{"id":"bgbl1-1994-25-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":25,"date":"1994-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/25#page=-22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-25-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_25.pdf#page=-22","order":9,"title":"Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes","law_date":"1994-04-19T00:00:00Z","page":854,"pdf_page":-22,"num_pages":13,"content":["862                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nsetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt     (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem\nbesonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieb-       Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten min-\nlichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebs-          destens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch orts-\nführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die          übliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren\n§§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.                     Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt-\nzugeben.\n(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundes-\nautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine            (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1\numsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an              einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten\nden Bund zu entrichten. Der Bundesminister für Verkehr         unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-          Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen ohne Zustim-           zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschä-\nmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe            digung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht\nfestzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfah-         zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde\nren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die          oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der\nHöhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des            Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.\nwirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzes-\nsionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Neben-\nbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf                                         §17\nhöchstens 0,03 Deutsche Mark pro Liter abgegebenen                                    Planfeststellung\nKraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen               (1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert\nUmsätzen betragen.                                             werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der\n(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Neben-  Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten\nbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von       öffentlichen und privaten Belange einschließlich der\n0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft         Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu be-\nwerden.                                                        rücksichtigen.\n(5) (weggefallen)                                             (1 a) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann\neine Plangenehmigung erteilt werden, wenn\n(6) (weggefallen)\n1. Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträch-\n§16                                    tigt werden oder die Betroffenen sich mit der In-\nanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen\nPlanungen                                 Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und\n(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im Be-         2. mit den Trägem öffentlicher Belange, deren Aufgaben-\nnehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten               bereich berührt wird, das Benehmen hergestellt wor-\nLänder die, Planung und Linienführung der Bundes-                  den ist.\nfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsum-\ngehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundes-         Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Plan-\nstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.        feststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über\ndas Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor\n(2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von      Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es\ndem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließ-        keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4\nlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des        des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entspre-\nRaumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu              chenden landesrechtlichen Bestimmungen gelten ent-\nberücksichtigen. Die Bestimmung der Linienführung ist         sprechend.\ninnerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.\n(2) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in\n(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die            Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesent-\nÄnderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundes-          licher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn\nfernstraßen zur Folge haben können, ist die Straßen-\nbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die Belange der             1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die\nBundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten.                   erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen\nBundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts-              und sie dem Plan nicht entgegenstehen und\nund Landesplanungen.                                          2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den\nvom Plan Betroffenen entsprechenden Vereinbarungen\n§16a                                   getroffen werden.\nVorarbeiten                              (3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs\nersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte\nErgänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des\nhaben zur Vorbereitung der Planung notwendige Ver-\nBebauungsplans abgewichen werden, so ist die Plan-\nmessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen\nfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen\neinschließlich der vorübergehenden Anbringung von Mar-\nFällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44\nkierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die\nAbs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.\nStraßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden.\nWohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungs-                 (3a) Im Planfeststellungsverfahren · veranlaßt die\ninhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-,    Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der\nBetriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen         Träger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat, die\nArbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.                  Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April ·1994                               863\nAufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie        feststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den\ndie Auslegung des-Plans in den Gemeinden, in denen sich       Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein\ndas Vorhaben voraussichtlich auswirkt.                        unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des\nFernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Auf-\n(3b) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das         nahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur inner-\nVorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahmen inner-       halb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über\nhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist        die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und\nabzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf. Die        begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der so-\nGemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen            fortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungs-\nnach Zugang aus. Sie machen die Auslegung vorher              gerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tat-\nortsüblich bekannt.                                           sachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der\n(3c) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb     aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch\nvon drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzu-       den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmi-\nschließen. Sie gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines        gung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach\nMonats nach Abschluß der Erörterung ab. Bei der Ände-         § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung inner-\nrung einer Bundesfernstraße kann von einer förmlichen         halb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt\nErörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungs-          in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tat-\nverfahrensgesetzes und der entsprechenden landesrecht-        sachen Kenntnis erlangt.