{"id":"bgbl1-1994-24-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":24,"date":"1994-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/24#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_24.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Reprohersteller/zur Reproherstellerin","law_date":"1994-04-18T00:00:00Z","page":823,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["-----·-  ·- ·----------------\nNr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                    823\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Reprohersteller/zur Reproherstellerin*)\nVom 18. April 1994\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt                     3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\ndurch § 24. Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet das                   4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit                        verwendung,\ndem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:                    5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,\n6. Vorlagen technisch erfassen und umsetzen,\n§1\n7. Reproprodukte bearbeiten und korrigieren,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n8. Reproteilprodukte herstellen und montieren.\nDer Ausbildungsberuf Reprohersteller/Reproherstellerin\nwird staatlich anerkannt.                                                 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\n§2                                  und Kenntnisse:\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                          1. in der Fachrichtung Reproduktionstechnik:\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte                    a) Reproduktionsherstellung planen und vorbereiten,\nAusbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen:                           b) Reproduktionsvorlagen technisch erfassen und\n1. Reproduktionstechnik,                                                       umsetzen,\n2. Druckformtechnik                                                        c) Reproendprodukte herstellen;\ngewählt werden.                                                        2. in der Fachrichtung Druckformtechnik:\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach                           a) Druckformherstellung planen und vorbereiten,\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                    b) Kopiervorlagen montieren,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                      c) Druckformen herstellen, korrigieren und prüfen.\ngemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                                            §5\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\nAusbildungsrahmenplan\n§3                                     Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nBerufsfeldbreite Grundbildung                          der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                        die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt             (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche              dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften               abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                             Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-                betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-\nkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß                 fordern.\nder Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten                                                §6\nberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs-\nAusbildungsplan\nbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb-\nständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem                 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nArbeitsplatz einschließt. Die Vermittlung orientiert sich              Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nan den Anforderungen des Berufes mit der jeweiligen                    Ausbildungsplan zu erstellen.\nFachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist\nauch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.                                            §7\nBerichtsheft\n§4\nAusbildungsberufsbild                              Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                 geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                             führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n1. Berufsbildung,                                                      durchzusehen.\n§8\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                     Zwischenprüfung\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der        (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-\nplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum          Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                      des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","824                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der              cc) Korrigieren und Bearbeiten einer Tonwert-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender                   reproduktion,\nNummer 2 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 3                        dd) Messen und Prüfen;\nBuchstabe a und b und laufender Nummer 4 fOr das\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und              b) als Prüfungsstück:\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht                     Herstellen eines kombinierten Reproproduktes für\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden                    eine mehrfarbige Drucksache einschließlich Korrek-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         tur unter Verwendung von technischen Rastern\nsowie selbsterstellten Strich- und Vierfarben-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nTonwertreproduktionen.\ninsgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Arbeitsproben\ndurchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür          2. In der Fachrichtung Druckformtechnik kommen ins-\nkommen als Arbeitsproben insbesondere in Betracht:                besondere in Betracht:\n1 . Festlegen des reprotechnischen Verfahrensweges,               a) als Arbeitsproben:\n2. Herstellen einer einfarbigen Tonwertreproduktion,                  aa) Herstellen von Kopiervorlagen,\n3. Herstellen von Strichreproduktionen für ein mehr-                  bb) Herstellen von Montagen für ein mehrseitiges\nfarbiges Druckprodukt,                                                und mehrfarbiges Druckprodukt,\ncc) Herstellen und Korrigieren von Druckformen,\n4. Ausführen von Korrekturen.\ndd) Messen und Prüfen;\nAls Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\nb) als Prüfungsstück:\ndas Herstellen eines kombinierten Reproproduktes mittels\nComposing/Montage und Korrekturarbeiten unter Verwen-                 Herstellen von Druckformen fOr ein mehrseitiges\ndung einer Strichreproduktion, einschließlich technischem             und mehrfarbiges Druckprodukt.\nRaster und einfarbigen Tonwertreproduktionen für ein           Die Arbeitsproben und das Prüfungsstück sollen jeweils\nmehrfarbiges Druckprodukt.                                     mit 50 vom Hundert gewichtet werden.\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in          (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich             den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden        matik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozial-\nGebieten schriftlich lösen:                                    kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,\n1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und          die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-\nrationelle Energieverwendung,                             besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-           1. im Prüfungsfach Technologie:\nschriften,                                                   a) in der Fachrichtung Reproduktionstechnik:\n3. Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges,                        aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n4. Rechtschreibung,                                                        Energieverwendung,\nbb) Eigenschaften und Verwendung von Repro-\n5. · Vorlagenbeurteilung,\nduktionsmaterialien und Hilfsstoffen,\n6. Reproduktionsherstellung,\ncc) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und\n7. Korrektur,                                                              -beurteilung,\n8. Composing/Montage.                                                 dd) Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-               ee) repro- und druckformtechnische Verfahrens-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                   wege, Reproduktionsgeräte und -systeme,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                     ff) Reproduktionsherstellung,\ngg) Bildbearbeitung, Korrektur,\n§9                                      hh) Composing, Montage,\nAbschlußprüfung                                 ii) Typografie, Gestaltung,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der              kk) Informations- und Übertragungsprozesse,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                      Datenverarbeitung, rechnergestützte Steuer-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,                   und Regeltechnik,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                   IO fachbezogene Naturwissenschaften;\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in         b) in der Fachrichtung Druckformtechnik:\ninsgesamt höchstens 18 Stunden zwei Arbeitsproben und                aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nein Prüfungsstück anfertigen.                                             Energieverwendung,\n1. In der Fachrichtung Reproduktionstechnik kommen                   bb) Eigenschaften und Verwendung von Repro-\ninsbesondere in Betracht:                                            duktionsmaterialien und Hilfsstoffen,\na) als Arbeitsproben:                                           cc) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und\naa) Festlegen des reprotechnischen Verfahrens-                    -beurteilung,\nweges,                                                   dd) Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,\nbb) Herstellen von Strichreproduktionen nach                 ee) repro- und druckformtechnische Verfahrens-\nmehrfarbigen Vorlagen für ein mehrfarbiges                   wege, Reproduktionsgeräte und -systeme,\nDruckprodukt,                                                 Reproduktionsherstellung,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                    825\nff)  Montagegeräte und -systeme, Montagen, Kon-            (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ntrollelemente,                                     besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ngg) Druckformherstellung, Korrekturverfahren,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nhh) Datenverarbeitung, rechnergestützte Steuer-         oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nund Regeltechnik,                                  nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nii)  fachbezogene Naturwissenschaften;                  wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nmündlichen das doppelte Gewicht.