{"id":"bgbl1-1994-27-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":27,"date":"1994-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_27.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz)","law_date":"1994-04-26T00:00:00Z","page":918,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["918                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages\nvom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands\n(Berlin/Bonn-Gesetz)\nVom 26. April 1994\nPräambel                               c) Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\nAusgehend davon,                                                  d) Entwicklungspolitik, nationale, internationale und\nsupranationale Einrichtungen,\n- daß Berlin auf Grund des Einigungsvertrages Haupt-\nstadt des vereinigten Deutschlands ist,                        e) Verteidigung.\n- daß der Deutsche Bundestag seinen politischen Willen        4. Gewährleistung der politischen Verantwortung der\nvielfach bekundet hat, daß nach der Herstellung der            Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundes-\ndeutschen Einheit Parlament und Regierung wieder in            tag und dem Bundesrat sowie der Funktionsfähigkeit\nder deutschen Hauptstadt Berlin, die in über 40 Jahren         der Bundesregierung und ihrer Behörden.\ndeutscher Teilung ein Symbol des Willens zur deutschen     5. Unterstützung der Bundeshauptstadt Berlin und der\nEinheit war, ihren Sitz haben sollen,                          Bundesstadt Bonn bei den ihnen vom Bund zur Wahr-\n- daß Bonn in Wahrnehmung der Aufgaben als provisori-             nehmung der gesamtstaatlichen Repräsentation ver-\nsche Bundeshauptstadt Wesentliches zum Aufbau und              einbarungsgemäß übertragenen besonderen Aufgaben.\nzur Identifikation des demokratischen, an bundesstaat-     6. Angemessener Ausgleich für die Region Bonn für die\nlichen Prinzipien orientierten Deutschlands geleistet hat,     Verlagerung der Verfassungsorgane Deutscher Bundes-\nhat der Deutsche Bundestag                                        tag und Bundesregierung nach Berlin.\n- auf der Grundlage seines Beschlusses vom 20. Juni 1991      7. Ausgleich entstehender Nachteile für die betroffenen\nzur Vollendung der Einheit Deutschlands sowie seines           Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit dies erforder-\nBeschlusses zum dritten Zwischenbericht der Konzept-           lich und angemessen ist.\nkommission des Ältestenrates vom 10. März 1994 und\n§2\n- in Kenntnis der Entscheidungen der Bundesregierung\nvom 3. Juni 1992 sowie vom 12. Oktober 1993                              Sitz des Deutschen Bundestages\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 (1) Sitz des Deutschen Bundestages ist die Bundes-\nhauptstadt Berlin.\n§1                                (2) Diese Sitzentscheidung wird vollzogen, sobald der\nDeutsche Bundestag festgestellt hat, daß die erforder-\nZweck des Gesetzes                        lichen Voraussetzungen für seine Arbeitsfähigkeit in der\n(1) Zweck des Gesetzes ist es, zur Umsetzung des           Bundeshauptstadt Berlin hergestellt sind.\nBeschlusses des Deutschen Bundestages zur Vollendung\nder Einheit Deutschlands vom 20. Juni 1991 Grundsätze                                      §3\nfür die Verlagerung der Verfassungsorgane Bundestag                             Sitz der Bundesregierung\nund Bundesregierung in die Bundeshauptstadt Berlin zu\nbestimmen sowie die Wahrnehmung von Regierungstätig-             (1) Sitz des Verfassungsorgans Bundesregierung ist die\nkeiten in der Bundeshauptstadt Berlin und in der Bundes-      Bundeshauptstadt Berlin.\nstadt Bonn zu sichern und einen Ausgleich für die Region         (2) Die Bundesregierung wird den Vollzug der Sitzent-\nBonn zu gewährleisten.                                        scheidung in zeitlicher Abstimmung mit dem Vollzug der\n(2) Hierbei hat die Umsetzung nach folgenden Maß-         Sitzentscheidung des Deutschen Bundestages vornehmen.\ngaben zu erfolgen:\n§4\n1. Sicherstellung einer dauerhaften und fairen Arbeits-\nteilung zwischen der Bundeshauptstadt Berlin und der                  Organisation der Bundesregierung\nBundesstadt Bonn.                                           (1) Bundesministerien befinden sich in der Bundes-\n2. Ansiedlung des Kernbereichs der Regierungsfunktio-         hauptstadt Berlin und in der Bundesstadt Bonn. Der Bun-\nnen in der Bundeshauptstadt Berlin.                      deskanzler bestimmt die Geschäftsbereiche der Bundes-\nminister und im Zusammenhang damit die Bundes-\n3. Erhalt und Förderung politischer Funktionen in der        ministerien, die nach dem Umzug der Bundesregierung\nBundesstadt Bonn in folgenden Politikbereichen:          nach Berlin ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn behalten.