{"id":"bgbl1-1994-24-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":24,"date":"1994-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (3. BZRÄndG)","law_date":"1994-04-19T00:00:00Z","page":822,"pdf_page":2,"num_pages":30,"content":["822                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\n(3. BZRÄndG)\nVom 19.April 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             2. Nach§ 69 wird folgender§ 70 angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,§70\nAuskunft über die Wählbarkeit\nArtikel 1                                             in den neuen Bundesländern\nÄnderung des Bundeszentralregistergesetzes                      (1) Zur Feststellung eines Ausschlusses der Wähl-\nbarkeit wird für die im Jahre 1994 anstehenden Wahlen\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der              auf Antrag Auskunft über Bewerber für diese Wahlen in\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1                    den in § 69 Abs. 1 genannten Ländern erteilt. § 69\nS. 1229, 1985 1 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2         Abs. 2 gilt entsprechend.\ndes Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814),                  (2) Enthält das Register über einen Bewerber eine\nwird wie folgt geändert:                                          Eintragung, wird dem Innenministerium ein Führungs-\nzeugnis für Behörden (§§ 31, 32 Abs. 3) erteilt. Enthält\ndas Register keine Eintragung, die in ein Führungs-\n1. § 69 wird wie folgt gefaßt:                                    zeugnis für Behörden aufzunehmen ist, teilt die Regi-\nsterbehörde dies dem Innenministerium mit. Ein Füh-\n,,§69\nrungszeugnis für Behörden wird in diesem Fall nicht\nAuskunft über das Wahlrecht                      erteilt.\nin den neuen Bundesländern                          (3) Enthält das erteilte Führungszeugnis Eintragun-\n(1) Zur Feststellung eines Ausschlusses vom Wahl-           gen, aus denen sich der Ausschluß von der Wählbar-\nkeit ergibt oder ergeben kann, teilt das Innenministe-\nrecht wird für die im Jahre 1994 anstehenden Wahlen\nrium diese Eintragungen der zuständigen Melde-\nauf Antrag Auskunft über Personen erteilt, die in den          behörde mit. Andere Eintragungen dürfen nicht mitge-\nLändern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,                   teilt werden. Eine Weiterleitung des Führungszeugnis-\nSachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin am               ses ist unzulässig. Enthält das Register keine Eintra-\n1. Januar 1994 wahlberechtigt sind oder die Wahl-              gung, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzu-\nberechtigung bis zum 31. Dezember 1994 erlangen.                nehmen ist, oder keine Eintragung, aus der sich der\nAusschluß von der Wählbarkeit ergibt oder ergeben\n(2) Die Anträge sind durch die zuständigen Melde-            kann, teilt das Innenministerium der zuständigen Mel-\nbehörden über das Innenministerium oder die Senats-            debehörde mit, daß das Führungszeugnis keine Eintra-\nverwaltung für Inneres Berlin zu stellen.                      gung im Hinblick auf einen Ausschluß von der Wähl-\nbarkeit enthält.\n(3) Die Registerbehörde erteilt die Auskunft unmittel-\nbar an die zuständigen Meldebehörden. Die Auskunft                 (4) Die Führungszeugnisse für Behörden und die\ndarf nur solche Eintragungen enthalten, aus denen sich          Mitteilungen sind sechs Wochen nach Eingang durch\nein Ausschluß der betroffenen Person vom Wahlrecht              das Innenministerium zu vernichten.\nergibt. Soweit das Register keine oder andere Eintra-              (5) § 69 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\ngungen enthält, wird eine Auskunft nicht erteilt. Maß-\ngeblich für die Auskunfterteilung ist der Registerbe-\nstand an einem vom Bundesministerium der Justiz                                         Artikel 2\nfestzulegenden Stichtag.                                                             Inkrafttreten\n(4) Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem in Ab-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nsatz 1 bezeichneten Zweck verwendet werden.\"                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 19. April 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheu sser-Sc h narren berger","-----·-  ·- ·----------------\nNr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                    823\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Reprohersteller/zur Reproherstellerin*)\nVom 18. April 1994\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nvom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt                     3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\ndurch § 24. Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2525) geändert worden ist, verordnet das                   4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energie-\nBundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit                        verwendung,\ndem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:                    5. Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,\n6. Vorlagen technisch erfassen und umsetzen,\n§1\n7. Reproprodukte bearbeiten und korrigieren,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n8. Reproteilprodukte herstellen und montieren.\nDer Ausbildungsberuf Reprohersteller/Reproherstellerin\nwird staatlich anerkannt.                                                 (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten\n§2                                  und Kenntnisse:\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                          1. in der Fachrichtung Reproduktionstechnik:\n(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte                    a) Reproduktionsherstellung planen und vorbereiten,\nAusbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen:                           b) Reproduktionsvorlagen technisch erfassen und\n1. Reproduktionstechnik,                                                       umsetzen,\n2. Druckformtechnik                                                        c) Reproendprodukte herstellen;\ngewählt werden.                                                        2. in der Fachrichtung Druckformtechnik:\n(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach                           a) Druckformherstellung planen und vorbereiten,\nlandesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen                    b) Kopiervorlagen montieren,\nBerufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung                      c) Druckformen herstellen, korrigieren und prüfen.\ngemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes\nJahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die                                            §5\nbetriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.\nAusbildungsrahmenplan\n§3                                     Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nBerufsfeldbreite Grundbildung                          der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nund Zielsetzung der Berufsausbildung                        die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt             (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\neine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche              dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen\nAusbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in                Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung\nder Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften               abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                             Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-                betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-\nkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß                 fordern.\nder Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten                                                §6\nberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufs-\nAusbildungsplan\nbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selb-\nständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem                 Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\nArbeitsplatz einschließt. Die Vermittlung orientiert sich              Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen\nan den Anforderungen des Berufes mit der jeweiligen                    Ausbildungsplan zu erstellen.\nFachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist\nauch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.                                            §7\nBerichtsheft\n§4\nAusbildungsberufsbild                              Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                 geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                             führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\n1. Berufsbildung,                                                      durchzusehen.\n§8\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25                     Zwischenprüfung\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der        (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehr-\nplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum          Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                      des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","824                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der              cc) Korrigieren und Bearbeiten einer Tonwert-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender                   reproduktion,\nNummer 2 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 3                        dd) Messen und Prüfen;\nBuchstabe a und b und laufender Nummer 4 fOr das\nzweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und              b) als Prüfungsstück:\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht                     Herstellen eines kombinierten Reproproduktes für\nentsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden                    eine mehrfarbige Drucksache einschließlich Korrek-\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         tur unter Verwendung von technischen Rastern\nsowie selbsterstellten Strich- und Vierfarben-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nTonwertreproduktionen.\ninsgesamt höchstens zwölf Stunden zwei Arbeitsproben\ndurchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür          2. In der Fachrichtung Druckformtechnik kommen ins-\nkommen als Arbeitsproben insbesondere in Betracht:                besondere in Betracht:\n1 . Festlegen des reprotechnischen Verfahrensweges,               a) als Arbeitsproben:\n2. Herstellen einer einfarbigen Tonwertreproduktion,                  aa) Herstellen von Kopiervorlagen,\n3. Herstellen von Strichreproduktionen für ein mehr-                  bb) Herstellen von Montagen für ein mehrseitiges\nfarbiges Druckprodukt,                                                und mehrfarbiges Druckprodukt,\ncc) Herstellen und Korrigieren von Druckformen,\n4. Ausführen von Korrekturen.\ndd) Messen und Prüfen;\nAls Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:\nb) als Prüfungsstück:\ndas Herstellen eines kombinierten Reproproduktes mittels\nComposing/Montage und Korrekturarbeiten unter Verwen-                 Herstellen von Druckformen fOr ein mehrseitiges\ndung einer Strichreproduktion, einschließlich technischem             und mehrfarbiges Druckprodukt.\nRaster und einfarbigen Tonwertreproduktionen für ein           Die Arbeitsproben und das Prüfungsstück sollen jeweils\nmehrfarbiges Druckprodukt.                                     mit 50 vom Hundert gewichtet werden.\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in          (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\ninsgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich             den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\nauf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden        matik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozial-\nGebieten schriftlich lösen:                                    kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Aufgaben,\n1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und          die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ins-\nrationelle Energieverwendung,                             besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vor-           1. im Prüfungsfach Technologie:\nschriften,                                                   a) in der Fachrichtung Reproduktionstechnik:\n3. Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges,                        aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\n4. Rechtschreibung,                                                        Energieverwendung,\nbb) Eigenschaften und Verwendung von Repro-\n5. · Vorlagenbeurteilung,\nduktionsmaterialien und Hilfsstoffen,\n6. Reproduktionsherstellung,\ncc) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und\n7. Korrektur,                                                              -beurteilung,\n8. Composing/Montage.                                                 dd) Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-               ee) repro- und druckformtechnische Verfahrens-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche                   wege, Reproduktionsgeräte und -systeme,\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                     ff) Reproduktionsherstellung,\ngg) Bildbearbeitung, Korrektur,\n§9                                      hh) Composing, Montage,\nAbschlußprüfung                                 ii) Typografie, Gestaltung,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der              kk) Informations- und Übertragungsprozesse,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie                      Datenverarbeitung, rechnergestützte Steuer-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,                   und Regeltechnik,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                   IO fachbezogene Naturwissenschaften;\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in         b) in der Fachrichtung Druckformtechnik:\ninsgesamt höchstens 18 Stunden zwei Arbeitsproben und                aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle\nein Prüfungsstück anfertigen.                                             Energieverwendung,\n1. In der Fachrichtung Reproduktionstechnik kommen                   bb) Eigenschaften und Verwendung von Repro-\ninsbesondere in Betracht:                                            duktionsmaterialien und Hilfsstoffen,\na) als Arbeitsproben:                                           cc) Reproduktionskriterien, Vorlagenarten und\naa) Festlegen des reprotechnischen Verfahrens-                    -beurteilung,\nweges,                                                   dd) Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,\nbb) Herstellen von Strichreproduktionen nach                 ee) repro- und druckformtechnische Verfahrens-\nmehrfarbigen Vorlagen für ein mehrfarbiges                   wege, Reproduktionsgeräte und -systeme,\nDruckprodukt,                                                 Reproduktionsherstellung,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                    825\nff)  Montagegeräte und -systeme, Montagen, Kon-            (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ntrollelemente,                                     besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\ngg) Druckformherstellung, Korrekturverfahren,\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nhh) Datenverarbeitung, rechnergestützte Steuer-         oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nund Regeltechnik,                                  nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nii)  fachbezogene Naturwissenschaften;                  wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nmündlichen das doppelte Gewicht.\na) Zahlen- und Maßsysteme,                                     (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-\nb) Flächenberechnungen,                                     fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-\nfächer das doppelte Gewicht.