{"id":"bgbl1-1994-26-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":26,"date":"1994-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_26.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen","law_date":"1994-04-21T00:00:00Z","page":887,"pdf_page":3,"num_pages":20,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                 887\nErste Verordnung\nüber die Freistellung von Unternehmen\nmit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft\nvon Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen\nVom 21. April 1994\nAuf Grund des§ 53c Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1082) verordnet das Bundes-\nministerium der Finanzen:\n§1\nAuf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von\nAmerika, die der Aufsicht des Board of Governors of the Federal Reserve System\noder des Office of the Comptroller of the Currency unterstehen, werden\n1. die Grundsätze I und la des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über\ndas Eigenkapital zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preis-\nrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kredit-\nwesen,\n2. § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimm-\nten Anlagen\nnicht mehr angewandt.\n§2\nAuf die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 und 13a des Gesetzes\nüber das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die\nStelle des haftenden Eigenkapitals der Zweigstelle nach§ 53 Abs. 2 Nr. 4 des\nGesetzes über das Kreditwesen das konsolidierte haftende Eigenkapital der\nKreditinstitutsgruppe tritt.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 21. April 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel",".. -- - ---·- -· ·-·· --- ---------\n888                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak\n(EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung)\nVom 23. April 1994\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 13, des § 8 Abs. 1                                        §4\nSatz 1, des§ 13 Abs. 1 Satz 1, des§ 15 Satz 1, des§ 16\nAusschöpfung von Produktionsquoten\nund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-            (1) Nicht zum Abschluß von Anbauverträgen ausge-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom          schöpfte Produktionsquoten sind spätestens bis zum\n27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet das Bundes-        15. April unter Rückgabe der für das betreffende Erntejahr\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im      erteilten Produktionsquotenbescheinigung dem Haupt-\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen           zollamt Hamburg-Jonas mitzuteilen. Dieses erteilt über\nund für Wirtschaft und des § 12 Abs. 3 des Finanzverwal-      die ausgeschöpfte Produktionsquote eine berichtigte Pro-\ntungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426,           duktionsquotenbescheinigung.\n1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom               (2) Nach Absatz 1 mitgeteilte Produktionsquoten wer-\n14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493) neu gefaßt worden         den Erzeugern, die\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n1. mehr Tabak erzeugen wollen, als ihrer Produktions-\nmenge nach § 3 Abs. 2 entspricht, oder\nAbschnitt 1\n2. 1992 oder später die Tabakproduktion aufgenommen\nAllgemeines                               haben oder aufnehmen werden,\nauf Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs zugeteilt. Der\n§1                               Antrag ist jährlich spätestens bis zum 20. April beim\nAnwendungsbereich                         Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen. Werden\nnach Satz 1 mehr Produktionsquoten beantragt, als ver-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-   fügbar sind, werden die beantragten Produktionsquoten\nführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft          anteilmäßig gekürzt.\nüber\n1. die Quotenregelung,                                                                          §5\n2. die Gewährung einer Prämie für Rohtabakblätter,                      Übertragung von Produktionsquoten\n3. die Gewährung einer Sonderbeihilfe für Erzeuger-             Jede Änderung einer Produktionsquote auf Grund einer\ngemeinschaften                                           Betriebsübertragung ist dem Hauptzollamt Hamburg-\nim Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Roh-          Jonas spätestens 14 Tage vor der Übertragung durch\ntabak.                                                        gemeinsame Erklärung beider Vertragsparteien anzu-\nzeigen.\n§2\nZuständigkeit                                                   Abschnitt3\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und                        Anbaubescheinigung,\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver-                          Lohnverarbeitung\nwaltung.\n§6\nAbschnitt2\nAnbaubescheinigung, Verarbeitungsquote\nProduktionsquoten\n(1) Ein Verarbeitungsunternehmen hat die in einem\n§3                               anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in\nden Jahren 1989, 1990 und 1991 sowie in den folgenden\nZuteilung der Produktionsquote                  Erntejahren erzeugten und von ihm verarbeiteten Mengen\n(1) Die einem Erzeuger für ein Erntejahr zustehende Pro-   an Rohtabak nach Sortengruppen getrennt dem Haupt-\nduktionsquote wird ihm auf Antrag, der spätestens bis         zollamt Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum\nzum 15. Februar des betreffenden Erntejahres beim            15. November zu melden. Das Verarbeitungsunterneh-\nHauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen ist, durch           men ist verpflichtet, nach Maßgabe der nach Absatz 2\nBescheid (Produktionsquotenbescheinigung) zugeteilt.         mitgeteilten Verarbeitungsquote allen Erzeugern Anbau-\nbescheinigungen zur Verfügung zu stellen.\n(2) Auf Verlangen des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas\nhat der Antragsteller die von ihm in den Jahren 1989, 1990      (2) Verarbeitungsquoten für Rohtabak, der in einem\nund 1991 erzeugten Rohtabakmengen nachzuweisen. Im           anderen Mitgliedstaat erzeugt wird, werden vom Haupt-\nFalle eines Antragstellers aus dem in Artikel 3 des Eini-    zollamt Hamburg-Jonas entsprechend der Zuteilung\ngungsvertrages genannten Gebiet reicht der Nachweis          durch den Erzeugungsmitgliedstaat dem Verarbeitungs-\nder im Jahr 1991 erzeugten Menge.                            unternehmen mitgeteilt.","----       ------------------ ----\nNr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                                 889\n§7                               (4) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten auf die\nPrämie anzuwendenden Kürzungsbeträge werden nicht\nLohnverarbeitung\nerstattet.\nDas Verarbeitungsunternehmen hat dem Hauptzollamt                     (5) Nach Überprüfung aller Lieferungen einer Ernte\nHamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum 1. Juli die                 erstellt das Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Endabrech-\nRohtabakmengen zu melden, die es im Rahmen abge-                      nung der Erstattung und gibt die hinterlegte Sicherheit frei.\nschlossener Lohnverarbeitungsverträge verarbeiten läßt.\n§ 11\nAbschnitt 4\nVorschuß\nPrämie\n(1) Das Verarbeitungsunternehmen kann unter Hinter-\nlegung der erforderlichen Sicherheit frühestens sechs\n§8                            Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin für jede Liefe-\nAnmeldung des Verarbeitungsunternehmens                         rung einen Vorschuß beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas\nbeantragen. Diesem Antrag ist eine Bescheinigung über\n(1) Verarbeitungsunternehmen haben bei erstmaliger                 die vereinbarte Liefermenge und den vereinbarten Liefer-\nAufnahme ihres Betriebes diesen spätestens sechs                      termin des für die Verwiegung zuständigen Hauptzoll-\nWochen vor Betriebsbeginn bei dem für ihren Sitz zustän-              amtes beizufügen.\ndigen Hauptzollamt anzumelden. Die Anmeldung ist in\ndoppelter Ausfertigung einzureichen. Jeder Ausfertigung                  (2) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gibt dem Verar-\nder Anmeldung sind ein Lageplan des Verarbeitungsun-                  beitungsunternehmen nach der Erstattung der Prämie für\nternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Roh-                   jede Lieferung gemäß § 10 Abs. 3 den nach den in § 1\nstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie               genannten Rechtsakten höchstmöglichen Teil der hinter-\neine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizu-                  legten Sicherheit frei.\nfügen.\n§12\n(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Ein-\ntragungen im Handels- und Genossenschaftsregister sind                                  Zollamtliche Verwiegung\nvom Verarbeitungsunternehmen innerhalb einer Woche                       (1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktions-\ndem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Besitzer-                gebiet zollamtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird\nwechsel des Verarbeitungsunternehmens hat der neue                    eine amtliche Probe entnommen.\nBesitzer unverzüglich die Anmeldung entsprechend\nAbsatz 1 einzureichen.                                                   (2) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Roh-\ntabak dort amtlich verwogen worden, werden die dies-\n§9                            bezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde\ngelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durch-\nAnbauvertrag                       führung des zollamtlichen Verfahrens gemäß Absatz 1 am\nDie auf der Grundlage von Produktionsquotenbeschei-                Ort des Verarbeitungsbetriebes verlangen.\nnigungen oder Anbaubescheinigungen geschlossenen\nAnbauverträge hat das Verarbeitungsunternehmen in vier-                                            §13\nfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas\nzu senden.                                                                          Pflichten der Prämienbeteiligten\n(1) Das Verarbeitungsunternehmen hat Rohtabak un-\n§10                            verzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufzunehmen.\nRohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-\nErstattung der Prämie\nschaft ist von Drittlandsware getrennt zu lagern.\n(1) Die den Erzeugern gewährte Prämie wird dem Verar-\n(2) Über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und\nbeitungsunternehmen auf Antrag bei dem für seinen Sitz\nverarbeitetem Tabak sind ordnungsgemäß Bücher zu\nzuständigen Hauptzollamt durch das Hauptzollamt Ham-\nführen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak,\nburg-Jonas erstattet. Dem Antrag ist der Nachweis der\nder nicht in die Lagerräume aufgenommen wird.\nfristgerechten Zahlung der Prämie und des Abnahme-\nBestandsveränderungen sind spätestens am dritten dar-\npreises beizufügen.\nauffolgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme\n(2) Ein Antrag kann für jede Tabakmenge, die ein Verar-            von Rohtabak in ein Verarbeitungsunternehmen ist\nbeitungsunternehmen für jede Erntestufe einer Sorten-                 monatlich ein Empfangsschein auszufertigen und von die-\ngruppe von einem Erzeuger übernimmt (Lieferung),                      sem dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt unver•\ngestellt werden.                                                      züglich vorzulegen; das Hauptzollamt kann zusätzliche\nAuflagen erteilen oder widerruflich Vereinfachungen\n(3) Nach Überprüfung einer Lieferung wird von dem für\nzulassen.\nden Sitz das Verarbeitungsunternehmens zuständigen\nHauptzollamt eine nach den in § 1 genannten Rechtsakten                  (3) Jährlich am 31. März sind die im Verarbeitungsunter-\nvorgesehene Bescheinigung (Kontrollbescheinigung) aus-                nehmen vorhandenen Bestände an Rohtabak und verar-\ngestellt. Nach Hinterlegung der erforderlichen Sicherheit             beitetem Tabak festzustellen und bis zum 1. Mai des Jah-\nund nach Vorlage der Kontrollbescheinigung wird dem                   res dem nach Absatz 2 zuständigen Hauptzollamt anzu-\nVerarbeitungsunternehmen ein Betrag in Höhe der an den                melden. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeu-\nErzeuger gezahlten Prämie für jede Erntestufe vom Haupt-              gungsland getrennt festzustellen und anzumelden. Das\nzollamt Hamburg-Jonas vorläufig erstattet.                            Hauptzollamt kann die Feststellung amtlich vornehmen.","890                                       Bundesge~etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitts                            gergemeinschaft zuständige Hauptzollamt kann Auflagen\nzur Buchführung erteilen und widerruflich Vereinfachun-\nSonderbeihilfe                          gen zulassen. Änderungen der für die Anerkennung maß-\nfür Erzeugergemeinschaften                      geblichen Voraussetzungen sind dem Hauptzollamt un-\nverzüglich mitzuteilen.\n§14\nErzeugergemeinschaften                                                Abschnitt6\nUnter der Voraussetzung, daß die sonstigen gemein-                          Einfuhren aus Drittländern\nschaftsrechtlichen Anforderungen an die Anerkennung\neiner Erzeugergemeinschaft erfüllt sind, reicht es aus,                                     §17\nwenn                                                                           Rohtabak aus Drittländern\n1. die Zahl der Mitglieder einer Erzeugergemeinschaft im         (1) Die Zollanmeldung dient als Überwachungspapier\nFalle der Sortengruppe                                     für Rohtabak mit Ursprung in oder Herkunft aus Drittlän-\na) flue cured                                              dern. Wird der Zollantrag auf Abfertigung zum freien Ver-\nkehr gestellt, ist eine zusätzliche Ausfertigung der Zollan-\naa) in den Produktionsgebieten Franken, Rhein-         meldung abzugeben.\nebene und angrenzende Täler nicht weniger\n(2) Wer zuvor aus Drittländern eingeführten Rohtabak in\nals 40,\neinen anderen Mitgliedstaat verbringt, hat dies in den\nbb) in den Produktionsgebieten Schleswig-Hol-          Begleitdokumenten kenntlich zu machen.\nstein und Niedersachsen zusammen nicht\nweniger als 30 und\nAbschnitt 7\ncc) in den anderen Produktionsgebieten nicht\nweniger als 20,\nDuldungs-\nund Mitwirkungspflichten\nb) light air cured im Produktionsgebiet Franken nicht\nweniger als 40,                                                                     §18\n2. die Produktionsquote einer Erzeugergemeinschaft                       Duldungs- und Mitwirkungspflichten\na) in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-            (1) Zum Zwecke der Überwachung haben Erzeuger,\nstabe aa und Buchstabe b nicht weniger als 100 t,      Erzeugergemeinschaften und Verarbeitungsunternehmen\nb) im Falle der Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-           den zuständigen Stellen, auch in Begleitung von Bedien-\nstabe bb nicht weniger als 500 t,                      steten der Europäischen Gemeinschaft, das Betreten der'\nGeschäfts- und Betriebsstätten während der Geschäfts-\nc) im Falle der Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-           oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in\nstabe cc nicht weniger als 50 t und                    Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege\nd) in den Produktionsgebieten Brandenburg und              und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Aus-\nMecklenburg-Vorpommern bei der Sortengruppe            kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu\ndark air cured nicht weniger als 100 t                 gewähren. Bei automatischer Buchführung haben sie auf\nVerlangen der zuständigen Stellen auf ihre Kosten Listen\nbeträgt.                                                       mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Die\nBücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Unterla-\ngen sind sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht\n§15                               längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften\nSonderbeihilfe                          bestehen.\n(1) Eine Erzeugergemeinschaft wird auf Antrag durch           (2) Erzeuger haben die nicht bis zum 15. Mai des taufen-\ndas Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt.                      den Kalenderjahres an ein Verarbeitungsunternehmen\ngelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres\n(2) Die Sonderbeihilfe und der Vorschuß auf Sonderbei-      dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt zu melden.\nhilfe wird einer anerkannten Erzeugergemeinschaft auf\nAntrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.\nDem Antrag auf Vorschuß ist der Nachweis über die Aus-                                  Abschnitts\nzahlung der vorläufigen Erstattung für die bis zum Zeit-\npunkt der Antragstellung gelieferten Tabakmengen beizu-                           Schlußbestimmungen\nfügen.\n§19\n§16                                                  Muster und Vordrucke\nFür Anträge oder Anzeigen nach dieser Verordnung\nPflichten der Erzeugergemeinschaft\nkann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der\nDie Erzeugergemeinschaft führt getrennt Buch über die       Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt-\nVorgänge, die Voraussetzung für die Anerkennung als            geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzoll-\nErzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestim-           ämtern bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder\nmungsgemäße Verwendung der Prämie und der Sonder-              Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-\nbeihilfe überprüft werden kann. Das für den Sitz der Erzeu-    wenden.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                              891\n§20                            Die §§ 7 bis 10 der Verordnung nach Satz 1 Nr. 1 finden\nAußerkrafttreten, Übergangsregelung\nauf die bis einschließlich 1992 geernteten Tabakblätter\nweiter Anwendung.\n(1) Es treten außer Kraft:\n(2) § 9 Abs. 3 Nr. 6 der Hauptzollamtszuständigkeits-\n1. die Verordnung über die Gewährung einer Prämie für       verordnung vom 7. August 1991 (BGBI. 1S. 1776) wird auf-\nTabakblätter vom 24. Juli 1973 (BGBI. I S. 901), zuletzt gehoben.\ngeändert durch § 8 Nr. 18 der Verordnung vom\n24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092),\n§21\n2. die Verordnung über die Intervention bei Rohtabak\nInkrafttreten\nvom 18. November 1974 (BGBI. 1 S. 3188), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 9. Februar 1977           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n(BGBI. 1S. 273).                                