{"id":"bgbl1-1994-23-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":23,"date":"1994-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/23#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_23.pdf#page=33","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin und über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes (Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV)","law_date":"1994-04-12T00:00:00Z","page":797,"pdf_page":33,"num_pages":24,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994                                 797\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin\nund über den Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes\n(Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV)\nVom 12. April 1994\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes in                                     §4\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                        Eignung der Ausbildungsstätte\n9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der gemäß\nArtikel 67 der Fünften Zuständigkeitsanpassungs-Verord-        (1) Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn\nnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1S. 278) geändert wor-      1. der Ausbildende persönlich geeignet ist und\nden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr und\ndas Bundesminist~rium für Arbeit und Sozialordnung im        2. die Ausbildungsstätte geeignet ist.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung             (2) Ausbildungsstätte im Sinne dieser Verordnung ist ein\nund Wissenschaft und dem Bundesministerium für               Ausbildungsschiff,\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund des\n§ 7 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be-           1. das vom Bundesministerium für Verkehr als nach Art\nkanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1S. 541) ver-            und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet\nordnet das Bundesministerium für Verkehr hinsichtlich            anerkannt ist,\ndes § 34 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium           2. auf dem die Zahl der Auszubildenden in einem ange-\nder Finanzen:                                                    messenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten ausge-\nbildeten Fachkräfte steht, es sei denn, daß andernfalls\n§1                                  die Berufsausbildung nicht gefährdet wird, und\nGeltungsbereich                        3. auf dem die Berufsausbildung von einem persönlich\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung zum            und fachlich geeigneten Ausbilder durchgeführt wird.\nSchiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin auf Kauffahr-\nteischiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu                                     §5\nführen.                                                                           Berufsausbildung\naußerhalb der Ausbildungsstätte\n§2\nDie zuständige Stelle regelt die Durchführung der über-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbil-\nDer Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker/Schiffsme-         dungsrahmenplans (Anlage 1, Abschnitt II), soweit die\nchanikerin wird staatlich anerkannt.                         erforderlichen Fertigkeiten und Kenr-itnisse nicht in vollem\nUmfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden kön-\n§3                              nen. Die Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte ist\nunter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum\nZuständige Stelle                       Besuch des Berufsschulunterrichts zu organisieren.\n(1) Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist die\nBerufsbilc:tungsstelle Seeschiffahrt e.V.                                                 §6\n(2) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung                          Ausbildungsdauer\nder Berufsausbildung und fördert sie durch Beratung der\n(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\nAusbildenden (Reeder) und der Auszubildenden. Sie hat\nein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzu-       (2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungs-\nrichten und zu führen. Sie prüft die Berufsausbildungsver-   dauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Auszubil-\nträge und trägt deren wesentliche Inhalte und Änderungen     dende das Ausbildungsziel in der gekürzten Ausbildungs-\nin das Verzeichnis ein.                                      zeit erreicht.","798                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf        10.8 Fügen;\nAntrag des Auszubildenden die Ausbildungsdauer verlän-\n11.     Instandsetzen von Maschinen und Anlagen:\ngern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Aus-\nbildungsziel zu erreichen.                                     11.1 Demontieren und Montieren von Bauteilen, Bau-\ngruppen und Systemen,\n(4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3\nsind die Beteiligten zu hören.                                 11.2 Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen;\n12.     Handhaben und Überwachen von Schiffsbetriebs-\n§7                                     systemen im Fahrbetrieb:\nAnrechnung                          12.1 Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den\neines schulischen Berufsgrundbildungsjahres                      Schiffsbetrieb,\nDer erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufs-           12.2 Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmit-\ngrundbildungsjahres für die industriellen oder handwerkli-             teln,\nchen Metallberufe ist mit einem halben Jahr auf die Ausbil-\ndungszeit nach § 6 anzurechnen, wenn                           12.3 Bedienen von Arbeitsmaschinen, Apparaten und\nRohrleitungsanlagen sowie         von  elektrischen\n1. das Berufsgrundbildungsjahr in einer öffentlichen oder              Maschinen und Anlagen,\nnach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten\nberufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrund-        12.4 Bedienen von Kraftmaschinen,\nbildung in Vollzeitform durchgeführt wird und             12.5 Umgehen mit pneumatischen und hydraulischen\n2. der Unterricht nach Maßgabe der Stundenverteilung                   Steuer- und Regeleinrichtungen,\nnach den berufsfeldbezogenen Rahmenlehrplänen der         12.6 Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in              und deren Ursachen,\nder Bundesrepublik Deutschland und der von ihr am\n19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung             12. 7 Wahrnehmen der Aufgaben im Brücken- und\nüber das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom               Wachdienst;\n15. Juli 1978) erteilt wird.                              13.     Arbeiten mit Tauwerk;\n14.     Los- und Festmachen des Schiffes, Bedienen des\n§8\nAnkergeschirrs sowie Herstellen des Zugangs zum\nAusbildungsberufsbild                              Schiff;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die         15.     Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbei-\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                 ten;\n1.     Berufsbildung;                                        16.     Ladungs- und Umschlagstechnik:\n2.     Aufbau und Organisation des Reederei- und             16.1 Handhaben von Ladungsgütern,\nSchiffsbetriebes;\n16.2 Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und\n3.     Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz;                       Decks,\n4.     Umweltschutz und rationelle Verwendung von            16.3 Ausführen von Arbeiten zur Ladungssicherung,\nEnergie und Materialien;\n16.4 Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge,\n5.     Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, Erste-Hilfe-\n16.5 Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrich-\nMaßnahmen;\ntungen;\n6.     Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und\n17.     Durchführen von Brandverhütungsmaßnahmen\nenglischer Sprache;\nsowie Warten und Handhaben von Brand-\n7.     Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie              schutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und\nKontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse;             -anlagen;\n8.     Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen         18.     Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und\nUnterlagen;                                                   sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst;\n9.     Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von             19.     Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Not-\nWerk-, Hilfs- und Betriebsstoffen;                            fällen.\n10.      Bearbeiten von Metallen:                                                           §9\n10.1 Prüfen, Messen, Lehren,                                                     Ausbildungsrahmenplan\n10.2 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,                             (1) Die in § 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-\n10.3 Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und                len nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur\nWerkstücken,                                          sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\n10.4 manuelles Spanen,                                        von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\n10.5 maschinelles Spanen,                                     und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte innerhalb\ndes ersten Jahres und innerhalb der letzten beiden Jahre\n10.6 Trennen,\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische\n10.7 Umformen,                                                Besonderheiten die Abweichung erfordern.","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994                               799\n(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-          dungen sowie Fügen durch Löten oder Schmelz-\nten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der             schweißen einschließlich Planen und Vorbereiten\nAuszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-              des Arbeitsablaufes,\nlichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbstän-\nb) Ermitteln von Betriebswerten an Maschinen oder\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem\nAnlagen einschließlich Erstellen eines Meßproto-\nArbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den\nkolls;\nPrüfungen nach den§§ 13 und 14 nachzuweisen.