\na) Bildung und Wissenschaft, Kultur, Forschung und          (2) Die in der Bundesstadt Bonn verbleibenden Bundes-\nTechnologie, Telekommunikation,                      ministerien sollen auch einen Dienstsitz in der Bundes-\nb) Umwelt und Gesundheit,                               hauptstadt Berlin erhalten.","Nr. 27 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994                                   919\n(3) Die ihren Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin neh-                                   §7\nmenden Bundesministerien sollen auch einen Dienstsitz                Verlagerung von Einrichtungen des Bundes\nin der Bundesstadt Bonn behalten. Die zuständigen                               und Sitzfestlegungen\nBundesminister bestimmen die Teile ihres Bundesministe-\nriums, die in der Bundesstadt Bonn verbleiben.                 (1) Die Gesetze, die die nachstehenden Bundes-\nbehörden\n(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3\nsollen so gestaltet werden, daß insgesamt der größte Teil     1. Bundeskartellamt,\nder Arbeitsplätze der Bundesministerien in der Bundes-        2. Bundesversicherungsamt,\nstadt Bonn erhalten bleibt.\n3. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,\n(5) Die Bundesregierung hat sicherzustellen, daß die\npolitische und fachliche Zusammenarbeit mit dem Deut-         4. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen,\nschen Bundestag und dem Bundesrat gewährleistet ist.          5. Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft,\n6. Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung,\n§5\n7. Bundesrechnungshof,\nMaßnahmen des Bundes\nfür die Bundeshauptstadt Berlin               8. Bundesinstitut für Berufsbildung,\n(1) Der Bund und das Land Berlin arbeiten zusammen,       9. Bundesgesundheitsamt,\num die Funktionsfähigkeit der Bundeshauptstadt Berlin       1O. Zentralstelle Postbank,\nals Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundes-\n11. Zentralstelle für Arbeitsvermittlung\nregierung sicherzustellen. In diese Zusammenarbeit ist\ndas Land Brandenburg einzubeziehen, soweit dies erfor-      betreffen, werden wie folgt geändert:\nderlich ist, um zur Funktionsfähigkeit der Bundeshaupt-     a) § 48 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nstadt Berlin beizutragen.                                       beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung\n(2) Der Bund unterstützt das Land Berlin bei den ihm         vom 20. Februar 1990 {BGBI. 1 S. 235), das zuletzt\nvom Bund zur Wahrnehmung der gesamtstaatlichen                  durch Artikel 6 Abs. 64 des Gesetzes vom 27. Dezem-\nRepräsentation vereinbarungsgemäß übertragenen be-              ber 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird\nsonderen Aufgaben.                                              wie folgt gefaßt:\n(3) Die nähere Ausgestaltung bleibt vertraglichen Ver-       ,,Das Bundeskartellamt ist eine selbständige Bundes-\neinbarungen zwischen dem Bund einerseits und den                oberbehörde mit dem Sitz in Bonn.\"\nLändern Berlin und Brandenburg andererseits vorbe-          b) § 94 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -\nhalten.                                                         Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung\n§6                               {Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 -\nMaßnahmen des Bundes für die Region Bonn                 BGBI. 1 S. 3845), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 100\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1\n(1) Die Folgen des Verlustes des Parlamentssitzes und        S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\ndes Regierungssitzes für die Region Bonn werden durch\ndie Übernahme und Ansiedlung neuer Funktionen und                 ,,(1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selbstän-\nInstitutionen von nationaler und internationaler Bedeutung      dige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn.\"\nim politischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich  c) § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der\nsowie durch Unterstützung bei notwendigen Umstruktu-            Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993\nrierungsmaßnahmen angemessen ausgeglichen.                      (BGBI. 1S. 1082), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n(2) Insbesondere soll der Ausgleich realisiert werden in     25. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1770) geändert worden\nden Bereichen:                                                  ist, wird wie folgt gefaßt:\n1. Bonn als Wissenschaftsstandort,                                ,,(1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\n(Bundesaufsichtsamt) ist eine selbständige Bundes-\n2. Bonn als Kulturstandort,                                     oberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn.\"\n3. Bonn als Standort für Entwicklungspolitik, nationale,    d) § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines\ninternationale und supranationale Einrichtungen,           Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen\n4. Entwicklung Bonns zu einer Region mit zukunftsorien-         in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\ntierter Wirtschaftsstruktur.                               mer 7630-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\n(3) Der Bund soll darum bemüht sein, zusammen mit            zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März\nden betroffenen Ländern darauf hinzuwirken, daß in der          1983 (BGBI. 1 S. 377) geändert worden ist, wird wie\nRegion Bonn durch die Ansiedlung ergänzender Einrich-           folgt gefaßt:\ntungen Politikbereiche gebildet werden.                         ,,Es hat seinen Sitz in Bonn.\"\n(4) Außerdem unterstützt der Bund die Bundesstadt        e) § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Außen-\nBonn bei den ihr vom Bund zur Wahrnehmung der                   handelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Land-\ngesamtstaatlichen Repräsentation vereinbarungsgemäß             wirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nübertragenen besonderen Aufgaben.                               rungsnummer 7840-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n(5) Die nähere Ausgestaltung bleibt vertraglichen Ver-       sung, das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 12. Juli\neinbarungen zwischen dem Bund einerseits und den                1984 (BGBI. 1 S. 876) geändert worden ist, wird wie\nbetroffenen Ländern sowie den Gebietskörperschaften             folgt gefaßt:\nder Region Bonn andererseits vorbehalten.                       ,,Die Außenhandelsstelle hat ihren Sitz in Bonn.\"","920                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 12 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in        4. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August                   (Außenstelle Berlin),\n1990 (BGBI. 1S. 1802), das gemäß Artikel 43 der Ver-        5. Bundesamt für Strahlenschutz (Außenstelle Berlin).\nordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                      (3) Der Bund soll darum bemüht sein, daß folgende Ein-\nrichtungen ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn nehmen:\n.,(1) Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der\nErnährungs- und Landwirtschaft erhält die Bezeich-          1. Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung,\nnung „Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\".         2. Deutscher Entwicklungsdienst,\nDas Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn. Es untersteht\ndem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft         3. Deutsches Institut für Entwicklungspolitik,\nund Forsten.\"                                               4. Max-Planck-Institut für Bildungsforschung,\nf) § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Neuorganisation              5. Deutsche Gesellschaft für Ernährung,\nder Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1\n6. Pädagog:sche Arbeitsstelle des Deutschen Volks-\nS. 1608, 2902), das zuletzt durch Gesetz vom\nhochschulverbandes.\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2361) geändert worden\nist, wird wie folgt gefaßt:                                    (4) Die Sitzentscheidungen durch die durch Absatz 1\ngeänderten Gesetze sowie die Sitzfestlegungen und die\n,,Die Anstalt hat ihren Sitz in Bonn.\"\nVerlagerungen gemäß Absatz 2 werden mit dem Vollzug\ng) § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesrechnungshofgesetzes              der Entscheidung über den Sitz der Bundesregierung\nvom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1445) wird wie folgt gefaßt:   gemäß§ 3 Abs. 2 vollzogen.\n,,Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn.\"             (5) Der Bund soll darum bemüht sein, daß auch die\nh) § 6 Abs. 1 Satz 3 des Berufsbildungsförderungs-               anzustrebenden Sitzfestlegungen gemäß Absatz 3 in zeit-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              licher Abstimmung mit der Verlagerung von Regierungs-\n12. Januar 1994 (BGBI. 1S. 78) wird wie folgt gefaßt:       funktionen nach Berlin vollzogen werden.