{"id":"bgbl1-1994-22-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":22,"date":"1994-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/22#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_22.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln (Fischhygiene-Verordnung - FischHV)","law_date":"1994-03-31T00:00:00Z","page":737,"pdf_page":5,"num_pages":28,"content":["Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994                                     737\nVerordnung\nüber die hygienischen Anforderungen\nan Fischereierzeugnisse und lebende Muscheln\n(Fischhygiene-Verordnung- FischHV)*)\nVom 31. März 1994\nDas Bundesministerium für Gesundheit verordnet                            - auf Grund des§ 32 Abs. 1 Nr. 10 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den\n- auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a und b,\nBundesministerien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozial-\ndes§ 10 Abs. 1 Satz 1, des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buch-\nordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nstabe a, b und d sowie Nr. 3 und 4 und des§ 19a des\nsicherheit,\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1                      - auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nS. 1169) im Einvernehmen mit den Bundesministerien                          Bedarfsgegenständegesetzes,\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt-                   - auf Grund des § 49 des Lebensmittel- und Bedarfs-\nschaft,                                                                     gegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bun-\n1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\ndesministerium der Finanzen:\n1. RlchtJinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Jull 1991 rur Festlegung\nvon Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von                             Abschnitt 1\nFischereierzeugnissen (ABI. EG Nr. L 268 $. 15);\n2. Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 ZJX Festlegung                     Allgemeine Bestimmungen\nvon Hyglenevorschrlften für die Erzeugung und die Vermarktung\nlebender Muscheln (ABI. EG Nr. L 268 S. 1);                                                       §1\n3. Richtlinie 92/48/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 'ZJJI Festlegung\neines Mindeststandards an Hygienevorschrlften, für die Behandlung                        Anwendw,gsbereich\nder Fänge an Bord bestimmter Fischereifahrzeuge gernl8 Artikel 3\nAbsatz 1 Buchstabe a Ziffer I der Richtlinie 91/493/EWG (ABI. EG         (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwen-\nNr. L 187 S. 41);                                                      den\n4. Rlcht1Inle 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Fest-        1. auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln oder\nlegung von Grundregeln für die Veterinlrkontrollen wn    „   Drittlän-\ndern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr.           Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen und\nL 373 S. 1), zuletzt gelndert durch Richtlinie 91/496,'EWG des Rates      lebenden Muscheln, die zur Verwendung als Lebens-\nvom 15. JuH 1991 zur Festlegung von Grundregeln fOr die Veterlnlr-        mittel bestimmt sind, und\nkontrollen von aus Drlttlandem In die Gemeinschaft elngerQhrten Tie-\nren und zur Anc:terung der Rlchttlnlen 89/662/EWG, 9W4251EWG und       2. auf Fabrikschiffe, Fischereifahrzeuge, Betriebe,\n90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 56);                                     Großhandelsmärkte, Versteigerungshallen, Umpack-\n5. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1988 zur Rege-           zentren sowie auf Versand- und Reinigungszentren, in\nlung der veterlnätrechtllchen Kontrollen im innergemelnschaftchen\nHandel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr.\ndenen Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln\nL 395 S. 13), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/118/EWG des            gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Ver-\nRates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrachtlichen und           kehr gebracht werden.\ngesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tie-\nrischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die      (2) Die Vorschriften dieser Verordnung über lebende\nGemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen          Muscheln gelten mit Ausnahme der Bestimmungen für\nGemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie\n89/662/EWG und - Im Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie       die Reinigung auch für Stachelhäuter, Manteltiere und\n90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 S. 49).                       Meeresschnecken.","738                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verord-         9. Fabrikschiffe: Fischereischiffe, auf denen Fischerei-\nnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6, 9                  erzeugnisse hergestellt und behandelt werden; nicht\nAbs. 2 bis 4 und des§ 16 keine Anwendung auf                         als Fabrikschiffe gelten solche Schiffe, auf denen\nlediglich Garnelen und Weichtiere abgekocht werden\n1. das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von                oder auf denen lediglich das Tiefgefrieren vorgenom-\nFischereierzeugnissen im Einzelhandel,                           men wird;\n2. Fischereierzeugnisse, die von handwerksmäßig struk-           10. Fischereifahrzeuge: alle Schiffe einschließlich Trans-\nturierten Betrieben, Fischern oder Teichwirten in gerin-         portschiffe mit Ausnahme der Fabrikschiffe;\ngen Mengen und in der Regel an den Einzelhandel oder\ndirekt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des               11. Umpackzentrum:\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ab-\ngegeben werden.                                                  a) eine Arbeitsstätte oder ein Lagerhaus für das\nerneute Umhüllen oder Verpacken sowie für das\nanschließende Etikettieren von Fischereierzeug-\n§2                                       nissen für das Inverkehrbringen;\nDefinitionen                               b) Handelsbetriebe, die Fischereierzeugnisse unter\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                      dem eigenen Namen in Verkehr bringen, ohne\ndiese Fischereierzeugnisse selbst herzustellen\n1. Fischereierzeugnisse: Fische, sonstige Meeres- oder                 oder über das Etikettieren oder Zusammenstellen\nSüßwassertiere, Teile dieser Tiere, einschließlich                hinaus zu behandeln;\nRogen und Milch und Erzeugnisse aus diesen Tieren,\nauch in Verbindung mit anderen Lebensmitteln,               12. Versandzentrum: Anlage an Land oder im Wasser für\nsoweit deren Anteil nicht überwiegt; ausgenommen               die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säu-\nsind im Wasser lebende Säugetiere, Frösche, lebende             bern, die Größensortierung und das Verpacken von\nMuscheln sowie die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere,              lebenden Muscheln;\nsofern sie lebend sind;                                     13. Reinigungszentrum: Anlage mit Becken, die mit sau-\n2. frische Fischereierzeugnisse: Fischereierzeugnisse,              berem oder durch geeignete Aufbereitung gereinig-\nganz oder bearbeitet, einschließlich vakuumverpack-            tem Meerwasser gespeist wird, in der lebende\nter oder unter Schutzgas verpackter Fischereierzeug-            Muscheln so lange gehalten werden, bis sie zum\nnisse, die lediglich gekühlt sind;                             menschlichen Verzehr geeignet sind;\n3. bearbeitete Fischereierzeugnisse: Fischereierzeug-           14. Kühlung: Verfahren, bei dem die Temperatur von\nnisse, die durch Tätigkeiten wie Ausnehmen, Köpfen,            Fischereierzeugnissen, ausgenommen lebender T1ere,\nZerteilen, Filetieren, Zerkleinern in ihrer anatomischen        entsprechend ihren produktspezifischen Erfordernis-\nBeschaffenheit verändert wurden;                               sen auf Werte bis O0 c abgesenkt wird;\n4. tiefgefrorene Fischereierzeugnisse: Fischereierzeug-         15. Umsetzen: Tätigkeit, bei der lebende Muscheln\nnisse, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 der Ver-           während des für die Ausscheidung der Mikroorganis-\nordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom                    men notwendigen Zeitraums in für diese Zwecke\n29. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 2051), zuletzt geändert            bestimmte Meeresgebiete verlagert werden; das Aus-\ndurch Artikel 27 des EWR-Ausführungsgesetzes vom               setzen von Muscheln zu Mastzwecken gilt nicht als\n27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), in der jeweils geltenden       Umsetzen;\nFassung entsprechen;                                       16. sauberes Meerwasser: Meerwasser, in welchem\n5. verarbeitete Fischereierzeugnisse: gekühlte oder tief-           keine Mikroorganismen, keine Schadstoffe sowie kein\ngefrorene Fischereierzeugnisse, die einem technolo-            toxinbildendes Meeresplankton in Mengen vorhan-\ngischen Verarbeitungsverfahren wie Erhitzen, Räu-              den sind, von denen die einwandfreie Beschaffenheit\nchern, Salzen, Trocknen, Marinieren oder einer Kom-            der Fischereierzeugnisse und Muscheln nachteilig\nbination dieser Verfahren unterzogen worden sind;              beeinflußt werden kann;\n6. lebende Muscheln: lebende zweischalige Weichtiere;           17. Partie\n7. Tiere aus Aquakulturen: sämtliche Fischereierzeug-              a) bei Fischereierzeugnissen: eine unter praktisch\nnisse, die in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt               gleichen Bedingungen · hergestellte Menge von\nihres lnverkehrbringens als Lebensmittel dort auf-                 Fischereierzeugnissen;\ngezogen werden, als Tiere aus Aquakulturen gelten              b) bei lebenden Muscheln: Menge vo,1 in einem\nferner Meeres- oder Süßwasserfische oder Krebs-                    Erzeugungsgebiet gesammelten lebenden Mu-\ntiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung             scheln, die zur Lieferung in ein Versandzentrum,\ngefangen und anschließend gehalten werden, bis sie                 ein Reinigungszentrum, ein Umsetzungsgebiet\ndie für den Verzehr erforderliche Größe erreicht                   oder einen Betrieb bestimmt sind;\nhaben;\n18. Sendung\n8. Betrieb: Betrieb, in dem Fischereierzeugnisse herge-\nstellt oder behandelt werden; Versteigerungshallen,            a) bei Fischereierzeugnissen: die einem oder mehre-\nGroßhandelsmärkte und Umpackzentren gelten nicht                   ren Abnehmern in einem Bestimmungsland zuzu-\nals Betriebe, ferner Lagerräume für Fischereierzeug-               stellende Menge von Fischereierzeugnissen, die\nnisse, die keinen Temperaturanforderungen unter-                   mit einem einzigen Beförderungsmittel befördert\nliegen;                                                            wird;","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994                                    739\nb) bei lebenden Muscheln: die einem oder mehreren       Verbraucher abgegeben werden, wenn bei der Abgabe an\nAbnehmern zuzustellende Menge von in einem          den Verbraucher in geeigneter Form deutlich darauf hin-\nVersandzentrum oder Reinigungszentrum behan-        gewiesen wird, daß in der Leibeshöhle abgestorbene\ndelten lebenden Muscheln.                     ·     Nematodenlarven enthalten sein können.\n(4) Fischereierzeugnisse, ausgenommen Ttere aus\nAbschnitt2                           Aquakulturen, sind unverzüglich nach dem Fang oder dem\nHerstellen unter Einhaltung der Anforderungen der An-\nAnforderungen an Fischereierzeugnisse               lage 1 Kapitel 6 Nr. 4 bis 8 zu lagern oder zu befördern.\nSatz 1 gilt nicht für\nUnterabschnitt 1                           1. die Lagerung von Fischereierzeugnissen auf Fischerei-\nAllgemelne Anforderungen                             fahrzeugen von Binnengewässern, wenn die Lagerzeit\nan Fischereierzeugnisse                             8 Stunden nicht überschreitet,\n2. Krebs- und Weichtiere, die unmittelbar nach dem Fang\n§3                                  an Bord gekocht und nicht länger als 15 Stunden an\nInverkehrbringen von Fischereierzeugnissen                 Bord befördert werden.\nFischereierzeugnisse dürfen nur in den Verkehr ge-            (5) Fische und sonstige Erzeugnisse aus Fischen nach\nbracht werden, wenn sie                                       Absatz 1 sind auf allen Stufen der Herstellung und\nBehandlung Sichtkontrollen zu unterziehen. Teile, die\n1. nach den Vorschriften dieser Verordnung und\nerkennbar\n2.   in\n1. lebende oder\na) nach § 19 zugelassenen Fabrikschiffen, Betrieben,\nGroßhandelsmärkten oder Versteigerungshallen\n2. tote\noder                                                 Nematoden enthalten, sind unverzüglich von den Fischen\nb) nach § 20 registrierten Umpackzentren                 und den Fischteilen zu entfernen. Entfernte Teile, die\nhergestellt oder behandelt worden sind.                       1. lebende oder\n2.  tote\n§4                              Nematoden enthalten, dürfen nicht als Lebensmittel in den\nHerstellen und Behandeln                    Verkehr gebracht werden.\nvon Fischen und Fischereierzeugnissen                 (6) Herausgenommene Eingeweide mit Ausnahme von\n(1) Fische, die im Rahmen der Hochsee- und Küsten-         Rogen, Milch oder Leber oder entfernte nematodenhaltige\nfischerei gewonnen werden, sind unverzüglich nach dem         Teile sind von zur Verwendung als Lebensmittel bestimm-\nFang auszunehmen. Dies gilt nicht für Rotbarsch, Platt-       ten Fischen oder sonstigen Fischereierzeugnissen oder\nfische, Heringe und Makrelen sowie Sprotten und Fische        Teilen davon so getrennt zu halten, daß sie diese nicht\nvergleichbarer Größe, die sofort nach dem Fang nach           nachteilig beeinflussen können.\nAbsatz 4 gekühlt oder tiefgefroren werden. Werden die in\nSatz 2 genannten Fische nur gekühlt, so sind sie, außer\nSprotten und Fische vergleichbarer Größe, unverzüglich                           Unterabschnitt 2\nnach dem Anlanden, dem sonstigen Verbringen in das                        Besondere Anforderungen\nInland oder nach der Auktion auszunehmen. Werden die                       an Fischereierzeugnisse\nFische nach dem Anlanden oder nach dem Verbringen\nunmittelbar einer Auktion oder einem Betrieb zugeführt, so\n§5\nsind sie unverzüglich danach auszunehmen. Satz 4 gilt\nnicht, wenn Heringe für eine Verwendung im Sinne des                           Herstellen und Behandeln\nAbsatzes 3 bestimmt sind, getrennt aufbewahrt und                             von Fischereierzeugnissen\nkenntlich gemacht werden.                                            