{"id":"bgbl1-1994-20-5","kind":"bgbl1","year":1994,"number":20,"date":"1994-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_20.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes","law_date":"1994-03-23T00:00:00Z","page":646,"pdf_page":2,"num_pages":28,"content":["646                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes\nVom 23. März 1994\nAuf Grund des Artikels 10 des Zweiten Gesetzes zur        7. den am 1. April 1993 in Kraft getretenen Artikel 4\nUmsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstums-             Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBI. 1\nprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 237 4) wird           s. 239),\nnachstehend der Wortlaut des Bundessozialhilfegesetzes\nin der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung be-         8. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 31\nkanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                     der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1\ns. 278),\n1 . die Fassung der Bekanntmachung des Bundessozial-\nhilfegesetze~ vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94,      9. den teilweise am 27. Juni 1993, im übrigen am 1. Ja-\n808),                                                      nuar 1994 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes\nvom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944),\n2. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 51\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1           10. den am 1 . November 1993 in Kraft getretenen Arti-\ns. 2261),                                                  kel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBI. 1\ns. 1074),\n3. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7\n§ 12 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1     11 . den am 1 . Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 1\ns. 2002),                                                  Nr. 1 bis 8 und 10 bis 16 sowie den am 1. Juli 1994 in\nKraft tretenden Artikel 1 Nr. 9 des eingangs genann-\n4. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 26\nten Gesetzes.\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606),\n5. den am 1. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 1\nDie nach Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III\ndes Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1225),\nNr. 3 Buchstabe a bis h des Einigungsvertrages in dem in\n6. den am 5. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 8    Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden\ndes Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1398),      besonderen Maßgaben sind als Anhang abgedruckt.\nBonn, den 23. März 1994\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                               647\nBundessozialhilfegesetz\n(BSHG)\nInhaltsübersicht\n§§                                                        §§\nAbschnitt 1                                                  Unterabschnitt 12\nAllgemeines                                              1 bis 10  Hilfe zur Überwindung besonderer\nsozialer Schwierigkeiten                       72\nUnterabschnitt 13\nAbschnltt2\nAJtenhilfe                                     75\nHilfe zum Lebensunterhalt\nUnterabschnitt 1                                                  Abschnltt4\nPersonenkreis, Gegenstand der Hilfe                    11 bis 17            Einsatz des Einkommens und des Vermögens\nUnterabschnitt 1\nUnterabschnitt 2\nAllgemeine Bestimmungen über den\nHilfe zur Arbeit                                       18 bis20\nEinsatz des Einkommens                         76 bis 78\nUnterabschnitt 3\nUnterabschnitt 2\nForm und Maß der Leistungen                            21 bis23\nEinkommensgrenzen für die Hilfe\nin besonderen Lebenslagen                      79, 81 bis\nUnterabschnitt 4\n85 und 87\nAusschluß des Leistungsanspruchs,\nUnterabschnitt 3\nEinschränkung der Leistung, Aufrechnung                25 bis26\nEinsatz des Vermögens                          88und89\nAbschnltt3                                                     Abschnitts\nHilfe in besonderen Lebenslagen                   Verpflichtungen anderer                        90 bis91a\nUnterabschnitt 1\nAllgemeines                                            27 bis29a                            Abschnitt&\nKostenersatz                                   92,92a\nUnterabschnitt 2                                                                       und92c\nHilfe zum Aufbau oder zur Sicherung\nder Lebensgrundlage                                    30                                   Abschnitt7\nEinrichtungen, Arbeitsgemeinschaften           93bis95\nUnterabschnitt 3\n(weggefallen)                                                  Abschnitts\nUnterabschnitt 4                        Träger der Sozialhilfe                         96,97,99\nbis 102\nVorbeugende Gesundheitshilfe                           36\nAbschnltt9\nUnterabschnitt 5                        Kostenerstattung zwischen den Trägem\nKrankenhilfe, sonstige Hilfe                           37und 37a   der Sozialhilfe                                103, 104,\n107 bis\nUnterabschnitt Sa                                                                      109, 111,\n113 und\nHilfe zur Familienplanung                              37b                                                        113a\nUnterabschnitt 6                                                 Abschnitt 10\nVerfahrensbestimmungen                         114,116\nHilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen             38\nund 117\nUnterabschnitt 7\nAbschnitt 11\nEingliederungshilfe für Behinderte                     39, 40, 43, Sonstige Bestimmungen                          119 bis\n44, 46 lrd                                                 122a\n47\nUnterabschnitt 8                                                 Abschnitt 12\n(weggefallen)                         Sonderbestimmungen zur Sicherung\nder Eingliederung Behinderter                  123 bis\nUnterabschnitt 9                                                                       126b\nBlindenhilfe                                           67                                   Abschnitt 13\nSozialhilfestatistik                           127bis 134\nUnterabschnitt 10\nHilfe zur Pflege                                       68und69                              Abschnitt 14\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen              139 und\nUnterabschnitt 11\n140,144\nHilfe zur Weiterführung des Haushalts                  70 und 71                                                  bis 152","648                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAbschnitt 1                           Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfän-\ndet werden.\nAllgemeines\n(2) Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflicht-\n§1                               mäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz\ndas Ermessen nicht ausschließt.\nInhalt und Aufgabe der Sozialhilfe\n(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt und                                    §5\nHilfe in besonderen Lebenslagen.\nEinsetzen der Sozialhilfe\n(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der\nHilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der            Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozial-\nWürde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit       hilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird,\nwie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hier-      daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.\nbei muß er nach seinen Kräften mitwirken.