{"id":"bgbl1-1994-26-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":26,"date":"1994-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/26#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_26.pdf#page=14","order":8,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büroinformationselektroniker-Handwerk (Büroinformationselektronikermeisterverordnung - BlnfElMstrV)","law_date":"1994-04-26T00:00:00Z","page":898,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- - - - - -\n898                                      Bundesge$etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Büroinformationselektroniker-Handwerk\n(Büroinformationselektronikermeisterverordnung - BlnfEIMstrY)\nVom 26. April 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-         7. Kenntnisse über Datenspeicher und Datenfernüber-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                     tragung,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des     8. Kenntnisse über Blockschaltbilder, Stromlauf- und\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert              Verdrahtungspläne, Diagramme und Datenblätter,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           9. Kenntnisse der Funktionsweise, des Einsatzes und\nBildung und Wissenschaft:                                         der Bedienung der in Absatz 1 genannten Geräte,\nSysteme und Anlagen,\n10. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\n1. Abschnitt                              stoffe,\nBerufsbild                           11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des\n§1                                   Datenschutzes und der rationellen Energieverwen-\nBerufsbild\ndung,\n12. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen sowie\n(1) Dem Büroinformationselektroniker-Handwerk sind\nfernmelde- und benutzungsrechtlichen Vorschriften,\nfolgende Tätigkeiten zuzur~chnen:\ndes Strahlen- und Umweltschutzes, des Rechts der\n1. Aufstellung, Inbetriebnahme und Instandhaltung von             Gerätesicherheit, der berufsbezogenen Normen, ins-\nGeräten, Systemen und Anlagen der Büroinforma-                besondere des DIN VDE und der europäischen Nor-\ntions- und Bürokommunikationstechnik sowie von Tei-           men, sowie der technischen Bestimmungen der\nlen und Baugruppen dieser Geräte, Systeme und Anla-           Sachversicherer,\ngen,                                                      13. Anfertigen von Skizzen sowie Lesen und Anwenden\n2. Feststellung, Behebung und Protokollierung von                 von Werkzeichnungen, Funktionsschemata, Schalt-\nFehlern und Störungen an Geräten, Systemen und                bildern, Programmablaufplänen und Funktions-\nAnlagen der Büroinformations- und Bürokommuni-                diagrammen,\nkationstechnik,                                           14. Aufstellen und Inbetriebnehmen der in Absatz 1\n3. Verbindung und Vernetzung von Geräten, Systemen                genannten Geräte, Systeme und Anlagen,\nund Anlagen sowie Aufbau von Netzwerken,                  15. Planen, Bestücken, zusammenbauen und Anpassen\n4. Auswahl, Entwicklung, Veränderung und Erprobung                von Leiterplatten und Baugruppen der Büroinforma-\nvon Aufrüstungsmöglichkeiten und Systemerweiterun-            tions- und Bürokommunikationstechnik,\ngen sowie Entwurf, Test und Nutzung von Program-          16. Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen,\nmen,                                                      17. Be- und Verarbeiten von metallischen und nichtmetal-\n5. Planung, Anfertigung, Bestückung und Zusammenbau               lischen Werkstoffen,\nvon Leiterplatten und Baugruppen der Büroinforma-         18. Inspizieren und Instandhalten von Geräten, Systemen\ntions- und Bürokommunikationstechnik,                         und Anlagen der Büroinformations- und Bürokommu-\n6. Planung, Herstellung und Anpassung von Schnitt-                nikationstechnik,\nstellen und Peripheriegeräten.                            19. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge\nsowie der Meß- und Prüfgeräte,\n(2) Dem Büroinformationselektroniker-Handwerk sind\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:             20. Entwerfen, Testen, Nutzen und Pflegen von Program-\nmen,\n1. Kenntnisse der Mechanik,\n21. Feststellen, Messen, Beheben und Dokumentieren\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Elektrizitätslehre,           von Fehlern und Störungen,\nder Elektrotechnik und Elektronik,                      22. Anschließen, Verkabeln, Verbinden und Vernetzen\n3. Kenntnisse über Optik und Lasertechnik,                      von Geräten, Systemen und Anlagen sowie Aufbauen\nvon Netzwerken,\n4. Kenntnisse der Vervielfältigungstechniken, insbeson-\ndere der Kopiertechniken,                               23. Erweitern und Nachrüsten von Geräten, Systemen\nund Anlagen der Büroinformations- und Bürokom-\n5. Kenntnisse über Akustik und Signalübertragungen,              munikationstechnik durch Herstellen, Programmieren\n6. Kenntnisse über mechanische, elektromechanische,              und Verändern von Schnittstellen und Zufügen von\nelektrische und elektronische Baugruppen,                    Peripheriegeräten.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                                 899\n2. Abschnitt                          (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\nPrüfungsanforderungen                     arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung            konnten.\n§2                                                          §5\nGliederung, Dauer und Bestehen                                           Prüfung\nder praktischen Prüfung {Teil 1)                      der fachtheoretischen Kenntnisse {Tell II)\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen   (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung         fungsfächern nachzuweisen:\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\n1. Fachtechnologie:\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\na) Schreibsystemtechnik,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-         b) Computer- und Rechentechnik,\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.