auf Fabrikschiffen und Fischereifahrzeugen\n(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn                   (1) Fischereierzeugnisse dürfen an Bord\n1. Fische aus Tagesfängen der Küstenfischerei spä-            1. von Fabrikschiffen nur unter Einhaltung der Anforde-\ntestens am Tage nach dem Fang vor der Abgabe an               rungen der Anlage 1\nden Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebens-\na) Kapitel 5 Nr. 5 und\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ausgenom-\nmen werden, oder                                              b) Kapitel 4 Nr. 2, Kapitel 5 Nr. 1.2 und 1.3, Nr. 3, 4 und\n6 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 4.3,\n2. Fische, die in gekehltem oder unausgenommenem\nZustand einem Salzungsverfahren nach Anlage 1 Kapi-       2. von Fischereifahrzeugen nur unter Einhaltung der\ntel 5 Nr. 5.3 oder einem von der zuständigen Behörde          Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 2\nals gleichwertig anerkannten Verfahren unterzogen\nhergestellt und behandelt werden. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für\nworden sind, vor der Abgabe an den Verbraucher im\nFischereifahrzeuge, auf denen Fische, Krebs- und Weich-\nSinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ntiere ausschließlich lebend aufbewahrt werden sollen.\ngegenständegesetzes ausgenommen werden.\nAbweichend von Satz 1 Nr. 2 gelten für Fischereierzeug-\n(3) Heringe, die einem Räucherverfahren unterworfen        nisse auf Fischereifahrzeugen, die nur zu deren Beförde-\nwurden, das die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5          rung zum Land dienen, die Anforderungen der Anlage 1\nNr. 5.2 erfüllt (Bücklinge), dürfen unausgenommen an den      Kapitel 2 Nr. 1.1 bis 1.6, 2.1 bis 2.5 und 2. 7.","740                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Krebs- und Weichtiere müssen an Bord von Fische-        Diese Angaben sind auf der Verpackung oder auf den\nreifahrzeugen entsprechend den Bestimmungen der An-            Begleitdokumenten anzubringen.\nlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.5 und Kapitel 5 Nr. 4.6.1 gekocht\n(2) Wer aufgetaute bearbeitete Fischereierzeugnisse,\nwerden.\ndie zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\n§6\nbestimmt sind, in den Verkehr bringt, hat diese durch den\nHerstellen und Behandeln                     Hinweis \"aufgetaut\" zu kennzeichnen.\nvon Tieren aus.Aquakulturen\n(3) Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungs-\nTiere aus Aquakulturen dürfen nur unter hygienisch ein-     verordnung bleiben unberührt.\nwandfreien Bedingungen geschlachtet und behandelt\nwerden. Nach dem Schlachten sind sie unverzüglich aus-           (4) Wer verarbeitete oder tiefgefrorene Fischereierzeug-\nzunehmen. Tiere aus Aquakulturen, die nicht unmittelbar        nisse aus Heringen, Makrelen, Sprotten oder wildleben-\nnach dem Schlachten verarbeitet werden, sind unverzüg-         den Lachsen in Verkehr bringt, hat nachzuweisen, wel-\nlich unter hygienischen Bedingungen zu kühlen oder tief-       ches Verfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 angewendet\nzugefrieren.                                                   worden ist. Satz 1 gilt nicht für verarbeitete Fischerei-\nerzeugnisse, die zur unmittelbaren Abgabe an Verbrau-\n§7                               cher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind.\nAnlandung von Fischereierzeugnissen\nund Behandeln von Fischereierzeugnissen\nin Großhandelsmlrkten und Versteigerungshallen                                          §10\n(1) Fischereierzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der           Betriebseigene Kontrollen und Nachweise\nAnforderungen der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 1, 2 und 5 ange-        (1) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und\nlandet werden.                                                 behandelt, hat durch betriebseigene Kontrollen\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Fischereierzeugnisse nach     1. die nach dem jeweils angewandten Herstellungspro-\ndem Anlanden in zum sofortigen Versand bestimmte                   zeß zu bestimmenden kritischen Punkte zu ermitteln,\nBehälter umgeladen und unverzüglich zu einem Betrieb,\neiner· Versteigerungshalle oder einem Großhandelsmarkt         2. Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese kriti-\nbefördert werden und die zuständige Behörde das Um-                schen Punkte festzulegen und durchzuführen,\nladen genehmigt hat.                                           3. a) die Einhaltung der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 genannten\n(3) Angelandete Fischereierzeugnisse, die in Großhan-              Höchstwerte für Histamin,\ndelsmärkte oder in Versteigerungshallen verbracht wer-\nb) die Einhaltung der in Entscheidungen der Kommis-\nden, dürfen dort nur unter Einhaltung der Anforderungen\nsion der Europäischen Gemeinschaften getroffenen\nder Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 2, 4, 5, 6 Satz 2 und Nr. 8 behan-\nBestimmungen, die auf Grund der Ermächtigungen\ndelt werden.\nim Anhang Kapitel IV Abschnitt V Nr. 1 Absatz 3,\nKapitel V Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe A, Unter-\n§8\nbuchstabe a und Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 15\nHerstellen und Behandeln                            der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 zur\nvon Fischereierzeugnissen                           Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeu-\nin Betrieben und Umpackzentren,                         gung und die Vermarktung von Fischereierzeugnis-\nBeförderung                                  sen (ABI. EG Nr. L 268 S. 15) in der jeweils gelten-\nden Fassung ergangen und vom Bundesministe-\n(1) Fischereierzeugnisse dürfen in Betrieben nur unter\nrium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt-\nEinhaltung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 5 und\ngemacht worden sind,\nKapitel 6 Nr. 1 bis 5 hergestellt oder behandelt werden.\nc) das Ergebnis der angewandten Reinigungs- und\n(2) Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2\nDesinfektionsverfahren und\nNr. 11 Buchstabe a sind unter Einhaltung der Anforderun-\ngen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 6 und Kapitel 6 Nr. 1 bis 5 zu     d) das Vorkommen von Nematoden nach Maßgabe\nbehandeln.                                                           des§4Abs. 5\n(3) Fischereierzeugnisse dürfen nur unter Einhaltung der       zu überwachen.\nAnforderungen nach Anlage 1 Kapitel 6 Nr. 4 bis 8 beför-\ndert werden.                                                     (2) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben herstellt und\nbehandelt, hat Nachweise zu führen über\n§9                               1. die Maßnahmen und die Kontrollergebnisse nach\nKennzeichnung                              Absatz 1,\nvon Fischereierzeugnissen                    2. a) die Herkunft der Fischereierzeugnisse           unter\n(1) Bei Fischereierzeugnissen ist anzugeben                       Angabe des Lieferanten,\n1. das Herkunftsland,                                             b) die Abgabe der Fischereierzeugnisse unter Angabe\nder Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des\n2. die Veterinärkontrollnummer des Fabrikschiffes, des\nEmpfängers,\nBetriebes, der Versteigerungshalle oder des Großhan-\ndelsmarktes oder die Registriernummer des Umpack-            c) die Art der Be- oder Verarbeitung der Fischerei-\nzentrums.                                                        erzeugnisse,","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994                                741\nd) das Verarbeitungsverfahren mit Angaben wie Zeit-       4. a) die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 Nr. 1,\npunkt, Dauer, Temperaturvertauf, Salzkonzentra-            b) die mikrobiologischen Anforderungen der Anlage 2\ntion, ph-Wert, Wassergehalt,\nKapitel 5 Nr. 2 und 3\ne) die in Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 4.3.3 bis 4.3.5 genann-\neinhalten,\nten Kontrollverfahren,\n5. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-\nf) die nach Maßgabe der Anlage 1 Kapitel           5 Nr. 5     tel 6 Nr. 1 bis 4 verpackt worden sind und\ndurchgeführten Verfahren,\n6. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-\n3. die für Fischereierzeugnisse auf Grund der Ergebnisse\ntel 6 Nr. 5 und 6 und Kapitel 7 gelagert und befördert\nder Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 3 ergriffenen Vorsor-\nworden sind.\ngemaßnahmen, wenn sich eine Gefahr für die Gesund-\nheit oder ein entsprechender Verdacht ergeben hat.                                       §12\n(3) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach •             Muschelerzeugungs- und Umsetzungsgebiete\n§ 2 Nr. 11 Buchstabe a behandelt, hat                                  und Anforderungen für lebende Muscheln\n1. die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe c genannten                             aus diesen Gebieten\nBetriebskontrollen durchzuführen und                         (1) Die ausgewiesenen Erzeugungsgebiete müssen den\n2. die in Absatz 2 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3 auf-         Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 entsprechen.\ngeführten Nachweise zu führen.                               (2) Die ausgewiesenen Umsetzungsgebiete müssen den\n(4) Wer Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach          Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 und Kapitel 3\n§ 2 Nr. 11 Buchstabe b behandelt, hat die in Absatz 2 Nr. 2    entsprechen.\nBuchstabe a und b genannten Nachweise zu führen.                 (3) Lebende Muscheln in Erzeugungsgebieten, die nicht\n(5) Wer Fische auf Fischereifahrzeugen in Tanks lagert,     den Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.1 entspre-\nhat die Temperaturaufzeichnungen nach Anlage 1 Kapi-           chen, sind so lange in Umsetzungsgebiete einzubringen,\ntel 2 Nr. 2.8.2 der zuständigen Behörde auf Verlangen          bis sie die Anforderungen der Anlage 2 Kapitel 5 erfüllen.\nvorzulegen.                                                      (4) Absatz 3 gilt nicht\n(6) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geord-\n1. für lebende Muscheln, die in einem nach § 19 Abs. 1\nnet und fortlaufend zu führen. Sie sind zwei Jahre lang auf-\nNr. 3 zugelassenen Reinigungszentrum gereinigt wor-\nzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen\nden sind,\nvorzulegen.\n2. für lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten gemäß\n(7) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen\nAnlage 2 Kapitel 1 Nr. 1.2 oder 1.3, die zu Fischerei-\nmüssen Betriebe entweder über ein eigenes Labor verfü-\nerzeugnissen nach einem Verfahren verarbeitet wor-\ngen oder die Untersuchungen von einem anerkannten\nden sind, das nach Kapitel IV Abschnitt IV Nr. 2 erster\nLabor durchführen lassen.\nAbsatz des Anhangs in Verbindung mit Artikel 15 der\n(8) Die Absätze 1, 2 Nr. 1, 2 Buchstabe b bis e und Nr. 3      Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nsowie Absatz 7 zweite Alternative gelten auch für Fabrik-         sung durch Entscheidung der Kommission der\nschiffe.                                                          Europäischen Gemeinschaften genehmigt und vom\nBundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger\nbekanntgemacht worden ist.\nAbschnitt3\nAnforderungen an lebende Muscheln                                                 §13\nKennzeichnung von lebenden Muscheln\n§ 11\n(1) Lebende Muscheln dürfen gewerbsmäßig nur in\nInverkehrbringen von lebenden Muscheln\nPackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht\nLebende Muscheln dürfen nur in den Verkehr gebracht         werden.                                              ·\nwerden, wenn sie\n(2) Bei lebenden Muscheln in Fertigpackungen, die nach\n1. aus Erzeugungsgebieten nach § 12 Abs. 1 oder Um-            der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn-\nsetzungsgebieten nach § 12 Abs. 2 stammen, bei Pil-        zeichnen sind, ist zusätzlich anzugeben\ngermuscheln gilt dies jedoch nur für Tiere aus Aqua-\n1. das Herkunftsland,\nkulturen,\n2. die Muschelart (Handelsbezeichnung und wissen-\n2. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapi-\nschaftliche Bezeichnung),\ntel 2 gesammelt und vom Erzeugungsgebiet zu einem\nVersandzentrum, einem Reinigungszentrum, einem             3. die Veterinärkontrollnummer des Versandzentrums,\nUmsetzungsgebiet oder einem Betrieb befördert wor-         4. das Verpackungsdatum unter Angabe von Tag und\nden sind,\nMonat,\n3. a) in nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 zugelassenen Versand-\n5. ein Hinweis auf die Reinigung, sofern die lebenden\noder Reinigungszentren und\nMuscheln in einem Reinigungszentrum gereinigt wor-\nb) unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2            den sind.\nKapitel 4 Nr. 2.5, Nr. 3.3, 3.5 bis 3.10, Nr. 4.1, 4.3\nFür die Art und Weise der Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3\nund 4.4\nund 4 der Lebensmittel-Kennzeichhungsverordnung ent-\nbehandelt worden sind,                                     sprechend.","742                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Anstelle der Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums       (6) § 19 Abs. 3 ist auf den Registrierschein und die\nnach§ 4 Abs. 1 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-        Transportgenehmigung entsprechend anzuwenden.\nverordnung ist folgende Angabe zulässig: .,Diese\nMuscheln müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs lebend                                        §15\nsein.\"\nBetriebseigene Kontrollen 1a1d Nachwelee\n(4) Die Kennzeichnung nach den Absätzen 2 und 3 ist\nentweder direkt auf der Verpackung oder auf einem von          (1) Wer lebende Muscheln In Versand- oder Reinigungs-\ndieser getrennten Etikett anzubringen, das auf dem Ver-      zentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat betriebs-\npackungsmaterial befestigt oder in die Verpackung            eigene Kontrollen durchzuführen, bei denen\ngesteckt wird. Die Etiketten können auch auf andere          1. die hygienische Beschaffenheit der lebenden Muscheln\nWeise dauerhaft befestigt werden. Selbstklebende Etiket-         Je nach Maßgabe des Erzeugungs- oder Umsetzungs-\nten sind nur zulässig, wenn sie sich nicht unversehrt ent-       gebietes der Partien vor oder nach der Behandlung in\nfernen lassen. Das Verpackungsmaterial, auf dem die              dem Versand- oder Reinigungszentrum unter BerOck-\nKennzeichnung aufgedruckt ist, oder die Etiketten dürfen         sichtigung der in Anlage 2 Kapitel 1 und 5 aufgeführten\nnur einmal verwendet werden.                                     