{"id":"bgbl1-1994-25-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":25,"date":"1994-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/25#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_25.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutsch-tschechischen und deutsch-slowakischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen","law_date":"1994-04-20T00:00:00Z","page":879,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994                                855\nBundesfernstraßengesetz\n(FStrG)\n§1                                (3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen\ndes § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder\nEinteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs\nBundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen\n(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfern-           des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.\nstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammen-\nhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen            (4) Eine Bundesfernstraße, bei der die Voraussetzungen\nVerkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der          des§ 1 weggefallen sind, ist entsprechend ihrer Verkehrs-\ngeschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zu-          bedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende\nsammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des            Straßenklasse abzustufen oder, wenn sie jede Verkehrs-\nweiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.                   bedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des\nöffentlichen Wohls vorliegen, einzuziehen.\n(2) Sie gliedern sich in\n(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher\n1. Bundesautobahnen,\nin den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich\n2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).      bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu\n(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur      geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden,\nfür den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und      wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den\nso angelegt sind, daß sie frei von höhengleichen Kreu-       in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen\nzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschluß-      als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teil-\nstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen   strecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwe-\nfür den Richtungsverkehr haben.                              sentlicher Bedeutung (§ 17 Abs. 2) eingezogen werden\nsollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungs-\n(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören                      jahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekün-\n1. der Straßenkörper, das sind besonders der Stra-           digt werden.\nßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke,\ndie Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben,             (6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung ent-\nEntwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern,           scheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Sie hat\nLärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Si-        vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis\ncherheitsstreifen;                                       des Bundesministers für Verkehr herbeizuführen. Die\nEntscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden\n2. der Luftraum über dem Straßenkörper;                      Amtsblatt bekanntzumachen.\n3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Ver-\n(6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt,\nkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der\nunerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßen-\nSicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder\nteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern\ndem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im\n4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die über-      Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil\nwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der        einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen,\nBundesfernstraßen dienen, z. 8. Straßenmeistereien,      so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als einge-\nGerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen,         zogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung\nHilfsbetriebe und -einrichtungen;                        (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung\n5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15           (Absatz6).\nAbs.1).\n(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7)\n(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeich-     und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung\nnisse geführt. Der Bundesminister für Verkehr bestimmt       gilt§ 6Abs. 1.\ndie Nummerung und Bezeichnung der Bundesfern-\n§3\nstraßen.\n§2                                                    Straßenbaulast\nWidmung, Umstufung, Einziehung                     (1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der\nUnterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängen-\n(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfern-  den Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach\nstraße durch Widmung.                                        ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem\n(2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger     dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zu-\nder Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden       stand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu\nGrundstückes ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur      verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange\nNutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt         einschließlich des Umweltschutzes zu berücksichtigen.\nhat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch        (2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berück-\nVertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem    sichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von\nsonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.                Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind,\n(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Ver-    haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch\nfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der        Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbau-\nStraße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird       behörde vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der\ndie Widmung nicht berührt.                                   Straßenverkehrsbehörde aufzustellen."]}