\na) Zahlen- und Maßsysteme,                                     (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nb) Flächenberechnungen,                                     fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\nc) densitometrische Berechnungen,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nd) Material- und Energieverbrauch, Material- und            Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nEnergiekosten,                                          Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\ne) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;              stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:                                                         §10\nGroß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammen-                               Übergangsregelung\nschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie Zeichen-           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nsetzung;                                                    dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:               schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-        dieser Verordnung.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§ 11\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\n1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90Minuten,            bildung zum Druckformhersteller vom 1. August 1974\n(BGBI. 1 S. 1755) vorbehaltlich des § 10 außer Kraft.\n3. im Prüfungsfach Rechtschreibung             60 Minuten,\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Druck-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                            vorlagenhersteller vom 1. August 1974 (BGBI. 1 S. 1742)\nSozialkunde                                 60Minuten.      tritt am 1. August 1995 vorbehaltlich des § 10 außer Kraft.\nBonn, den 18. April 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","826                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Reprohersteller/zur Reproherstellerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vennitteln sind\n1      1  2    1 3\n2                                             3                                   4\n1   Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)                 Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation .       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)             b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                  b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                 Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle              Arbeitsabläufen anwenden\nEnergieverwendung              b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und       während\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                 Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten               der gesamten\nAusbildung\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nzu vermitteln\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und\nleichtentzündlichen Stoffen ausgehen, beschreiben\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nf)  arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastun-\ngen, -verschmutzungen und -vergiftungen nennen,\nzu ihrer Vermeidung beitragen sowie Möglichkeiten\nder rationellen und umweltschonenden Material-\nverwendung insbesondere durch Wiederverwendung\nund Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen nutzen","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                              827\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n2                                               3                                   4\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-\nachtungsbereich anführen\n5  Arbeitsabläufe planen           a) Vorlagen nach Reproduktionskriterien beurteilen\nund vorbereiten                    und den entsprechenden reprotechnischen Ver-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                 fahrensweg bestimmen\nb) bei der Beurteilung von Vorlagen repro- und druck-\ntechnische Standards berücksichtigen\nc) Reproduktionsmaterialien und Verarbeitungsprozesse\nentsprechend ihrer Eigenschaften und Einsatz-\nbereiche auswählen\nd) Vorlagen bemaßen                                      12\ne) Maßsysteme umrechnen und anwenden\nf)  Arbeitsskizzen herstellen\ng) typografische Gestaltungsgrundsätze und Normen\nberücksichtigen\nh) grafische Gestaltungsformen anwenden\ni)  Testarbeiten zur Ermittlung der Daten für einfarbige\nStrich- und Tonwertreproduktionen durchführen\n6   Vorlagen technisch             a) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten\nerfassen und umsetzen          b) Produktionsanlagen warten und pflegen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nc) Strich- und Tonwertreproduktionen für einfarbige\nDrucksachen herstellen\nd) Strichreproduktionen für mehrfarbige Drucksachen\nherstellen                                           10\ne) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben\nund Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen\nund beurteilen\nf) Kontrollelemente einsetzen und prüf- und meß-\ntechnische Arbeiten durchführen\n7   Reproprodukte bearbeiten       a) Korrekturen manuell ausführen                         10\nund korrigieren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)             b) Korrekturgeräte rüsten und bedienen                    4\n8   Reproteilprodukte              a) durch manuelle Techniken Begrenzungen von Bild-\nherstellen und montieren           darstellungen und Änderungen von Zeichnungs-          3\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                 details ausführen\nb) Geräte zur Maskenherstellung rüsten und bedienen\nc) gerätetechnisch Bild- und Zeichnungselemente frei-     7\nstellen, entfernen und ergänzen\nd) Zwischenprodukte für einfarbige Composingarbeiten\nherstellen\ne) Teilprodukte, insbesondere Satz, Bild- und Strich-     6\ndarstellungen, oder ganze Seiten nach Vorgaben für\neinfarbige Drucksachen montieren","828                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3\n1                  2                                         3                                     4\n1  Arbeitsabläufe planen      a) mehrfarbige Vortagen nach Reproduktionskriterien\nund vorbereiten               beurteilen und den entsprechenden