\nlichen Bestimmungen und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des\n(6b) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ab-\nWochen die zur Begründung seiner Klage dienenden\ngesehen werden. Vor dem Abschluß des Planfest-\nTatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und\nstellungsverfahrens ist den Einwandern Gelegenheit zur\n§ 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten ent-\nÄußerung zu geben. Die Anhörungsbehörde hat ihre\nStellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf          sprechend.\nder Einwendungsfrist abzugeben.                                  (6c) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben\n(4) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der       berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur\nEinwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der           erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ab-\nBekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungs-            wägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche\nfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin ein-            Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von\ngehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der            Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur\nFeststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies      Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der\ngilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte        Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung\nöffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch         oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden\nohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt          können; die§§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nsein müssen.                                                  zes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestim-\nmungen bleiben unberührt.\n(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den\nPlan nach Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach        (7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb\nAbsatz 1a und trifft die Entscheidung nach Absatz 2.          von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit be-\nBestehen zwischen der obersten Landesstraßenbau-              gonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher\nbehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundesbehörde     auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Plan-\nMeinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfest-           feststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.\nstellung die Weisung des Bundesministers für Verkehr ein-     Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte\nzuholen.                                                      Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschrie-\nbenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und\n(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des       Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über\nVorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen             die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Plan-\nentschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu-        feststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden.\nzustellen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrens-\ngesetze über die Bekanntgabe von Planfeststellungs-\nbeschlüssen bleiben im übrigen unberührt.\n§17a\n(6a) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfest-\nAnlagen der Verkehrsüberwachung,\nstellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den\nder Unfallhilfe und des Zolls\nBau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die\nnach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher                  Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an\nBedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.     Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung           der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn\nder Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungs-           sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen\nbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5           haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung\nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur inner-         einbezogen werden. Das gleiche gilt für Zollanlagen an\nhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfest-           Bundesfernstraßen.\nstellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt\nund begründet werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5\nSatz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungs-                               §§ 18 bis 18e\ngerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschieben-\nden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Plan-                                 (weggefallen)","864                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 18f                             Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur\ninnerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitz-\nVorzeitige Besitzeinweisung\neinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.\n(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten\n(7) Die Absätze 1 bis 6a gelten entsprechend für Grund-\nund weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz\nstücke, die für die In § 17a genannten Anlagen benötigt\neines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grund-\nwerden.\nstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschä-\ndigungsansprüche zu Obertassen, so hat die Enteignungs-\nbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach                                        §19\nFeststellung des Planes oder Erteilung der Plangeneh-                                   Enteignung\nmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungs-\nbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar              (1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfern-\nsein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.                straßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Ent-\neignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur\n(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs             Ausführung eines nach § 17 festgestellten oder genehmig-\nWochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung          ten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Fest-\nmit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind        stellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.\ndie Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden.\n(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Ent-\nDabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung\neignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Ent-\nmitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der\neignungsbehörde bindend.\nLadung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Ein-\nwendungen gegen den Antrag möglichst vor der münd-                (2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder\nlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzu-           Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes\nreichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch        schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädi-\nbei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzein-             gungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.\nweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge\n(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17a\nentschieden werden kann.\ngenannten Anlagen entsprechend.\n(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung           (3) (weggefallen)\nist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitz-\neinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder durch        (4) (weggefallen)\neinen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteilig-         (5) Im übrigen gelten die für öffentUche Straßen geltenden\nten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermitt-      Enteignungsgesetze der LAnder.\nlungsergebnisses zu übersenden.\n(4) Der Beschluß Ober die Besitzeinweisung ist dem\n§19a\nAntragsteller und den Betroffenen spätestens zwei\nWochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.                             Entschädigungsverfahren\nDie Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungs-\nSoweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ Sa, 9\nbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeit-\noder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 17\npunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung\nAbs. 1) oder einer Plangenehmigung (§ 17 Abs. 1a) ver-\nder Anordnung Ober die vorzeitige Besitzeinweisung an\npflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und\nden unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die\nüber die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwi-\nBesitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen\nschen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbau-\nund der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger\nlast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der\nder Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im\nBeteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde;\nAntrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben\nfür das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Ent-\nausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen\neignungsgesetze der Länder entsprechend.