{"id":"bgbl1-1994-21-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":21,"date":"1994-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/21#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_21.pdf#page=18","order":5,"title":"Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministeriums für Verkehr","law_date":"1994-02-22T00:00:00Z","page":726,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["726                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAllgemeine Anordnung\nüber die Übertragung von Befugnissen,\ndie Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren\nund die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Dienstbereich des Bundesministeriums für Verkehr\nVom 22. Februar 1994\n1.                                                             II.\nÜbertragung von Zuständigkeiten                             Übertragung von Zuständigkeiten\nnach dem Bundesbeamtengesetz                             nach dem Beamtenversorgungsgesetz\nDas Bundesministerium für Verkehr überträgt auf                         und ergänzenden Vorschriften\n- die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,                     (1) Das Bundesministerium für Verkehr überträgt\n- die Bundesanstalt für Gewässerkunde,                      1. der Wasser- und Schiffahrtsdirektion West (WSD West)\n- die Bundesanstalt für Wasserbau,                             a) seine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6\ndes Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), so-\n- das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie,\nweit nicht in dieser Anordnung etwas anderes be-\n- das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Ver-             stimmt ist,\nwaltungsbeamten,\nb) die Aufgaben des Versorgungsträgers nach\n- den Deutschen Wetterdienst,\n- dem Gesetz zur Regelung von Härten im Ver-\n- das Kraftfahrt-Bundesamt,                                            sorgungsausgleich,\n- das Bundesamt für Güterverkehr,\n- § 53b Abs. 2 des Gesetzes über Angelegenheiten\n- das Eisenbahn-Bundesamt,                                             der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG),\n- die Bundesanstalt für Straßenwesen,                          c) die Zuständigkeit zur Erstattung von Aufwendun-\n- das Luftfahrt-Bundesamt                                          gen der Versicherungsträger nach Maßgabe der\nVersorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,\ndie Befugnis\nd) die Zuständigkeit für alle sonstigen beamten-\n1. nach § 60 Bundesbeamtengesetz (BBG), einem Beam-\nversorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maß-\nten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes\nnahmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder\ndie Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,\ndiese Anordnung eine andere Zuständigkeit fest-\n2. nach § 64 Satz 1 BBG, die Übernahme oder Fort-                  gelegt wird,\nführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu\n2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Zuständig-\nverlangen,\nkeit\n3. nach § 65 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 65\na) für Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18\nAbs. 1 bis 3 und § 66 Abs. 2 BBG, Nebentätigkeiten zu\nBeamtVG beim Tode eines Beamten mit Dienst-\ngenehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu\nbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vor-\nwiderrufen,\nbereitungsdienst,\n4. nach § 69a Abs. 1 bis 3 BBG, die Anzeige ihrer Ruhe-\nb) für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45\nstandsbeamten oder früheren Beamten mit Versor-\nAbs. 3 Satz 2 BeamtVG und die Klärung der Frage,\ngungsbezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbs-\nob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist,\ntätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses\nentgegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu          c) für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen\nuntersagen,                                                     nach den §§ 32 bis 35 BeamtVG,\n5. nach § 70 Satz 1 BBG, der Annahme von Belohnungen           d) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-\nund Geschenken zuzustimmen,                                     chung zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs\nnach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG,\n6. nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei Beträgen bis 2 000\nDM von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen            e) für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersu-\nganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das            chung zur Nachprüfung des Grades der Minderung\nBundesministerium für Verkehr allgemein seine                  der Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2\nZustimmung,                                                    BeamtVG und\n7. nach § 9 Abs. 1 der Verordnung Ober die Nebentätig-         f) für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3\nkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten            BeamtVG, bei Beträgen bis 2 000 DM von der\nauf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV),              Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder\nGenehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrich-             teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundes-\ntungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu              ministerium für Verkehr allgemein seine Zustim-\nerteilen.                                                      