\n2. als Arbeitsproben:\n§10                               a) Durchführen einer Brandabwehrmaßnahme unter\nAnwendung der Sicherheitsrolle einschließlich\nAusbildungsplan                               Handhaben von Brandschutzausrüstungen und\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-             Brandabwehrgeräten,\ndungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-            b) Durchführen einer Rettungsmaßnahme unter An-\n. dungsplan zu erstellen.                                             wendung der Sicherheitsrolle einschließlich Hand-\nhaben von Rettungsmitteln und Aussetzvorrichtun-\n§ 11                                 gen.\nFührung des Berichtsheftes                    (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 240 Minuten\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft als Ausbil-        Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen\ndungsnachweis zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben,       sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich\ndas Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.      lösen:\nDas Berichtsheft ist vom Ausbildenden oder dem Aus-          1. im Gebiet Fertigungs- und Maschinentechnik:\nbilder monatlich und bei einer Abmusterung des Auszu-\na) technische Unterlagen,\nbildenden gegenzuzeichnen.\nb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\nHilfsstoffen,\n§12\nc) Meß- und Prüftechnik,\nZeugnis\nd) Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen\n(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei jeder\nBearbeitung, Fügetechnik;\nAbmusterung und bei Beendigung des Berufsausbil-\ndungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der         2. im Gebiet Fahrbetrieb:\nAusbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchge-\na) Aufbau und Funktion von Meß-, Prüf- und Anzeige--\nführt, so hat auch der Ausbilder das Zeugnis zu unter-\ngeräten,\nschreiben.\nb) Eigenschaften und Verwendung von Ölen, Schmier-\n(2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art, Dauer\nund Kühlmitteln sowie von Hydraulikflüssigkeiten,\nund Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen\nFertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Ver-        c) Kommandos und Meldungen in deutscher und eng-\nlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über                    lischer Sprache,\nFührung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten\nd) Schiffahrtszeichen, Signale und Lichterführung;\naufzunehmen.\n3. im Gebiet Ladungs- und Umschlagstechnik:\n§13                               Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmigen\nZwischenprüfung                            Ladungsgütern;\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        4. im Gebiet Brandschutz und Brandabwehr:\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll frühestens drei         a) Brandschutz, Brandabwehr und Brandursachen,\nMonate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der\nHälfte der Ausbildungsdauer nach § 6 stattfinden. § 15 gilt      b) Sicherheitsrolle sowie Brandabwehr- und Ver-\nentsprechend. Es ist ein Zeugnis auszustellen.                      schlußtruppe,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der        c) Branderkennungsanlagen, Feuerlöschmittel, Feuer-\nAnlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten                 löschgeräte und -anlagen,\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-            d) Auswahl und Einsatz von Atemschutzgeräten,\nschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu                Brandschutzausrüstungen und Gasmaßgeräten,\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\ne) Sicherheitseinrichtungen,\nbildung wesentlich ist.\nf) Verhalten im Notfall;\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 240 Minuten\nzwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höch-        5. im Gebiet Rettungsdienst:\nstens 180 Minuten zwei Arbeitsproben durchführen. Hier-\na) Sicherheitsrolle sowie Bootstrupp und Einsatztrupp\nfür kommen insbesondere in Betracht:\nBootsdeck,\n1. als Prüfungsstücke:\nb) Bauart und Einsatz von Rettungsmitteln,\na) Herstellen von Werkstücken durch manuelles und\nc) Sicherheitsausrüstungen,\nmaschinelles Spanen, Trennen, Umformen, Fügen\ndurch Schraub-, Bolzen-, Stift- oder Preßverbin-        d) Verhalten im Notfall;","800                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n6. im Gebiet Unfallverhütung, Arbeitsschutz, Umwelt-          währt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen,\nschutz und rationelle Verwendung von Energie und          deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung\nMateriaJien:                                              des Bundesministeriums für Verkehr festgesetzt wird.\na) Notwendigkeit und Zweck von Unfallverhütungs-             (6) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn\nund Arbeitsschutzvorschriften,                         andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prü-\nfungsausschusses nicht berufen werden kann.\nb) Maßnahmen zum Umweltschutz und zur rationellen\nVerwendung von Energie und Materialien.\n§17\nDabei soll die Prüfung in den Gebieten 4 und 5 insgesamt\n120 Minuten nicht unterschreiten.                                             Vorsitz, Beschlußfähigkeit,\nAbstimmung des Prüfungsausschusses\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\n(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen\nsondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nVorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nund sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitglieder-\n(6) Bei ausreichenden Leistungen in den beiden Arbeits-     gruppe angehören.\nproben und in der schriftlichen Prüfung in den Gebieten\n(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei\nBrandschutz und Brandabwehr sowie Rettungsdienst\nDrittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er be-\nstellt die See-Berufsgenossenschaft, wenn alle übrigen\nschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei\nVoraussetzungen erfüllt sind, die Befähigungszeugnisse\nStimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den\nzum Rettungsboot- und Feuerschutzmann aus.                    Ausschlag.\n§14\n§18\nZulassung zur Abschlußprüfung\nAbschlußprüfung\n(1) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen:\n(1) Es ist eine Abschlußprüfung durchzuführen. Die Ab-\nschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.                 1 . wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen\nAusbildungszeit nicht später als zwei Monate nach\n(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis nach dem Muster der            dem Prüfungstermin endet,\nAnlage 2 auszustellen.\n2. wer an der Zwischenprüfung nach § 13 teilgenommen\nund das Berichtsheft geführt hat,\n§15\n3. wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt,\nPrüfungsausschüsse                             die Prüfung zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann\nFür die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die zu-           nach den Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft\nständige Stelle Prüfungsausschüsse.                               bestanden sowie an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teil-\ngenommen hat und\n4. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ausbil-\n§16                                  dungsverzeichnis eingetragen oder aus einem Grund\nZusammensetzung                              nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende\nund Berufung des Prüfungsausschusses                      noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.\n(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei           (2) Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbil-\nMitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsge-        denden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbil-\nbiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungs-          dungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn\nwesen geeignet sein.                                          seine Leistungen dies rechtfertigen.\n(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder\nBeauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in glei-                                 §19\ncher Zahl sowie mindestens ein Lehrer der Berufsschule                                 Zulassung\nangehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der                 zur Abschlußprüfung in besonderen Fällen\nMitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der            (1) Auszubildende, die eine dieser Verordnung ent- .\nArbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.       sprechende Berufsausbildung bei der Bundeswehr, der\n(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden von den        Wasser- und Schiffahrtsverwaltung oder anderen öffent-\nReederverbänden, die Beauftragten der Arbeitnehmer            lichen Verwaltungen nachweisen und die Voraussetzun-\nwerden von den in der Seeschiffahrt vertretenen Gewerk-       gen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen, sind ebenfalls zur\nschaften vorgeschlagen. Der Lehrer der Berufsschule wird      Abschlußprüfung zuzulassen.\nvon der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagen.                     (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nach-\n(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wer-   weist:\nden von der zuständigen Stelle für längstens drei Jahre\n1. a) den Besitz des Matrosenbriefes, des Facharbeiter-\nberufen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung\nbriefes zum Vollmatrosen der Handelsschiffahrt\nBeteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.\nSpezialisierungsrichtungen Decksbetriebstechnik\n(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich.            oder Technische Flotte, des Facharbeiterbriefes\nFür Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prü-                    zum Vollmatrosen der Hochseefischerei oder eines\nfungstätigkeit entstehen und für Zeitversäumnisse ist,                von der zuständigen Stelle als gleichwertig aner-\nsoweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite ge-                 kannten Befähigungsnachweises oder","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994                                 801\nb) eine dieser Verordnung entsprechende Ausbildung                                    §20\nbei der Bundeswehr im Bereich des Decksbetriebs\nEntscheidung\noder\nüber die Zulassung zur Abschlußprüfung\nc) eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit im\nDecksbetrieb auf Seeschiffen;                           (1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entschei-\ndet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvor-\n2. a) eine mindestens neunmonatige praktische Tätigkeit     aussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der\nim Maschinenbetrieb auf Seeschiffen oder             Prüfungsausschuß.