{"id":"bgbl1-1994-21-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":21,"date":"1994-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/21#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_21.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung zur Bezeichnung der nach dem Chemikaliengesetz mit Geldbuße bewehrten Tatbestände in EWG-Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen (Chemikalien-Bußgeldverordnung - Chem-BußgeldV)","law_date":"1994-03-30T00:00:00Z","page":718,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["718                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Bezeichnung der nach dem Chemikaliengesetz\nmit Geldbuße bewehrten Tatbestände in EWG-Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen\n(Chemikalien-Bußgeldverordnung - ChemBußgelc:IV)\nVom 30. März 1994\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemi-              Gefahrstoffverordnung, eine zur Ausfuhr bestimmte\nkaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               gefährliche Chemikalie nicht oder nicht in der vorge-\n14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundes-               sehenen Weise verpackt oder kennzeichnet.\nregierung:                                                        (2) Soweit in Absatz 1 oder in der Verordnung (EWG)\nNr. 2455/92 auf Anhänge verwiesen wird, sind diese in\n§1                               der aufgrund des Artikels 11 der genannten Verordnung\nVerordnung (EWG)                         aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Ge-\nbetreffend die Ausfuhr und Einfuhr               meinschaften veröffentlichten Fassung maßgeblich.\nbestimmter gefährlicher Chemikalien\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11                                         §2\nSatz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer als Ausfüh-                              Verordnung (EWG)\nrer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG)                           zur Bewertung und Kontrolle\nNr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die                   der Umweltrisiken chemischer Altstoffe\nAusfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien\n(ABI. EG Nr. L 251 S. 13), geändert durch Verordnung (EG)         Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1\nNr. 41/94 der Kommission vom 11. Januar 1994 (ABI. EG          des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\nNr. L 8 S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig  der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März\nentgegen                                                       1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken\nchemischer Altstoffe (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) verstößt,\n1. Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung          indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\n(EWG) Nr. 2455/92 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,           1. Artikel 3 Satz 1 oder Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 793/93 der Kommission die dort genannten\n2. Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92                Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig\nnicht sicherstellt, daß auf die Bezugsnummer der Noti-           oder nicht unter Verwendung des Computerpro-\nfizierung verwiesen wird,                                        gramms nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\n3. Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung           Nr. 793/93 übermittelt,\nmit Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 eine\n2. Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung\nerneute Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n(EWG) Nr. 793/93 der Kommission die dort genann-\noder nicht rechtzeitig vornimmt, obwohl\nten Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\na) die Kommission im Amtsblatt der Europäischen                  zeitig übermittelt, obwohl die Kommission oder der\nGemeinschaften das Erfordernis einer erneuten                Rat einen entsprechenden Beschluß nach Artikel 15\nNotifizierung wegen einer wesentlichen Änderung              gefaßt haben und dieser im Amtsblatt der Europäi-\nder Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das              schen Gemeinschaften veröffentlicht ist,\nInverkehrbringen und die Verwendung oder die\n3. Artikel 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 die\nKennzeichnung der betreffenden notifizierungs-\ndort genannten Angaben nicht, nicht rechtzeitig oder\npflichtigen Chemikalie amtlich bekanntgemacht hat\nnicht vollständig übermittelt, obwohl die Kommission\noder\noder der Rat einen entsprechenden Beschluß nach\nb) sich die Zusammensetzung der betreffenden Zu-                 Artikel 15 gefaßt haben und dieser im Amtsblatt der\nbereitung in einem solchen Maße geändert hat, daß           Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht ist,\nauch eine Änderung ihrer Kennzeichnung nach § 13\n4. Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG)\nAbs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemi-\nNr. 793/93 der Kommission die dort genannten An-\nkaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5\ngaben nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig\nAbs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 8, § 12\nübermittelt,\nAbs. 2, 6 bis 8 oder § 13 Abs. 6 Satz 1 der Gefahr-\nstoffverordnung, erforderlich ist,                      5. Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93\n4. Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 Ent-            a) eine neue Verwendung eines Stoffs,\nscheidungen des Bestimmungslandes nicht nach-\nb) neue Daten über die physikalisch-chemischen\nkommt, wenn diese in Anhang II zur Verordnung (EWG)\nEigenschaften, die toxikologischen oder ökotoxi-\nNr. 2455/92 aufgenommen und im Amtsblatt der\nkologischen Wirkungen des Stoffs,\nEuropäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind,\noder                                                            c) eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung\nnach§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 oder 3, § 12\n5. Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 in\nAbs. 1 oder§ 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung\nVerbindung mit § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit\noder\nAbs. 2, des Chemikaliengesetzes, jeweils in Verbin-\ndung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1        d) eine Änderung des Produktions- oder Einfuhr-\nbis 4, §§ 8, 9, 10 Abs. 1 oder 3, § 12 oder§ 13 Abs. 1              volumens der Kommission nicht, nicht vollständig\nbis 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 bis 9 oder 10 der               oder nicht rechtzeitig mitteilt,","Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994                                     719\n6. Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eine     1O. einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nInformation, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung            ten veröffentlichten Beschluß nach Artikel 12 Abs. 2\nfür Mensch oder Umwelt darstellen könnte, an die                der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorliegende Infor-\nKommission oder die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 des                 mationen nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nChemikaliengesetzes zuständige Bundesoberbe-                    zeitig übermittelt, Versuche nicht durchführt oder\nhörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig           einen Bericht nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\nweiterleitet,                                                   zeitig vorlegt.\n7. Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 793/93 dem nach Artikel 10 Abs. 1 der Ver-\nordnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Berichterstat-                                      §3\nter alle verfügbaren relevanten Informationen oder die\nentsprechenden Untersuchungsberichte zur Bewer-                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntung des Risikos des betreffenden Stoffes nicht, nicht       (1) § 1 und§ 2 Nr. 1, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 treten am Tage\nvollständig oder nicht innerhalb von sechs Monaten        nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. Zugleich\nnach Veröffentlichung der Prioritätenliste nach Arti-     tritt die Verordnung zur Durchsetzung der Verordnung\nkel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 im           (EWG) Nr. 2455/92 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vorlegt,        bestimmter gefährlicher Chemikalien vom 13. April 1993\n8. Artikel 9 Abs. 2 oder mit Artikel 12 Abs. 1 der Verord-   (BGB!. 1S. 459), geändert durch Artikel 3 Nr. 10 der Ver-\nnung (EWG) Nr. 793/93 nicht die erforderlichen Prü-       ordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung, zur\nfungen zur Beschaffung der fehlenden Angaben vor-         Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und\nnimmt oder dem nach Artikel 10 Abs. 1 der Verord-         zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoff-\nnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Berichterstatter         gesetz vom 26. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1782), außer\ndie Prüfungsergebnisse oder die Prüfungsberichte          Kraft.\nnicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,     (2) § 2 Nr. 2, 3 und 10 tritt jeweils einen Tag nach der\n9. Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit einem Beschluß        Veröffentlichung von entsprechenden Beschlüssen im\nnach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG)        Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft, die\nNr. 793/93 weitere Angaben nicht, nicht vollständig       die Kommission oder der Rat nach Artikel 15 der Verord-\noder nicht rechtzeitig dem nach Artikel 1O Abs. 1 der     nung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur\nVerordnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Bericht-           Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer\nerstatter vorlegt oder                                    Altstoffe (ABI. EG Nr. L 84 S. 1) fassen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. März 1994\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}