mung.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994                              727\nNach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist für die             gehobenen Dienstes sowie des höheren Dienstes in\nunter den Buchstaben c bis e genannten Entscheidungen            den Besoldungsgruppen A 13 und A 14.\ndie WSD West zuständig.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr behält sich vor\nV.\n1. die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei-                     Übertragung von Zuständigkeiten\ndungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall\nnach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)\nhinausgehende Bedeutung haben,\nDas Bundesministerium für Verkehr überträgt auf die in\n2. Entscheidungen nach§ 29 Abs. 1, § 31 Abs. 5, § 37,\nAbschnitt I genannten Behörden die Befugnis\n§ 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 BeamtVG,\n3. Entscheidungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und        1. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, bei Beträgen bis\ndie Aufgaben im Sinne des Abschnitts II Abs. 1 Nr. 1         zu 2 000 DM von der Rückforderung aus Billigkeits-\nBuchstabe b dieser Anordnung für                             gründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit\nerteilt das Bundesministerium für Verkehr allgemein\n- die Beamten des Bundesministeriums für Verkehr             seine Zustimmung,\nund\n2. nach Nummer 57.1.11 BBesGVwV, über den Miet-\n- die Leiter der ihm nachgeordneten Ober- und Mittel-        zuschuß der Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im\nbehörden                                                 Ausland (§ 52 Abs. 1 BBesG) und bei Abordnungen\nbis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses und             vom Inland in das Ausland oder im Ausland (§ 58 Abs. 1\nBBesG) zu entscheiden,\n4. die erstmalige Festsetzung der Versorgungsbezüge für\ndie Hinterbliebenen der unter Nummer 3 genannten         3. nach Nummer 59.5.5 BBesGVwV, über die Rück-\nPersonen, sofern der Beamte vor Eintritt in den Ruhe-       forderung der zu erstattenden Anwärterbezüge zu\nstand verstorben ist.                                       entscheiden,\n4. nach § 66 Abs. 1 und 3 BBesG, den Anwärtergrund-\nIII.                               betrag herabzusetzen und nach Nummer 66.2.1\nÜbertragung von Errnächti{;ungen                    BBesGVwV über die Anerkennung besonderer Härte-\nnach dem Bundesreisekostengesetz                      fälle zu entscheiden, in denen von einer Kürzung\nund der Trennungsgeldverordnung                     abzusehen ist.\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt die\nin Abschnitt I genannten Behörden,                                                         VI.\n1 . nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes                          Übertragung von Zuständigkeiten\n(BRKG) einen Zuschuß zum Tagegeld in Höhe des                   nach der Bundeslaufbahnverordnung (BLV)\nMehrbetrages der nachgewiesenen notwendigen\nDas Bundesministerium für Verkehr überträgt den in\nAuslagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der\nAbschnitt I genannten Behörden die Befugnis, nach § 16\nhäuslichen Ersparnisse zu bewilligen,\nAbs. 5 Satz 1 BLV, über die Zulassung zum Aufstieg in\n2. nach § 11 Abs. 2 BRKG das Tage- und Übernach-              eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu entscheiden.\ntungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu\nweiteren achtundzwanzig Tagen zu bewilligen,\n3. nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 der Verordnung über das Tren-                                    VII.\nnungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im                         Übertragung von Zuständigkeiten\nInland (TGV) einem Anspruch auf Trennungsgeld bei                        nach anderen Vorschriften\neiner Einstellung zuzustimmen, wenn Umzugskosten-\nvergütung nicht zugesagt ist.                              (1) Das Bundesministerium für Verkehr überträgt\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt die         1. den Leitern der in Abschnitt I genannten Behörden die\nin Abschnitt I genannten Behörden nach § 9 Abs. 3 TGV            Befugnis, nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die\nals für die Gewährung von Trennungsgeld zuständige               Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte\nBehörden.                                                        und Richter des Bundes, Beamten der Besoldungs-\ngruppe A 2 bis A 15 der Besoldungsordnung A\nIV.                                