\nb) ein mindestens dreimonatiges von der zuständigen        (2) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine für\nStelle anerkanntes Praktikum im Maschinenbetrieb     ein Jahr im voraus unter Berücksichtigung des Ablaufs der\nauf Seeschiffen;                                     Berufsausbildung und des Schuljahres fest und gibt sie\n3. die Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle        einschließlich der Anmeldefristen in einem Mitteilungsblatt\nanerkannten Ergänzungslehrgang für den Maschinen-       rechtzeitig vorher bekannt.\nbetrieb von mindestens 470 Stunden;                        (3) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich vom Ausbil-\n4. den Besitz der Befähigungszeugnisse als Rettungs-        denden an die zuständige Stelle zu richten. In besonderen\nboot- und Feuerschutzmann nach den Richtlinien der      Fällen, insbesondere bei Wiederholungsprüfungen und\nSee-Berufsgenossenschaft und                            bei einer Zulassung nach § 19, kann sich der Prüfling\nselbst anmelden.\n5. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang.\n(4) Die Zulassung, die Prüfungstermine, der Prüfungsort\n(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer\nsowie die ertaubten Arbeits- und Hilfsmittel sind dem Prüf-\nnachweist:\nling rechtzeitig mitzuteilen.\n1. a) den Besitz des Zeugnisses der Abschluß- oder Ge-\nsellenprüfung in einem anerkannten Metallberuf          (5) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß wider-\nund eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit  rufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen\nim Maschinenbetrieb auf Seeschiffen oder ein min-    oder falscher Angaben erteilt wurde.\ndestens viermonatiges von der zuständigen Stelle\nanerkanntes Praktikum im Maschinenbetrieb auf                                      §21\nSeeschiffen oder\nAnforderungen in der Abschlußprüfung\nb) den Besitz des Facharbeiterbriefes zum Vollmatro-\nsen der Handelsschiffahrt Spezialisierungsrichtung      (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\nMaschinenbetriebstechnik oder zum Schiffsbe-         Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\ntriebsschlosser der Hochseefischerei oder eines      auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nvon der zuständigen Stelle als gleichwertig aner-    soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nkannten Befähigungsnachweises oder\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insge-\nc) eine dieser Verordnung entsprechende Ausbildung      samt höchstens neun Stunden drei Prüfungsstücke anfer-\nbei der Bundeswehr im Bereich des Maschinenbe-       tigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf\ntriebs oder                                          Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbeson-\nd) eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit im  dere in Betracht:\nMaschinenbetrieb auf Seeschiffen;                    1. als Prüfungsstücke:\n2. a) eine mindestens neunmonatige praktische Tätigkeit\na) Demontieren einer Baugruppe, Prüfen der Bauteile\nim Decksbetrieb auf Seeschiffen oder\nauf Verschleiß, Beschädigung und Wiederverwend-\nb) ein mindestens dreimonatiges von der zuständigen             barkeit und Montieren einschließlich Erstellen eines\nStelle anerkanntes Praktikum im Decksbetrieb auf             Prüfprotokolls,\nSeeschiffen;\nb) Herstellen von Ersatzteilen durch manuelles und\n3. die Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle an-            maschinelles Spanen, Umformen und Fügen insbe-\nerkannten Ergänzungslehrgang für den Decksbetrieb               sondere durch Löten oder Schmelzschweißen ein-\nvon mindestens 360 Stunden,                                     schließlich Bewerten der Arbeitsergebnisse,\n4. den Besitz der Befähigungszeugnisse als Rettungs-\nc) Ermitteln von Daten und Betriebswerten einschließ-\nboot- und Feuerschutzmann nach den Richtlinien der\nlich Auswählen der Meßeinrichtungen und Anzeige-\nSee-Berufsgenossenschaft und\ngeräte sowie Erstellen eines Meßprotokolls;\n5. die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang.\n2. als Arbeitsproben:\n(4) Auf die vierjährige Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 1\nBuchstabe c und Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d wird eine            a) Bedienen von Kraft- oder Arbeitsmaschinen ein-\ngleichwertige praktische Tätigkeit bis zu 2 Jahren ange-            schließlich Planen und Vorbereiten der Inbetrieb-\nrechnet:                                                            nahme, Überwachen des Betriebs und Behandeln\nvon Betriebsstörungen,\n1. auf Fahrzeugen der Binnen- und Hafenschiffahrt,\nb) Durchführen von Aufgaben im Brücken- und Wach-\n2. auf See eingesetzten Behördenfahrzeugen,\ndienst,\n3. auf überwiegend auf See eingesetzten Fahrzeugen der\nBundeswehr.                                                 c) Ausführen eines Auftrages in der Ladungs- und\nUmschlagstechnik,","802                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nd) Durchführen einer Brandabwehrmaßnahme unter              4. im Prüfungsfach Brandschutz, Brandabwehr und\nAnwendung der Sicherheitsrolle einschließlich              Rettungsdienst:\nHandhaben von Brandschutzausrüstungen und\na) Brandschutz, Brandabwehr und Brandursachen,\nBrandabwehrgeräten,\nb) Sicherheitsrolle, Brandabwehr- und Verschlußtrupp\ne) Durchführen einer Rettungsmaßnahme unter An-\nsowie Bootstrupp und Einsatztrupp Bootsdeck,\n.wendung der Sicherheitsrolle einschließlich Hand-\nhaben von Rettungsmitteln und Aussetzvorrichtun-           c) Branderkennungsanlagen, Feuerlöschmittel, Feuer-\ngen.                                                            löschgeräte und -anlagen,\nBei Ermittlung des Prüfungsergebnisses für die praktische           d) Atemschutzgeräte, Brandschutzausrüstungen und\nPrüfung sollen· die Prüfungsstücke jeweils mit 50 vom                    Gasmeßgeräte,\nHundert und die Anfertigung der Arbeitsproben jeweils mit\ne) Sicherheitseinrichtungen,      Sicherheitsausrüstun-\n50 vom Hundert gewichtet werden.                                         gen,\n(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den\nf) Rettungsmittel und sonstige Ausrüstungen zum\nPrüfungsfächem Fertigungs- und Maschinentechnik,\nRettungsdienst,\nFahrbetrieb, Ladungs- und Umschlagstechnik, Brand-\nschutz, Brandabwehr und Rettungsdienst sowie Arbeits-               g) Verhalten im Notfall;\nund Sozialrecht in höchstens 360 Minuten schriftlich            5. im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht:\ngeprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die\nsich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-            a) berufliche Bildungsgänge in der Seeschiffahrt,\ndere aus folgenden Gebieten in Betracht:                                 wesentliche Bestimmungen aus dem Berufs-\nbildungsrecht,\n1. im Prüfungsfach Fertigungs- und Maschinentechnik:\nb) wesentliche Bestimmungen des Seemannsgeset-\na) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, ln-\nzes, der Tarifverträge und des Betriebsverfas-\nstandhaltungsanleitungen, Rohrleitungs- und Funk-\nsungsgesetzes,\ntionspläne,\nc) wesentliche Bestimmungen der Kranken-, Unfall-,\nb) Eigenschaften und Verwendung von Metallen, son-\nRenten- und Arbeitslosenversicherung,\nstigen Werkstoffen und Hilfsstoffen,\nd) Unfallverhütungs- und sonstige Arbeitsschutzvor-\nc) Meß- und Prüftechnik,\nschriften.\nd) Trenn-, Form- und Fügetechnik,\n(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-\ne) Maschinenelemente, Bauelemente,                          lichen Höchstwerten auszugehen:\nf) Maschinen- und Anlagentechnik,                           1. im Prüfungsfach Fertigungs- und\nMaschinentechnik                            90 Minuten,\ng) Steuerungstechnik,\n2. im Prüfungsfach Fahrbetrieb                  90 Minuten,\nh) vorbeugende Instandhaltung von Maschinen und\nAnlagen;                                               3. im Prüfungsfach Ladungs- und\nUmschlagstechnik                            60 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Fahrbetrieb:\n4. im Prüfungsfach Brandschutz,\na) Not- und Verkehrssignale,\nBrandabwehr und Rettungsdienst              60Minuten,\nb) Schiffahrtszeichen sowie Signal- und Lichter-            5. im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht 60 Minuten.\nführung,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-\nc) Wetterdaten, Gezeiten,        Wind-    und   Meeres-     sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nströmungssysteme,                                      Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\nd) Steuer- und Ruderanlagen,                                  (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\ne) Meß-, Prüf- und Anzeigegeräte,                          oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch\neine mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten zu\nf) Kraft- und Arbeitsmaschinen, elektrische Anlagen,\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder\ng) Lenz-, Ballast- und Versorgungssysteme, Apparate        für die Verbesserung der Prüfungsleistungen den Aus- ·\nund Behälter,                                         schlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegen-\nüber der mündlichen das doppelte Gewicht.