{"id":"bgbl1-1994-26-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":26,"date":"1994-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_26.pdf#page=4","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung)","law_date":"1994-04-23T00:00:00Z","page":888,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":[".. -- - ---·- -· ·-·· --- ---------\n888                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak\n(EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung)\nVom 23. April 1994\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 13, des § 8 Abs. 1                                        §4\nSatz 1, des§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15 Satz 1, des§ 16\nAusschöpfung von Produktionsquoten\nund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-            (1) Nicht zum Abschluß von Anbauverträgen ausge-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom          schöpfte Produktionsquoten sind spätestens bis zum\n27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet das Bundes-        15. April unter Rückgabe der für das betreffende Erntejahr\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im      erteilten Produktionsquotenbescheinigung dem Haupt-\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen           zollamt Hamburg-Jonas mitzuteilen. Dieses erteilt über\nund für Wirtschaft und des § 12 Abs. 3 des Finanzverwal-      die ausgeschöpfte Produktionsquote eine berichtigte Pro-\ntungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426,           duktionsquotenbescheinigung.\n1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom               (2) Nach Absatz 1 mitgeteilte Produktionsquoten wer-\n14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493) neu gefaßt worden         den Erzeugern, die\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n1. mehr Tabak erzeugen wollen, als ihrer Produktions-\nmenge nach § 3 Abs. 2 entspricht, oder\nAbschnitt 1\n2. 1992 oder später die Tabakproduktion aufgenommen\nAllgemeines                               haben oder aufnehmen werden,\nauf Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs zugeteilt. Der\n§1                               Antrag ist jährlich spätestens bis zum 20. April beim\nAnwendungsbereich                         Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen. Werden\nnach Satz 1 mehr Produktionsquoten beantragt, als ver-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   fügbar sind, werden die beantragten Produktionsquoten\nführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft          anteilmäßig gekürzt.\nüber\n1. die Quotenregelung,                                                                          §5\n2. die Gewährung einer Prämie für Rohtabakblätter,                      Übertragung von Produktionsquoten\n3. die Gewährung einer Sonderbeihilfe für Erzeuger-             Jede Änderung einer Produktionsquote auf Grund einer\ngemeinschaften                                           Betriebsübertragung ist dem Hauptzollamt Hamburg-\nim Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Roh-          Jonas spätestens 14 Tage vor der Übertragung durch\ntabak.                                                        gemeinsame Erklärung beider Vertragsparteien anzu-\nzeigen.\n§2\nZuständigkeit                                                   Abschnitt3\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und                        Anbaubescheinigung,\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver-                          Lohnverarbeitung\nwaltung.\n§6\nAbschnitt2\nAnbaubescheinigung, Verarbeitungsquote\nProduktionsquoten\n(1) Ein Verarbeitungsunternehmen hat die in einem\n§3                               anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in\nden Jahren 1989, 1990 und 1991 sowie in den folgenden\nZuteilung der Produktionsquote                  Erntejahren erzeugten und von ihm verarbeiteten Mengen\n(1) Die einem Erzeuger für ein Erntejahr zustehende Pro-   an Rohtabak nach Sortengruppen getrennt dem Haupt-\nduktionsquote wird ihm auf Antrag, der spätestens bis         zollamt Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum\nzum 15. Februar des betreffenden Erntejahres beim            15. November zu melden. Das Verarbeitungsunterneh-\nHauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen ist, durch           men ist verpflichtet, nach Maßgabe der nach Absatz 2\nBescheid (Produktionsquotenbescheinigung) zugeteilt.         mitgeteilten Verarbeitungsquote allen Erzeugern Anbau-\nbescheinigungen zur Verfügung zu stellen.\n(2) Auf Verlangen des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas\nhat der Antragsteller die von ihm in den Jahren 1989, 1990      (2) Verarbeitungsquoten für Rohtabak, der in einem\nund 1991 erzeugten Rohtabakmengen nachzuweisen. Im           anderen Mitgliedstaat erzeugt wird, werden vom Haupt-\nFalle eines Antragstellers aus dem in Artikel 3 des Eini-    zollamt Hamburg-Jonas entsprechend der Zuteilung\ngungsvertrages genannten Gebiet reicht der Nachweis          durch den Erzeugungsmitgliedstaat dem Verarbeitungs-\nder im Jahr 1991 erzeugten Menge.                            unternehmen mitgeteilt.","----       ------------------ ----\nNr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                                 889\n§7                               (4) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf die\nPrämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden nicht\nLohnverarbeitung\nerstattet.\nDas Verarbeitungsunternehmen hat dem Hauptzollamt                     (5) Nach Überprüfung aller Lieferungen einer Ernte\nHamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum 1. Juli die                 erstellt das Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Endabrech-\nRohtabakmengen zu melden, die es im Rahmen abge-                      nung der Erstattung und gibt die hinterlegte Sicherheit frei.