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. April 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","892                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nIm praktischen und Im fachtheoretlschen Tell\nder Meisterprüfung für das Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk\n(Radio- und Fernsehtechnlkermeisterverordnung - RFsMstrV)\nVom 26. Aprll 1994\nAuf Grund des§ 45 der Handwerksordnung in der Fas-          3. Kenntnisse der Antennen-, Satellitenempfangs- und\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                      Breitbandkommunikationstechnik,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des     4. Kenntnisse der berufsbezogenen Kommunikations-\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert               und Fernmeldetechnik,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           5. Kenntnisse der berufsbezogenen Computer- und\nBildung und Wissenschaft:                                          Vernetzungstechnik,\n6. Kenntnisse über Computersprachen und Betriebs-\nsysteme,\n1. Abschnitt                          7. Kenntnisse der Berechnungen von elektrischen und\nnichtelektrischen Größen,\nBerufsbild\n8. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1 ge-\nnannten Anlagen, Geräte und Baugruppen,\n§1\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\nBerufsbild                               stoffe sowie der Bauteile,\n(1) Dem Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk sind         10. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Ar-\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                                  beitssicherheit· und des Arbeitsschutzes, des Um-\nweltschutzes, des Datenschutzes und der rationellen\n1. Planung, Aufstellung, Anschluß, Inbetriebnahme und              Energieverwendung,\nInstandhaltung von Baugruppen, Geräten und Anlagen\nder Radio- und Fernsehempfangstechnik, Audio- und        11. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen sowie\nVideotechnik, Aufnahme- und Wiedergabetechnik,                fernmelde- und benutzungsrechtlichen Vorschriften,\nKommunikationstechnik, Übertragungstechnik, Über-             der berufsbezogenen Normen, insbesondere der DIN\nwachungstechnik, Datenverarbeitungstechnik mit Peri-          VDE und der europäischen Normen, der Allgemeinen\npheriegeräten und elektronischen Musikinstrumenten,           Blitzschutzbestimmungen sowie der Vorschriften über\ndie Vergabe öffentlicher Aufträge,\n2. Planung, Berechnung, Bau, Installation, Anschluß und\nInstandhaltung von Antennen- und Satellitenemp-         12. Anfertigen, Lesen und Analysieren von Skizzen,\nfangsanlagen, Schmal- und Breitbandkommunika-                Zeichnungen, Blockschaltbildern, Prinzipschaltungen,\ntionsanlagen, sende- und empfangstechnischen Anla-            Stromlauf- und Verdrahtungsplänen sowie Flußdia-\ngen und elektroakustischen Baugruppen, Geräten und           grammen,\nAnlagen,                                                13. Planen, Aufstellen, Anschließen, Inbetriebnehmen\nund Instandhalten der in Absatz 1 Nr. 1 genannten\n3. Entwurf, Bau, Anschluß und Instandhaltung von elek-\nAnlagen, Geräte und Baugruppen,\ntronischen Baugruppen sowie von elektrischen und\nelektronischen Meß- und Zusatzgeräten.                  14. Planen, Berechnen, Bauen, Installieren, Anschließen\nund Instandhalten der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genann-\n(2) Dem Radio- und Fernsehtechniker-Handwerk sind             ten Anlagen, Geräte und Baugruppen,\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:            15. Anfertigen von Meß- und Prüfprotokollen sowie von\nAbnahmeberichten nach Inbetriebnahmen, Wartungs-\n1. Kenntnisse der berufsbezogenen physikalischen und            und Instandsetzungsarbeiten,\nchemischen Grundlagen,\n16. Messen von elektrischen und nichtelektrischen Grö-\n2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektronik, Elektro-      ßen,\ntechnik, Elektroakustik, Opti~. Hochfrequenz- und\nNiederfrequenztechnik, Analog- und Digitaltechnik,    17. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,\nSpeichertechnik sowie der elektrischen und elektro-   18. Verlegen, Anschließen und Einmessen von Kabeln,\nnischen Meß- und Prüftechnik,                              Leitern und Übertragungseinrichtungen,","Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                                 893\n19. Ermitteln und Beseitigen von elektrischen, mechani-       2. Anfertigen einer gedruckten Schaltung, einer Montage-\nschen, thermischen und optischen Störungen,               einrichtung oder eines mechanischen Bauteils in Metall\n20. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge sowie            oder Kunststoff,\nder Meß- und Prüfgeräte.                               3. Anpassen von Peripheriegeräten an Kommunikations-\neinrichtungen,\n4. Prüfen und Einpegeln von Gemeinschaftsantennenan-\n2. Abschnitt                           lagen, Videoanlagen oder eines Kommunikations-\nnetzes,\nPrüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung            5. zusammenschalten, Prüfen und Inbetriebnehmen von\nMeßanordnungen,\n§2                             6. Schreiben und Prüfen eines Programms in problem-\norientierter Sprache.\nGliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung (Tell 1)                 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung         ten.\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                                             §5\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht     Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitspro-\nbe nicht länger als acht Stunden dauern.                        (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-       1. Fachtechnologie:\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                             a) physikalische und chemische Grundlagen der in § 1\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Geräte und An-\n§3                                    lagen,\nMeisterprüfungsarbeit                       b) Elektrizitätslehre, Elektronik, Elektrotechnik, Elek-\ntroakustik, Hochfrequenz-, Niederfrequenz- und\n( 1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend           Digitaltechnik, Speichertechnik sowie elektrische\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                     und elektronische Meß- und Prüftechnik,\n1. Bau eines Videoentzerrerverstärkers,                          c) Antennen-, Satellitenempfangs- und Breitbandkom-\n2. Bau eines Analog/Digital- und eines Digital/Analog-               munikationstechnik,\nwandlers,                                                   d) Kommunikations- und Fernmeldetechnik,\n3. Bau eines Lichtwellenleiter-Übertragungssystems für            e) Computertechnik,\nBild und Ton, bestehend aus Sender, kurzem Lichtwel-\nlenleiter und Empfänger,                                    f) Funktionsweise der in§ 1 genannten Anlagen, Ge-\nräte und Baugruppen,\n4. Bau einer elektronischen Meß- oder Prüfeinrichtung.\ng) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-         des Arbeitsschutzes und der des Umweltschutzes,\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfsskizze,               des Datenschutzes und der rationellen Energie-\ndas Schaltbild, die Arbeitsbeschreibung, den Arbeitsplan             verwendung,\nmit zeitlicher Gliederung und die Vorkalkulation zur Ge-          h) berufsbezogene technische sowie femmelde- und\nnehmigung vorzulegen.                                                benutzungsrechtliche Vorschriften, berufsbezogene\n(3) Zur Meisterprüfungsarbeit gehören die Maßzeich-               Normen, insbesondere DIN VDE und europäische\nnungen der selbst angefertigten mechanischen Bauteile,               Normen, Allgemeine Blitzschutzbestimmungen so-\ndas Schaltbild, die Stückliste, der Arbeitsbericht und die           wie Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Auf-\nNachkalkulation.                                                     träge;\n(4) Die Zeichnungen sowie die Kalkulationen sind bei       2. Schaltungstechnik und Funktionsanalyse:\nder Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksich-            a) Durchführen von Funktionsanalysen anhand von\ntigen.                                                               Schaltungsunterlagen, Datenblättern und Pro-\n§4                                    grammen,\nArbeitsprobe ·                          b) Darstellen elektrischer und nichtelektrischer Grö-\nßen,\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-\nc) Abschätzen und Begründen von Auswirkungen vor-\nten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1,\ngegebener Eingriffe,\nauszuführen:\nd) Auswählen und Skizzieren von Schaltungen für vor-\n1. Ermitteln und Dokumentieren von fünf Fehlern unter-\ngegebene Meß- und Prüfaufgaben,\nschiedlicher Schwierigkeitsgrade in verschiedenen Ge-\nräten der Radio-, Fernseh-, Aufnahme-, Wiedergabe-          e) Bewerten von geräte- und schaltungsabhängigen\nund Kommunikationstechnik,                                     Meßfehlern und entsprechende Geräteauswahl,","894                                      Bundesge$etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nf) Entwerfen von Antennenanlagen für den Empfang                                    3. Abschnitt\nvon Signalen terrestrischer Sender und von Satelli-\nten,                                                             Übergangs- und Schlußvorschriften\ng) Skizzieren von Bauteilen und Leitungsanordnungen\nanhand technischer Unter1agen;                                                       §6\n3. Technische Mathematik:                                                           Übergangsvorschrift\nBerechnung der in § 1 Abs. 1 genannten Bauteile,               Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nBaugruppen und Anlagen;                                     fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nzu Ende geführt.