{"id":"bgbl1-1994-24-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":24,"date":"1994-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/24#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_24.pdf#page=17","order":5,"title":"Neufassung der Schweinepest-Verordnung","law_date":"1994-04-19T00:00:00Z","page":837,"pdf_page":17,"num_pages":12,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                 837\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schweinepest-Verordnung\nVom 19. April 1994\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung             bis 30 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung\nder Schweinepest-Verordnung und sonstiger tierseuchen-             mit§ 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung\nrechtlicher Vorschriften vom 21. Oktober 1993 (BGBI. 1             der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1\nS. 1758) wird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest-           s. 386),\nVerordnung in der seit dem 27. Oktober 1993 geltenden\nzu 2. des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980\n1. die am 20. August 1988 in Kraft getretene Verordnung            (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 3. August 1988 (BGBI. 1S. 1559),                            vom 15. Februar 1991 (BGBI. I S. 461) geändert wor-\n2. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 33 der          den ist,\n· Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151 ),             zu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in\n3. den am 27. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der       Verbindung mit den §§ 16 bis 17a, des § 79 Abs. 1\nVerordnung vom 21. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1758).               Nr. 2 in Verbindung mit deri §§ 18 bis 30 und 79b,\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                 Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nzu 1. des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1            machung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116),\nNr. 4, des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den            auch in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des\n§§ 18, 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21           Einigungsvertrages vom 23. September 1990\nAbs. 1 und 2, den §§ 22 bis 24 Abs. 1 und den §§ 26          (BGBI. 1990 II S. 885).\nBonn, den 19. April 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","838                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest\n(Schweinepest-Verordnung)\nInhaltsübersicht\n§§                                                            §§\nAbschnitt 1: Begriffsbestimmungen                            1 d) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                 12\nAbschnitt 2: Schutzmaßregeln                          2bis22   e) Gebietsimpfung                                          13\nUnterabschnitt 1:                                              f) Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet\nAllgemeine Schutzmaßregeln                                 2,3    oder im Impfgebiet                                      14\nImpfverbot                                                   2 g) Schutzmaßregeln beim Auftreten\nUntersuchungen, Maßregeln beim Einstellen                    3     von Schweinepest bei Wildschweinen                   14a\nUnterabschnitt 2:                                              2. Afrikanische Schweinepest                        15 bis 21\nBesondere Schutzmaßregeln                             4bis21\na) Öffentliche Bekanntmachung                              15\nA. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest\nund der Afrikanischen Schweinepest                       4 b) Schutzmaßregeln für den Betrieb\nB. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest\noder den sonstigen Standort                        16, 17\nund der Afrikanischen Schweinepest                5bis21   Sperre                                                     16\n1. Schweinepest                                      5 bis 14a Tötung und unschädliche Beseitigung,\na) Öffentliche Bekanntmachung                                5 zusätzliche Maßregeln                                      17\nb) Schutzmaßregeln für den Betrieb                             c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk\noder sonstigen Standort                           6 bis 10    und den Verdachtssperrbezirk                        18, 19\nSperre                                                       6\nSperrbezirk                                                18\nTötung und unschädliche Beseitigung                          7\nVerdachtssperrbezirk                                       19\nAusnahmen                                                    8\nSchlachtung ansteckungsverdächtiger Schweine                 9 d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet              20\nBehandlung der Teile und Rohstoffe                             e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                 21\nvon ansteckungsverdächtigen Schweinen                       10\nC. Desinfektion                                            22\nc) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk\nund das Beobachtungsgebiet                      11bis11d\nAbschnitt 3: Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen,\nSperrbezirk                                                 11               auf dem Transport und in Schlachtstltten     23\nBeobachtungsgebiet                                         11a\nAbschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln                 24\nAusnahmen                                                  11b\nSeuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat              11c Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten                          25\nWeitergehende Schutzmaßregeln                              11d Abschnitt 6: Schlußvorschriften                            26\nAbschnitt 1                             2. Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest, wenn das\nErgebnis der\nBegriffsbestimmungen\na) klinischen,\n§1\nb) pathologisch-anatomischen oder\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nc) serologischen\n1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäi-\nsche Schweinepest), wenn diese                                  Untersuchung den        Ausbruch   der Schweinepest\na) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-          befürchten läßt;\ngennachweis),\n3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische             diese durch\nund pathologisch-anatomische Untersuchung oder\na) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-\nc) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach-               nachweis) oder\nweis) in Verbindung mit epizootiologischen Anhalts-\npunkten                                                     b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)\nfestgestellt ist;                                              festgestellt ist;","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                839\n4. Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen Schweine-        2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit\npest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder patholo-     besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer\ngisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der           der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf-\nAfrikanischen Schweinepest befürchten läßt.                sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht       Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese\nfür Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest ge-           Personen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen\nimpft sind.                                                     Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe oder\nsonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desin-\nfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe\nAbschnitt 2                               oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzklei-\nSchutzmaßregeln                              dung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzklei-\ndung nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf\nsonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung der\nUnterabschnitt 1\nSeuche vermieden wird.\nAllgemeine Schutzmaßregeln\n3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den\n§2                                 sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von\ndem sonstigen Standort verbracht werden.\nImpfverbot\n(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die             4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzube-\nAfrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen-        wahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt\nkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind ver-             sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in\nboten.                                                          Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-\nmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der        schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung\nSchweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für              aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver-\nwissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen               bracht werden.\ngenehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung\nnicht entgegenstehen.                                        5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-\nnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter-\n§3                                 mittel und Einstreu sowie sämtliche Gegenstände, die\nUntersuchungen, Maßregeln beim Einstellen                mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen\nnicht aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Stand-\n(1) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen         ort verbracht werden.\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen\n1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts-                 B. Nach amtlicher Feststellung\ntierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder                           der Schweinepest\nAfrikanische Schweinepest einschließlich der Ent-           und der Afrikanischen Schweinepest\nnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,\n2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden,                          1. Schweinepest\na) eine Untersuchung,                                                  a) Öffentliche Bekanntmachung\nb) eine Absonderung,\nc) eine amtliche Beobachtung.                                                         §5\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß        Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der\nserologisch positive Tiere nicht in einen Bestand verbracht  Schweinepest öffentlich bekannt.\noder eingestellt werden dürfen. Sie kann das Einstellen\nvon Schweinen aus anderen Beständen in unter Impf-\nb) Schutzmaßregeln\nschutz stehende Bestände von einer Genehmigung\nfür den Betrieb oder sonstigen Standort\nabhängig machen.\n§6\nUnterabschnitt 2\nSperre\nBesondere Schutzmaßregeln\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nA. Vor amtlicher Feststellung                      der Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonsti-\nder Schweinepest                          gen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb\nund der Afrikanischen Schweinepest                       oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor-\nschriften der Sperre:\n§4                              1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-             des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen\nbruchs der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-            Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nnepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort          Aufschrift \"Schweinepest - Unbefugter Zutritt ver-\ngilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:                    boten\" gut sichtbar anbringen.\n1. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in ihren Ställen       2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-\noder an ihren sonstigen Standorten absondern.                 nen Ställen absondern.","840                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur                                      §7\nmit besonderer Schutzkleidung und nur von dem                      Tötung und unschädliche Beseitigung\nBesitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der\nBeaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine           (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb\nbetrauten Personen, von Tierärzten und von solchen      oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so\nPersonen, denen die zuständige Behörde eine             ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschäd-\nGenehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Per-    liche Beseitigung sämtlicher Schweine an.\nsonen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen               (2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest in\nEinwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe         einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich\noder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und     festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung\ndesinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die       und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine an-\nStälle oder sonstigen Standorte nur mit Einweg-         ordnen.\nschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die\nEinwegschutzkleidung nach Gebrauch verbrennen,                                        §8\nvergraben oder auf sonstige Weise so beseitigen, daß                             Ausnahmen\neine Verbreitung der Seuche vermieden wird.                Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann\n4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des             die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsein-\nBetriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk       heiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von § 7\nreinigen und desinfizieren.                             abweichen, sofem nach dem Gutachten des beamteten\nTierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund\n5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\nihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in bezug\ngen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen\nauf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig\nStandort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti-\ngesondert sind, daß eine Ausbreitung des Seuchener-\ngen Standort verbracht werden; das Verbringen von\nregers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzu-\nSchweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nnehmen ist.\nStandort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur\nsofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung                                       §9\nzulässig. Hunde sind anzubinden, Katzen einzu-                                   Schlachtung\nsperren.                                                            ansteckungsverdichtiger Schweine\n6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit             (1) Ansteckungsverdächtige Schweine dürfen nur in\nGenehmigung der zuständigen Behörde und nur zu          einem von der zuständigen Behörde hierfür bestimmten\ndiagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen           Schlachthof geschlachtet werden.\nBeseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nStandort verbracht werden.                                 (2) Die Schlachtstätte und die bei der Schlachtung\nbenutzten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die\n7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel        Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach\nund Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein       dem Transport unverzüglich nach Anweisung des beamte-\nkönnen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen      ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nBehörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung\ndes Seuchenerregers nach näherer Anweisung des             (3) Personen, die bei der Schlachtung tätig sind, müssen\nbeamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem       vor dem Verlassen der Schlachtstätte die Oberbekleidung\nsonstigen Standort verbracht werden.                    und das Schuhwerk ablegen und sich nach Anweisung\ndes beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren; die\n8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken        abgelegte Oberbekleidung und das Schuhwerk sind nach\noder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in      Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu\nB~rührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi-        desinfizieren.\ngung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder\n§10\nvon dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor\ndem Verbringen sind diese Gegenstände nach nähe-                    Behandlung der Teile und Rohstoffe\nrer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen               von ansteckungsverdichtigen Schweinen\nund zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit             (1) Teile und Rohstoffe von geschlachteten Schweinen,\nGenehmigung der zuständigen Behörde in den Be-          die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich\ntrieb oder sonstigen Standort verbracht werden.         nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf\n9. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor       einen Seuchenverdacht hinweisen, sind\nden Ein- und Ausgängen der Stätte nach näherer          1. unschädlich zu beseitigen oder .\nAnweisung des beamteten Tierarztes reinigen und\ndesinfizieren.                                          2. in dem Schlachthof unter behördlicher Überwachung\nzu erhitzen; dabei muß\n1O. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der\nStälle Matten oder sonstige saugfähige Boden-              a) für die Dauer von mindestens 1O Minuten im Kern\nauflagen anbringen und sie nach näherer Anweisung                der Teile oder Rohstoffe eine Temperatur von\ndes -beamteten Tierarztes mit einem wirksamen                    mindestens 80 °c gehalten werden oder\nDesinfektionsmittel tränken und stets feucht halten.        b) für die Dauer von mindestens 150 Minuten Siede-\n(2) Die zuständige Behörde kann bei Feststellung des               temperatur gehalten werden, wobei die erhitzten\nVerdachts des Ausbruchs der Schweinepest Ausnahmen                     Stücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen;\nvon Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn Belange der               c) das Fett beim Ausschmelzen eine Temperatur von\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                               mindestens 100 °C erreichen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                              841\n(2) Teile und Rohstoffe nach Absatz 1 dürfen nicht          durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur\nzusammen mit Teilen und Rohstoffen von nicht anstek-            Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverord-\nkungsverdächtigen Schweinen oder von anderen Tieren             nung gekennzeichnet sind und in verplombten Fahr-\nverarbeitet werden. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.        zeugen befördert werden. In der Schlachtstätte sind\n(3) Die zur Beförderung der nicht behandelten Teile oder    diese Schweine von anderen Schweinen getrennt zu\nRohstoffe benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen          halten und zu schlachten.\nGegenstände sind nach Anweisung des beamteten               5. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk,\nTierarztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu         die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung\ndesinfizieren.                                                 des Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu stem-\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von               peln, daß erkennbar ist, daß es nur zur Herstellung von\nAbsatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn               Fleischerzeugnissen verwendet werden darf (Stempel-\ndadurch eine Verbreitung der Schweinepest nicht zu             aufdruck nach dem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG\nbefürchten ist.                                                des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung vieh-\nseuchenrechtlicher Fragen beim gemeinschaftlichen\nc) Schutzmaßregeln                          Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302\nfür den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet             S. 24) in der jeweils geltenden Fassung). Es darf\nzu Fleischerzeugnissen nur in von der zuständigen\n§ 11                                Behörde bezeichneten Betrieben verarbeitet werden.\nSperrbezirk                         6. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb      das Durchführen von Schweineausstellungen, Schweine-\noder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so      märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie der\nlegt die zuständige Behörde das Gebiet um den befalle-          Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das\nnen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius           Aufsuchen von Bestellern unter Mitführung von\nvon mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hier-     Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen und das\nbei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der          gewerbsmäßige Kastrieren_ von Schweinen durch\nörtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von               Personen, die nicht Tierarzt sind.\nSchlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungs-     7. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen\nmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe         auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrie-\nfolgender Vorschriften der Sperre:                             ben werden. Die zuständige Behörde kann das Treiben\n1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-         von Schweinen auch auf betrieblichen Wegen verbieten.\nwegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen   8. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-\nund haltbaren Aufschrift \"Schweinepest - Sperrbezirk\"     bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder\ngut sichtbar an.                                          Schienenverbindungen transportiert werden.\n2. Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht         (2) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies\nwerden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das  unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der\nVerbringen zum Zwecke der Schlachtung genehmigen,      Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der\nwenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist,    zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk\ndaß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk,   sind die Schweinebestände unverzüglich nach näherer\nbei der Schlachtung sowie beim Verbringen des          Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.\nerschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder\ndie Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit                                   § 11a\nSchweinen oder mit Fleisch von Schweinen aus dem\nSperrbezirk in Berührung kommen.                                         Beobachtungsgebiet\n3. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des             (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb\nSperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand   oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so\nverbracht werden. Die zuständige Behörde kann          legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein\ndas Verbringen von Schweinen zu diagnostischen         Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk\nZwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseiti-     und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens\ngung genehmigen. Verendete oder getötete Schweine       1O Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche\ndürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur          Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels\nunschädlichen Beseitigung verbracht werden.            und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein\nvon Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Über-\n4. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des       wachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Beob-\nSperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung       achtungsgebiets kann entfallen, wenn der Radius des\nder zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks     Sperrbezirks mindestens 10 Kilometer beträgt. Das\noder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Ver-    Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender\nbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen    Vorschriften der Sperre:\nSchlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur\nsofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung         1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-\ngenehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung       wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der\nwird nur genehmigt, wenn auf Grund der klinischen          deutlichen und haltbaren Aufschrift \"Schweinepest -\nUntersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes            Beobachtungsgebiet\" gut sichtbar an.\noder sonstigen Standortes durch den beamteten           2. Während der ersten sieben Tage nach Festlegung des\nTierarzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger             Beobachtungsgebiets dürfen Schweine nicht aus\nSchweine ausgeschlossen werden kann, die Schweine          ihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige","842                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBehörde kann das Verbringen von Schweinen zu             Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Ver-\ndiagnostischen Zwecken oder zur Tötung und               bringen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in\nunschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete          einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen\noder getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen      Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen\nZwecken oder zur unschädlichen Beseitigung ver-          Beseitigung zulassen. Vor Zulassung einer Ausnahme\nbracht werden.                                           untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das\n3. Nach Ablauf der ersten sieben Tage nach Festlegung          Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in dem\ndes Beobachtungsgebiets gilt § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4    Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen\nbis 8 entsprechend.                                      werden kann. Die zuständige Behörde kann für die der\nbehördlichen Beobachtung unterstellten Betriebe oder\n(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.                  sonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdäch-\ntigen Schweine anordnen. Im übrigen gilt für diese\n§ 11b                            Betriebe oder sonstigen Standorte § 4 Nr. 1, 2, 4 und 5\nentsprechend.\nAusnahmen\nDauert die Festlegung eines Sperrbezirks oder eines           (3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob-\nBeobachtungsgebiets länger als 30 Tage und gefährdet           achtung auf einen Teil eines Betriebes und die Schweine,\ndies nach glaubhafter Darstellung des Besitzers der            die sich in diesem Teil befinden, beschränken, soweit auf\nSchweine eine ordnungsgemäße und wirtschaftlich                Grund ihrer gesonderten Haltung einschließlich Fütterung\nzumutbare Haltung, so kann die zuständige Behörde              eine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen ist.\nabweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und § 11 a Abs. 1\nSatz 5 Nr. 2 das Verbringen der Tiere in einen anderen\ne) Gebietsimpfung\nBetrieb oder Standort des Sperrbezirks oder Beobach-\ntungsgebiets genehmigen.\n§13\n§ 11c                               (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im\nSeuchenausbruch                        Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,\nin benachbartem Mitgliedstaat                Landwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet\nNotimpfungen gegen die Schweinepest anordnen, wenn\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-           dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich\nstaates der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer          ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste\nEntfernung von 10 km von der deutschen Grenze amtlich          Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere\nfestgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland      Angaben über das Impfgebiet, den Umfang der Impfmaß-\nzuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so          nahmen und die Sperrmaßnahmen für Schweine und ihre\nordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11              Erzeugnisse enthält.\nund 11 a an. § 11 b gilt entsprechend.\n(2) Im Fall einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für\n§ 11d                            das Impfgebiet folgendes:\nWeitergehende Schutzmaßregeln                  1. Für die Dauer der Anordnung muß der Besitzer bei der\nImpfung die erforderliche Hilfe leisten und Schweine,\nBesteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein\ndie gegen die Schweinepest geimpft worden sind,\nVerbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseu-\nunverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken\nchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde\nmit den Buchstaben \"I.SP\" als geimpft kennzeichnen.\nfür das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unter-\nDie zuständige Behörde kann anstelle der Kennzeich-\nstützl.Nlg des Verbotes erfordertichen ergänzenden Maß-\nnung durch Ohrmarken bei Mastschweinen, die aus\nnahmen nach den§§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des Tier-\ndem Betrieb nur zur Schlachtung abgegeben werden,\nseuchengesetzes an.\neine Körpertätowierung in der Schulterblattregion oder\nOhrtätowierung genehmigen oder anordnen.\nd) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\n2. Für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag\nder Beendigung der Impfung an,\n§12\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-        a) dürfen geimpfte Tiere außer zur sofortigen Schlach-\nort der Ausbruch der Schweinepest amtlich festgestellt,               tung in einer von der zuständigen Behörde bezeich-\nso stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nach-              neten Schlachtstätte nicht aus dem Impfgebiet\nforschungen an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen            verbracht werden;\nStandorte,                                                         b) darf frisches, für den menschlichen Genuß be-\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                            stimmtes Fleisch, das von geimpften Tieren er-\nschlachtet wird, nur\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die                   aa) zum Zwecke des innerstaatlichen Handelsver-\nzuständige Behörde kann virologische und serologische                      kehrs abgegeben werden oder\nUntersuchungen anordnen.                                              bb) so gestempelt werden, daß erkennbar ist, daß\n(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen                   es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen\nStandorten, die der behördlichen Beobachtung unter-                        verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach\nliegen, für die Dauer von 40 Tagen nicht verbracht werden.                 