\nc) densitometrische Berechnungen,\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nd) Material- und Energieverbrauch, Material- und            Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der\nEnergiekosten,                                          Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie minde-\ne) Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen;              stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\n3. im Prüfungsfach Rechtschreibung:                                                         §10\nGroß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammen-                               Übergangsregelung\nschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie Zeichen-           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nsetzung;                                                    dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:               schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-        dieser Verordnung.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§ 11\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\n1. im Prüfungsfach Technologie               120 Minuten,\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90Minuten,            bildung zum Druckformhersteller vom 1. August 1974\n(BGBI. 1 S. 1755) vorbehaltlich des § 10 außer Kraft.\n3. im Prüfungsfach Rechtschreibung             60 Minuten,\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Druck-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                            vorlagenhersteller vom 1. August 1974 (BGBI. 1 S. 1742)\nSozialkunde                                 60Minuten.      tritt am 1. August 1995 vorbehaltlich des § 10 außer Kraft.\nBonn, den 18. April 1994\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","826                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Reprohersteller/zur Reproherstellerin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            in Wochen\nLfd.             Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vennitteln sind\n1      1  2    1 3\n2                                             3                                   4\n1   Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)                 Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\n2  Aufbau und Organisation .       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes           erläutern\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)             b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden\nBetriebes beschreiben\n3   Arbeits- und Tarifrecht,       a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                  b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)                 Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\nc) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie\nder zuständigen Berufsgenossenschaft und der\nGewerbeaufsicht erläutern\nd) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit, Umwelt-     a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den\nschutz und rationelle              Arbeitsabläufen anwenden\nEnergieverwendung              b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und       während\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)                 Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten               der gesamten\nAusbildung\nc) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen\nzu vermitteln\nund Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämp-\nfungsgeräte bedienen\nd) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und\nleichtentzündlichen Stoffen ausgehen, beschreiben\ne) Gefahren, die bei der Anwendung des elektrischen\nStroms entstehen, beschreiben\nf)  arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastun-\ngen, -verschmutzungen und -vergiftungen nennen,\nzu ihrer Vermeidung beitragen sowie Möglichkeiten\nder rationellen und umweltschonenden Material-\nverwendung insbesondere durch Wiederverwendung\nund Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen nutzen","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                              827\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n2                                               3                                   4\ng) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten\nnennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-\nwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beob-\nachtungsbereich anführen\n5  Arbeitsabläufe planen           a) Vorlagen nach Reproduktionskriterien beurteilen\nund vorbereiten                    und den entsprechenden reprotechnischen Ver-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)                 fahrensweg bestimmen\nb) bei der Beurteilung von Vorlagen repro- und druck-\ntechnische Standards berücksichtigen\nc) Reproduktionsmaterialien und Verarbeitungsprozesse\nentsprechend ihrer Eigenschaften und Einsatz-\nbereiche auswählen\nd) Vorlagen bemaßen                                      12\ne) Maßsysteme umrechnen und anwenden\nf)  Arbeitsskizzen herstellen\ng) typografische Gestaltungsgrundsätze und Normen\nberücksichtigen\nh) grafische Gestaltungsformen anwenden\ni)  Testarbeiten zur Ermittlung der Daten für einfarbige\nStrich- und Tonwertreproduktionen durchführen\n6   Vorlagen technisch             a) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten\nerfassen und umsetzen          b) Produktionsanlagen warten und pflegen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)\nc) Strich- und Tonwertreproduktionen für einfarbige\nDrucksachen herstellen\nd) Strichreproduktionen für mehrfarbige Drucksachen\nherstellen                                           10\ne) Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben\nund Eignung für die weitere Verarbeitung prüfen\nund beurteilen\nf) Kontrollelemente einsetzen und prüf- und meß-\ntechnische Arbeiten durchführen\n7   Reproprodukte bearbeiten       a) Korrekturen manuell ausführen                         10\nund korrigieren\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)             b) Korrekturgeräte rüsten und bedienen                    4\n8   Reproteilprodukte              a) durch manuelle Techniken Begrenzungen von Bild-\nherstellen und montieren           darstellungen und Änderungen von Zeichnungs-          3\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)                 details ausführen\nb) Geräte zur Maskenherstellung rüsten und bedienen\nc) gerätetechnisch Bild- und Zeichnungselemente frei-     7\nstellen, entfernen und ergänzen\nd) Zwischenprodukte für einfarbige Composingarbeiten\nherstellen\ne) Teilprodukte, insbesondere Satz, Bild- und Strich-     6\ndarstellungen, oder ganze Seiten nach Vorgaben für\neinfarbige Drucksachen montieren","828                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter             in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens   im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3\n1                  2                                         3                                     4\n1  Arbeitsabläufe planen      a) mehrfarbige Vortagen nach Reproduktionskriterien\nund vorbereiten               beurteilen und den entsprechenden reprotechni-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)            schen Verfahrensweg bestimmen\nb) drucktechnische Standards berücksichtigen                           2\nc) Testarbeiten zur Ermittlung der Daten für Strich- und\nTonwertreproduktionen durchführen\n2  Vorlagen technisch         a) Produktionsanlagen auftragsbezogen vorbereiten\nerfassen und umsetzen      b) Daten für die Strich- und Tonwertreproduktion sowie\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)                                                                           6\ndie Steuerung der Geräte ermitteln\nc) Datenblätter und Gradationsdiagramme erstellen\nd) mehrfarbige Tonwertreproduktionen und deren Teil-\nprodukte gemäß den Vorgaben für Tonwertumfang,\nGradation, Graubalance und Farbkorrektur oder                      12\nKopiervorlagen mit mehrfarbigen Tonwertreproduk-\ntionen manuell und gerätetechnisch herstellen\n3  Reproprodukte bearbeiten   a) Bildinhalte einfarbiger Tonwertreproduktionen, ins-\nund korrigieren               besondere durch Veränderung von Gradation, Kon-\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)            trast und Detailausführung korrigieren                         7\nb) Masken für die Korrektur von Tonwerten und Detail-\nstrukturen herstellen\nc) Korrekturen für mehrfarbige Drucksachen ausführen                  12\n4  Reproteilprodukte          a) Reproprodukte als Durchsichts- und Aufsichtsvorlage\nherstellen und montieren      herstellen\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)         b) Teilprodukte, insbesondere Satz, Bild- und Strich-\ndarstellungen, nach Vorgaben für einfarbige Druck-\nsachen zusammenführen\nc) Masken für die Freistellung und Entfernung von Bild-          13\ndarstellungen herstellen\nd) Zwischenprodukte für einfarbige Composingarbeiten\nherstellen\ne) Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und für die\nweitere Verarbeitung vorbereiten","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                             829\nIII. Berufliche Fachbildung In den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Reproduktionstechnik\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter            in Wochen\nlfd.            Teil des\nNr.    Ausbildungsberufsbildes            Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                 2                                               3                                  4\n1 Reproduktionsherstellung       a) Prozeßdaten für die technische Arbeitsausführung\nplanen und vorbereiten              berechnen\n(§ 4Abs. 2 Nr. 1                b) rechnergestützte Verfahren bei der Arbeitsvorberei-                    6\nBuchstabe a)                       tung anwenden\nc) druck- und druckweiterverarbeitungstechnische Kri-\nterien berücksichtigen\n2  Reproduktionsvorlagen          a) Daten übernehmen, transferieren und konvertieren\ntechnisch erfassen             b) Reproteilprodukte nach ein- und mehrfarbigen Vor-                     13\nund umsetzen                       lagen sowie aus digitalen Informationsträgern her-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 1                  stellen\nBuchstabe b)\n3  Reproendprodukte               a) Gerätetechnik einrüsten und bedienen\nherstellen                     b) Programme bei der Zusammenführung von Repro-                            8\n(§ 4Abs. 2 Nr.1                    teilprodukten einsetzen\nBuchstabe c)\nc) Bildinhalte mehrfarbiger Tonwertreproduktionen durch\nVeränderung insbesondere von Gradation, Grau-\nbalance, Farbwert, Kontrast und Detailausführung\nrechnergestützt korrigieren                                          12\nd) Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\ne) Daten sichern und archivieren\nf)  mehrfarbige Composingarbeiten ausführen\ng) Reproendprodukte ausgeben\n13\nh) Proofs herstellen und auswerten\ni)  Arbeitsergebnisse prüfen und beurteilen\nB. Fachrichtung Druckformtechnik\nzeitliche Richtwerte\nlfd.             Teil des                         Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes           Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2     3\n1                  2                                              3                                   4\n1  Druckformherstellung           a) rechnergestützte Verfahren bei der Arbeitsvorberei-\nplanen und vorbereiten             tung anwenden\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2              b) druck- und druckweiterverarbeitungstechnische                          2\nBuchstabe a)                       Kriterien berücksichtigen","830                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nFertigkeiten und Kenntnisse, die unter           in Wochen\nLfd.            Teil des\nEinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens  im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nund Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2      3\n1                  2                                          3                                  4\n2  Kopiervorlagen montieren   a) Ausschießmuster und Einteilungen unter Berück-\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2              sichtigung der weiteren Verarbeitungstechniken\nBuchstabe b)                   erstellen\nb) Kontrollelemente für Kopie, Druck und Druckweiter-\nverarbeitung einsetzen\nc) Montagen für mehrfarbige Druckprodukte herstellen                     10\nd) Montagen insbesondere auf Stand, Kopierfähigkeit\nsowie Vollständigkeit prüfen\ne) Montagen archivieren\n3  Druckformen herstellen,    a) Maschinen und Geräte auftragsbezogen vorbereiten\nkorrigieren und prüfen     b) Druckformträger vorbereiten und auf Verwendbarkeit\n(§ 4 Abs. 2 Nr. 2              prüfen                                                               10\nBuchstabe c)\nc) Programme für die Steuerung der Druckformher-\nstellung einsetzen und handhaben\nd) Druckformen für mehrfarbige Druckprodukte herstellen\ne) Störungen und Fehler Im Prozeßablauf erkennen und                     10\nbeheben\nf)  Druckformen visuell kontrollieren\ng) Druckformen meßtechnisch und druckverfahrens-                         10\nspezifisch prüfen\nh) Druckformen druckverfahrensspezifisch korrigieren                     10","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                831\nVerordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 18. April 1994\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom       9. entgegen Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Ver-\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) und des § 36 Abs. 3 des            ordnung (EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle oder\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der             Hering in einem Gebiet fängt, in dem dies verboten ist,\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602)\n1O. entgegen Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der Ver-\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nordnung (EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als den\nwirtschaft und Forsten:\nzulässigen Anteil an Hering oder Makrele an Bord\nbehält,\n§1\n11. a) entgegen Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nDurchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen                       Nr. 3094/86 mit einem Schleppnetz mit einer\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des                   Maschengröße unter 32 Millimeter oder\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder            b) entgegen Artikel 7a Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom                 Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten zu\n7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhal-                  den dort angegebenen Sperrzeiten\ntung von Fischbeständen (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des               Sprotten fängt,\nRates vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1), ver-     12. entgegen Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder\nstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig           Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)               zuständige Kontrollbehörde nicht oder nicht rechtzei-\nNr. 3094/86 ein Netz mit einer engeren Maschen-              tig unterrichtet,\nöffnung als der vorgeschriebenen Mindestmaschen-         13. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buch-\nöffnung verwendet,                                           stabe b, Abs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1 oder 3\noder Abs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung\nNr. 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten ein\n(EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen\nnicht zugelassenes Fanggerät verwendet,\ngrößeren als den zulässigen Anteil an geschützten\nArten an Bord behält oder anlandet,                      14. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ringwaden\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG)\neinen größeren als den zulässigen Anteil an den dort\nNr. 3094/86 einen Fang nicht unmittelbar nach Ein-\nbezeichneten Arten an Bord behält,\nholen sortiert und einen Fang geschützter Arten, wel-\nche die festgesetzten Prozentsätze übersteigen, nicht    15. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a oder Abs. 3\nunverzüglich wieder über Bord wirft,                         Buchstabe c Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 3094/86 nicht zugelassene Baumkurren benutzt,\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 10 der\nVerordnung (EWG) Nr. 3094/86 ein Netz nicht oder         16. entgegen Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG)\nnicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder            Nr. 3094/86 in dem dort bezeichneten Gebiet mit\nverstaut an Bord mit sich führt,                             einem pelagischen Schleppnetz auf Sardellen fischt,\n5. entgegen Artikel 2 Abs. 11 der Verordnung (EWG)          17. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der Ver-\nNr. 3094/86 ein Schleppnetz, eine Snurrewade oder            ordnung (EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen explosive,\nein ähnliches Zugnetz mit einer engeren Maschen-             giftige oder betäubende Stoffe oder Schußgeräte\nöffnung als der dort vorgeschriebenen Mindest-               benutzt,\nmaschenöffnung an Bord mitführt oder verwendet,          18. entgegen Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Verord-\n6. entgegen Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)           nung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten\nNr. 3094/86 eine Vorrichtung anbringt,                       Gebieten zum Fischfang elektrischen Strom ver-\nwendet,\n7. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung\n19. entgegen Artikel 9 Abs. 15 der Verordnung (EWG)\n(EWG) Nr. 3094/86 untermaßige Fische, Krebstiere\nNr. 3094/86 Fischfang mit einem Schleppnetz, einer\noder Weichtiere oder entgegen Artikel 6 Abs. 1 der\nSnurrewade oder ähnlichem Zugnetz in den dort\nVerordnung (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichne-\nbezeichneten Gebieten zu den dort angegebenen\nten Gebieten oder mit unzulässigen Netzen gefange-\nSperrzeiten betreibt,\nnen Lachs oder Meerforelle umlädt, anlandet, beför-\ndert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet   20. entgegen Artikel 9 Abs. 16 der Verordnung (EWG)\noder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord           Nr. 3094/86 eine automatische Sortiermaschine an\nwirft,                                                       Bord hat,\n8. entgegen Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG)            21. entgegen Artikel 9 Abs. 17 der Verordnung (EWG)\nNr. 3094/86 Hummerschwänze oder Hummerscheren                Nr. 3094/86 bei der Fischerei auf Thunfisch oder\naus den dort genannten Regionen oder Gebieten                andere Fischarten Schulen oder Gruppen von Meeres-\nanlandet,                                                    ~ugetieren mit Ringwaden einkreist,","832                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n22. entgegen Artikel 9a Abs. 1 der Verordnung (EWG)                die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder\nNr. 3094/86 ein oder mehrere Treibnetze mit mehr als          nicht rechtzeitig unterrichtet,\nder dort bezeichneten Länge an Bord hält oder zur\n6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3, auch in Verbin-\nFangtätigkeit benutzt oder\ndung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,\n23. entgegen Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG)                auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz\nNr. 3094/86 nicht zugelassene Verarbeitungen an               der Verordnung (EG) Nr. 3680/93, die vorgeschriebe-\nBord vornimmt oder zuläßt.                                    nen Angaben den zuständigen Behörden nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-\nmittelt,\n§2\n7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder\nDurchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen                     Unterabs. 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des                 auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder             der Verordnung (EG) Nr. 3680/93, die vorgeschriebe-\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom              nen Angaben nicht oder nicht vollständig aufbewahrt,\n12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung         8. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung\nfür die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261             (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in der vor-\nS. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG)                 geschriebenen Weise an Bord verstaut oder\nNr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur\nFestlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Infor-        9. entgegen Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung\nmationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten              (EWG) Nr. 284 7/93 einen Bestand oder eine Bestands-\n(ABI. EG Nr. L 276 S. 1) oder der Verordnung (EG)                  gruppe zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem die betref-\nNr. 3680/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über                   fende Quote als ausgeschöpft gilt.\nMaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der\nFischbestände im Regelungsbereich des Übereinkom-\nmens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf                                      §3\ndem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG               Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen\nNr. L 341 S. 42), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich                 bei Erzeugerorganisationen und\noder fahrlässig                                                                   Transportunternehmen\n1. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 1O Abs. 1a der          Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nVerordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung           Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nmit Artikel 1 oder 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)           lässig\nNr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der\n1. entgegen Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung\nVerordnung (EG) Nr. 3680/93, ein Logbuch nicht, nicht\n(EWG) Nr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Einrich-\nrichtig oder nicht rechtzeitig führt,\ntung, die Fischauktionen veranstaltet, oder einer ent-\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                  sprechenden anderen zugelassenen Stelle eine Ver-\nNr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht       kaufsabrechnung nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nrechtzeitig abgibt,                                            zeitig übermittelt,\n3. a) entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)           2. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs.1        Nr. 2847/93 als Käufer ein Erzeugnis ohne Vorlage\noder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Arti-         einer Verkaufsabrechnung abtransportiert oder\nkel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)       3. entgegen Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung\nNr. 3680/93, eine Anlandeerklärung,                        (EWG) Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder\nb) entgegen Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG)             nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mit-\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2       führt.\noder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Arti-\nkel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG)                                     §4\nNr. 3680/93, eine Umladungserklärung oder\nDurchsetzung bestimmter Netzvorschriften\nc) entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG)\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nNr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 3 der\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nVerordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommis-\nerster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3680/93,\nsion vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vor-\neine Fangmeldung\nrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähn-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-  lichen Netzen (ABI. EG Nr. L 318 S. 23), zuletzt geändert\nzeitig abgibt,                                             durch die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission\n4. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Verord-         vom 14. Juli 1989 (ABI. EG Nr. L 203 S. 21), verstößt,\nnung (EWG) Nr. 2847/93 die Ankunft nicht, nicht richtig    indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\noder nicht rechtzeitig mitteilt oder ohne Bestätigung        1. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 der Verordnung\nder Mitteilung einen Fang anlandet,                              (EWG) Nr. 3440/84 Unterseiten-Scheuerschutzvor-\n5. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1             richtungen anbringt oder festmacht,\noder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung        2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 ·bis 5 oder Abs. 3\n(EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 5              Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 einen Ober-\nAbs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 3680/93,          seiten-Scheuerschutz anbringt,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                 833\n3. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder 5 der Verordnung         1. entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115ll7\n(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz            in den bezeichneten Gebieten Heringe für industrielle\nverwendet,                                                  Zwecke fängt oder\n4. entgegen Artikel 5 Abs. 6 oder 7 der Verordnung         2. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2115ll7\n(EWG) Nr. 3440/84 einen Oberseiten-Scheuerschutz            für industrielle Zwecke gefangene Heringe in der\nin den dort bezeichneten Gebieten verwendet,                Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anlandet.\n5. entgegen Artikel 6 Abs. 3 erster Halbsatz oder Abs. 9\nder Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 mehr als einen\nHievsteert verwendet,                                                                §6\n6. entgegen Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EWG)                Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen\nNr. 3440/84 einen Hievsteert mit einer engeren                          für die Fischerei auf Lodde\nMaschenöffnung als der dort vorgeschriebenen               Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nMindestmaschenöffnung verwendet,                        Seefischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1\n7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung (EWG)          der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli\nNr. 3440/84 einen Hievsteert an ein Schleppnetz mit     1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für\neiner Maschenöffnung von mehr als 70 Millimeter         die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens\nanbringt,                                               über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der\n8. entgegen Artikel 6 Abs. 7, 8 oder 10 der Verordnung     Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Ver-\n(EWG) Nr. 3440/84 einen Hievsteert verwendet,           tragsparteien des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179\n9. entgegen Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung      S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-\n(EWG) Nr. 3440/84 eine Scheuerschutzmanschette          lässig in den dort bezeichneten Gebieten Lodde mit einem\nverwendet oder anbringt,                                Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Milli-\nmeter fischt.\n10. entgegen Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 3440/84 eine Steertleine nicht in\n§7\nder vorgeschriebenen Weise anbringt,\nDurchsetzung\n11. einen Teilstropp oder einen Rundstropp verwendet,\nbestimmter Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-\nder den Anforderungen nach Artikel 9 Abs. 2 oder\nmaßnahmen zugunsten der Fischbestände\nArtikel 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG)\nim Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens\nNr. 3440/84 nicht entspricht,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n12. einen Rundstropp oder Flapper nicht entsprechend         Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nden Anforderungen nach Artikel 10 Abs. 3 oder 4 oder    Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3680/93 des Rates vom\nArtikel 11 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EWG)           20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nNr. 3440/84 anbringt,                                   Bewirtschaftung der Fischbestände im Regelungsbereich\n13. entgegen Artikel 11 Abs. 4 der Verordnung (EWG)          des Übereinkommens über die künftige multilaterale\nNr. 3440/84 in den dort bezeichneten Gebieten einen     Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nord-\nFlapper anbringt,                                       westatlantik (ABI. EG Nr. L 341 S. 42) verstößt, indem er\nals Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\n14. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 14\nAbs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 ein Sieb-       1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG)\nnetz oder eine Torquette nicht in der vorgeschriebe-        Nr. 3680/93 ein Schleppnetz mit einer geringeren\nnen Weise anbringt,                                         Maschenweite als 130 Millimeter verwendet,\n15. entgegen Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EWG)          2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 3440/84 mehr als zwei Siebnetzteile verwendet,          Nr. 3680/93 Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet,\n3. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung\n16. entgegen Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\n(EG) Nr. 3680/93 einen größeren als den zulässigen\nNr. 3440/84 ein Verstärkungstau anbringt oder\nAnteil an den dort bezeichneten Arten an Bord hat,\n17. eine Torquette verwendet, die den Anforderungen          4. entgegen Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 2 oder Abs. 4\nnach Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung {EWG)                 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3680/93 das Fang-\nNr. 3440/84 nicht entspricht.                               gebiet oder den Fangort nicht oder nicht rechtzeitig\nverläßt,\n5. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)\n§5                                   Nr. 3680/93 Fisch mit einer geringeren als der dort fest-\nDurchsetzung bestimmter Heringsfangverbote                  gelegten Mindestgröße nicht unverzüglich wieder über\nBord wirft,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der       6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Verord-\nVerordnung (EWG) Nr. 2115ll7 des Rates vom 27. Sep-              nung (EG) Nr. 3680/93 die dort genannten Informatio-\ntember 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der           nen nicht im Bordbuch aufzeichnet,\nAnlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne          7. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG)\nBestimmung für den menschlichen Verzehr (ABI. EG                 Nr. 3680/93 beim gezielten Fang einer oder mehrerer\nNr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich       der dort genannten Arten ein Netz mit einer kleineren\noder fahrlässig                                                  Maschenöffnung an Bord mitführt,","834                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n8. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung                                      § 11\n(EG) Nr. 3680/93 ein Bordbuch oder einen Lagerplar:a              Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder             in der Ostsee, den Selten und dem Öresund\n9. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 3680/93 bei einer Kontrolle keine Hilfe              Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nleistet.                                                    Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates\nvom 12. Juni 1986 über bestimmte technische Maß-\n§8\nnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der\nDurchsetzung bestimmter Fangbedingungen                  Ostsee, den Selten und dem Öresund (ABI. EG Nr. L 162\nfür die Fischerei des Blauen Wittling               S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)\nNr. 2156/91 des Rates vom 15. Juli 1991 (ABI. EG\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nNr. L 201 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich\nSeefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\noder fahrlässig\noder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Fest-           1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische                    Nr. 1866/86 dort bezeichnete Fischarten, die in den\nSchleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im                       dort genannten Gebieten während der angegebenen\nGeltungsbereich des Übereinkommens über die künfti-                 Schonzeiten gefangen werden, an Bord behält,\nge multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der               2. entgegen Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nFischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer               Nr. 1866/86 untermaßige Fische nicht oder nicht\nunter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien              rechtzeitig ins Meer zurückwirft,\ndes Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 153 S. 7) beim Fang\nvon Blauem Wittling ein pelagisches Schleppnetz mit              3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\neiner Maschenöffnung von weniger als 35 Millimeter                   Nr. 1866/86 zum Fischfang ein Netz mit einer\nverwendet.                                                           kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten\nMindestmaschenöffnung verwendet oder schleppt,\n§9                                4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 1866/86 für den Lachsfang ein Netz mit einer\nDurchsetzung\nbestimmter Meldepflichten für die F1SCherei                   kleineren Maschenöffnung als der festgesetzten\nMindestmaschenöffnung verwendet,\nim Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens\n5. entgegen Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nNr. 1866/86 ein Kiemennetz mit einer kleineren\nSeefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich\nMaschenöffnung als der festgesetzten Mindest-\noder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EWG)\nmaschenöffnung verwendet,\nNr. 189/92 des Rates vom 27. Januar 1992 zur Anwen-\ndung bestimmter Kontrollmaßnahmen der Organisation               6. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nfür die Fischerei im Nordwestatlantik (ABI. EG Nr. L 21              Nr. 1866/86 Fanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht\ns: 4) nicht nach den im Anhang zu dieser Verordnung                 oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord\nenthaltenen Bestimmungen die dort genannten Angaben                 verstaut,\nübermittelt.                                                     7. entgegen Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nNr. 1866/86 mit einem Schleppnetz, einer Snurre-\n§10                                    wade oder einem ähnlichen Netz das dort bezeich-\nDurchsetzung                                nete Gebiet befischt,\nbestimmter Fangbedingungen für die Fischerei               8. entgegen Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nauf bestimmte Fischbestlnde oder Bestandsgruppen                     Nr. 1866/86 während der angegebenen Schonzeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des                  in den dort genannten Gebieten mit den dort genann-\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder              ten Fanggeräten Lachs oder Meerforellen fängt,\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3676/93 des Rates vom             9. entgegen Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\n21. Dezember 1993 zur Festlegung der zulässigen Ge-                  Nr. 1866/86 beim Lachs-oder Meerforellenfang nicht\nsamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen                    zugelassene Fanggeräte oder Fanggeräte über die\nfür bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für                 zugelassene Anzahl hinaus verwendet oder Ersatz-\n1994 (ABI. EG Nr. L 341 S. 1) verstößt, indem er als                 fanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus an\nKapitän vorsätzlich oder fahrlässig                                  Bord mitführt,\n1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)                10. entgegen Artikel 1O Abs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 3676/93 Fänge von Beständen, für die TAC oder                Nr. 1866/86 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu\nQuoten festgesetzt worden sind, an Bord behält oder              anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr\nanlandet,                                                        anzulanden,\n2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)                11. entgegen Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nNr. 3676/93 mit anderen Arten vermengten Hering, der            Nr. 1866/86 zum Fischfang explosive, giftige oder\nmit den dort bezeichneten Netzen gefangen wurde, an             betäubende Substanzen benutzt,\nBord behält oder                                           12. entgegen Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\n3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 bis 4 oder 6 der Verordnung             Nr. 1866/86 verankertes oder treibendes Fanggerät\n(EG) Nr. 3676/93 in den dort bezeichneten Gebieten zu           ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung einsetzt\nden dort angegebenen Sperrzeiten Hering fängt.                  oder","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                835\n13. entgegen Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG)         4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nNr. 1866/86 ·in . den dort bezeichneten Gebieten           Nr. 3682/93 Kennbuchstaben oder -Ziffern nicht oder\nnichteinheimische Arten aussetzt oder fängt oder Stör      nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\nfängt.\n§12\n§14\nDurchsetzung\nder Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen                      Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\nund der an Bord mitzuführenden Dokumente                     gegenüber firöischen Fischereifahrzeugen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des             Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder      Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381 /87 der Kommission     Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3694/93 des Rates vom\nvom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die    21. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nKennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischerei-      Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber auf den\nfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er als  Färöern registrierten Schiffen für 1994 (ABI. EG Nr. L 341\nKapitän vorsätzlich oder fahrlässig                         S. 108) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder\nfahrlässig\n1. a) entgegen Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 der\nVerordnung (EWG) Nr. 1381 /87 Fischereifahrzeuge     1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\noder                                                     Nr. 3694/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\nb) entgegen Artikel 2 der Verordnung {EWG) Nr. 1381 /87\nkleine Boote an Bord von Fischereifahrzeugen,        2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nMarkierungsbojen oder ähnliche Objekte, die              Nr. 3694/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\nauf der Oberfläche schwimmen und dazu be-                der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nstimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät            übermittelt,\nbefindet,\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nnicht oder nicht in ~er vorgeschriebenen Weise kenn-        Nr. 3694/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt,\n· zeichnet,\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\n2. entgegen Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG)                Nr. 3694/93 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder\nNr. 1381/87 ein Kennzeichen an einem Fischerei-             nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,\nfahrzeug auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt oder\n5. entgegen Artikel 5 Nr. 1 der Verordnung (EG)\nunleserlich werden läßt,\nNr. 3694/93 gezielt Hering fängt oder\n3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung {EWG)     6. entgegen Artikel 5 Nr. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 1381/87 ein dort aufgeführtes Dokument nicht an         Nr. 3694/93 ein Schleppnetz oder eine Ringwade in\nBord mitführt oder                                          dem dort genannten Gebiet zu der dort angegebenen\n4. entgegen Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG)               Sperrzeit verwendet.\nNr. 1381/87 den lnspektionsdiensten eines Mitglied-\nstaates die Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung\nvorlegt.\n§15\n§13                                      Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen                        gegenüber lettischen Fischereifahrzeugen\ngegenüber schwedischen Fischereifahrzeugen                Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des          Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot           Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3686/93 des Rates vom\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3682/93 des Rates       20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nvom 20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhal-             Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter\ntung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe      lettischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 77) verstößt,\nunter schwedischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341         indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nS. 60) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder      1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)\nfahrlässig                                                      Nr. 3686/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung {EG)                oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\nNr. 3682/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig   2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,             Nr. 3686/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung {EG)                der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nNr. 3682/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in      übermittelt,\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig       3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nübermittelt,                                                Nr. 3686/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)            4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nNr. 3682/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt             Nr. 3686/93 Kennbuchstaben oder -zittern nicht oder\noder                                                        nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.","836                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§16                                                            §18\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen                            Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen\ngegenüber estnischen Fischereifahrzeugen                    gegenüber norwegischen Fischereifahrzeugen\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des              Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder        Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3684/93 des Rates vom          Verbot der Verordnung (EG) Nr. 3691/93 des Rates vom\n20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und            21. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und\nBewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter           Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter\nestnischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 69) verstößt,  norwegischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 96)\nindem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig              verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)              1. entgegen Artikel 2 · Abs. 2 der Verordnung (EG)\nNr. 3684/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig         Nr. 3691/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,               oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)              2.  entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nNr. 3684/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in        Nr. 3691 /93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig             der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nübermittelt,                                                  übermittelt,\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)              3.  entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nNr. 3684/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder          Nr. 3691/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt,\n4.  entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)\nNr. 3691/93 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder\nNr. 3684/93 Kennbuchstaben oder -ziffem nicht oder\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.\n5.  entgegen Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3691/93\nBlauleng, Leng oder Lumb mit einer anderen als der\n§17\n.\nDurchsetzung von Kontrollmaßnahmen\ndort bezeichneten Fangmethode in den dort bezeich-\nneten Gebieten fischt oder\ngegenüber litauischen Fischereifahrzeugen              6.  entgegen Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3691 /93\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des               ein Schleppnetz oder eine Ringwade in dem dort\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder            genannten Gebiet zu der dort angegebenen Sperrzeit\nVerbot der Verordnung (EG) Nr. 3688/93 des Rates vom              verwendet.\n20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und                                         §19\nBewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter\nlitauischer Flagge (1994) (ABI. EG Nr. L 341 S. 85) verstößt,                         Zustindlgkelt\nindem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig                 Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundes-\n1.. entgegen Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)             behörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die v'er-\nNr. 3688/93 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig     fotgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,           des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg des\nBundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft übertragen.\n2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG)\nNr. 3688/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig                                       §20\nübermittelt,                                                            lnkraftb'eten; Außerkrafttreten\n3. entgegen Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EG)                 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nNr. 3688/93 ein Dokument nicht an Bord mitführt oder      Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchsetzung\n4. entgegen Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG)              des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 17. Januar\nNr. 3688/93 Kennbuchstaben oder -ziffern nicht oder       1989 (BGBI. 1 S. 100), zuletzt geändert durch die Verord-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.             nung vom 3. Januar 1994 (BGBI. 1S. 68), außer Kraft.\nBonn, den 18. April 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                 837\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schweinepest-Verordnung\nVom 19. April 1994\nAuf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung             bis 30 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung\nder Schweinepest-Verordnung und sonstiger tierseuchen-             mit§ 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung\nrechtlicher Vorschriften vom 21. Oktober 1993 (BGBI. 1             der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1\nS. 1758) wird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest-           s. 386),\nVerordnung in der seit dem 27. Oktober 1993 geltenden\nzu 2. des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\nFassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980\n1. die am 20. August 1988 in Kraft getretene Verordnung            (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 3. August 1988 (BGBI. 1S. 1559),                            vom 15. Februar 1991 (BGBI. I S. 461) geändert wor-\n2. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 33 der          den ist,\n· Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151 ),             zu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in\n3. den am 27. Oktober 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der       Verbindung mit den §§ 16 bis 17a, des § 79 Abs. 1\nVerordnung vom 21. Oktober 1993 (BGBI. 1S. 1758).               Nr. 2 in Verbindung mit deri §§ 18 bis 30 und 79b,\ndes § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                 Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nzu 1. des§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1            machung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116),\nNr. 4, des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den            auch in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 des\n§§ 18, 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21           Einigungsvertrages vom 23. September 1990\nAbs. 1 und 2, den §§ 22 bis 24 Abs. 1 und den §§ 26          (BGBI. 1990 II S. 885).\nBonn, den 19. April 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","838                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest\n(Schweinepest-Verordnung)\nInhaltsübersicht\n§§                                                            §§\nAbschnitt 1: Begriffsbestimmungen                            1 d) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                 12\nAbschnitt 2: Schutzmaßregeln                          2bis22   e) Gebietsimpfung                                          13\nUnterabschnitt 1:                                              f) Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet\nAllgemeine Schutzmaßregeln                                 2,3    oder im Impfgebiet                                      14\nImpfverbot                                                   2 g) Schutzmaßregeln beim Auftreten\nUntersuchungen, Maßregeln beim Einstellen                    3     von Schweinepest bei Wildschweinen                   14a\nUnterabschnitt 2:                                              2. Afrikanische Schweinepest                        15 bis 21\nBesondere Schutzmaßregeln                             4bis21\na) Öffentliche Bekanntmachung                              15\nA. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest\nund der Afrikanischen Schweinepest                       4 b) Schutzmaßregeln für den Betrieb\nB. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest\noder den sonstigen Standort                        16, 17\nund der Afrikanischen Schweinepest                5bis21   Sperre                                                     16\n1. Schweinepest                                      5 bis 14a Tötung und unschädliche Beseitigung,\na) Öffentliche Bekanntmachung                                5 zusätzliche Maßregeln                                      17\nb) Schutzmaßregeln für den Betrieb                             c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk\noder sonstigen Standort                           6 bis 10    und den Verdachtssperrbezirk                        18, 19\nSperre                                                       6\nSperrbezirk                                                18\nTötung und unschädliche Beseitigung                          7\nVerdachtssperrbezirk                                       19\nAusnahmen                                                    8\nSchlachtung ansteckungsverdächtiger Schweine                 9 d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet              20\nBehandlung der Teile und Rohstoffe                             e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht                 21\nvon ansteckungsverdächtigen Schweinen                       10\nC. Desinfektion                                            22\nc) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk\nund das Beobachtungsgebiet                      11bis11d\nAbschnitt 3: Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen,\nSperrbezirk                                                 11               auf dem Transport und in Schlachtstltten     23\nBeobachtungsgebiet                                         11a\nAbschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln                 24\nAusnahmen                                                  11b\nSeuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat              11c Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten                          25\nWeitergehende Schutzmaßregeln                              11d Abschnitt 6: Schlußvorschriften                            26\nAbschnitt 1                             2. Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest, wenn das\nErgebnis der\nBegriffsbestimmungen\na) klinischen,\n§1\nb) pathologisch-anatomischen oder\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nc) serologischen\n1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Europäi-\nsche Schweinepest), wenn diese                                  Untersuchung den        Ausbruch   der Schweinepest\na) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-          befürchten läßt;\ngennachweis),\n3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn\nb) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische             diese durch\nund pathologisch-anatomische Untersuchung oder\na) virologische Untersuchung (Virus- oder Antigen-\nc) durch serologische Untersuchung (Antikörpernach-               nachweis) oder\nweis) in Verbindung mit epizootiologischen Anhalts-\npunkten                                                     b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)\nfestgestellt ist;                                              festgestellt ist;","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                839\n4. Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen Schweine-        2. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit\npest, wenn das Ergebnis einer klinischen oder patholo-     besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer\ngisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch der           der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beauf-\nAfrikanischen Schweinepest befürchten läßt.                sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht       Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese\nfür Schweine, die nachweislich gegen Schweinepest ge-           Personen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen\nimpft sind.                                                     Einwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe oder\nsonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und desin-\nfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe\nAbschnitt 2                               oder sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzklei-\nSchutzmaßregeln                              dung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzklei-\ndung nach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf\nsonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung der\nUnterabschnitt 1\nSeuche vermieden wird.\nAllgemeine Schutzmaßregeln\n3. Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den\n§2                                 sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von\ndem sonstigen Standort verbracht werden.\nImpfverbot\n(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die             4. Verendete oder getötete Schweine sind so aufzube-\nAfrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen-        wahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt\nkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind ver-             sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in\nboten.                                                          Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-\nmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti-\n(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der        schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung\nSchweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für              aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort ver-\nwissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen               bracht werden.\ngenehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung\nnicht entgegenstehen.                                        5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug-\nnisse, Dung und flüssige Stallabgänge, ferner Futter-\n§3                                 mittel und Einstreu sowie sämtliche Gegenstände, die\nUntersuchungen, Maßregeln beim Einstellen                mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen\nnicht aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Stand-\n(1) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen         ort verbracht werden.\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen\n1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts-                 B. Nach amtlicher Feststellung\ntierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder                           der Schweinepest\nAfrikanische Schweinepest einschließlich der Ent-           und der Afrikanischen Schweinepest\nnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,\n2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden,                          1. Schweinepest\na) eine Untersuchung,                                                  a) Öffentliche Bekanntmachung\nb) eine Absonderung,\nc) eine amtliche Beobachtung.                                                         §5\n(2) Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, daß        Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der\nserologisch positive Tiere nicht in einen Bestand verbracht  Schweinepest öffentlich bekannt.\noder eingestellt werden dürfen. Sie kann das Einstellen\nvon Schweinen aus anderen Beständen in unter Impf-\nb) Schutzmaßregeln\nschutz stehende Bestände von einer Genehmigung\nfür den Betrieb oder sonstigen Standort\nabhängig machen.\n§6\nUnterabschnitt 2\nSperre\nBesondere Schutzmaßregeln\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nA. Vor amtlicher Feststellung                      der Schweinepest in einem Betrieb oder an einem sonsti-\nder Schweinepest                          gen Standort amtlich festgestellt, so unterliegt der Betrieb\nund der Afrikanischen Schweinepest                       oder sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor-\nschriften der Sperre:\n§4                              1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-             des Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen\nbruchs der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-            Standorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nnepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort          Aufschrift \"Schweinepest - Unbefugter Zutritt ver-\ngilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:                    boten\" gut sichtbar anbringen.\n1. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in ihren Ställen       2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-\noder an ihren sonstigen Standorten absondern.                 nen Ställen absondern.","840                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur                                      §7\nmit besonderer Schutzkleidung und nur von dem                      Tötung und unschädliche Beseitigung\nBesitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der\nBeaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine           (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb\nbetrauten Personen, von Tierärzten und von solchen      oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so\nPersonen, denen die zuständige Behörde eine             ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschäd-\nGenehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Per-    liche Beseitigung sämtlicher Schweine an.\nsonen müssen die Schutzkleidung, ausgenommen               (2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest in\nEinwegschutzkleidung, nach Verlassen der Ställe         einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich\noder sonstigen Standorte ablegen sowie reinigen und     festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Tötung\ndesinfizieren. Betriebsfremde Personen dürfen die       und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine an-\nStälle oder sonstigen Standorte nur mit Einweg-         ordnen.\nschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die\nEinwegschutzkleidung nach Gebrauch verbrennen,                                        §8\nvergraben oder auf sonstige Weise so beseitigen, daß                             Ausnahmen\neine Verbreitung der Seuche vermieden wird.                Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten kann\n4. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des             die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebsein-\nBetriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk       heiten eines von der Seuche befallenen Betriebes von § 7\nreinigen und desinfizieren.                             abweichen, sofem nach dem Gutachten des beamteten\nTierarztes die betreffenden Betriebseinheiten auf Grund\n5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\nihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in bezug\ngen Behörde in den Betrieb oder an den sonstigen\nauf die Haltung einschließlich der Fütterung so vollständig\nStandort oder aus dem Betrieb oder von dem sonsti-\ngesondert sind, daß eine Ausbreitung des Seuchener-\ngen Standort verbracht werden; das Verbringen von\nregers von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzu-\nSchweinen aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nnehmen ist.\nStandort ist nur zu diagnostischen Zwecken oder zur\nsofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung                                       §9\nzulässig. Hunde sind anzubinden, Katzen einzu-                                   Schlachtung\nsperren.                                                            ansteckungsverdichtiger Schweine\n6. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit             (1) Ansteckungsverdächtige Schweine dürfen nur in\nGenehmigung der zuständigen Behörde und nur zu          einem von der zuständigen Behörde hierfür bestimmten\ndiagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen           Schlachthof geschlachtet werden.\nBeseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nStandort verbracht werden.                                 (2) Die Schlachtstätte und die bei der Schlachtung\nbenutzten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die\n7. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel        Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach\nund Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein       dem Transport unverzüglich nach Anweisung des beamte-\nkönnen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen      ten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nBehörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung\ndes Seuchenerregers nach näherer Anweisung des             (3) Personen, die bei der Schlachtung tätig sind, müssen\nbeamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem       vor dem Verlassen der Schlachtstätte die Oberbekleidung\nsonstigen Standort verbracht werden.                    und das Schuhwerk ablegen und sich nach Anweisung\ndes beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren; die\n8. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken        abgelegte Oberbekleidung und das Schuhwerk sind nach\noder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in      Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu\nB~rührung gekommen sind, dürfen nur mit Genehmi-        desinfizieren.