\n4. Kalkulation:\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-                                 §7\nbildung wesentlichen Faktoren.                                                 Weitere Anforderungen\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh-        Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\nren.                                                            stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger     Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nals 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als      12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll     den Fassung.\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft                                          §8\nwerden.\nInkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens             Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                      Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\nüber die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II       im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Radio-\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach           und Fernsehtechniker-Handwerk vom 9. April 1975 (BGBI. 1\nAbsatz 1 Nr. 2.                                                 S. 906) außer Kraft.\nBonn, den 26. April 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                               895\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Hörgeriteakustiker-Handwerk\n(Hörgeräteakustikermeisterverordnung - HörgAkMstrV)\nVom 26. April 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-        5. Kenntnisse des Frequenz-, Dynamik-, Intensitäts-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                    und Zeitauflösungsvermögens des Gehörs,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des   6. Kenntnisse der psychologischen Grundsätze bei\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert             psychoakustischen Messungen, bei der Abgabe und\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-            Benutzung von sowie der Gewöhnung an Hörhilfen,\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nBildung und Wissenschaft:                                    7. Kenntnisse der berufsbezogenen EDV,\n8. Kenntnisse des Aufbaus, der Wirkungsweise und An-\nwendung der Hörgeräte, der Otoplastiken und ihres\n1. Abschnitt\nZubehörs,\nBerufsbild\n9. Kenntnisse der Methoden zur Ermittlung der aku-\nstischen Kenndaten des Gehörs für die Hörgeräte-\n§1                                   anpassung und den Gehörschutz,\nBerufsbild                          10. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\n(1) Dem Hörgeräteakustiker-Handwerk sind folgende              stoffe,\nTätigkeiten zuzurechnen:                                    11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\n1. Auswahl und Anpassung von Hörgeräten und anderen              Gesundheits- und des Sozialrechts, insbesondere\nGeräten der akustischen Kommunikation,                        des Heilpraktikergesetzes, des Bundessozialhilfege-\nsetzes und des Bundesversorgungsgesetzes sowie\n2. Ermittlung und Beurteilung der für die Hörgerätever-\nder berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicher-\nsorgung und für die Gehörschutzbestimmung erforder-\nheit und des Arbeitsschutzes,\nlichen Kenndaten des Gehörs,\n12. Kenntnisse der berufsbezogenen VDE- und VDI-\n3. Abnahme von Abformungen des äußeren Ohres und\nBestimmungen, der nationalen und internationalen\nAnfertigung von Ohrpaßstücken,\nNormen und Empfehlungen,\n4. Anfertigung von Im-Ohr-Geräten und Sonderhörhilfen,\n13. Messen und Berechnen berufsbezogener physika-\n5. Wartung, Instandsetzung und Vervollständigung von             lischer Größen in der akustischen Meßtechnik und\nHör-, Hilfs- und Meßgeräten,                                  elektronischen Verstärkertechnik,\n6. Auswahl und Anpassung von Gehörschutzmitteln nach        14. berufsbezogene Werkstoffprüfungen,\nLärmmessung und Lärmanalyse.\n15. lesen und Anfertigen von Schaltbildern, Diagrammen\n(2) Dem Hörgeräteakustiker-Handwerk sind folgende              und technischen Zeichnungen,\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\n16. Prüfen, Warten und Instandsetzen von Hör-, Hilfs-\n1. Kenntnisse über Physik und Chemie,                           und Meßgeräten,\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Elektronik und Elek-     17. Warten und Instandsetzen der berufsbezogenen\ntrotechnik, insbesondere der Elektroakustik und Hör-        Maschinen, Prüf- und Meßeinrichtungen sowie der\ngeräteschaltungstechnik,                                    Geräte,\n3. Kenntnisse der allgemeinen Akustik, der Physio- und     18. Durchführen von Schwellen- und überschwelligen\nPsychoakustik,                                              Messungen sowie Anwendung von subjektiven,\n4. Kenntnisse der Anatomie und Pathologie des Ohres             objektiven und rechnerunterstützten Meßverfahren,\nund des Sprachorgans sowie Kenntnisse der Physio-      19. Auswählen und Anpassen von Hörgeräten und Hör-\nlogie und der Pathophysiologie des Hörans,                  hilfen,","896                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n20. Anleiten und Betreuen der Hörbehinderten bei der           2. Instandsetzen eines Hö~gerätes,\nBenutzung der Hörgeräte und Nutzung der Hörhilfen,\n3. Einbauen eines Hörgerätes in eine individuell her-\n21. Abformen des äußeren Ohres,                                    gestellte Schale,\n22. Herstellen, Anpassen und Instandsetzen von Ohrpaß-         4. Endmontieren eines spezifizierten Hörgerätes aus\nstücken und Anpaßteilen,                                     Bauteilen,\n23. Einbauen von Hörhilfen und ihrer Teile in ein Ohrpaß-      5. Durchführen einer Messung des Übertragungsverhal-\nstück,                                                       tens einer Hörhilfe am Ohr,\n24. Warten von Energiequellen für Hörhilfen und ihr            6. Programmieren von Hörgeräten, insbesondere mit\nZubehör,                                                     EDV,\n25. Messen und Analysieren von Lärm,                           7. berufsbezogene Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe.\n26. Auswählen, Herstellen und Anpassen von Gehör-                (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nschutzmitteln,                                           und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsar-\n27. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen und Metallen,         beit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nkonnten.\n28. Herstellen von Schalen für Hörhilfen,\n29. Anfertigen und Montieren von Hörgeräten und -hilfen.                                    §5\nPrüfung\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n2. Abschnitt\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prü-\nPrüfungsanforderungen\nfungsfächern nachzuweisen:\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n1. Psychologie der Hörbehinderten:\n§2                                  a) psycho-soziale Situation Hörbehinderter,\nGliederung, Dauer und Bestehen                       b) Psychologie des Alterns unter den Besonderheiten\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                      hörbehinderter Menschen;\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen  2. Fachtechnologie:\nund eine Arbeitsprobe auszuführen.\na) physikalische und chemische Zusammenhänge,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-           b) Akustik, Physio- und Psychoakustik,\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                        c) elektronische, elektrotechnische und schaltungs-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1              technische zusammenhänge;\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-        3. Hörgeräteversorgung:\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\na) Anatomie und Pathologie des Ohres sowie Physio-\nlogie und Pathophysiologie des Hörens, Anatomie\n§3\nund Pathologie der spracherzeugenden Organe des\nMeisterprüfungsarbeit                             Menschen sowie deren Funktion,\nAls Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend ge-              b) Methoden zur Ermittlung der akustischen Kenn-\nnannten Arbeiten auszuführen:                                          daten,\n1. Ermittlung der Kenndaten des Hörorganes,                        c) Methoden der Hörgeräte-Anpassung,\n2. Auswahl geeigneter Hörhilfen auf Grund der ermittelten          d) Aufbau und Wirkungsweise der Hörgeräte;\nDaten,\n4. Kalkulation:\n3. Voreinstellung der ausgewählten Hörhilfen und Meß-\nkontrolle,                                                     Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\n4. Meßvergleich der Hörhilfen am Hörbehinderten,\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\n5. Herstellen von vier paßgenauen Abformungen des              führen.\näußeren Ohres,\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\n6. Herstellen eines Rohlings einer Hinter-dem-Ohr-Oto-         als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nplastik, einer In-dem-Ohr-Schale und einer Sonder-        als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nform.                                                      soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nwerden.