dem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG).","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                             843\nf) Tötung im Sperrbezirk,                                       b) Schutzmaßregeln\nim Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet                       für den Betrieb oder sonstigen Standort\n§14                                                         §16\nDie zuständige Behörde kann über § 7 hinaus die                                        Sperre\nTötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungs-\ngebiet oder im Impfgebiet anordnen, wenn dies aus Gründen        Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der\nder Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren       Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an\nBeseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.         einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unter-\nliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe\nfolgender Vorschriften der Sperre:\ng) Schutzmaßregeln\nbeim Auftreten von Schweinepest bei Wildschweinen              1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen\ndes Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen\nStandorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren\n§ 14a                                Aufschrift ,,Afrikanische Schweinepest - Unbefugter\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wildschweinen         Zutritt verboten\" gut sichtbar anbringen.\namtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das        2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-\nGebiet um die Abschuß- oder Fundstelle als gefährdeten             nen Ställen absondern.\nBezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Seuchensituation,\nWildschweinepopulation sowie Tierbewegungen inner-              3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur\nhalb der Wildschweinepopulation. Für den gefährdeten               mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem\nBezirk gilt folgendes:                                             Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der\nBeaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine\n1. Die zuständige Behörde bringt an den wichtigsten\nbetrauten Personen, von Tierärzten und von Personen,\nZugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigne-\ndenen die zuständige Behörde eine Genehmigung\nten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nerteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen\nAufschrift „Wildschweinepest - Gefährdeter Bezirk\"\ndie Schutzkleidung, ausgenommen Einwegschutz-\ngut sichtbar an.\nkleidung, nach Verlassen der Ställe oder sonstigen\n2. Der Besitzer hat Schweine unter Angabe ihres Stand-             Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren.\nortes, der Art ihrer Haltung sowie der Größe des               Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder\nBestandes unverzüglich der zuständigen Behörde                 sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung\nanzuzeigen.                                                    betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung\nnach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf\n3. Der Besitzer muß                                                sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung\na) Hausschweine so absondern, daß sie nicht mit                der Seuche vermieden wird.\nWildschweinen in Berührung kommen können, und\n4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und\nb) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-            Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes\nund Ausgängen der Schweineställe einrichten.              von einer Genehmigung abhängig machen.\n4. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß das Ver-           5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des\nbringen von Schweinen aus oder zu Betrieben nur mit            Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk\nihrer Genehmigung zulässig ist.                                reinigen und desinfizieren.\n5. Verendete sowie erlegte seuchenkranke oder seu-              6. Schweine und andere Tiere dürfen nur mit Genehmi-\nchenverdächtige Wildschweine sind unschädlich zu               gung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an\nbeseitigen.                                                    den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder\nvon dem sonstigen Standort verbracht werden. Das\n(2) Die zuständige Behörde legt die zur Tilgung der\nVerbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von\nSchweinepest erforderlichen Maßnahmen in einem Plan\ndem sonstigen Standort darf nur zu diagnostischen\nfest.\nZwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd-\n(3) Die zuständige Behörde kann im Falle des Aus-               lichen Beseitigung genehmigt werden. Hunde sind\nbruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder wenn                anzubinden, Katzen einzusperren.\nein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten ist unter\n7. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit\nBerücksichtigung epidemiologischer und wildbiolo-\nGenehmigung der zuständigen Behörde und nur zu\ngischer Erkenntnisse die verstärkte Bejagung von Wild-\nschweinen anordnen.                                                diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen\nBeseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nStandort verbracht werden.\n2. Afrikanische Schweinepest\n8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel\na) Öffentliche Bekanntmachung                       und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein\nkönnen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\n§15                                  Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung\ndes Seuchenerregers nach näherer Anweisung des\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der Afri-              beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem\nkanischen Schweinepest öffentlich bekannt.                         sonstigen Standort verbracht werden.","844                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken        Desinfektionsmaßnahmen vorschriftsmäßig ausgeführt\noder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in      und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden\nBerührung gekommen sind, dürfen nur mit Geneh-          sind.\nmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb\noder von dem sonstigen Standort verbracht werden.                           c) Schutzmaßregeln\nVor dem Verbringen sind diese Gegenstände nach             für den Spenbezirk und den Verdachtssperrbezirk\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu\nreinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur                                   §18\nmit Genehmigung der zuständigen Behörde in den                                    Spenbezirk\nBetrieb oder sonstigen Standort verbracht werden.\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in\n10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor       einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich\nden Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer          festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um\nAnweisung des beamteten Tierarztes reinigen und         den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem\ndesinfizieren.                                          Radius von mindestens fünf Kilometern als Sperrbezirk\nfest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen und\n11. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der           Kontrollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach\nStälle Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-        Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:\nlagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des\nbeamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek-      1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-\ntionsmittel tränken und stets feucht halten.                wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen\nund haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest -\nSperrbezirk\" gut sichtbar an.\n§17\n2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlossenen\nTötung und unschldliche Beseitigung,\nStällen absondern.\nzusätzliche Maßregeln\n3. Der Besitzer jedes Schweinebestandes muß ein\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nKontrollbuch über die vorhandenen und abgehenden\nder Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an\nSchweine führen.\neinem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet\ndie zuständige Behörde folgendes an:                         4. Schweine dürfen nicht aus ihrem Bestand verbracht\nwerden; die zuständige Behörde kann Ausnahmen\n1. Sämtliche Schweine sind ohne Blutentzug sofort zu             zulassen für das Verbringen zu diagnostischen Zwek-\ntöten und unschädlich zu beseitigen. Die getöteten            ken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen\nSchweine dürfen nicht abgehäutet und entborstet               Beseitigung.\nwerden.\n5. Schweine sowie Fleisch von Schweinen aus dem\n2. Weideflächen und Ausläufe, auf denen Schweine des             Sperrbezirk dürfen aus dem Sperrbezirk nicht\nBetriebes innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor          verbracht werden; die zuständige Behörde kann für\nFeststellung der Seuche vorübergehend oder dauernd            diagnostische Zwecke Ausnahmen zulassen; sie kann\ngehalten worden sind, sind umzupflügen oder für die           ferner Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen\nDauer von sechs Monaten so zu sperren, daß eine               zur Tötung und unschädlichen Beseitigung zulassen.\nBenutzung durch Haustiere und Wildschweine nicht             Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht\nmöglich ist.                                                 werden; die zuständige Behörde kann im Einzelfall\n3. Geflügel, Katzen und Hunde sind so zu verwahren, daß          Ausnahmen zum Zwecke der Schlachtung zulassen,\nsie das Gehöft nicht vertassen können.                       wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist,\ndaß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk,\n4. Von Tieren stammende Erzeugnisse dürfen nur mit                bei der Schlachtung sowie beim Verbringen des\nGenehmigung der zuständigen Behörde aus dem                   erschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder\nBetrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht             die Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit\nwerden.                                                       Schweinen sowie mit Fleisch von Schweinen aus dem\n5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe und                   Sperrbezirk in Berührung kommen.\nErzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers sein         6. Gegenstände aller Art, die mit Schweinen oder deren\nkönnen, sind unschädlich zu beseitigen.                       Abgängen in Berührung gekommen sind, sowie Dung\n6. Noch im Verkehr befindliches Fleisch von Schweinen             und flüssige Abgänge von Schweinen dürfen aus den\naus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort,              Betrieben des Sperrbezirks nur mit Genehmigung der\ndie innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor der             zuständigen Behörde verbracht _werden.\namtlichen Feststellung der Seuche oder des Seuchen-       7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:\nverdachts geschlachtet worden sind, sowie mit                 das Durchführen von Tierausstellungen und Veran-\nsolchem Fleisch in Berührung gekommenes Fleisch               staltungen ähnlicher Art, der Handel mit Schweinen\nanderer Schweine und anderer Tiere darf nur mit               ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Be-\nGenehmigung der zuständigen Behörde unter Beach-              stellern unter Mitführung von Schweinen und das\ntung der von ihr angeordneten Vorsichtsmaßregeln              Umherziehen mit Schweinen.\nverwendet werden.\n8. Andere Tiere als Schweine dürfen nur mit Geneh-\n(2) Die zuständige Behörde kann von der Anordnung             migung der zuständigen Behörde befördert oder\nnach Absatz 1 Nr. 3 absehen, wenn alle Schweine des               getrieben werden. Hunde sind anzubinden oder an der\nBetriebes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt         Leine zu führen. Katzen darf man nicht frei umherlaufen\nsowie eine Schadnagerbekämpfung und Reinigungs- und               lassen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                   845\n9. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-        Schweine, die innerhalb dieser Zeit sonst Kontakt mit an\nbahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder           Afrikanischer Schweinepest erkrankten Schweinen\nSchienenverbindungen transportiert werden.              gehabt haben, unverzüglich zu töten und unschädlich zu\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in         beseitigen sind. Die zuständige Behörde kann auch die\nTötung und unschädliche Beseitigung aller übrigen\neinem Sperrbezirk die Besitzer von Schweinen diese unter\nSchweine des Bestandes anordnen. Im übrigen gilt für die\nAngabe des Standortes, der Art der Schweinehaltung und\nder behördlichen Beobachtung unterstellten Schweine-\nder Größe des Bestandes anzuzeigen haben.\nbestände§ 4 Nr. 1 bis 5 entsprechend.\n§19\nC. Desinfektion\nVerdachtssperrbezirk\n(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen                                   §22\nSchweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen\n(1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der\nStandort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige\nseuchenkranken oder der verdächtigen Schweine muß\nBehörde die Sperre des Ortes oder unter Berücksich-\nder Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte\ntigung der örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen des\nsowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchen-\nOrtes an.\nerregers sein können. unverzüglich nach näherer Anwei-\n(2) Für aen Verdachtssperrbezirk gilt § 18 entsprechend.  sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.\nIn den Ställen und sonstigen Standorten muß der Besitzer\nd) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet           eine Schadnagerbekämpfung durchführen.\n(2) Der Besitzer muß zur Desinfektion Dung von\n§20                            Schweinen an einem für Schweine unzugänglichen Platz\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in    packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel über-\neinem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich       gießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige\nfestgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperr-   Stallabgänge muß er nach näherer Anweisung des beam-\nbezirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen-      teten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu. die Träger\ngefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius        des Seuchenerregers sein können, muß er zusammen mit\nvon Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen              dem Dung behandeln, es sei denn, daß er sie verbrennt.\nbeträgt mindestens 20 Kilometer. Die Festlegung eines\nBeobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der\nRadius des Sperrbezirkes mindestens 20 Kilometer                                   Abschnitt 3\nbeträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maß-\ngabe folgender Vorschriften der Sperre:                                        Schutzmaßregeln\nauf Tierausstellungen,\n1. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen                        auf dem Transport\nBehörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen                       und in Schlachtstätten\nStandort verbracht werden.\n2. Im übrigen gilt für das Beobachtungsgebiet§ 18 Abs. 1                                  §23\nNr. 5 und 7 entsprechend.