{"id":"bgbl1-1994-26-10","kind":"bgbl1","year":1994,"number":26,"date":"1994-05-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/26#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-26-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_26.pdf#page=20","order":10,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk (Orthopädiemechaniker- und Bandagistenmeisterverordnung - OrthBandMstrV)","law_date":"1994-04-26T00:00:00Z","page":904,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["904                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung fOr das Orthopidiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk\n(Orthopidiemechaniker- und Bandagistenmelsterverordnung - OrthBandMstrV)\nVom 26. April 1994\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der             6. Kenntnisse über die Behindertenpsychologie, ins-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                  besondere psychisches Trauma nach Amputationen\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1           und Querschnittslähmungen,\ndes Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) ge-\n7. Kenntnisse der Funktionen von Heil-, Hilfs- und Reha-\nändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nbilitationsmitteln,\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Bildung und Wissenschaft:                                 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfs-\nstoffe,\n1. Abschnitt                         9. Kenntnisse über Konstruktionslehre, insbesondere\nder Festigkeitslehre,\nBerufsbild\n10. Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,\n§1                             11 . Kenntnisse über Hydraulik und Pneumatik, insbeson-\nBerufsbild                              dere der Schwungphasensteuerung in Prothesen-\ngelenken,\n(1) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-\n12. Kenntnisse des Oberflächenschutzes,\nHandwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:\n1. Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anfer-         13. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen sowie\ntigung, Anpassung und Instandhaltung von Heil- und           der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-,\nHilfsmitteln der technischen Orthopädie, insbesondere        insbesondere des Immissionsschutzes und der\nAbfallbeseitigung,\nvon Prothesen, Orthesen, Lagerungs- und Sitzschalen,\nLeibbinden, Stützmiedern, Bandagen, Bruchbändern        14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des\nund Fußeinlagen,                                             Gesundheits- und Sozialrechtes sowie der berufs-\n2. Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anferti-            bezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des\ngung, Anpassung und Instandhaltung von Rollstühlen           Arbeitsschutzes,\nund Rehabilitationsmitteln,                             15. Kenntnisse der Hygiene beim Umgang mit Patienten,\n3. Auswahl, Anmessung und Anpassung medizinischer            16. Bestimmen und Konstruieren von Prothesen, Orthesen\nKompressionsstrümpfe, -segmente und -bandagen                und sonstigen Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln,\nsowie entsprechender Kompressionsmittel für den\nmenschlichen Körper,                                    17. Abnehmen von Maßen und Abdrücken,\n4. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von         18. Anfertigen von Arbeitsmodellen nach Maßen und\nArtikeln zur Stoma- und lnkontinenzversorgung,               Abdrücken am menschlichen Körper,\n5. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von         19. Anfertigen von technischen Zeichnungen, Maßskizzen,\nEpithesen und kosmetischen Ausgleichen, insbeson-            Schablonen und Schnittmustern,\ndere von Brustausgleichen mit Halterungen,              20. spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von\n6. Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von              Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,\nVorrichtungen, textilen Kleidungsstücken und sonsti-    21. Gefüge- und Oberflächenbehandeln von Metallen,\ngen Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs\nzur behindertengerechten Nutzung.                       22. Herstellen von Verbindungen,\n(2) Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-           23. Zuschneiden und Formen von Leder, Kunststoff und\nHandwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten               Textilien,\nzuzurechnen:                                                24. Bau und Einbau von Gelenken,\n1. Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie     25. Messen, Anrichten, Schränken,\ndes Menschen,\n26. spanendes Be- und Verarbeiten sowie Fügen von\n2. Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik, insbeson-           Holz,\ndere der Biomechanik,\n27. Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,\n3. Kenntnisse über technisch-diagnostische Analyse-\nmethoden, insbesondere der Röntgentechnik,            28. Anfertigen von Druckpelotten, Polsterungen, Garnie-\nrungen und Verschlüssen,\n4. Kenntnisse über medizinische Terminologie,\n29. Anpassen des Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmittels,\n5. Kenntnisse über die orthopädischen Untersuchungs-\nmethoden und Therapien, insbesondere hinsichtlich     30. Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Ge-\nMuskelstatus und Gelenkbeweglichkeit,                      räte, Maschinen und Anlagen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                                  905\n2. Abschnitt                                                     §4\nPrüfungsanforderungen                                             Arbeitsprobe\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\n(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genann-\nten Arbeiten, davon in jedem Fall eine nach Nummer 7\n§2                              oder 8, auszuführen:\nGliederung, Dauer und Bestehen                   1. Herstellen eines Gipsmodelles mit Negativ und Positiv\nder praktischen Prüfung (Teil 1)                   für Prothesen, Orthesen oder Sitz- und Lagerungs-\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen     schalen,\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung         2. Maßnehmen für Kompressionsstrümpfe, Bandagen\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des              oder Leibbinden mit Herstellen von Schnittmustern bei\nPrüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                Bedarf,\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht    3. Beseitigen von Paßform- und Aufbaufehlern an Pro-\nlänger als 18 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-           thesen oder Orthesen,\nprobe nicht länger als elf Stunden dauern.                    4. Justieren einer Beinprothese zur Optimierung des\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                  Gangbildes,\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der           5. Versorgen eines Patienten mit einem Rollstuhl oder\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                   einem anderen Rehabilitationsmittel,\n6. korrigierende oder bettende Versorgung eines insuffi-\n§3                                 zienten oder fehlgebildeten Fußes,\n7. Anfertigen und Anproben einer Bandage, insbeson-\nMeisterprüfungsarbeit\ndere bei Adipositas oder schwerem Bauchwandbruch,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist aus jedem der nach-       8. Anfertigen und Anproben einer Lumbosakralorthese\nstehend genannten Bereiche eine Arbeit anzufertigen:             oder -bandage.\n1. aus dem Bereich der Prothesen:                               (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\na) ein Kunstbein bei Hüftexartikulation,                   und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungs-\narbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden\nb) ein Oberschenkelkunstbein für Kurzstumpf,\nkonnten.\nc) ein Oberschenkelkunstbein mit Kontaktschaft,\n§5\nd) ein Kunstbein bei Knieexartikulation,\nPrüfung\ne) ein Unterschenkelkunstbein ohne Oberschenkel-                   der fachtheoretischen Kenntnisse {Teil II)\nhülse mit knieumfassender Einbettung bei Unter-\nschenkelstumpf,                                          (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\nf) eine aktive Armprothese als Eigenkraftprothese\noder                                                   1. Technische Mathematik:\na) Berechnen von Materialzuschnitten und ortho-\ng) eine aktive Armprothese als Fremdkraftprothese;\npädischen Modellen,\n2. aus dem Bereich der Orthesen:                                 b) Berechnen von Kräften an biomechanischen Sy-\na} eine Orthese für das ganze Bein bei Lähmungen,                 stemen,\nb) eine Orthese bei Pseudarthrose im Bereich des             c) Berechnen von Drehmomenten an biomechani-\nBeines,                                                       schen Gelenken,\nd) Berechnen von Arbeitsprozessen;\nc) eine Rumpforthese zur Skoliosebehandlung,\n2. Technisches Zeichnen:\nd) eine Rumpforthese zur Behandlung des Morbus\nSchauermann,                                              a) Norm-Zeichen,\nb) Körperprojektion, insbesondere Ergänzung fehlen-\ne) eine Orthese bei Pseudarthrose im Bereich des\nOberarms,                                                     der Ansichten,\nc) zeichnerische Darstellung eines einfachen ortho-\nf) eine Orthese bei Entfernung einer Totalendopro-                pädie-technischen Bauteiles einschließlich der Teil-\nthese der Hüfte oder                                          schnitte;\ng) eine Orthese zur Fixation der Halswirbelsäule.          