\nh) Umweltschutz, rationelle Verwendung von Energie\nund Materialien;                                         (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn\n3. im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstechnik:               1. hinsichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke, der\nDurchführung der Arbeitsproben sowie in der schrift-\na) Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmi-\nlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Lei-\ngen Ladungsgütern,\nstungen erbracht sind,\nb) Ladungsumschlag, Ladungssicherung und La-\n2. von den beiden in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe d und e\ndungsfürsorge,\ngenannten Arbeitsproben mindestens eine mit aus-\nc) Hebezeuge, Anschlaggeschirre, Pumpen, Förder-                reichend und keine mit ungenügend bewertet ist und\nbänder und Rampen,                                    3. in der schriftlichen Prüfung höchstens zwei Prüfungs-\nd) Laderäume und Tanks, Ladeluken- und Ladetank-               fächer mit mangelhaft und kein Prüfungsfach mit\nverschlüsse, Bug-, Seiten- und Heckpforten;                ungenügend bewertet ist; dabei muß von den beiden","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994                                803\nPrüfungsfächern Fahrbetrieb und Brandschutz, Brand-                                    §23\nabwehr und Rettungsdienst mindestens eines mit aus-                            Prüfungsaufgaben\nreichend bewertet sein.\n(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage\n§22                            der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.\nAnforderungen                           (2) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstel-\nin der Abschlußprüfung in besonderen Fällen            lungsausschuß aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse.\nDie Prüfungsausschüsse sind gehalten, die zentral erstell-\n(1) In den Fällen des§ 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b\nten Prüfungsaufgaben zu übernehmen.\nund c sowie Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c und d sollen die\nPrüflinge die Anforderungen nach § 21 erfüllen.\n§24\n(2) In den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a soll\nder Prüfling aus dem Decksdienst                                           Nichtöffentlichkeit der Prüfungen\n1. in der praktischen Prüfung                                    Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der ober-\nsten Bundesbehörden, der zuständigen Stelle und der\na) drei Prüfungsstücke nach§ 21 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nSee-Berufsgenossenschaft können anwesend sein. Der\nstabe a bis c in insgesamt höchstens neun Stunden\nPrüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zustän-\nanfertigen und\ndigen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen.\nb) eine Arbeitsprobe nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Buch-        Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur\nstabe a in höchstens einer Stunde durchführen        die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.\nsowie\n2. in der schriftlichen Prüfung Aufgaben lösen                                             §25\na) im Prüfungsfach Fertigungs- und Maschinentech-                     Leitung und Aufsicht der Prüfungen\nnik nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 in höchstens 90 Minuten\n(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom\nund\ngesamten Prüfungsausschuß abgenommen.\nb) im Prüfungsfach Fahrbetrieb auf den Gebieten nach\n§ 21 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d bis hin höchstens         (2) Bei schriftlichen Prüfungen und bei der Anfertigung\n60 Minuten.                                          von Prüfungsstücken regelt der Vorsitzende des Prü-\nfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen\n(3) In den Fällen des § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a        Stelle die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der\nund b soll der Prüfling aus dem Maschinendienst               Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit\n1. in der praktischen Prüfung                                 den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.\na) ein Prüfungsstück nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buch-            (3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist von minde-\nstabe c in höchstens einer Stunde anfertigen und     stens zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mit-\nb) vier Arbeitsproben nach§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Buch-        gliedern des Prüfungsausschusses, die von diesem be-\nstabe b bis e in insgesamt höchstens vier Stunden    stimmt werden, zu beaufsichtigen. Jedes Mitglied berich-\ndurchführen sowie                                    tet dem Prüfungsausschuß über seine Beobachtungen\nund schlägt die Bewertung vor.\n2. in der schriftlichen Prüfung Aufgaben lösen\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist über den Ablauf\na) im Prüfungsfach Fahrbetrieb auf den Gebieten nach      der Prüfung eine Niederschrift zu fertigen.\n§ 21 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a bis ein höchstens\n60 Minuten,                                             (5) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte\nan der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange\nb) im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstechnik         bei der Prüfung zu berücksichtigen.\nnach § 21 Abs. 3 Nr. 3 in höchstens 60 Minuten,\nc) im Prüfungsfach Brandschutz, Brandabwehr und                                        §26\nRettungsdienst nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 in höchstens\n60 Minuten und                                                        Bewertung der Prüfungen\nd) im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht nach § 21        (1) Die Leistungen in der praktischen und schriftlichen\nAbs. 3 Nr. 5 in höchstens 60 Minuten.                Prüfung nach den §§ 21 und 22 werden wie folgt be-\nwertet:\n(4) § 21 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.\n1. ,.sehr gut\" (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Leistung\n(5) Die Prüfung nach Absatz 2 ist bestanden, wenn in der\nden Anforderungen in besonderem Maße entspricht,\npraktischen und schriftlichen Prüfung jeweils mindestens\nausreichende Leistungen erbracht sind. In der schrift-        2. ,,gut\" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung\nlichen Prüfung darf das Prüfungsfach Fertigungs- und              den Anforderungen voll entspricht,\nMaschinentechnik nicht mit ungenügend bewertet sein;          3. ,.befriedigend\" (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die\ndas Prüflfngsfach Fahrbetrieb muß mit mindestens aus-             Leistung im allgemeinen den Anforderungen ent-\nreichend bewertet sein.                                           spricht,\n(6) Die Prüfung nach Absatz 3 ist bestanden, wenn in der   4. ,.ausreichend\" (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die\npraktischen und schriftlichen Prüfung jeweils mindestens          Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den\nausreichende Leistungen erbracht sind. Darüber hinaus             Anforderungen noch entspricht,\nmüssen die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 7 Nr. 2 und 3\nerfüllt sein.                                                 5. ,.mangelhaft\" (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die\nLeistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch","804                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nerkennen läßt, daß die notwendigen Grundlagen vor-                                     §29\nhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit beho-\nOrdnungsverstöße und Täuschungsversuche\nben werden können,\nDer Prüfungsausschuß kann Prüflinge, die die ord-\n6. ,,ungenügend\" (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die\nnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem\nLeistung den Anforderungen nicht entspricht und\nMaße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schul-\nselbst die Grundlagen so lückenhaft sind, daß die Män-\ndig gemacht haben, nach deren Anhörung von der Prü-\ngel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.\nfung ausschließen und die Leistungen in dem betreffen-\n(2) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuß zu       den Prüfungsteil als nicht ausreichend erklären. Eine\nbeurteilen und zu bewerten. Bei den Arbeitsproben erfolgt      solche Erklärung ist nach Ablauf von einem Jahr nach\ndie Bewertung- aufgrund der Berichte nach § 25 Abs. 3          Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.\nSatz 2.\n§30\n§27\nPrüfungsuntertagen\nNichtbestehen\nund Wiederholung der Abschlußprüfung                    (1) Nach Abschluß der Prüfung ist dem Prüfungsteilneh-\nmer Einsicht in seine Prüfungsunterfagen zu gewähren.\n(1) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in der   Die Einsichtnahme ist schriftlich innerhalb eines Monats\npraktischen Prüfung oder in der schriftlichen Prüfung min-     bei der zuständigen Stelle zu beantragen. ·\ndestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser\nPrüfungsteil nicht zu wiederholen, wenn der Prüfling dies         (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die\nbeantragt und sich innerhalb von zwei Jahren nach dem          Niederschriften gemäß§ 25 Abs. 4 sind zehn Jahre auf-\nZeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wieder-         zubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird\nholungsprüfung anmeldet.                                       durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.\n(2). Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann\n§31\nder Prüfungsausschuß unbeschadet des Absatzes 1 be-\nschließen, daß für bestimmte Prüfungsstücke und Arbeits-                 Erwerb des Schlffsmechanlkerbriefes\nproben der praktischen Prüfung oder für bestimmte                 Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält einen\nPrüfungsfächer der schriftlichen Prüfung eine Wieder-          Schiffsmechanikerbrief nach dem Muster der Anlage 3.\nholungsprüfung nicht erforderfich ist, sofern der Prüfling     Der Schiffsmechanikerbrief wird von der zuständigen\nsich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der          Stelle ausgestellt.\nerfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung\nanmeldet.                                                                                   §32\n(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling               Erwerb des Schiffsmechanikerbriefes\nund sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von                           in besonderen Fällen\nder zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid, in           Den Schiffsmechanikerbrief nach § 31 erhalten auf\ndem anzugeben ist, für welche Prüfungsstücke und               Antrag auch Bewerber, die eine Befähigung nach § 19\nArbeitsproben und in welchen Prüfungsfächern keine aus-        Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a\nreichenden Leistungen erbracht wurden und welche               oder b nachweisen.\nPrüfungsleistungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht\nwiederholt zu werden brauchen.                                                              §33\n(4) Der Prüfungsausschuß legt den Zeitraum bis zur                     Ersatz des Schiffsmechanikerbriefes\nfrühestmöglichen Anmeldung für die Wiederholungsprü-\nIst der Schiffsmechanikerbrief unbrauchbar geworden\nfung fest.\noder wird glaubhaft gemacht, daß er verlorengegangen\n(5) Die Vorschriften über die Anmeldung (§ 20 Abs. 3)       ist, so stellt die zuständige Stelle auf Antrag eine Ersatz-\ngelten sinngemäß. Außerdem sind Ort und Datum der vor-         ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Der\nausgegangenen Prüfung anzugeben.                               unbrauchbar gewordene Schiffsmechanikerbrief ist abzu-\nliefern.\n§28\nRücktritt von der Prüfung, Nichtteilnahme                                         §34\n(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmel-                                    Kosten\ndung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung          (1) An Gebühren werden erhoben:\ngegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem\n1. für Bewerber nach § 19\nFall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.\na) für die Abnahme der\n(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung\nAbschlußprüfung                 125 Deutsche Mark,\n2urück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlos-\nsene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein              b) für die Abnahme der\nwichtiger Grund für den Rücktritt vortiegt.                           Wiederholungsprüfung             90 Deutsche Mark,\n(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder     2. für Bewerber nach den §§ 19\nnimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil,              und 32 für das Ausstellen des\nohne daß ein wichtiger Grund vorfiegt, so gilt die Prüfung         Schiffsmechanikerbriefes            25 Deutsche Mark,\nals nicht bestanden.                                          3. für das Ausstellen einer\n(4) Über das Vorfiegen eines wichtigen Grundes ent-             Ersatzausfertigung des\nscheidet der Prüfungsausschuß.                                     Schiffsmechanikerbriefes             30 Deutsche Mark.","•\nNr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994                            805\n(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von der    der Vorschriften dieser Verordnung für Ausbildungsver-\nzuständigen Stelle festgesetzt und eingezogen.             hältnisse im ersten oder zweiten Ausbildungsjahr.\n§35                                                         §36\nÜbergangsregelung                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAuf die bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse          Diese Verordnung tritt am 1. August 1994 in Kraft.\nsind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es     Gleichzeitig tritt die Schiffsmechaniker-Ausbildungsver-\nsei denn, die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung    ordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1S. 338) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn,den12.April1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","---- - - - - - - - - - - - - - - -\n806                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 1\n(zu§ 9)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin\nAbschnitt 1\nZeltJiche Richtwerte\nLfd.               Teil des                  Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung             in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                 selbständigen Planens, Durchführens und              Im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n1    1 2      1 3\n2                                                3                                          4\n1    Berufsbildung                  a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\n(§ 8 Nr. 1)                        Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären\nwährend\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-              der gesamten\ndungsvertrag nennen                                            Ausbildung\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen                zu vermitteln\nd) berufliche Bildungswege in der Seeschiffahrt erläutern\n2    Aufbau und Organisation         a) Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbildenden\ndes Reederei- und                  Reederei und des Schiffsbetriebes erläutern\nSchiffsbetriebes                b) Grundfunktionen der ausbildenden Reederei              wie\n(§ 8 Nr. 2)                        Aquisition, Transport und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen der ausbildenden Reederei und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-           während\ntretungen und Gewerkschaften nennen                            der gesamten\nAusbildung\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-            zu vermitteln\nverfassungsrechtlichen Organe der ausbildenden Ree-\nderei beschreiben\ne) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des\nBetriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschiffahrt er-\nläutern\n3    Arbeits- und Tarifrecht,        a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\nArbeitsschutz                   b) wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende\n(§ 8 Nr. 3)                        Reederei geltenden Tarifverträge nennen\nc) Auswirkungen der wesentlichen tarifrechtlichen und\nsozialrechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungs-             während\nmitglieder erläutern                                           der gesamten\nAusbildung\nd) Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie der            zu vermitteln\nSee-Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht\nerläutern\ne) wesentliche Bestimmungen der auf Schiffen geltenden\nArbeitsschutzgesetze nennen\n4    Umweltschutz und rationelle     a) Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den\nVerwendung von Energie             Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die\nund Materialien                   Lärm- und Abfallvermeidung, nennen und anwenden                während\n(§ 8 Nr. 4)                    b) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und              der gesamten\nzu ihrer Verringerung beitragen                                Ausbildung\nc) auf Schiffen verwendete Energiearten und Materialien           zu vermitteln\nnennen und Möglichkeiten rationeller Verwendung im\nberuflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich\nanführen","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994                                  807\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                    Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                   selbständigen Planens, Durchführens und          im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n2     3\n2                                                  3                                     4\n5   Arbeitssicherheit und             Arbeitssicherheit:\nUnfallverhütung,\na) berufsbezogene Vorschriften der See-Berufsgenos-\nErste-Hilfe-Maßnahmen\nsenschaft, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften,\n(§ 8 Nr. 5)\nRichtlinien und Merkblätter für den Schiffsbetrieb erläu-\ntern und anwenden\nb) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den\nArbeitsabläufen anwenden\nc) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung\nauswählen und benutzen\nUnfallverhütung:\nd) Notwendigkeit besonderer Unfallverhütungsvorschrif-\nten für Seeschiffe erläutern\ne) Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, insbesondere       während\nGiften, Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzünd-       der gesamten\nbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen,       Ausbildung\nbeachten                                                   zu vermitteln\nf) neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf die\nBesonderheiten des Schiffes in bezug auf sicheres\nVerhalten einweisen\ng) wichtige äußere und individuelle Belastungsfaktoren für\nden Menschen im Schiffsbetrieb nennen und erläu-\ntern\nErste-Hilfe-Maßnahmen:\nh) sich bei typischen Unfallsituationen an Bord sachge-\nrecht verhalten\ni) Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medizi-\nnischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen der\nErste-Hilfe einleiten\n6   Kommunikation im Schiffs-         a) übliche Kommandos und Meldungen im Schiffsbetrieb          während\nbetrieb in deutscher und             in deutscher und englischer Sprache verwenden              der gesamten\nenglischer Sprache                b) Kommunikationsmittel handhaben                             Ausbildung\n(§ 8 Nr. 6)                                                                                     zu vermitteln\n7   Planen und Vorbereiten von        a) Arbeitsschritte festlegen                                   2\nArbeitsabläufen sowie\nb) Teilebedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen\nKontrollieren und Bewerten\nder Arbeitsergebnisse             c) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnis-\n(§ 8 Nr. 7)                          se festlegen\nd) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge,\nPrüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen\ne) Arbeitsplatz einrichten\nf) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen\ng) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwan-                4\ndes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung\nabschätzen","808                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung         in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               selbständigen Planens, Durchführens und         im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n1       2     3\n1                    2                                              3                                    4\n7                                 h) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und\ninstandhaltungstechnischer Gesichtspunkte festlegen\ni) Arbeitsablauf in den Schiffsbetrieb einordnen und unter\nBerücksichtigung organisatorischer und informatori-\nscher Notwendigkeiten sicherstellen\nk) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftra-\nges vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von\nPersonen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-\nplatzes treffen\n1) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n8   