{"id":"bgbl1-1994-24-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":24,"date":"1994-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/24#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_24.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts","law_date":"1994-04-18T00:00:00Z","page":831,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                831\nVerordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 18. April 1994\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom       9. entgegen Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Ver-\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) und des § 36 Abs. 3 des            ordnung (EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle oder\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der             Hering in einem Gebiet fängt, in dem dies verboten ist,\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602)\n1O. entgegen Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der Ver-\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nordnung (EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als den\nwirtschaft und Forsten:\nzulässigen Anteil an Hering oder Makrele an Bord\nbehält,\n§1\n11. a) entgegen Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nDurchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen                       Nr. 3094/86 mit einem Schleppnetz mit einer\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des                   Maschengröße unter 32 Millimeter oder\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder            b) entgegen Artikel 7a Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom                 Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten zu\n7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhal-                  den dort angegebenen Sperrzeiten\ntung von Fischbeständen (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des               Sprotten fängt,\nRates vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1), ver-     12. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder\nstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig           Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)               zuständige Kontrollbehörde nicht oder nicht rechtzei-\nNr. 3094/86 ein Netz mit einer engeren Maschen-              tig unterrichtet,\nöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschen-         13. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buch-\nöffnung verwendet,                                           stabe b, Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1 oder 3\noder Abs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung\nNr. 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten ein\n(EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen\nnicht zugelassenes Fanggerät verwendet,\ngrößeren als den zulässigen Anteil an geschützten\nArten an Bord behält oder anlandet,                      14. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ringwaden\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG)\neinen größeren als den zulässigen Anteil an den dort\nNr. 3094/86 einen Fang nicht unmittelbar nach Ein-\nbezeichneten Arten an Bord behält,\nholen sortiert und einen Fang geschützter Arten, wel-\nche die festgesetzten Prozentsätze übersteigen, nicht    15. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a oder Abs. 3\nunverzüglich wieder über Bord wirft,                         Buchstabe c Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 3094/86 nicht zugelassene Baumkurren benutzt,\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 10 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3094/86 ein Netz nicht oder         16. entgegen Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG)\nnicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder            Nr. 3094/86 in dem dort bezeichneten Gebiet mit\nverstaut an Bord mit sich führt,                             einem pelagischen Schleppnetz auf Sardellen fischt,\n5. entgegen Artikel 2 Abs. 11 der Verordnung (EWG)          17. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der Ver-\nNr. 3094/86 ein Schleppnetz, eine Snurrewade oder            ordnung (EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen explosive,\nein ähnliches Zugnetz mit einer engeren Maschen-             giftige oder betäubende Stoffe oder Schußgeräte\nöffnung als der dort vorgeschriebenen Mindest-               benutzt,\nmaschenöffnung an Bord mitführt oder verwendet,          18. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Verord-\n6. entgegen Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)           nung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten\nNr. 3094/86 eine Vorrichtung anbringt,                       Gebieten zum Fischfang elektrischen Strom ver-\nwendet,\n7. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung\n19. entgegen Artikel 9 Abs. 15 der Verordnung (EWG)\n(EWG) Nr. 3094/86 untermaßige Fische, Krebstiere\nNr. 3094/86 Fischfang mit einem Schleppnetz, einer\noder Weichtiere oder entgegen Artikel 6 Abs. 1 der\nSnurrewade oder ähnlichem Zugnetz in den dort\nVerordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichne-\nbezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen\nten Gebieten oder mit unzulässigen Netzen gefange-\nSperrzeiten betreibt,\nnen Lachs oder Meerforelle umlädt, anlandet, beför-\ndert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet   20. entgegen Artikel 9 Abs. 16 der Verordnung (EWG)\noder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord           Nr. 3094/86 eine automatische Sortiermaschine an\nwirft,                                                       Bord hat,\n8. entgegen Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG)            21. entgegen Artikel 9 Abs. 17 der Verordnung (EWG)\nNr. 3094/86 Hummerschwänze oder Hummerscheren                Nr. 3094/86 bei der Fischerei auf Thunfisch oder\naus den dort genannten Regionen oder Gebieten                andere Fischarten Schulen oder Gruppen von Meeres-\nanlandet,                                                    ~ugetieren mit Ringwaden einkreist,","832                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n22. entgegen Artikel 9a Abs. 1 der Verordnung (EWG)                die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder\nNr. 3094/86 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr als          nicht rechtzeitig unterrichtet,\nder dort bezeichneten Länge an Bord hält oder zur\n6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3, auch in Verbin-\nFangtätigkeit benutzt oder\ndung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,\n23. entgegen Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG)                auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz\nNr. 3094/86 nicht zugelassene Verarbeitungen an               der Verordnung (EG) Nr. 3680/93, die vorgeschriebe-\nBord vornimmt oder zuläßt.                                    