{"id":"bgbl1-1994-21-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":21,"date":"1994-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_21.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Vermögenszuordnungsgesetzes","law_date":"1994-03-29T00:00:00Z","page":709,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["------·····- - -------------------\n709\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                                Z 5702 A\n1994                               Ausgegeben zu Bonn am 12. April 1994                                                                                                   Nr. 21\nTag                                                                          Inhalt                                                                                  Seite\n29. 3. 94     Neufassung des Vermögenszuordnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      709\nFNA: 105-7\n30. 3. 94     Verordnung zur Bezeichnung der nach dem Chemikaliengesetz mit Geldbuße bewehrten Tatbestände\nin EWG-Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen (Chemikalien-Bußgeldverordnung - Chem-\nBußgeldV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   718\nFNA: neu: 8053-6-22; 8053-6-19\n6. 4. 94    Änderungsverordnung 1993 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschä-\ndigungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       720\nFNA: 251-1-1, 251-1-2, 251-1-3\n22. 2. 94     Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im\nWiderspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich\ndes Bundesministeriums für Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    726\nFNA: neu: 2030-14-81; 2030-14-55\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    729\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                729\nBekanntmachung\nder Neufassung des Vermögenszuordnungsgesetzes\nVom 29. März 1994\nAuf Grund des Artikels 18 Abs. 3 des Registerverfahrenbeschleunigungs-\ngesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2182) wird nachstehend der\nWortlaut des Vermögenszuordnungsgesetzes in der vom 25. Dezember 1993 an\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntm_achung des Gesetzes vom 3. August 1992 (BGBI. 1\ns. 1464),\n2. den am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 16 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 29. März 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheu sser-Sch narren berger","710                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nüber die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen\n(Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG)\nAbschnitt 1                         Antragsteller der Beginn der Arbeiten an einem Auf-\nteilungs- oder Zuordnungsplan, der dem Oberfinanz-\nAllgemeine Bestimmungen\npräsidenten vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist\nder Oberfinanzpräsident oder eine von ihm ermächtigte\n§1                             Person im Sinne des Satzes 1 zuständig.\nZuständigkeit                           (2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne\n(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den       des Artikels 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages\nArtikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages, nach diesen       Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes\nVorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögens-        ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundes-\ngesetz vom 6. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 660), das nach     minister der Finanzen nach Artikel 22 Abs. 2 des\n· Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des Einigungs-      Einigungsvertrages die Verwaltung von Finanzvermögen\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1    der Treuhandanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II           entsprechend.\nS. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom             (3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der\n17. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 33 S. 300), das nach Artikel 25    Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand\ndes Einigungsvertrages fortgilt, seinen Durchführungs-       ganz oder überwiegend belegen ist. Für nicht in dem\nverordnungen und den zur Ausführung dieser Vorschriften      in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nergehenden Bestimmungen sowie nach dem Wohnungs-             belegene Vermögensgegenstände ist der Präsident der\ngenossenschafts-Vermögensgesetz und § 1a Abs. 4 kraft        Oberfinanzdirektion Berlin zuständig\nGesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten\nhat, ist vorbehaltlich der Regelung des § 4 zuständig           (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-\ndung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und\n1. der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von           Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Länder,\nihm zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen      Kommunen oder andere Körperschaften Vermögenswerte\nder Treuhandanstalt Eigentum oder Verwaltung über-       zurückzuübertragen sind, sowie in den Fällen, in denen\ntragen ist,                                              Vermögenswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalver-\n2. der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermäch-      mögensgesetzes zu übertragen sind. In den Fällen des\ntigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in      Artikels 22 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist der\nden Fällen, in denen Vermögenswerte                      Oberfinanzpräsident zuständig.\na) als Verwaltungsvermögen,                                 (5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1\nbis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der\nb) durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treu-        Finanzen die zuständige Stelle. Zuständigkeitsverein-\nhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Land-           barungen sind zulässig.\nkreisen,\n(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines\nc) nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigung·svertrages, nach  der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse in\n§ 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenossen-         den Fällen des Absatzes 1 auch von Amts wegen.\nschafts-Vermögensgesetz,\n(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht\nd) nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1   wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die\nSatz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung       Zuständigkeit angefochten werden.