\n(1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier-\n(2) Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungs-     ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf\ngebiet oder für Teile des Beobachtungsgebietes weitere       dem Transport befinden, Schweinepest oder Afrikanische\nMaßregeln nach § 18 anordnen. sofern dies aus Gründen        Schweinepest festgestellt oder liegt Seuchen- oder\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                      Ansteckungsverdacht vor, so sind entsprechend anzu-\nwenden:\ne) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht             1. im Falle der Schweinepest die§§ 5 bis 12 und 22,\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die §§ 15\n§21\nbis 22.\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-\nort der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich         (2) Andere Tiere als Schweine, die sich im Falle des\nfestgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiolo-  Absatzes 1 zusammen mit den Schweinen auf den Ver-\ngische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe       anstaltungen oder Transporten befinden, sind an den\noder sonstigen Standorte,                                    Hufen oder Klauen sowie an den Unterfüßen nach näherer\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                   desinfizieren. Sie dürfen, sofern sie nicht der sofortigen\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt            Schlachtung zugeführt werden, für die Dauer von minde-\nstens 40 Tagen nicht in Betriebe oder sonstige Standorte,\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die\nin denen Schweine gehalten werden, verbracht werden.\nzuständige Behörde kann virologische und serologische\nUntersuchungen anordnen.                                        (3) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte\nbefinden, Schweinepest festgestellt, so gilt folgendes:\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten\nSchweinebestände ordnet die zuständige Behörde an,           1. Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die\ndaß die innerhalb der letzten 40 Tage vor der amtlichen          Tötung und unschädliche Beseitigung aller in der\nFeststellung aus einem verseuchten oder seuchenver-              Schlachtstätte befindlichen seuchenkranken und ver-\ndächtigen Bestand eingestellten Schweine und die                 dächtigen Schweine an.","846                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Räume, Einrichtungen und Transportmittel sind nach           Verdachts auf Schweinepest eine frühestens 21 Tage\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu               nach Feststellung des Verdachts durchgeführte sero-\nreinigen und zu desinfizieren.                              logische Nachuntersuchung zu einem negativen Er-\n3. Frühestens 24 Stunden nach Abschluß der Des-                 gebnis geführt hat und weder bei den verdächtigen\ninfektion nach Nummer 2 dürfen erneut Schweine in           noch den übrigen Schweinen des Betriebes oder son-\ndie Schlachtstätte verbracht werden.                        stigen Standortes Anzeichen festgestellt werden, die\nauf Schweinepest hinweisen.\n(4) Die Afrikanische Schweinepest gilt als erloschen,\nAbschnitt 4                            wenn\nAufhebung der Schutzmaßregeln                          1. alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand-\nortes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt\n§24                                 worden sind,\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-        2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-\nmaßregeln auf, wenn die Schweinepest oder die Afrika-           tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nnische Schweinepest erloschen ist, wenn der Verdacht auf        durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist,\nSchweinepest beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf        3. seit der Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2\nSchweinepest oder Afrikanische Schweinepest sich als            mindestens 30 Tage vergangen sind und\n. unbegründet erwiesen hat.\n4. Belange der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere\n(2) Die Schweinepest gilt als erloschen, wenn                 Entscheidungen der Kommission der Europäischen\n1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand-         Gemeinschaften, nicht entgegenstehen.\nortes verendet sind oder getötet und unschädlich\nbeseitigt worden sind oder\nb) im Fall des § 8 alle Schweine der betroffenen                               Abschnitt 5\nBetriebseinheiten verendet sind oder getötet und                   Ordnungswidrigkeiten\nunschädlich beseitigt worden sind und bei den\nSchweinen der nicht betroffenen Betriebseinheiten                                 §25\ninnerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nunschädlichen Beseitigung der Schweine aus den\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nbetroffenen Betriebseinheiten keine weiteren\noder fahrlässig\nErkrankungen festgestellt worden sind,\n1. einer mit einer Genehmigung nach\n2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-\ntion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes        a) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 oder§ 13 Abs. 2 Nr. 1\ndurchgeführt und von ihm abgenommen worden ist                  Satz2,\nund                                                         b) § 4 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 12 Abs. 2\n3. im Fall der Nummer 1 Buchstabe a- ausgenommen bei                Satz 5, § 21 Abs. 2 Satz 3 oder§ 23 Abs. 1,\nAnordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 -        c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder Abs. 2, § 1OAbs. 4,\nUmgebungsuntersuchungen unter Einschluß einer                   § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2. Nr. 3 Satz 2 oder\nrepräsentativen serologischen Stichprobenuntersu-               Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 a Abs. 1\nchung im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach                    Satz 5 Nr. 3, § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Satz 2, § 11 b,\nAbnahme der Desinfektion nach Nummer 2 und im                   auch in Verbindung mit § 11 c Satz 2, oder § 12\nBeobachtungsgebiet frühestens 15 Tage nach                      Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23\nAbnahme der Desinfektion nach Nummer 2 auf                      Abs. 1 Nr. 1,\nSchweinepest-Antikörper unter Anwendung einer\nUntersuchungsmethode nach Anhang I der Richtlinie           d) § 16 Nr. 4, 7, 8 oder 9, § 17 Abs. 1 Nr. 4 oder 6, § 20\n80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über                   Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit\nMaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der                   § 23 Abs. 1 Nr. 2,\nklassischen Schweinepest (ABI. EG Nr. L 47 S. 11) in        e) § 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8, auch in Verbindung\nder jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis            mit§ 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder§ 23\ndurchgeführt worden sind.                                       