Parameter dokumentiert wird und\n(5) Der Einzelhändler muß den Teil des Verpackungs-       2. mikrobiologische Analysen des Wassers der Reini-\nmaterials oder das getrennte Etikett, auf dem die Angaben        gungsanlage am Einlaß in die Reinigungsbecken vor-\nentsprechend Absatz 2 Nr. 1 bis 5 angebracht worden              genommen werden.\nsind, über einen Zeitraum von mindestens 60 Tagen,\nnachdem er den Inhalt der Sendung in Einzelmengen auf-         (2) Wer lebende Muscheln in Versand- oder Reinigungs-\ngeteilt hat, aufbewahren und der zuständigen Behörde auf     zentren behandelt und in den Verkehr bringt, hat Nach-\nVer1angen vorlegen.                                          weise zu führen Ober\n1. die Herkunft der lebenden Muscheln mit Datum der\n§14                                  Anlieferung und ihre Eignung zum Genuß für Men-\nschen, die Anzahl der Registrierscheine, die Abgabe\nRegistrierscheine\nder lebenden Muscheln unter Angabe des Lieferanten,\n(1) Der Muschelerzeuger muß jeder Muschelpartie einen         der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des\nvon ihm unterschriebenen Registrierschein beifügen. Der          Empfängers, der Verweildauer im Reinigungsbecken,\nRegistrierschein, mit dem die Partien lebender Muscheln\nwährend der Beförderung zwischen Erzeugungsgebiet,           2. die in Absatz 1 genannten betriebseigenen Kontrollen.\nUmsetzungsgebiet, Reinigungszentrum, Versandzentrum            (3) Wer lebende Muscheln in Umsetzungsgebieten\noder Betrieb identifiziert werden können, wird auf Antrag    behandelt, hat Nachweise zu führen über\nvon der zuständigen Behörde ausgegeben.\n1. die Herkunft der lebenden Muscheln,\n(2) Versand-, Reinigungszentren oder Betriebe dürfen\n2. die Umsetzdauer und den Umsetzplatz und\nnur Muschelpartien annehmen, und in Umsetzungs-\ngebiete dOrfen nur Muschelpartien eingebracht werden,        3. die Bestimmung der Partien.\ndie von einem Registrierschein begleitet sind.\n(4) Die Nachweise sind zwei Jahre fang aufzubewahren\n(3) Der Registrierschein muß folgende Angaben ent-        und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nhalten:\n(5) Zur Durchführung der betriebseigenen Kontrollen\n1. Name und Anschrift des Muschelerzeugers,                  müssen Versand- und Reinigungszentren entweder über\n2. Zeitpunkt der Ernte,                                      ein eigenes Labor verfügen oder die Untersuchungen von\neinem anerkannten Labor durchführen lassen. Satz 1 gilt\n3. Lage des Erzeugungsgebietes mit genauer Standort-         nicht für Versandzentren, die lebende Muscheln aus-\nbeschreibung,                                           schließlich und direkt aus einem Reinigungszentrum\n4. Muschelart und Menge,                                     beziehen, in dem die lebenden Muscheln betriebseigenen\nKontrollen unterzogen worden sind.\n5. Bestimmungsort, im Falle eines Versand- oder Reini-\ngungszentrums oder eines Betriebes unter Angabe der        (6) Absatz 1 Nr. 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten auch\nVeterinärkontrolfnummer.                                für Versandzentren auf Schiffen.\n(4) Die Inhaber eines Versandzentrums, eines Reini-\ngungszentrums, eines Umsetzungsgebietes oder eines                                   Abschnitt4\nBetriebes oder die von ihnen bestellten Vertreter haben\nden Registrierschein\nGemeinsame Bestimmungen\nfür Fischereierzeugnisse\n1. bei der Anlieferung mit einem Tagesstempel zu ver-                        und lebende Muscheln\nsehen und\n2. über einen Zeitraum von 60 Tagen aufzubewahren.                                      §16\n(5) Wird die Ernte von Betriebsangehörigen des Ver-                            Verkehrsverbote\nsandzentrums, des Reinigungszentrums, des Umset-\n(1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr\nzungsgebietes oder des Betriebes, für die die lebenden\ngebracht werden\nMuscheln bestimmt sind, selbst durchgeführt, so kann die\nzuständige Behörde den in Absatz 1 genannten Personen       1. giftige Fische der Familien Tetraodontidae, Oiodon-\nabweichend von Absatz 1 anstelle des Registrierscheins          tidae, Molidae und Canthigasteridae und Erzeugnisse\neine unbefristete Transportgenehmigung erteilen.                daraus,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994                                        743\n2. Fische der Familien Scombridae (Makrelenfische) und       Anforderungen zur Erlangung des Gütezeichens der Deut-\nClupeidae (Heringsfische) und Erzeugnisse daraus mit      schen Landwirtschaftsgesellschaft, Frankfurtj, oder den\neinem Gehalt von über 200 mg pro kg Histamin,             Prüfrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Ge-\nFischereierzeugnisse aus Fischen der Familien             sellschaft, Gießen;, entsprechen.\nEngraulidae (Sardellen), die ausschließlich in Kochsalz-\nlake einem enzymatischen Reifungsprozeß unterzogen\nworden sind, mit einem Gehalt von über 400 mg pro kg                                   Abschnitt5\nHistamin,\nZulassung und Registrierung\n3. Fischereierzeugnisse, mit Ausnahme solcher aus\nMuscheln, die sonstige Biotoxine enthalten, die läh-\nmend wirken,                                                                                §19\n4. a) Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des                 Zulassung von Fabrikschiffen, Betrieben,\n§ 4 Abs. 1, 2, 4 oder 5 Satz 2 Nr. 1 nicht entspre-          Gro8handelsmlrkten, Versteigerungshallen\nchen,                                                        sowie von Versand- und Reinigungszentren\nb) Heringe, die den Anforderungen des § 4 Abs. 3             (1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag\nnicht entsprechen,                                    unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen,\nc) Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des        1. Fabrikschiffe, wenn gewährteistet ist, daß die Anforde-\n§ 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nicht entsprechen,                rungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und der Anlage 1 Kapitel 1,\nd) Fischereierzeugnisse, ausgenommen Süßwasser-           2. Betriebe, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderun-\ntiere, die nicht einem Behandlungsverfahren nach          gen des§ 8 Abs. 1 und der Anlage 1 Kapitel 4,\nAnlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 unterzogen worden sind,\n3. Versand- und Reinigungszentren, wenn gewährleistet\ne) verarbeitete Aschereierzeugnisse, die aus nicht\nist, daß die Anforderungen des § 11 Nr. 3, 5 und 6 und\nverkehrsfähigen Fischen oder Fischteilen\nder Anlage 2 Kapitel 4 Nr. 1, 2, 3.1, 3.2, 3.4, 3.8, 3.9 und\naa) nach Buchstabe a oder d oder                          4.2,\nbb) nach Buchstabe c                                  4. Großhandelsmärkte und Versteigerungshallen, wenn\nhergestellt worden sind,                                  gewährleistet ist, daß die Anforderungen des § 7 Abs. 3\nund der Anlage 1 Kapitel 3 Nr. 3, 4, 6 und 7\n5. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischerei-\nerzeugnisse, in denen fettlösliche AJgentoxine (DSP)      eingehalten werden. Die Zulassung nach den Nummern 1\nentsprechend Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 1 nachgewiesen        und 2 bezieht sich nur auf die jeweiligen Tätigkeitsberei-\nwerden,                                                   che.\n6. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischerei-         (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die\nerzeugnisse, in denen mehr als 800 µg wasserlösliche      Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bun-\nAlgentoxine (PSP) pro kg Muschelfleisch entsprechend      desministerium für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses\nAnlage 3 Kapitel 2 Nr. 2 nachgewiesen werden,             gibt die zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe, Versand-\nund Reinigungszentren, Großhandelsmärkte und Verstei-\n7. Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln, in\ngerungshallen sowie die Aufhebung der Zulassung im\ndenen Salmonellen in 25 g nachgewiesen sind,\nBundesanzeiger bekannt.\n8. Krebstiere, ohne Schale, gekocht, bei denen Staphylo-\n(3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden,\ncoccus aureus in einer Menge von mehr als 1000 pro g\nwenn\nKrebsfleisch nachgewiesen ist.\n(2) Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe d gilt nicht für Fischerei-   1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine\nerzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als frische Fischerei-      Rücknahme vorliegen oder\nerzeugnisse an den Verbraucher abgegeben zu werden.          2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt\noder Fristen nicht eingehalten werden\n§17                              und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Man-\ngel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden\nVerfahren                           kann. Die Vorschriften Ober Rücknahme und Widerruf blei-\nzur Probenahme und Untersuchung                   ben unberührt.\nDie amtliche Untersuchung gleichartiger Sendungen\nvon Fischereierzeugnissen oder lebenden Muscheln auf                                           §20\nHistamin und Algentoxine ist nach den Vorschriften der\nAnlage 3 vorzunehmen.                                                    Registrierung von Urnpackzentren\nUmpackzentren werden von der zuständigen Behörde\nauf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer regi-\n§18\nstriert. Die Umpackzentren nach § 2 Nr. 11 Buchstabe a\nMittel zur Desinfektion                    haben die Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel 4 ange-\nFür die Desinfektion der beim Herstellen und Behandeln     messen zu beachten.\nvon Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln\n, Listen zu beziehen bei: Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft (DLG),\nbenutzten Geräte und Gegenstände dürfen nur hierfür\ngeeignete Mittel verwendet werden; als geeignet sind ins-\nbesondere Mittel anzusehen, die in ihrer Wirkung den\n„ Eschborner Landstraße 122, 6G489 Frankfurt.\nListen zu beziehen bei: Deutsche Veterinärmedizinische Geseflschaft\n(DVG), Frankfurter Straße 89, 35392 Gießen.","744                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitt6                                   einer Warenuntersuchung nach Nummer 3 unter-\nzogen worden sind,\nVerbringen und Einfuhr\n2. die lebenden Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genann-\n§21                                 ten Tiere aus zugelassenen Erzeugungsgebieten, Ver-\nsand- oder Reinigungszentren nach § 23 Abs. 2 stam-\nVerbringen                              men und von einer fOr das betreffende Drittland nach\nvon Rschereierzeugni&sen und lebenden Muscheln                  einer gemäß Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung\naus Mitgliedstaaten der Europiischen Gemeinschaft                mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG des Rates\noder mit Ursprung In anderen Vertragsstaaten                vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevor-\ndes Abkommens                               schriften für die Erzeugung und die Vermarktung\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                    lebender Muscheln (ABI. EG Nr. L 268 S. 1) erlassenen\n(1) Sendungen von Fischereierzeugnissen und leben-             Entscheidung der Kommission der Europäischen\nden Muscheln aus Mitgliedstaaten der Europäischen                 Gemeinschaften vorgeschriebenen Gesundheitsbe-\nGemeinschaft oder mit Ursprung in anderen Vertragsstaa-           scheinigung begleitet sind, die vom Bundesministe-\nten des Abkommens Ober den Europäischen Wirtschafts-              rium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntge-\nraum können am Bestimmungsort stichprobenweise dar-               macht worden ist,\nauf überprüft werden, ob sie den Vorschriften dieser Ver-     3. sie einer Warenuntersuchung nach Anlage 4 unterzo-\nordnung entsprechen.                                              gen worden sind, es sei denn, die Aschereierzeugnisse\n(2) Wer Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln             oder lebenden Muscheln werden Ober einen anderen\naus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder            Mitgliedstaat eingeführt, der die Warenuntersuchung\nmit Ursprung in anderen Vertragsstaaten des Abkommens             entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum bezieht, hat dies           durchgeführt hat.\nauf Verlangen der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a\n(3) Bei Verdacht des Verstoßes gegen Vorschriften die-     und d ist nicht erforderlich für Fische und Fischereierzeug-\nser Verordnung können Sendungen von Fischereierzeug-          nisse, die in ihrem natürlichen Lebensraum von einem\nnissen und lebenden Muscheln auch während der Beför-          Fischereifahrzeug, das unter der Flagge eines Drittlandes\nderung überwacht werden.                                      fährt, gefangen werden.\n(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können tebende\n§22                             Muscheln oder die in § 1 Abs. 2 genannten Teere aus Dritt-\nEinfuhr aus Drittlindern                   ländern, für die noch keine Entscheidung der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften geml8 Artikel 9 Nr. 3\n(1) Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln und die in\nin Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG\n§ 1 Abs. 2 genannten r1ere dürfen aus Drittländern in das\ngetroffen worden ist, in das Inland eingeführt werden,\nInland nur eingeführt werden, wenn\nsofern die Warenuntersuchung nach Anlage 4 Nr. 2.3 bei\n1. die Rschereierzeugnisse                                    jeder 5. Sendung durchgeführt worden ist.\na) aus zugelassenen Betrieben oder zugelassenen              (4) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-Verord-\nFabrikschiffen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 stammen und     nung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965), die durch Verord-\nvon einer für das betreffende Drittland nach einer    nung vom 24. Dezember 1993 (BAnz. S. 11097) geändert\ngemäß Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4      worden Ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben\nBuchstabe a und Artikel 15 der Richtlinie             unberührt.