{"id":"bgbl1-1994-25-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":25,"date":"1994-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/25#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_25.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutsch-polnischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen","law_date":"1994-04-20T00:00:00Z","page":881,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994                                  857\n(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere                                  §8\nTräger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres ver-                           Sondernutzungen\nlangen, daß ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in\nAbsatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne                 (1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den\nEntschädigung übertragen wird, wenn es vorher nach         Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf\nAbsatz 1 übergegangen war.                                 der Er1aubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten\nder Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht\n(3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen         Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit\nStraßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung des  Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Ge-\nGrundbuches von der vom Land bestimmten Behörde zu         meinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen\nstellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Der Antrag  in den Ortsdurchfahrten von der Er1aubnis befreien und\nmuß vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unter-    die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger\nschrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel          der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustim-\nversehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber        mung der obersten LandesstraBenbaubehörde.\ndem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzu-\nnehmende Erklärung, daß das Grundstück dem neuen              (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt\nTräger der Straßenbaulast zusteht.                         werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbun-\nden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der\n(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die     Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaub-\n\"Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwal-          nis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus\ntung)\".                                                    Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder\nLeichtigkeit des Verkehrs verlangt.\n§7                                (2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten\nGemeingebrauch                         und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der\nSicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln\n(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann    der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der\nim Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen         Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisneh-\nVorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch).       mer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen\nHierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem      Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle\nruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn      Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast\njemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, son-       durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der\ndern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von          Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und\nGebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonde-      Sicherheiten verlangen.\nren gesetzlichen Regelung.\n(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungs-\n(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden,          gebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten\nwenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermei-        den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßen-\ndung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für      baulast zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndie Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig    Gebührenordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann\nist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen         durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die\nkenntlich zu machen.                                       Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln,\n(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemein-        soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei\ngebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung      Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Ein-\nvon Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Trä-   wirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie\nger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstat-    das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu\ntung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, daß berücksichtigen.\ner die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der     (4) (weggefallen)\nStraßenbaulast selbst übernimmt.\n(4a) (weggefallen)\n(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlaß des Gemein-        (5) (weggefallen)\ngebrauchs Ober das übliche Maß hinaus verunreinigt. hat\ndie Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu          (6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts\nbeseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde die     eine Er1aubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung\nVerunreinigung auf seine Kosten beseitigen.                oder eine Ausnahmegenehmigung erforder1ich, so bedarf\nes keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung\nhat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die\n§7a                            Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören.\nVergütung von Mehrkosten                    Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und\nSondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der\nWenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des            Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.\nGebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt\noder ausgebaut werden muß, aJs es dem regelmäßigen            (7) (weggefallen)\nVerkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger       (7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche\nder Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die      Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer\nUnterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellen- seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die\nbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßen-     Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforder-\nbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten      lichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder\nverlangen.                                                 zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anord-"]}