{"id":"bgbl1-1994-20-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":20,"date":"1994-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/20#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_20.pdf#page=33","order":7,"title":"Verordnung über Statistiken des Straßengüterverkehrs","law_date":"1994-03-30T00:00:00Z","page":677,"pdf_page":33,"num_pages":3,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                                &n\n·Verordnung\nüber Statistiken des Straßengüterverkehrs\nVom 30. März 1994\nAuf Grund des § 59 Abs. 2 des Güterkraftverkehrs-                                      §4\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nUnternehmensstatistik -\n3. November 1993 (BGBI. 1S. 1839, 1992) und auf Grund\nErhebungsmerkmale\ndes § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987         (1) Die Erhebung nach§ 1 Nr. 1 erfaßt bei den Unterneh-\n(BGBI. 1 S. 602) verordnet das Bundesministerium für         men, die Kraftfahrzeuge im Werkfernverkehr einsetzen,\nVerkehr:                                                    folgende Erhebungsmerkmale:\n§1                             1. Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens:\nAnordnung als Bundesstatistik                     a) Rechtsform,\nNach Maßgabe dieser Verordnung werden im Bereich             b) wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt,\ndes Straßengüterverkehrs folgende Verkehrsfachstatisti-\nken als Bundesstatistik durchgeführt:                           c) Beteiligung am Straßengüterverkehr nach Verkehrs-\narten und Hauptverkehrsbeziehungen,\n1. die Unternehmensstatistik,\n2. die Verkehrsleistungsstatistik.                               d) Beteiligung am kombinierten Verkehr,\ne) Durchführung von Gefahrguttransporten,\n§2\n2. Anzahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung nach\nVerwendung von Registerar.gaben                    Fahrzeug- und Aufbauarten sowie deren Nutzlast und\n(1) Im Rahmen der Erhebung nach § 1 Nr. 2 können zur         zulässiges Gesamtgewicht,\nSchaffung einer Grundlage für die repräsentative Auswahl     3. Anzahl der im Straßengüterverkehr Beschäftigten nach\nvon Unternehmen und Fahrzeugen (Vorbereitung) vom                der Art der Tätigkeit sowie der Stellung im Beruf.\nBundesamt für Güterverkehr folgende Einzelangaben aus\nden Registern nach § 60 Abs. 2 und 3 des Güterkraftver-         (2) Zusätzlich erfaßt die Erhebung bei den Unternehmen,\nkehrsgesetzes an das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt        die Kraftfahrzeuge im gewerblichen Güterfernverkehr\nund mit den Angaben aus dem Zentralen Fahrzeugregister       und Güternahverkehr sowie im Umzugsverkehr einsetzen,\nnach § 33 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes           folgende Erhebungsmerkmale:\nzusammengeführt werden:                                      1. Anzahl und Sitz der Zweigniederlassungen,\n1 . Name und Anschrift des Unternehmens,                     2. Anzahl, Art und Geltungsdauer der Genehmigungen\n2. Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer oder mehre-           sowie Anzahl der beglaubigten Abschriften der Ge-\nren Verkehrsarten,                                          meinschaftslizenz, ·\n3. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge.                       3. soweit der wirtschaftliche Schwerpunkt im gewerb-\n(2} Die Zusammenführung von Einzelangaben ist nur            lichen Güterfern-, Gütemah-oder Umzugsverkehr liegt:\nzulässig, soweit\na) Gesamtumsatz,\n1. dies für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 2\nerforderlich ist,                                           b) Gesamtzahl der Beschäftigten nach der Stellung im\nBeruf,\n2. die Durchführung der Erhebung auf anderem Wege nur\nmit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und            c) Höhe der Investitionen nach Bauten, Grundstücken,\nAusrüstungen und Software,\n3. schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht be-\neinträchtigt werden.                                        d) Höhe der Aufwendungen für gemietete, gepachtete\n(3) Die zusammengeführten Angaben sind zu löschen, so-           und geleaste Sachanlagen nach Bauten, Grund-\nbald sie nicht mehr für die Vorbereitung der Erhebung nach           stücken, Ausrüstungen und Software.