{"id":"bgbl1-1994-23-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":23,"date":"1994-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/23#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_23.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung)","law_date":"1994-04-11T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["770                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn\n(Hühner-Salmonellen-Verordnung)*)\nVom 11. April 1994\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in                       lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993                           (ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 38) in der jeweils geltenden\n(BGBI. 1 S. 116) in Verbindung mit Artikel 1O des Eisen-                     Fassung in einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei\nbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993                                Salmonellen festgestellt worden sind;\n(BGBI. 1S. 2378), des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 und 5, des\n2. Verdacht auf Salmonelleninfektion, wenn im Rahmen\n§ 78a Abs. 2 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit\neiner betriebseigenen Untersuchung nach Anhang III\nden §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, dem § 22 Abs. 1, den §§ 23\nTeil I Abschnitt II der Richtlinie 92/117/EWG in der\nund 24 Abs. 1, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 2 und dem\njeweils geltenden Fassung Salmonellen festgestellt\n§ 29 des Tierseuchengesetzes verordnet das Bundes-                           worden sind.\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\n§2\n§1                                                            Impfungen\nBegriffsbestimmungen                                 (1) Der Inhaber eines Aufzuchtbetriebes hat die Hühner\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind                                   seines Bestandes durch einen Tierarzt gegen Salmonellen\nimpfen zu lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu\n1 . Zuchtbetrieb:                                                        wiederholen, daß im gesamten Bestand eine ausrei-\nein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner zu Zucht-                 chende Immunität der Hühner gegen Salmonellen vorhan-\noder Vermehrungszwecken gehalten werden;                            den ist. Über die durchgeführten Impfungen und den ein-\n2. Aufzuchtbetrieb:                                                      gesetzten Impfstoff hat der Besitzer Nachweise zu führen.\nDiese Nachweise sind mindestens drei Jahre aufzube-\nein Betrieb, in dem mindestens 250 Junghennen bis                   wahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-\nzur Legereife zum Zweck der Konsumeierproduktion                    zulegen.\naufgezogen werden;\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu wis-\n3. Brüterei:                                                             senschaftlichen Zwecken genehmigen.\neine Brüterei mit einer Brutkapazität von mindestens                  (3) Die zuständige Behörde kann für Zuchtbetriebe und\n1 000 Eiern oder eine Brüterei mit einer Brutkapazität              für Betriebe, die weniger als 250 Junghennen aufziehen\nvon weniger als 1 000 Eiern im Falle des Zukaufs von                oder die weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermeh-\nEiern aus anderen Zucht- oder Vermehrungsbetrieben;                 rungszwecken halten, die Impfung anordnen, wenn dies\n4. Laboratorium:                                                         aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\neine öffentliche oder private Untersuchungsstelle, die\nnach der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbei-                                                §3\nten mit Tierseuchenerregern berechtigt ist;                                        Betriebseigene Kontrollen\n5. Salmonellen:                                                            Der Inhaber eines Zuchtbetriebes oder einer Brüterei\nSalmonella enteritidis und Salmonella typhimurium,                  hat dafür zu sorgen, daß in seinem Betrieb Untersuchun-\nausgenommen Impf-Stämme;                                            gen auf Salmonellen nach Anhang III Teil I Abschnitt II der\nRichtlinie 92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung\n6. Betriebsabteilung:                                                    durchgeführt werden. Er hat die Ergebnisse der Unter-\nTeil eines Betriebes, der für eine räumlich getrennte               suchungen drei Jahre lang aufzubewahren und der\nHaltung von Hühnern als Einzelbestand bestimmt ist.                 zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:\n§4\n1. Salmonelleninfektion, wenn im Rahmen einer amt-\nlichen Untersuchung nach Anhang III Teil I Abschnitt IV                                 Mitteilungspflicht\nder Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezem-                    (1) Ergeben die Untersuchungen nach § 3 den Verdacht\nber 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen be-                        auf Salmonelleninfektion, so hat der Betriebsinhaber die-\nstimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und                   sen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde mit-\nErzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung                     zuteilen.