3. Fachtechnologie:\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-      a) Mechanik, insbesondere Biomechanik,\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwürfe, die\nb) Anatomie, Physiologie und Pathologie,\nauch eine Beschreibung der therapeutischen Zweck-\nmäßigkeit seiner vorgeschlagenen Maßnahme und eine               c) Indikationen für orthopädie-technische Heil- und\nKrankheitsbeschreibung enthalten müssen, sowie die                   Hilfsmittel,\nVorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ge-              d) Einordnung der Heil- und Hilfsmittel in die ärztliche\nnehmigung des Vorschlages hat der Prüfling die Werk-                 Therapie,\nzeichnung mit allen erforderlichen Maßen vorzulegen.             e) orthopädische Untersuchungsmethoden und The-\n(3) Die fertigen Arbeiten sind dem Prüfungsausschuß                rapien,\nam Patienten vorzuführen.                                        f) medizinische Terminologie,","906                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ng) Behindertenpsychologie, insbesondere psychisches               (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nTrauma nach Amputationen und Querschnitts-                 sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach\nlähmungen,                                                 Absatz 1 Nr. 3.\nh) technisch-diagnostische Analysemethoden, insbe-\nsondere der Röntgentechnik,                                                        3. Abschnitt\ni) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,                                  Übergangs- und Schlußvorschriften\nk) Instandhaltung der berufsbezogenen Werkzeuge,\nGeräte, Maschinen und Anlagen,                                                          §6\n1) Möglichkeiten des Maßnehmens und Anfertigung                                    Übergangsvorschrift\nvon Formabdrücken unter Berücksichtigung von                  Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nKrankheitsbildern,                                         fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\nm) Konstruktionsprinzipien von Heil-, Hilfs- und Re-           zu Ende geführt.\nhabilitationsmitteln sowie deren Zuordnung zu\n§7\nKrankheitsbildern;\nWeitere Anforderungen\n4. Werkstoffkunde:\nArten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung                 Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung be-\nder in der Orthopädietechnik verwendeten Werk- und             stimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nHilfsstoffe;                                                  Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk\nvom 12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils\n5. Kalkulation:                                                    geltenden Fassung.\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die                                           §8\nPreisbildung wesentlichen Faktoren.\nInkrafttreten\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger         Gleichzeitig treten die Verordnungen über das Berufsbild\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger          und über die Anforderungen in der Meisterprüfung für das\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung         Orthopädiemechaniker-Handwerk vom 3. Februar 1972\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft           (BGBI. 1S. 113) und für das Bandagisten-Handwerk vom\nwerden.                                                            3. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 118), jeweils geändert durch\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf             die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens             Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                         (BGBI. I S. 2381), außer Kraft.