\ntreffen.\n(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die\nvorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-                                          §20\nnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile                              Straßenaufsicht\nnicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die\nEntziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines             (1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägem der\nanderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der          Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, wird\nEntschädigung sind von der Enteignungsbehörde in               durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Länder üben\neinem Beschluß festzusetzen.                                   die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus.\n(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung\n(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangeneh-\nder notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer an-\nmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitz-\ngemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die\neinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder\nmehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben,\nin den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast\ndiesen rechtzeitig bekanntgeben, damit sie möglichst\nhat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstan-\nzusammenhängend ausgefOhrt werden. Kommt ein\ndenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.\nTräger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach,\n(6a) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitz-        kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maß-\neinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag        nahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen\nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80             und vollziehen.","Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994                               865\n§21                             6. einer nach § 8a Abs. 6 ergangenen vollziehbaren\nVerwaltung der Bundesstraßen                        Anordnung nicht nachkommt,\nIn den Ortsdurchfahrten                    7. entgegen§ 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder bauliche\nAnlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgra-\nSoweit die Gemeinden nach§ 5 Abs. 2 und 3 Träger der\nbungen größeren Umfangs vornimmt,\nStraßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit zur\nVerwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht.            8. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs. 6\nDieses regelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbau-           Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 errich-\nbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.                             tet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an Brücken über\nBundesfernstraßen anbringt,\n§22\n9. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen\nZuständigkeit                             eine Ausnahme nach§ 9 Abs. 8 von den Verboten des\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann seine Befug-           § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen wurde,\nnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil unter Vor-      10. entgegen § 9a Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan be-\nbehalt jederzeitigen Widerrufs auf die obersten Landes-           troffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach\nstraßenbaubehörden auch mit der Ermächtigung zur wei-             Absatz 3 Veränderungen vornimmt,\nteren Übertragung auf andere Behörden übertragen.\n11. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht\n(2) Im Falle des Artikels 90 Abs. 3 des Grundgesetzes          erhält oder nicht ordnungsgemäß unterhält,\ntreten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßen-\nbaubehörden der Länder die vom Bundesminister für           12. entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorübergehender\nVerkehr bestimmten Bundesbehörden. Dies gilt auch für             Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 11 Abs. 2\nSatz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit\ndie nach § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu\nbeeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 11 Abs. 2\nbestimmende Behörde.\nSatz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,\n(3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das\nVerfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7),   13. entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten\nSondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und                      oder die vorübergehende Anbringung von Markie-\nSicherheiten (§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in            rungszeichen nicht duldet.\ndenen die Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7a trifft            (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und\noder in denen jemand zur Duldung oder Unterlassung          11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu tausend\nverpflichtet ist (§§ 11 und 14), nach Landesrecht.          Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7\n(4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von      bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nLandesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die      Deutsche Mark geahndet werden.\nzuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt, die Zustän-\ndigkeit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, so-                                  §24\nweit sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nach-                   Übergangs- und Schlußbestimmungen\ngeordnete Behörden zu übertragen. Der Bundesminister\nfür Verkehr ist hiervon zu unterrichten.                       (1) (weggefallen)\n(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auf-      (2) (weggefallen)\ntragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Abs. 2 des            (3) (weggefallen)\nGrundgesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des\nLandesrechts an Stelle der Behörden des Landes zu-             (4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen,\nständig.                                                    die nach dem Gesetz über die vermögensrechtlichen Ver-\nhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundes-\n§23                            straßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (Bundesge-\nOrdnungswidrigkeiten                    setzbl. 1 S. 157) Bundesautobahnen und Bundesstraßen\nsind, sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen im\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-   Sinne dieses Gesetzes.\nlässig\n(5) (weggefallen)\n1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den\nGemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,             (6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen\nsich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13ff. der Verordnung\n2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht\nzur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neu-\nnachkommt,\nregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung\n3. entgegen § 8 Abs. 2a                                   vom 7. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. l S. 1237), bis sie\na) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder      nach § 5 Abs. 4 neu festgesetzt werden.\nunterhält oder                                        (7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des\nb) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Be-    Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (Reichs-\nhörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,       gesetzbl. l S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach\n§10.\n4. entgegen § Ba Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1\nZufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder         (8) (weggefallen)\nändert,                                                   (9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem\n5. entgegen § Sa Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2a     23. Mai 1949 die Worte \"Reichsautobahnen\" oder\nZufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unter-   „Reichsstraßen\" gebraucht, so treten an ihre Stelle die\nhält,                                                  Worte „Bundesautobahnen\" oder „Bundesstraßen\".","866                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen                (12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses\n\"Reichsautobahnen\" besondere Rechte und Pflichten              Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart\nbegründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.                sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen (§ 8)\nvon dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach\n(11) Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, im      Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-                                        §25\ndesrates bedarf, Brücken im Zuge von Bundesfern-                               (Aufhebung von Vorschriften)\nstraßen, die in der Baulast der Länder oder öffentlich-\nrechtlicher Selbstverwattungskörperschaften stehen, in                                     §26\ndie Baulast des Bundes zu übernehmen und die zur Über-\nleitung notwendigen Maßnahmen zu treffen. In der                                      (weggefallen)\nRechtsverordnung können auch die nach den üblichen\nBerechnungsarten zu ermittelnden Ablösungsbeträge                                          §27\nfestgesetzt werden.                                                                   (Inkrafttreten)","Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994                                    867\nGesetz\nüber die Voraussetzungen und das Verfahren\nvon Sicherheitsüberprüfungen des Bundes\n(Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)\nVom 20. April 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           § 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener\nDaten in Dateien\nInhaltsübersicht                           § 21 Übermittlung und Zweckbindung\nErster Abschnitt                        § 22 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener\nAllgemeine Vorschriften                           Daten\n§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes                    § 23 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten\n§ 2 Betroffener Personenkreis\nFQnfter Abschnitt\n§ 3 Zuständigkeit\nSonderregelungen\n§ 4 Verschlußsachen                                                              bei Sicherheitsüberprüfungen\n§ 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse                        für nicht-6ffentliche Stellen\n§ 6 Rechte des Betroffenen                                      § 24 Anwendungsbereich\n§ 25 Zuständigkeit\nZweiter Abschnitt                       § 26 Sicherheitserklärung\nÜberprüfungsarten und Durchfühnmgamaßnahmen               § 27 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicher-\n§ 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung                                  heitserheblicher Erkenntnisse\n§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung                            § 28 Aktualisierung der Sicherheitserklärung\n§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung                          § 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und\n§ 1O Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermitt-         arbeitsrechtliche Verhältnisse\nlungen                                                    § 30 Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle\n§ 11 Datenerhebung                                             § 31 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automa-\n§ 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten                   tisierten Dateien\nDritter Abschnitt                                               Sechster Abschnitt\nVerfahren                                                  Relsebeschrlnkungen,\nSicherheitsüberprüfungen\n§ 13 Sicherheitserklärung                                                   auf Antrag auslAndlscher Dienststellen\n§ 14 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung                                             und Schlußvorschrfften\n§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen       § 32 Reisebeschränkungen\nTätigkeit                                                 § 33 Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienst-\n§ 16 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der            stellen\nSicherheitsüberprüfung                                    § 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung\n§ 17 Ergänzung der Sicherheltserklärung und Wiederholungs-     § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nOberprOfung\n§ 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundes-\nverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-\nVierter Abschnitt\nGesetzes\nAkten Ober die Sicherheitsüberprüfung;\nDatenverarbeitung                         § 37 Strafvorschriften\n§ 18 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte           § 38 Änderung von Gesetzen\n§ 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen               § 39 Inkrafttreten","868                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErster Abschnitt                        heitsüberprüfung ein, so ist die zuständige Stelle zu unter-\nrichten, um sie in die Lage zu versetzen, die Einbeziehung\nAllgemeine Vorschriften\ndes Ehegatten oder des Lebenspartners in die Sicher-\nheitsüberprüfung nachzuholen. Das gleiche gilt bei später\neintretender Volljährigkeit des Ehegatten oder Lebens-\n§1\npartners.\nZweck und Anwendungsbereich des Gesetzes\n(3) Dieses Gesetz gilt nicht für\n(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das\n1. die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,\nVerfahren zur Überprüfung einer Person, die von der\nzuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen          2. Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung\nTätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung)             wahrnehmen,\noder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprü-\n3. ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesre-\nfung).\npublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher\n(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer         Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche\n1. Zugang zu Verschlußsachen hat oder ihn sich ver-                Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausüben sollen.\nschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder\nVS-VERTRAULICH eingestuft sind,\n§3\n2. Zugang zu Verschlußsachen überstaatlicher Einrich-\ntungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann,                             Zuständigkeit\nwenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist,         (1) Zuständig für die Sicherheitsüberprüfung ist\nnur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,\n1. die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bun-\n3. in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen              des, die einer Person eine sicherheitsempfindliche\nStelle des Bundes oder in einem Teil von ihr tätig ist,        Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächti-\ndie auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort              gen will,\nanfallender Verschlußsachen von der jeweils zuständi-\n2. bei deutschen Staatsangehörigen aus Anlaß ihrer\ngen obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit\nTätigkeit im sicherheitsempfindlichen Bereich bei der\ndem Bundesministerium des Innern als Nationale\nNATO oder anderen zwischenstaatlichen Einrichtun-\nSicherheitsbehörde zum Sicherheitsbereich erklärt\ngen und Stellen das Bundesministerium des Innern als\nworden ist.\nNationale Sicherheitsbehörde, soweit nichts anderes\n(3) Verpflichten sich Stellen der Bundesrepublik                bestimmt ist,\nDeutschland gegenüber Stellen anderer Staaten durch\n3. bei politischen Parteien nach Artikel 21 des Grund-\nÜbereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlußsa-\ngesetzes sowie deren Stiftungen die Parteien selbst,\nchen ausländischer Staaten haben oder sich verschaffen\nkönnen, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem          4. im übrigen die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle\nRecht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzu-          des Bundes, die eine Verschlußsache an eine nicht-\nlegen, welche Verschlußsachengrade des Vertragspart-               öffentliche Stelle weitergeben will.\nners Verschlußsachengraden nach diesem Gesetz ver-             In den Fällen der Nummern 1 und 4 kann bei nachgeord-\ngleichbar sind. Derartige Festlegungen müssen sich im          neten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des\nRahmen der Bewertungen dieses Gesetzes halten und              Bundes deren oberste Bundesbehörde Aufgaben der\ninsbesondere den Maßstäben des § 4 entsprechen.                zuständigen Stelle übernehmen. Die Aufgaben der\nzuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von\nder Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit\n§2                               wahrzunehmen.\nBetroffener Personenkreis                       (2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprü-\n(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen     fung ist das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3\nTätigkeit betraut werden soll (Betroffener), ist vorher einer  Abs. 2 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und\nSicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheits-        im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-\nüberprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffenen,             digung der Militärische Abschirmdienst nach § 1 Abs. 3\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine            Nr. 1 Buchstabe a des MAD-Gesetzes, soweit nicht in\nsicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Voll-         Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen\nendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf             oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetz-\neine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann            gebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des\nverzichtet werden, wenn für den Betroffenen bereits eine       Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes be-\ngleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durch-        stimmt ist.\ngeführt worden ist.                                               (3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für\n(2) Der volljährige Ehegatte oder Partner, mit dem der      Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst\nBetroffene in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Lebens-          führen Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern und Mit-\npartner), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9    arbeitern des eigenen Dienstes allein durch. Sie wenden\nund 10 einbezogen werden. Über Ausnahmen entscheidet          hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Gleiches gilt,\ndie zuständige Stelle. Im Falle der Einbeziehung ist die      wenn der Bundesnachrichtendienst oder der Militärische\nZustimmung des Ehegatten oder Lebenspartners erfor-            Abschirmdienst eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit\nderlich. Geht der Betroffene die Ehe oder die eheähnliche     nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 zuweisen, übertragen oder dazu\nGemeinschaft während oder erst nach erfolgter Sicher-          ermächtigen will.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994                               869\n§4                              befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie\neinen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes\nVerschlußsachen\noder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei\n(1) Verschlußsachen sind im öffentlichen Interesse        Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber bei den Nach-\ngeheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder        richtendiensten des Bundes.\nErkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie       (2) liegen in der Person des Ehegatten oder Lebens-\nwerden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer     partners Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko\namtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.\nbegründen, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der\n(2) Eine Verschlußsache ist                               Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicher-\nheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Ent-\n1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch\nscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1\nUnbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interes-\nSatz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nsen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer\nLänder gefährden kann,                                      (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ableh-\nnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsemp-\n2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte\nfindlichen Tätigkeit anzuwenden.\ndie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder\neines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen\nschweren Schaden zufügen kann,\n3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch                                  zweiter Abschnitt\nUnbefugte für die Interessen der Bundesrepublik                               Überprüfungsarten\nDeutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein                    und Durchführungsmaßnahmen\nkann,\n4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die\nKenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der                                  §7\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder\nnachteilig sein kann.                                                 Arten der Sicherheitsüberprüfung\n(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsemp-\nfindlichen Tätigkeit wird entweder eine\n§5\n1. einfache Sicherheitsüberprüfung oder\nSicherheitsrisiken,\n2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder\nsicherheltserhebliche Erkenntnisse\n3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheits-\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko\nermittlungen\nvor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte\ndurchgeführt.\n1. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der\nWahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätig-           (2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicher-\nkeit begründen oder                                      heitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen\nder nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt\n2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und          werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustim-\nWerbungsversuche fremder Nachrichtendienste, ins-        mung des Betroffenen und der einbezogenen Person die\nbesondere die Besorgnis der Erpreßbarkeit, begrün-       nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen.\nden oder                                                 § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.\n3. Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheit-\nlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des\nGrundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für                                     §8\nderen Erhaltung begründen.                                            Einfache Sicherheitsüberprüfung\nEin Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher        (1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen\nAnhaltspunkte zur Person des Ehegatten oder Lebens-         durchzuführen, die\npartners vorliegen.\n1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschluß-\n(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich       sachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen kön-\naus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.      nen,\n2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahr-\n§6                                  nehmen sollen.\nRechte des Betroffenen                        (2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige\nStelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art\n(1) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheits-     oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.\nempfindlichen Tätigkeit ist dem Betroffenen Gelegenheit\nzu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung\nerheblichen Tatsachen zu äußern. Der Betroffene kann zur                                 §9\nAnhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. Die\nAnhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz                  Erweiterte Sicherheitsüberprüfung\ngewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von            Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen·\nPersonen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung        durchzuführen, die","870                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen                1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der\nerhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,                Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der\nErkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des\n2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH ein-\nBundes und der Länder,\ngestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn\nsich verschaffen können,                                    2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem\nBundeszentralregister,\nsoweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art\nund Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach        3. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die Grenzschutz-\n§ 8 für ausreichend hält.                                            direktion und die Nachrichtendienste des Bundes.\n(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach§ 9 trifft die mit-\nwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maß-\n§10                                nahmen:\nErweiterte Sicherheitsüberprüfung                  1. Anfragen an die Polizeidienststellen der innegehabten\nmit Sicherheitsermittlungen                          Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt\nauf die letzten fünf Jahre,\nEine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheits-\nermittlungen ist für Personen durchzuführen,                    2. Prüfung der Identität des Betroffenen.\n1. die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Ver-                Wird der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen in\nschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen     die Sicherheitsüberprüfung gemäß § 2 Abs. 2 einbezogen,\nkönnen,                                                    trifft die mitwirkende Behörde bezüglich der einzubezie-\nhenden Person die in den Absätzen 1 und 2 genannten\n2. die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuf-           Maßnahmen.\nten Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich ver-\nschaffen können,                                              (3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach_§ 10 befragt die\nmitwirkende Behörde zusätzlich von dem Betroffenen in\n3. die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder              seiner Sicherheitserklärung angegebene Referenzperso-\neiner Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des       nen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu\nBundes tätig werden sollen, die nach Feststellung der      prüfen, ob die Angaben des Betroffenen zutreffen und ob\nBundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleich-         tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicher-\nbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,                heitsrisiko schließen lassen.\nsoweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art          (4) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer\nund Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach        hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen\n§ 8 oder§ 9 für ausreichend hält.                               oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheits-\ndienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Repu-\nblik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des\n§ 11                               Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik an, wenn der Betroffene oder\nDatenerhebung\ndie einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren\n(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde        wurde und in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen\ndürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem             Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhalts-\nGesetz erforderlichen Daten erheben. Der Betroffene             punkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst\nsowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-          der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor-\nöffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die       liegen. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkennt-\nAuskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine              nisse, übermittelt sie die zuständige Stelle zur Bewertung\ndienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mit-      an die mitwirkende Behörde.\nwirkungspflicht, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer\n(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis\nAngaben hinzuweisen. Bei Sicherheitsüberprüfungen der\nerfordert und die Befragung des Betroffenen oder seines\nin § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Personen kann die Angabe\nEhegatten oder Lebenspartners nicht ausreicht oder ihr\nder erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befra-\nschutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mit-\ngenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unter-\nwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den\nbleiben, wenn dies zum Schutz des Betroffenen oder des\nAbsätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen\nNachrichtendienstes erforderlich ist.\noder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsan-\n(2) Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen        waltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnah-\nDaten beim Betroffenen oder bei dem in die Sicherheits-          men der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung\nüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder Lebenspart-             durchführen.\nner. Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen ihr\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen oder seines\nEhegatten oder Lebenspartners entgegen, können andere                                  Dritter Abschnitt\ngeeignete Personen oder Stellen befragt werden.                                            Verfahren\n§12                                                               §13\nMaßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten                                      Sicherheitaerklirung\n(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mit-     (1) In der Sicherheitserklärung sind vom Betroffenen\nwirkende Behörde folgende Maßnahmen:                            anzugeben:","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994                                871\n1. Namen, auch frühere, Vornamen,                            Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzuge-\nben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf\n2. Geburtsdatum, -ort,\nGrund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfas-\n3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte            sungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicher-\nStaatsangehörigkeiten,                                   heitserhebliche Erkenntnisse über den Ehegatten oder\nLebenspartner des Betroffenen, sind weitere Überprü-\n4. Familienstand,\nfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn der Ehegatte oder\n5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als           Lebenspartner mit seiner Zustimmung in die erweiterte\nzwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen       Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.\nfünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,\n(3) Wird der Ehegatte oder Lebenspartner in die Sicher-\n6. ausgeübter Beruf,                                          heitsüberprüfung einbezogen, so sind zusätzlich die in\nAbsatz 1 Nr. 5 bis 7, 12, 13, 16, 17 und 1~ genannten\n7. Arbeitgeber und dessen Anschrift,\nDaten anzugeben.\n8. Anzahl der Kinder,                                            (4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 3\n9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen,         genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze seit\nauch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburts-        der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf-\nort und Verhältnis zu dieser Person),                    und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländi-\nschen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten\n10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere,     der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an-\nVornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsan-            zugeben.\ngehörigkeit und Wohnsitz),\n(5) Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn,\n11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder          einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der\nZivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten,     Strafprozeßordnung oder den Lebenspartner die Gefahr\nBeschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,           strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Ent-\n12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,             lassung oder Kündigung begründen könnten. Über das\nVerweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren.\n13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durch-\ngeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und ob              (6) Die Sicherheitserklärung ist vom Betroffenen der\nzur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben des\nkönnen,                                                  Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu\ndiesem Zweck können die Personalakten eingesehen\n14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder         werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitser-\nzu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen          klärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt\nDemokratischen Republik, die auf einen Anbah-            diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei\nnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,             denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der\n15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisatio-         Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko\nnen,                                                     vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ent-\ngegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustim-\n16. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,                 mung der zuständigen Stelle und des Betroffenen in die\nPersonalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung\n17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen\noder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse un-\nAngehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu\nStaaten, in denen nach Feststellung des Bundes-          erläßlich ist.\nministeriums des Innern als Nationale Sicherheits-\nbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit\n§14\nsicherheitsempfindlicher Tätigkeit befaßten Personen\nzu besorgen sind,                                                  Abschluß der Sicherheitsüberpriifung\n18. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des              (1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis,\nBetroffenen nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach      daß kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, so teilt\nden §§ 9 und 1O (Namen, Vornamen, Anschrift und          sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse\nVerhältnis zur Person),                                  an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin\nsicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.\n19. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf,\nberufliche und private Anschrift und Rufnummern             (2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis,\nsowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei       daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schrift-\neiner Sicherheitsüberprüfung nach § 10,                  lich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die\nzuständige Stelle. Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die\n20. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.              Unterrichtung über deren oberste Bundesbehörde.\nDer Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der              (3) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicher-\nAngabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.                     heitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen\n(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die   Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Im Zweifel hat\nAngaben zu Absatz 1 Nr. 8, 11 und 12 und die Pflicht,          das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.\nLichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit     § 6 Abs. 1 und 2 ist zu beachten.