\n§4\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nArbeitsprobe                         Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-     gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nund 2, auszuführen:\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\n1. Messen der Kenndaten eines Hörgerätes,                     Absatz 1 Nr. 3.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                                   897\n3. Abschnitt                          Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                    12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n§6\nÜbergangsvorschrift                                                     §8\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-                              Inkrafttreten\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nzu Ende geführt.                                                Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\n§7                               über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\nim fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nWeitere Anforderungen                       Hörgeräteakustiker-Handwerk vom 21. Oktober 1975\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung           (BGBI. 1 S. 2638), geändert durch die Verordnung vom\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame           3. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 191 O), außer Kraft.\nBonn, den 26. April 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- - - - - -\n898                                      Bundesge$etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Büroinformationselektroniker-Handwerk\n(Büroinformationselektronikermeisterverordnung - BlnfEIMstrY)\nVom 26. April 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-         7. Kenntnisse über Datenspeicher und Datenfernüber-\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                     tragung,\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des     8. Kenntnisse über Blockschaltbilder, Stromlauf- und\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert              Verdrahtungspläne, Diagramme und Datenblätter,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           9. Kenntnisse der Funktionsweise, des Einsatzes und\nBildung und Wissenschaft:                                         der Bedienung der in Absatz 1 genannten Geräte,\nSysteme und Anlagen,\n10. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\n1. Abschnitt                              stoffe,\nBerufsbild                           11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des\n§1                                   Datenschutzes und der rationellen Energieverwen-\nBerufsbild\ndung,\n12. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen sowie\n(1) Dem Büroinformationselektroniker-Handwerk sind\nfernmelde- und benutzungsrechtlichen Vorschriften,\nfolgende Tätigkeiten zuzur~chnen:\ndes Strahlen- und Umweltschutzes, des Rechts der\n1. Aufstellung, Inbetriebnahme und Instandhaltung von             Gerätesicherheit, der berufsbezogenen Normen, ins-\nGeräten, Systemen und Anlagen der Büroinforma-                besondere des DIN VDE und der europäischen Nor-\ntions- und Bürokommunikationstechnik sowie von Tei-           men, sowie der technischen Bestimmungen der\nlen und Baugruppen dieser Geräte, Systeme und Anla-           Sachversicherer,\ngen,                                                      13. Anfertigen von Skizzen sowie Lesen und Anwenden\n2. Feststellung, Behebung und Protokollierung von                 von Werkzeichnungen, Funktionsschemata, Schalt-\nFehlern und Störungen an Geräten, Systemen und                bildern, Programmablaufplänen und Funktions-\nAnlagen der Büroinformations- und Bürokommuni-                diagrammen,\nkationstechnik,                                           14. Aufstellen und Inbetriebnehmen der in Absatz 1\n3. Verbindung und Vernetzung von Geräten, Systemen                genannten Geräte, Systeme und Anlagen,\nund Anlagen sowie Aufbau von Netzwerken,                  15. Planen, Bestücken, zusammenbauen und Anpassen\n4. Auswahl, Entwicklung, Veränderung und Erprobung                von Leiterplatten und Baugruppen der Büroinforma-\nvon Aufrüstungsmöglichkeiten und Systemerweiterun-            tions- und Bürokommunikationstechnik,\ngen sowie Entwurf, Test und Nutzung von Program-          16. Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen,\nmen,                                                      17. Be- und Verarbeiten von metallischen und nichtmetal-\n5. Planung, Anfertigung, Bestückung und Zusammenbau               lischen Werkstoffen,\nvon Leiterplatten und Baugruppen der Büroinforma-         18. Inspizieren und Instandhalten von Geräten, Systemen\ntions- und Bürokommunikationstechnik,                         und Anlagen der Büroinformations- und Bürokommu-\n6. Planung, Herstellung und Anpassung von Schnitt-                nikationstechnik,\nstellen und Peripheriegeräten.                            19. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge\nsowie der Meß- und Prüfgeräte,\n(2) Dem Büroinformationselektroniker-Handwerk sind\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:             20. Entwerfen, Testen, Nutzen und Pflegen von Program-\nmen,\n1. Kenntnisse der Mechanik,\n21. Feststellen, Messen, Beheben und Dokumentieren\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Elektrizitätslehre,           von Fehlern und Störungen,\nder Elektrotechnik und Elektronik,                      22. Anschließen, Verkabeln, Verbinden und Vernetzen\n3. Kenntnisse über Optik und Lasertechnik,                      von Geräten, Systemen und Anlagen sowie Aufbauen\nvon Netzwerken,\n4. Kenntnisse der Vervielfältigungstechniken, insbeson-\ndere der Kopiertechniken,                               23. Erweitern und Nachrüsten von Geräten, Systemen\nund Anlagen der Büroinformations- und Bürokom-\n5. Kenntnisse über Akustik und Signalübertragungen,              munikationstechnik durch Herstellen, Programmieren\n6. Kenntnisse über mechanische, elektromechanische,              und Verändern von Schnittstellen und Zufügen von\nelektrische und elektronische Baugruppen,                    Peripheriegeräten.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                                 899\n2. Abschnitt                          (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\nPrüfungsanforderungen                     arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung            konnten.\n§2                                                          §5\nGliederung, Dauer und Bestehen                                           Prüfung\nder praktischen Prüfung {Teil 1)                      der fachtheoretischen Kenntnisse {Tell II)\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen   (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung         fungsfächern nachzuweisen:\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\n1. Fachtechnologie:\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\na) Schreibsystemtechnik,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\nlänger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-         b) Computer- und Rechentechnik,\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.\nc) Kopier- und Vervielfältigungstechnik,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nd) Datenübertragungstechnik und Datenspeicher,\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                             e) Verstärkertechnik,\nf) Stromversorgungstechnik,\n§3\ng) anzeigende Geräte, einschließlich Bildschirme und\nMeisterprüfungsarbeit                           Monitore,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine funktionsfähige        h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nBaugruppe oder ein Gerät der Büroinformations- und                   und des Arbeitsschutzes, des Datenschutzes und\nBürokommunikationstechnik zu planen, anzufertigen, ein-              der rationellen Energieverwendung,\nzustellen, anzupassen und zu prüfen.\ni) berufsbezogene technische sowie femmelde- und\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-              benutzungsrechtliche Vorschriften, Strahlen- und\nfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs-                Umweltschutz, Recht der Gerätesicherheit, berufs-\nskizze, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation zur Geneh-            bezogene Normen, insbesondere DIN VDE und\nmigung vorzulegen.                                                   europäische Normen, sowie technische Bestimun-\n(3) Der Arbeitsplan, die Werkzeichnung, der Schaltplan,           gen der Sachversicherer;\ndas Meß- und Prüfprotokoll, der Arbeitsbericht und die        2. Schaltungstechnik und Funktionsanalyse:\nNachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprü-\nfungsarbeit zu berücksichtigen.                                  