{"id":"bgbl1-1994-26-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":26,"date":"1994-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/26#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_26.pdf#page=8","order":6,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk (Radio- und Fernsehtechnikermeisterverordnung - RFsMstrV)","law_date":"1994-04-26T00:00:00Z","page":892,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["892                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nIm praktischen und Im fachtheoretlschen Tell\nder Meisterprüfung für das Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk\n(Radio- und Fernsehtechnlkermeisterverordnung - RFsMstrV)\nVom 26. Aprll 1994\nAuf Grund des§ 45 der Handwerksordnung in der Fas-          3. Kenntnisse der Antennen-, Satellitenempfangs- und\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                      Breitbandkommunikationstechnik,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des     4. Kenntnisse der berufsbezogenen Kommunikations-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert               und Fernmeldetechnik,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           5. Kenntnisse der berufsbezogenen Computer- und\nBildung und Wissenschaft:                                          Vernetzungstechnik,\n6. Kenntnisse über Computersprachen und Betriebs-\nsysteme,\n1. Abschnitt                          7. Kenntnisse der Berechnungen von elektrischen und\nnichtelektrischen Größen,\nBerufsbild\n8. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1 ge-\nnannten Anlagen, Geräte und Baugruppen,\n§1\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\nBerufsbild                               stoffe sowie der Bauteile,\n(1) Dem Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk sind         10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                                  beitssicherheit· und des Arbeitsschutzes, des Um-\nweltschutzes, des Datenschutzes und der rationellen\n1. Planung, Aufstellung, Anschluß, Inbetriebnahme und              Energieverwendung,\nInstandhaltung von Baugruppen, Geräten und Anlagen\nder Radio- und Fernsehempfangstechnik, Audio- und        11. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen sowie\nVideotechnik, Aufnahme- und Wiedergabetechnik,                fernmelde- und benutzungsrechtlichen Vorschriften,\nKommunikationstechnik, Übertragungstechnik, Über-             der berufsbezogenen Normen, insbesondere der DIN\nwachungstechnik, Datenverarbeitungstechnik mit Peri-          VDE und der europäischen Normen, der Allgemeinen\npheriegeräten und elektronischen Musikinstrumenten,           Blitzschutzbestimmungen sowie der Vorschriften über\ndie Vergabe öffentlicher Aufträge,\n2. Planung, Berechnung, Bau, Installation, Anschluß und\nInstandhaltung von Antennen- und Satellitenemp-         12. Anfertigen, Lesen und Analysieren von Skizzen,\nfangsanlagen, Schmal- und Breitbandkommunika-                Zeichnungen, Blockschaltbildern, Prinzipschaltungen,\ntionsanlagen, sende- und empfangstechnischen Anla-            Stromlauf- und Verdrahtungsplänen sowie Flußdia-\ngen und elektroakustischen Baugruppen, Geräten und           grammen,\nAnlagen,                                                13. Planen, Aufstellen, Anschließen, Inbetriebnehmen\nund Instandhalten der in Absatz 1 Nr. 1 genannten\n3. Entwurf, Bau, Anschluß und Instandhaltung von elek-\nAnlagen, Geräte und Baugruppen,\ntronischen Baugruppen sowie von elektrischen und\nelektronischen Meß- und Zusatzgeräten.                  14. Planen, Berechnen, Bauen, Installieren, Anschließen\nund Instandhalten der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genann-\n(2) Dem Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk sind             ten Anlagen, Geräte und Baugruppen,\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:            15. Anfertigen von Meß- und Prüfprotokollen sowie von\nAbnahmeberichten nach Inbetriebnahmen, Wartungs-\n1. Kenntnisse der berufsbezogenen physikalischen und            und Instandsetzungsarbeiten,\nchemischen Grundlagen,\n16. Messen von elektrischen und nichtelektrischen Grö-\n2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektronik, Elektro-      ßen,\ntechnik, Elektroakustik, Opti~. Hochfrequenz- und\nNiederfrequenztechnik, Analog- und Digitaltechnik,    17. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,\nSpeichertechnik sowie der elektrischen und elektro-   18. Verlegen, Anschließen und Einmessen von Kabeln,\nnischen Meß- und Prüftechnik,                              Leitern und Übertragungseinrichtungen,","Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                                 893\n19. Ermitteln und Beseitigen von elektrischen, mechani-       2. Anfertigen einer gedruckten Schaltung, einer Montage-\nschen, thermischen und optischen Störungen,               einrichtung oder eines mechanischen Bauteils in Metall\n20. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge sowie            oder Kunststoff,\nder Meß- und Prüfgeräte.                               3. Anpassen von Peripheriegeräten an Kommunikations-\neinrichtungen,\n4. Prüfen und Einpegeln von Gemeinschaftsantennenan-\n2. Abschnitt                           lagen, Videoanlagen oder eines Kommunikations-\nnetzes,\nPrüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung            5. zusammenschalten, Prüfen und Inbetriebnehmen von\nMeßanordnungen,\n§2                             6. Schreiben und Prüfen eines Programms in problem-\norientierter Sprache.\nGliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung (Tell 1)                 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung         ten.