Lesen, Anwenden und           a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und          2\nErstellen von technischen         anwenden\nUnterlagen                    b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und\n(§ 8 Nr. 8)                       Betriebsanleitungen, Verwendungshinweise, Handbü-\neher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und\nanwenden\nc) Skizzen anfertigen\nd) Meß- und Prüfprotokolle erstellen\ne) Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden\nf) Datenträger handhaben\ng) lnstandhaltungsanleitungen, insbesondere unter Be-                   4\nrücksichtigung der Prüfwerte, der Prüfmittel der Werk-\nzeuge, der Betriebs- und Hilfsstoffe und der besonde-\nren Gefahren, anwenden\nh) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen\nund anwenden\ni) Rohrleitungspläne lesen und zuordnen\nk) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und aus-\nwerten\n1) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und be-\nstimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zu-\nordnen\nm) Halbzeug- und Normteilbedarf aus technischen Unter-\nlagen ermitteln\nn) Protokolle anfertigen und auswerten\n9   Unterscheiden, Zuordnen       a) Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichtei-          2\nund Verwenden von Werk-,           senmetallen, Kunst- und Naturstoffen unterscheiden\nHilfs- und Betriebsstoffen    b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften\n(§ 8 Nr. 9)                       und der Bearbeitung nach Verwendungszweck aus-\nwählen\nc) Betriebsstoffe und Hilfsstoffe unterscheiden, ihrer Ver-\nwendung nach zuordnen und nach Verwendungszweck\nauswählen","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994                                809\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                     Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung      in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                    selbständigen Planens, Durchführens und       Im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n1       2     3\n1                    2                                                   3                                  4\n10    Bearbeiten von Metallen\n(§ 8 Nr. 10)\n10.1   Prüfen, Messen, Lehren             a) Prüf- und Meßgeräte nach Verwendungszweck aus-           4\n(§ 8 Nr. 10.1)                        wählen\nb) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meß-\nschrauben unter Beachtung von systematischen und\nzufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen\nc) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Win-\nkelmessern messen\nd) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem\nLichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Run-\ndungslehren prüfen\ne) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen\nf) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen\n10.2  Anreißen, Körnen,                  a) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaf-\nKennzeichnen                           ten und -oberfläche anreißen\n(§ 8 Nr. 10.2)                     b) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Meßpunkte\nkörnen\nc) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen\n10.3  Ausrichten und Spannen             a) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der\nvon Werkzeugen                         Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswäh-\nund Werkstücken                        len und befestigen\n(§ 8 Nr. 10.3)                     b) Werkstücke oder Bauteile, insbesondere unter Beach-\ntung der Werkstückstabilität und des Oberflächen-\nschutzes, ausrichten und spannen\nc) Werkzeuge ausrichten und spannen\n10.4  manuelles Spanen                   a) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte        5\n(§ 8 Nr. 10.4)                         des Werkstückes auswählen\nb) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und\nNichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß\nfeilen\nc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen nach Anriß sägen\nd) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werk-\nstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneiden\ne) Rohrgewinde herstellen\nf) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer\nOberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 1O µm\ndurch Rundreiben herstellen\n10.5  maschinelles Spanen                Vorbereiten:\n(§ 8 Nr. 10.5)                                                                                  5\na) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der\nWerkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen","810                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung      in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               selbständigen Planens, Durchführens und       im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n1       2      3\n1                  2                                              3                                  4\nb) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an\nWerkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh- und Fräsopera-\ntionen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestim-\nmen und einstellen\nc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstel-\nlen\nBohren, Senken, Reiben:\nd) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ±0,2 mm, insbe-\nsondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, an\nBohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werk-\nzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren\nund durch Profilsenken herstellen\ne) Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zur\nMaßgenauigkeit IT 7 und einer Oberflächenbeschaffen-\nheit Rz zwischen 4 und 1O 1,.1m, insbesondere unter\nBeachtung der Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen\ndurch Rundreiben herstellen\nDrehen und Fräsen:\nf) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur\nMaßgenauigkeit von ±0, 1 mm und einer Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 1,.1m, insbesonde-\nre unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unter-\nschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und\nLängs-Runddrehen herstellen\ng) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur\nMaßgenauigkeit von ± 0, 1 mm und einer Oberflächen-\nbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 1,.1m, insbeson-\ndere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unter-\nschiedlichen Fräsern durch Stirn-, Umfangs-, Planfrä-\nsen herstellen\nSägen:\nh) Werkstücke mit der Sägemaschine sägen\nScharfschleifen:\ni) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Kömer, Bohrer\nund Meißel am Schleifbock scharfschleifen\n10.6 Trennen                     a) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach             4\n(§ 8 Nr. 10.6)                   Anriß scheren\nb) Rohre mit Rohrabschneidern trennen\nc) Werkstücke zerteilend meißeln\nd) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch tren-\nnen\n10.7 Umformen                     a) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne\n(§ 8 Nr. 10.7)                   Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden\nund Schwenkbiegen kalt umformen\nb) Rohre aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-\nDurchmesser-Verhältnisses kalt umformen","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994                                811\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                    Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung       in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                   selbständigen Planens, Durchführens und        im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n1       2      3\n1                   2                                                  3                                   4\nc) Bleche, Rohre und Profile warm umformen\nd) Bleche, Rohre und Profile biegerichten\ne) Werkstücke durch Treiben, Schweifen und Stauchen\numformen\n10.8  Fügen                             Schraub-, Bolzen-, Stift-, Preß- und Nietverbindungen:      10\n(§ 8 Nr. 10.8)\na) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflä-\nchen und Formtoleranz prüfen sowie in montagege-\nrechter Lage fixieren\nb) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungsele-\nmenten unter Beachtung der Reihenfolge und des An-\nzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung ver-\nbinden und sichern\nc) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen\nd) Preßverbindungen insbesondere durch Einpressun-\ngen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellen\ne) Rohrschraubverbindungen herstellen\nf) Bauteile durch Kaltnieten fügen\ng) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile\nprüfen\nLöten, Schmelzschweißen:\nh) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung\nherstellen\ni) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Verwendungs-\nzweck auswählen\nk) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten\nvorbereiten\n1) Werkstücke und Bauteile aus Eisen- und Nichteisen-\nmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffen-\nheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfs-\nstoffe hart- und weichlöten\nm) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen\nn) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schwei-\nßen\n11   Instandsetzen von\nMaschinen und Anlagen\n(§ 8 Nr. 11)\n11.1  Demontieren und Montieren         Demontieren:\nvon Bauteilen, Baugruppen\na) Hilfsmittel, insbesondere Hebezeuge und Anschlag-                16     16\nund Systemen\nmittel, auswählen und bereitstellen\n(§ 8 Nr. 11.1)\nb) Demontagehilfen auf- und abbauen\nc) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung\nihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demon-\ntageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit\nprüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen\nund ablegen\nd) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und mon-\ntagegerecht laaern","812                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung      in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               selbständigen Planens, Durchführens und       im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n1       2      3\n2                                              3                                  4\nVorbereiten der Montage:\ne) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und\nKennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen\nund auf Vollständigkeit