\n91/493/EWG er1assenen Entscheidung der Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften vorge-                                      §23\nschriebenen Gesundheitsbescheinigung begleitet                Für die Einfuhr zugelaaaene Eirvichtungen\nsind, die vom Bundesministerium für Gesundheit im\nBundesanzeiger bekanntgemacht worden ist,                (1) Die in Enscheidungen der Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaften nach Artikel 11 Abs. 1 in Verbin-\nb) aus Betrieben oder Fabrikschiffen stammen, die auf\ndung mit Absatz 4 Buchstabe c oder Absatz 6 der Richt-\nGrund einer Entscheidung der Kommission der\nlinie 91/493/EWG in Drittländern\nEuropäischen Gemeinschaften nach Artikel 11\nAbs. 6 in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie    1. zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe,\n91/493/EWG genehmigt worden sind, die vom Bun-        2. zugelassenen Versteigerungshallen und Großhandels-\ndesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger            märkte\nbekanntgemacht worden ist,\ngelten als für die Einfuhr zugelassene Einrichtu:,gen. Die in\nc) aus zugelassenen Versteigerungshallen oder            Satz 1 genannten Entscheidungen werden vom Bundes-\nGroßhandelsmärkten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 stam-       ministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt-\nmen oder,                                             gemacht.\nd) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a              (2) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäi-\noder b nicht vorliegen, von einer Bescheinigung       schen Gemeinschaften nach Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe c in\nbegleitet sind, die nach Form und Inhalt dem Muster   Verbindung mit Artikel 12 der Richtlinie 91/492/EWG in\nder Anlage 5 entspricht,                              Drittlindern zugelassenen Erzeugungsgebiete, Versand-\ne) in ihrem natürlichen Lebensraum von einem FtSChe-     oder Reinigungszentren gelten als fQr die Einfuhr zugelas-\nreifahrzeug im Sinne des§ 2 Nr. 10, das unter der     sen. Die in Satz 1 genannten Entschekfüngen werden vom\nFlagge eines Drittlandes fährt, gefangen und direkt    Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger\nangelandet wurden und die Fischereierzeugnisse         bekanntgemacht.","Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994                               745\nAbschnitt7                          5. entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 Fischereierzeugnisse\nanlandet oder behandelt,\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n6. Fischereierzeugnisse entgegen § 8 lv,s. 1 oder 2 her-\n§24                                 stellt oder behandelt oder entgegen § 8 Abs. 3 beför-\nStraftaten                             dert oder\n(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmit-    7. entgegen§ 11 Nr. 2, 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe a,\ntel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer           Nr. 5 oder 6 lebende Muscheln in den Verkehr bringt.\nvorsätzlich oder fahrlässig                                    (3) Ordnungswidrig Im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 Fische nicht oder    stabe e des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\nnicht rechtzeitig ausnimmt,                              gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr1ässig entge-\n2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 Fischereierzeugnisse lagert\ngen § 3 Nr. 2 Fischereierzeugnisse oder entgegen § 11\noder befördert,\nNr. 3 Buchstabe a lebende Muscheln in den Verkehr\nbringt.\n3. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 nematodenhaltige\nTeile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,               (4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\n4. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 entfernte Teile als      wer vorsätzlich oder fahrlässig\nLebensmittel in den Verkehr bringt,\n1. entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Fischereierzeugnisse nicht,\n5. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Fischerei-              nicht vollständig oder nicht richtig kennzeichnet oder\nerzeugnisse herstellt oder behandelt,                       entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 den vorgeschriebenen\n6. entgegen § 11 Nr. 1 oder 4 Buchstabe b lebende                Nachweis nicht erbringt,\nMuscheln in den Verkehr bringt.\n2. entgegen § 13 Abs. 1 lebende Muscheln in den Verkehr\n7. entgegen § 12 Abs. 3 lebende Muscheln nicht oder             bringt oder\nnicht lange genug in Umsetzungsgebiete einbringt oder\n3. entgegen § 13 Abs. 2, 3 oder 4 die dort vorgeschriebe-\n8. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe a oder d,       nen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht richtig\nNr. 7 oder 8 Fischereierzeugnisse, entgegen § 16             macht.\nAbs. 1 Nr. 4 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa ver-\narbeitete Fischereierzeugnisse oder entgegen § 16          (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des\nAbs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 lebende Muscheln in den Verkehr   Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\nbringt.                                                  wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und         1. einer Vorschrift des § 10 oder 15 über Kontrollen oder\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer                   Nachweise zuwiderhandelt,\n1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 entfernte Teile als      2. entgegen § 13 Abs. 5 das dort genannte Material oder\nLebensmittel oder                                           das Etikett nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,\n2. entgegen§ 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Heringe, ent-       3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 den vorgeschriebenen\ngegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c Fischereierzeug-        Registrierschein nicht beifügt,\nnisse oder entgegen§ 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e\n4. entgegen § 14 Abs. 2 eine Muschelpartie annimmt oder\nDoppelbuchstabe bb verarbeitete Fischereierzeug-\nin ein Umsetzungsgebiet einbringt oder\nnisse\n5. entgegen§ 14 Abs. 4 Nr. 2 den Registrierschein nicht\nin den Verkehr bringt.\naufbewahrt.\n§25\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des\nOrdnungswidrigkeiten                      Lebens,nittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des           wer vorsätzlich oder fahrlässig\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,        1. entgegen § 21 Abs. 2 eine Anzeige nicht erstattet oder\nwer eine in § 24 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig\nbegeht.                                                      2. entgegen § 22 Abs. 1 dort genannte Erzeugnisse ein-\nführt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                   Abschnitts\n1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nematodenhaltige                 Übergangs- und Schlußbestimmungen\nTeile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,\n2. entgegen § 4 Abs. 6 Eingeweide oder entfernte Teile                                  §26\nnicht getrennt hält,\nÜbergangsbestimmungen\n3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2\nFischereierzeugnisse herstellt oder behandelt oder         Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember\nentgegen § 5 Abs. 2 Krebs- oder Weichtiere kocht,        1995 auf Antrag abweichend\n4. einer Vorschrift des § 6 über das Beh~ndeln oder          a) von§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Ausnahmen von den Anforderun-\nSchlachten von Tieren aus Aquakulturen zuwider-             gen nach Anlage 1 Kapitel 2 Nr. 2.2 Satz 2 und 3 für\nhandelt,                                                    Fischereifahrzeuge,","746                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) von § 5 Abs. 2 Ausnahmen von den Anforderungen          zulassen, soweit die Fischereierzeugnisse oder lebenden\nnach Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.5,                        Muscheln nicht nachteilig beeinflußt werden.\nc) von§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Ausnahmen von den dort\naufgeführten Anforderungen nach Maßgabe des Kapi-                                   §27\ntels IX des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG für\nFabrikschiffe, Betriebe, Versteigerungshallen und           Anderung der Elnfuhruntenluchungsverordnung\nGroßhandelsmärkte,                                         § 3 der Einfuhruntersuchungsverordnung wird aufgeho-\nd) von§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Ausnahmen von den dort auf-        ben.\ngeführten Anforderungen nach Maßgabe der Entschei-\ndung 92/92/EWG der Kommission der Europäischen                                      §28\nGemeinschaften vom 9. Januar 1992 über zulässige\nAbweichungen bei den Anforderungen an Ausrüstun-\nInkrafttreten, AuBerkrafttreten\ngen und Strukturen der Versandzentren und Reini-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngungszentren für lebende Muscheln (ABI. EG Nr. L 34     in Kraft. Gleichzeitig tritt die Asch-Verordnung vom\nS. 34) für Versand- und Reinigungszentren               8. August 1988 (BGBI. 1S. 1570) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 31. März 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","· Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994                                 747\nAnlage1\n(zu§§ 4, 5, 7, 8, 9 Abs. 4,\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b,\nAbs. 2 Nr. 2 Buchstabe e und f,\n§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4,\n§ 26 Abs. 1 Buchstabe a und b)\nFischereierzeugnisse\nKapitel 1\nAnforderungen an Fabrikschiffe\n1.   Fabrikschiffe müssen zumindest über folgende Einrichtungen verfügen:\n1.1  einen Aufnahmebereich ausschließlich für das Einholen von Fischen, mit ausreichend großen Einzelbereichen,\ndie es ermöglichen, daß Neuzugänge der Reihe nach sortiert werden können. Diese Bereiche müssen leicht zu\nreinigen sein. Sie müssen so angelegt sein, daß die Fische vor Sonneneinstrahlung, sonstigen Witterungs-\neinflüssen, vor Verunreinigung und sonstigen nachteiligen Beeinflussungen geschützt sind;\n1.2  Einrichtungen für eine hygienisch einwandfreie Beförderung der Fische vom Aufnahmebereich in die Arbeits-\nbereiche;\n1.3  ausreichend große Arbeitsbereiche, die eine Be- oder Verarbeitung unter hygienisch einwandfreien Bedin-\ngungen ermöglichen. Sie sind so anzulegen und anzuordnen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Fische und\nFischereierzeugnisse ausgeschlossen wird;\n1.4  ausreichend große und leicht zu reinigende Räume für die Lagerung derbe- oder verarbeiteten Fischereierzeug-\nnisse;\n1.5  einen Raum für die Lagerung des Verpackungsmaterials, der von den Produktionsräumen getrennt ist;\n1.6  spezielle Vorrichtungen für die Beseitigung der Abfälle und der nicht zum Verzehr für Menschen geeigneten Fi-\nschereierzeugnisse entweder durch direkte Ableitung ins Meer oder durch Einleitung in nur hierfür bestimmte\nwasserdichte Behälter. Werden die Abfälle im Hinblick auf ihre Aufbereitung an Bord, be-, verarbeitet oder gela-\ngert, so sind hierfür gesonderte Räume vorzusehen;\n1. 7 eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser oder sauberem Meerwasser; bei Anlagen zur Versorgung mit sau-\nberem Meerwasser, das unter Druck steht, muß sich die Einlaßöffnung der Pumpstation für das Ansaugen des\nMeerwassers an einer Stelle befinden, an der die Qualität des angesaugten Wassers nicht durch ins Meer\nzurückgeführte Abwässer oder Abfälle oder durch abgeleitetes Kühlwasser der Antriebsmaschinen beeinträch-\ntigt werden kann;\n1.8  eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen, Waschbecken und Toiletten, wobei letztere keinen direkten Zu-\ngang zu den Räumen haben dürfen, in denen die Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden. Bei\nden Waschbecken müssen hygienisch einwandfreie Wasch- und Händetrocknungseinrichtungen vorhanden\nsein; die Wasserhähne der Waschbecken in den Sanitäranlagen dürfen nicht von Hand zu bedienen sein, heißes\nWasser muß in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.\n2.   Die Bereiche, in denen die Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden, müssen über folgende Ein-\nrichtungen verfügen:\n2.1  einen rutschsicheren und leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Fußboden, der ein leichtes Ablaufen des\nWassers ermöglicht. Fest am Boden installierte Vorrichtungen und Geräte müssen mit Nüstergatts versehen\nsein, die groß genug sind, damit sie nicht durch Fischabfälle verstopft werden und das Wasser leicht ablaufen\nkann;\n2.2  Wände und Decken, die insbesondere im Bereich der darüber laufenden Rohre, Ketten oder elektrischen Leitun-\ngen leicht zu reinigen sind;\n2.3  Hydrauliksysteme, die so angeordnet oder geschützt sind, daß die Fischereierzeugnisse durch gegebenenfalls\nausfließendes Öl nicht verunreinigt werden;\n2.4  ausreichende Belüftungs- und Entnebelungseinrichtungen in Bereichen, in denen mit Kondenswasser zu rech-\nnen ist;\n2.5  ausreichende Beleuchtungseinrichtungen;\n2.6  Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Arbeitsgeräte, der Ausrüstung und der Anlagen;\n2. 7 Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände, wobei die Hähne nicht von Hand zu betätigen sein\ndürfen und einmal zu verwendende Handtücher vorhanden sein müssen;\n2.8  Vorrichtungen zum Reinigen von Arbeitskleidung und Arbeitsschuhen.","748                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3.   Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Arbeitstische, Behältnisse, Fließbänder, Maschinen zum Aus-\nnehmen oder Filetieren müssen aus Material bestehen, das gegenüber Meerwasser korrosionsfest, leicht zu rei-\nnigen und zu desinfizieren ist; sie sind in einwandfreiem Zustand zu halten.\n4.   Fabrikschiffe, auf denen Fischereierzeugnisse zusätzlich tiefgefroren werden, müssen über folgendes verfügen:\n4.1  eine Anlage mit ausreichender Kühlleistung, die eine Absenkung der Temperatur der Fischereierzeugnisse auf\ndie für tiefgefrorene Fischereierzeugnisse vorgeschriebenen Werte ermöglicht;\n4.2  Anlagen mit ausreichender Kühlleistung, die es ermöglichen, in den Gefrierräumen die für tiefgefrorene Fische-\nreierzeugnisse vorgeschriebene Temperatur aufrechtzuerhalten. Die Gefrierräume müssen mit einem Tempera-\nturaufzeichnungssystem ausgestattet sein, das so angebracht ist, daß es ein leichtes Ablesen ermöglicht.\nKapitel2\nAnforderungen an Fischereifahrzeuge\n1.   Allgemeine Hygieneanforderungen an Fischereifahrzeuge, Fischereierzeugnisse und Personal\n1.1  Zur Lagerung der Fischereierzeugnisse bestimmte Bereiche oder Behältnisse dürfen keine Gegenstände oder\nErzeugnisse aufweisen, durch die die Fischereierzeugnisse nachteilig beeinflußt werden können. Diese Berei-\nche oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt werden können und Wasser ablaufen\nkann.\n1.2  Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse bestimmten Bereiche oder Behältnisse müssen sich in sauberem\nZustand befinden.\n1.3   Sobald die Fische und Fischereierzeugnisse an Bord gebracht worden sind, müssen sie vor nachteiliger Beein-\nflussung und so schnell wie möglich vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.