nen Angaben den zuständigen Behörden nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-\nmittelt,\n§2\n7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder\nDurchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen                     Unterabs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des                 auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder             der Verordnung (EG) Nr. 3680/93, die vorgeschriebe-\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom              nen Angaben nicht oder nicht vollständig aufbewahrt,\n12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung         8. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung\nfür die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261             (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in der vor-\nS. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG)                 geschriebenen Weise an Bord verstaut oder\nNr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur\nFestlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Infor-        9. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung\nmationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten              (EWG) Nr. 284 7/93 einen Bestand oder eine Bestands-\n(ABI. EG Nr. L 276 S. 1) oder der Verordnung (EG)                  gruppe zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem die betref-\nNr. 3680/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über                   fende Quote als ausgeschöpft gilt.\nMaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der\nFischbestände im Regelungsbereich des Übereinkom-\nmens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf                                      §3\ndem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG               Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen\nNr. L 341 S. 42), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich                 bei Erzeugerorganisationen und\noder fahrlässig                                                                   Transportunternehmen\n1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 1O Abs. 1a der          Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nVerordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung           Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nmit Artikel 1 oder 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)           lässig\nNr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der\n1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung\nVerordnung (EG) Nr. 3680/93, ein Logbuch nicht, nicht\n(EWG) Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Einrich-\nrichtig oder nicht rechtzeitig führt,\ntung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer ent-\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                  sprechenden anderen zugelassenen Stelle eine Ver-\nNr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht       kaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nrechtzeitig abgibt,                                            zeitig übermittelt,\n3. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)           2. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs.1        Nr. 2847/93 als Käufer ein Erzeugnis ohne Vorlage\noder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Arti-         einer Verkaufsabrechnung abtransportiert oder\nkel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)       3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung\nNr. 3680/93, eine Anlandeerklärung,                        (EWG) Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder\nb) entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG)             nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mit-\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2       führt.\noder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Arti-\nkel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)                                     §4\nNr. 3680/93, eine Umladungserklärung oder\nDurchsetzung bestimmter Netzvorschriften\nc) entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG)\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 3 der\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nVerordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommis-\nerster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3680/93,\nsion vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vor-\neine Fangmeldung\nrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähn-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-  lichen Netzen (ABI. EG Nr. L 318 S. 23), zuletzt geändert\nzeitig abgibt,                                             durch die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission\n4. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Verord-         vom 14. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 203 S. 21), verstößt,\nnung (EWG) Nr. 2847/93 die Ankunft nicht, nicht richtig    indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\noder nicht rechtzeitig mitteilt oder ohne Bestätigung        1. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung\nder Mitteilung einen Fang anlandet,                              (EWG) Nr. 3440/84 Unterseiten-Scheuerschutzvor-\n5. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1             richtungen anbringt oder festmacht,\noder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung        2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 ·bis 5 oder Abs. 3\n(EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 5              Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 einen Ober-\nAbs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3680/93,          seiten-Scheuerschutz anbringt,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                 833\n3. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder 5 der Verordnung         1. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115ll7\n(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz            in den bezeichneten Gebieten Heringe für industrielle\nverwendet,                                                  Zwecke fängt oder\n4. entgegen Artikel 5 Abs. 6 oder 7 der Verordnung         2. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2115ll7\n(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz            für industrielle Zwecke gefangene Heringe in der\nin den dort bezeichneten Gebieten verwendet,                Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anlandet.\n5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 9\nder Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 mehr als einen\nHievsteert verwendet,                                                                §6\n6. entgegen Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EWG)                Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen\nNr. 3440/84 einen Hievsteert mit einer engeren                          für die Fischerei auf Lodde\nMaschenöffnung als der dort vorgeschriebenen               Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nMindestmaschenöffnung verwendet,                        Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1\n7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung (EWG)          der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli\nNr. 3440/84 einen Hievsteert an ein Schleppnetz mit     1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für\neiner Maschenöffnung von mehr als 70 Millimeter         die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens\nanbringt,                                               über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der\n8. entgegen Artikel 6 Abs. 7, 8 oder 10 der Verordnung     Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Ver-\n(EWG) Nr. 3440/84 einen Hievsteert verwendet,           tragsparteien des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179\n9. entgegen Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung      S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-\n(EWG) Nr. 3440/84 eine Scheuerschutzmanschette          lässig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit einem\nverwendet oder anbringt,                                Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Milli-\nmeter fischt.