\nfür neue oder öffentliche Zwecke\nübertragen sind. Sie untertiegen in dieser Eigenschaft nur                               §1a\nden allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums\nBegriff des Vermögens\nder Finanzen. Im Falle eines Rechtsstreits über eine Ent-\nscheidung der Zuordnungsbehörde richtet sich die Klage          (1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes\ngegen den Bund; § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Verwal-     sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich\ntungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Zu Klagen gegen       selbständige Gebäude und Baulichkeiten (Grundstücke\nden Bescheid ist auch der Bund befugt. Ist in Gebieten       und Gebäude), Nutzungsrechte und dingliche Rechte\ndes ehemals komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungs-           an Grundstücken und Gebäuden, bewegliche Sachen,\nbaus auf der Grundlage eines Aufteilungsplans im Sinne       gewerbliche Schutzrechte sowie Unternehmen. Dazu\ndes § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder eines Zuordnungsplans       gehören ferner Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie\nim Sinne des § 2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in   Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten begonnen         Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 bezeichneten\noder dem Präsidenten der Treuhandanstalt durch den           Vorschriften sind.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994                               711\n(2) Wenn Bürger nach Maßgabe des § 310 Abs. 1                                       §2\ndes Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen\nVerfahren\nRepublik ihr Eigentum an einem Grundstück oder\nGebäude aufgegeben haben und dieser Verzicht geneh-           (1) Über den Vermögensübergang, die Vermögens-\nmigt worden ist, so bilden die betreffenden Grundstücke    übertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die\noder Gebäude Vermögen im Sinne dieses Gesetzes und         zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antrag-\nder in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften.§ 310 Abs. 2    steller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen\ndes Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen          Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe\nRepublik gilt für diese Grundstücke nicht. Vorschriften,   des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch\nnach denen ein Verzicht auf Eigentum rückgängig            nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In die-\ngemacht werden kann, bleiben auch dann unberührt,          sem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen\nwenn das Grundstück nach Maßgabe dieses Gesetzes           gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die\nzugeordnet ist oder wird.                                  ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb\ndes zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine\n(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn nach anderen Vor-\nPerson, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein\nschriften durch staatliche Entscheidung ohne Eintragung\nkann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich\nin das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts\ndes Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger\nVolkseigentum entstanden ist, auch wenn das Grundbuch\nprivater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter\nnoch nicht berichtigt ist.\nBeteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger\n(4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseigenes       Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zu-\nVermögen, das sich nicht in der Rechtsträgerschaft der     ordnungsberechtigter zu verietzen, auch von den in § 1\nehemals volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft       genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein\nbefand, diesen oder der Kommune aber zur Nutzung           dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen\nsowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung     Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn\nübertragen worden war, steht nach Maßgabe des Arti-        nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu\nkels 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages im Eigentum der      bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen\njeweiligen Kommune. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des     darf, vorbehalten wird.\nEinigungsvertrages gilt entsprechend. Ein Grundstück gilt\nals zur Wohnungswirtschaft genutzt im Sinne des Satzes 1      (1 a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der\noder des Artikels 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages auch    Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden\ndann, wenn es mit Gebäuden bebaut ist, die ganz oder       werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschun-\nüberwiegend Wohnzwecken dienen und am 3. Oktober           gen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung\n1990 nicht nur vorübergehend leerstanden, jedoch der       nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich,\nWohnnutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt           gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch\nwerden sollen.                                             entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem\nBerechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte\nDritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfecht-\n§1b                             barkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann\nAbwicklung von Entschädigungsvereinbarungen            auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung\nnach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht\n(1) Vermögenswerte, die Gegenstand der in§ 1 Abs. 8     über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden\nBuchstabe b des Vermögensgesetzes genannten Verein-        und der Erwerber gutgläubig ist.\nbarungen sind, sind, wenn dieser nicht etwas anderes\nbestimmt, dem Bund (Entschädigungsfonds) zuzuordnen,          (2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück\nwenn die in den Vereinbarungen bestimmten Zahlungen        oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß\ngeleistet sind. Ist das Grundstück im Grundbuch als        § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue\nEigentum des Volkes ausgewiesen, gelten die in § 1         Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder\ngenannten Zuordnungsvorschriften.                          mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet,\nso Ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich\n(2) Soweit eine Privatperson als Eigentümer des         die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des\nGrundstücks oder Gebäudes eingetragen ist, ist ihr         Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.\nGelegenheit zur SteJlungnahme zu geben.\n(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berech-\n(3) Vermögenswerte, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2\ntigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die\ndes Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen der Regie-\nZuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid\nder Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung\nmuß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen\nbestimmter Vermögensansprüche in Verbindung mit\nTeile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden.\nArtikel 1 des Gesetzes zu diesem Abkommen vom\nDies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke\n21. Dezember 1992 (BGBI. II S. 1222) in das Vermögen der\nin einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle\nBundesrepublik Deutschland übergegangen sind oder\nder Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden\nübergehen, sind der Bundesrepublik Deutschland (Bun-\nGrundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind.\ndesfinanzverwaltung) zuzuordnen. Rechte Dritter sowie\nIn diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen\ndie §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes bleiben unberührt.\nAntrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.\n(4) Die Befugnisse nach § 11 c des Vermögensgesetzes\n(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid\nbleiben unberührt, solange ein Zuordnungsbescheid nicht\nein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:\nbestandskräftig geworden und dies dem Grundbuchamt\nangezeigt ist.                                             1. die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,","712                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2. die neuen Grundstücksgrenzen und-bezeichnungen,            Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, gemäß § 2\nAbs. 1 Satz 5 ihre Rechte vorbehalten worden, ersucht\n3. die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grund-\ndie Behörde um Eintragung eines Widerspruchs gegen\nstücke,\ndie Richtigkeit des Grundbuchs; um Eintragung des\n4. die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu             Zuordnungsbegünstigten als Eigentümer ersucht die\nübertragenden und die neu einzutragenden Rechte.          Behörde erst, wenn die Eintragung bewilligt oder die\nAuf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommen-        fehlende Berechtigung der eingetragenen Person durch\nden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen An-             rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist. In den Fällen\ngaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als           des § 2 Abs. 2 Satz 2 soll das Ersuchen dem Grundbuch-\nEinzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan         amt erst zugeleitet werden, wenn das neu gebildete\nmuß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegen-         Grundstück vermessen ist; die Übereinstimmung des\nschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des     Vermessungsergebnisses mit dem Plan ist von der nach\n§ 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen;           § 1 zuständigen Behörde zu bestätigen. In den Fällen\n§ 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß.        des § 2 Abs. 2a bis 2c dient bis zur Berichtigung des\n§ 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes              Liegenschaftskata~ters der Zuordnungsplan als amtliches\ngelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden          Verzeichnis der Grundstücke {§ 2 Abs. 2 der Grundbuch-\nBodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die          ordnung). In diesem Fall kann das Grundbuchamt schon\nFortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem          vor der Berichtigung des Liegenschaftskatasters um\nZuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten             Berichtigung des Grundbuchs ersucht werden.\ndes komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus\n(2) Die Rechtmäßigkeit des Bescheides nach § 2 Abs. 1\nkönnen dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet\nhat die grundbuchführende Stelle nicht zu prüfen. Einer\nund Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden\nUnbedenklichkeitsbescheinigung der Finanzbehörde so-\nRecht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden,\nwie der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrs-\nsoweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zu-\nordnung, dem Grundstücksverkehrsgesetz, dem Bau-\nordnung erforderlich ist.\ngesetzbuch oder dem Bauordnungsrecht bedarf es\n(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3          nicht.\ndurch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die\nzuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen            (3) Gebühren für die Grundbuchberichtigung oder die\nBestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuord-            Eintragung im Grundbuch auf Grund eines Ersuchens\nnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuord-           nach Absatz 1 werden nicht erhoben. Dies gilt auch für die\nnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.                        Eintragung desjenigen, der das Grundstück oder Ge-\nbäude von dem in dem Zuordnungsbescheid ausge-\n(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem           wiesenen Berechtigten erwirbt, sofern der Erwerber eine\nVerfahren Beteiligten.                                        juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine\n(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten         juristische Person des Privatrechts ist, deren Anteile\nvorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die            mehrheitlich einer juristischen Person des öffentlichen\nWahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachauf-              Rechts gehören.\nklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des\nVerfahrens möglich ist.                                                                     §4\n(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrens-\nGrundvermögen von Kapitalgesellschaften\ngesetz,§ 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch\nnur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 voraus-             (1) Der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von\ngesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach           ihm zu ermächtigende Person kann durch Bescheid\nEintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustel-  feststellen, welcher Kapitalgesellschaft, deren sämtliche\nlungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden.           Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der\nZustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungs-            Treuhandanstalt befinden oder befunden haben, ein\nzustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger            Grundstück oder Gebäude nach § 11 Abs. 2, § 23 des\neiner Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten,     Treuhandgesetzes oder nach § 2 der Fünften Durch-\nso erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völker-     führungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. Sep-\nvertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschrei-         tember 1990 (GBI. 1 Nr. 60 S. 1466), die nach Anlage II\nben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides            Kapitel IV Abschnitt I Nr. 11 des Einigungsvertrages\ndurch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben;       vom 31. August 1990 und der Vereinbarung vom 18. Sep-\ndie Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der        tember 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nAufgabe zur Post als erfolgt.                                 vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1241)\n(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.          fortgilt, in welchem Umfang übertragen ist. In den Fällen\ndes § 2 der Fünften Durchführungsverordnung zum\nTreuhandgesetz muß der Bescheid die in deren § 4 Abs. 1\n§3\nSatz 2 aufgeführten Angaben enthalten.\nGrundbuchvollzug\n(2) Wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist,\n(1) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück           ersucht der Präsident der Treuhandanstalt die grundbuch-\noder Gebäude oder ein Recht an einem Grundstück oder           führende Stelle nach Maßgabe des § 38 der Grundbuch-\nGebäude, so ersucht die zuständige Stelle das Grund-           ordnung um Eintragung.\nbuchamt um Eintragung der insoweit in dem Bescheid\ngetroffenen Feststellungen, sobald der Bescheid be-              (3) § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 und 2 bis 6, § 3 Abs. 1 Satz 2\nstandskräftig geworden ist. Sind einer Person, die als        und Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß:","Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994                                  713\n§5                                 (3) Anträge nach § 1 Abs. 4 und § 10 können nur bis\nzum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Die Frist\nSchiffe, Schiffsbauwerke und Straßen\nkann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums\n(1) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2       der Finanzen bis längstens zum 31. Dezember 1995\nbis 4 und des § 4 gelten entsprechend für im Schiffs-       verlängert werden. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung ein\nregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister     Antrag nicht gestellt, kann in dem Bescheid gemäß § 2\neingetragene Schiffsbauwerke.                                ein Ausschluß der Restitution (§ 11 Abs. 1) festgestellt\n(2) Die in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet F Abschnitt III werden: die Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.\nNr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August         (4) Ein Zuordnungsbescheid kann auch ergehen, wenn\n1990 (BGBI. II S. 889, 1111) zum Bundesfemstraßen-          eine unentgeltliche Abgabe von Vermögenswerten an\ngesetz vorgesehene Maßgabe bleibt unberührt. Wenn            juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grund\nEigentum an anderen öffentlichen Straßen auf öffentliche    haushaltsrechtlicher Ermächtigungen erfolgen soll. Jeder\nKörperschaften übergegangen ist, wird der Übergang des       Zuordnungsbescheid kann mit Zustimmung des aus ihm\nEigentums entsprechend der Maßgabe b zum Bundes-             Begünstigten geändert werden, wenn die Änderung den in\nfernstraßengesetz festgestellt: dies gilt nicht, soweit der  § 1 genannten Vorschriften eher entspricht. § 3 gilt in den\nPräsident der Treuhandanstalt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1   Fällen der Sätze 1 und 2 sinngemäß.\nzuständig ist. Zuständig für die Stellung des Antrags\n(5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2\nauf Berichtigung des Grundbuchs ist in den Fällen des\nkann, unbeschadet der §§ 4 und 1O des Grundbuch-\nSatzes 2 der jeweilige Träger der Straßenbaulast.\nbereinigungsgesetzes, ein Vermögenswert einer Kommune\noder der Treuhandanstalt e.uf eine Kapitalgesellschaft\n§6                              übertragen werden, deren sämtliche Aktien oder Ge-\nRechtsweg                           schäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand\nder Kommune oder Treuhandanstalt befinden. In diesem\n(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-\nFall bleiben die Vorschriften über die Restitution und des\nwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein\nVermögensgesetzes weiter anwendbar.\nUrteil und die Beschwerde gegen eine andere Entschei-\ndung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das           (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ngilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung       tigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten des\nder Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der          Präsidenten der Treuhandanstalt auf eine andere Behörde\nVerwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen          des Bundes zu übertragen.\nBeschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde                                   Abschnitt2\ngegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a\nAbs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes                             Verfügungsbefugnis,\nentsprechende Anwendung.                                                    Förderung von Investitionen\nund kommunalen Vorhaben\n(2) Örtlich zuständig ist bei Entscheidungen des Prä-\nsidenten der Treuhandanstalt das Verwaltungsgericht an                                     §8\ndessen Sitz, auch wenn eine von ihm ermächtigte Person\nentschieden hat.                                                                Verfügungsbefugnis\n(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem           (1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die\nGesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt            im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen\nunabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils be-         sind, sind befugt:\ntroffenen Vermögensgegenstände 10 000 Deutsche Mark.         a) die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie\nselbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volks-\n§7                                  eigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeit-\npunkt der Verfügung als Rechtsträge:- des betroffenen\nDurchführungsvorschriften                        Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind, (?der\n(1) Das Vermögensgesetz sowie Leitungsrechte und              wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung\ndie Führung von Leitungen für Ver- und Entsorgungs-              oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen\nleitungen, die nicht zugeordnet werden können, bleiben           worden ist,\nunberührt. Bestehende Leitungen, die nicht zugeordnet        b) die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach\nsind, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in            dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990\ndem Grundbuchbereinigungsgesetz oder dem in Arti-                (GBI. 1 Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II\nkel 233 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-           Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages\nlichen Gesetzbuche genannten Gesetz für die Dauer ihrer          vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nderzeitigen Nutzung einschließlich Betrieb und Unterhal-         Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\ntung zu dulden; § 1023 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt         S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren\nsinngemäß; abweichende Vereinbarungen sind zulässig.             Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks\n(2) Solange über die Zuordnung von Verbindlichkei-            eingetragen sind,\nten nicht bestandskräftig entschieden ist, kann eine Per-    c) die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine land-\nson, die aus der Zuordnung von Vermögen der früheren             wirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehe-\nDeutschen Demokratischen Republik begünstigt oder ver-           mals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher\npflichtet sein kann, die Aussetzung gerichtlicher Verfahren      Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forst-\nverlangen, wenn es auf die Zuordnungslage ankommt und            einrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt,\nsolange das Zuordnungsverfahren betrieben wird.                  eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemais","714                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nvolkseigener Rennbetrieb, ein 8etrieb des ehemaligen     Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle\nKombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium   das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zustän-\nfür Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicher-  digen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2)\nheit eingetragen ist,                                    übertragen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung\nauf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-\nd) der Bund in allen übrigen Fällen.\nVermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden;\nDer Bund wird durch das Bundesvermögensamt ver-               insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.\ntreten, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Das\nBundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid                                           §9\nfür einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung\nfür eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde                             lnvestive Vorhaben\ndes Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des            (1) Zum Zweck der Veräußerung für einen besonderen\nBundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe             Investitionszweck (§ 3 Abs. 1 des lnvestitionsvorrang-\nder Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine            gesetzes) kann ein ehemals volkseigenes Grundstück\nVerfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in          oder Gebäude ungeachtet der sich aus den in § 1 genann-\ndessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder             ten Vorschriften ergebenden Zuordnung einer Gemeinde,\nüberwiegend belegen ist.                                      einer Stadt oder einem Landkreis auf deren oder dessen\nAntrag als Eigentum zugewiesen werden.\n(1 a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den\nVorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes               (2) § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2, 3 und 6 Abs. 4 finden entspre-\nVermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der         chende Anwendung. Dem Antrag ist eine Beschreibung\nVerfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich       der wesentlichen Merkmale des Vorhabens beizufügen.\nder Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über            Die Beschreibung muß mindestens den Vorhabenträger\ndie Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen wer-          mit Namen und Anschrift, den betroffenen Vermögens-\nden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an          wert, die voraussichtlichen Kosten der zugesagten Maß-\neinem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen,         nahme, ihre Art und die vorgesehene Dauer ihrer Aus-\nso gilt § 571 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.      führung sowie in den Fällen des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nlnvestitionsvorranggesetzes angeben, wie viele Arbeits-\n(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder\nplätze durch die Maßnahmen gesichert oder geschaffen\ntreuhänderischen Verwalters des betroffenen Grund-\nund wieviel Wohnraum geschaffen oder wiederhergestellt\nstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben\nwerden soll. Die Befugnisse aus § 6 bleiben unberührt.\nunberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach\nAbsatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als                 (3) Handelt es sich um ein Grundstück oder Gebäude,\nVerfügungen eines Berechtigten.                               das Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen ist\noder sein kann, so gelten auch die übrigen Vorschriften\n(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn       des lnvestitionsvorranggesetzes und die auf seiner\na) in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein              Grundlage erlassenen Vorschriften sinngemäß. Der Be-\nBescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden        scheid gilt als lnvestitionsvorrangbescheid.\nund\nb) eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde                                    §10\nhierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der                         Kommunale Vorhaben\nBescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch        (1) Auf Antrag überträgt der Präsident der Treuhand-\nvorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu           anstalt der Kommune durch Zuordnungsbescheid Einrich-\nnehmen.                                                  tungen, Grundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe\n§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend           der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages Selbst-\nanzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des      verwaltungsaufgaben dienen, wenn sie im Eigentum von\nSatzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzuneh-       Unternehmen stehen, deren sämtliche Anteile sich unmit-\nmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat,      telbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt\nwenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintra-        befinden. Im Falle der Übertragung nach Satz 1 sind die\ngung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs          Eröffnungsbilanz des Treuhandunternehmens und die\nbei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.                    