{"id":"bgbl1-1994-25-8","kind":"bgbl1","year":1994,"number":25,"date":"1994-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/25#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_25.pdf#page=8","order":8,"title":"Verkündungen im Bundesanzeiger","page":884,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["860                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nvom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutz-             der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der\nwaldungen erklärt werden.                                         Änderung.\n(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder             (3a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt\nNutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhal-        für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung\nten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach Landesrecht für    Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr\nSchutzwaldungen zuständigen Behörde ob.                      mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung betei-\nligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Ver-\nkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die\n§ 11                             Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßen-\nSchutzmaßnahmen                         äste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der\nÄnderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der\n(1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nachteili-\nStraßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes\ngen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehungen,\nentfallen würde.\nSteinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer von\nGrundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage                (4) Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche\nvorübergehender Einrichtungen zu dulden.                     Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundes-\nfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird durch\n(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere\ndie Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die\nmit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen\nAufteilung der Kosten regeln.\ndürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrs-\nsicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden        (5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Ände-\nsind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden.       rungen zu behandeln.\n(3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern die            (6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen.\nDurchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher schriftlich      Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere\nanzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Die      Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung\nEigentümer können die Maßnahmen im Benehmen mit der          aller beteiligten Straßen.\nStraßenbaubehörde selbst durchführen.\n(4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern ob.\n§12a\n(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern\nKreuzungen mit Gewissem\noder Besitzern die hierdurch verursachten Aufwendungen\nund Schäden in Geld zu ersetzen.                                (1) Werden Bundesfernstraßen neu angelegt oder aus-\ngebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern\n(Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder be-\n§12\nstehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger\nKreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen           der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu\ntragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß\n{1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffent-\nunter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung\nlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu\nder wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß\nhinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu\nnicht nachteilig beeinflußt wird.\ntragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderun-\ngen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffent-         (2) Werden Gewässer ausgebaut(§ 31 des Wasserhaus-\nlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren       haltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit Bundes-\nVerkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer       fernstraßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen\nbestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behan-         geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die\ndeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffen-    dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue\nheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu           Kreuzung erforder1ich, weil ein Gewässer hergestellt wird,\nbestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr         so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Bun-\naufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße        desfernstraße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung\nausgebaut wird.                                              oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das\nGewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegen-\n(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt\nwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Ver-\noder an bestehenden Kreuzungen Anschlußstellen neu\nlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Ände-\ngeschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die\nrungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.\nKosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahn-\nbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu         (3) Wird eine Bundesfernstraße neu angelegt und wird\ntragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die       gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als\nRad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten         straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so\nSeitenstreifen einzubeziehen.                               daß eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der\n(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so       Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässeraus-\nfallen die dadurch entstehenden Kosten                      baus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.\n1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die      (4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre\nÄnderung verlangt oder hätte verlangen müssen,           Kosten keine Einigung zustande, so ist darüber durch\nPlanfeststellung zu entscheiden.\n2. den beteiligten Trägem der Straßenbaulast zur Last,\ndie die Änderung verlangen oder hätten verlangen            (5) § 41 -des Bundeswasserstraßengesetzes bleibt un-\nmüssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten      berührt."]}