{"id":"bgbl1-1994-25-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":25,"date":"1994-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_25.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutsch-bulgarischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen","law_date":"1994-04-20T00:00:00Z","page":880,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["856                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten       mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient.\nKräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufga-       Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeinde-\nben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eis-         bezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise\nglätte räumen und streuen. L.andesrechtliche Vorschriften     zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute\nüber die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen       Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr ent-\nsowie zur polizelmäßigen Reinigung bleiben unberührt.         zogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen\nden Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßen-\nbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Ver-\n§4\nwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die\nSicherheitsvorschriften                     Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des\nDie Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen,     Bundesministers für Verkehr und der Kommunalaufsichts-\ndaß ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und        behörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die\nOrdnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaub-          Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-\nnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbau-           verordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 4 an\nbehörden bedarf es nicht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2        Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere\nnur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt       Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung\nworden ist.                                                   auf oberste Landesbehörden übertragen.\n§5                                                             §5a\nTriger der Straßenbaulast                      Zuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast\n(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bun-       Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge·\ndesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach\nvon Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von\ngesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Ver-\nGemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundes-\npflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtun-     fernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der\ngen Dritter bleiben unberührt.                                Bund Zuwendungen gewähren. Im Saarland werden die\n(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind      Straßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saar-\nTräger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im         ländischen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen\nZuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der             Träger der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.\nVolkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis\neiner Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushalts-\njahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszäh-                                       §6\nlung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geän-                          Eigentum und andere Rechte\ndert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der\nVolkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen               (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen\nGemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt         mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen\ndie Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bis-    Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu\nher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjah-      ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und\nres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der          Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen,\nGebietsänderung.                                              ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßen-\nbaulast Ober. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung\n(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2           früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen einge-\nTräger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im         gangen sind, sind vom Übergang ausgeschlossen.\nZuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der\nobersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der                   (1 a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem\nobersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde        neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß\nmit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern      er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung ge-\nwird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten       botenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den\nim Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung         notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat.\nder obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der              (1 b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den\nobersten L.andesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2          Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem\nSatz 2 und 4 gilt entsprechend.                               Grundstück erworben, so hat der neue Träger der\n(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist      Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des\ndie Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege            Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbau-\nund Parkpfätze.                                               last ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf\nÜbertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so\n(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze,     ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu\ndie erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße,     erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der\nso. ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit         Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach\nder Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurch-          den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grund-\nfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen         stück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen\nnicht zustande, so entscheidet die oberste L.andes-\nTräger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die\nstraßenbaubehörde.                                            nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden,\n(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße,   gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch\nder innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch       auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im übrigen wird das\nder Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der         Eigentum ohne Entschädigung übertragen."]}