Gesamtbilanz der Treuhandanstalt in entsprechender\nAnwendung des § 36 des D-Markbilanzgesetzes zu\n(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1\nberichtigen. Die Treuhandanstalt haftet auf Grund von\nSatz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie\nMaßnahmen nach Satz 1 über die Vorschriften des Ab-\ndas Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden\nschnitts 3 des 0-Markbilanzgesetzes hinaus nicht. Satz 1\nLandes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfas-\ngilt nicht für Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude,\nsen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet,\ndie der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine\nzeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach\nUnternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne\n§ 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber\nerhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens übertra-\nden Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem\ngen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen,\nunanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den\nGrundstücke oder Gebäude) oder wenn die Kommune\n§§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.\neinen Anspruch nach § 4 Abs. 2 des Kommunalver-\n(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4    mögensgesetzes auf Übertragung von Anteilen an dem\nSatz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des           Unternehmen hat. Mit der Übertragung tritt die Kommune\nWertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücks-           in alle in bezug auf die Einrichtung, das Grundstück oder\nteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück             das Gebäude jeweils bestehenden Rechtsverhältnisse\nverschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach         ein.","Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994                                715\n(2) Wurden Vermögenswerte nach Absatz 1 auf Dritte       übertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche\nübertragen, ist der Kommune der Erlös auszukehren.          Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem\nWeitergehende Ansprüche bestehen nicht.                     Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Ver-\nfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart\nist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach\nAbschnitt3                          § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid.\nInhalt und Umfang                       Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zuläs-\ndes Restitutionsanspruchs                    sig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen\nder öffentlichen Körperschaften                der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die\neigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.\n§ 11                               (3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind\nUmfang                            Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7\nder Rückübertragung von Vermögenswerten              in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des\nEinigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß\n(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenstän-         Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft\nden nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die\nSatz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des   öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körper-\nEinigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der       schaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die\nweiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von          den fraglichen ·vermögenswert dem Zentralstaat zur\ndem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten       Verfügung gestellt hat.\nbeansprucht werden. Die Rückübertragung eines Ver-\nmögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen,\n§12\ndaß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in\ndas Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche                         Erlaubte Maßnahmen\nAktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand             (1) Soweit ein Vermögensgegenstand der Restitution\nder Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die         unterliegt oder unterliegen kann, die nicht nach § 11 Abs. 1\nRückübertragung ist ausgeschlossen, wenn                    Nr. 1 bis 3 und 5 ausgeschlossen ist, ist eine Verfügung,\n1. die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser        eine Bebauung oder eine längerfristige Vermietung oder\nVorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend    Verpachtung zulässig, wenn sie zur Durchführung einer\nden Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages   erlaubten Maßnahme dient. Erlaubt sind Maßnahmen,\ngenutzt werden,                                         wenn sie\n2. die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im           1. einem der nachfolgenden Zwecke dienen:\nkomplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwen-\na) Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen,\ndet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen\nfür die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder            b) Wiederherstellung oder Schaffung von Wohnraum,\nSiedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die              c) erforderliche oder von Maßnahmen nach Buch-\nVoraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,            stabe a oder b veranlaßte lnfrastrukturmaßnahmen,\n3. die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ent-               d) Sanierung eines Unternehmens oder\nscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der\ngewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unter-          e) Umsetzung eines festgestellten öffentlichen Pla-\nnehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne er-               nungsvorhabens und\nhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurück-      2. die Inanspruchnahme des Vermögenswertes hierfür\nübertragen werden können (betriebsnotwendige Ein-           erforderlich ist.\nrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),\n(2) Eine erlaubte Maßnahme nach Absatz 1 darf erst\n4. eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,         ausgeführt werden, wenn sie vorher angezeigt worden\n5. die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Ent-           und eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen ist. Die\nscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder     Anzeige des beabsichtigten Vorhabens hat unter Bezeich-\nGegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteige-        nung des Vermögensgegenstandes und des Zwecks\nrung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetz-      allgemein im Mitteilungsblatt des Belegenheitslandes und\nbuchs ist entsprechend anzuwenden.                      