prüfen\nf) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten\nEinbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hinsichtlich\nDichtigkeitsanforderungen, Oberflächenform und Ober-\nflächenbeschaffenheit anpassen\nMontieren:\ng) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sichtprüfen,\nLehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie\nunter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren,\nverbinden und sichern\nh) während des Montagevorgangs Einzelfunktionen zwi-\nschenprüfen\ni) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter\nBeachtung von Herstellerangaben abdichten\nk) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellen\nTransportieren:\n1) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und\nKettenzüge, handhaben\nm) Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und\ntransportieren\n11.2 Instandsetzen von Bauteilen  a) Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wiederver-\nund Baugruppen                   wendbarkeit prüfen\n(§ 8 Nr. 11.2)               b) Bauteile mit meßtechnischen Methoden prüfen\nc) Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und Fü-\ngen bearbeiten\nd) Ersatzteile aus Metallen und Kunststoffen herstellen\ne) Bauteile aus Metallen und Kunststoffen mit dem für die\njeweilige Materialpaarung geeigneten Klebstoff kleben\nf) Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instandset-\nzen\n12  Handhaben und Über-\nwachen von Schiffsbetriebs-\nsystemen im Fahrbetrieb\n(§ 8 Nr. 12)\n12.1 Ermitteln und Kontrollieren  a) meteorologische Daten mit Hilfe von Meß-, Prüf- und        2\nvon Daten für den                Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten\nSchiffsbetrieb                   beobachten\n(§ 8 Nr. 12.1)                b) Anzeigegeräte für Kurs, Geschwindigkeit, Wassertiefe\nund Zeit ablesen\nc) Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, insbeson-\ndere Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drük-\nke und Umdrehungsfrequenzen, ablesen und aufzeich-\nnen\nd) Betriebswerte von elektrischen Anlagen, insbesondere\nSpannungen, Ströme und Leistungen, ablesen und\naufzeichnen","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994                                  813\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                    Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                   selbständigen Planens, Durchführens und         im Ausbildungsjahr\nKontroUierens zu vermitteln sind\n2     3\n2                                                 3                                     4\ne) transportable Meßeinrichtungen auswählen, vorberei-                2\nten und einsetzen\nf) Meßwerte mit den Soll- und Grenzwerten vergleichen\nund bei Abweichungen Maßnahmen zur Korrektur\neinleiten\n12.2   Warten von Maschinen,             a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion         4       4     4\nAnlagen und Betriebsmitteln          schützen\n(§ 8 Nr. 12.2)                    b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und Kühl-\nmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten, nach Wartungsan-\ngaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln sowie um-\nweltgerecht lagern und entsorgen\nc) Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsangaben\nschmieren, ölen und reinigen\nd) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und\naustauschen\ne) mechanische Verbindungen, insbesondere deren Si-\ncherungselemente, kontrollieren\nf) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren An-\nschlüsse kontrollieren\ng) Baugruppen und Systeme auf Dichtheit, Abgasemis-\nsion und Geräuschentwicklung kontrollieren\n12.3  Bedienen von Arbeits-              a) Betriebsanleitungen und Rohrleitungspläne lesen und                4     8\nmaschinen, Apparaten und              anwenden\nRohrleitungsanlagen sowie          b) Funktion von Arbeitsmaschinen, Apparaten und Behäl-\nvon elektrischen Maschinen            tern im Gesamtsystem erfassen\nund Anlagen                        c) Arbeitsmaschinen, Apparate und Behälter inbetrieb-\n(§ 8 Nr. 12.3)\nnehmen, während des Betriebes überwachen und\naußerbetriebnehmen\nd) Elektromotoren und Generatoren inbetriebnehmen,\nwährend des Betriebes überwachen und außerbetrieb-\nnehmen\ne) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen\nund bedienen\n12.4  Bedienen                           a) Betriebsanleitungen lesen und anwenden\nvon Kraftmaschinen                 b) Betriebskennwerte, insbesondere für Kraftstoff,\n(§ 8 Nr. 12.4)                        Schmierung, Kühlung und Wasser, feststellen und\nüberwachen\nc) Kraftmaschinen, insbesondere Brennkraftmaschinen,\ninbetriebnehmen, während des Betriebes überwachen\nund außerbetriebnehmen\n12.5  Umgehen mit                        a) Wirkungswege in Steuerstrecken und Regelkreisen an-                      6\npneumatischen und                     hand von Schaltungsunterlagen und Funktionsplänen\nhydraulischen Steuer-                 erfassen\nund Regeleinrichtungen             b) Funktionsfähigkeit der Komponenten in Steuerstrecken\n(§ 8 Nr. 12.5)                        und Regelkreisen prüfen\nc) pneumatische und hydraulische Bauelemente ein-\nschließlich Rohrleitungen austauschen","814                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des               Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung      in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              selbständigen Planens, Durchführens und       im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n2     3\n2                                             3                                  4\n12.6 Eingrenzen und Bestimmen     a) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung so-\nvon Fehlern, Störungen und      wie durch Prüfen und Messen, insbesondere unter\nderen Ursachen                  Beachtung der Schnittstellen, erkennen und eingren-\n(§ 8 Nr. 12.6)                  zen\nb) Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesen und\nanwenden\nc) Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche Ursa-\nchen untersuchen und protokollieren\nd) Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störungen\neinleiten\n12.7 Wahrnehmen der Aufgaben      a) Schiff nach Typ und Größe sowie Lage unter Beach-        4       4      4\nim Brücken- und                 tung der Ausweichregeln erkennen und melden\nWachdienst                   b) Objekte auf See und an Land, insbesondere internatio-\n(§ 8 Nr. 12.7)                  nale Betonnungssysterne sowie Befeuerungssysteme,\nnach Funktion und Kennung erkennen und melden\nc) Schiff nach Kompaß, Landmarken und Seezeichen\nunter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes\nsteuern\nd) Signale geben und erkennen, Signalmittel handhaben\n13  Arbeiten mit Tauwerk         a) Tauwerk nach Eigenschaften und Verwendungszweck          2\n(§ 8 Nr. 13)                    auswählen und handhaben\nb) Knoten und Steke nach Anwendungszweck herstellen\nc) Spleißwerkzeuge auswählen\nd) Drahtspleiße nach DIN und Tauspleiße herstellen\n14  Los- und Festmachen des      a) Schiff losmachen, festmachen und verholen und\nSchiffes, Bedienen des          Schleppverbindungen herstellen\nAnkergeschirrs sowie         b) Ankergeschirr bedienen\nHerstellen des Zugangs                                                                  während der\nzum Schiff                   c) Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsenge-     gesamten\n(§ 8 Nr. 14)                    schirr klarmachen                                       Ausbildung\nd) Landverbindungen herstellen, insbesondere mit Land-     zu vermitteln\ngang, Rampen und Pforten sowie Ver- und Entsor-\ngungsleitungen\n15   Ausführen von               a) Konservierungsmittel und Hilfsstoffe nach Verwen-                2      1\nKonservierungs- und            dungszweck auswählen und lagern\nAnstricharbeiten            b) Werkzeuge für Konservierungs- und Anstricharbeiten\n(§ 8 Nr. 15)                   auswählen\nc) Untergründe vorbehandeln sowie Anstriche und Be-\nschichtungen auftragen\nd) Anstriche und Beschichtungen unter Beachtung des\nUmweltschutzes reinigen und pflegen\ne) Konservierungs- und Reinigungsmittel sowie Hilfsstoffe\numweltgerecht verwenden und entsorgen","Nr. 23-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994                                 815\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                   Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                  selbständigen Planens, Durchführens und        im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n2     3\n2                                                 3                                   4\n16  Ladungs- und\nUmschlagstechnik\n(§ 8 Nr. 16)\n16.1 Handhaben                        a) feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter nach ih-              6     7\nvon Ladungsgütern                   ren typischen Eigenschaften, Verpackungen und Kenn-\n(§ 8 Nr. 16.1)                      zeichnungen erkennen und ihre Behandlungshinweise\nbeachten\nb) Ladungsgüter handhaben\n16.2 Vorbereiten von Lade-               Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und\nräumen, Ladetanks                   Löschen von üblichen und besonderen Ladungsgütern\nund Decks                           vorbereiten\n(§ 8 Nr. 16.2)\n16.3 Ausführen von Arbeiten           a) Techniken der Ladungssicherung und Hilfsmittel aus-\nzur Ladungssicherung                wählen\n(§ 8 Nr. 16.3)                   b) Vorrichtungen zur Ladungssicherung aus Holz und an-\nderen Materialien herstellen\nc) Arbeiten zur Ladungssicherung ausführen\n16.4 Ausführen von Arbeiten           a) bei der Überwachung von Umschlag und Stauung der\nzur Ladungsfürsorge                 Ladung mitwirken\n(§ 8 Nr. 16.4)                   b) Laderaum- und Ladetankpläne lesen\nc) Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffenheit\nsowie Laderäume, Ladetanks und Decks während der\nReise kontrollieren\n16.5 Handhaben von Ladungs-           a) Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit aus-\nund Umschlagseinrichtungen          wählen und handhaben\n(§ 8 Nr. 16.5)                   b) Ladebäume, Kräne, Hubzüge, Flaschenzüge, Winden,\nGabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim La-\ndungsumschlag handhaben\nc) Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhaben\n17  Durchführen von Brandver-        a) Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen hin-     3       3     3\nhütungsmaßnahmen sowie              sichtlich der Voraussetzungen für