{"id":"bgbl1-1994-26-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":26,"date":"1994-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/26#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_26.pdf#page=11","order":7,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Hörgeräteakustiker-Handwerk (Hörgeräteakustikermeisterverordnung - HörgAkMstrV)","law_date":"1994-04-26T00:00:00Z","page":895,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                               895\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Hörgeriteakustiker-Handwerk\n(Hörgeräteakustikermeisterverordnung - HörgAkMstrV)\nVom 26. April 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-        5. Kenntnisse des Frequenz-, Dynamik-, Intensitäts-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                    und Zeitauflösungsvermögens des Gehörs,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des   6. Kenntnisse der psychologischen Grundsätze bei\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert             psychoakustischen Messungen, bei der Abgabe und\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-            Benutzung von sowie der Gewöhnung an Hörhilfen,\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nBildung und Wissenschaft:                                    7. Kenntnisse der berufsbezogenen EDV,\n8. Kenntnisse des Aufbaus, der Wirkungsweise und An-\nwendung der Hörgeräte, der Otoplastiken und ihres\n1. Abschnitt\nZubehörs,\nBerufsbild\n9. Kenntnisse der Methoden zur Ermittlung der aku-\nstischen Kenndaten des Gehörs für die Hörgeräte-\n§1                                   anpassung und den Gehörschutz,\nBerufsbild                          10. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\n(1) Dem Hörgeräteakustiker-Handwerk sind folgende              stoffe,\nTätigkeiten zuzurechnen:                                    11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\n1. Auswahl und Anpassung von Hörgeräten und anderen              Gesundheits- und des Sozialrechts, insbesondere\nGeräten der akustischen Kommunikation,                        des Heilpraktikergesetzes, des Bundessozialhilfege-\nsetzes und des Bundesversorgungsgesetzes sowie\n2. Ermittlung und Beurteilung der für die Hörgerätever-\nder berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicher-\nsorgung und für die Gehörschutzbestimmung erforder-\nheit und des Arbeitsschutzes,\nlichen Kenndaten des Gehörs,\n12. Kenntnisse der berufsbezogenen VDE- und VDI-\n3. Abnahme von Abformungen des äußeren Ohres und\nBestimmungen, der nationalen und internationalen\nAnfertigung von Ohrpaßstücken,\nNormen und Empfehlungen,\n4. Anfertigung von Im-Ohr-Geräten und Sonderhörhilfen,\n13. Messen und Berechnen berufsbezogener physika-\n5. Wartung, Instandsetzung und Vervollständigung von             lischer Größen in der akustischen Meßtechnik und\nHör-, Hilfs- und Meßgeräten,                                  elektronischen Verstärkertechnik,\n6. Auswahl und Anpassung von Gehörschutzmitteln nach        14. berufsbezogene Werkstoffprüfungen,\nLärmmessung und Lärmanalyse.\n15. lesen und Anfertigen von Schaltbildern, Diagrammen\n(2) Dem Hörgeräteakustiker-Handwerk sind folgende              und technischen Zeichnungen,\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n16. Prüfen, Warten und Instandsetzen von Hör-, Hilfs-\n1. Kenntnisse über Physik und Chemie,                           und Meßgeräten,\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Elektronik und Elek-     17. Warten und Instandsetzen der berufsbezogenen\ntrotechnik, insbesondere der Elektroakustik und Hör-        Maschinen, Prüf- und Meßeinrichtungen sowie der\ngeräteschaltungstechnik,                                    Geräte,\n3. Kenntnisse der allgemeinen Akustik, der Physio- und     18. Durchführen von Schwellen- und überschwelligen\nPsychoakustik,                                              Messungen sowie Anwendung von subjektiven,\n4. Kenntnisse der Anatomie und Pathologie des Ohres             objektiven und rechnerunterstützten Meßverfahren,\nund des Sprachorgans sowie Kenntnisse der Physio-      19. Auswählen und Anpassen von Hörgeräten und Hör-\nlogie und der Pathophysiologie des Hörans,                  hilfen,","896                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n20. Anleiten und Betreuen der Hörbehinderten bei der           2. Instandsetzen eines Hö~gerätes,\nBenutzung der Hörgeräte und Nutzung der Hörhilfen,\n3. Einbauen eines Hörgerätes in eine individuell her-\n21. Abformen des äußeren Ohres,                                    gestellte Schale,\n22. Herstellen, Anpassen und Instandsetzen von Ohrpaß-         4. Endmontieren eines spezifizierten Hörgerätes aus\nstücken und Anpaßteilen,                                     Bauteilen,\n23. Einbauen von Hörhilfen und ihrer Teile in ein Ohrpaß-      5. Durchführen einer Messung des Übertragungsverhal-\nstück,                                                       tens einer Hörhilfe am Ohr,\n24. Warten von Energiequellen für Hörhilfen und ihr            6. Programmieren von Hörgeräten, insbesondere mit\nZubehör,                                                     EDV,\n25. Messen und Analysieren von Lärm,                           7. berufsbezogene Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe.\n26. Auswählen, Herstellen und Anpassen von Gehör-                (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nschutzmitteln,                                           und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar-\n27. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen und Metallen,         beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nkonnten.\n28. Herstellen von Schalen für Hörhilfen,\n29. Anfertigen und Montieren von Hörgeräten und -hilfen.                                    §5\nPrüfung\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n2. Abschnitt\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-\nPrüfungsanforderungen\nfungsfächern nachzuweisen:\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n1. Psychologie der Hörbehinderten:\n§2                                  a) psycho-soziale Situation Hörbehinderter,\nGliederung, Dauer und Bestehen                       b) Psychologie des Alterns unter den Besonderheiten\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                      hörbehinderter Menschen;\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen  2. Fachtechnologie:\nund eine Arbeitsprobe auszuführen.\na) physikalische und chemische Zusammenhänge,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-           b) Akustik, Physio- und Psychoakustik,\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                        c) elektronische, elektrotechnische und schaltungs-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1              technische zusammenhänge;\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-        3. Hörgeräteversorgung:\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\na) Anatomie und Pathologie des Ohres sowie Physio-\nlogie und Pathophysiologie des Hörens, Anatomie\n§3\nund Pathologie der spracherzeugenden Organe des\nMeisterprüfungsarbeit                             Menschen sowie deren Funktion,\nAls Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend ge-              b) Methoden zur Ermittlung der akustischen Kenn-\nnannten Arbeiten auszuführen:                                          daten,\n1. Ermittlung der Kenndaten des Hörorganes,                        c) Methoden der Hörgeräte-Anpassung,\n2. Auswahl geeigneter Hörhilfen auf Grund der ermittelten          d) Aufbau und Wirkungsweise der Hörgeräte;\nDaten,\n4. Kalkulation:\n3. Voreinstellung der ausgewählten Hörhilfen und Meß-\nkontrolle,                                                     Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\n4. Meßvergleich der Hörhilfen am Hörbehinderten,\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\n5. Herstellen von vier paßgenauen Abformungen des              führen.\näußeren Ohres,\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\n6. Herstellen eines Rohlings einer Hinter-dem-Ohr-Oto-         als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nplastik, einer In-dem-Ohr-Schale und einer Sonder-        als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nform.                                                      soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nwerden.\n§4\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nArbeitsprobe                         Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-     gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nund 2, auszuführen:\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\n1. Messen der Kenndaten eines Hörgerätes,                     Absatz 1 Nr. 3.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                                   897\n3. Abschnitt                          Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                    12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n§6\nÜbergangsvorschrift                                                     §8\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-                              Inkrafttreten\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nzu Ende geführt.                                                Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\n§7                               über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\nim fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nWeitere Anforderungen                       Hörgeräteakustiker-Handwerk vom 21. Oktober 1975\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung           (BGBI. 1 S. 2638), geändert durch die Verordnung vom\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame           3. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 191 O), außer Kraft.\nBonn, den 26. April 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}