{"id":"bgbl1-1994-23-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":23,"date":"1994-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/23#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_23.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Übermittlung von Angaben zu Freistellungsaufträgen auf maschinell verwertbaren Datenträgern (Freistellungsauftrags-Datenträger-Verordnung - FSADV)","law_date":"1994-04-07T00:00:00Z","page":768,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["768                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nüber die Übermittlung\nvon Angaben zu Freistellungsaufträgen\nauf maschinell verwertbaren Datenträgern\n(Freistellungsauftrags-Datenträger-Verordnung - FSADV)\nVom 7. April 1994\nAuf Grund des § 45d Abs. 1 Satz 2 des Einkommen-                     5. der laufenden Nummer des Datenträgers und der\nsteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes                     Gesamtzahl der mit diesem Datenträger übermittelten\nvom 9. November 1992 (BGBI. 1S. 1853) eingefügt worden                      Datenträger,\nist, in Verbindung mit § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung\n6. dem Datum, an dem der Datenträger beschrieben wor-\nvom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613), der durch Artikel 4 des\nden ist,\nGesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2063), durch\nArtikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985                     7. der Zeichendichte in bits/mm oder bpi,\n(BGBI. 1S. 2436) und durch Artikel 26 Nr. 9 des Gesetzes                8. einem Hinweis, wenn es sich um einen Testdatenträger\nvom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310) geändert wor-                        handelt.\nden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\nDer Absender hat sicherzustellen, daß die Daten auf dem\nDatenträger nicht unbeabsichtigt überschrieben werden\n§1                                   können.\nGrundsatz                                     (2) Den zu übermittelnden Datenträgern ist ein Begleit-\n(1) Die in § 45d des Einkommensteuergesetzes vorge-                  schreiben beizufügen, das einen Hinweis auf die Daten-\nsehenen Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen                      übermittlung auf Grund dieser Verordnung und außerdem\nkönnen auf maschinell verwertbaren Datenträgern abge-                   folgende Angaben enthalten muß:\ngeben werden.                                             ·\n1. die Anzahl der übermittelten Datenträger,\n(2) Mit der Erstellung dieser Datenträger können andere              2. die Datenträger-Kennzeichen,\nStellen oder Unternehmen beauftragt werden.\n3. die Zeichendichte in bits/mm oder bpi,\n§2                                   4. das Datum, an dem der Datenträger beschrieben wor-\nden ist,\nArt, Inhalt und Aufbau des Datenträgers\n5. falls mehrere Dateien übermittelt werden, einen Hin-\n(1) Für die Datenübermittlung sind Datenträger zu ver-\nweis, auf welchen Datenträgern diese Dateien enthal-\nwenden, die die in Anlage 1*) genannten Normen erfüllen.\nten sind.\nInhalt und Aufbau der auf den Datenträgern zu übermit-\ntelnden Daten richten sich nach den Anlagen 2 und 3*).                     (3) Die Datenträger sind sicher verpackt zu versenden.\nMehrere nach Absatz 2 zusammengehörende Datenträger\n(2) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag gestat-\nsind zusammen zu versenden.\nten, daß an Stelle der in Anlage 2*) genannten Regelungen\ndie in Anlage 3*) zu dieser Verordnung enthaltenen Rege-\nlungen angewendet werden.                                                                           §4\nDatensicherung\n§3\n(1) Die für die Datenübermittlung bestimmten Pro-\nDatenträgerversand\ngramme sind vor der ersten Benutzung und nach jeder\n(1) Jeder zu übermittelnde Datenträger ist mit folgenden             Änderung zu prüfen. Hierbei sind ein Protokoll über den\nAngaben zu versehen:                                                    durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu\nerstellen, die drei Jahre aufzubewahren sind. Die Aufbe-\n1. dem Namen des Absenders, bei beauftragten Stellen\nwahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjah-\nzusätzlich dem Namen des zur Mitteilung der Angaben\nres, in dem die Programme letztmalig verwendet worden\nVerpflichteten,\nsind. Maschinelle und optische Speicherverfahren, die\n2. dem Datenträger-Kennzeichen,                                         eine jederzeitige Rekonstruktion der eingesetzten Pro-\n3. der Bezeichnung „FSADV\",                                            grammversion in Papierform ermöglichen, sind der Pro-\ngrammauflistung gleichgestellt.\n4. dem Namen des Empfängers in der Kurzform „BfF\",\n(2) Der Absender hat sicherzustellen, daß alle zur\nDatenübermittlung bestimmten Daten mindestens so\n1 Die Anlagen 1 bis 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bun- lange wiederhergestellt werden können, bis das Bundes-\ndesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes\nTeil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-    amt für Finanzen den übermittelten Datenträger zurück-\ngungen des Verlags übersandt.                                         gibt und die ordnungsmäßige Verarbeitung bestätigt","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994                                 769\n(Freigabe). Die gesetzlichen Buchführungs-, Aufzeich-          (2) Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest, die\nnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben von der           eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträch-\nFreigabe unberührt.                                         tigen, so hat es den Absender über die Mängel zu unter-\n(3) Die zur Datenübermittlung bestimmten Daten            richten und Gelegenheit zu geben, sie innerhalb einer\nsollen durch Übertragung auf einen zweiten Datenträger      bestimmten Frist zu beseitigen.\ngesichert werden.\n§5                                                           §6\nAnnahme und Zurückweisung von Datenträgern                                     Inkrafttreten\n(1) Zuständig für die Annahme der Datenträger ist das        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBundesamt für Finanzen.                                     Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. April 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nFranz-Chr. Zeit ler"]}