{"id":"bgbl1-1994-26-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":26,"date":"1994-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/26#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-26-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_26.pdf#page=17","order":9,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fernmeldeanlagenelektroniker-Handwerk (Fernmeldeanlagenelektronikermeisterverordnung - FAnlElMstrV)","law_date":"1994-04-26T00:00:00Z","page":901,"pdf_page":17,"num_pages":3,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                                901\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Femmeldeanlagenelektroniker-Handwerk\n(Femmeldeanlagenelektronikermeisterverordnung - FAnlEIMstrV)\nVom 26. April 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der              5. Kenntnisse über Vorschriften des Schlagwetter- und\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                   Explosionsschutzes sowie über Blitzschutzbestim-\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des         mungen,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\n6. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\ngenannten Geräte, Baugruppen und Anlagen sowie\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nihrer Stromversorgungseinrichtungen, Schnittstellen\nBildung und Wissenschaft:\nund Schnittstellenbedingungen,\n7. Kenntnisse der Berechnung von elektrischen und\n1. Abschnitt                                nichtelektrischen Größen,\nBerufsbild                             8. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\nstoffe sowie der Bauteile,\n§1\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nBerufsbild                                 Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des\n(1) Dem Fernmeldeanlagenelektroniker-Handwerk sind              Datenschutzes und der rationellen Energieverwen-\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                                  dung,\nPlanung, Herstellung, Montage, Inbetriebnahme, War-           10. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen sowie\ntung, Entstörung und Instandsetzung von Geräten, Bau-              femmelde- und benutzungsrechtlichen Vorschriften,\ngruppen und Anlagen der Informations- und Kommunika-               des Strahlen- und Umweltschutzes, des Rechts der\ntionstechnik, insbesondere von                                     Gerätesicherheit, der berufsbezogenen Normen, ins-\n1. Telekommunikationsanlagen,                                      besondere der DIN VDE und der europäischen- Nor-\nmen, der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher\n2. Sprechanlagen sowie Ruf-, Such- und Signalanlagen,              Aufträge sowie der technischen Bestimmungen der\n3. Zugangskontroll- und Zeitdienstanlagen,                         Sachversicherer,\n4. Gefahrenmeldeanlagen,                                      11. Kenntnisse über Miet- und lnstandhaltungsverträge\n5. Alarmierungsanlagen,                                            für Informations- und Kommunikationsanlagen,\n6. Grubenfernmeldeanlagen,                                    12. Entwerfen, Berechnen und Montieren der in Absatz 1\ngenannten Geräte, Baugruppen und Anlagen sowie\n7. Femwirk-, Datenübertragungs-, -sieht-, -registrier-\nihrer Stromversorgungseinrichtungen,\nund -verarbeitungsanlagen.\n(2) Dem Femmeldeanlagenelektroniker-Handwerk sind\n13. Anfertigen und Lesen von technischen Unterlagen,\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:             14. Kenntnisse der mechanischen Sicherungstechnik\n1. Kenntnisse der berufsbezogenen physikalischen und             sowie Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunst-\nchemischen Grundlagen der Informations- und Kom-              stoffen sowie Verbinden, insbesondere durch Löten,\nmunikationstechnik,                                           Kleben und sonstige berufsspezifische Verbindungs-\ntechniken,\n2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elek-\ntronik, Netzwerk- und Übertragungstechnik, Elektro-      15. Errichten und Instandhalten von Netzwerken,\nakustik, Impulstechnik, Digitaltechnik, Datentechnik     16. Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhalten von Infor-\nsowie Meß- und Prüftechnik,                                   mations- und Kommunikationsanlagen sowie von\n3. Kenntnisse der technischen Unterlagen für zugelie-            Geräten,\nferte Komponenten,\n17. Messen von elektrischen und nichtelektrischen\n4. Kenntnisse der Schutzmaßnahmen für Informations-             Größen der in Absatz 1 genannten Geräte, Baugrup-\nund Kommunikationsanlagen,                                    pen und Anlagen,","902                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n18. Aufstellen und Anschließen der in Absatz 1 genannten         (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nGeräte, Baugruppen und Anlagen,                          und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\n19. Ermitteln und Beseitigen von Störungen in den in           arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nAbsatz 1 genannten Geräten, Baugruppen und An-           konnten.\nlagen,\n§5\n20. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Ge-\nräte und Maschinen sowie der Meß- und Prüfgeräte.                                  