\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                                             §5\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht     Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitspro-\nbe nicht länger als acht Stunden dauern.                        (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-       1. Fachtechnologie:\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                             a) physikalische und chemische Grundlagen der in § 1\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Geräte und An-\n§3                                    lagen,\nMeisterprüfungsarbeit                       b) Elektrizitätslehre, Elektronik, Elektrotechnik, Elek-\ntroakustik, Hochfrequenz-, Niederfrequenz- und\n( 1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend           Digitaltechnik, Speichertechnik sowie elektrische\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                     und elektronische Meß- und Prüftechnik,\n1. Bau eines Videoentzerrerverstärkers,                          c) Antennen-, Satellitenempfangs- und Breitbandkom-\n2. Bau eines Analog/Digital- und eines Digital/Analog-               munikationstechnik,\nwandlers,                                                   d) Kommunikations- und Fernmeldetechnik,\n3. Bau eines Lichtwellenleiter-Übertragungssystems für            e) Computertechnik,\nBild und Ton, bestehend aus Sender, kurzem Lichtwel-\nlenleiter und Empfänger,                                    f) Funktionsweise der in§ 1 genannten Anlagen, Ge-\nräte und Baugruppen,\n4. Bau einer elektronischen Meß- oder Prüfeinrichtung.\ng) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-         des Arbeitsschutzes und der des Umweltschutzes,\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfsskizze,               des Datenschutzes und der rationellen Energie-\ndas Schaltbild, die Arbeitsbeschreibung, den Arbeitsplan             verwendung,\nmit zeitlicher Gliederung und die Vorkalkulation zur Ge-          h) berufsbezogene technische sowie femmelde- und\nnehmigung vorzulegen.                                                benutzungsrechtliche Vorschriften, berufsbezogene\n(3) Zur Meisterprüfungsarbeit gehören die Maßzeich-               Normen, insbesondere DIN VDE und europäische\nnungen der selbst angefertigten mechanischen Bauteile,               Normen, Allgemeine Blitzschutzbestimmungen so-\ndas Schaltbild, die Stückliste, der Arbeitsbericht und die           wie Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Auf-\nNachkalkulation.                                                     träge;\n(4) Die Zeichnungen sowie die Kalkulationen sind bei       2. Schaltungstechnik und Funktionsanalyse:\nder Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksich-            a) Durchführen von Funktionsanalysen anhand von\ntigen.                                                               Schaltungsunterlagen, Datenblättern und Pro-\n§4                                    grammen,\nArbeitsprobe ·                          b) Darstellen elektrischer und nichtelektrischer Grö-\nßen,\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-\nc) Abschätzen und Begründen von Auswirkungen vor-\nten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1,\ngegebener Eingriffe,\nauszuführen:\nd) Auswählen und Skizzieren von Schaltungen für vor-\n1. Ermitteln und Dokumentieren von fünf Fehlern unter-\ngegebene Meß- und Prüfaufgaben,\nschiedlicher Schwierigkeitsgrade in verschiedenen Ge-\nräten der Radio-, Fernseh-, Aufnahme-, Wiedergabe-          e) Bewerten von geräte- und schaltungsabhängigen\nund Kommunikationstechnik,                                     Meßfehlern und entsprechende Geräteauswahl,","894                                      Bundesge$etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nf) Entwerfen von Antennenanlagen für den Empfang                                    3. Abschnitt\nvon Signalen terrestrischer Sender und von Satelli-\nten,                                                             Übergangs- und Schlußvorschriften\ng) Skizzieren von Bauteilen und Leitungsanordnungen\nanhand technischer Unter1agen;                                                       §6\n3. Technische Mathematik:                                                           Übergangsvorschrift\nBerechnung der in § 1 Abs. 1 genannten Bauteile,               Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nBaugruppen und Anlagen;                                     fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nzu Ende geführt.\n4. Kalkulation:\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-                                 §7\nbildung wesentlichen Faktoren.                                                 Weitere Anforderungen\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh-        Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\nren.                                                            stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger     Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nals 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als      12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll     den Fassung.\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft                                          §8\nwerden.\nInkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens             Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                      Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\nüber die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II       im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Radio-\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach           und Fernsehtechniker-Handwerk vom 9. April 1975 (BGBI. 1\nAbsatz 1 Nr. 2.                                                 S. 906) außer Kraft.\nBonn, den 26. April 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}