Abs.1 Nr. 2\n(3) Der Verdacht auf Schweinepest gilt als beseitigt,        verbundenen vollziehbaren Auflage oder\nwenn\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach\n1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder\na) § 3 oder§ 23Abs. 3 Nr. 1,\ngetötet und unschädlich beseitigt worden sind und\nbei den übrigen Schweinen des Betriebes oder son-           b) § 7, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2, auch in Verbin-\nstigen Standortes innerhalb von 40 Tagen nach der              dung mit§ 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder§ 11 c Satz 1,\nBeseitigung der seuchenverdächtigen Schweine                   § 11 d, § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 4, jeweils\nkeine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Schweine-         auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1\npest hinweisen, oder                                           Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 14 oder§ 14a\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 4,\n2. im Fall eines auf Grund einer serologischen Unter-\nsuchung vorliegenden Verdachts auf Schweinepest            c) § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 oder§ 21 Abs. 1 Satz 2 oder\neine frühestens 7 Tage oder im Falle eines auf Grund           Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit\neines anderen Untersuchungsverfahrens vorliegenden             § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                847\nd) § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 19 Abs. 2 oder          d) des§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2,                                              in Verbindung mit § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1\nSatz 4 Nr. 2 oder mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2,\nzuwiderhandelt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des             e) des § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, auch in Verbindung\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                  mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, oder\nlässig                                                               f) des § 23 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 3\n1.   entgegen § 2 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche               über das Verbringen der dort genannten Tiere und\nvornimmt,                                                     Gegenstände zuwiderhandelt,\n2.    entgegen                                                   7. der Vorschrift des § 4 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbin-\na) § 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit§ 12 Abs. 2 Satz 5        dung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,\noder § 21 Abs. 2 Satz 3,                                  über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,\nb) § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit§ 23            8. der Vorschrift\nAbs. 1 Nr. 1,\na) des § 6 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23\nc) § 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe a oder                     Abs. 1 Nr. 1, oder\nd) §. 16 Nr. 2 oder§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils          b) des § 16 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1\nauch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2,                      Nr.2,\nSchweine nicht absondert,                                     über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,\n3.    entgegen                                                   9. einer Vorschrift\na) § 4 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung\na) des§ 6 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit§ 23\nmit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,\nAbs. 1 Nr. 1,\nb) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-\nb) des § 16 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1\nbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, oder\nNr.2,\nc) § 16 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbin-\ndung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2,                                c) des § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-\nbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, oder\neinen Stall oder sonstigen Standort betritt,\nd) des§ 23 Abs. 3 Nr. 2\n4.    einer Vorschrift\nüber die Reinigung oder Desinfektion zuwider-\na) des § 4 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12\nhandelt,\nAbs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,\n10. entgegen\nb) des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung\nmit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, oder                                a) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit\nc) des§ 16 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 23               §23Abs.1 Nr.1,\nAbs.1 Nr.2,                                               b) § 16 Nr. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23\nüber das Ablegen, die Reinigung oder die Desinfek-               Abs. 1 Nr. 2, oder\ntion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,                       c) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 2 oder 3, jeweils\n5. entgegen                                                             auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23\nAbs.1 Nr. 2,\na) § 4 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 12\nAbs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,                     Hunde nicht anbindet oder nicht an der Leine führt\noder Katzen nicht einsperrt oder frei umherlaufen\nb) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit\nläßt,\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1 oder\n11. entgegen § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23\nc) § 16 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 23\nAbs. 1 Nr. 1, Schweine schlachtet,\nAbs.1 Nr.2,\nEinwegschutzkleidung nicht beseitigt,                     12. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils\nauch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder des\n6.    einer Vorschrift                                              § 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 über das unschädliche Be-\na) des § 4 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, auch in Verbin-        seitigen, das Erhitzen oder das Verarbeiten zuwider-\ndung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2              handelt,\nSatz 3,                                               13. entgegen\nb) des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Nr. 7 oder 8 Satz 1           a) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, auch in Verbindung mit\noder 3, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1        § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 1,\noder 3 oder Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit              oder\n§ 11aAbs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11aAbs. 1 Satz 5 Nr. 2\nSatz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in           b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, auch in Verbindung mit\nVerbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1,                             § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder mit\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2,\nc) des § 16 Nr. 6 Satz 1, Nr. 8 oder 9 Satz 1 oder 3,\njeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,         eine dort genannte Tätigkeit ausübt,","848                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n14. entgegen                                                   16. entgegen§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23\na) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, auch in Verbindung mit\nAbs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 1, auch in\n§ 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 1,\nVerbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,\noder\nTiere befördert oder treibt oder\nb) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, auch in Verbindung mit\n§ 19 Abs. 2 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 2,                    17. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2, keine Schadnagerbekämpfung\nSchweine transportiert,                                        durchführt.\n14a. entgegen\na) § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 a\nAbs.2,oder                                                                 Abschnitt 6\nb) § 14aAbs. 1 Satz3 Nr. 2                                               Sc h I u ßvorschriften\neine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\n15. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbin-                                     §26\ndung mit§ 19 Abs. 2 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 2, das Kon-\ntrollbuch nicht oder nicht richtig führt,                                        (Inkrafttreten)"]}