Prüfung\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\n2. Abschnitt                         fungsfächern nachzuweisen:\nPrüfungsanforderungen\n1. Fachtechnologie:\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\na) physikalische und chemische Grundlagen der Infor-\n§2                                     mations- und Kommunikationstechnik,\nGliederung, Dauer und Bestehen                     b) Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elektronik, Netz-\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                      werk- und Übertragungstechnik, Elektroakustik,\nImpulstechnik, Digitaltechnik, Datentechnik sowie\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nMeß- und Prüftechnik,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-         c) Schaltungsunterlagen und Installationspläne,\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nd) Schutzmaßnahmen für Informations- und Kommu-\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht           nikationsanlagen,\nlänger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                       e) Schlagwetter- und Explosionsschutz sowie Blitz-\nschutzbestimmungen,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-           f)   Funktionsweise der Informations- und Kommunika-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                   tionsanlagen, Geräte und Baugruppen sowie ihre\nStromversorgungseinrichtungen,\n§3                                 g) berufsbezogene Vorschriften des Arbeitsschutzes\nMeisterprüfungsarbeit                             und der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes und\nder rationellen Energieverwendung,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                  h) Kenntnisse der berufsbezogenen technischen\nsowie femmelde- und benutzungsrechtlichen Vor-\n1. Bau einer Schalt-, Meß- oder Kontrolleinrichtung für                schriften, des Strahlen- und Umweltschutzes, des\nInformations- oder Telekommunikationsanlagen,                     Rechts der Gerätesicherheit, der berufsbezogenen\n2. Bau einer Hochfrequenz-Sende- oder Empfangsein-                     Normen, insbesondere der DIN VDE und der\nrichtung für drahtlose oder leitungsgebundene Über-               europäischen Normen, der Vorschriften über die\ntragung,                                                          Vergabe öffentlicher Aufträge sowie der techni-\nschen Bestimmungen der Sachversicherer,\n3. Bau einer Zusatz- oder Ergänzungseinrichtung für eine\nInformations- oder Telekommunikationsanlage.                 O Miet-, Wartungs- und lnstandhaltungsverträge für\nInformations- und Kommunikationsanlagen;\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-\nfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Ent-              2. Schaltungstechnik und Funktionsanalyse:\nwurfsskizze mit technischer Beschreibung, einen Strom-\na) Analysieren der Funktionen von Geräten, Baugrup-\nlaufplan, einen Montageplan, eine Stückliste und die Vor-\npen und Anlagen der Informations- und Kommuni-\nkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.\nkationstechnik anhand vorgegebener Schaltungs-\n(3) Die Entwurfsskizze mit technischer Beschreibung,                unterlagen, Datenblätter und Programme,\nder Stromlaufplan, der Montageplan sowie die Vor- und\nNachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprü-            b) Ermitteln und Darstellen elektrischer und nichtelek-\nfungsarbeit zu berücksichtigen.                                       trischer Größen, Abläufe und Verknüpfungen sowie\nAbschätzen und Begründen der Auswirkungen von\nthermischen sowie von Schaltungsveränderungen,\n§4\nc) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen\nArbeitsprobe\nnach Unterlagen für vorgegebene typische Meß-\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-             und Prüfaufgaben der Informations- und Kommuni-\nten Arbeiten auszuführen:                                             kationstechnik, Begründen der Meßgeräteauswahl\n1. Einmessen von Informations- und Telekommunika-                     sowie Ermitteln und Bewerten möglicher geräte-\ntionsanlagen,                                                     und schaltungsabhängiger Meßfehler,\n2. Abgleichen von Geräten und Baugruppen,                         d) Ermitteln der erforderlichen Bauteile und sonstigen\nMaterialien zum Verbinden, Zusammenbauen und\n3. Herstellen und Bestücken einer elektronischen Bau-                 Verdrahten von Bauteilen und Geräten, Baugruppen\ngruppe als Zusatzeinrichtung,                                    und Anlagen der Informations- und Kommunikations-\n4. Anfertigen eines Bauteils aus Metall oder Kunststoff.              technik;","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                                   903\n3. Werkstoffkunde:                                                                      3. Abschnitt\na) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbei-                    Übergangs- und Schlußvorschriften\ntung der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Bauteile,\nb) Werkstoffverbindungen;                                                                §6\n4. Technische Mathematik:                                                           Übergangsvorschrift\nBerechnung von Funktionsgruppen der in § 1 Abs. 1             Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\ngenannten Geräte, Baugruppen und Anlagen unter              fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nBerücksichtigung von Kenn-, Betriebs- und Grenz-            zu Ende geführt.\nwerten;\n5. Kalkulation:                                                                              §7\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die                              Weitere Anforderungen\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.                           Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-        bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nführen.                                                         Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger     12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-\nals 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als      den Fassung.\neine halbe Stunde dauern. Bei der schriftlichen Prüfung\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft                                     §8\nwerden.                                                                                 Inkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf            Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens          Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                      über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Tei.ls II       im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach           Fernmeldemechaniker-Handwerk vom 13. Oktober 1976\nAbsatz 1 Nr. 1.                                                 (BGBI. 1S. 3012) außer Kraft.\nBonn, den 26. April 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}