\ndie dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit           (4) Lehnt die zuständige Stelle die Betrauung mit der\ndem Betroffenen leben. Zur Person des Ehegatten oder           sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies dem\nLebenspartners sind mit deren Einverständnis die in            Betroffenen mit.","872                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang   1994, Teil 1\n§15                                  (2) Informationen Ober die persönlichen, dienstlichen\nVorllufige ZUweiaung                        und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit\neiner slcherheltsempfindlichen Tltigkeit              einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befaßt sind, sind\nzur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie fOr die slcher-\nDie zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abwei-         heitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen ins-\nchend von § 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit     besondere:\ndes Betroffenen vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung\nerlauben, wenn die mitwirkende Behörde                         1. Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfind-\n1. bei der einfachen SicherheltsOberprüfung die Angaben            lichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie\nderen Änderungen und Beendigung,\nin der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der\neigenen Erkenntnisse bewertet hat oder                    2. Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausschei-\n2. bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der          den,\nerweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheits-       3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines ·\nermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art             Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,\nder Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat\n4. Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfän-\nund sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein\ndungs- und Überweisungsbeschlüsse,\nSicherheitsrisiko ergeben haben.\n5. Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeits-\n§16                                  rechtliche Maßnahmen.\nSicherheitserhebliche Erkenntnisse                    (3) Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. Sie ist\nnach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung               gesondert zu führen und darf weder der personalverwal-\n(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde       tenden Stelle noch dem Betroffenen zugänglich gemacht\nhaben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten,           werden; § 23 Abs. 6 bleibt unberührt. Im Falle des Wech-\nwenn sicherheltserhebliche Erkenntnisse über den Betrof-       sels der Dienststelle oder des Dienstherrn ist die Sicher-\nfenen oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezoge-        heitsakte nach dorthin abzugeben, wenn auch dort eine\nnen Ehegatten oder Lebenspartner bekanntwerden oder            sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.\nsich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.             (4) Die mitwirkende Behörde führt über den Betroffenen\n(2) Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheb-     eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen\nlichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko  sind:\nnach § 5 Abs. 1 vorliegt und unterrichtet die zuständige\nStelle Ober das Ergebnis der Prüfung. Im übrigen ist § 14      1. Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die\nAbs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.                              durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betref-\nfen,\n§17                              2. das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der\nErgänzung der Sicherheitserklärung                     sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,\nund Wiederholungsüberprüfung                     3. Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines\n(1) Die Sicherheitserklärung ist dem Betroffenen, der           Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.\neine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel\nDie in Absatz 2 Nr. 4 und 5 genannten Daten sind zur\nalle fünf Jahre erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener\nSicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicher-\nVeränderungen vom Betroffenen zu ergänzen.\nheitserheblich sind.\n(2) Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 10\nist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wieder-          (5) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4\nholungsüberprüfung einzuleiten. Im übrigen kann die            Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der\nzuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einlei-        mitwirkenden Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung\nten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahele-      der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach\ngen. Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung            den in§ 22 Abs. 2 Nr. 1 festgelegten Fristen.\nentspricht dem der ErstüberprOfung; die mitwirkende\nBehörde kann von einer erneuten Identitätsprüfung ab-\nsehen. Die WiederholungsQberprOfung erfolgt nur mit\nZustimmung des Betroffenen, soweit gesetzlich nichts                                       §19\nanderes beslimmt ist, und mit der Zustimmung seines                 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen\nEhegatten oder Lebenspartners, falls er einbezogen wird.\n(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind\ngesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff\nVierter Abschnitt                        zu schützen.\nAkten über die Sicherheitsüberprüfung;                   (2) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind\nDatenverarbeitung                         bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu ver-\nnichten, wenn der Betroffene keine sicherheitsempfind-\n§18                              liche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, der Betroffene willigt\nin die weitere Aufbewahrung ein. Im übrigen sind die\nSicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte            Unterlagen Ober die Sicherheitsüberprüfung bei der\n(1) Die zuständige Stelle führt Ober den Betroffenen eine  zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus\nSicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung       der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es\nbetreffenden Informationen aufzunehmen sind.                  sei denn, der Betroffene willigt in die weitere Aufbewah-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994                                 873\nrung ein oder es ist beabsichtigt, dem Betroffenen in        oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt\nabsehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche          anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten oder\nTätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder ihn dazu zu          zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher\nermächtigen.                                                 Bedeutung.\n(3) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei        (2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateien gespei-\nder mitwirkenden Behörde sind nach den in § 22 Abs. 2        cherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung\nNr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt be-     der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die\nzüglich der Unterlagen zu den in § 3 Abs. 3 genannten         nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 gespeicherten Daten dürfen zur\nPersonen.                                                    Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt\nund übermittelt werden.\n(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene\n§20\nDaten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stel-\nSpeichern, Verändern und Nutzen                  len übermitteln.\npersonenbezogener Daten in Dateien\n(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit\n(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufga-  gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.\nben nach diesem Gesetz die in§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\ngenannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfund-               (5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für\nstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die             den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung\nBeschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des        sie ihm übermittelt werden, und zum Zweck der Strafver-\nVorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern,       folgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2. Eine nicht-öffent-\nverändern und nutzen.                                         liche Stelle ist darauf hinzuweisen.\n(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Auf-\ngaben\n§22\n1. die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezo-\nBerichtigen,LöschenundSperren\ngenen Daten des Betroffenen und des in die Sicher-\npersonenbezogener Daten\nheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten oder\nLebenspartners und die Aktenfundstelle,                      (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde\nhaben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie\n2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie             unrichtig sind. Wird festgestellt, daß personenbezogene\n3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse,       Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit vom Betrof-\ndie ein Sicherheitsrisiko begründen,                      fenen bestritten, so ist dies, soweit sich die personenbe-\nzogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder\nin Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten\nauf sonstige Weise festzuhalten.