a) Analysieren der Funktionen von Baugruppen, Gerä-\nten oder Systemen der Büroinformations- und\nBürokommunikationstechnik anhand vorgegebener\n§4                                    Schaltungsunterlagen, Datenblätter und Pro-\nArbeitsprobe                               gramme,\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-        b) Ermitteln und Darstellen elektrischer und nichtelek-\nten Arbeiten auszuführen:                                            trischer Größen, Abläufe und Verknüpfungen sowie\nAbschätzen und Begründen der Auswirkungen von\n1. Feststellen, Beheben und Protokollieren von Fehlern               thermischen sowie von Schaltungsveränderungen,\noder Störungen in einem Gerät oder System der Büro-\ninformations- und Bürokommunikationstechnik,                 c) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen\nnach Unterlagen für vorgegebene typische Meß-\n2. Messen und Ermitteln analoger und digitaler Signale               und Prüfaufgaben der Büroinformations- und Büro-\nund Kennwerte sowie Anfertigen eines Meßprotokolls,              kommunikationstechnik, Begründen der Meßgerä-\n3. Anschließen und Inbetriebnehmen eines Gerätes oder                teauswahl sowie Ermitteln und Bewerten möglicher\nSystems der Büroinformations- und Bürokommunika-                 geräte- und schaltungsabhängiger Meßfehler,\ntionstechnik einschließlich Prüfen der Sicherheits- und\nd) Ermitteln der erforderlichen Bauteile und sonstigen\nSchutzeinrichtungen, Durchführen des Probebetriebes\nMaterialien zum Verbinden, zusammenbauen und\nsowie Anfertigen eines Protokolls,\nVerdrahten von Bauteilen und Geräten, Systemen\n4. Ändern eines Programms nach Unterlagen und Prüfen                 und Anlagen der Büroinformations- und Bürokom-\ndes Programmablaufs,                                             munikationstechnik;\n5. Anpassen eines Systems der Büroinformations- und           3. Ergänzen und Entwerfen von Programmen:\nBürokommunikationstechnik durch Schnittstellen-\na) Erfassen und Beschreiben des EDV-technisch zu\nerstellung in Hard-, Firm- und Software,\nbewältigenden Problems,\n6. Vorführen eines Gerätes oder Systems der Büro-\nb) Festlegen der Hardwarekomponenten und deren\ninformations- und Bürokommunikationstechnik ein-\nsoftware-technische Ansteuerung,\nschließlich der Erläuterung von Installationsbedingun-\ngen sowie der Möglichkeiten zur Erweiterung oder             c) Erfassen und Ergänzen von Ablaufplänen für Soft-\nNachrüstung des Gerätes oder Systems.                            und Hardware;","900                                     Bundesge~etzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. Technische Mathematik:                                                              3. Abschnitt\nErmitteln, Berechnen und Darstellen elektrischer und                Übergangs- und Schlußvorschriften\nnichtelektrischer Größen und Kenndaten aus den Be-\nreichen\n§6\na) Mechanik,\nÜbergangsvorschrift\nb) Meßtechnik,\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nc) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,                fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nd) Digital- und Analogtechnik,                             zu Ende geführt.\ne) Computer- und Informationstechnik;\n5. Kalkulation:                                                                             §7\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die                             Weitere Anforderungen\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.                          Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-        bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nführen.                                                        Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger     den Fassung.\nals acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\nan einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft wer-                                    §8\nden.                                                                                   Inkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf            Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens         Gleichzeitig tritt die Verordnung Ober das Berufsbild und\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                     über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II       im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach          Büromaschinenmechaniker-Handwerk vom 9. Oktober\nAbsatz 1 Nr. 1.                                                1974 (BGBI. 1S. 2437) außer Kraft.\nBonn, den 26. April 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                                901\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Femmeldeanlagenelektroniker-Handwerk\n(Femmeldeanlagenelektronikermeisterverordnung - FAnlEIMstrV)\nVom 26. April 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der              5. Kenntnisse über Vorschriften des Schlagwetter- und\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                   Explosionsschutzes sowie über Blitzschutzbestim-\n(BGBI. 1966 1S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des         mungen,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\n6. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\ngenannten Geräte, Baugruppen und Anlagen sowie\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nihrer Stromversorgungseinrichtungen, Schnittstellen\nBildung und Wissenschaft:\nund Schnittstellenbedingungen,\n7. Kenntnisse der Berechnung von elektrischen und\n1. Abschnitt                                nichtelektrischen Größen,\nBerufsbild                             8. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\nstoffe sowie der Bauteile,\n§1\n9. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nBerufsbild                                 Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des\n(1) Dem Fernmeldeanlagenelektroniker-Handwerk sind              Datenschutzes und der rationellen Energieverwen-\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                                  dung,\nPlanung, Herstellung, Montage, Inbetriebnahme, War-           10. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen sowie\ntung, Entstörung und Instandsetzung von Geräten, Bau-              femmelde- und benutzungsrechtlichen Vorschriften,\ngruppen und Anlagen der Informations- und Kommunika-               des Strahlen- und Umweltschutzes, des Rechts der\ntionstechnik, insbesondere von                                     Gerätesicherheit, der berufsbezogenen Normen, ins-\n1. Telekommunikationsanlagen,                                      besondere der DIN VDE und der europäischen- Nor-\nmen, der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher\n2. Sprechanlagen sowie Ruf-, Such- und Signalanlagen,              Aufträge sowie der technischen Bestimmungen der\n3. Zugangskontroll- und Zeitdienstanlagen,                         Sachversicherer,\n4. Gefahrenmeldeanlagen,                                      11. Kenntnisse über Miet- und lnstandhaltungsverträge\n5. Alarmierungsanlagen,                                            für Informations- und Kommunikationsanlagen,\n6. Grubenfernmeldeanlagen,                                    12. Entwerfen, Berechnen und Montieren der in Absatz 1\ngenannten Geräte, Baugruppen und Anlagen sowie\n7. Femwirk-, Datenübertragungs-, -sieht-, -registrier-\nihrer Stromversorgungseinrichtungen,\nund -verarbeitungsanlagen.\n(2) Dem Femmeldeanlagenelektroniker-Handwerk sind\n13. Anfertigen und Lesen von technischen Unterlagen,\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:             14. Kenntnisse der mechanischen Sicherungstechnik\n1. Kenntnisse der berufsbezogenen physikalischen und             sowie Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunst-\nchemischen Grundlagen der Informations- und Kom-              stoffen sowie Verbinden, insbesondere durch Löten,\nmunikationstechnik,                                           Kleben und sonstige berufsspezifische Verbindungs-\ntechniken,\n2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elek-\ntronik, Netzwerk- und Übertragungstechnik, Elektro-      15. Errichten und Instandhalten von Netzwerken,\nakustik, Impulstechnik, Digitaltechnik, Datentechnik     16. Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhalten von Infor-\nsowie Meß- und Prüftechnik,                                   mations- und Kommunikationsanlagen sowie von\n3. Kenntnisse der technischen Unterlagen für zugelie-            Geräten,\nferte Komponenten,\n17. Messen von elektrischen und nichtelektrischen\n4. Kenntnisse der Schutzmaßnahmen für Informations-             Größen der in Absatz 1 genannten Geräte, Baugrup-\nund Kommunikationsanlagen,                                    pen und Anlagen,","902                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n18. Aufstellen und Anschließen der in Absatz 1 genannten         (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nGeräte, Baugruppen und Anlagen,                          und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\n19. Ermitteln und Beseitigen von Störungen in den in           arbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nAbsatz 1 genannten Geräten, Baugruppen und An-           konnten.\nlagen,\n§5\n20. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Ge-\nräte und Maschinen sowie der Meß- und Prüfgeräte.                                  Prüfung\nder fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-\n2. Abschnitt                         fungsfächern nachzuweisen:\nPrüfungsanforderungen\n1. Fachtechnologie:\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\na) physikalische und chemische Grundlagen der Infor-\n§2                                     mations- und Kommunikationstechnik,\nGliederung, Dauer und Bestehen                     b) Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elektronik, Netz-\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                      werk- und Übertragungstechnik, Elektroakustik,\nImpulstechnik, Digitaltechnik, Datentechnik sowie\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nMeß- und Prüftechnik,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-         c) Schaltungsunterlagen und Installationspläne,\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nd) Schutzmaßnahmen für Informations- und Kommu-\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht           nikationsanlagen,\nlänger als zwölf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nprobe nicht länger als acht Stunden dauern.                       