{"id":"bgbl1-1994-20-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":20,"date":"1994-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/20#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_20.pdf#page=30","order":6,"title":"Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung","law_date":"1994-03-24T00:00:00Z","page":674,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["674                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZweiundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)\nVom 24. März 1994\nAuf Grund des§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe b des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1169) verordnet das\nBundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1082), zuletzt geändert\ndurch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:\n1 . § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den\nin Anlage 2 aufgeführten Stoffen die in Spalte d der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet.\"\n2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den\nin Anlage 3 aufgeführten Farbstoffen die in Spalte g der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet.\"\n3. § 3a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den\nin Anlage 6 aufgeführten Konservierungsstoffen die in Spalte c der Anlage angegebenen Höchstmengen\nüberschreitet.\"\nb) In Satz 2 werden die Worte „verwendet werden\" durch die Worte „enthalten sein\" ersetzt.\n4. § 3b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Kosmetische Mittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den\nin Anlage 7 aufgeführten UV-Filtern die in Spalte c der Anlage angegebenen Höchstmengen überschreitet.\"\nb) In Absatz 5 wird das Datum „31. Dezember 1993\" durch das Datum „31. Dezember 1994\" ersetzt.\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,§6\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\".\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\n1. entgegen§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 3a Abs. 3 Satz 1 oder§ 3b Abs. 4 kosmetische Mittel gewerbsmäßig in den\nVerkehr bringt oder\n2. entgegen § 2 Abs. 3 oder§ 3 Abs. 3 Satz 1 Stoffe beim gewerbsmäßigen Herstellen kosmetischer Mittel\nverwendet.\"\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Sechzehnten Richtlinie 93/47 /'2-NG der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Anpassung der Anhänge 11, 111, V,\nVI und VII der Richtlinie 76n68/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmeti!?che Mittel an den technischen\nFortschritt (ABI. EG Nr. L 203 S. 24).","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                                  675\n6. § 6a wird wie folgt gefaßt:\na) Die Absätze 1 bis 9 werden gestrichen.\nb) Die Absätze 10 und 11 werden die Absätze 1 und 2.\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,(3) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 7. April 1994 geltenden Fas-\nsung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1994 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. Juni\n1995 in den Verkehr gebracht werden.\"\n7. An Anlage 1 Teil Awird folgende Nummer angefügt:\n,,412. 4-Amino-2-nitrophenol\".\n8. In Anlage 1 Teil B Nr. 2 wird vor dem vierten Anstrich eingefügt:\n,,- Strontiumperoxid nach Anlage 2 Teil C Nr. 1\".\n9. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2a wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte d erster, zweiter und vierter Anstrich wird der Satzteil „gebrauchsfertiy pH 7 bis 9,5\" gestrichen.\nbb) In Spalte d dritter Anstrich wird der Satzteil „gebrauchsfertig pH 7 bis 12,7\" gestrichen.\ncc) In Spalte e werden folgende Worte vorangestellt:\n„a) und c) Gebrauchsfertig pH 7 bis 9,5\nb) Gebrauchsfertig pH 7 bis 12,7\".\nb) Nummer 2b wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte d erster und zweiter Anstrich wird der Satzteil „gebrauchsfertig pH 6 bis 9,5\" gestrichen.\nbb) In Spalte e wird folgender Satz vorangestellt:\n,,Gebrauchsfertig pH 6 bis 9,5\".\nc) In Nummer 7 wird in Spalte d der Klammerausdruck gestrichen.\nd) In den Nummern 8, 9 und 10 wird jeweils in Spalte f bei Buchstabe b der Satz „Geeignete Handschuhe tragen.\"\nangefügt.\ne) In Nummer 12 wird in Spalte f der Satz „a) Geeignete Handschuhe tragen.\" angefügt.\n10. In Anlage 2 Teil B wird die Nummer 8 gestrichen.\n11. In Anlage 2 Teil C wird vor der laufenden Nummer 2 folgende Nummer eingefügt:\na             b                  C                 d                   e                   f                 g\n\"1     Strontium-         Haarbehand-      4,5 % be-         Die Erzeugnisse       - Nurfür           31.12.1994\".\nperoxid            lungsmittel,     rechnet als       müssen die für           gewerbliche\ndie ausgespült   Strontium im      Wasserstoffperoxid       Verwendung\nwerden;          gebrauchs-        festgelegten\ngewerbliche      fertigen          Anforderungen         - Kontakt mit\nAnwendung        Erzeugnis         erfüllen.                den Augen\nvermeiden\n- Sofort mit\nviel Wasser\nspülen, falls\ndas Erzeug-\nnismitden\nAugen in\nBerührung\ngekommen\nist\n12. Anlage 3 Teil A wird wie folgt geändert:\na) In der Kopfleiste wird in Spalte g nach dem Wort „Höchstmengen\" der Fußnotenhinweis „ 11 )\" angefügt.","676                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nb) In den Nummern 10, 29, 72 und 82 wird in Spalte g jeweils nach dem Wort „Fertigerzeugnis\" der Fußnoten-\nhinweis „ 11 )\" angefügt.\nc) Am Ende der Anlage wird folgende Fußnote angefügt:\n., 11 ) Höchstmenge beim Inverkehrbringen.\"\n13. In Anlage 6 Teil B wird in den Nummern 2, 15, 16, 21 und 26 bis 30 jeweils in der Spalte f das Datum „31. 12. 1993\"\ndurch das Datum „31. 12. 1994\" ersetzt.\n14. Anlage 7 Teil A wird wie folgt geändert:\na) Die Nummer 5 wird gestrichen.\nb) Folgende Nummer wird angefügt:\na                         b                              C               d               e\n„8    1-(4-tert.-Butylphenyl)-3-                      5%\".\n(4-methoxyphenyl)propan-\n1,3-dion\n15. Anlage 7 Teil B wird wie folgt geändert:\na) Die Nummer 31 wird gestrichen.\nb) Folgende Nummer wird angefügt:\na                b                           C                        d                e\n„33    3-lmidazol-4-yl-            2% in Säure\nacrylsäure                  ausgedrückt\".\nund ihr\nEthylester\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 13 am Tage nach der Verkündung\nin Kraft. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 13 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. März 1994\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}