\n10. entgegen Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 3440/84 eine Steertleine nicht in\n§7\nder vorgeschriebenen Weise anbringt,\nDurchsetzung\n11. einen Teilstropp oder einen Rundstropp verwendet,\nbestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-\nder den Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 2 oder\nmaßnahmen zugunsten der Fischbestände\nArtikel 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)\nim Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens\nNr. 3440/84 nicht entspricht,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n12. einen Rundstropp oder Flapper nicht entsprechend         Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nden Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 oder    Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3680/93 des Rates vom\nArtikel 11 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG)           20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nNr. 3440/84 anbringt,                                   Bewirtschaftung der Fischbestände im Regelungsbereich\n13. entgegen Artikel 11 Abs. 4 der Verordnung (EWG)          des Übereinkommens über die künftige multilaterale\nNr. 3440/84 in den dort bezeichneten Gebieten einen     Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nord-\nFlapper anbringt,                                       westatlantik (ABI. EG Nr. L 341 S. 42) verstößt, indem er\nals Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\n14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 14\nAbs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 ein Sieb-       1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)\nnetz oder eine Torquette nicht in der vorgeschriebe-        Nr. 3680/93 ein Schleppnetz mit einer geringeren\nnen Weise anbringt,                                         Maschenweite als 130 Millimeter verwendet,\n15. entgegen Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG)          2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 3440/84 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet,          Nr. 3680/93 Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet,\n3. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung\n16. entgegen Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\n(EG) Nr. 3680/93 einen größeren als den zulässigen\nNr. 3440/84 ein Verstärkungstau anbringt oder\nAnteil an den dort bezeichneten Arten an Bord hat,\n17. eine Torquette verwendet, die den Anforderungen          4. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4\nnach Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung {EWG)                 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3680/93 das Fang-\nNr. 3440/84 nicht entspricht.                               gebiet oder den Fangort nicht oder nicht rechtzeitig\nverläßt,\n5. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)\n§5                                   Nr. 3680/93 Fisch mit einer geringeren als der dort fest-\nDurchsetzung bestimmter Heringsfangverbote                  gelegten Mindestgröße nicht unverzüglich wieder über\nBord wirft,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der       6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Verord-\nVerordnung (EWG) Nr. 2115ll7 des Rates vom 27. Sep-              nung (EG) Nr. 3680/93 die dort genannten Informatio-\ntember 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der           nen nicht im Bordbuch aufzeichnet,\nAnlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne          7. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)\nBestimmung für den menschlichen Verzehr (ABI. EG                 Nr. 3680/93 beim gezielten Fang einer oder mehrerer\nNr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich       der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren\noder fahrlässig                                                  Maschenöffnung an Bord mitführt,","834                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n8. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung                                      § 11\n(EG) Nr. 3680/93 ein Bordbuch oder einen Lagerplar:a              Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder             in der Ostsee, den Selten und dem Öresund\n9. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 3680/93 bei einer Kontrolle keine Hilfe              Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nleistet.                                                    Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates\nvom 12. Juni 1986 über bestimmte technische Maß-\n§8\nnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der\nDurchsetzung bestimmter Fangbedingungen                  Ostsee, den Selten und dem Öresund (ABI. EG Nr. L 162\nfür die Fischerei des Blauen Wittling               S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)\nNr. 2156/91 des Rates vom 15. Juli 1991 (ABI. EG\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nNr. L 201 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich\nSeefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\noder fahrlässig\noder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Fest-           1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische                    Nr. 1866/86 dort bezeichnete Fischarten, die in den\nSchleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im                       dort genannten Gebieten während der angegebenen\nGeltungsbereich des Übereinkommens über die künfti-                 Schonzeiten gefangen werden, an Bord behält,\nge multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der               2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nFischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer               Nr. 1866/86 untermaßige Fische nicht oder nicht\nunter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien              rechtzeitig ins Meer zurückwirft,\ndes Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 153 S. 7) beim Fang\nvon Blauem Wittling ein pelagisches Schleppnetz mit              3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\neiner Maschenöffnung von weniger als 35 Millimeter                   Nr. 1866/86 zum Fischfang ein Netz mit einer\nverwendet.                                                           kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten\nMindestmaschenöffnung verwendet oder schleppt,\n§9                                4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 1866/86 für den Lachsfang ein Netz mit einer\nDurchsetzung\nbestimmter Meldepflichten für die F1SCherei                   kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten\nMindestmaschenöffnung verwendet,\nim Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens\n5. entgegen Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nNr. 1866/86 ein Kiemennetz mit einer kleineren\nSeefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\nMaschenöffnung als der festgesetzten Mindest-\noder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG)\nmaschenöffnung verwendet,\nNr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwen-\ndung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation               6. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nfür die Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG Nr. L 21              Nr. 1866/86 Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht\ns: 4) nicht nach den im Anhang zu dieser Verordnung                 oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord\nenthaltenen Bestimmungen die dort genannten Angaben                 verstaut,\nübermittelt.                                                     7. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nNr. 1866/86 mit einem Schleppnetz, einer Snurre-\n§10                                    wade oder einem ähnlichen Netz das dort bezeich-\nDurchsetzung                                nete Gebiet befischt,\nbestimmter Fangbedingungen für die Fischerei               8. entgegen Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nauf bestimmte Fischbestlnde oder Bestandsgruppen                     Nr. 1866/86 während der angegebenen Schonzeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des                  in den dort genannten Gebieten mit den dort genann-\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder              ten Fanggeräten Lachs oder Meerforellen fängt,\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3676/93 des Rates vom             9. entgegen Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\n21. Dezember 1993 zur Festlegung der zulässigen Ge-                  Nr. 1866/86 beim Lachs-oder Meerforellenfang nicht\nsamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen                    zugelassene Fanggeräte oder Fanggeräte über die\nfür bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für                 zugelassene Anzahl hinaus verwendet oder Ersatz-\n1994 (ABI. EG Nr. L 341 S. 1) verstößt, indem er als                 fanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus an\nKapitän vorsätzlich oder fahrlässig                                  Bord mitführt,\n1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)                10. entgegen Artikel 1O Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 3676/93 Fänge von Beständen, für die TAC oder                Nr. 1866/86 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu\nQuoten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder              anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr\nanlandet,                                                        anzulanden,\n2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)                11. entgegen Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 3676/93 mit anderen Arten vermengten Hering, der            Nr. 1866/86 zum Fischfang explosive, giftige oder\nmit den dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an             betäubende Substanzen benutzt,\nBord behält oder                                           12. entgegen Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\n3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 bis 4 oder 6 der Verordnung             Nr. 1866/86 verankertes oder treibendes Fanggerät\n(EG) Nr. 3676/93 in den dort bezeichneten Gebieten zu           ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung einsetzt\nden dort angegebenen Sperrzeiten Hering fängt.                  oder","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                835\n13. entgegen Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG)         4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nNr. 1866/86 ·in . den dort bezeichneten Gebieten           Nr. 3682/93 Kennbuchstaben oder -Ziffern nicht oder\nnichteinheimische Arten aussetzt oder fängt oder Stör      nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\nfängt.\n§12\n§14\nDurchsetzung\nder Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen                      Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\nund der an Bord mitzuführenden Dokumente                     gegenüber firöischen Fischereifahrzeugen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des             Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder      Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381 /87 der Kommission     Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3694/93 des Rates vom\nvom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die    21. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nKennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischerei-      Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber auf den\nfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er als  Färöern registrierten Schiffen für 1994 (ABI. EG Nr. L 341\nKapitän vorsätzlich oder fahrlässig                         S. 108) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder\nfahrlässig\n1. a) entgegen Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der\nVerordnung (EWG) Nr. 1381 /87 Fischereifahrzeuge     1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\noder                                                     Nr. 3694/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\nb) entgegen Artikel 2 der Verordnung {EWG) Nr. 1381 /87\nkleine Boote an Bord von Fischereifahrzeugen,        2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nMarkierungsbojen oder ähnliche Objekte, die              Nr. 3694/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\nauf der Oberfläche schwimmen und dazu be-                der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nstimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät            übermittelt,\nbefindet,\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nnicht oder nicht in ~er vorgeschriebenen Weise kenn-        Nr. 3694/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt,\n· zeichnet,\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\n2. entgegen Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG)                Nr. 3694/93 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder\nNr. 1381/87 ein Kennzeichen an einem Fischerei-             nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,\nfahrzeug auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt oder\n5. entgegen Artikel 5 Nr. 1 der Verordnung (EG)\nunleserlich werden läßt,\nNr. 3694/93 gezielt Hering fängt oder\n3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung {EWG)     6. entgegen Artikel 5 Nr. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1381/87 ein dort aufgeführtes Dokument nicht an         Nr. 3694/93 ein Schleppnetz oder eine Ringwade in\nBord mitführt oder                                          dem dort genannten Gebiet zu der dort angegebenen\n4. entgegen Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG)               Sperrzeit verwendet.\nNr. 1381/87 den lnspektionsdiensten eines Mitglied-\nstaates die Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung\nvorlegt.\n§15\n§13                                      Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen                        gegenüber lettischen Fischereifahrzeugen\ngegenüber schwedischen Fischereifahrzeugen                Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des          Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot           Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3686/93 des Rates vom\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3682/93 des Rates       20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nvom 20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhal-             Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter\ntung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe      lettischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 77) verstößt,\nunter schwedischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341         indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nS. 60) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder      1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nfahrlässig                                                      Nr. 3686/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung {EG)                oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\nNr. 3682/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig   2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,             Nr. 3686/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung {EG)                der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nNr. 3682/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in      übermittelt,\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig       3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nübermittelt,                                                Nr. 3686/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)            4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nNr. 3682/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt             Nr. 3686/93 Kennbuchstaben oder -zittern nicht oder\noder                                                        nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.","836                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§16                                                            §18\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen                            Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\ngegenüber estnischen Fischereifahrzeugen                    gegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des              Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder        Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3684/93 des Rates vom          Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3691/93 des Rates vom\n20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und            21. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nBewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter           Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter\nestnischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 69) verstößt,  norwegischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 96)\nindem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig              verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)              1. entgegen Artikel 2 · Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 3684/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig         Nr. 3691/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,               oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)              2.  entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nNr. 3684/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in        Nr. 3691 /93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig             der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nübermittelt,                                                  übermittelt,\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)              3.  entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nNr. 3684/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder          Nr. 3691/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt,\n4.  entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nNr. 3691/93 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder\nNr. 3684/93 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\n5.  entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3691/93\nBlauleng, Leng oder Lumb mit einer anderen als der\n§17\n.\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen\ndort bezeichneten Fangmethode in den dort bezeich-\nneten Gebieten fischt oder\ngegenüber litauischen Fischereifahrzeugen              6.  entgegen Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3691 /93\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des               ein Schleppnetz oder eine Ringwade in dem dort\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder            genannten Gebiet zu der dort angegebenen Sperrzeit\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3688/93 des Rates vom              verwendet.\n20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und                                         §19\nBewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter\nlitauischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 85) verstößt,                         Zustindlgkelt\nindem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig                 Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundes-\n1.. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)             behörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die v'er-\nNr. 3688/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig     fotgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,           des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg des\nBundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft übertragen.\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nNr. 3688/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig                                       §20\nübermittelt,                                                            lnkraftb'eten; Außerkrafttreten\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nNr. 3688/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder      Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchsetzung\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)              des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 17. Januar\nNr. 3688/93 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder       1989 (BGBI. 1 S. 100), zuletzt geändert durch die Verord-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.             nung vom 3. Januar 1994 (BGBI. 1S. 68), außer Kraft.\nBonn, den 18. April 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}