\n,,Es hat seinen Sitz in Bonn.\"\n§8\ni)   Dem § 1 des Gesetzes über die Errichtung eines\nBundesgesundheitsamtes in der im Bundesgesetzblatt                         Dienstrechtliche Maßnahmen\nTeil III, Gliederungsnummer 2120-2, veröffentlichten           (1) Für die von diesem Gesetz betroffenen Mitarbeite-\nbereinigten Fassung, das zuletzt gemäß Artikel 3 der        rinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung werden\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)            dienstrechtliche oder sonstige Regelungen getroffen, die\ngeändert worden Ist, wird folgender Satz angefügt:          sowohl der Funktionsfähigkeit der Verfassungsorgane\n,,Sie hat ihren Sitz in Bonn.\"                              und der sonstigen betroffenen Bundeseinrichtungen\nRechnung tragen als auch einen Ausgleich von verlage-\nj)   Dem § 25 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni            rungsbedingten Belastungen, soweit dies erforderlich und\n1989 (BGBI. 1S. 1026), das zuletzt durch Artikel 3 des      angemessen ist, schaffen sollen.\nGesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. I S. 1314) geändert\nworden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:                  (2) Soweit hierzu gesetzliche Regelungen erforderlich\nsind, erfolgen diese außerhalb dieses Gesetzes.\n,,(4) Die Zentralstelle Postbank hat ihren Sitz in Bonn.\"\nk) Dem § 189 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni                                       §9\n1969 (BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch Artikel 1 des\nBekanntmachungen im Bundesgesetzblatt\nGesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353)\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:         Im Bundesgesetzblatt werden bekanntgegeben:\n,,(5) Die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung hat ihren  1. die Feststellung nach § 2 Abs. 2 durch den Präsidenten\nSitz in Bonn.\"                                                  des Deutschen Bundestages,\n(2) Der Bund wird die Zentrale des Eisenbahn-Bundes-         2. der Zeitpunkt nach§ 3 Abs. 2 durch den Bundeskanzler,\namtes und die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahn-               3. der Zeitpunkt nach § 7 Abs. 4 durch den Bundes-\nvennögens in der Bundesstadt Bonn ansiedeln sowie Teile               minister des Innern.\nfolgender Bundeseinrichtungen nach Bonn verlagern:\n1 . Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raum-                                       §10\nordnung (Außenstelle Berlin),                                                       Inkrafttreten\n2. Bundesbaudirektion,                                             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n3. Statistisches Bundesamt (Außenstelle Berlin),                Kraft.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994                    921\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 26. April 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister des Auswärtigen                          Die Bundesministerin der Justiz\nKinkel                                    Leutheusser-Schn arren barg er\nDer Bundesminister der Finanzen                          Der Bundesminister für Wirtschaft\nTheo Waigel                                                 Rexrodt\nDer Bundesminister                                      Der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                       für Arbeit und Sozialordnung\nJochen Borchert                                            Norbert Blüm\nDer Bundesminister der Verteidigung                               Die Bundesministerin\nRühe                                        für Familie und Senioren\nHannelore Rönsch\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend                            Der Bundesminister für Gesundheit\nAngela Merkel                                           Horst Seehofer\nDer Bundesminister für Verkehr                                 Der Bundesminister\nMatthias Wissmann                         für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation                                 Die Bundesministerin\nWolfgang Bötsch                           für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie                                  Der Bundesminister\nPaul Krüger                                   für Bildung und Wissenschaft\nK. H. Laermann\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit                  Der Bundesminister für besondere Aufgaben\nund Entwicklung                               und Chef des Bundeskanzleramtes\nC. D. Sprang er                                         Friedrich Bohl"]}