{"id":"bgbl1-1994-22-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":22,"date":"1994-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_22.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz über den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost der Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11)","law_date":"1994-03-02T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["734                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber den Bau des Abschnitts Wismar West-Wismar Ost\nder Bundesautobahn A 20 Lübeck-Bundesgrenze (A 11)\nVom 2. Mirz 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        Anlagen verlangt, welche die nachteiligen Wirkungen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           ausschließen,\n3. soweit es sich um Planänderungen von unwesentlicher\n§1                                       Bedeutung handelt.\nZulassung des Vorhabens                             Auf das Verfahren finden die für die Planfeststellung\n(1) Zur Herstellung der Einheitlichkeit der Lebens-                 geltenden Vorschriften Anwendung.\nverhältnisse im gesamten Gebiet der Bundesrepublik                       (3) Über die Gültigkeit der Rechtsverordnungen nach\nDeutschland ist als Teil der hierfür notwendigen Infra-                Absatz 1 entscheidet auf Antrag das Bundesverwaltungs-\nstruktur die Bundesautobahn A 20 im Abschnitt Wismar                   gericht. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des\nWest-Wismar Ost (Umgehung Wismar, Bau-km 31,7-                         § 4 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende\nBau-km 41,8) einschließlich der für den Betrieb des                    Anwendung.\nVerkehrsweges notwendigen Anlagen zu bauen. Der Bau\nerfolgt nach dem Plan, der diesem Gesetz als Anlagen 1                                              §3\nbis 12 j beigefügt ist.                                                 Enteignungsverfahren, Enteignungsentschädigung,\n(2) Durch dieses Gesetz ist die Zulässigkeit der                                     gerichtliches Verfahren\nBaumaßnahme einschließlich der notwendigen Folge-                        (1) Die Enteignung zugunsten des Trägers der Straßen-\nmaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von                  baulast ist zulässig, soweit sie zur Ausführung der in dem\nihr berührten öffentlichen Belange festgestellt. Weitere               Plan nach § 1 und § 2 Abs. 1 und 2 festgestellten Bau-\nbehördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-                   vorhaben notwendig ist.\nrechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse,\n(2) Das Enteignungsverfahren richtet sich nach den\nBewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen\n§§ 104 bis 122 des Baugesetzbuchs mit der Maßgabe,\nsind nicht erforderlich. Mit diesem Gesetz werden alle\nöffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger\ndaß für die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 des Bau-\ngesetzbuchs) § 4 dieses Gesetzes gilt.\nder Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen\nrechtsgestaltend geregelt.                                               (3) Für die Enteignungsentschädigung gelten die §§ 93\nbis 103 des Baugesetzbuchs.\n§2                                     (4) Für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung\nÄnderungen und Ergänzungen des Planes                         der Entscheidungen der Enteignungsbehörde gelten die\n(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ennächtigt,                 §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-                     § 13 Abs. 3 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom\nrates den Plan nach § 1 unter Einhaltung der Grundzüge                 26. Juni 1992 (BGBI. I S.1147) entsprechend.\nder Planung zu ändem und zu ergänzen, soweit nach\nInkrafttreten dieses Gesetzes Tatsachen bekannt werden,                                             §4\ndie der Ausführung des Vorhabens nach den getroffenen                                 vorzeitige Besitzeinweisung\nFestsetzungen entgegenstehen. Der Bundesminister für\nVerkehr hat dabei eine Abwägung aller betroffenen                         (1) Weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den\nBelange vorzunehmen.                                                   Besitz eines für den Bau oder die Änderung des Verkehrs-\nweges benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter\n(2) Die nach dem Bundesfernstraßengesetz für Plan-                  Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen,\nfeststellungen zuständige Behörde hat zusätzliche                      so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßen-\nRegelungen zu treffen,                                                 baulast auf Antrag in den Besitz einzuweisen. Weiterer\n1. soweit ihr die abschließende Entscheidung in dem Plan              Voraussetzungen bedarf es nicht.\nnach § 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 1                   (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs\nvorbehalten ist,                                                  Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung\n2. wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens                   mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind\noder der dem Plan nach § 1 oder einer Rechtsverord-               der Träger der Straßenbaulast und die Betroffenen zu\nnung nach Absatz 1 entsprechenden Anlagen auf die                 laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitz-\nbenachbarten Grundstücke erst nach Inkrafttreten                  einweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei\ndieses Gesetzes auftreten und der Betroffene Vor-                 Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzu-\nkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von                fordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor\nder mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde\n1  Die Anlagen 1 bis 6 werden als Anlageband 1, die Anlagen 7 bis 10  einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß\nwerden aJs Anlageband II, die Anlagen 11 und 12 werden aJs Anlage- auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitz-\nband III zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I werden die Anlagebände   einweisung und andere ·im Verfahren zu erledigende\nauf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver1ags übersandt. Anträge entschieden werden kann.","Nr. 22 - Tag de~ Ausgabe: Bonn, den 19. April 1994                              735\n(3) Soweit der Zustand des· Grundstücks von Bedeu-       nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile\ntung ist, hat die ·Enteignungsbehörde diesen bis zum        nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die\nBeginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift    Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines\nfestzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln   anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe\nzu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Nieder-   der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in\nschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.      einem Beschluß festzusetzen.\n(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem\nTräger der Straßenbaulast und den Betroffenen späte-                                   §5\nstens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung\nVertreter des Eigentümers\nzuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der\nEnteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.             Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück\nDieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach        ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der\nZustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz-        Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, In den\neinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt        Fällen der §§ 3 und 4 auf Antrag der Enteignungsbehörde\nwerden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer        innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen\nder Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast       Vertreter des Eigentümers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4\nBesitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem        des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.\nGrundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeich-\nnete Bauvorhaben und die dafür erforderlichen Maß-\n§6\nnahmen treffen. Der Beschluß über die Besitzeinweisung\nist sofort vollziehbar.                                                           Inkrafttreten\n(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nvorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-         in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 2. März 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann","736                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\nVom 31. März 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     landesgerichte, im dritten Rechtszug der Bundes-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       gerichtshof zuständig. Die Gerichte sind in der in § 2\nAbs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in\nLandwirtschaftssachen bestimmten Besetzung tätig.\nArtikel 1\nDas Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fassung                       (2) In Angelegenheiten auf Grund der Vorschriften\nder Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1418),                  des§ 12 Abs. 1, des§ 28 Abs. 2, des§ 37 Abs. 2, der\nzuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom                     §§ 42, 43, 44, 45, 47, 49, 51, 51 a und 64a Abs. 2 sowie\n14. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1257), wird wie folgt geändert:               des § 52 In den Fällen des § 585b Abs. 2, der §§ 588,\n590 Abs. 2, des § 591 Abs. 2 und 3, der §§ 593, 594d\nAbs. 2 und der §§ 595 und 595a Abs. 2 und 3 des\n1. Die Überschrift wird um folgenden Klammerzusatz\nBürgerlichen Gesetzbuchs finden die Vorschriften des\nergänzt:\nZweiten Abschnitts, In bürgerlichen Rechtsstreitig-\n,,(LwAnpG)\".                                                        keiten auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 15, 25,\n39, 41 und 48 sowie des§ 52 im übrigen finden die\n2. § 3a Satz 4 wird aufgehoben.                                        Vorschriften des Dritten Abschnitts des Gesetzes über\ndas gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen\n3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:                            entsprechende Anwendung.\n,,§3b                                         (3) In den Angelegenheiten des Absatzes 2 finden\nfür die Bemessung des Geschäftswertes und die\nVerjährung\nGebOhrenerhebung die Vorschriften des § 35 Abs. 1\nAnsprüche, die sich nach den Vorschriften der                   Nr. 4, Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über das gerichtliche\n§§ 3a, 28 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und§ 51a                 Verfahren in Landwirtschaftssachen auch für andere\nAbs. 1 und 2 ergeben, verjähren in fünf Jahren. Die                 als Angelegenheiten der Landpacht entsprechende\nVerjährung eines Anspruchs nach Satz 1 beginnt mit                  Anwendung.\"\ndem Schluß des Jahres, in dem er entstanden ist.\"\n5. In § 66 sind nach dem Wort „ausüben\" die Wörter\n4. § 65 erhält folgende Fassung:                                       0 oder ausgeübt haben\" einzufügen.\n,,§65\n6. In § 67 Abs. 2 wird das Wort „Kreisbehörde\" ersetzt\nZuständigkeit; Rechtsmittel\ndurch die Wörter „zuständige Landwirtschafts-\n(1) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der§§ 3a,           behörde, in Verfahren nach den §§ 54, 56 und 64 die\n7, 12 Abs. 1, der§§ 15, 25, 28 Abs. 2, des§ 37 Abs. 2,             zuständige Flumeuordnungsbehörde\".\nder§§ 39, 41 bis 43, 44, 45, 47 bis 49, 51, 51a, 52 und\n64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte\nArtikel2\nals Landwirtschaftsgerichte zuständig. Die Zuständig-\nkeit ist auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nausschließlich. Im zweiten Rechtszug sind die Ober-             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 31. März 1994\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nChr. Bergner\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r"]}