{"id":"bgbl1-1994-25-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":25,"date":"1994-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/25#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_25.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutsch-rumänischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen","law_date":"1994-04-20T00:00:00Z","page":882,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["858                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Auf-          Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine\nwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie       Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen,\nden rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen         der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes\nbeseitigen oder beseitigen lassen.                            bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksich-\n(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der           tigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu\nStraßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder        sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen\nbei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.            Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Ab-\nsatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.\n(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her\nbestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des            (6) Sowelt es die Sicherheit oder Leichtigkelt des Ver-\nVerkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt        kehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach\nentsprechend.                                                 Anhörung der. Betroffenen anordnen, daß Zufahrten oder\nZugänge geändert oder ver1egt oder, wenn das Grund-\n(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des          stück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem\nEigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach             öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden.\nbürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht         Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf\nbeeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur           einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.\nkurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung\naußer Betracht bleibt.                                           (7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer\nBundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem\nGrundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beein-\n§8a\nträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch\nStraßenanlieger                         entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Ent-\n(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb       schädigung in Geld zu gewähren.\nder zur Erschließung der anliegenden Grundstücke                 (8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung\nbestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sonder-      eines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254\nnutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder          des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\ngeändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine\nZufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen\nZustand einem erheblich größeren oder einem anders-                                        §9\nartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder             Bauliche Anlagen an Bundesfemstraßen\nZugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege\ngleich.                                                          (1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet\nwerden\n(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht\nfür die Anlage neuer oder die Änderung bestehender            1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m\nZufahrten oder Zugänge                                            bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundes-\nstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegen-\n1 . im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheb-                den Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahr-\nlichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste           ten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestig-\nLandesstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 zuge-                 ten Fahrbahn,\nstimmt oder nach § 9 Abs. 8 eine Ausnahme zuge-\nlassen hat,                                               2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung\nder anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der\n2. in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des\nOrtsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an\nWege- und Gewässerplanes.\nBundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlos-\n(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die        sen werden sollen.\nnicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8\nSatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder\nAbs. 2a Satz 1 und 2 und Absatz 7a entsprechend.\nAbgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bundes-\n(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die      oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.\nÄnderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unter-\n(2) Im übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach\nbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so\nanderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der\nhat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen\nZustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde,\nErsatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist,\nwenn\neine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.\nMehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemein-         1 . bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in\nsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung             einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundes-\nnach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Ver-           straßen außerhalb der zur Erschließung der anliegen-\npflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grund-            den Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahr-\nstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu               ten bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der\ndem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die                  befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert\nZufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis         oder anders genutzt werden sollen,\nberuhen.                                                      2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb\n(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge             der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke\ndurch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Be-              bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten Ober Zufahrten\nnutzung erheblich erschwert, ohne daß von Behelfsmaß-             oder Zugänge an Bundesstraßen· unmittelbar oder\nnahmen elne wesentliche Entlastung ausgeht, und wird               mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder\ndadurch die wirtschaftliche Exi~enz eines anliegenden              anders genutzt werden sollen."]}