\ngung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb oder\n§10\nvon dem sonstigen Standort verbracht werden. Vor\ndem Verbringen sind diese Gegenstände nach nähe-                    Behandlung der Teile und Rohstoffe\nrer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen               von ansteckungsverdichtigen Schweinen\nund zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur mit             (1) Teile und Rohstoffe von geschlachteten Schweinen,\nGenehmigung der zuständigen Behörde in den Be-          die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich\ntrieb oder sonstigen Standort verbracht werden.         nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf\n9. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor       einen Seuchenverdacht hinweisen, sind\nden Ein- und Ausgängen der Stätte nach näherer          1. unschädlich zu beseitigen oder .\nAnweisung des beamteten Tierarztes reinigen und\ndesinfizieren.                                          2. in dem Schlachthof unter behördlicher Überwachung\nzu erhitzen; dabei muß\n1O. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der\nStälle Matten oder sonstige saugfähige Boden-              a) für die Dauer von mindestens 1O Minuten im Kern\nauflagen anbringen und sie nach näherer Anweisung                der Teile oder Rohstoffe eine Temperatur von\ndes -beamteten Tierarztes mit einem wirksamen                    mindestens 80 °c gehalten werden oder\nDesinfektionsmittel tränken und stets feucht halten.        b) für die Dauer von mindestens 150 Minuten Siede-\n(2) Die zuständige Behörde kann bei Feststellung des               temperatur gehalten werden, wobei die erhitzten\nVerdachts des Ausbruchs der Schweinepest Ausnahmen                     Stücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen;\nvon Absatz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn Belange der               c) das Fett beim Ausschmelzen eine Temperatur von\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.                               mindestens 100 °C erreichen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                              841\n(2) Teile und Rohstoffe nach Absatz 1 dürfen nicht          durch Ohrmarken oder Tätowierung zusätzlich zur\nzusammen mit Teilen und Rohstoffen von nicht anstek-            Kennzeichnung nach § 19b der Viehverkehrsverord-\nkungsverdächtigen Schweinen oder von anderen Tieren             nung gekennzeichnet sind und in verplombten Fahr-\nverarbeitet werden. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.        zeugen befördert werden. In der Schlachtstätte sind\n(3) Die zur Beförderung der nicht behandelten Teile oder    diese Schweine von anderen Schweinen getrennt zu\nRohstoffe benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen          halten und zu schlachten.\nGegenstände sind nach Anweisung des beamteten               5. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk,\nTierarztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu         die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung\ndesinfizieren.                                                 des Sperrbezirks geschlachtet wurden, ist so zu stem-\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von               peln, daß erkennbar ist, daß es nur zur Herstellung von\nAbsatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn               Fleischerzeugnissen verwendet werden darf (Stempel-\ndadurch eine Verbreitung der Schweinepest nicht zu             aufdruck nach dem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG\nbefürchten ist.                                                des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung vieh-\nseuchenrechtlicher Fragen beim gemeinschaftlichen\nc) Schutzmaßregeln                          Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302\nfür den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet             S. 24) in der jeweils geltenden Fassung). Es darf\nzu Fleischerzeugnissen nur in von der zuständigen\n§ 11                                Behörde bezeichneten Betrieben verarbeitet werden.\nSperrbezirk                         6. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb      das Durchführen von Schweineausstellungen, Schweine-\noder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so      märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art sowie der\nlegt die zuständige Behörde das Gebiet um den befalle-          Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das\nnen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius           Aufsuchen von Bestellern unter Mitführung von\nvon mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hier-     Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen und das\nbei berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der          gewerbsmäßige Kastrieren_ von Schweinen durch\nörtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von               Personen, die nicht Tierarzt sind.\nSchlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungs-     7. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen\nmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe         auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrie-\nfolgender Vorschriften der Sperre:                             ben werden. Die zuständige Behörde kann das Treiben\n1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-         von Schweinen auch auf betrieblichen Wegen verbieten.\nwegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen   8. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-\nund haltbaren Aufschrift \"Schweinepest - Sperrbezirk\"     bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder\ngut sichtbar an.                                          Schienenverbindungen transportiert werden.\n2. Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht         (2) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat dies\nwerden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das  unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der\nVerbringen zum Zwecke der Schlachtung genehmigen,      Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der\nwenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist,    zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk\ndaß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk,   sind die Schweinebestände unverzüglich nach näherer\nbei der Schlachtung sowie beim Verbringen des          Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.\nerschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder\ndie Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit                                   § 11a\nSchweinen oder mit Fleisch von Schweinen aus dem\nSperrbezirk in Berührung kommen.                                         Beobachtungsgebiet\n3. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des             (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb\nSperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Bestand   oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so\nverbracht werden. Die zuständige Behörde kann          legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein\ndas Verbringen von Schweinen zu diagnostischen         Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk\nZwecken oder zur Tötung und unschädlichen Beseiti-     und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens\ngung genehmigen. Verendete oder getötete Schweine       1O Kilometer. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche\ndürfen nur zu diagnostischen Zwecken oder zur          Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels\nunschädlichen Beseitigung verbracht werden.            und der örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein\nvon Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Über-\n4. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung des       wachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines Beob-\nSperrbezirks dürfen Schweine nur mit Genehmigung       achtungsgebiets kann entfallen, wenn der Radius des\nder zuständigen Behörde innerhalb des Sperrbezirks     Sperrbezirks mindestens 10 Kilometer beträgt. Das\noder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Ver-    Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgender\nbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen    Vorschriften der Sperre:\nSchlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur\nsofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung         1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-\ngenehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung       wegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der\nwird nur genehmigt, wenn auf Grund der klinischen          deutlichen und haltbaren Aufschrift \"Schweinepest -\nUntersuchung sämtlicher Schweine des Betriebes            Beobachtungsgebiet\" gut sichtbar an.\noder sonstigen Standortes durch den beamteten           2. Während der ersten sieben Tage nach Festlegung des\nTierarzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger             Beobachtungsgebiets dürfen Schweine nicht aus\nSchweine ausgeschlossen werden kann, die Schweine          ihrem Bestand verbracht werden. Die zuständige","842                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBehörde kann das Verbringen von Schweinen zu             Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Ver-\ndiagnostischen Zwecken oder zur Tötung und               bringen von Schweinen zur sofortigen Schlachtung in\nunschädlichen Beseitigung genehmigen. Verendete          einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen\noder getötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen      Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen\nZwecken oder zur unschädlichen Beseitigung ver-          Beseitigung zulassen. Vor Zulassung einer Ausnahme\nbracht werden.                                           untersucht der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das\n3. Nach Ablauf der ersten sieben Tage nach Festlegung          Vorhandensein seuchenverdächtiger Schweine in dem\ndes Beobachtungsgebiets gilt § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4    Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen\nbis 8 entsprechend.                                      werden kann. Die zuständige Behörde kann für die der\nbehördlichen Beobachtung unterstellten Betriebe oder\n(2) § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.                  sonstigen Standorte die Tötung der ansteckungsverdäch-\ntigen Schweine anordnen. Im übrigen gilt für diese\n§ 11b                            Betriebe oder sonstigen Standorte § 4 Nr. 1, 2, 4 und 5\nentsprechend.\nAusnahmen\nDauert die Festlegung eines Sperrbezirks oder eines           (3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob-\nBeobachtungsgebiets länger als 30 Tage und gefährdet           achtung auf einen Teil eines Betriebes und die Schweine,\ndies nach glaubhafter Darstellung des Besitzers der            die sich in diesem Teil befinden, beschränken, soweit auf\nSchweine eine ordnungsgemäße und wirtschaftlich                Grund ihrer gesonderten Haltung einschließlich Fütterung\nzumutbare Haltung, so kann die zuständige Behörde              eine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen ist.\nabweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und § 11 a Abs. 1\nSatz 5 Nr. 2 das Verbringen der Tiere in einen anderen\ne) Gebietsimpfung\nBetrieb oder Standort des Sperrbezirks oder Beobach-\ntungsgebiets genehmigen.\n§13\n§ 11c                               (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im\nSeuchenausbruch                        Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,\nin benachbartem Mitgliedstaat                Landwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet\nNotimpfungen gegen die Schweinepest anordnen, wenn\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-           dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich\nstaates der Ausbruch der Schweinepest innerhalb einer          ist. Zu diesem Zweck erstellt die zuständige oberste\nEntfernung von 10 km von der deutschen Grenze amtlich          Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere\nfestgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland      Angaben über das Impfgebiet, den Umfang der Impfmaß-\nzuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so          nahmen und die Sperrmaßnahmen für Schweine und ihre\nordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11              Erzeugnisse enthält.\nund 11 a an. § 11 b gilt entsprechend.\n(2) Im Fall einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für\n§ 11d                            das Impfgebiet folgendes:\nWeitergehende Schutzmaßregeln                  1. Für die Dauer der Anordnung muß der Besitzer bei der\nImpfung die erforderliche Hilfe leisten und Schweine,\nBesteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein\ndie gegen die Schweinepest geimpft worden sind,\nVerbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseu-\nunverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken\nchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde\nmit den Buchstaben \"I.SP\" als geimpft kennzeichnen.\nfür das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unter-\nDie zuständige Behörde kann anstelle der Kennzeich-\nstützl.Nlg des Verbotes erfordertichen ergänzenden Maß-\nnung durch Ohrmarken bei Mastschweinen, die aus\nnahmen nach den§§ 16 bis 17a, 18 bis 30 und 78 des Tier-\ndem Betrieb nur zur Schlachtung abgegeben werden,\nseuchengesetzes an.\neine Körpertätowierung in der Schulterblattregion oder\nOhrtätowierung genehmigen oder anordnen.\nd) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht\n2. Für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag\nder Beendigung der Impfung an,\n§12\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-        a) dürfen geimpfte Tiere außer zur sofortigen Schlach-\nort der Ausbruch der Schweinepest amtlich festgestellt,               tung in einer von der zuständigen Behörde bezeich-\nso stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nach-              neten Schlachtstätte nicht aus dem Impfgebiet\nforschungen an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen            verbracht werden;\nStandorte,                                                         b) darf frisches, für den menschlichen Genuß be-\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                            stimmtes Fleisch, das von geimpften Tieren er-\nschlachtet wird, nur\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die                   aa) zum Zwecke des innerstaatlichen Handelsver-\nzuständige Behörde kann virologische und serologische                      kehrs abgegeben werden oder\nUntersuchungen anordnen.                                              bb) so gestempelt werden, daß erkennbar ist, daß\n(2) Schweine dürfen aus Betrieben oder von sonstigen                   es nur zur Herstellung von Fleischerzeugnissen\nStandorten, die der behördlichen Beobachtung unter-                        verwendet werden darf (Stempelaufdruck nach\nliegen, für die Dauer von 40 Tagen nicht verbracht werden.                 dem Anhang der Richtlinie 72/461/EWG).","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                             843\nf) Tötung im Sperrbezirk,                                       b) Schutzmaßregeln\nim Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet                       für den Betrieb oder sonstigen Standort\n§14                                                         §16\nDie zuständige Behörde kann über § 7 hinaus die                                        Sperre\nTötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungs-\ngebiet oder im Impfgebiet anordnen, wenn dies aus Gründen        Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der\nder Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren       Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an\nBeseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.         einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so unter-\nliegt der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe\nfolgender Vorschriften der Sperre:\ng) Schutzmaßregeln\nbeim Auftreten von Schweinepest bei Wildschweinen              1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen\ndes Betriebes und der Schweineställe oder sonstigen\nStandorte Schilder mit der deutlichen und haltbaren\n§ 14a                                Aufschrift ,,Afrikanische Schweinepest - Unbefugter\n(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wildschweinen         Zutritt verboten\" gut sichtbar anbringen.\namtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das        2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlosse-\nGebiet um die Abschuß- oder Fundstelle als gefährdeten             nen Ställen absondern.\nBezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Seuchensituation,\nWildschweinepopulation sowie Tierbewegungen inner-              3. Schweineställe oder sonstige Standorte dürfen nur\nhalb der Wildschweinepopulation. Für den gefährdeten               mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem\nBezirk gilt folgendes:                                             Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der\nBeaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine\n1. Die zuständige Behörde bringt an den wichtigsten\nbetrauten Personen, von Tierärzten und von Personen,\nZugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigne-\ndenen die zuständige Behörde eine Genehmigung\nten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren\nerteilt hat, betreten werden. Diese Personen müssen\nAufschrift „Wildschweinepest - Gefährdeter Bezirk\"\ndie Schutzkleidung, ausgenommen Einwegschutz-\ngut sichtbar an.\nkleidung, nach Verlassen der Ställe oder sonstigen\n2. Der Besitzer hat Schweine unter Angabe ihres Stand-             Standorte ablegen sowie reinigen und desinfizieren.\nortes, der Art ihrer Haltung sowie der Größe des               Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe oder\nBestandes unverzüglich der zuständigen Behörde                 sonstigen Standorte nur mit Einwegschutzkleidung\nanzuzeigen.                                                    betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung\nnach Gebrauch verbrennen, vergraben oder auf\n3. Der Besitzer muß                                                sonstige Weise so beseitigen, daß eine Verbreitung\na) Hausschweine so absondern, daß sie nicht mit                der Seuche vermieden wird.\nWildschweinen in Berührung kommen können, und\n4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und\nb) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-            Verlassen des Betriebes oder sonstigen Standortes\nund Ausgängen der Schweineställe einrichten.              von einer Genehmigung abhängig machen.\n4. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß das Ver-           5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des\nbringen von Schweinen aus oder zu Betrieben nur mit            Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk\nihrer Genehmigung zulässig ist.                                reinigen und desinfizieren.\n5. Verendete sowie erlegte seuchenkranke oder seu-              6. Schweine und andere Tiere dürfen nur mit Genehmi-\nchenverdächtige Wildschweine sind unschädlich zu               gung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an\nbeseitigen.                                                    den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder\nvon dem sonstigen Standort verbracht werden. Das\n(2) Die zuständige Behörde legt die zur Tilgung der\nVerbringen von Schweinen aus dem Betrieb oder von\nSchweinepest erforderlichen Maßnahmen in einem Plan\ndem sonstigen Standort darf nur zu diagnostischen\nfest.\nZwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd-\n(3) Die zuständige Behörde kann im Falle des Aus-               lichen Beseitigung genehmigt werden. Hunde sind\nbruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder wenn                anzubinden, Katzen einzusperren.\nein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten ist unter\n7. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit\nBerücksichtigung epidemiologischer und wildbiolo-\nGenehmigung der zuständigen Behörde und nur zu\ngischer Erkenntnisse die verstärkte Bejagung von Wild-\nschweinen anordnen.                                                diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen\nBeseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen\nStandort verbracht werden.\n2. Afrikanische Schweinepest\n8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel\na) Öffentliche Bekanntmachung                       und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein\nkönnen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\n§15                                  Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung\ndes Seuchenerregers nach näherer Anweisung des\nDie zuständige Behörde macht den Ausbruch der Afri-              beamteten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem\nkanischen Schweinepest öffentlich bekannt.                         sonstigen Standort verbracht werden.","844                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken        Desinfektionsmaßnahmen vorschriftsmäßig ausgeführt\noder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in      und durch den beamteten Tierarzt abgenommen worden\nBerührung gekommen sind, dürfen nur mit Geneh-          sind.\nmigung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb\noder von dem sonstigen Standort verbracht werden.                           c) Schutzmaßregeln\nVor dem Verbringen sind diese Gegenstände nach             für den Spenbezirk und den Verdachtssperrbezirk\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu\nreinigen und zu desinfizieren. Fahrzeuge dürfen nur                                   §18\nmit Genehmigung der zuständigen Behörde in den                                    Spenbezirk\nBetrieb oder sonstigen Standort verbracht werden.\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in\n10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor       einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich\nden Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer          festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um\nAnweisung des beamteten Tierarztes reinigen und         den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem\ndesinfizieren.                                          Radius von mindestens fünf Kilometern als Sperrbezirk\nfest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen und\n11. Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der           Kontrollmöglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach\nStälle Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf-        Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:\nlagen anbringen und sie nach näherer Anweisung des\nbeamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfek-      1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-\ntionsmittel tränken und stets feucht halten.                wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen\nund haltbaren Aufschrift „Afrikanische Schweinepest -\nSperrbezirk\" gut sichtbar an.\n§17\n2. Der Besitzer muß sämtliche Schweine in geschlossenen\nTötung und unschldliche Beseitigung,\nStällen absondern.\nzusätzliche Maßregeln\n3. Der Besitzer jedes Schweinebestandes muß ein\n(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs\nKontrollbuch über die vorhandenen und abgehenden\nder Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb oder an\nSchweine führen.\neinem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet\ndie zuständige Behörde folgendes an:                         4. Schweine dürfen nicht aus ihrem Bestand verbracht\nwerden; die zuständige Behörde kann Ausnahmen\n1. Sämtliche Schweine sind ohne Blutentzug sofort zu             zulassen für das Verbringen zu diagnostischen Zwek-\ntöten und unschädlich zu beseitigen. Die getöteten            ken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen\nSchweine dürfen nicht abgehäutet und entborstet               Beseitigung.\nwerden.\n5. Schweine sowie Fleisch von Schweinen aus dem\n2. Weideflächen und Ausläufe, auf denen Schweine des             Sperrbezirk dürfen aus dem Sperrbezirk nicht\nBetriebes innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor          verbracht werden; die zuständige Behörde kann für\nFeststellung der Seuche vorübergehend oder dauernd            diagnostische Zwecke Ausnahmen zulassen; sie kann\ngehalten worden sind, sind umzupflügen oder für die           ferner Ausnahmen für das Verbringen von Schweinen\nDauer von sechs Monaten so zu sperren, daß eine               zur Tötung und unschädlichen Beseitigung zulassen.\nBenutzung durch Haustiere und Wildschweine nicht             Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht\nmöglich ist.                                                 werden; die zuständige Behörde kann im Einzelfall\n3. Geflügel, Katzen und Hunde sind so zu verwahren, daß          Ausnahmen zum Zwecke der Schlachtung zulassen,\nsie das Gehöft nicht vertassen können.                       wenn durch amtliche Überwachung sichergestellt ist,\ndaß beim Verbringen der Schweine in den Sperrbezirk,\n4. Von Tieren stammende Erzeugnisse dürfen nur mit                bei der Schlachtung sowie beim Verbringen des\nGenehmigung der zuständigen Behörde aus dem                   erschlachteten Fleisches aus dem Sperrbezirk weder\nBetrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht             die Schweine noch das erschlachtete Fleisch mit\nwerden.                                                       Schweinen sowie mit Fleisch von Schweinen aus dem\n5. Von Schweinen stammende Teile, Rohstoffe und                   Sperrbezirk in Berührung kommen.\nErzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers sein         6. Gegenstände aller Art, die mit Schweinen oder deren\nkönnen, sind unschädlich zu beseitigen.                       Abgängen in Berührung gekommen sind, sowie Dung\n6. Noch im Verkehr befindliches Fleisch von Schweinen             und flüssige Abgänge von Schweinen dürfen aus den\naus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort,              Betrieben des Sperrbezirks nur mit Genehmigung der\ndie innerhalb des Zeitraumes von 40 Tagen vor der             zuständigen Behörde verbracht _werden.\namtlichen Feststellung der Seuche oder des Seuchen-       7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:\nverdachts geschlachtet worden sind, sowie mit                 das Durchführen von Tierausstellungen und Veran-\nsolchem Fleisch in Berührung gekommenes Fleisch               staltungen ähnlicher Art, der Handel mit Schweinen\nanderer Schweine und anderer Tiere darf nur mit               ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Be-\nGenehmigung der zuständigen Behörde unter Beach-              stellern unter Mitführung von Schweinen und das\ntung der von ihr angeordneten Vorsichtsmaßregeln              Umherziehen mit Schweinen.\nverwendet werden.\n8. Andere Tiere als Schweine dürfen nur mit Geneh-\n(2) Die zuständige Behörde kann von der Anordnung             migung der zuständigen Behörde befördert oder\nnach Absatz 1 Nr. 3 absehen, wenn alle Schweine des               getrieben werden. Hunde sind anzubinden oder an der\nBetriebes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt         Leine zu führen. Katzen darf man nicht frei umherlaufen\nsowie eine Schadnagerbekämpfung und Reinigungs- und               lassen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                   845\n9. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf Auto-        Schweine, die innerhalb dieser Zeit sonst Kontakt mit an\nbahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder           Afrikanischer Schweinepest erkrankten Schweinen\nSchienenverbindungen transportiert werden.              gehabt haben, unverzüglich zu töten und unschädlich zu\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in         beseitigen sind. Die zuständige Behörde kann auch die\nTötung und unschädliche Beseitigung aller übrigen\neinem Sperrbezirk die Besitzer von Schweinen diese unter\nSchweine des Bestandes anordnen. Im übrigen gilt für die\nAngabe des Standortes, der Art der Schweinehaltung und\nder behördlichen Beobachtung unterstellten Schweine-\nder Größe des Bestandes anzuzeigen haben.\nbestände§ 4 Nr. 1 bis 5 entsprechend.\n§19\nC. Desinfektion\nVerdachtssperrbezirk\n(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Afrikanischen                                   §22\nSchweinepest in einem Betrieb oder an einem sonstigen\n(1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der\nStandort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige\nseuchenkranken oder der verdächtigen Schweine muß\nBehörde die Sperre des Ortes oder unter Berücksich-\nder Besitzer die Schweineställe und sonstigen Standorte\ntigung der örtlichen Verhältnisse die Sperre von Teilen des\nsowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchen-\nOrtes an.\nerregers sein können. unverzüglich nach näherer Anwei-\n(2) Für aen Verdachtssperrbezirk gilt § 18 entsprechend.  sung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.\nIn den Ställen und sonstigen Standorten muß der Besitzer\nd) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet           eine Schadnagerbekämpfung durchführen.\n(2) Der Besitzer muß zur Desinfektion Dung von\n§20                            Schweinen an einem für Schweine unzugänglichen Platz\n(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in    packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel über-\neinem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich       gießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige\nfestgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperr-   Stallabgänge muß er nach näherer Anweisung des beam-\nbezirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen-      teten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu. die Träger\ngefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius        des Seuchenerregers sein können, muß er zusammen mit\nvon Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen              dem Dung behandeln, es sei denn, daß er sie verbrennt.\nbeträgt mindestens 20 Kilometer. Die Festlegung eines\nBeobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der\nRadius des Sperrbezirkes mindestens 20 Kilometer                                   Abschnitt 3\nbeträgt. Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maß-\ngabe folgender Vorschriften der Sperre:                                        Schutzmaßregeln\nauf Tierausstellungen,\n1. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen                        auf dem Transport\nBehörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen                       und in Schlachtstätten\nStandort verbracht werden.\n2. Im übrigen gilt für das Beobachtungsgebiet§ 18 Abs. 1                                  §23\nNr. 5 und 7 entsprechend.\n(1) Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tier-\n(2) Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungs-     ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf\ngebiet oder für Teile des Beobachtungsgebietes weitere       dem Transport befinden, Schweinepest oder Afrikanische\nMaßregeln nach § 18 anordnen. sofern dies aus Gründen        Schweinepest festgestellt oder liegt Seuchen- oder\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                      Ansteckungsverdacht vor, so sind entsprechend anzu-\nwenden:\ne) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht             1. im Falle der Schweinepest die§§ 5 bis 12 und 22,\n2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die §§ 15\n§21\nbis 22.\n(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-\nort der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich         (2) Andere Tiere als Schweine, die sich im Falle des\nfestgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiolo-  Absatzes 1 zusammen mit den Schweinen auf den Ver-\ngische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe       anstaltungen oder Transporten befinden, sind an den\noder sonstigen Standorte,                                    Hufen oder Klauen sowie an den Unterfüßen nach näherer\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu\n1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder                   desinfizieren. Sie dürfen, sofern sie nicht der sofortigen\n2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt            Schlachtung zugeführt werden, für die Dauer von minde-\nstens 40 Tagen nicht in Betriebe oder sonstige Standorte,\nworden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die\nin denen Schweine gehalten werden, verbracht werden.\nzuständige Behörde kann virologische und serologische\nUntersuchungen anordnen.                                        (3) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte\nbefinden, Schweinepest festgestellt, so gilt folgendes:\n(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstellten\nSchweinebestände ordnet die zuständige Behörde an,           1. Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die\ndaß die innerhalb der letzten 40 Tage vor der amtlichen          Tötung und unschädliche Beseitigung aller in der\nFeststellung aus einem verseuchten oder seuchenver-              Schlachtstätte befindlichen seuchenkranken und ver-\ndächtigen Bestand eingestellten Schweine und die                 dächtigen Schweine an.","846                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. Räume, Einrichtungen und Transportmittel sind nach           Verdachts auf Schweinepest eine frühestens 21 Tage\nnäherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu               nach Feststellung des Verdachts durchgeführte sero-\nreinigen und zu desinfizieren.                              logische Nachuntersuchung zu einem negativen Er-\n3. Frühestens 24 Stunden nach Abschluß der Des-                 gebnis geführt hat und weder bei den verdächtigen\ninfektion nach Nummer 2 dürfen erneut Schweine in           noch den übrigen Schweinen des Betriebes oder son-\ndie Schlachtstätte verbracht werden.                        stigen Standortes Anzeichen festgestellt werden, die\nauf Schweinepest hinweisen.\n(4) Die Afrikanische Schweinepest gilt als erloschen,\nAbschnitt 4                            wenn\nAufhebung der Schutzmaßregeln                          1. alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand-\nortes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt\n§24                                 worden sind,\n(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-        2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-\nmaßregeln auf, wenn die Schweinepest oder die Afrika-           tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nnische Schweinepest erloschen ist, wenn der Verdacht auf        durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist,\nSchweinepest beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf        3. seit der Abnahme der Desinfektion nach Nummer 2\nSchweinepest oder Afrikanische Schweinepest sich als            mindestens 30 Tage vergangen sind und\n. unbegründet erwiesen hat.\n4. Belange der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere\n(2) Die Schweinepest gilt als erloschen, wenn                 Entscheidungen der Kommission der Europäischen\n1. a) alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Stand-         Gemeinschaften, nicht entgegenstehen.\nortes verendet sind oder getötet und unschädlich\nbeseitigt worden sind oder\nb) im Fall des § 8 alle Schweine der betroffenen                               Abschnitt 5\nBetriebseinheiten verendet sind oder getötet und                   Ordnungswidrigkeiten\nunschädlich beseitigt worden sind und bei den\nSchweinen der nicht betroffenen Betriebseinheiten                                 §25\ninnerhalb von 40 Tagen nach der Tötung und\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nunschädlichen Beseitigung der Schweine aus den\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\nbetroffenen Betriebseinheiten keine weiteren\noder fahrlässig\nErkrankungen festgestellt worden sind,\n1. einer mit einer Genehmigung nach\n2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-\ntion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes        a) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 Satz 2 oder§ 13 Abs. 2 Nr. 1\ndurchgeführt und von ihm abgenommen worden ist                  Satz2,\nund                                                         b) § 4 Nr. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 12 Abs. 2\n3. im Fall der Nummer 1 Buchstabe a- ausgenommen bei                Satz 5, § 21 Abs. 2 Satz 3 oder§ 23 Abs. 1,\nAnordnung einer Notimpfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 -        c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder Abs. 2, § 1OAbs. 4,\nUmgebungsuntersuchungen unter Einschluß einer                   § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 2. Nr. 3 Satz 2 oder\nrepräsentativen serologischen Stichprobenuntersu-               Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 a Abs. 1\nchung im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach                    Satz 5 Nr. 3, § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Satz 2, § 11 b,\nAbnahme der Desinfektion nach Nummer 2 und im                   auch in Verbindung mit § 11 c Satz 2, oder § 12\nBeobachtungsgebiet frühestens 15 Tage nach                      Abs. 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23\nAbnahme der Desinfektion nach Nummer 2 auf                      Abs. 1 Nr. 1,\nSchweinepest-Antikörper unter Anwendung einer\nUntersuchungsmethode nach Anhang I der Richtlinie           d) § 16 Nr. 4, 7, 8 oder 9, § 17 Abs. 1 Nr. 4 oder 6, § 20\n80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über                   Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit\nMaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der                   § 23 Abs. 1 Nr. 2,\nklassischen Schweinepest (ABI. EG Nr. L 47 S. 11) in        e) § 18 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder 8, auch in Verbindung\nder jeweils geltenden Fassung mit negativem Ergebnis            mit§ 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder§ 23\ndurchgeführt worden sind.                                       Abs.1 Nr. 2\n(3) Der Verdacht auf Schweinepest gilt als beseitigt,        verbundenen vollziehbaren Auflage oder\nwenn\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach\n1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder\na) § 3 oder§ 23Abs. 3 Nr. 1,\ngetötet und unschädlich beseitigt worden sind und\nbei den übrigen Schweinen des Betriebes oder son-           b) § 7, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2, auch in Verbin-\nstigen Standortes innerhalb von 40 Tagen nach der              dung mit§ 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder§ 11 c Satz 1,\nBeseitigung der seuchenverdächtigen Schweine                   § 11 d, § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 4, jeweils\nkeine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Schweine-         auch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1\npest hinweisen, oder                                           Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 14 oder§ 14a\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 4,\n2. im Fall eines auf Grund einer serologischen Unter-\nsuchung vorliegenden Verdachts auf Schweinepest            c) § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2 oder§ 21 Abs. 1 Satz 2 oder\neine frühestens 7 Tage oder im Falle eines auf Grund           Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit\neines anderen Untersuchungsverfahrens vorliegenden             § 23 Abs. 1 Nr. 2, oder","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994                                847\nd) § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 19 Abs. 2 oder          d) des§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2,                                              in Verbindung mit § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1\nSatz 4 Nr. 2 oder mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2,\nzuwiderhandelt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des             e) des § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, auch in Verbindung\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                  mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, oder\nlässig                                                               f) des § 23 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 3\n1.   entgegen § 2 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche               über das Verbringen der dort genannten Tiere und\nvornimmt,                                                     Gegenstände zuwiderhandelt,\n2.    entgegen                                                   7. der Vorschrift des § 4 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbin-\na) § 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit§ 12 Abs. 2 Satz 5        dung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,\noder § 21 Abs. 2 Satz 3,                                  über die Aufbewahrung zuwiderhandelt,\nb) § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit§ 23            8. der Vorschrift\nAbs. 1 Nr. 1,\na) des § 6 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23\nc) § 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe a oder                     Abs. 1 Nr. 1, oder\nd) §. 16 Nr. 2 oder§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, jeweils          b) des § 16 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1\nauch in Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2,                      Nr.2,\nSchweine nicht absondert,                                     über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,\n3.    entgegen                                                   9. einer Vorschrift\na) § 4 Nr. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung\na) des§ 6 Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit§ 23\nmit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,\nAbs. 1 Nr. 1,\nb) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-\nb) des § 16 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1\nbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, oder\nNr.2,\nc) § 16 Nr. 3 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbin-\ndung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2,                                c) des § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-\nbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 2, oder\neinen Stall oder sonstigen Standort betritt,\nd) des§ 23 Abs. 3 Nr. 2\n4.    einer Vorschrift\nüber die Reinigung oder Desinfektion zuwider-\na) des § 4 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12\nhandelt,\nAbs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,\n10. entgegen\nb) des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung\nmit§ 23 Abs. 1 Nr. 1, oder                                a) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit\nc) des§ 16 Nr. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit§ 23               §23Abs.1 Nr.1,\nAbs.1 Nr.2,                                               b) § 16 Nr. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 23\nüber das Ablegen, die Reinigung oder die Desinfek-               Abs. 1 Nr. 2, oder\ntion der Schutzkleidung zuwiderhandelt,                       c) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 2 oder 3, jeweils\n5. entgegen                                                             auch in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23\nAbs.1 Nr. 2,\na) § 4 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 12\nAbs. 2 Satz 5 oder§ 21 Abs. 2 Satz 3,                     Hunde nicht anbindet oder nicht an der Leine führt\noder Katzen nicht einsperrt oder frei umherlaufen\nb) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit\nläßt,\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1 oder\n11. entgegen § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23\nc) § 16 Nr. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 23\nAbs. 1 Nr. 1, Schweine schlachtet,\nAbs.1 Nr.2,\nEinwegschutzkleidung nicht beseitigt,                     12. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1, jeweils\nauch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, oder des\n6.    einer Vorschrift                                              § 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 über das unschädliche Be-\na) des § 4 Nr. 3, 4 Satz 2 oder Nr. 5, auch in Verbin-        seitigen, das Erhitzen oder das Verarbeiten zuwider-\ndung mit § 12 Abs. 2 Satz 5 oder § 21 Abs. 2              handelt,\nSatz 3,                                               13. entgegen\nb) des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Nr. 7 oder 8 Satz 1           a) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, auch in Verbindung mit\noder 3, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1        § 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 1,\noder 3 oder Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit              oder\n§ 11aAbs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11aAbs. 1 Satz 5 Nr. 2\nSatz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in           b) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, auch in Verbindung mit\nVerbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1,                             § 19 Abs. 2, mit § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 oder mit\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2,\nc) des § 16 Nr. 6 Satz 1, Nr. 8 oder 9 Satz 1 oder 3,\njeweils auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 2,         eine dort genannte Tätigkeit ausübt,","848                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n14. entgegen                                                   16. entgegen§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23\na) § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8, auch in Verbindung mit\nAbs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Satz 1, auch in\n§ 11a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 1,\nVerbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2,\noder\nTiere befördert oder treibt oder\nb) § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, auch in Verbindung mit\n§ 19 Abs. 2 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 2,                    17. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\n§ 23 Abs. 1 Nr. 2, keine Schadnagerbekämpfung\nSchweine transportiert,                                        durchführt.\n14a. entgegen\na) § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 a\nAbs.2,oder                                                                 Abschnitt 6\nb) § 14aAbs. 1 Satz3 Nr. 2                                               Sc h I u ßvorschriften\neine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\n15. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbin-                                     §26\ndung mit§ 19 Abs. 2 oder§ 23 Abs. 1 Nr. 2, das Kon-\ntrollbuch nicht oder nicht richtig führt,                                        (Inkrafttreten)","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994              849\nBekanntmachung\nzu § 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 5. April 1994\n1.\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) werden amtliche Prüf-\nund Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tschechischen Republik einge-\nführt sind (Anlage 1).\nII.\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht,\ndaß\n1. neben dem in der Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBI. 1S. 833) wie-\ndergegebenen Kennzeichen auch das neue Kennzeichen der Internationalen\nFernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT\" (Anlage 2),\n2. neben den in den Bekanntmachungen vom 12. September 1963 (BGBI. 1\nS. 781) und vom 14. April 1975 (BGBI. 1S. 962) wiedergegebenen Bezeich-\nnungen und Kennzeichen auch die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-\nOrganisation (Anlage 3)\nvon der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.\nIII.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. Juni 1993 (BGBI. 1S. 1155).\nBonn, den 5. April 1994\nBundesministerium der Justiz\nIn Vertretung\nKober","850                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage1\nAmtliche Feingehalts-Zeichen für Gold-, Silber- und Platinartikel\nder Tschechischen Republik\nGold                                      Silber                              Platin\n@)                    986/1000\n~                  959/1000\n~              950/1000\n-~                    900/1000\n~                  925/1000\n~              900/1000\n~                     750/1000\n~                 900/1000\n@]             850/1000\n~                                           ~                                    ®>\n585/1000                                 835/1000                          800/1000\n~                 800/1000\nZeichen für „Metall\"\njMETALj\nAlte Arbeiten mit weniger als dem gesetzlichen Feingehalt                   Gold         Silber\n''","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1994          851\nAnlage2\nNeues Kennzeichen der Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT\"\n~\nINTELSAT\nAnlage3\nFlagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation\nFlagge:\n(weiß auf blauem Grund)"]}