\n§ 1 Nr. 2 erforderlich sind, spätestens jedoch nach einem\nJahr.                                                                                      §5\n§3                                                Unternehmensstatistik -\nUnternehmensstatistik -                       Periodizität, Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum\nErhebungseinheHen,Stichprobenumfang\nDie Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand des\nDie Erhebung nach § 1 Nr. 1 erstreckt sich auf eine      letzten Werktages im Oktober eines jeden Jahres durch-\nrepräsentative Auswahl von höchstens 20 vom Hundert          geführt. Dies gilt nicht für die Merkmale nach § 4 Abs. 1\nder Unternehmen aus den Bereichen gewerblicher Güter-        Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, c und d,\nfernverkehr, gewerblicher Güternahverkehr, Umzugsver-        die jährlich für das letzte dem Stichtag nach Satz 1 voran-\nkehr sowie Werkfernverkehr im Sinne des Güterkraftver-       gegangene abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben wer-\nkehrsgesetzes.                                               den.","678                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§6                                11. Ausnutzung der Ladekapazität nach Volumen,\nVerkehrsleistungsstatistik -                   12. durchquerte Staaten.\nErhebungseinheiten, Stichprobenumfang\n(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erstreckt sich auf im                                    §8\nGeltungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes zuge-                          Verkehrsleistungsstatistik -\nlassene Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen sowie                          Periodizität, Berichtszeitraum\ndie von ihnen gezogenen Anhänger. Ausgenommen sind\nDie Erhebung nach § 1 Nr. 2 wird laufend durchge-\nFahrzeuge, mit denen Beförderungen nach § 4 Abs. 1 des\nführt. Berichtszeitraum ist die Halbwoche von Sonntag\nGüterkraftverkehrsgesetzes oder nach § 1 der Freistel-\nlungs-Verordnung GüKG durchgeführt werden.\n22.00 Uhr bis Mittwoch 24.00 Uhr oder von Donnerstag\n0.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr.\n(2) In die Erhebung einbezogen wird je Berichtszeitraum\neine repräsentative Auswahl von höchstens fünf vom                                          §9\nTausend der in Absatz 1 genannten Erhebungseinheiten.\nHilfsmerkmale\n§7                                   (1) Hilfsmerkmale für die Statistik nach § 1 Nr. 1 sind\nName und Anschrift der Hauptniederlassung des Unter-\nVerkehrsleistungsstatistik -                   nehmens und des Auskunftspflichtigen.\nErhebungsmerkmale\n(2) Hilfsmerkmale für die Statistik nach§ 1 Nr. 2 sind:\n(1) Bei den Unternehmen des Straßengüterverkehrs\nerfaßt die Erhebung nach § 1 Nr. 2 über Lastkraftwagen         1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen sowie\nund Sattelzugmaschinen sowie über die von ihnen ge-                des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne des § 1O\nzogenen Anhänger folgende Erhebungsmerkmale:                       Abs.3,\n1. Jahr der ersten Zulassung,                                  2. für den Ort die Postleitzahl,\n2. zulässiges Gesamtgewicht und Nutzlast,                      3. Datum des Fahrtantritts.\n(3) Zusätzliche Hilfsmerkmale für die Statistiken nach\n3. Motorleistung,\n§ 1 sind:\n4. Anzahl der Achsen,\n1 . Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Ver-\n5. Fahrzeug- und Aufbauart,                                        fügung stehenden Person,\n6. Bundesland der Zulassung,                                   2. amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge.\n7. Wirtschaftszweig des Halters,\n§10\n8. Stand des Kilometerzählers am Anfang und am Ende\ndes Berichtszeitraums.                                                           Auskunftspflicht\n(1) Für die Statistiken nach § 1 besteht hinsichtlich\n(2) Zusätzlich werden über sämtliche im Berichts-\nder Merkmale nae,h den §§ 4 und 7 sowie nach § 9 Abs. 1\nzeitraum beginnende Fahrten, bis zu ihrem Fahrtende,\nund 2 Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 9 Abs. 3 sind\nfolgende Merkmale erhoben:\nfreiwillig.