\n(2) Dieselbe Pflicht hat auch, wer in Vertretung des In-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/117/EWG des    habers den Zuchtbetrieb oder die Brüterei leitet, sowie der\nRates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen           Leiter des Laboratoriums, das im Rahmen dieser Unter-\nbestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tie-\nrischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und suchungen mit der Prüfung auf Salmonellen befaßt wor-\nVergiftungen (ABI. EG 1993 Nr. L 62 S. 38).                           den ist.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe:-Bonn, den 21. April 1994                                 n1\n§5                                 (2) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungsstof-\nfes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit\nAmUiche Untersuchung\ndem Dung zu packen. Futter kann auch einem Behand-\nBei Mitteilung des Verdachts auf Salmonelleninfektion      lungsverfahren, durch das die Abtötung des Anstek-\nnach § 4 ordnet die zuständige Behörde eine amtliche          kungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen werden. Der\nUntersuchung der Hühner aller betroffenen Betriebsabtei-      Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Platz zu\nlungen nach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richtlinie     packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarz-\n92/117/EWG in der jeweils geltenden Fassung an.               tes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu\nlagern. Flüssige Abgänge aus den Geflügelställen oder\nsonstigen Standorten des Geflügels sind nach näherer\n§6\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.\nMaßnahmen nach amUicher Feststellung\n(1) Ist in einem Zuchtbetrieb auf Grund der Untersu-                                     §8\nchungen nach§ 5 eine Salmonelleninfektion amtlich fest-                    Aufhebung der Schutzmaßregeln\ngestellt, so unterliegt der Betrieb nach folgender Maßgabe\nder Sperre:                                                      (1) Die angeordnete Sperre ist aufzuheben, wenn die\nSalmonelleninfektion erloschen ist.\nAus dem Betrieb oder, im Falle eines Betriebes mit\nBetriebsabteilungen, aus einer betroffenen Betriebsabtei-        (2) Die Salmonelleninfektion gilt als erloschen, wenn\nlung dürfen nur verbracht werden                              1. alle Hühner und unbebrüteten Eier aus den betroffenen\n1. Hühner                                                         Betriebsabteilungen sowie die betroffenen Bruteier aus\nBrütereien entfernt worden und\na) zu diagnostischen Zwecken,\n2. die Reinigung und Desinfektion dieser Betriebsabtei-\nb) nach ihrer Impfung oder anderweitigen Behandlung           lungen nach näherer Anweisung des beamteten Tier-\nzum Zwecke der Umstallung in eine andere gerei-           arztes und die Schadnagerbekämpfung durchgeführt\nnigte und desinfizierte Betriebsabteilung desselben       worden sind oder\nBetriebes,\n3. nach Impfung oder anderweitiger Behandlung der\nc) zur Schlachtung gemäß den Vorschriften des Geflü-          Hühner einer Betriebsabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1\ngelfleischhygienegesetzes oder                            Buchstabe b Salmonella enteritidis oder Salmonella\ntyphimurium durch zweimalige amtliche Untersuchung\nd) zur Tötung und unschädlichen Beseitigung;\nnach Anhang III Teil I Abschnitt IV der Richtlinie\n2. unbebrütete Eier                                               92/117/EWG im Abstand von zwei Wochen nicht mehr\nnachgewiesen worden sind. Die erste Untersuchung ist\na) zur Hitzebehandlung in einen nach der Eiprodukte-\nfrühestens nach Ablauf der Wartezeit durchzuführen.\nVerordnung zugelassenen Vorbehandlungsbetrieb,\ndurch die die Einhaltung der in Anlage 2 Abschnitt 1\nder Eiprodukte-Verordnung festgelegten Normen                                       §9\ngewährleistet wird, oder                                                   Schutzmaßregeln\nb) zur unschädlichen Beseitigung.                                     bei Salmonella gallinarum pullorum\n(2) Die zuständige Behörde kann, wenn Belange der             (1) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach den\nSeuchenbekämpfung dies erfordern, die Tötung und un-          §§ 3 bis 8 sinngemäß anordnen, wenn Erkrankungen\nschädliche Beseitigung aller Hühner der betroffenen Be-       durch Salmonella gallinarum pullorum festgestellt werden.