\n1.4   Bei der Behandlung, insbesondere der Lagerung der Fischereierzeugnisse muß vermieden werden, daß sie\nnachteilig beeinflußt, insbesondere beschädigt werden. Zum Bewegen von großen Fischen oder von Fischen,\nbei denen eine Verletzungsgefahr für das Personal besteht, ist die Verwendung spitzer Arbeitsgeräte zulässig,\nsofern die Weichteile dieser Fischereierzeugnisse dabei nicht beschädigt werden.\n1.5   Eis muß vor seiner Verwendung so gelagert werden, daß es vor nachteiliger Beeinflussung geschützt ist.\n1.6  Die Reinigung der Behältnisse, Arbeitsgeräte oder Schiffsteile, die mit den Fischereierzeugnissen in unmittel-\nbare Berührung kommen, muß nach der Anlandung mit Trinkwasser erfolgen.\n1.7   Fische sind nach dem Köpfen oder Ausnehmen sorgfältig zu waschen. Zum Verzehr für Menschen bestimmte\nLebern, Rogen und Milch sind unverzüglich mit Eis zu kühlen oder tiefzugefrieren.\n1.8   Die Ausrüstungen zum Ausnehmen, Köpfen oder Entfernen der Flossen sowie die Behältnisse, Geräte und\nApparate, die mit Fischen oder Fischereierzeugnissen in Berührung kommen, müssen aus wasserundurch-\nlässigem, unverrottbarem, glattem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen oder damit\nbeschichtet sein. Zum Zeitpunkt ihres Gebrauchs müssen sich die Ausrüstungen in einwandfreiem und saube-\nrem Zustand befinden.                     ·\n1.9   Personen, die Fische oder Fischereierzeugnisse herstellen oder behandeln, sind verpflichtet, Kleidung und\nKörper einwandfrei sauberzuhalten.\n2.    Besondere Hygieneanforderungen an Fischereifahrzeuge\nFischereifahrzeuge, auf denen Fische und Fischereierzeugnisse länger als 24 Stunden gelagert werden sollen,\nmüssen über die Anforderungen nach Nummer 1 hinaus folgendem genügen:\n--\n2.1   Sie müssen mit Laderäumen, Tanks oder Behältern zur Lagerung der gekühlten oder tiefgefrorenen Fischereier-\nzeugnisse bei den vorgeschriebenen Temperaturen ausgestattet sein. Die Laderäume müssen vom Maschinen-\nraum und von den Mannschaftsräumen durch ausreichend dichte Schotten abgetrennt sein, um jegliche Verun-\nreinigung der gelagerten Fischereierzeugnisse zu verhindern.\n2.2   Die innere Auskleidung der Laderäume, Tanks und Behälter muß isoliert, wasserdicht, leicht zu reinigen und zu\ndesinfizieren sein. Sie muß aus glattem Material oder einem einwandfreien glatten Anstrich bestehen. Satz 2 gilt\nentsprechend für Schotten.\n2.3   Die Laderäume müssen so ausgestattet sein, daß das Schmelzwasser ablaufen kann.\n2.4   Die zur Lagerung der Fischereierzeugnisse verwendeten Behältnisse müssen so beschaffen sein, daß die Fi-\nschereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflußt werden, insbesondere muß der Abfluß von Schmelzwasser mög-\nlich sein. Zum Zeitpunkt ihres Gebrauchs müssen sie sich in einwandfrei sauberem Zustand befinden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994                             749\n2.5    Die Arbeitsdecks, Ausrüstungsgegenstände sowie Laderäume, Tanks und Behälter müssen nach jeder Verwen-\ndung, Schotten spätestens nach jeder Fangreise, gereinigt werden. Dazu ist Trinkwasser oder sauberes Meer-\nwasser zu verwenden. Soweit erforderlich, müssen die Laderäume desinfiziert und von Ungeziefer befreit\nwerden.\n2.6    Reinigungs-, Schädlingsbekämpfungs- · und Desinfektionsmittel sind in abgeschlossenen Räumen oder\nSchränken aufzubewahren und so zu verwenden, daß eine Verunreinigung der Fischereierzeugnisse aus-\ngeschlossen ist.\n2. 7  Werden Fischereierzeugnisse an Bord tiefgefroren, so sind dabei die Anforderungen des Kapitels 4 Nr. 1.11 ein-\nzuhalten. Beim Einfrieren in Salzlösung darf diese keine Verunreinigungsquelle für die Fische darsteHen.\n2.8    Fischereifahrzeuge, die zur Kühlung der Fische in Meerwasser ausgerüstet sind, das mit Eis oder durch mecha-\nnische Mittel gekühlt wird, müssen folgende Anforderungen erfüllen:\n2.8.1  Die Tanks müssen mit einer geeigneten Anlage zum Einfüllen und Entleeren des Meerwassers sowie einem\nSystem zur Gewährleistung einer einheitlichen Temperatur in den Tanks ausgerüstet sein.\n2.8.2  Die Tanks müssen mit einem Apparat zur automatischen Temperaturaufzeichnung ausgestattet sein, dessen\nSonde sich in dem Teil des Tanks befindet, in dem die Temperatur am höchsten ist. Die Temperaturaufzeichnun-\ngen müssen deutlich das Datum und die Tanknummer tragen.\n2.8.3 Tanks oder Behälter müssen so beschaffen sein, daß gewährleistet ist, daß die Mischung von Fischen und\nMeerwasser spätestens sechs Stunden nach dem Wechsel eine Temperatur von + 3 °C und 16 Stunden nach\ndem Wechsel eine Temperatur von O°C erreicht.\n2.8.4  Die Tanks, Umlaufsysteme und Behälter müssen nach jeder Anlandung vollständig entleert und gründlich mit\nTrinkwasser oder sauberem Meerwasser gereinigt werden. Bei Wiederbefüllung müssen sie mit sauberem\nMeerwasser gefüllt werden.\nKapitel3\nAnforderungen\nan die Anlandung, an Großhandelsmärkte,\nVersteigerungshallen und an das Personal\n1.     Entlade- und Anlandungsvorrichtungen müssen aus leicht zu reinigendem Material sein und ordnungsgemäß\ngewartet und saubergehatten werden.\n2.     Beim Entladen und bei der Anlandung sind Verunreinigungen der Fischereierzeugnisse zu vermeiden. Insbeson-\ndere ist zu gewährleisten, daß\n2.1   das Entladen und die Anlandung so rasch wie möglich ablaufen;\n2.2   die Fischereierzeugnisse unverzüglich in eine vor Witterungseinflüssen geschützte Umgebung und unter Einhal-\ntung der je nach Art des Fischereierzeugnisses erforderlichen Temperatur in Transportmittel, Lagerhallen, Ver-\nkaufshallen oder in einen Betrieb gebracht werden;\n2.3    keine Geräte und keine Entladetechniken verwendet werden, durch die die Fischereierzeugnisse nachteilig\nbeeinflußt werden könnten.\n3.    Versteigerungshallen und Großhandelsmärkte müssen\n3.1   überdacht sein, die Wände müssen leicht zu reinigen sein;\n3.2   mit Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein\nleichtes Ablaufen des Wassers ermöglichen sowie mit einem Abwasserabflußsystem ausgestattet sein;\n3.3   über sanitäre Anlagen mit einer ausreichenden Anzahl von Waschbecken und Toiletten mit Wasserspülung ver-\nfügen; bei den Waschbecken müssen Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Hände und einmal zu verwen-\ndende Handtücher vorhanden sein; heißes Wasser muß in ausreichender Menge zur Verfügung stehen;\n3.4   über ausreichende Beleuchtungseinrichtungen verfügen;\n3.5   während des Feilhaltens oder der Lagerung der Fischereierzeugnisse ausschließlich für diese Zwecke genutzt\nwerden; Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren, deren Abgase die Beschaffenheit der Fischereierzeugnisse be-\neinträchtigen können, dürfen die Großhandelsmärkte oder Versteigerungshallen nicht befahren; unerwünschte\nTiere sind fernzuhalten;\n3.6   regelmäßig, zumindest aber jeweils nach dem Ende der Geschäftszeit gereinigt werden; die verwendeten Behäl-\nter sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und innen und außen mit Trinkwasser abzuspülen und, soweit erfor-\nderlich, zu desinfizieren;\n3. 7  verschließbar sein;","750                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3.8    über eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser verfügen;\n3.9    über besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse für nicht zum Genuß für Menschen geeignete\nRschereierzeugnisse verfügen.\n4.     1n Großhandelsmärkten und Versteigerungshallen ist jede Verhaltensweise, die zu nachteiliger Beeinflussung\nder Fischereierzeugnisse führt, zu vermek:Jen. Rauchen, Essen und Trinken ist zu untersagen; entsprechende\nHinweisschilder sind für die Marktbeteiligten in verständlicher Form anzubringen.\n5.     Nach der Anlandung oder dem ersten Inverkehrbringen sind die Rschereierzeugnisse unverzüglich an ihren\nBestinvnungsort zu befördern.\n6.     Können Fischereierzeugnisse nicht unverzüglich an den Bestimmungsort befördert werden, so müssen die Ver-\nsteigerungshaUen oder Großhandelsmärkte, in denen Rschereierzeugnisse vor dem Feilhalten zum Verkauf\noder nach dem Verkauf bis zur Beförderung an den Bestimmungsort gelagert werden, Ober Kühlräume mit einer\nausreichenden KOhHeistung entsprechend Kapitel 4 Nr. 1.3 verfügen. Die Fischereierzeugnisse müssen bei den\nIn Kapitel 6 Nr. 4.1 angegebenen Temperaturen gelagert werden.\n7.     Die Großhandelsmlrkte, in denen Fischereierzeugnisse zum Verkauf feilgehalten oder gelagert werden, müssen\nverfügen Ober\n7 .1   geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Beförderungsmittel, soweit diese Reinigung oder\nDesinfektion nicht an einer anderen Stelle erfolgt,\n7 .2   geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen unerwünschte Tiere.\n8.     Im übrigen gelten die allgemeinen Hygienevorschriften des Kapitels 4 Nr. 2 und Kapitel 5 Nr. 6 entsprechend.\nKapltel4\nAnforderungen an Betriebe\n1.    Anforderungen an Räume und Ausstattung\nDie Betriebe müssen über folgende Räume, Ausstattungen und Einrichtungen verfügen:\n1.1   ausreichend große Räume oder Raumteile, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch\neinwandfreien Bedingungen ermöglichen; sie sind so anzulegen und anzuordnen. daß eine nachteilige Beein-\nflussung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen wird und die Raumteile so voneinander getrennt sind, daß\nKreuzkontaminationen ausgeschlossen sind;\n1.2   in Räumen, in denen Fischereierzeugnisse hergestellt und behandelt werden:\n1.2.1 Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein leichtes\nAblaufen des Wassers ermöglichen und die mit abgedeckten, geruchs- und rückstausicheren Abflüssen ver-\nsehen sind;\n1.2.2 feste Wände mit hellen, glatten, leicht zu reinigenden und wasserundurchlässigen Oberflächen;\n1.2.3 leicht zu reinigende Decken;\n1.2.4 Türen aus beständigem, leicht zu reinigendem Material;\n1.2.5 ausreichende Be- und Entlüftungs- sowie erforderlichenfalls Entnebelungseinrichtungen;\n1.2.6 ausreichende Beleuchtungseinrichtungen;\n1.2.7 ausreichende, vom Personal leicht zu erreichende Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände; die\nWasserhähne dürfen nicht von Hand zu betätigen sein; es müssen einmal zu verwendende Handtücher vorhan-\nden sein, heißes Wasser muß in ausreichender Menge zur Verfügung stehen;\n1.2.8 Vorrichtungen zur Reinigung der Arbeitsgeräte, der Ausrüstung und der Anlagen;\n1.3   in Kühlräumen, in denen Fischereierzeugnisse gelagert werden:\n1.3.1 Ausstattungen und Einrichtungen nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 und 1.2.6;\n1.3.2  eine Anlage mit ausreichender Kühlleistung, die gewährleistet, daß die Fischereierzeugnisse bei Kühltemperatu-\nren gelagert werden, soweit nicht mit Eis gekühlt wird;\n1.4    geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen unerwünschte Tiere;\n1.5    Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte wie Bearbeitungstische, Behälter, Fließbänder und Messer aus\nkorrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material;","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994                                   751\n1.6    besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behälter für nicht zum Genuß für Menschen geeignete und bestimmte\nFischereierzeugnisse, und einen Raum für die Aufbewahrung dieser Behälter, wenn diese nicht mindestens am\nEnde eines jeden Arbeitstages entleert werden;\n1. 7   eine Anlage zur Versorgung mit Trinkwasser;\n1.8    ein Abwasserabflußsystem;\n1.9    eine ausreichende Anzahl von Toiletten mit Wasserspülung und von Umkleideräumen mit wasserundurchlässi-\ngen, abwaschbaren, glatten Wänden und Böden; die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräu-\nmen haben; in Toiletten und Umkleideräumen müssen Handwaschbecken vorhanden sein, die mit fließendem\nheißen und kalten Wasser, Mitteln zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie nur einmal zu verwenden-\nden Handtüchern ausgestattet sind; die Wasserhähne der in den Toiletten befindlichen Handwaschbecken dür-\nfen nicht von Hand zu betätigen sein; die Umkleideräume müssen die getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und\nPrivatkleidung ermöglichen;\n1.10   geeignete Räume und Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Beförderungsmittel, soweit diese\nReinigung oder Desinfektion nicht an einer anderen Stelle ordnungsgemäß erfolgt.\n1.11   Betriebe, in denen Fischereierzeugnisse tiefgefroren oder in Salzlake gefroren werden sollen, müssen über\nfolgendes verfügen:\n1.11.1 eine ausreichend starke Gefrieranlage, um die Temperatur der Fischereierzeugnisse schnellstmöglich auf die\nerforderliche Temperatur abzusenken;\n1.11.2 eine Anlage mit ausreichender Leistung, um die Fischereierzeugnisse in den Gefrierlagerräumen, unabhängig\nvon der Außentemperatur, bei der erforderlichen Temperatur zu lagern;\n1.11.3 in den Gefrierlagerräumen über ein leicht abzulesendes Temperaturaufzeichnungsgerät, dessen Temperatur-\nfühler in dem Teil des Raumes angebracht sein muß, in dem die höchste Temperatur herrscht.\n2.     Allgemeine Hygieneanforderungen an Räume und Ausstattungen\n2.1    Fußböden, Wände, Decken und verwendete Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind einwandfrei\nsauber zu halten und so zu warten, daß eine nachteilige Beeinflussung der Fischereierzeugnisse durch sie aus-\ngeschlossen ist.\n2.2    Unerwünschte Tiere sind fernzuhalten, Schadnager und Insekten systematisch zu bekämpfen; Schädlings-\nbekämpfungs- und Desinfektionsmittel sind in Räumen oder Schränken unter Verschluß zu halten; sofern physi-\nkalische oder chemische Verfahren zur Desinfektion oder Schädlingsbekämpfung angewendet werden, ist dar-\nauf zu achten, daß die erforderliche Wirkung erzielt wird und Schädlinge und das angewendete Verfahren die\nFischereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflussen.\n2.3    Räume, Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen grundsätzlich nur für die Herstellung und Behand-\nlung von Fischereierzeugnissen benutzt werden, es sei denn, sie werden zur Herstellung oder Behandlung\nanderer Lebensmittel verwendet, durch die die Fischereierzeugnisse nicht nachteilig beeinflußt werden.\n2.4    Die verwendeten Behältnisse für den Versand oder die Lagerung von frischen Fischereierzeugnissen müssen so\nbeschaffen sein, daß die Erzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung geschützt und gleichzeitig unter hygienisch\neinwandfreien Bedingungen frischgehalten werden; insbesondere muß Schmelzwasser leicht ablaufen können.