\nschlossener Lohnverarbeitungsverträge verarbeiten läßt.\n§ 11\nAbschnitt 4\nVorschuß\nPrämie\n(1) Das Verarbeitungsunternehmen kann unter Hinter-\nlegung der erforderlichen Sicherheit frühestens sechs\n§8                            Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin für jede Liefe-\nAnmeldung des Verarbeitungsunternehmens                         rung einen Vorschuß beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas\nbeantragen. Diesem Antrag ist eine Bescheinigung über\n(1) Verarbeitungsunternehmen haben bei erstmaliger                 die vereinbarte Liefermenge und den vereinbarten Liefer-\nAufnahme ihres Betriebes diesen spätestens sechs                      termin des für die Verwiegung zuständigen Hauptzoll-\nWochen vor Betriebsbeginn bei dem für ihren Sitz zustän-              amtes beizufügen.\ndigen Hauptzollamt anzumelden. Die Anmeldung ist in\ndoppelter Ausfertigung einzureichen. Jeder Ausfertigung                  (2) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gibt dem Verar-\nder Anmeldung sind ein Lageplan des Verarbeitungsun-                  beitungsunternehmen nach der Erstattung der Prämie für\nternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Roh-                   jede Lieferung gemäß § 10 Abs. 3 den nach den in § 1\nstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie               genannten Rechtsakten höchstmöglichen Teil der hinter-\neine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizu-                  legten Sicherheit frei.\nfügen.\n§12\n(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Ein-\ntragungen im Handels- und Genossenschaftsregister sind                                  Zollamtliche Verwiegung\nvom Verarbeitungsunternehmen innerhalb einer Woche                       (1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktions-\ndem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Besitzer-                gebiet zollamtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird\nwechsel des Verarbeitungsunternehmens hat der neue                    eine amtliche Probe entnommen.\nBesitzer unverzüglich die Anmeldung entsprechend\nAbsatz 1 einzureichen.                                                   (2) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Roh-\ntabak dort amtlich verwogen worden, werden die dies-\n§9                            bezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde\ngelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durch-\nAnbauvertrag                       führung des zollamtlichen Verfahrens gemäß Absatz 1 am\nDie auf der Grundlage von Produktionsquotenbeschei-                Ort des Verarbeitungsbetriebes verlangen.\nnigungen oder Anbaubescheinigungen geschlossenen\nAnbauverträge hat das Verarbeitungsunternehmen in vier-                                            §13\nfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas\nzu senden.                                                                          Pflichten der Prämienbeteiligten\n(1) Das Verarbeitungsunternehmen hat Rohtabak un-\n§10                            verzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufzunehmen.\nRohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nErstattung der Prämie\nschaft ist von Drittlandsware getrennt zu lagern.\n(1) Die den Erzeugern gewährte Prämie wird dem Verar-\n(2) Über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und\nbeitungsunternehmen auf Antrag bei dem für seinen Sitz\nverarbeitetem Tabak sind ordnungsgemäß Bücher zu\nzuständigen Hauptzollamt durch das Hauptzollamt Ham-\nführen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak,\nburg-Jonas erstattet. Dem Antrag ist der Nachweis der\nder nicht in die Lagerräume aufgenommen wird.\nfristgerechten Zahlung der Prämie und des Abnahme-\nBestandsveränderungen sind spätestens am dritten dar-\npreises beizufügen.\nauffolgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme\n(2) Ein Antrag kann für jede Tabakmenge, die ein Verar-            von Rohtabak in ein Verarbeitungsunternehmen ist\nbeitungsunternehmen für jede Erntestufe einer Sorten-                 monatlich ein Empfangsschein auszufertigen und von die-\ngruppe von einem Erzeuger übernimmt (Lieferung),                      sem dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt unver•\ngestellt werden.                                                      züglich vorzulegen; das Hauptzollamt kann zusätzliche\nAuflagen erteilen oder widerruflich Vereinfachungen\n(3) Nach Überprüfung einer Lieferung wird von dem für\nzulassen.\nden Sitz das Verarbeitungsunternehmens zuständigen\nHauptzollamt eine nach den in § 1 genannten Rechtsakten                  (3) Jährlich am 31. März sind die im Verarbeitungsunter-\nvorgesehene Bescheinigung (Kontrollbescheinigung) aus-                nehmen vorhandenen Bestände an Rohtabak und verar-\ngestellt. Nach Hinterlegung der erforderlichen Sicherheit             beitetem Tabak festzustellen und bis zum 1. Mai des Jah-\nund nach Vorlage der Kontrollbescheinigung wird dem                   res dem nach Absatz 2 zuständigen Hauptzollamt anzu-\nVerarbeitungsunternehmen ein Betrag in Höhe der an den                melden. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeu-\nErzeuger gezahlten Prämie für jede Erntestufe vom Haupt-              gungsland getrennt festzustellen und anzumelden. Das\nzollamt Hamburg-Jonas vorläufig erstattet.                            Hauptzollamt kann die Feststellung amtlich vornehmen.","890                                       Bundesge~etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitts                            gergemeinschaft zuständige Hauptzollamt kann Auflagen\nzur Buchführung erteilen und widerruflich Vereinfachun-\nSonderbeihilfe                          gen zulassen. Änderungen der für die Anerkennung maß-\nfür Erzeugergemeinschaften                      geblichen Voraussetzungen sind dem Hauptzollamt un-\nverzüglich mitzuteilen.