\n1. Verkehrsart,\n(2) In dem Unternehmen des Straßengüterverkehrs ist\n2. im Inland und im Ausland getankte Treibstoffmengen,       auskunftspflichtig:\n3. Art der beförderten Güter,                                1. für die Statistik nach § 1 Nr. 1 der Inhaber oder die für\ndie Geschäftsführung verantwortliche Person,\n4. bei Beförderung gefährlicher Güter die Gefahrklasse\nsowie die Angabe, ob die Güter den Bestimmungen          2. für die Statistik nach § 1 Nr. 2 der Fahrzeughalter oder\nder §§ 7 und 7a der Gefahrgutverordnung Straße               derjenige Fahrzeugnutzer, der auf Grund eines Besitz-\nunterliegen,                                                 mittlungsverhältnisses im Sinne des § 868 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs die tatsächliche Gewalt über das\n5. Bruttogewicht je Güterart,\nFahrzeug ausübt (unmittelbarer Fahrzeugbesitzer).\n6. bei Leerfahrten Ort und Staat des Fahrtantritts und\n(3) Der Fahrzeughalter sowie der mittelbare Fahrzeug-\nFahrtendes sowie die zurückgelegte Entfernung,\nbesitzer sind, soweit es sich um Unternehmen des Straßen-\n7. bei Ladungsfahrten für jede Belade- und Entladestelle     güterverkehrs handelt, zur Ermittlung des in Absatz 2 Nr. 2\nOrt und Staat sowie die zwischen den jeweiligen          zweiter Halbsatz genannten Personenkreises verpflichtet,\nOrten zurückgelegte Entfernung,                          Name, Anschrift und Telefonnummer des unmittelbaren\nFahrzeugbesitzers anzugeben.\n8. Gemeinschaftslizenz oder Genehmigung im gewerb-\nlichen Straßengüterverkehr nach Art der Genehmigung         (4) Für die Löschung der nach Absatz 3 erhobenen\nsowie das die Genehmigung erteilende Land,               Daten findet § 2 Abs. 3 entsprechende Anwendung.\n9. Art des Massengutes, des Ladegefäßes oder der Ver-\npackung,                                                                              § 11\n10. Ort und Staat der Verladung und Abladung des Güter-                             Zuständigkeiten\nkraftfahrzeugs auf ein anderes und von einem ande-          (1) Zuständig für die Erhebung und Aufbereitung von\nren Transportmittel sowie die Art dieses Transportmit-   Daten im Rahmen der Statistik nach § 1 Nr. 1 ist das\ntels,                                                     Bundesamt für Güterverkehr.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                                  679\n(2) Zuständig für die Erhebung und Aufbereitung von                                         §13\nDaten im Rahmen der Statistik nach § 1 Nr. 2 ist für\nÜbermittlung\n1. Fahrten im gewerblichen Straßengüterverkehr das\nBundesamt für Güterverkehr,                                     Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt-\nBundesamt übermitteln auf Anforderung dem Statisti-\n2. Fahrten im Werkverkehr das Kraftfahrt-Bundesamt.              schen Bundesamt nach Abschluß der Aufbereitungsarbei-\n(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von      ten Einzelangaben aus den Statistiken nach § 1 in der\nOrdnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistik-              angeforderten sachlichen und regionalen Gliederungs-\ngesetzes wird auf das Bundesamt für Güterverkehr über-           tiefe, soweit dies für die methodische Weiterentwicklung\ntragen, soweit Auskunftspflichten für die Statistiken nach       der Statistiken sowie die Erfüllung von Aufgaben im supra-\n§ 1 betroffen sind.                                              und internationalen Bereich erforderlich ist.\n§12                                                              §14\nVeröffentlichung                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Das Bundesamt für Güterverkehr und das Kraftfahrt-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nBundesamt veröffentlichen die Ergebnisse aus den Stati-          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Durch-\nstiken nach § 1 .                                                führung einer Statistik der Beförderungsleistungen im\n(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht Ergeb-          Straßengüterverkehr vom 16. Februar 1984 (BGBI. 1\nnisse aus den Statistiken nach § 1 im Rahmen verkehrs-           S. 260), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\nträgerübergreifender Darstellungen.                              20. Dezember 1989 (BAnz. S. 5909), außer Kraft.\nBonn, den 30. März 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nSandhäger"]}