\nnach Nummer 1 dürfen auch in die nach § 6 des Bundes-\nverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien              (2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten\ngespeichert werden.                                           sind zu löschen\n1. von der zuständigen Stelle\n§21                                 a) innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine\nÜbermittlung und Zweckbindung                            sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei\ndenn, der Betroffene willigt in die weitere Speiche-\n(1) Die Im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespei-               rung ein,\ncherten personenbezogenen Daten dürfen von der\nzuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für              b) nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausschei-\nden des Betroffenen aus der sicherheltsempfindli-\n1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,              chen Tätigkeit, es sei denn, der Betroffene willigt in\n2. Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher               die weitere Speicherung ein oder es ist beabsich-\nBedeutung,                                                        tigt, dem Betroffenen in absehbarer Zeit eine\nsicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu\n3. Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschü~se                   übertragen oder ihn dazu zu ermächtigen,\ngenutzt und übermittelt werden. Die Strafverfolgungs-         2. von der mitwirkenden Behörde\nbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nr. 2 übermittelten\nDaten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden,             a) bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ab-\nwenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich                   lauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des\nweniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert                  Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen\nwäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten perso-             Tätigkeit,\nnenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der dis-\nb) bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von\nziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeits-\nzehn Jahren, beim Bundesnachrichtendienst nach\nrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn\nAblauf von 25 Jahren, nach den in Nummer 1\ndies zur Gewährleistung des Verschlußsachenschutzes\ngenannten Fristen,\nerforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespei-\ncherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im                 c) die nach§ 20 Abs. 2 Nr. 3 gespeicherten Daten,\nRahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermit-                 wenn feststeht, daß der Betroffene keine sicher-\nteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder                  heitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr\ngeheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht                  ausgeschieden ist.",". ·---.    ------------\n874                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nIm übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezo-                              Fünfter Abschnitt\ngene Daten zu ,löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig\nIst.                                                                              Sonderregelungen\nbei Sicherheitsüberprüfungen\n(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der                           für nicht-öffentliche Stellen\nAnnahme besteht, daß durch sie schutzwürdige Interes-\nsen des Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall\nsind die Daten zu sperren. Sie dürfen nur noch mit Einwilli-\n§24\ngung des Betroffenen verarbeitet und genutzt werden.\nAnwendungsbereich\nBei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von\n§23                             der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen\nAuskunft                           Tätigkeit bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt\nüber gespeicherte personenbezogene Daten               werden sollen, gelten folgende Sonderregelungen.\n(1) Auf Antrag ist von der zuständigen Stelle oder mitwir-\nkenden Behörde unentgeltlich Auskunft zu erteilen, wel-                                    §25\nche Daten über die anfragende Person im Rahmen der\nSicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.                                            Zuständigkeit\n(2) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermitt-     (1) Zuständige Stelle ist das Bundesministerium für\nlung personenbezogener Daten an die mitwirkenden              Wirtschaft, soweit nicht im Einvernehmen mit ihm eine\nBehörden, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig.          andere oberste Bundesbehörde die Aufgabe als zustän-\n~ige Stelle wahrnimmt.\n(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit\n(2) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach die-\n1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der       sem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Perso-\nZuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Auf-     nalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzu-\ngaben gefährden würde,                                   nehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen,\nwenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informa-\n2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder\ntionen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung\nsonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes\nbekanntwerden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen,\nNachteile bereiten würde oder\ndie mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.\n3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach\neiner Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbe-\nsondere wegen der überwiegenden berechtigten Inter-                                   §26\nessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen\nSicherheitserklirung\nund deswegen das Interesse des Anfragenden an der\nAbweichend von § 13 Abs. 6 leitet der Betroffene seine\nAuskunftserteilung zurücktreten muß.\nSicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in\n(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer      der er beschäftigt ist. Im Falle der Einbeziehung des Ehe-\nBegründung nicht, soweit durch die Mitteilung der             gatten oder Lebenspartners nach § 2 Abs. 2 fügt er dessen\ntatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Ent-        Zustimmung bei. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Voll-\nscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweige-       ständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit\nrung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind     dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie\ndie Gründe der Auskunftsverweigerung aktenkundig zu           gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle wei-\nmachen. Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrund-        ter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche\nlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuwei-       Erkenntnisse mit.\nsen, daß sie sich an den Bundesbeauftragten für den\nDatenschutz wenden kann.\n§27\n(5) Wird dem Anfragenden keine Auskunft erteilt, so ist\nsie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den                   Abschluß der Sicherheitsüberprüfung,\nDatenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zustän-         Weitergabe sicherheitserhebllcher Erkenntnisse\ndige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß        Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche\ndadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes           Stelle nur darüber, daß der Betroffene zur sicherheitsemp-\ngefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten       findlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird.\nfür den Datenschutz darf keine Rückschlüsse auf den          Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur\nErkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern     sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht\ndiese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.          mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschluß-\nsachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkennt-\n(6) Die zuständige Stelle gewährt der anfragenden Per-\nnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden\nson Einsicht in die Sicherheitsakte, soweit eine Auskunft\nund dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck\nfür die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht\ngenutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zu-\nausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewie-\nsen ist. Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 gelten ent-       ständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicher-\nheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen oder\nsprechend.\nden in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegat-\n(7) Die Auskunft ist unentgettlicn.                       ten oder Lebenspartnerbekanntwerden."]}