{"id":"bgbl1-1994-25-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":25,"date":"1994-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/25#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_25.pdf#page=7","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern","law_date":"1994-03-18T00:00:00Z","page":883,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994                               859\nDie Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt ent-           genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist,\nsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht         spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem\nanzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder lan-       die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten\ndesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.                sind.\n(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder\nmit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies                                 §9a\nwegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der                 Veränderungssperre; Vorkaufsrecht\nAusbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.\n(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest-\n(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung    stellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem\nvon Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung          den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan ein-\nder anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der             zusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis\nOrtsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.              zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast\n(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die            wesentlich wertsteigemde oder den geplanten Straßenbau\nBeschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der            erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenom-\nAuslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder       men werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger\nvon dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit     Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsar-\ngegeben wird, den Plan einzusehen.                           beiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten\nNutzung werden hiervon nicht berührt.\n(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absat-\nzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden            (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre,\nGrundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner     so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen\nBaugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen          Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine\nVorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die      angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie kön-\nGenehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde.            nen ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen\nFlächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die\n(Sa) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gel-   Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist,\nten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen         die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen\ngleichgestellten Anlagen.                                    zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über\n(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der         die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die\nzur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimm-        Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im\nten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des            übrigen gilt § 19 (Enteignung).\nAbsatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2             (3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern,\ngleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb          können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung\ndieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der         für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete\nAußenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende          festtegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich\nbundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben un-       durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird,\nberührt.                                                     sind vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch\n(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bau-     Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Auf die\nvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes             Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.\nentspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die      Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern,\nBegrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen               durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre ver-\ngelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und          längert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der\nunter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast              Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer\nzustande gekommen ist.                                       Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2\nanzurechnen.\n(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann im Ein-\nzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4             (4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in\nund 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften       Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen.\nim Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte  Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu\nführen würde und die Abweichung mit den öffentlichen         machen, die in den Gemeinden während der Geltungs-\nBelangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der        dauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.\nAllgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen             (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann Aus-\nkönnen mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.         nahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn\n(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5  überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.\ndie bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zu-           (6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger\nlassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder         der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vor-\nteilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit        kaufsrecht zu.\neine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als\nseine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grund-\nstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an                                        §10\nWert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des                             Schutzwaldungen\nGrundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der\n(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesfern-\nStraßenbaulast verpflichtet.\nstraßen können von der Straßenbaubehörde im Einver-\n(10) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach   nehmen mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen\nAbsatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder zuständigen Behörde in einer Breite von 40 m, gemessen"]}