\nc) Kopier- und Vervielfältigungstechnik,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nd) Datenübertragungstechnik und Datenspeicher,\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                             e) Verstärkertechnik,\nf) Stromversorgungstechnik,\n§3\ng) anzeigende Geräte, einschließlich Bildschirme und\nMeisterprüfungsarbeit                           Monitore,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine funktionsfähige        h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nBaugruppe oder ein Gerät der Büroinformations- und                   und des Arbeitsschutzes, des Datenschutzes und\nBürokommunikationstechnik zu planen, anzufertigen, ein-              der rationellen Energieverwendung,\nzustellen, anzupassen und zu prüfen.\ni) berufsbezogene technische sowie femmelde- und\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-              benutzungsrechtliche Vorschriften, Strahlen- und\nfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs-                Umweltschutz, Recht der Gerätesicherheit, berufs-\nskizze, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur Geneh-            bezogene Normen, insbesondere DIN VDE und\nmigung vorzulegen.                                                   europäische Normen, sowie technische Bestimun-\n(3) Der Arbeitsplan, die Werkzeichnung, der Schaltplan,           gen der Sachversicherer;\ndas Meß- und Prüfprotokoll, der Arbeitsbericht und die        2. Schaltungstechnik und Funktionsanalyse:\nNachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprü-\nfungsarbeit zu berücksichtigen.                                  a) Analysieren der Funktionen von Baugruppen, Gerä-\nten oder Systemen der Büroinformations- und\nBürokommunikationstechnik anhand vorgegebener\n§4                                    Schaltungsunterlagen, Datenblätter und Pro-\nArbeitsprobe                               gramme,\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-        b) Ermitteln und Darstellen elektrischer und nichtelek-\nten Arbeiten auszuführen:                                            trischer Größen, Abläufe und Verknüpfungen sowie\nAbschätzen und Begründen der Auswirkungen von\n1. Feststellen, Beheben und Protokollieren von Fehlern               thermischen sowie von Schaltungsveränderungen,\noder Störungen in einem Gerät oder System der Büro-\ninformations- und Bürokommunikationstechnik,                 c) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen\nnach Unterlagen für vorgegebene typische Meß-\n2. Messen und Ermitteln analoger und digitaler Signale               und Prüfaufgaben der Büroinformations- und Büro-\nund Kennwerte sowie Anfertigen eines Meßprotokolls,              kommunikationstechnik, Begründen der Meßgerä-\n3. Anschließen und Inbetriebnehmen eines Gerätes oder                teauswahl sowie Ermitteln und Bewerten möglicher\nSystems der Büroinformations- und Bürokommunika-                 geräte- und schaltungsabhängiger Meßfehler,\ntionstechnik einschließlich Prüfen der Sicherheits- und\nd) Ermitteln der erforderlichen Bauteile und sonstigen\nSchutzeinrichtungen, Durchführen des Probebetriebes\nMaterialien zum Verbinden, zusammenbauen und\nsowie Anfertigen eines Protokolls,\nVerdrahten von Bauteilen und Geräten, Systemen\n4. Ändern eines Programms nach Unterlagen und Prüfen                 und Anlagen der Büroinformations- und Bürokom-\ndes Programmablaufs,                                             munikationstechnik;\n5. Anpassen eines Systems der Büroinformations- und           3. Ergänzen und Entwerfen von Programmen:\nBürokommunikationstechnik durch Schnittstellen-\na) Erfassen und Beschreiben des EDV-technisch zu\nerstellung in Hard-, Firm- und Software,\nbewältigenden Problems,\n6. Vorführen eines Gerätes oder Systems der Büro-\nb) Festlegen der Hardwarekomponenten und deren\ninformations- und Bürokommunikationstechnik ein-\nsoftware-technische Ansteuerung,\nschließlich der Erläuterung von Installationsbedingun-\ngen sowie der Möglichkeiten zur Erweiterung oder             c) Erfassen und Ergänzen von Ablaufplänen für Soft-\nNachrüstung des Gerätes oder Systems.                            und Hardware;","900                                     Bundesge~etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. Technische Mathematik:                                                              3. Abschnitt\nErmitteln, Berechnen und Darstellen elektrischer und                Übergangs- und Schlußvorschriften\nnichtelektrischer Größen und Kenndaten aus den Be-\nreichen\n§6\na) Mechanik,\nÜbergangsvorschrift\nb) Meßtechnik,\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nc) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,                fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nd) Digital- und Analogtechnik,                             zu Ende geführt.\ne) Computer- und Informationstechnik;\n5. Kalkulation:                                                                             §7\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die                             Weitere Anforderungen\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.                          Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-        bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nführen.                                                        Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger     den Fassung.\nals acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer-                                    §8\nden.                                                                                   Inkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf            Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens         Gleichzeitig tritt die Verordnung Ober das Berufsbild und\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                     über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II       im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach          Büromaschinenmechaniker-Handwerk vom 9. Oktober\nAbsatz 1 Nr. 1.                                                1974 (BGBI. 1S. 2437) außer Kraft.\nBonn, den 26. April 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}