{"id":"bgbl1-1994-25-10","kind":"bgbl1","year":1994,"number":25,"date":"1994-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/25#page=-9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-25-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_25.pdf#page=-9","order":10,"title":"Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG)","law_date":"1994-04-20T00:00:00Z","page":867,"pdf_page":-9,"num_pages":42,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994                                875\n§28                                (2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt\nwerden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine beson-\nAktualisierung der Sicherheitserklärung\nders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine\n(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet dem Betroffenen,  erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste\nder eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf       erwarten lassen.\nAnforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitser-\n(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten,\nklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu.\nfür die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhalts-\n(2) Der Betroffene hat die in der Sicherheitserklärung     punkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch\nangegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderun-         fremder Nachrichtendienste hindeuten können, so ist die\ngen zu ergänzen. Die zuständige Stelle beauftragt die mit-   zuständige Stelle nach Abschluß der Reise unverzüglich\nwirkende Behörde, die Maßnahmen nach§ 12 Abs. 1 Nr. 2        zu unterrichten.\nund 3 erneut durchzuführen und zu bewerten.\n§33\n§29\nSicherheitsüberprüfung\nÜbermittlung von Informationen                            auf Antrag ausländischer Dienststellen\nüber persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse\n(1) Ersucht eine ausländische Dienststelle die mitwir-\nDie nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle   kenden Behörden um die Mitwirkung bei einer Sicher-\ndas Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit,      heitsüberprüfung, so richtet sie sich nach den Bestim-\nÄnderungen des Familienstandes, des Namens, eines            mungen dieses Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschrif-\nWohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich          ten zwischenstaatlicher Einrichtungen oder völkerrecht-\nmitzuteilen.                                                 lichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körper-\nschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zu-\n§30                              gestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.\nSicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle            (2) Die Mitwirkung unterbleibt, wenn auswärtige\nFür die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle  Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwie-\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicher-     gende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entge-\nheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, daß die Sicher-      genstehen. Dies gilt auch bei der Übermittlung personen-\nheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel    bezogener Daten an die ausländische Dienststelle.\ndes Arbeitgebers nicht abgegeben wird.                          (3) Die ausländische Dienststelle ist darauf hinzuweisen,\ndaß die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung übermit-\ntelten personenbezogenen Daten nur für Zwecke der\n§31                              Sicherheitsüberprüfung verwendet werden dürfen und die\nDatenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung           mitwirkende Behörde sich vorbehält, um Auskunft über\nin automatisierten Dateien                   die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.\nDie nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezo-\ngenen Daten des Betroffenen in automatisierten Dateien\nspeichern, verändern und nutzen. Die für die zuständige                                  §34\nStelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung                Ermächtigung zur Rechtsverordnung\nund Sperrung finden Anwendung.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen\nöffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des\nSechster Abschnitt                       § 10 Satz 1 Nr. 3 wahrnehmen.\nReisebeschränkungen,\nSicherheitsüberprüfungen\nauf Antrag ausländischer Dienststellen\nund Schlußvorschriften                                                  §35\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\n§32                                 (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Aus-\nführung dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium\nReisebeschrlnkungen\ndes Innern, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes\n(1) Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit   bestimmt ist.\nausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9\n(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Aus-\nund 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und\nführung dieses Gesetzes im Bereich der Sicherheitsüber-\nPrivatreisen in und durch Staaten, für die besondere\nprüfung in der Wirtschaft erläßt das Bundesministerium für\nSicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle oder\nWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nder nicht-öffentlichen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen.\ndes Innern.\nDie Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Aus-\nscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit an-         (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Aus-\ngeordnet werden.                                             führung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bun-","876                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndesministeriums der Verteidigung ertäßt das Bundesmini-       13. August 1968 (BGBI. 1 S. 949), das zuletzt durch Ar-\nsterium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun-         tikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 1992 (BGBI. 1 S. 997)\ndesministerium des Innern.                                    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Aus-\nführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten           Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndes Bundes ertäßt die jeweils zuständige oberste Bundes-\nbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             ,,Sie haben für die Durchführung der vorstehend genann-\ndes Innern.                                                   ten Anordnungen das erforderliche Personal bereitzuhal-\nten, das gemäß dem SicherheitsüberprOfungsgesetz vom\n20. April 1994 (BGBI. 1S. 867) überprüft und zum Zugang\n§36                             zu Verschlußsachen des jeweiligen Geheimhaltungsgra-\ndes ermächtigt ist.\"\nAnwendung\ndes Bundesdatenschutzgesetzes,\nBundesverfassungsschutzgesetzes,                      (2) Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-\nMAD-Gesetzes und BND-Gesetzes                    zember 1990 (BGBI. 1 S. 2954, 2970) wird wie folgt ge-\nändert:\n(1) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Fünf-\nten Abschnitts sowie die §§ 18 und 39 des Bundesdaten-        1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nschutzgesetzes, des Ersten Abschnitts und die §§ 14\nund 23 Nr. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes\na) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nauch in Verbindung mit § 12 des MAD-Gesetzes und\n§ 10 des BND-Gesetzes sowie die §§ 1 und 8 des\nMAD-Gesetzes und § 6 des BND-Gesetzes finden An-                       ,,Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfas-\nwendung.                                                               sungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1\nNr. 1 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom\n(2) Für die Datenschutzkontrolle der von öffentlichen                20. April 1994 {BGBI. 1S. 867) geregelt.\"\nund nicht-öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz\ngespeicherten personenbezogenen Daten gelten die                   b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n§§ 21 und 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes.\n2. § 8 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n§37                                  „Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben\nStrafvorschriften                           hinzuweisen.\"\n(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte perso-\n3. § 10 Abs. 2 wird aufgehoben.\nnenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,\n1. speichert, verändert oder übermittelt,                         (3) Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBI. 1\n2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereit-       S. 2954, 2977) wird wie folgt geändert:\nhält oder\n§ 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien ver-\nschafft,\n1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe bestraft.                                                   „Die Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                                   bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind\nim Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994\n1. die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten            (BGBI. 1S. 867) geregelt.\"\npersonenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind,\ndurch unrichtige Angaben erschleicht oder\n2. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n2. entgegen§ 21 Abs. 1 oder§ 27 Satz 3 Daten für andere\nZwecke nutzt, indem er sie innerhalb der Stelle an           (4) § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 des Wehrpflichtgesetzes in\neinen anderen weitergibt.                                der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986\n(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,   (BGBI. 1 S. 879), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 45 des\nsich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen      Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) ge-\nzu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei   ändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nJahren oder Geldstrafe.\n„ 7. auf Verfangen der zuständigen Wehrersatzbehörde\n(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.                         sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicher-\nheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer\nerstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren\n§38                                    Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durch-\nführung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich\nÄnderung von Gesetzen\nnach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom\n(1) Artikel 1 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung           20. April 1994 (BGBI. 1S. 867). Einer Zustimmung des\ndes Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom                     Wehrpflichtigen bedarf es nicht.\"","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994                         877\n(5) § 2 Abs. 2 Satz 3 des BND-Gesetzes vom 20. De-                                 §39\nzember 1990 (BGBI. 1S. 2954, 2979) wird wie folgt gefaßt:\nInkrafttreten\n\"Bei Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüber-\nprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBI. 1S. 867) anzu-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nwenden.\"                                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 20. April 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","878                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Regelung von Zuständigkeiten\nim deutsch-ungarischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen\nVom 20. April 1994\nAuf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1989 zu dem\nAbkommen vom 15. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Binnen-\nschiffahrt (BGBI. 1989 II S. 1026) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n§1\nAbweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die\nWasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die Bezirke aller übrigen Wasser-\nund Schiffahrtsdirektionen als zuständig erklärt für die Verfolgung und Ahndung\nder Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1989\nzu dem Abkommen vom 15. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die\nBinnenschiffahrt (BGBI. 1989 II S. 1026).\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 20. April 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994                879\nVerordnung\nzur Regelung von Zustindigkeiten\nim deutsch-tschechischen und deutsch-slowakischen\nWechselverkehr mit Binnenschiffen\nVom 20. April 1994\nAuf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1989 zu dem\nAbkommen vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen\nRepublik über den Binnenschiffsverkehr (BGBI. 1989 II S. 1035) verordnet das\nBundesministerium für Verkehr:\n§1\nAbweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die\nWasser- und Schiffahrtsdlrektion West auch für die Bezirke aller übrigen\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen als zuständig erklärt für die Verfolgung und\nAhndung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezem-\nber 1989 zu dem Abkommen· vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen\nSozialistischen Republik über den Binnenschiffsverkehr (BGBI. 198911 S. 1035).\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 20. April 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","880                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Regelung von Zustlndigkeiten\nim deutsch-bulgarischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen\nVom 20. April 1994\nAuf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 zu dem\nAbkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt\nauf den Binnenwasserstraßen (BGBI. 1990 II S. 619) verordnet das Bundes-\nministerium für Verkehr:\n§1\nAbweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die\nWasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die Bezirke aller übrigen Wasser-\nund Schiffahrtsdirektionen als zuständig erklärt für die Verfolgung und Ahndung\nder Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 zu\ndem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt\nauf den Binnenwasserstraßen (BGBI. 1990 II S. 619).\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 20. April 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 25 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994                 881\nVerordnung\nzur Regelung von Zuständigkeiten\nim deutsch-polnischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen\nVom 20. April 1994\nAuf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes vom 19. April 1993 zu dem\nAbkommen vom 8. November 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Polen über die Binnenschiffahrt\n(BGBI. 1993 II S. 779) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:\n§1\nAbweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die\nWasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die Bezirke aller übrigen\nWasser- und Schiffahrtsdirektionen als zuständig erklärt für die Verfolgung und\nAhndung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April\n1993 zu dem Abkommen vom 8. November 1991 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Binnenschiffahrt\n(BGBI. 1993 II S. 779).