\n2.5    Gibt es keine besonderen Vorrichtungen zur ständigen Beseitigung der Abfälle, die bei der Bearbeitung von\nFischereierzeugnissen anfallen, so sind sie in auslaufsichere Behältnisse mit Deckel zu füllen, die leicht gereinigt\nund desinfiziert werden können; in den Arbeitsbereichen dürfen sich keine Abfälle ansammeln; sie werden\nlaufend oder immer dann, wenn die Behältnisse voll sind, zumindest aber am Ende eines jeden Arbeitstages in\neinen Behälter oder Raum gemäß Nummer 1.6 verbracht; die für die Aufnahme der Abfälle bestimmten Behälter\noder Räume werden nach jedem Gebrauch sorgfältig gereinigt und gegebenenfalls desinfaziert; bei Behältern\nerfolgt diese Reinigung oder Desinfektion jedoch nicht in den Produktionsräumen; die gelagerten Abfälle dürfen\nfür den Betrieb nicht zu einer Kontaminationsquelle und für die Umgebung nicht zur Belästigung werden.\nKapitels\nAnforderungen\nan die Herstellung und an Behandlungsverfahren\nvon Fischereierzeugnissen In Betrieben und an das Personal\n1.     Frische Fischereierzeugnisse\n1.1    Unverpackte Fischereierzeugnisse, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft im Betrieb verteilt, versandt, be-\noder verarbeitet werden, sind in den Kühlräumen der Betriebe zu lagern; frische Fischereierzeugnisse können\ndurch Eis oder maschinell durch eine Kühlanlage, die entsprechende Temperaturen herstellt, gekühlt werden;\ndas zur Kühlung verwendete Eis muß aus Trinkwasser hergestellt und unter hygienischen Bedingungen in spe-\nziell hierfür bestimmten Behältnissen gelagert werden.","752                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1.2     Arbeitsgänge wie Köpfen oder Ausnehmen müssen, sofern sie nicht bereits an Bord durchgeführt wurden, unter\nhygienischen Bedingungen ausgeführt werden; unmittelbar danach sind die Fischereierzeugnisse sorgfältig mit\nTrinkwasser zu waschen.\n1.3     Bei Arbeitsgängen wie dem Filetieren und Zerteilen ist darauf zu achten, daß die Filets und Teile nicht nachteilig\nbeeinflußt werden; bei manueller Bearbeitung sind diese Arbeitsgänge an einer anderen Stelle ats das Köpfen\nund Ausnehmen durchzuführen; die Filets und Teile dürfen nur während der für ihre Bearbeitung erforderlichen\nZeit auf den Arbeitstischen verbleiben; sollen die Filets und Teile frisch verkauft werden, so müssen sie unver-\nzüglich nach ihrer Zubereitung gekühlt werden; die Herstellung von Fischfilets erfolgt nach Maßgabe der\nBegriffsbestimmung Nummer 7 Buchstabe b der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse\ndaraus des Deutschen Lebensmittelbuches (BAnz. Nr. 185a vom 1. Oktober 1992 S. 127) in ihrer jeweils gelten-\nden Fassung.\n2.      Tiefgefrorene Fischereierzeugnisse und in Salzlösung gefrorene Fischereierzeugnisse\n2.1     Frische Fischereierzeugnisse, die gefroren werden sollen, müssen die Anforderungen von Nummer 1 dieses\nKapitels erfüllen.\n2.2     Für ganze Fische, die in Kochsalzlösung eingefroren und zum Eindosen bestimmt sind, sind jedoch aus tech-\nnischen Gründen, die mit der Gefriermethode und der Behandlung dieser Erzeugnisse zusammenhängen,\nhöhere Temperaturen als -18 °c zulässig; sie dürfen jedoch -9 °c nicht übersteigen.\n3.      Aufgetaute Fischereierzeugnisse\n3.1     Wenn tiefgefrorene Fischereierzeugnisse aufgetaut werden sollen, so hat dies unter hygienisch einwandfreien\nBedingungen zu erfolgen; insbesondere ist eine Verunreinigung der Fischereierzeugnisse zu vermeiden und zu\ngewährleisten, daß das Auftauwasser abgeleitet wird.\n3.2     Werden die Fischereierzeugnisse nach dem Auftauen be- oder verarbeitet, so hat dies unverzüglich nach dem\nAuftauen zu erfolgen.\n4.      Verarbeitete Fischereierzeugnisse\n4.1     Die zu verarbeitenden frischen, tiefgefrorenen oder aufgetauten Fischereierzeugnisse müssen den Anforderun-\ngen nach den Nummern 1 bis 3 genügen.\n4.2     Dient eine Verarbeitung der Hemmung von pathogenen Mikroorganismen oder ist diese Verarbeitung für die\nHaltbarkeit der Fischereierzeugnisse wesentlich, so muß es sich um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren\nhandeln oder, sofern lebende Muscheln aus Erzeugungsgebieten gemäß Anlage 2 Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe b\noder c verarbeitet werden sollen, um ein Verfahren nach§ 12 Abs. 4 Nr. 2.\n4.3     Bei der Herstellung von Fischereierzeugnissen, die zur Haltbarmachung durch Erhitzung in hermetisch ver-\nschlossenen Behältnissen unterzogen werden (Konserven), ist sicherzustellen, daß\n4.3.1   das bei der Herstellung der Konserven verwendete Wasser Trinkwasserqualität hat,\n4.3.2   die Wärmebehandlung nach einem spezifischen Verfahren erfolgt, für das Kriterien wie Dauer der Erhitzung,\nTemperatur, Bnfüllvorgang, Behältnisgröße festgelegt sind; die angewandte Wärmebehandlung muß geeignet\nsein, alle pathogenen Organismen und pathogenen Mikroorganismen abzutöten oder zu inaktivieren; durch\ngeeignete Maßnahmen muß feststellbar sein, ob die Behältnisse tatsächlich einer angemessenen Wärme-\nbehandlung unterzogen wurden; nach der Wännebehandlung sind die Behälter mit Trinkwasser abzukühlen; in\ndiesem können chemische Zusätze, die nach einwandfreien technologischen Verfahren zur Verhinderung des\nRostens der Anlagen und der Behälter eingesetzt werden, vorhanden sein,\n4.3.3   bei Dauerkonserven vom Hersteller weitere Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, um zu prüfen, ob die\nverarbeiteten Fischereierzeugnisse einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen worden sind, und zwar:\n4.3.3.1 lnkubationstests: Die Inkubation wird über sieben Tage bei 37 °C oder über zehn Tage bei 35 °C oder aber unter\ngleichwertigen Bedingungen durchgeführt;\n4.3.3.2 mikrobiologische Untersuchungen des Inhalts der Behältnisse;\n4.3.4   von der Tagesproduktion in vorher festgelegten Abständen Stichproben entnommen werden, um sicherzustel-\nlen, daß die Behältnisse wirksam verschlossen sind; hierzu muß eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung\nstehen, die die Prüfung von Kreuznähten und Falzen ermöglicht;\n4.3.5   Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, daß die Behältnisse unbeschädigt sind.\n4.4      Für das Räuchern gelten folgende Anforderungen:\n4.4.1   das Räuchern muß in einem separaten Raum oder in einem von der übrigen Produktion abgetrennten Bereich\nerfolgen; eine Ent1üftung ist erforderlich, wenn Rauch oder Abwärme von der Raucherzeugung in die übrigen\nRäume oder Bereiche, in denen Fischereierzeugnisse bearbeitet, verarbeitet oder gelagert werden, dringen\nkönnte;","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994                                753\n4.4.2   die Materialien, die zur Raucherzeugung verwendet werden, sind außerhalb des Räucherraums zu lagern und so\nzu verwenden, daß eine nachteilige Beeinflussung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen ist;\n4.4.3    nach dem Räuchern sind die Fischereierzeugnisse, soweit sie nicht unmittelbar weiterverarbeitet werden, so\nschnell wie möglich unter Ausschluß jeglicher nachteiliger Beeinflussung auf die für die Erhaltung der Verkehrs-\nfähigkeit erforderliche Temperatur abzukühlen und erst dann zu verpacken.\n4.5      Für das Salzen gelten folgende Anforderungen:\n4.5.1   das Salzen muß an einem anderen, von den übrigen Tätigkeiten ausreichend weit entfernten Platz erfolgen;\n4.5.2   das bei der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen verwendete Kochsalz muß sauber sein und so gelagert\nwerden, daß eine nachteilige Beeinflussung ausgeschlossen wird; es darf nicht wiederverwendet werden;\n4.5.3   zum Salzen verwendete Behältnisse müssen so beschaffen und aus solchen Materialien hergestellt sein, daß\ndie Fischereierzeugnisse während des Salzungsvorgangs vor Verunreinigung geschützt sind und nicht nach-\nteilig beeinflußt werden;\n4.5.4    die verwendeten Behältnisse und die Arbeitsbereiche sind vor dem Salzen zu reinigen.\n4.6     Für das Verarbeiten und Behandeln von Krebs- und Weichtieren gelten folgende Anforderungen:\n4.6.1   für das Kochen von Krebs- und Weichtieren darf ausschließlich Trinkwasser verwendet werden, für das Kochen\nan Bord von Fischereifahrzeugen auch sauberes Meerwasser; nach dem Kochen sind die Krebs- und Weichtiere\nso schnell wie möglich abzukühlen; sie sind dabei vor nachteiliger Beeinflussung, insbesondere vor etwaiger\nSonneneinstrahlung zu schützen;\n4.6.2   das Schälen muß unter hygienisch einwandfreien Bedingungen unter Vermeidung von nachteiliger Beeinflus-\nsung der gekochten Krebstiere erfolgen; geschieht das Schälen von Hand, so müssen sich die damit beschäf-\ntigten Personen sorgfältig die Hände waschen; sämtliche Arbeitsflächen sind gründlich zu reinigen; bei Einsatz\nvon Maschinen sind diese in kurzen Abständen zu reinigen und nach jedem Arbeitstag zu desinfizieren;\n4.6.3   nach dem Entfernen der Schalen sind die gekochten Krebstiere unverzüglich zu gefrieren oder in hierfür vorge-\nsehenen Räumen gekühlt zu lagern; eine Kreuzkontamination mit ungekochten Erzeugnissen ist zu vermeiden.\n4. 7    Zerkleinertes Fischfleisch\nFür die Herstellung von zerkleinertem Fischfleisch (FischschnitzeQ, das durch maschinelles Auslösen der Gräten\ngewonnen wird, gelten folgende Anforderungen:\n4. 7 .1 die maschinelle Gewinnung muß ohne Verzögerung nach der Zerlegung erfolgen; es dürfen keine Eingeweide\noder Eingeweidereste anhaften oder mitverwendet werden;\n4.7.2   die Maschinen sind in kurzen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Stunden zu reinigen;\n4. 7 .3 nach der Herstellung ist das zerkleinerte Fischfleisch so rasch wie möglich tiefzugefrieren oder Erzeugnissen\nbeizumischen, die tiefgefroren oder haltbar gemacht werden sollen.\n5.      Behandlungsverfahren gegen Nematoden\n5.1     Behandeln durch Tiefgefrieren\nEin Verfahren, bei dem Lebensmittel innerhalb von 12 Stunden auf eine Kerntemperatur von mindestens -20 °C\ntiefgefroren werden; die Lebensmittel sind so zu lagern, daß diese Temperatur für mindestens 24 Stunden ein-\ngehaJten wird.\n5.2     Hitzebehandlung\nEin Verfahren, bei dem die Lebensmittel auf eine Kerntemperatur von mindesten +60 °c erhitzt worden sind.\n5.3     Salzen\nEin Verfahren, bei dem die Lebensmittel durch den Zusatz von Kochsalz so behandelt werden, daß das Verhält-\nnis von Salzgehalt im Fischgewebswasser und Lagerdauer mindestens den nachfolgenden Bedingungen ent-\nspricht:\nMindestsalzgehalt im Fischgewebswasser           Mindestlagerdauer\n20%                                              21 Tage\n15%                                              28Tage\nbei Mitverwendung von Zuckern (Anchosen)\n12%                                              35Tage\n5.4     Marinieren\nEin Verfahren, bei dem die Lebensmittel so behandelt werden, daß die Dauer der Marinierung mindestens\n35 Tage beträgt und bei einem pH-Wert von höchstens 4,2 im Fischgewebswasser mindestens 2,4 % Essig-\nsäure sowie 6 % Kochsalz enthalten sind.","754                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n5.5 Sonstige Verfahren, sofern sie wissenschaftlich anerkannt und von der zuständigen Behörde als gleichwertig\nanerkannt worden sind.\n5.6 Die Behandlungsverfahren nach den Nummern 5.1 bis 5.5 gelten nicht für Süßwassertiere.\n6.  Anforderungen an Personen, die mit unverpackten Fischereierzeugnissen umgehen\nPersonen, die Fischereierzeugnisse herstellen und behandeln, müssen\n6.1 geeignete, helle saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung tragen, die das Haar voflständig\nbedeckt;\n6.2 die Hände zumindest bei jeder Wiederaufnahme der Tätigkeit waschen, Verletzungen an den Händen mit einem\nundurchlässigen Verband versehen;\n6.3 jede Verhaltensweise, die zur Verunreinigung der Fischereierzeugnisse führen kann, unter1assen, insbesondere\nRauchen, Essen und Trinken in den Arbeitsräumen.\nKapitel&\nVerpackung, Lagerung und Beförderung\n1.  Die Verpackung muß zur Venneidung von Verunreinigungen der Fischereierzeugnisse unter hygienisch ein-\nwandfreien Bedingungen erfolgen.\n2.  Das Verpackungsmaterial darf nicht wiederverwendet werden; hiervon ausgenommen sind wasserbeständige\nSpezialbehälter aus glattem und korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die\nnach gründlicher Reinigung und Desinfektion wiederverwendet werden können. Verpackungsmaterial für\nFischereierzeugnisse, die mit Eis frischgehalten werden, muß das Abfließen von Schmelzwasser ermöglichen.\n3.  Verpackungsmaterial ist in gesonderten, vom Produktionsbereich getrennten Räumen zu lagern und vor nach-\nteiliger Beeinflussung zu schützen.\n4.  Fischereierzeugnisse müssen während der Lagerung und Beförderung bei vorgeschriebenen Temperaturen\naufbewahrt werden; dabei gilt im einzelnen folgendes:\n4.1 frische Fischereierzeugnisse sowie gekochte und gekühlte Krebs- und Weichtiererzeugnisse sind bei einer\nTemperatur von höchstens +2 °C oder in schmelzendem Eis aufzubewahren;\n4.2 tiefgefrorene Fischereierzeugnisse mit Ausnahme von Fischen, die in Salzlösung eingefroren und zum Bndosen\nbestimmt sind, sind bei einer konstanten Temperatur von -18 °c oder weniger im gesamten Fischereierzeugnis\naufzubewahren, wobei während der Beförderung gegebenenfalls kurzzeitige Temperaturschwankungen bis\n-15 °C auftreten dürfen;\n4.3 verarbeitete Fischereierzeugnisse sind bei den vom Hersteller angegebenen Temperaturen aufzubewahren;\n4.4 von den Bestimmungen unter Nummer 4.2 kann kurzzeitig abgewichen werden, wenn tiefgefrorene Fischerei-\nerzeugnisse von einem Gefrierlager zu einem Betrieb befördert werden, sofern sie dort unmittelbar nach der\nAnkunft aufgetaut werden, um be- oder verarbeitet zu werden.\n5.   Fischereierzeugnisse dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen, von denen sie verunreinigt oder in ihrer\nVerkehrsfähigkeit beeinträchtigt werden können, gelagert oder befördert werden, wenn ihre Verpackung nicht\neinen ausreichenden Schutz gewährleistet.\n6.   Fischereierzeugnisse dürfen nur in Fahrzeugen befördert werden, die so ausgestattet sind, daß\n6.1  die vorgeschriebenen Temperaturen während des gesamten Transports eingehalten werden können; wird zum\nKühlen der Fischereierzeugnisse Eis verwendet, so muß das Abfließen von Schmelzwasser gewährleistet sein;\n6.2  die Fischereierzeugnisse nicht durch die Innenwände der Transportmittel nachteilig beeinflußt werden; die\nInnenwände müssen glatt und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.\n7.   Fischereierzeugnisse dürfen nur in gereinigten und erforderlichenfalls desinfizierten Fahrzeugen oder Behältern\nbefördert werden.\n8.   Für Fischereierzeugnisse verwendete Beförderungsmittel dürfen nicht für die Beförderung anderer Erzeugnisse\neingesetzt werden~ ,die die Fischereierzeugnisse nachteilig beeinflussen können, es sei denn, eine Kontamina-\ntion der Fischereierzeugnisse wird durch eine gründliche Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel\nausgeschlossen.","Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994                                755\nAnlage2\n(zu§§ 11, 12, 19 Abs. 1 Nr. 3)\nLebende Muscheln\nKapitel 1\nAnforderungen an Erzeugungsgebiete\n1.  