Jubiläumszuwendungen aus Anlaß des fünfundzwan-\nÜbertragung von Zuständigkeiten                     zigjährigen und des vierzigjährigen Dienstjubiläums zu\nnach der Bundesdisziplinarordnung                    gewähren oder zu versagen,\nDas Bundesministerium für Verkehr überträgt den            2. den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis\nLeitern der in Abschnitt I genannten Behörden                    a) nach § 6 Satz 2 und § 8 Satz 2 der Verordnung über\n1. nach § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung (BDO)               Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im\ndie Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestands-             Bundesdienst, über Anträge auf Gewährung von\nbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen                  Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Werktagen im\nDienstes sowie des höheren Dienstes in den Besol-               Urlaubsjahr unter Fortzahlung der Dienstbezüge für\ndungsgruppen A 13 und A 14 und                                  die in den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung genann-\nten Zwecke zu entscheiden,\n2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1\nNr. 2 BDO die Befugnisse als Einleitungsbehörde             b) nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums\ngegenüber den Beamten des einfachen, mittleren und              des Innern vom 1. Juli 1985 - D 1 4 - 211 481/1 -","728                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(GMBI. S. 432), geändert durch Rundschreiben vom                                     VIII.\n22. Mai 1991 (GMBI. 1991 S. 497), über die                           Regelung von Zuständigkeiten\nGewährung von Rechtsschutz in Strafsachen für                            in Widerspruchsverfahren\nBeamte des einfachen, mittleren und gehobenen                          in Beamtenangelegenheiten\nDienstes sowie des höheren Dienstes in den Besol-\ndungsgruppen A 13 und A 14 und für vergleichbare          Das Bundesministerium für Verkehr übeträgt auf die in\nArbeitnehmer zu entscheiden,                           Abschnitt I genannten Behörden nach § 172 BBG in Ver-\nbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrah-\nc) nach der Richtlinie des Bundesministeriums der          mengesetzes die Befugnis, über den Widerspruch eines\nFinanzen vom 10. Dezember 1964 (MinBIFin. 1965         Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder\nS. 562), zuletzt geändert durch Rundschreiben des      eines Hinterbliebenen gegen den Erlaß oder die Ableh-\nBundesministeriums der Finanzen vom 25. April          nung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit\n1991 - II A 4 - BA 1011 - 3/91 -, über Billigkeits-    diese Behörden oder ihnen nachgeordnete Stellen zum\nzuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst ent-        Erlaß oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig\nstanden sind, bis zu einem Erstattungsbetrag von       waren.\n1 000 DM im Einzelfall zu entscheiden,\nIX.\nd) nach der Richtlinie des Bundesministeriums des                               Vertretung bei Klagen\nInnern für die Gewährung von Vorschüssen in                             aus dem Beamtenverhältnis\nbesonderen Fällen (Vorschußrichtlinien - VR) vom\n28. November 1975 (GMBI. S. 829), über Vorschuß-          Auf Grund des § 174 Abs. 3 BBG überträgt das Bundes-\nanträge zu entscheiden,                                ministerium für Verkehr die Vertretung des Dienstherrn bei\nKlagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt 1\ne) nach § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungs-            genannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung\nvorschriften über die Bundesdienstwohnungen            für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.\n(Dienstwohnungsvorschriften- - DWV) in der Neu-\nfassung vom 3. Oktober 1989 (GMBI. S. 717), über                                       X.\nAnträge auf Absehen von der Zuweisung von\nDienstwohnungen, Entbinden von der Bezugs-                                   Vorbehaltsklausel\npflicht und Beibehaltung von Dienstwohnungen zu          In besonderen Fällen behält sich das Bundesministe-\nentscheiden.                                          rium für Verkehr die Zuständigkeiten nach den Abschnit-\nten I bis IX dieser Anordnung vor.\n(2) Auf Grund des § 2 der Nachdiplomierungsordnung\ndes Bundes vom 30. Januar 1987 (GMBI. S. 68) bestimmt\ndas Bundesministerium für Verkehr als für die Nachdiplo-                                     XI.\nmierung zuständige Stellen in seinem Geschäftsbereich                     Übergangs- und Schlußvorschriften\n1. den Deutschen Wetterdienst für die Laufbahn des               (1) Diese Anordnung tritt am 22. Februar 1994 in Kraft.\ngehobenen Wetterdienstes und                               Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die\nÜbertragung von Befugnissen, die Regelung von Zustän-\n2. die jeweilige Wasser- und Schiffahrtsdirektion für die     digkeiten in Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei\nAntragsteller der Laufbahn des gehobenen nichttech-        Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des\nnischen Dienstes in der Wasser- und Schiffahrtsver-       Bundesministers für Verkehr vom 7. Juni 1988 (BGBI. 1\nwaltung des Bundes, die dieser Direktion einschließlich   S. 852) außer Kraft.\nder nachgeordneten Dienststellen angehören bezie-\n(2) Soweit durch diese Anordnung die Zuständigkeiten\nhungsweise angehört haben.\nder in Abschnitt I genannten Behörden erweitert werden,\nHat der Antragsteller keiner dieser Behörden angehört,         bleibt es für Widersprüche und Klagen, die vor dem\nwird das Bundesministerium für Verkehr im Einzelfall die       Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bei\nzuständige Stelle bestimmen.                                   der bisherigen Regelung.\nBonn, den 22. Februar 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}