an die vor der Überführung in Volkseigentum im Grund-\nbuch eingetragene juristische Person des öffentlichen\n(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht\nRechts oder deren Rechtsnachfolger zu erfolgen. Auf\nnach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögens-\nein Einvernehmen mit den zu Beteiligenden ist früh-\nwerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im\nzeitig hinzuwirken. Die Frist beginnt bei den unmittelbar\nZeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3)\nzu benachrichtigenden Stellen mit dem Eingang der\nbefinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Ver-\nNachricht, im übrigen mit der Veröffentlichung im Mit-\nschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht\nteilungsblatt.\nstatt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der\nVerfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann              (3) Ist der Anspruch auf Restitution nicht offensichtlich\nvon dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rück-          unbegründet, untersagt die nach § 1 für die Entscheidung\nübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990         über den Anspruch zuständige Stelle, in deren Bezirk der\ndurchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Moderni-         Vermögenswert liegt, auf Antrag des Anspruchstellers auf\nsierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen,       Restitution die Maßnahme, wenn sie nach Absatz 1 nicht\nsoweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die           zulässig ist oder der Anspruchsteller spätestens einen\nRückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rück-     Monat nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 2) glaubhaft","716                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ndarlegt, daß der Vermögensgegenstand für eine be-              die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Für\nschlossene und unmittelbare Verwaltungsaufgabe drin-           die Entscheidung über die Aufhebungsklage und die\ngend erforderlich ist. In diesem Falle ist eine angemessene    sonstigen dem staatlichen Gericht obliegenden Aufgaben\nFrist zur Durchführung zu bestimmen.                           ist das Oberverwa1tungsgericht zuständig, in dessen\nBezirk das Schiedsgericht seinen Sitz hat.\n(4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, darf die\nMaßnahme erst nach dessen Ablehnung durchgefütvt                  (2) In jedem Land im Anwendungsbereich dieses\nwerden. Die Stellung des Antrags hat der Antragsteller         Gesetzes ist mindestens ein nicht notwendigerweise\ndem Verfügungsberechtigten, bis zu dessen Feststellung         ständiges Schiedsgericht einzurichten. FOr das Verfahren\ndem Verfügungsbefugten, mitzuteilen.              ·            vor dem Schiedsgericht finden die Vorschriften des\nZehnten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechende\nAnwendung, soweit sich aus oder auf Grund dieser\n§13                               Vorschrift nicht ein anderes ergibt. Das Schiedsgericht\nGeldausgleich                           entscheidet in der Besetzung mit drei Schiedsrichtern, von\nbei Ausschluß der Rückübertragung                   denen mindestens einer die Befähigung zum Richteramt,\nzum Berufsrichter oder zum höheren Verwaltungsdienst\n(1) Derjenige, dessen Anspruch nach § 11 Abs. 1 Nr. 3       haben muß.\nausgeschlossen ist oder entsprechend den darin enthalte-\nnen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift           {:;) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,\nbestandskräftig verneint worden ist, kann von dem durch        durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die Bestim-\nZuordnungsbescheid festgestellten unmittelbaren oder           mungen des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung die\nmittelbaren Eigentümer des Unternehmens Zahlung eines          Einrichtung und das Verfahren des Schiedsgerichts sowie\nGeldausgleichs nach Maßgabe des in § 9 Abs. 3 des              die Ernennung der Schiedsrichter zu regeln. In dieser\nVermögensgesetzes genannten Gesetzes verlangen, so-            Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, ob und ü,\nfern die Voraussetzungen für den Ausschluß nicht bis           welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird.\nzum Ablauf des 29. September 1990 entstanden sind.\n(2) Wird eine erlaubte Maßnahme durchgeführt oder                                       §15\nwar der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung\nbereits rechtsgeschäftlich veräußert, so ist der Verfü-                           Vorläufige Einweisung\ngungsberechtigte, bei Unternehmen nur die Treuhand-               (1) Die nach § 1 zuständige Behörde weist den aus\nanstalt oder, in den Fällen des Artikels 22 Abs. 2 des Eini-   Restitution (§ 11 Abs. 1) Berechtigten auf seinen mit\ngungsvertrages, der Bund zur Zahlung eines Geldbetrags         dem Antrag auf Restitution zu verbindenden Antrag hin\nin Höhe des Erlöses verpflichtet. Wird ein Erlös nicht         vorläufig in den Besitz des Vermögenswerts ein, wenn\nerzielt oder unterschreitet dieser den Verkehrswert offen-\nsichtlich und ohne sachlichen Grund, den der Vermögens-        1. die Berechtigung glaubhaft dargelegt worden ist,\nwert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme hat, so ist         2. der Antrag auf Entscheidung über die Restitution\ndieser Verkehrswert zu zahlen. Dies gilt entsprechend,              schon länger afs drei Monate nicht beschieden oder\nwenn mit Zustimmung des Antragstellers oder nach dem                mit einer solchen Entscheidung innerhalb der auf die\n3. Oktober 1990, aber vor Inkrafttreten dieser Vorschrift           Antragsteflung folgenden drei Monate nicht zu rechnen\nverfügt worden ist oder wenn der Antragsteller von seinen           ist,\nRechten nach § 12 keinen Gebrauch gemacht hat.\nErfolgte die Verfügung nach § 8, so ist der Verfügungs-        3. der Berechtigte den Vermögenswert auf seine Kosten\nbefugte zur Zahlung verpflichtet; seine Verpflichtung nach          bewirtschaften oder sonst für einen bestimmten Zweck\nSatz 1 tritt dann an die Stelle seiner Verpflichtung nach           verwenden will.\n§ 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2.                                     (2) § 12 bleibt unberührt.\n(3) Über Ansprüche nach dieser Vorschrift entscheidet          (3) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem gegen-\ndie nach § 1 zuständige Steife, in deren Bezirk der Ver-       wärtigen Verfügungsberechtigten und dem aus der Resti-\nmögenswert liegt, durch Bescheid nach§ 2. Unbeschadet          tution Berechtigten finden, bis dem Antrag auf Restitution\ndes § 2 Abs. 1 Satz 2 sind Vergleiche zulässig. § 11 Abs. 2    entsprochen wird, die Bestimmungen Ober den Kauf\nSatz 6 gilt entsprechend.                                      Anwendung. Als Kaufpreis gilt der Verkehrswert im Zeit-\npunkt der Besitzeinweisung vereinbart; eine Haftung des\nVerfügungsberechtigten wegen Rechten Dritter findet\n§14\nnicht statt. Der Kaufpreis ist bis zu einer Entscheidung\nSchiedsgericht                          über die beantragte RestiMion gestundet. Wird der Resti-\nMionsanspruch verneint, wird der Kaufpreisanspruch\n(1) Gegen Entscheidungen nach § 11 Abs. 2 und § 12\nnach Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung sofort\nkann das Schiedsgericht nach Absatz 2 angerufen\nfällig.\nwerden. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von vier\nWochen seit der Bekanntgabe der Entscheidung nach                 (4) Die vorstehenden Vorschriften lassen Vereinbarun-\n§ 11 Abs. 2 und § 12 zulässig. § 12 Abs. 4 dieses Gesetzes     gen der Beteiligten unberührt. Sie gelten entsprechend,\nund § 945 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.         wenn vor ihrem Inkrafttreten der aus Restitution Be-\nDas Schiedsgericht entscheidet durch Schiedsspruch.           rechtigte vorläufig in den Besitz von Vermögenswerten\nDer Schiedsspruch steht einem verwaJtungsgerichtlichen        eingewiesen worden ist; in diesem FaUe ist der aus Resti-\nUrteil gleich. Unter den Voraussetzungen- des § 1041          tution Berechtigte jedoch berechtigt, anstelle der Zahlung\nAbs. 1 Nr. 2 bis 6 der Zivilprozeßordnung kann innerhalb      des Kaufpreises den Vennögenswert in dem Zustand\neiner Frist von vier Wochen seit seiner Niederlegung die      zurückzugeben, in dem er sich bei der Besitzeinweisung\nAufhebung des Schiedsspruchs verlangt werden, wenn            befunden hat.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1994                                   717\n§16                                                            §19\nVorrangiger Übergang von Reichsvermögen                                        Vorschriften ·\nfür das Sondervermögen Deutsche Bundespost\nEin Eigentumserwerb nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2\nund Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21        (1) Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das\nAbs. 3 Halbsatz 2 des Einigungsvertrages gilt unter den       Sondervermögen im übrigen ist Artikel 27 Abs. 1 Satz 5\nVoraussetzungen des § 11 Abs. 1 als nicht erfolgt. Maß-       mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten\nnahmen nach § 12 können von der Stelle durchgeführt           Vermögensgegenstände durch Zuordnungsbescheid ge-\nwerden, der der Vermögensgegenstand ohne den Über-            mäß § 2 auf das Sondervermögen Deutsche Bundespost\ngang auf den Bund zufiefe. § 11 Abs. 2 und die §§ 13          oder daraus durch Gesetz gebildete juristische Personen\nund 14 gelten für einen Eigentumsübergang nach jenen          zu übertragen sind. Die Widmung für einen anderen\nVorschriften sinngemäß.                                       Zweck ist, auch wenn ihr von seiten des Postvermögens\noder seiner Rechtsvorgänger zugestimmt wurde, nur\nbeachtlich, wenn der Abgang nicht den Grundsätzen einer\nunter den Bedingungen der früheren Deutschen Demo-\nAbschnitt4                            kratischen Republik ordnungsgemäßen postalischen\nVorschriften                          Wirtschaft widersprochen hat. Die Entscheidung erfolgt\nfür einzelne Sachgebiete                     nur auf Antrag des Sondervermögens; dieser kann bis\nzum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Soweit auf\nGrund dieser Vorschriften über einen Eigentumsübergang\n§ 17\nauf das Sondervermögen rechtskräftig entschieden\nAnwendung dieses Gesetzes                      worden ist, bleibt es hierbei.\nDieses Gesetz gilt für Eigentumsübergänge oder eine           (2) Artikel 27 Abs. 1 Satz 6 des Einigungsvertrages ist\nÜbertragung des Eigentums nach Maßgabe der Artikel 26,        nicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung offener\n27 und 36 Abs. 1 des Einigungsvertrages und der nach-         Vermögensfragen geben von Amts wegen bei ihnen durch\nfolgenden Vorschriften entsprechend. Hierbei kann,            das Sondervermögen eingereichte Anmeldungen an den\nsoweit durch Bundesgesetz nicht ein anderes bestimmt          für das Land jeweils zuständigen Oberfinanzpräsidenten\nwird, Eigentum auch auf juristische Personen übertragen       ab, der sie an die zuständige Stelle weiterleitet. Sie gelten\nwerden, die aus einem der darin genannten Sonder-             als Antrag nach Absatz 1 Satz 3.\nvermögen hervorgegangen sind.\n§20\n§18                                                       Vorschriften\nVorschriften                                     für den Rundfunk und das Fernsehen\nfür das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn                                    der früheren DDR\n(1) Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das               Vermögensgegenstände und -werte, die nach Artikel 36\nSondervermögen Im übrigen ist Artikel 26 Abs. 1 Satz 2        Abs. 1 des Einigungsvertrages nicht dem Sonderver-\ndes Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden,            mögen Deutsche Bundespost zugeordnet sind, stehen\ndaß die dort genannten Vermögensgegenstände durch             den Ländern des in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nZuordnungsbescheid gemäß § 2 auf das Sonderver-               genannten Gebietes zur gesamten Hand zu. Artikel 36\nmögen Deutsche Reichsbahn oder aus ihm durch Gesetz           Abs. 6 des Einigungsvertrages bleibt im übrigen unbe-\ngebildete Sondervermögen oder juristische Personen zu         rührt. Die Länder können beantragen, daß Vermögens-\nübertragen sind. Die Widmung für einen anderen Zweck          gegenstände und -werte nach dem Ergebnis einer Eini-\nist, auch wenn ihr von selten des Sondervermögens oder        gung der beteiligten Stellen durch Zuordnungsbescheid\nseiner Rechtsvorgänger zugestimmt wurde, nur beacht-          unmittelbar oder nach erfolgter Zuordnung an die Länder\nlich, wenn der Abgang nicht den Grundsätzen einer unter       einer einzelnen Anstalt oder einem der in Satz 1 genannten\nden Bedingungen der früheren Deutschen Demokrati-             Linder zugeordnet werden. Für den Fall einer einver-\nschen Republik ordnungsgemäßen Eisenbahnwirtschaft            nehmlichen Zuordnung an eine einzelne Landesrundfunk-\nwidersprochen hat. Die Übertragung erfolgt nur auf Antrag     anstalt ist deren vorherige Zustimmung erforderlich.\ndes Sondervermögens; dieser kann bis zum Ablauf des\n30. Juni 1994 gestellt werden. Soweit auf Grund dieser                                    §21\nVorschriften über einen Eigentumsübergang auf das\nSondervermögen rechtskräftig entschieden worden ist,                      Verhältnis zu anderen Vorschriften\nbleibt es hierbei.                                              (1) § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes und\ndie Bestimmungen der Fünften Durchführungsverordnung\n(2) Artikel 26 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist\nzum Treuhandgesetz bleiben unberührt.\nnicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung offener\nVermögensfragen geben von Amts wegen bei ihnen durch            (2) Artikel 21 Abs. 3 und Artikef 22 Abs. 1 Satz 7 in\ndas Sondervermögen eingereichte Anmeldungen an den            Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages\nfür das Land jeweils zuständigen Oberfinanzpräsidenten        und die Vorschriften des Abschnitts 3 gelten für das in den\nab, der sie an die zuständige Stelle weiter1eitet. Sie gelten Artikeln 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genannte\nals Antrag nach Absatz 1 Satz 3.                              Vermögen entsprechend."]}