\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 20. April 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","882                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Regelung von Zustindigkeiten\nim deutsch-rumänischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen\nVom 20. April 1994\nAuf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes vom 19. April 1993 zu dem\nAbkommen vom 22. Oktober 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Schiffahrt auf den\nBinnenwasserstraßen (BGBI. 1993 II S. 770) verordnet das Bundesministerium\nfür Verkehr:\n§1\nAbweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die\nWasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die Bezirke aller übrigen Wasser-\nund Schiffahrtsdirektionen als zuständig erklärt für die Verfolgung und Ahndung\nder Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 1993 zu\ndem Abkommen vom 22. Oktober 1991 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung von Rumänien über die Schiffahrt auf\nden Binnenwasserstraßen (BGBI. 199311 S. 770).\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 20. April 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1994                                883\n..                                  Anordnung\nzur Ubertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden\nund die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern\nVom 18. März 1994\n1.                                                             II.\nErlaß von Widerspruchsbescheiden                      Das Bundesministerium des Innern kann die Zuständig-\nkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in\nvon Abschnitt I auch in anderen Einzelfällen selbst über-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\nnehmen.\n(BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der                                         III.\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462)\nDie Anordnung findet keine Anwendung auf Wider-\nübertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu\nsprüche, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt\nerlassen,\nworden sind.\n1. dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,\nIV.\n2. dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungs-\nschutz,                                                    Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\n3. dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,                   Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-\ngesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei\n4. dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes,              Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1. genann-\n5. dem Präsidenten des Bundesamtes für den Zivil-           ten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für\nschutz,                                                  den Erfaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des\n6. dem Präsidenten des Bundesamtes für die Anerken-         Dienstherrn vor.\nnung ausländischer Flüchtlinge,\n7. dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in                                     V.\nder Informationstechnik,                                   Die Anordnung tritt am 20. März 1994 in Kraft. Zum\n8. dem Präsidenten des Bundesarchivs,                       gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:\n9. dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des           - die Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Kla-\ngen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\nDemokratischen Republik,                                    des Bundesministers des Innern vom 26. Januar 1968\n(BGBI. 1S. 121 ),\n10. den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien,\n- die Anordnung zur Änderung der Anordnung über die\n11. dem Direktor der Grenzschutzdirektion,                       Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten-\n12. dem Leiter der Grenzschutz.schule,                          verhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers\ndes Innern vom 9. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2678),\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den\nm,t dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt             - die Anordnung über die Übertragung der Zuständigkeit\nerfassen, den Erfaß eines Verwaltungsaktes oder einen           zur Entscheidung über Widersprüche auf Gebieten der\nAnspruch abgelehnt haben. Dem Bundesministerium des              Personalausgaben und der Arbeitszeit im Dienstbereich\nInnern bleibt die Entscheidung über Widersprüche vor-           des Bundesministers des Innern vom 8. Dezember 1987\nbehalten, wenn der Behördenleiter selbst betroffen ist.          (GMBI. 1988 S. 95),\nIn Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit              - ~ie Anordnung zur Änderung der Anordnung über die\nAbänderungsanträgen bei dienstlichen Beurteilungen ent-          Ubertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über\nscheiden die vorgenannten Behördenleiter nur für die            Widersprüche auf Gebieten der Personalausgaben und\nBeamten der Besoldungsgruppen, für die ihnen die Aus-           der Arbeitszeit im Dienstbereich des Bundesministers\nübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung gemäß            des Innern vom 13. März 1992 (GMBI. S. 204),\nder Anordnung über die Ernennung und Entlassung von          - die Anordnung zur Änderung der Anordnung über die\nBeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums              Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten-\ndes Innern in der jeweils gültigen Fassung übertragen           verhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers\nworden ist.                                                     des Innern vom 13. März 1992 (BGBI. 1S. 544).\nBonn, den 18. März 1994\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. Priesnitz","884                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: BundNdrucken,i Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Tell I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von weaentllcher Bedeutung, eoweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu ver6ffenttichen sind.\nBundeegeeetzblatt Teil II enlhllt\na) v61kerrechlllche ÜberelnkOnfte und de zu ihrer lnkraftaetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechlsvorschrlflen eowie damit zusammenhAngende\nBekanntmachungen,\nb) Zolttarifvorachriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnemen. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bes1eflungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagages.m.b.H., Poetfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugapreis fOr Tel11 und Teil II halbjihrlich je 97,80 DM. Einzefstllcke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzOglich Verundkosten. Dieser Preis gilt auch fOr\nBundeegeeetZblltt, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden eind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei          BundNanzelger v.,...._m.b.H. • Postfach 13 20. 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.                                                      PoatvertrlebNtück . Z 5702 A • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbetrlgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                              Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite     (Nr.              vom)               lnkrafttretens\n21. 3. 94          Schiffahrtspolizeiliche Anordnl!ng der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Nord über die Uberhol- und Begegnungsver-\nbote auf der Elbe                                                    3997      (70          14. 4. 94)                15.4. 94\nneu: 9511-1-26\n7. 4. 94          Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Sechzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-\nOrdnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge\nnach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Bremen)                  4221      (74          20. 4. 94)                28.4. 94\n96-1-2-16"]}