reprotechni-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)            schen Verfahrensweg bestimmen\nb) drucktechnische Standards berücksichtigen                           2\nc) Testarbeiten zur Ermittlung der Daten für Strich- und\nTonwertreproduktionen durchführen\n2  Vorlagen technisch         a) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten\nerfassen und umsetzen      b) Daten für die Strich- und Tonwertreproduktion sowie\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                                                                           6\ndie Steuerung der Geräte ermitteln\nc) Datenblätter und Gradationsdiagramme erstellen\nd) mehrfarbige Tonwertreproduktionen und deren Teil-\nprodukte gemäß den Vorgaben für Tonwertumfang,\nGradation, Graubalance und Farbkorrektur oder                      12\nKopiervorlagen mit mehrfarbigen Tonwertreproduk-\ntionen manuell und gerätetechnisch herstellen\n3  Reproprodukte bearbeiten   a) Bildinhalte einfarbiger Tonwertreproduktionen, ins-\nund korrigieren               besondere durch Veränderung von Gradation, Kon-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)            trast und Detailausführung korrigieren                         7\nb) Masken für die Korrektur von Tonwerten und Detail-\nstrukturen herstellen\nc) Korrekturen für mehrfarbige Drucksachen ausführen                  12\n4  Reproteilprodukte          a) Reproprodukte als Durchsichts- und Aufsichtsvorlage\nherstellen und montieren      herstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)         b) Teilprodukte, insbesondere Satz, Bild- und Strich-\ndarstellungen, nach Vorgaben für einfarbige Druck-\nsachen zusammenführen\nc) Masken für die Freistellung und Entfernung von Bild-          13\ndarstellungen herstellen\nd) Zwischenprodukte für einfarbige Composingarbeiten\nherstellen\ne) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und für die\nweitere Verarbeitung vorbereiten","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                             829\nIII. Berufliche Fachbildung In den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Reproduktionstechnik\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            in Wochen\nlfd.            Teil des\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                 2                                               3                                  4\n1 Reproduktionsherstellung       a) Prozeßdaten für die technische Arbeitsausführung\nplanen und vorbereiten              berechnen\n(§ 4Abs. 2 Nr. 1                b) rechnergestützte Verfahren bei der Arbeitsvorberei-                    6\nBuchstabe a)                       tung anwenden\nc) druck- und druckweiterverarbeitungstechnische Kri-\nterien berücksichtigen\n2  Reproduktionsvorlagen          a) Daten übernehmen, transferieren und konvertieren\ntechnisch erfassen             b) Reproteilprodukte nach ein- und mehrfarbigen Vor-                     13\nund umsetzen                       lagen sowie aus digitalen Informationsträgern her-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                  stellen\nBuchstabe b)\n3  Reproendprodukte               a) Gerätetechnik einrüsten und bedienen\nherstellen                     b) Programme bei der Zusammenführung von Repro-                            8\n(§ 4Abs. 2 Nr.1                    teilprodukten einsetzen\nBuchstabe c)\nc) Bildinhalte mehrfarbiger Tonwertreproduktionen durch\nVeränderung insbesondere von Gradation, Grau-\nbalance, Farbwert, Kontrast und Detailausführung\nrechnergestützt korrigieren                                          12\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ne) Daten sichern und archivieren\nf)  mehrfarbige Composingarbeiten ausführen\ng) Reproendprodukte ausgeben\n13\nh) Proofs herstellen und auswerten\ni)  Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nB. Fachrichtung Druckformtechnik\nzeitliche Richtwerte\nlfd.             Teil des                         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3\n1                  2                                              3                                   4\n1  Druckformherstellung           a) rechnergestützte Verfahren bei der Arbeitsvorberei-\nplanen und vorbereiten             tung anwenden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2              b) druck- und druckweiterverarbeitungstechnische                          2\nBuchstabe a)                       Kriterien berücksichtigen","830                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter           in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                  2                                          3                                  4\n2  Kopiervorlagen montieren   a) Ausschießmuster und Einteilungen unter Berück-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2              sichtigung der weiteren Verarbeitungstechniken\nBuchstabe b)                   erstellen\nb) Kontrollelemente für Kopie, Druck und Druckweiter-\nverarbeitung einsetzen\nc) Montagen für mehrfarbige Druckprodukte herstellen                     10\nd) Montagen insbesondere auf Stand, Kopierfähigkeit\nsowie Vollständigkeit prüfen\ne) Montagen archivieren\n3  Druckformen herstellen,    a) Maschinen und Geräte auftragsbezogen vorbereiten\nkorrigieren und prüfen     b) Druckformträger vorbereiten und auf Verwendbarkeit\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2              prüfen                                                               10\nBuchstabe c)\nc) Programme für die Steuerung der Druckformher-\nstellung einsetzen und handhaben\nd) Druckformen für mehrfarbige Druckprodukte herstellen\ne) Störungen und Fehler Im Prozeßablauf erkennen und                     10\nbeheben\nf)  Druckformen visuell kontrollieren\ng) Druckformen meßtechnisch und druckverfahrens-                         10\nspezifisch prüfen\nh) Druckformen druckverfahrensspezifisch korrigieren                     10"]}