eine Verbrennung\nWarten und Handhaben von            und der Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe er-\nBrandschutzausrüstungen,            kennen\nBrandabwehrgeräten und           b) Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilen\n-anlagen\n(§ 8 Nr. 17)                     c) baulichen Feuerschutz anhand von Sicherheitsplänen\nerfassen\nd) Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an Bord\nverfolgen\ne) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und\ndurchführen\nf) Atemschutzgeräte, Gasschutzmeßgeräte, Hitzeschutz-\nanzüge und sonstige Brandschutzausrüstungen aus-\nwählen und handhaben","816                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung        in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                selbständigen Planens, Durchführens und        im Ausbildungsjahr\nKontrollierens zu vermitteln sind\n2      3\n2                                               3                                   4\ng) Probleme bei der Bekämpfung von Schiffsbränden\nerkennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brand-\nbekämpfung anwenden\nh) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte\ndem Einsatzfall zuordnen\ni) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte\nhandhaben\nk) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte\nund -anlagen warten, auf Funktion prüfen und instand-\nsetzen\n1) beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken\n18   Handhaben und Prüfen            a) Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Rettungs-      3       3      3\nvon Rettungsmitteln und            mittel dem Seenotfall zuordnen\nsonstiger Ausrüstung            b) Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall zuord-\nzum Rettungsdienst                 nen und handhaben\n(§ 8 Nr. 18)\nc) Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funktion\nprüfen\nd) Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen handhaben\ne) Verhaltensmaßregeln im Seenotfall anwenden\nf) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und\ndurchführen\ng) Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instandsetzen\nh) Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit und\nVerwendbarkeit prüfen und protokollieren\n19   Verhalten und Durchführen       a) Verhaltensmaßregeln im Notfall anwenden                 während der\nvon Maßnahmen in Notfällen      b) bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren Be-  gesamten\n(§ 8 Nr. 19)                      satzungen in Notfällen mitwirken                        Ausbildung\nzu vermitteln\nAbschnitt II\nZur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in§ 8 Nr. 7 bis 11, 17 und 18 aufgeführten\nTeilen des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt\nwerden.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994                   817\nAnlage 2\n(zu§ 14)\nBerufsbildungsstelle Seeschiffahrt e. V.\nZeugnis\nüber die Abschlußprüfung\nzum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin\nCertificate of Final Examination of Ship Mechanic\nName/Surname                                              Vorname/Christian Name\nGeburtstag/Date of Birth                                  Geburtsort/Place of Birth\nhat die Abschlußprüfung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin bestanden.\nThis is to certify that the above named has passed the final examination to become a ship mechanic.\nBeurteilung der Leistungen/Grade of achevements *):\nPraktische Prüfung/Practical examination .................................................••..•.......•\nSchriftliche Prüfung/Written examination ..................................•...........................\nOrt und Datum/Place and date of issue\nVorsitzender des Prüfungsausschusses/                           Zuständige Stelle/Competent Body\nChairman of the Examination Commission\n*) Zensuren/Marks:\n1 = sehr gut/very good,\n2 = gut/good,\n3 = befriedigend/satisfactory,\n4 = ausreichend/sufficient,\n5 = mangelhaft/deficient,\n6 = ungenügend/failing.","818                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage 3\n(zu§ 31)\n(Titelseite)\nBundesrepublik Deutschland\nFederar Republic of Germany\nSchiffsmechanikerbrief\nCertificate of Ship Mechanic\n(weitere Seiten)\nName/Sumame ................................................................................. .\nVorname/Christian Name ......................................................................... .\nGeburtstag/Date of birth .......................................................................... .\nGeburtsort/Place of Birth .......................................................................... .\nStaatsangehörigkeit/Nationality .................................................................... .\nhat nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBI. 1 S. 797) die Befähigung zum/zur\nSchiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin\nerworben.\nThis is to certify that the above named has been founded duly qualified as a\nShip Mechanic\nin accordance with the Training Regulations for the Vocational Training of Ship Mechanic of 12 April 1994 (Federal Law\nGazette 1, p. 797).\nOrt und Datum der Ausstellung des Schiffsmechanikerbriefes/\nPlace and date of issue of this Certificate of Ship Mechanic\nZuständige Stelle/Competent Body","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994                                 819\nSchiffsmechaniker sind Facharbeiter für den Decks- und Maschinendienst nach der Schiffsbesetzungsverordnug vom\n4. April 1984 (BGBI. 1 S.- 523), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 1010). Sie sind\naufgrund ihrer Berufsausbildung zur Wahrnehmung folgender Aufgaben qualifiziert:\n- Wahrnehmen der Aufgaben im Brücken- und Maschinenwachdienst gemäß Regel 11/6 und 111/6 der Anlage des\nInternationalen Übereinkommens vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs-\nzeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW),\n- Überwachen und Inspizieren, Inbetriebnehmen und Bedienen sowie Warten von Maschinen und Anlagen an Bord,\n- Demontieren und Montieren sowie Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen,\n- Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffsbetrieb,\n- Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern und Störungen an Maschinen und Anlagen einschließlich der Ursachen,\n- Arbeiten mit Tauwerk, Los- und Festmachen des Schiffes, Bedienen des Ankergeschirrs, Herstellen des Zugangs zum\nSchiff,\n- Vorbereiten von Laderäumen und Tanks, Handhaben und Sichern von Ladungsgütern, Bedienen der Ladungs- und\nUmschlagseinrichtungen,\n- Überprüfen, Warten und Handhaben von Geräten und Anlagen zur Brandabwehr und zum Rettungsdienst.\nDie Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker vermittelt eine breit angelegte berufliche Grundausbildung sowie die für die\nAusübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit an Bord notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse. Die Ausbildungs-\ndauer beträgt 3 Jahre. Die Berufsausbildung wird auf anerkannten Ausbildungsschiffen und in Berufsschulen durchge-\nführt.\nShip mechanics are qualified ratings for deck and engineroom services under the provisions of the Schiffsbesetzungsver-\nordnung of 4 April 1984 (Federal Law Gazette 19851, p. 523), as last amended bythe Ordinance of 29 Mai 1989 (Federal\nLaw Gazette 1, p. 1010). Their vocational training qualifies them to carry out the following duties:\n- Any duties in cumbent upon a rating forming part of a navigational, respectively, an engine-room watch in accordance\nwith Regulations 11/6 and 111/6 of the Annex to the International Convention on Standards of Training, Certification and\nWatchkeeping of Seafarers, 1978 (STCW),\n- Monitoring, checking, operating, handling and maintaining plants and machinery aboard,\n- Dismounting and mounting as weit as repairing of structural members and components,\n- Ascertaining and checking ship's operational data,\n- Locating and identifying plant and machinery malfunctions and faults, including determination of their causes,\n- Working with ropes, mooring an unmooring the ship, handling anchor, rigging gangway,\n- Preparing holds and tanks; handling and lashing cargo; handling cargogears and other equipments conceming cargo\nhandling,\n- Checking, maintaining and handling equipment and installations for firefighting and rescue service.\nThe vocational training to become a ship mechanic shall be provide a broadly conceived basic concept for occupation and\nalso the necessary technical abilities and knowledge to engage in a skilled form of occupation aboard. The period of\ntraining is 3 years. Trainingshall be provide on board recognized training ships and also in vocational schools.","820                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu verOffenttichen sind.\nBundesgesetzblatt Tell II enthAlt\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjAhrlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzbl6tter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 14,25 DM (12,40 DM zuzüglich 1,85 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,25 DM.\nPreis des Anlagebandes: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),                    Bunduanzetger Verlagsges.m.b.H. · Poathlch 13 20 • 53003 Bonn\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.                                                          Postvertriebsstück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nAllgemeine Anordnung\nüber die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Bereich des Bundeseisenbahnvermögens\nVom 20. Januar 1994\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479), das zuletzt durch\nArtikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert\nworden ist, ordne ich an:\n1.\nZur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb\nihres Geschäftsbereiches die nachstehend genannten Behörden berufen:\nDienststelle Berlin,\n-    Dienststelle Essen,\n-    Dienststelle Frankfurt (Main),\n-    Dienststelle Hannover,\n-    Dienststelle Karlsruhe,\n-    Dienststelle Köln,\n-    Dienststelle München,\n-    Dienststelle Nürnberg\ndes Bundeseisenbahnvermögens.\nDies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung\ndes Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht.\nIch behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahn-\nvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.\nII.\nDiese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.\nFrankfurt (Main), den 20. Januar 1994\nBundeseisen bah nvermögen\nDer Ptäsident\nIn Vertretung\nLinder"]}