\n§14\nErzeugergemeinschaften                                                Abschnitt6\nUnter der Voraussetzung, daß die sonstigen gemein-                          Einfuhren aus Drittländern\nschaftsrechtlichen Anforderungen an die Anerkennung\neiner Erzeugergemeinschaft erfüllt sind, reicht es aus,                                     §17\nwenn                                                                           Rohtabak aus Drittländern\n1. die Zahl der Mitglieder einer Erzeugergemeinschaft im         (1) Die Zollanmeldung dient als Überwachungspapier\nFalle der Sortengruppe                                     für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittlän-\na) flue cured                                              dern. Wird der Zollantrag auf Abfertigung zum freien Ver-\nkehr gestellt, ist eine zusätzliche Ausfertigung der Zollan-\naa) in den Produktionsgebieten Franken, Rhein-         meldung abzugeben.\nebene und angrenzende Täler nicht weniger\n(2) Wer zuvor aus Drittländern eingeführten Rohtabak in\nals 40,\neinen anderen Mitgliedstaat verbringt, hat dies in den\nbb) in den Produktionsgebieten Schleswig-Hol-          Begleitdokumenten kenntlich zu machen.\nstein und Niedersachsen zusammen nicht\nweniger als 30 und\nAbschnitt 7\ncc) in den anderen Produktionsgebieten nicht\nweniger als 20,\nDuldungs-\nund Mitwirkungspflichten\nb) light air cured im Produktionsgebiet Franken nicht\nweniger als 40,                                                                     §18\n2. die Produktionsquote einer Erzeugergemeinschaft                       Duldungs- und Mitwirkungspflichten\na) in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-            (1) Zum Zwecke der Überwachung haben Erzeuger,\nstabe aa und Buchstabe b nicht weniger als 100 t,      Erzeugergemeinschaften und Verarbeitungsunternehmen\nb) im Falle der Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-           den zuständigen Stellen, auch in Begleitung von Bedien-\nstabe bb nicht weniger als 500 t,                      steten der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der'\nGeschäfts- und Betriebsstätten während der Geschäfts-\nc) im Falle der Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-           oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in\nstabe cc nicht weniger als 50 t und                    Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege\nd) in den Produktionsgebieten Brandenburg und              und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Aus-\nMecklenburg-Vorpommern bei der Sortengruppe            kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu\ndark air cured nicht weniger als 100 t                 gewähren. Bei automatischer Buchführung haben sie auf\nVerlangen der zuständigen Stellen auf ihre Kosten Listen\nbeträgt.                                                       mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Die\nBücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterla-\ngen sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht\n§15                               längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften\nSonderbeihilfe                          bestehen.\n(1) Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag durch           (2) Erzeuger haben die nicht bis zum 15. Mai des taufen-\ndas Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt.                      den Kalenderjahres an ein Verarbeitungsunternehmen\ngelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres\n(2) Die Sonderbeihilfe und der Vorschuß auf Sonderbei-      dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt zu melden.\nhilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf\nAntrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.\nDem Antrag auf Vorschuß ist der Nachweis über die Aus-                                  Abschnitts\nzahlung der vorläufigen Erstattung für die bis zum Zeit-\npunkt der Antragstellung gelieferten Tabakmengen beizu-                           Schlußbestimmungen\nfügen.\n§19\n§16                                                  Muster und Vordrucke\nFür Anträge oder Anzeigen nach dieser Verordnung\nPflichten der Erzeugergemeinschaft\nkann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der\nDie Erzeugergemeinschaft führt getrennt Buch über die       Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt-\nVorgänge, die Voraussetzung für die Anerkennung als            geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzoll-\nErzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestim-           ämtern bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder\nmungsgemäße Verwendung der Prämie und der Sonder-              Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-\nbeihilfe überprüft werden kann. Das für den Sitz der Erzeu-    wenden.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                              891\n§20                            Die §§ 7 bis 10 der Verordnung nach Satz 1 Nr. 1 finden\nAußerkrafttreten, Übergangsregelung\nauf die bis einschließlich 1992 geernteten Tabakblätter\nweiter Anwendung.\n(1) Es treten außer Kraft:\n(2) § 9 Abs. 3 Nr. 6 der Hauptzollamtszuständigkeits-\n1. die Verordnung über die Gewährung einer Prämie für       verordnung vom 7. August 1991 (BGBI. 1S. 1776) wird auf-\nTabakblätter vom 24. Juli 1973 (BGBI. I S. 901), zuletzt gehoben.\ngeändert durch § 8 Nr. 18 der Verordnung vom\n24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092),\n§21\n2. die Verordnung über die Intervention bei Rohtabak\nInkrafttreten\nvom 18. November 1974 (BGBI. 1 S. 3188), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 9. Februar 1977           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n(BGBI. 1S. 273).                                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. April 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}