Die ausgewiesenen Erzeugungsgebiete werden danach abgegrenzt, ob aus ihnen lebende Muscheln\n1.1 für den unmittelbaren Verzehr geerntet werden dürfen;\n1.2 geerntet, aber erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach Einbringen in ein Umsetzungs-\ngebiet für den unmittelbaren Verzehr gewonnen werden dürfen; es muß gewährleistet sein, daß bei lebenden\nMuscheln aus diesen Erzeugungsgebieten in einem 5-tube-3-dilution MPN-Test oder einem anderen bakteriolo-\ngischen Verfahren mit entsprechender Genauigkeit in 90 vom Hundert der Proben maximal 60 Fäkalcoliforme\npro g Muschelfleisch entsprechend Artikel 2 Nr. 18 der Richtlinie 91 /492/EWG in der jeweils geltenden Fassung\noder 46 E. coli pro g Muschelfleisch entsprechend Artikel 2 Nr. 19 der Richtlinie 91/492/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung nachgewiesen werden;\n1.3 geerntet, aber erst nach Einbringen in ein Umsetzungsgebiet über einen Zeitraum von mindestens zwei Mona-\nten für den unmittelbaren Verzehr gewonnen werden dürfen; das Umsetzen kann durch die Aufbereitung in\neinem Reinigungszentrum ergänzt werden; es muß gewährleistet sein, daß bei lebenden Muscheln aus diesen\nErzeugungsgebieten in einem 5-tube-3-dilution MPN-Test oder einem anderen bakteriologischen Verfahren mit\nentsprechender Genauigkeit maximal 600 Fäkalcoliforme pro g Muschelfleisch nachgewiesen werden.\nKapitel2\nAnforderungen\nan die Ernte und die Beförderung von lebenden Muscheln\nzu einem Versandzentrum, einem Reinigungszentrum,\n·   einem Umsetzungsgebiet oder einem Betrieb\n1.  Die Erntetechniken dürfen die Schalen oder den Körper lebender Muscheln nicht übermäßig beschädigen.\n2.  Lebende Muscheln sind nach der Ernte in geeigneter Weise gegen Bruch, Abschürfungen oder ErschOtterungen\nzu schützen und dürfen keinen Temperaturen ausgesetzt werden, die sich nachteilig auf ihre Beschaffenheit\nauswirken.\n3.  Lebende Muscheln dOrfen bei der Ernte, Beförderung, Anlandung und Behandlung nicht zusätzlich verunreinigt\nwerden; auch dürfen durch die angewandten Techniken keinerlei Veränderungen an den lebenden Muscheln\nauftreten, durch die die Mögrichkeit der Aufbereitung durch Reinigen oder Umsetzen wesentlich beeinträchtigt\nwird.\n4.  Lebende Muscheln dürfen zwischen der Ernte und der Anlandung nicht in Wasser aufbewahrt werden, das zu\neiner zusätzlichen Verunreinigung führen könnte.\n5.  Lebende Muscheln sind so zu befördern, daß sie vor nachteiliger Beeinflussung, insbesondere Zerbrechen der\nSchalen, geschützt sind; Behälter müssen über Abflüsse verfügen und sich ordnungsgemäß reinigen lassen.\nKapitel3\nAnforderungen an das Umsetzen lebender Muscheln\nBeim Umsetzen lebender Muscheln sind die folgenden Anforderungen einzuhalten:\n1.  die lebenden Muscheln müssen gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 dieser Anlage geerntet und befördert\nworden sein;\n2.  beim Umsetzen lebender Muscheln muß gewährleistet sein, daß die Muscheln wieder mit der Nahrungs-\naufnahme durch Ausfiltern beginnen, nachdem sie in natürlichen Gewässern ausgesetzt worden sind;","756                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n3.      die lebenden Muscheln dürfen nicht in einer Dichte ausgesetzt werden, die den Reinigungsvorgang unmöglich\nmacht;\n4.      die lebenden Muscheln müssen im Umsetzungsgebiet über einen ausreichend langen Zeitraum in Meerwasser\nlagern; dieser Zeitraum muß länger sein als die Zeit, die für das Ausscheiden von Bakterien auf die nach Kapi-\ntel 5 dieser Anlage zulässigen Werte benötigt wird;\n5.      die Abgrenzungen der Umsetzungsgebiete sind durch Tonnen, Stangen oder andere feste Vorrichtungen deut-\nlich zu markieren; der Abstand zwischen den Umsetzungsgebieten sowie zwischen Umsetzungsgebieten und\nErzeugungsgebieten muß mindestens 300 m betragen;\n6.      einzelne Plätze innerhalb eines Umsetzungsgebietes sind eindeutig voneinander zu trennen, um ein Vermischen\nder Partien zu verhindern; eine neue Partie lebender Muscheln darf erst eingesetzt werden, wenn die vorherige\nPartie völlig abgeerntet ist.\nKapitel4\nAnforden,ngen\nan Versand- und Reinigungszentren und an das Personal\n1.      Räume und Ausstattungen\nZentren sind so anzulegen, daß die lebenden Muscheln nicht nachteilig beeinflußt werden können, insbeson-\ndere darf der Standort nicht durch normalen Tidenhub oder Wasserläufe aus der Umgebung überflutet werden.\nVersand- und Reinigungszentren müssen über folgende Räume, Ausstattungen und Einrichtungen verfügen:\n1.1     in den Räumen, in denen lebende Muscheln behandelt oder gelagert werden:\n1.1 .1  Räume oder Einrichtungen von solider Bauweise, die so angelegt sind und ordnungsgemäß gewartet werden,\ndaß eine nachteilige Beeinflussung der lebenden Muscheln wie durch Abwässer, Schmutz oder unerwünschte\nTiere verhindert wird;\n1 .1 .2 Fußböden, die den Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1_.2.1 entsprechen;\n1.1 .3  ausreichend große Arbeitsflächen, die eine ordnungsgemäße Durchführung aller Arbeitsgänge ermöglichen;\n1.1.4   Wände, die den Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.2.2 entsprechen;\n1.1.5   eine ausreichende Beleuchtung;\n1 .2    eine ausreichende Anzahl leicht erreichbarer Waschbecken, Toiletten und Umkleideräume; diese Einrichtungen\nmüssen den Anforderungen der Anlage 1 Kapitel 4 Nr. 1.2.7 und 1.9 entsprechen;\n1.3     geeignete Vorrichtungen zum Säubern der Arbeitsgeräte, Behältnisse und Ausrüstungsgegenstände;\n1 .4     eine Anlage zur Lieferung oder zur Speicherung von Trinkwasser oder eine Anlage zur Lieferung von sauberem\nMeerwasser;\n1 .5    Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte oder deren Oberflächen, die mit lebenden Muscheln in Berührung\nkommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein, das wiederholt gewaschen und gereinigt werden\nkann.\n2.      Allgemeine Hygieneanforderungen an Räume und Ausstattungen und an das Personal\n2.1     Räume, Ausrüstungen und Arbeitsgeräte für die Behandlung von lebenden Muscheln müssen sauber gehalten\nund ordnungsgemäß gewartet werden; Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind am Ende des Arbeits-\ntages oder nach Bedarf auch zwischendurch gründlich zu reinigen.\n2.2     Räume, Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände dürfen nicht zu anderen Zwecken als dem Behandeln von\nlebenden Muscheln verwendet werden.\n2.3     Abfälle müssen unter hygienischen Bedingungen und erforderlichenfalls in zu diesem Zweck geeigneten ver-\nschließbaren Behältern gelagert werden, diese Abfälle sind in angemessenen Zeitabständen aus dem Betrieb zu\nentfernen.\n2.4     Unerwünschte Tiere sind fernzuhalten, Schadnager und Insekten zu bekämpfen.\n2.5     Die zum Versand fertigen Erzeugnisse müssen zugedeckt und getrennt von den Bereichen gelagert werden, in\ndenen andere Tiere als lebende Muscheln, z. 8. Krebstiere, behandelt werden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994                              757\n2.6  Personen, die mit lebenden Muscheln umgehen, müssen saubere Arbeitskleidung und für die ausgeübte Tätig-\nkeit geeignete Handschuhe tragen.\n2. 7 Personen, die mit lebenden Muscheln umgehen, müssen jede Verhaltensweise, die zu einer Verunreinigung der\nlebenden Muscheln führen könnte, unterlassen.\n3.   Besondere Anforderungen an Reinigungszentren und die Behandlung von lebenden Muscheln\nÜber die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 hinaus müssen Reinigungszentren folgenden Anforderun-\ngen genügen:\n3.1  Böden und Wände der Reinigungsbecken und der Wasserbehälter müssen glatte, feste und undurchlässige\nOberflächen haben und sich leicht reinigen lassen; der untere Teil des Reinigungsbeckens muß schräg abfallen\nund mit ausreichenden Abflüssen für die anfallende Arbeitsmenge versehen sein.\n3.2  Zur Reinigung lebender Muscheln ist Trinkwasser oder sauberes oder durch Aufbereitung gereinigtes Meer-\nwasser zu verwenden; der Wasserzulauf muß in ausreichender Entfernung von den Abläufen des Abwassers\nliegen, um jede Verunreinigung auszuschließen.\n3.3  Lebende Muscheln müssen vor dem Reinigen mit sauberem Meerwasser unter Druck oder mit Trinkwasser von\nSchlamm befreit werden; dieses erste Waschen kann auch in den Reinigungsbecken durchgeführt werden,\nbevor der Reinigungsprozeß selbst beginnt; in diesem Fall sind die Abflußrohre während des gesamten Wasch-\nvorgangs geöffnet zu halten; der Reinigungsprozeß darf erst beginnen, wenn die Anlage völlig von Schlamm\nbefreit ist.\n3.4  Den Reinigungsbecken ist bezogen auf die Menge der zu reinigenden lebenden Muscheln sauberes Meer-\nwasser oder Trinkwasser in ausreichender Menge zuzuführen.\n3.5  Der Betrieb der Reinigungsanlage muß sicherstellen, daß die lebenden Muscheln ihre Filtertätigkeit rasch\nwieder aufnehmen, noch verbliebene Verunreinigungen ausscheiden und nicht erneut verunreinigt werden und\ndaß die Muscheln nach dem Reinigen unter einwandfreien Bedingungen lebensfähig sind.\n3.6  Die Menge der zu reinigenden Muscheln darf die Kapazität des Reinigungszentrums nicht übersteigen; die\nlebenden Muscheln sind während eines für die Erreichung der mikrobiologischen Normen gemäß Kapitel 5 die-\nser Anlage ausreichenden Zeitraums ununterbrochen zu reinigen; anhand Muschelart, Herkunft und Bakterien-\ngehalt ist zu entscheiden, ob die Reinigungszeit gegebenenfalls verlängert werden muß, bis gewährleistet ist,\ndaß die lebenden Muscheln den mikrobiologischen Anforderungen von Kapitel 5 dieser Anlage entsprechen.\n3. 7 Enthält ein Reinigungsbecken mehrere Partien Muscheln, so müssen diese derselben Art angehören und\naus demselben Erzeugungsgebiet oder aus verschiedenen Erzeugungsgebieten mit demselben Status nach\nKapitel 1 Nr. 1.1 bis 1.3 dieser Anlage stammen; die Behandlungsdauer richtet sich nach der Partie, für die die\nlängste Reinigungsdauer erforderlich ist.\n3.8  Die Behältnisse zur Aufnahme der lebenden Muscheln in der Reinigungsanlage müssen so beschaffen sein, daß\ndas Wasser ungehindert durchfließen kann; die lebenden Muscheln dürfen nicht so hoch aufeinandergeschich-\ntet werden, daß sie ihre Schalen während des Reinigungsprozesses nicht mehr ungehindert öffnen können.\n3.9  In einem Reinigungsbecken, in dem sich lebende Muscheln zur Reinigung befinden, dürfen keine Krebstiere,\nFische oder andere Meerestiere gehalten werden.\n3.10 Nach Beendigung des Reinigungsvorgangs müssen die Schalen der lebenden Muscheln gründlich mit Trink-\nwasser oder sauberem Meerwasser abgespritzt werden; das Wasser darf nicht wiederverwendet werden.\n4.   Besondere Anforderungen an Versandzentren und die Behandlung von lebenden Muscheln\nÜber die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 hinaus müssen Versandzentren folgenden Anforderungen\ngenügen:\n4.1  Eine Verunreinigung der lebenden Muscheln während der Hälterung ist auszuschließen.\n4.2  Ausrüstung und Behältnisse in den Hälterungsanlagen dürfen keine Quelle für eine Verunreinigung darstellen.\n4.3  Das Meßverfahren zur Bestimmung der Muschelgröße darf nicht zu einer zusätzlichen Verunreinigung der\nlebenden Muscheln führen oder sonstige Veränderungen bewirken, die die Möglichkeit, die lebenden Muscheln\nnach dem Verpacken zu befördern und zu lagern, beeinträchtigen.\n4.4  Lebende Muscheln müssen stets mit unter Druck stehendem sauberem Meerwasser oder Trinkwasser abge-\nspritzt oder gesäubert werden; das Wasser darf nicht wiederverwendet werden.\n4.5  Für Versandzentren auf Schiffen gelten die Anforderungen in den Nummern 4.2 bis 4.4.\nDie in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Anforderungen gelten entsprechend, sofern nicht eine Entscheidung\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die aufgrund von Kapitel IV Abschnitt IV Nr. 5 des Anhangs\nder Richtlinie 91/492/EWG in der jeweils geltenden Fassung ergangen ist und vom Bundesministerium für\nGesundheit im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, anderes bestimmt.","758                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nKapitels\nAnforderungen an lebende Muscheln\nLebende Muscheln, die zum unmittelbaren Verzehr für Menschen bestimmt sind, müssen folgenden Anforde-\nrungen entsprechen:\n1.  Sie müssen sichtbare Merkmale aufweisen, von denen auf Frischezustand und Lebensfähigkeit geschlossen\nwerden kann, insbesondere schmutzfreie Schalen, eine Klopfreaktion und ausreichende Mengen von Schalen-\nflüssigkeit.\n2.  In einem 5-tube-3-0ilution-MPN-Test oder einem anderen bakteriologischen Verfahren mit entsprechender\nGenauigkeit, müssen weniger als 300 FäkalcoHforme pro 100 g Muschelfleisch und SchalenflOssigkeit oder\nweniger als 230 E.coli pro 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit nachgewiesen werden.\n3.  In 25 g Muschelfleisch dürfen keine Salmonellen nachgewiesen werden.\nKapitel&\nVerpackung und Lagerung\n1.  Die Verpackung lebender Muscheln hat unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu erfolgen.\n2.  Das Verpackungsmaterial oder Behältnis muß von ausreichender Festigkeit sein, um die lebenden Muscheln\nordnungsgemäß zu schützen.\n3.  Austern sind mit der konkaven Seite nach unten zu verpacken.\n4.  Sämttiche Verpackungen mit lebenden Muscheln sind zu verschließen.\n5.  Lebende Muscheln müssen zwischen + 2 °C und + 1O°C gelagert werden; die lebende Muscheln enthaltenden\nVerpackungen dürfen nicht mit dem Boden des Lagerraums in Berührung kommen; sie sind auf einer sauberen\nerhöhten Fläche abzustellen.\n6.  Lebende Muscheln dürfen nach dem Verpacken und nach dem Versand nicht wieder ins Wasser eingetaucht\noder mit Wasser besprengt werden, es sei denn, sie werden vom Versender selbst an Verbraucher im Sinne des\n§ 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben oder vom Verbraucher im Sinne\ndes § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vor der ZUbereitung zum Verzehr vorrätig\ngehalten.\nKapitel7\nBeförderung vom Versandzentrum\n1.  Sendungen lebender Muscheln, die zum Verzehr bestimmt sind, müssen vom Versandzentrum bis zur Abgabe\nan den Verbraucher oder Einzelhändler in einer verschlossenen Verpackung befördert werden.\n2.  Die Beförderungsmittel für Sendungen lebender Muscheln müssen so ausgestattet sein, daß die lebenden\nMuscheln wirksam gegen Hitze und Kälte, Verunreinigungen durch Staub oder Schmutz und Beschädigungen\nder Schalen durch Erschütterung oder Abschürfen geschützt sind; die Innenwände und alle anderen Teile, die\nmit den lebenden Muscheln in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein; die\nWände müssen glatt und leicht zu reinigen sein.\n3.  Die lebenden Muscheln dürfen nicht zusammen mit anderen Erzeugnissen befördert werden, die diese verunrei-\nnigen könnten.\n4.  Lebende Muscheln enthaltende Verpackungen dürfen während der Beförderung nicht mit dem Boden des Fahr-\nzeugs oder Behälters in Berührung kommen; sie müssen auf einem Rost oder einer anderen Vorrichtung zur Ver-\nmeidung von Bodenberührung gelagert werden.\n5.  