\ntriebsabteilungen eines Zuchtbetriebes anordnen, in dem          (2) Impfungen gegen Salmonella gallinarum pullorum\neine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist.    sind verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nSie kann aus diesem Grund auch die unschädliche Besei-        Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Seuchenbe-\ntigung der unbebrüteten Eier aus der betroffenen Be-          kämpfung nicht entgegenstehen.\ntriebsabteilung anordnen.\n(3) Die als Bruteier gekennzeichneten Eier und die aus-                                 §10\ngebrüteten Küken einer Brüterei, die aus einer betroffenen\nBehördliche Überwachung,\nBetriebsabteilung eines Zuchtbetriebes stammen, in dem\nMitteilungen der Länder\neine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist,\nsind unschädlich zu beseitigen.                                  (1) Im Rahmen ihrer Überwachung der Einhaltung der\nVorschriften dieser Verordnung überprüft die zuständige\nBehörde regelmäßig die Zuchtbetriebe und Brütereien.\n§7\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermit-\nDesinfektion\nteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n(1) Nach Entfernung der Hühner und der Eier aus den        schaft und Forsten zur Weitergabe an die Kommission der\nbetroffenen Betriebsabteilungen muß der Besitzer die          Europäiscben Gemeinschaft jährlich bis zum 15. Februar\nStallräume, Vorräume, Zugänge sowie Einrichtungen, Ge-        des folgenden Jahres einen Bericht über die Zahl der\nräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Salmo-         Zuchtbetriebe und Brütereien, in denen eine Salmonellen-\nnellen sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung       infektion amtlich festgestellt worden ist, und über die nach\ndes beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In       § 6 getroffenen Maßnahmen sowie über die Bestands-\nden Ställen und in ihrer unmittelbaren Umgebung muß der       größe der betroffenen Betriebe und über die festgestellten\nBesitzer eine Schadnagerbekämpfung durchführen.               Salmonella-Typen.","772                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§11                               S. 999), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 85 des Gesetzes\nOrdnungswidrigkeiten                        vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt gefaßt:\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich        ,,(2) Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden,\noder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2        wenn alle für die betreffenden Futtermittel vorgesehenen\nAbs. 3 oder§ 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 9 Abs. 1,      Anforderungen erfüllt sind. Soweit für Bescheinigungen\nzuwiderhandelt.                                               Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und diese\nAlternativen vorsehen, muß jeweils das Vorliegen minde-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nstens einer der Alternativen bescheinigt sein. Streichun-\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ngen in vorgegebenen Mustern oder Vordrucken sind nur\nlässig\nzulässig, wenn es sich handelt um\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Impfungen oder ent-\ngegen § 3 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführen          1. nicht zutreffende Alternativen,\nläßt,\n2. Anforderungen, die für einen bestimmten Verwen-\n2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 oder § 3 Satz 2 Unterlagen           dungszweck nicht gefordert werden, oder\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n3. die Anwendung einer Ausnahme, die auf Grund dieser\n3. entgegen § 4 einen Infektionsverdacht nicht oder nicht\nVerordnung von der zuständigen Behörde genehmigt\nrechtzeitig mitteilt,                                           worden ist.\"\n4. entgegen § 6 Abs. 1 Hühner oder unbebrütete Eier ver-\nbringt,\n§13\n5. entgegen § 6 Abs. 3 Küken oder Bruteier nicht besei-\ntigt,                                                            Neufassung der Futtermittel-Einfuhrverordnung\n6. einer Vorschrift des § 7 über die Reinigung, Desinfek-         Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\ntion oder Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt              und Forsten kann den Wortlaut der Futtermittel-Einfuhr-\noder                                                       verordnung in der seit dem 2. Januar 1994 geltenden Fas-\n7. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 impft.                          sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n§12                                                           §14\nÄnderung der Futtermittel-Einfuhrverordnung                  Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 12 und 13\n§ 2 Abs. 2 der Futtermittel-Einfuhrverordnung in der        am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die§§ 12 und 13\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1         treten mit Wirkung vom 2. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. April 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}