{"id":"bgbl1-1994-28-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":28,"date":"1994-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/28#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_28.pdf#page=29","order":1,"title":"Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung","law_date":"1994-05-02T00:00:00Z","page":985,"pdf_page":29,"num_pages":1,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1994                                    985\n§85                                 eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die\nStadtstaatklausel                           zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die\nAusstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines\nIn den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt           Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das\nder Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die          Bundesministerium des Innern zu übersenden.\nim Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeinde-\nbehörde übertragen sind.\n§87\nÜbergangsregelung\n§86                                       fOr die Wahl zum 4. Europäischen Parlament\nNachweis                                  § 4 Abs. 2 gilt in den Ländern Mecklenburg-\ndes Nichtausschlusses von der Wählbarkeit                Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen\nZum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wähl-             und Thüringen sowie in Berlin mit der Maßgabe, daß\nbarkeit haben Wahlberechtigte im Sinne des§ 6 Abs. 3            für die Reihenfolge der Berücksichtigung der Wahl-\ndes Gesetzes sowie Deutsche, die sich in einem anderen          vorschlagsberechtigten die Zahl der bei der Wahl zum\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl            12. Deutschen Bundestag in dem jeweiligen Gebiet\nbewerben wollen, ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5          errungenen Zweitstimmen zugrunde gelegt werden\ndes Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-        soll.\nkanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1S. 1229,\n1985 1 S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                                     §88\nvom 29. Oktober 1992 (BGBI. I S. 1814) geändert worden\nist, zu beantragen. Wird das Führungszeugnis auf Antrag                       (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\nBerichtigung\nder Zweiten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung\nVom 2. Mai 1994\nDie Zweite Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 15. März\n1994 (BGBI. 1S. 544) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn Anlage 2 ist das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerver-\nzeichnis und zu der Versicherung an Eides Statt durch das in Anlage 2 der\nEuropawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994\n(BGBI. 1S. 957) enthaltene Merkblatt zu ersetzen.\nBonn, den 2. Mai 1994\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nRogall-G rothe"]}