{"id":"bgbl1-1994-23-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":23,"date":"1994-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/23#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_23.pdf#page=9","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Seefischereiverordnung","law_date":"1994-04-11T00:00:00Z","page":773,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994                               773\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Seefischereiverordnung\nVom 11. April 1994\nAuf Grund des § 2 Nr. 2 und 4 sowie des § 6 Abs. 3 des     3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:\nSeefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876)\n.,§3a\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten:                                                            Vermarktungskontrollen\nDas Bundesamt kann, soweit dies zur Sicherstellung\nArtikel 1                             einer ausreichenden Überwachung erforderlich ist,\nDie Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBI. 1         anerkannte Erzeugerorganisationen verpflichten, nach\nS. 1485), zuletzt geändert durch die Verordnung vom              dem gemeinschaftlichen Fischereirecht vorgeschrie-\n1. März 1993 (BGBI. 1S. 291 ), wird wie folgt geändert:          bene Meldungen oder Verkaufsabrechnungen der für\ndie Entgegennahme zuständigen Behörde abzugeben\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  oder solche Meldungen oder Verkaufsabrechnungen\nDritter an diese Behörde weiterzuleiten. Die Entschei-\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Worten „Bundes-          dung nach Satz 1 ergeht im Benehmen mit der für den\namt für Ernährung und Forstwirtschaft\" das Wort           Sitz der anerkannten Erzeugerorganisation zuständi-\n,,(Bundesamt)\" eingefügt.                                 gen obersten Landesbehörde.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b wird\njeweils das Wort „Maschinenleistung\" durch das\nWort „Motorenstärke\" ersetzt.                          4. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          ,.(3) Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Sinne des\n§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Seefischereigesetzes haben bei\n,.(3) Wird nach dem gemeinschaftlichen Fischerei-       Einfahrt in die deutschen Fischereizonen die nach dem\nrecht die Verwendung bestimmter Motorenstärken            gemeinschaftlichen Fischereirecht vorgeschriebenen\nals Zulassungserfordernis für Fischereifahrzeuge          Meldungen beim Bundesamt abzugeben. In der Mel-\nfür die Fischerei in bestimmten Gebieten festgelegt,      dung sind anzugeben:\nist die Fischerei in diesen Gebieten mit Fischerei-\nfahrzeugen, die eine höhere als die gemeinschafts-        1. der oder die Anlandeorte und die voraussichtliche\nrechtlich vorgesehene Motorenstärke aufweisen,                Ankunftszeit am jeweiligen Anlandeort,\nverboten.\"                                                2. die Menge jeder anzulandenden Fischart.\nDas Bundesamt gibt für die notwendigen Meldungen\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nein Muster im Bundesanzeiger bekannt.\"\na) In Absatz 3 werden\naa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Kon-       5. § 6 wird wie folgt geändert:\ntrollbeamten\" das Wort „unverzüglich\" und\na) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 ein-\nbb) im zweiten Anstrich nach den Worten „Fang-\ngefügt:\ngeräte oder -vorrichtungen\" die Worte „oder\ndie Maschinenanlage\" eingefügt.                         ,.2. entgegen§ 2 Abs. 3 mit einem Fischereifahr-\nzeug mit einer höheren Motorenstärke fischt,\".\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „mes-\nsen\" die Worte „sowie die Motorenstärke zu über-          b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die neuen\nprüfen\" eingefügt.                                            Nummern 3 bis 7.","774                                  ·Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nc) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:                     Wort „oder\" ersetzt, und folgende Nummer 8 wird\nangefügt:\n„3. entgegen § 3 Abs. 3 einem Kontrollbeamten die\ndort genannten Unterlagen nicht, nicht vollstän-         „8. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 eine Meldung\ndig oder nicht rechtzeitig zur Überprüfung vor-              nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ab-\nlegt oder den gesamten Fang, sämtliche Netze,                gibt.\"\nsonstige Fanggeräte oder -vorrichtungen oder\ndie Maschinenanlage nicht, nicht vollständig      6. In § 7 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:\noder nicht rechtzeitig einer Überprüfung zu-\n,,Inkrafttreten\".\ngänglich macht,\".\nd) In der neuen Nummer 6 wird am Ende das Wort                                     Artikel2\n,,oder\" durch ein Komma ersetzt.\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ne) In der neuen Nummer 7 wird der Punkt durch das        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. April 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}