{"id":"bgbl1-1994-23-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":23,"date":"1994-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_23.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG)","law_date":"1994-04-08T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["------·------- - - - - - - -   ·-- -- ----------------\n766                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Bundeskleingartengesetzes\n(BKleingÄndG)\nVom8.April 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           nicht vor, sind ergänzend Pachtzinsen im erwerbs-\nmäßigen Obst- und Gemüseanbau in einer ver-\ngleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage\nArtikel 1\nheranzuziehen.\"\nÄnderung des Bundeskleingartengesetzes\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nDas Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983\n,,(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung\n(BGBI. 1 S. 210), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-\nder öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf\ntel XIV Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom\ndem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4 Satz 2\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist\nvom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, 1125), wird\nberechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig\nwie folgt geändert:\nerhobenen Abgabe in Teilleistungen, höchstens in\nfünf Jahresleistungen, zu entrichten.\"\n1. In § 2 werden die Worte „ist gemeinnützig\" durch die\nWorte „wird von der zuständigen Landesbehörde als\ngemeinnützig anerkannt\" ersetzt.                             5. § 20a wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                            „Unter den in§ 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                               nach Maßgabe des§ 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des\n,,Kleingarten und Gartenlaube\".                         Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann\nein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.\"\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Belange des Umweltschutzes, des Natur-\nschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der                    ,,6. Der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Ände-\nNutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens                                 rung des Bundeskleingartengesetzes zu lei-\nberücksichtigt werden.\"                                                      stende Pachtzins kann bis zur Höhe des nach\n§ 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpachtzinses in fol-\ngenden Schritten erhöht werden:\n3. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nach Landes-\nrecht\" gestrichen.                                                              1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,\n2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndes ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßi-\n,,(1) Als Pachtzins darf höchstens der vierfache                          gen Obst- und Gemüseanbau. liegen orts-\nBetrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbs-                              übliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst-\nmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die                               und Gemüseanbau nicht vor, ist der entspre-\nGesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt wer-                            chende Pachtzins in einer vergleichbaren Ge-\nden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen                            meinde als Bemessungsgrundlage zugrunde\nentfallenden Flächen werden bei der Ermittlung des                           zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend ge-\nPachtzinses für den einzelnen Kleingarten anteilig                           machte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5\nberücksichtigt. liegen ortsübliche Pachtzinsen im                             Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen,\nerwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht                                   höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet\nvor, so ist der entsprechende Pachtzins in einer ver-                         werden.\"\ngleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage\nzugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen\nArtikel2\nObst- und Gemüseanbau ist der in der Gemeinde\ndurchschnittlich gezahlte Pachtzins.\"                                           Änderung des Baugesetzbuchs\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 ange-             Dem § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, das zuletzt\nfügt:                                                     durch Artikel 6 Abs. 29 des Gesetzes vom 27. Dezember\n„Die für die Anzeige von Landpachtverträgen              1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, wird folgender\nzuständigen Behörden haben auf Verlangen des              Satz 3 angefügt:\nGutachterausschusses Auskünfte über die ortsüb- ,,Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grund-\nlichen Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und· stücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartenge-\nGemüseanbau zu erteilen. liegen anonymisierbare setzes genutzt werden.\"","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1994                                 767\nArtikel3                            Anwendung. Das gilt nicht für den Anwendungsbereich\ndes § 20a des Bundeskleingartengesetzes. § 5 Abs. 3\nÜberleitungsregelungen                       Satz 1 und 4 des Bundeskleingartengesetzes gilt ent-\nFür private Verpächter von Kleingärten findet Artikel 1    sprechend. Die schriftliche Erklärung des Verpächters hat\nNr. 4 Buchstabe a                                            die Wirkung, daß mit dem vom Verpächter genannten\nZeitpunkt an die Stelle des bisherigen Pachtzinses der\n1. im Falle am 1. November 1992 nicht bestandskräftig        erhöhte Pachtzins tritt.\nentschiedener Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des\nPachtzinses rückwirkend vom ersten Tage des auf die                                Artikel 4\nRechtshängigkeit folgenden Monats,                                               Inkrafttreten\n2. im übrigen ab 1. November 1992                               Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 8. April 1994\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nChr. Bergner\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer"]}