\nBonn, den 26. April 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Mai 1994                 907\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994\n- 1 Bvl 30/88 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\nDer Zustimmungsbeschluß des Landtags des Freistaats Bayern vom 14. Juni\n1983 zu dem zwischen dem 6. Juli und dem 26. Oktober 1982 unterzeichneten\nStaatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr und zur Änderung des\nStaatsvertrags über einen Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten\n(GVBI. 1983 S. 379) war, soweit er dessen Artikel 1 betrifft, mit Artikel 5\nAbsatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 15. April 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eusser-Sch narren berger","908                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBerichtigung\nder Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße\nVom 15. April 1994\nDie Anlagen A und B der Gefahrgutverordnung Straße                 atmen\" ist nach den Worten „(Versuchsdauer 4 Stun-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November                   den)\" zweimal das Zeichen „x\" zu ergänzen. Im Ab-\n1993 (BGBI. 1S. 2022) sind wie folgt zu berichtigen:                  schnitt „Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen\" ist\n1. In Rn. 2201 Ziffer 3 Buchstabe c ist in der Bemerkung           die Angabe \"gesundheitsschädlich c) wenn v 2: 1/5\ndie Angabe \"Butadien-1,2\" durch die IUPAC-Schreib-               LC 50 und LC50 2: 5 000 mVm3 ••• \" durch die Angabe\nweise \"Buta-1,2-dien\" zu ersetzen. In Ziffer 4 at) ist           \"gesundheitsschädlich c) wenn v 2: 1/5 LC50 und LC50\ndie Angabe \"Gemische von Dichlordifluormethan und\n:s 5 000 mVm3 .•• \" zu ersetzen.\nEthylenoxid mit höchstens 12 Masse-% Ethylenoxid\"           8. In Rn. 2601 Ziffer 66 c) ist die Angabe nAmmonim-\ndurch die Angabe \"Dichlordifluormethan und Ethylen-              silicofluorid\" durch nAmmoniumsilicofluorid\" zu er-\noxid, Gemische mit höchstens 12 Masse-% Ethylen-                 setzen.\noxid\" zu ersetzen.\n9. In Rn. 3700 ist in der Tabelle die Angabe \"Astatin (85)\"\n2. In Rn. 2212 Abs. 1 Buchstabe eist die Angabe \"Rn.                durch die IUPAC-Schreibweise „Astat (85)\" zu er-\n2007\" durch die Angabe \"Rn. 2207\" zu ersetzen.                   setzen.\n3. In Rn. 2301 Ziffer 5 Buchstabe c ist in der Bemerkung      10. In Rn. 3900 Abs. 1 ist der Klammervermerk ,,[siehe\ndie Angabe „Ziffer 22\" durch die Angabe „Ziffer 26\"              auch Rn. 2224 (6)]\" vom Ende von Satz 4 an das Ende\nund die Angabe „Ziffer 7a)\" durch die Angabe „Zif-               von Satz 3 zu setzen. In Anhang A.9 ist bei der Abbil-\nfer 24 a)\" zu ersetzen.                                          dung des Gefahrzettels Nr. 70 die Angabe „Großcon-\n4. In Rn. 2551 Ziffer 15 Buchstabe bist in der Tabelle bei          tainer/Tankcontainer - 250 mm mindestens/Wagen -\ndem Stoff 2,5-Dimethyl-2,5-di(2-ethyl-hexanoylper-               150 mm mindestens\" zu streichen.\noxy)-hexan in der Spalte Notfalltemperatur die An-         11. Vor Rn. 21 509 ist die unbesetzte Randnummern-\ngabe ,,- 25\" durch die Angabe ,,+ 25\" zu ersetzen.               angabe „21 501-21 508\" zu ergänzen.\n5. In Rn. 2554 Abs. 3 sind im Kopf der Tabelle die An-        12. In Rn. 211 251 Abs. 2 ist in der Fußnote 11 zur Tabelle\ngaben „OP1A\" bis 11 OP8A\" durch 11 OP1B\" bis 11 OP8B\"            in Buchstabe i zweimal die Angabe „0, 1 MPa (1 bar)\"\nzu ersetzen.                                                     durch die Angabe \"100 kPa (1 bar)\" zu ersetzen.\n6. In Rn. 2561 Abs. 1 Satz 3 ist die Angabe \"(Peressig-       13. Im Verzeichnis I der Rn. 250 000 ist das Wort „Ethyl-\nsäure)\" durch die Angabe 11 (Peroxyessigsäure)\" zu er-           silikat\" durch die IUPAC-Schreibweise „Ethylsilicat\"\nsetzen.                                                          zu ersetzen.\n7. In Rn. 2600 Fußnote 1 ist in der Tabelle in den Zeilen     14. · In Rn. 280 001 Liste I ist in Klasse 2 Ziffer 3 at) der\n11 giftig\" und „gesundheitsschädlich\" siebenmal das              Klammervermerk ,,(R 216)\" durch 11 (R 1216)\" zu erset-\nZeichenn<\" durch das Zeichen\">\" zu ersetzen. Im                  zen. In Ziffer 4 et) ist das Wort 11 Kohlendioxyd\"durch\nAbschnitt „LC 50-Wert für die akute Giftigkeit beim Ein-         die IUPAC-Schreibweise „Kohlendioxid\" zu ersetzen.\nBonn, den 15. April 1994\nBundesministerium für Verkehr\nIm Auftrag\nTörkel"]}