e) Schlagwetter- und Explosionsschutz sowie Blitz-\nschutzbestimmungen,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-           f)   Funktionsweise der Informations- und Kommunika-\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                                   tionsanlagen, Geräte und Baugruppen sowie ihre\nStromversorgungseinrichtungen,\n§3                                 g) berufsbezogene Vorschriften des Arbeitsschutzes\nMeisterprüfungsarbeit                             und der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes und\nder rationellen Energieverwendung,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                  h) Kenntnisse der berufsbezogenen technischen\nsowie femmelde- und benutzungsrechtlichen Vor-\n1. Bau einer Schalt-, Meß- oder Kontrolleinrichtung für                schriften, des Strahlen- und Umweltschutzes, des\nInformations- oder Telekommunikationsanlagen,                     Rechts der Gerätesicherheit, der berufsbezogenen\n2. Bau einer Hochfrequenz-Sende- oder Empfangsein-                     Normen, insbesondere der DIN VDE und der\nrichtung für drahtlose oder leitungsgebundene Über-               europäischen Normen, der Vorschriften über die\ntragung,                                                          Vergabe öffentlicher Aufträge sowie der techni-\nschen Bestimmungen der Sachversicherer,\n3. Bau einer Zusatz- oder Ergänzungseinrichtung für eine\nInformations- oder Telekommunikationsanlage.                 O Miet-, Wartungs- und lnstandhaltungsverträge für\nInformations- und Kommunikationsanlagen;\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprü-\nfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Ent-              2. Schaltungstechnik und Funktionsanalyse:\nwurfsskizze mit technischer Beschreibung, einen Strom-\na) Analysieren der Funktionen von Geräten, Baugrup-\nlaufplan, einen Montageplan, eine Stückliste und die Vor-\npen und Anlagen der Informations- und Kommuni-\nkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.\nkationstechnik anhand vorgegebener Schaltungs-\n(3) Die Entwurfsskizze mit technischer Beschreibung,                unterlagen, Datenblätter und Programme,\nder Stromlaufplan, der Montageplan sowie die Vor- und\nNachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprü-            b) Ermitteln und Darstellen elektrischer und nichtelek-\nfungsarbeit zu berücksichtigen.                                       trischer Größen, Abläufe und Verknüpfungen sowie\nAbschätzen und Begründen der Auswirkungen von\nthermischen sowie von Schaltungsveränderungen,\n§4\nc) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen\nArbeitsprobe\nnach Unterlagen für vorgegebene typische Meß-\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-             und Prüfaufgaben der Informations- und Kommuni-\nten Arbeiten auszuführen:                                             kationstechnik, Begründen der Meßgeräteauswahl\n1. Einmessen von Informations- und Telekommunika-                     sowie Ermitteln und Bewerten möglicher geräte-\ntionsanlagen,                                                     und schaltungsabhängiger Meßfehler,\n2. Abgleichen von Geräten und Baugruppen,                         d) Ermitteln der erforderlichen Bauteile und sonstigen\nMaterialien zum Verbinden, Zusammenbauen und\n3. Herstellen und Bestücken einer elektronischen Bau-                 Verdrahten von Bauteilen und Geräten, Baugruppen\ngruppe als Zusatzeinrichtung,                                    und Anlagen der Informations- und Kommunikations-\n4. Anfertigen eines Bauteils aus Metall oder Kunststoff.              technik;","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                                   903\n3. Werkstoffkunde:                                                                      3. Abschnitt\na) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbei-                    Übergangs- und Schlußvorschriften\ntung der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Bauteile,\nb) Werkstoffverbindungen;                                                                §6\n4. Technische Mathematik:                                                           Übergangsvorschrift\nBerechnung von Funktionsgruppen der in § 1 Abs. 1             Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\ngenannten Geräte, Baugruppen und Anlagen unter              fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nBerücksichtigung von Kenn-, Betriebs- und Grenz-            zu Ende geführt.\nwerten;\n5. Kalkulation:                                                                              §7\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die                              Weitere Anforderungen\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.                           Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-        bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nführen.                                                         Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger     12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381) in der jeweils gelten-\nals 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als      den Fassung.\neine halbe Stunde dauern. Bei der schriftlichen Prüfung\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft                                     §8\nwerden.                                                                                 Inkrafttreten\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf            Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens          Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                      über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Tei.ls II       im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nsind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach           Fernmeldemechaniker-Handwerk vom 13. Oktober 1976\nAbsatz 1 Nr. 1.                                                 (BGBI. 1S. 3012) außer Kraft.\nBonn, den 26. April 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","904                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung fOr das Orthopidiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk\n(Orthopidiemechaniker- und Bandagistenmelsterverordnung - OrthBandMstrV)\nVom 26. April 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der             6. Kenntnisse über die Behindertenpsychologie, ins-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  besondere psychisches Trauma nach Amputationen\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1           und Querschnittslähmungen,\ndes Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) ge-\n7. Kenntnisse der Funktionen von Heil-, Hilfs- und Reha-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nbilitationsmitteln,\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Bildung und Wissenschaft:                                 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\nstoffe,\n1. Abschnitt                         9. Kenntnisse über Konstruktionslehre, insbesondere\nder Festigkeitslehre,\nBerufsbild\n10. Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,\n§1                             11 . Kenntnisse über Hydraulik und Pneumatik, insbeson-\nBerufsbild                              dere der Schwungphasensteuerung in Prothesen-\ngelenken,\n(1) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-\n12. Kenntnisse des Oberflächenschutzes,\nHandwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:\n1. Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anfer-         13. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen sowie\ntigung, Anpassung und Instandhaltung von Heil- und           der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-,\nHilfsmitteln der technischen Orthopädie, insbesondere        insbesondere des Immissionsschutzes und der\nAbfallbeseitigung,\nvon Prothesen, Orthesen, Lagerungs- und Sitzschalen,\nLeibbinden, Stützmiedern, Bandagen, Bruchbändern        14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nund Fußeinlagen,                                             Gesundheits- und Sozialrechtes sowie der berufs-\n2. Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anferti-            bezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des\ngung, Anpassung und Instandhaltung von Rollstühlen           Arbeitsschutzes,\nund Rehabilitationsmitteln,                             15. Kenntnisse der Hygiene beim Umgang mit Patienten,\n3. Auswahl, Anmessung und Anpassung medizinischer            16. Bestimmen und Konstruieren von Prothesen, Orthesen\nKompressionsstrümpfe, -segmente und -bandagen                und sonstigen Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln,\nsowie entsprechender Kompressionsmittel für den\nmenschlichen Körper,                                    17. Abnehmen von Maßen und Abdrücken,\n4. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von         18. Anfertigen von Arbeitsmodellen nach Maßen und\nArtikeln zur Stoma- und lnkontinenzversorgung,               Abdrücken am menschlichen Körper,\n5. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von         19. Anfertigen von technischen Zeichnungen, Maßskizzen,\nEpithesen und kosmetischen Ausgleichen, insbeson-            Schablonen und Schnittmustern,\ndere von Brustausgleichen mit Halterungen,              20. spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von\n6. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von              Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,\nVorrichtungen, textilen Kleidungsstücken und sonsti-    21. Gefüge- und Oberflächenbehandeln von Metallen,\ngen Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs\nzur behindertengerechten Nutzung.                       22. Herstellen von Verbindungen,\n(2) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-           23. Zuschneiden und Formen von Leder, Kunststoff und\nHandwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten               Textilien,\nzuzurechnen:                                                24. Bau und Einbau von Gelenken,\n1. Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie     25. Messen, Anrichten, Schränken,\ndes Menschen,\n26. spanendes Be- und Verarbeiten sowie Fügen von\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik, insbeson-           Holz,\ndere der Biomechanik,\n27. Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,\n3. Kenntnisse über technisch-diagnostische Analyse-\nmethoden, insbesondere der Röntgentechnik,            28. Anfertigen von Druckpelotten, Polsterungen, Garnie-\nrungen und Verschlüssen,\n4. Kenntnisse über medizinische Terminologie,\n29. Anpassen des Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmittels,\n5. Kenntnisse über die orthopädischen Untersuchungs-\nmethoden und Therapien, insbesondere hinsichtlich     30. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Ge-\nMuskelstatus und Gelenkbeweglichkeit,                      räte, Maschinen und Anlagen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                                  905\n2. Abschnitt                                                     §4\nPrüfungsanforderungen                                             Arbeitsprobe\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-\nten Arbeiten, davon in jedem Fall eine nach Nummer 7\n§2                              oder 8, auszuführen:\nGliederung, Dauer und Bestehen                   1. Herstellen eines Gipsmodelles mit Negativ und Positiv\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                   für Prothesen, Orthesen oder Sitz- und Lagerungs-\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen     schalen,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung         2. Maßnehmen für Kompressionsstrümpfe, Bandagen\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des              oder Leibbinden mit Herstellen von Schnittmustern bei\nPrüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                Bedarf,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht    3. Beseitigen von Paßform- und Aufbaufehlern an Pro-\nlänger als 18 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-           thesen oder Orthesen,\nprobe nicht länger als elf Stunden dauern.                    4. Justieren einer Beinprothese zur Optimierung des\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                  Gangbildes,\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der           5. Versorgen eines Patienten mit einem Rollstuhl oder\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                   einem anderen Rehabilitationsmittel,\n6. korrigierende oder bettende Versorgung eines insuffi-\n§3                                 zienten oder fehlgebildeten Fußes,\n7. Anfertigen und Anproben einer Bandage, insbeson-\nMeisterprüfungsarbeit\ndere bei Adipositas oder schwerem Bauchwandbruch,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist aus jedem der nach-       8. Anfertigen und Anproben einer Lumbosakralorthese\nstehend genannten Bereiche eine Arbeit anzufertigen:             oder -bandage.\n1. aus dem Bereich der Prothesen:                               (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\na) ein Kunstbein bei Hüftexartikulation,                   und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nb) ein Oberschenkelkunstbein für Kurzstumpf,\nkonnten.\nc) ein Oberschenkelkunstbein mit Kontaktschaft,\n§5\nd) ein Kunstbein bei Knieexartikulation,\nPrüfung\ne) ein Unterschenkelkunstbein ohne Oberschenkel-                   der fachtheoretischen Kenntnisse {Teil II)\nhülse mit knieumfassender Einbettung bei Unter-\nschenkelstumpf,                                          (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\nf) eine aktive Armprothese als Eigenkraftprothese\noder                                                   1. Technische Mathematik:\na) Berechnen von Materialzuschnitten und ortho-\ng) eine aktive Armprothese als Fremdkraftprothese;\npädischen Modellen,\n2. aus dem Bereich der Orthesen:                                 b) Berechnen von Kräften an biomechanischen Sy-\na} eine Orthese für das ganze Bein bei Lähmungen,                 stemen,\nb) eine Orthese bei Pseudarthrose im Bereich des             c) Berechnen von Drehmomenten an biomechani-\nBeines,                                                       schen Gelenken,\nd) Berechnen von Arbeitsprozessen;\nc) eine Rumpforthese zur Skoliosebehandlung,\n2. Technisches Zeichnen:\nd) eine Rumpforthese zur Behandlung des Morbus\nSchauermann,                                              a) Norm-Zeichen,\nb) Körperprojektion, insbesondere Ergänzung fehlen-\ne) eine Orthese bei Pseudarthrose im Bereich des\nOberarms,                                                     der Ansichten,\nc) zeichnerische Darstellung eines einfachen ortho-\nf) eine Orthese bei Entfernung einer Totalendopro-                pädie-technischen Bauteiles einschließlich der Teil-\nthese der Hüfte oder                                          schnitte;\ng) eine Orthese zur Fixation der Halswirbelsäule.          3. Fachtechnologie:\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-      a) Mechanik, insbesondere Biomechanik,\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwürfe, die\nb) Anatomie, Physiologie und Pathologie,\nauch eine Beschreibung der therapeutischen Zweck-\nmäßigkeit seiner vorgeschlagenen Maßnahme und eine               c) Indikationen für orthopädie-technische Heil- und\nKrankheitsbeschreibung enthalten müssen, sowie die                   Hilfsmittel,\nVorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ge-              d) Einordnung der Heil- und Hilfsmittel in die ärztliche\nnehmigung des Vorschlages hat der Prüfling die Werk-                 Therapie,\nzeichnung mit allen erforderlichen Maßen vorzulegen.             e) orthopädische Untersuchungsmethoden und The-\n(3) Die fertigen Arbeiten sind dem Prüfungsausschuß                rapien,\nam Patienten vorzuführen.                                        f) medizinische Terminologie,","906                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ng) Behindertenpsychologie, insbesondere psychisches               (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nTrauma nach Amputationen und Querschnitts-                 sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nlähmungen,                                                 Absatz 1 Nr. 3.\nh) technisch-diagnostische Analysemethoden, insbe-\nsondere der Röntgentechnik,                                                        3. Abschnitt\ni) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,                                  Übergangs- und Schlußvorschriften\nk) Instandhaltung der berufsbezogenen Werkzeuge,\nGeräte, Maschinen und Anlagen,                                                          §6\n1) Möglichkeiten des Maßnehmens und Anfertigung                                    Übergangsvorschrift\nvon Formabdrücken unter Berücksichtigung von                  Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nKrankheitsbildern,                                         fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nm) Konstruktionsprinzipien von Heil-, Hilfs- und Re-           zu Ende geführt.\nhabilitationsmitteln sowie deren Zuordnung zu\n§7\nKrankheitsbildern;\nWeitere Anforderungen\n4. Werkstoffkunde:\nArten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung                 Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\nder in der Orthopädietechnik verwendeten Werk- und             stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nHilfsstoffe;                                                  Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk\nvom 12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils\n5. Kalkulation:                                                    geltenden Fassung.\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die                                           §8\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\nInkrafttreten\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger         Gleichzeitig treten die Verordnungen über das Berufsbild\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger          und über die Anforderungen in der Meisterprüfung für das\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung         Orthopädiemechaniker-Handwerk vom 3. Februar 1972\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft           (BGBI. 1S. 113) und für das Bandagisten-Handwerk vom\nwerden.                                                            3. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 118), jeweils geändert durch\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf             die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens             Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                         (BGBI. I S. 2381), außer Kraft.\nBonn, den 26. April 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff"]}