Sendungen lebender Muscheln sind in geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern unter Einhaltung der in Kapi-\ntel 6 Nr. 5 dieser Anlage genannten Temperaturen zu befördern. Werden Sendungen lebender Muscheln auf Eis\nbefördert, so muß dieses aus Trinkwasser oder sauberem Meerwasser hergestellt worden sein.","Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Aprtl 1994                             759\nAnlage3\n(zu§ 17)\nProbenahme und Untersuchung\nKapitel 1\nUntersuchung auf Histamin\nGleichartige Sendungen von Fischereierzeugnissen sind nicht zu beanstanden, wenn von 9 repräsentativ gezogenen\nProben der Partie\n1. der Mittelwert aller Proben nicht mehr als 100 mg Histamin pro kg Fischanteil beträgt,\n2. nicht mehr als 2 Proben von 100 bis zu 200 mg Histamin pro kg Fischanteil enthalten und\n3. keine Probe mehr als 200 mg Histamin pro kg Fischanteil enthält.\nDie Untersuchungen sind entsprechend der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes festgelegten Methode durchzuführen.\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Untersuchung von ausschließlich in Kochsalzlake einem enzymatischen Reifungs-\nprozeß unterzogenen Engraulidae (Sardellen).\nKapitel2\nUntersuchung auf Algentoxine\nGleichartige Sendungen von lebenden Muscheln und daraus hergestellten Fischereierzeugnissen sind nicht zu bean-\nstanden, wenn\n1. in keiner von 2 Untersuchungsproben, die jeweils aus 5 repräsentativ gezogenen Proben zusammengestellt werden,\nfettlösliche Algentoxine (DSP) ·1m Tierversuch oder in denen mittels eines chemischen Analyseverfahrens (HPLC)\nnachgewiesen werden; der Nachweis mittels chemischer Analyseverfahren gilt als erbracht, wenn mehr als 400 µg\nDSP pro kg Hepatopankreas festgestellt werden und\n2. in keiner von 10 repräsentativ gezogenen Proben mittels der in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfah-\nren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes niedergelegten fluorimetrischen Bestimmungs-\nmethode über 200 µg wasserlösliche Algentoxlne (PSP) pro kg Muschelfleisch nachgewiesen werden. Wird ein PSP-\nGehalt von mehr als 200 µg pro kg Muschelfleisch ermittelt, ist dieses Ergebnis durch den Bioassay oder mit einer\nHPLC-Bestimmungsmethode abzusichern.","760                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage4\n(zu § 22 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3)\nWarenuntersuchung und Laboruntersuchung\nvon Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln\nbei der Einfuhr\n1.       Warenuntersuchung\n1.1      Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung und an die Beförderungsmittel über-\nprüft; dabei ist insbesondere festzustellen, ob\n1 .1.1   die Temperaturanforderungen für die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln eingehalten worden sind,\nsofern diese vorgeschrieben sind,\n1.1.2    die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln während der Beförderung nachteilig beeinflußt worden sind.\n1.2      Es ist zu prüfen, ob die Fischereierzeugnisse oder lebenden Muscheln den Angaben auf der Gesund-\nheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen; dabei ist insbesondere festzu-\nstellen, ob\n1.2.1    z.B. unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstücks oder einer Packung die in der\nBescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht, .\n1.2.2    bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des\nZustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder der Etikettierung einge-\nhalten wurden.\n1.3      Jede Sendung von Fischereierzeugnissen ist nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer\nsensorischen Prüfung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen erforderlichenfalls nach dem\nAuftauen, zu unterziehen.\nDiese Untersuchung umfaßt mindestens die Feststellung von Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls\nGeschmacksabweichungen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur der Fischereierzeugnisse\nvorzunehmen. Eine Sichtkontrolle auf Parasiten ist durchzuführen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätz-\nlich 1 % der Packstücke/Packungen, jedoch mindestens 2 und höchstens 10 Packstücke/Packungen. Falls Art,\nUmfang, Beschaffenheit oder Anzahl der Partien Fischereierzeugnisse einer Sendung es erforderlich machen,\nkann von der Höchstzahl der zu untersuchenden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden. Bei\nlosen Fischereierzeugnissen wird die Prüfung an mindestens 5 über die Sendung verteilten separaten Stich-\nproben vorgenommen. Bei der sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Frischeklassifizierung\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 103ll6 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte\nfrische oder gekühlte Fische (ABI. EG Nr. L 20 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.\nBei lebenden Muscheln ist darauf zu untersuchen, ob die Muscheln erkennbare Merkmale aufweisen, von\ndenen auf Frischegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.\n2.       Laboruntersuchungen\n2.1      Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereierzeugnissen\nDie Untersuchung hat nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu erfolgen, soweit nicht eine Entschei-\ndung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Kapitel V Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe A Unter-\nbuchstabe a des Anhangs in Verbindung mit Artikel 15 der Richtlinie 91/493/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nsung getroffen und vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.\n2.2      Untersuchung auf Histamin\nBel Fischereierzeugnissen aus den Familien d~ Scombridae und Clupeidae ist jede 10. Sendung auch auf\nHistamin zu untersuchen. Dazu werden mindestens drei Proben aus verschiedenen Packstücken oder minde-\nstens drei Fertigpackungen entnommen und als Mischprobe untersucht. Für die Probenahme gilt Nummer 1.3\nSatz 5 bis 7. Wird bei dieser Untersuchung ein Histamingehalt von über 80 mg pro kg ermittelt, werden neun\nweitere Proben aus der betreffenden Sendung entnommen und gemäß Anlage 3 Kapitel 1 untersucht und\nbeurteilt.\nBei verarbeiteten Fischereierzeugnissen der Familie Engraulidae, die ausschließlich in Kochsalzlake einem\nenzymatischen Reifungsprozeß unterzogen worden sind, wird jede 5. Sendung auch auf Histamin untersucht.\nDazu werden mindestens drei Proben aus verschiedenen Packstücken oder mindestens drei Fertigpackungen","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994                              761\nentnommen und als Mischprobe untersucht. Wird bei dieser Untersuchung ein Histamingehalt von über 200 mg\npro kg ermittelt, werden neun weitere Proben aus der betreffenden Sendung entnommen und einzeln auf\nHistamin untersucht. Wird in einer der neun Proben der Wert von 400 mg pro kg überschritten, so kann diese\nSendung nicht eingeführt werden.\nIm Verdachtsfall ist bei jeder in Betracht kommenden Sendung entsprechend zu verfahren.\n2.3 Untersuchung auf Algentoxine.\nBei lebenden Muscheln sowie bei Fischereierzeugnissen aus Muscheln ist jeweils jede 10. Sendung auch auf\nAlgentoxine nach Anlage 3 Kapitel 2 zu untersuchen. Für die Probenahme gilt Nummer 1.3 Satz 5 und 6.\nIm Verdachtsfall ist bei jeder in Betracht kommenden Sendung entsprechend zu verfahren.\n2.4 Unbeschadet der Untersuchungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 sind Fischereierzeugnisse oder lebende\nMuscheln ferner auf weitere Algentoxine, auf Schadstoffe, Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe\nsowie mikrobiologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.\n3.  Abweichungen.\nDie in den Nummern 1.3 bis 2.3 genannten Probenahmezahlen gelten nicht, sofern von der Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften für bestimmte Drittländer entsprechend Artikel 8 Nr. 3 Abs. 2 in Verbindung mit\nArtikel 23 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die\nVeterinärkontrollen aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1),\nzuletzt geändert durch Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für\ndie Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der\nRichtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG Nr. L 268 S. 56), in der jeweils geltenden\nFassung nach dem Verfahren des Artikels 8 Nr. 3 dieser Richtlinie eine geringere Kontrollhäufigkeit festgesetzt\nund diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.","762                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnlage&\n(zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d)\nMuster der Gesundheitsbescheinigung\nfür Fischereierzeugnisse,\ndie für die Europlische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind\nVersandland: ......................................................................................................................................................................\nZuständige Behörc:Je1): .......................................................................................................................................................\nlnspektionsdienststelle1): ...................................................................................................................................................\nReferenznummer der Gesundheitsbescheinigung: ............................................................................................................\n1.     Identifizierung der Fischereierzeugnisse\nBeschreibung des Erzeugnisses: .............................................................................................................................\n- Art (wissenschaftlicher Name): .............................................................................................................................\n- Stand 2) oder Art der Behandlung: ........................................................................................................................\nArt der Verpackung: .•................................................................................................................................................\nZahl der Packstücke: ................................................................................................................................................\nEigengewicht: ...........................................................................................................................................................\nVorgeschriebene Lager- und Transporttemperatur: ..................................................................................................\nII.    Herkunft der Fischereierzeugnisse\nAnschrift(en) und nationale Zulassungsnummer(n) des/der von der für die Ausfuhr zuständigen Behörde zuge-\nlassenen Zubereitungs- oder Verarbeitungsbetriebes:\nIII.   Bestimmung der Fischereierzeugnisse\nDie Fischereierzeugnisse werden versandt\nvon ............................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ..........................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Beförderungsmittel: ..........................................................................................................................","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994                                                             763\nName und Anschrift des Versenders: .......................................................................................................................\nName des Empfängers und Anschrift des Bestimmungsortes: ................................................................................\nIV.     Gesundheitsbescheinigung\nDer unterzeichnete amtliche Inspektor bescheinigt, daß\n1) die vorstehend beschriebenen Fischereierzeugnisse unter Bedingungen behandelt, zubereitet oder verar-\nbeitet, gekennzeichnet, gelagert und befördert worden sind, die mindestens den Bedingungen der Richt-\nlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung\nund die Vermarktung von Fischereierzeugnissen gleichwertig sind;\n2) gefrorene oder verarbeitete Muscheln in Erzeugungsgebieten geerntet worden sind, die Bedingungen unter-\nliegen, die mindestens den Bedingungen der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Fest-\nlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln gleichwertig sind.\nAusgefertigt in ............................................... am ..........................................\n(Ort)                                        (Datum)\n(Unterschrift des amtlichen Inspektors)\n(Name in GroBbuchstaben sowie Amtsbezeichnung)\n1) Name und Anschrift.\n2) lebend, bestimmt für den menschlichen Verzehr/tot/verarbeitet.","764                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvonlchriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestelk.lngen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II hal>jährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7 ,60 DM (6.20 DM zuzüglich 1,40 DM\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.\nPreis des Anlagebandes 1: 62,65 DM (58,90 DM zuzüglich 3, 75 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 63,65 DM.\nPreis des Anlagebandes II: 96,75 DM (93,00 DM zuzüglich 3,75 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 97,7.5 DM.\nPreis des Anlagebandes III: 96,75 DM (93,00 DM zuzüglich 3,75 DM Versand-             Bundeunzeiger Yerlageges-m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 97, 75 DM.                                       PostvertrtebNtück · Z 5702 A · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.               vom)              lnkrafttretens\n15. 3. 94          Hundertvierzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-\nBundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-\nverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und\nvom Flughafen Heringsdorf)                                          3801       (65           7. 4. 94)                28.4. 94\nneu: 96-1-2-140\n15. 3. 94          Hunderteinundvierzigste Durchführungsverordnung des Luft-\nfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum\nund vom Flugplatz Hahn)                                             3801      (65           7. 4. 94)                28. 4. 94\nneu: 96-1-2-141\n21. 3. 94           Hundertdreiundvierzigste Durchführungsverordnung des Luft-\nfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Heringsdorf)                           3941      (69          13. 4. 94)                28. 4. 94\nneu: 96-1-2-143\n23. 3. 94           Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-\nrung der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Bremen)                                                       3942      (69          13. 4. 94)                28. 4. 94\n96-1-2-73\n23. 3. 94           Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nDresden)                                                            3942      (69          13. 4. 94)                28. 4. 94\n96-1-2-112\n23. 3. 94          Hundertzweiundvierzigste Durchführungsverordnung des\nLuftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Laage)                                 3942      (69          13. 4. 94)                28. 4. 94\nneu: 96-1-2-142"]}