\n§6\n§2                                         Vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe\nNachrang der Sozialhilfe                        (1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden,\n(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann   wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage ganz\noder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders        oder teilweise abgewendet werden kann. Die Sonderbe-\nvon Angehörigen oder von Trägem anderer Sozialleistun-         stimmung des § 36 geht der Regelung des Satzes 1 vor.\ngen, erhält.                                                      (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Not-\n(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unterhalts-          lage gewährt werden, wenn dies geboten ist, um die Wirk-\npflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, wer-     samkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. Die Sonder-\nden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvor-          bestimmung des§ 40 geht der Regelung des Satzes 1 vor.\nschriften beruhende Leistungen anderer, auf die jedoch\nkein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt wer-                                      §7\nden, weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen\nfamiliengerechte Hilfe\nvorgesehen sind.\nBei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen\n§3                               Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden berück-\nSozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles          sichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie\nzur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Fami-\n(1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach     lie festigen.\nder Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Per-\nson des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den                                       §8\nörtlichen Verhältnissen.\nFormen der Sozialhilfe\n(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die\n(1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geld-\nGestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden,\nleistung oder Sachleistung.\nsoweit sie angemessen sind. Wünschen des Hilfeempfän-\ngers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer           (2) Zur persönlichen Hilfe gehört außer der Beratung in\ngleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen    Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten Buches Sozialge-\nwerden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls        setzbuch) auch die Beratung in sonstigen sozialen Ange-\nerforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder   legenheiten, soweit letztere nicht von anderen Stellen oder\nnicht ausreichen und wenn mit der Anstalt, dem Heim oder       Personen wahrzunehmen ist. Wird Beratung in sonstigen\nder gleichartigen Einrichtung eine Vereinbarung nach § 93      sozialen Angelegenheiten auch von Verbänden der freien\nAbs. 2 besteht. Der Träger der Sozialhilfe braucht Wün-        Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Ratsuchende\nschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhält-     zunächst hierauf hinzuweisen.\nnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.\n(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger in einer                                     §9\nsolchen Einrichtung untergebracht werden, in der er durch                          Träger der Sozialhilfe\nGeistliche seines Bekenntnisses betreut werden kann.\nDie Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trä-\n§3a                              gem gewährt.\nVorrang der offenen Hilfe                                                  §10\nDer Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß die              Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege\nerforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb von\nAnstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen                (1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften\ngewährt werden kann.                                           des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien\nWohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben\nund ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden\n§4\ndurch dieses Gesetz nicht berührt.\nAnspruch auf Sozialhilfe\n(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durchführung\n(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit dieses     dieses Gesetzes mit den Kirchen und Religionsgesell-\nGesetz bestimmt, daß die Hitfe zu gewähren ist. Der            schaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbänden","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                                 649\nder freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und dabei        Lebens. Zu de·n persönlichen Bedürfnissen des täglichen\nderen Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung         Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehun-\nihrer Aufgaben achten.                                        gen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.\n(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, daß        (2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der notwen-\nsich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrts- dige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem den\npflege zum Wohle des Hilfesuchenden wirksam ergänzen.         durch das Wachstum bedingten Bedarf.\nDie Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien\nWohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der                                      §13\nSozialhilfe angemessen unterstützen.\nÜbernahme von Krankenversicherungsbeiträgen\n(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohl-\n(1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1\nfahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger der Sozialhilfe\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Renten-\nvon der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies\nantragsteller, die nach§ 189 des Fünften Buches Sozial-\ngilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen.\ngesetzbuch als Mitglied einer Krankenkasse gelten, sind\n(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der     die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen, so-\nDurchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die            weit die genannten Personen die Voraussetzungen des\nVerbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder          § 11 Abs. 1 erfüllen. § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt insoweit\nihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen,           nicht.\nwenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung\n(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwil-\neinverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben dem\nlige Krankenversicherung übernommen werden, soweit\nHilfesuchenden gegenüber verantwortlich.\nsie angemessen sind; zur Aufrechterhaltung einer freiwilli-\ngen Krankenversicherung sind solche Beiträge zu über-\nAbschnitt2                            nehmen, wenn laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vor-\naussichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren ist. § 76\nHilfe zum Lebensunterhalt                     Abs. 2 Nr. 3 gilt insoweit nicht.\nUnterabschnitt 1                                                      §14\nPersonenkreis, Gegenstand der Hilfe                                       Alterssicherung\nAls Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten\n§ 11                             übernommen werden, die erforderlich sind, um die Vor-\nPersonenkreis                          aussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene\nAlterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu\n(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der\nseinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht aus-      erfüllen.\nreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus                                     §15\nseinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei                                Bestattungskosten\nnicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen\nund das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen;            Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu\nsoweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem           übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht\nHaushalt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören,      zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.\nden notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen\nund Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das                                        § 15a\nEinkommen und das Vermögen der Eltern oder des Eltern-                Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen\nteiles zu berücksichtigen.\nHilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach\n(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten Fäl-     den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von\nlen auch insoweit gewährt werden, als der notwendige          Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur\nLebensunterhalt aus dem nach Absatz 1 zu berücksichti-        Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer ver-\ngenden Einkommen und Vermögen beschafft werden                gleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Geldleistungen\nkann. In diesem Umfange haben die in Absatz 1 genann-         können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.\nten Personen dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendun-\ngen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamt-\n§15b\nschuldner.\nDarlehen bei vorübergehender Notlage\n(3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt\nwerden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt              Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraus-\nausreichendes Einkommen oder Vermögen hat, jedoch             sichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können Geldlei-\neinzelne für seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkei-   stungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mit-\nten nicht verrichten kann; von dem Hilfeempfänger kann        glieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 11\nein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.               Abs. 1 Satz 2 können an einzelne Mitglieder oder an meh-\nrere gemeinsam vergeben werden.\n§12\nNotwendiger Lebensunterhalt                                                 §16\n(1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders                           Haushaltsgemeinschaft\nErnährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,          Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit\nHeizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen             Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, daß","650                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ner von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält,           oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt. Eine Arbeit\nsoweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwar-          oder Arbeitsgelegenheit ist insbesondere nicht allein des-\ntet werden kann. Soweit jedoch der Hilfesuchende von          halb unzumutbar, weil\nden in Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Le-\n1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfe-\nbensunterhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunter-\nempfängers entspricht,\nhalt zu gewähren.\n2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers\n§17                                  als geringerwertig anzusehen ist,\nBeratung und Unterstützung                     3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfän-\nDie Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in             gers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs-\ndenen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforder-          oder Ausbildungsort,\nlich oder zu erwarten sind, soll durch Beratung und Unter-    4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den\nstützung gefördert werden; dazu gehört auch der Hinweis           bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers.\nauf das Beratungsangebot von Verbänden der freien\nWchlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden\nBerufe und von sonstigen Stellen. Ist die weitere Beratung                                   §19\ndurch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fach-                     Schaffung von Arbeitsgelegenheiten\nberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme\nhinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach             (1) Für Hilfesuchende, insbesondere für junge Men-\nSatz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage         schen, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgele-\nim Sinne des Satzes 1 sonst nicht überwunden werden           genheiten geschaffen werden. Zur Schaffung und Erhal-\nkann; in anderen Fällen können Kosten übernommen              tung von Arbeitsgelegenheiten können auch Kosten über-\nwerden.                                                       nommen werden. Die Arbeitsgelegenheiten sollen in der\nRegel von vorübergehender Dauer und für eine bessere\nEingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben\nUnterabschnitt 2                        geeignet sein.\nHilfe zur Arbeit                          (2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemein-\nnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm ent-\n§18                              weder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebens-\nunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung\nBeschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit\nfür Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich ist nur\n(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur         die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder\nBeschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine           nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Von\nunterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.                 dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann im ,Einzelfall\n(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende       abgesehen werden, wenn dadurch die Eingliederung in\nsich um Arbeit bemüht und Arbeit findet. Hilfesuchende,       das Arbeitsleben besser gefördert wird oder dies nach\ndie keine Arbeit finden können, sind zur Annahme einer für    den besonderen Verhältnissen des Leistungsberechtigten\nsie zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 oder § 20         und seiner Familie geboten ist.\nverpflichtet. Für Hilfesuchende, denen eine Arbeitserlaub-       (3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensunter-\nnis nicht erteilt werden kann, gilt Satz 2 entsprechend,      halt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des\nwenn kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts        Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne\nbegründet wird. Die Träger der Sozialhilfe und die Dienst-    der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung be-\nstellen der Bundesanstalt für Arbeit, gegebenenfalls auch     gründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden\ndie Träger der Jugendhilfe und andere auf diesem Gebiet       jedoch Anwendung.\ntätige Stellen sollen ~ierbei zusammenwirken.\n(4) Bei der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgele-\n(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit oder eine          genheiten sollen die Träger der Sozialhilfe, die Dienststel-\nArbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden, wenn er kör-       len der Bundesanstalt für Arbeit und gegebenenfalls\nperlich oder geistig hierzu nicht in der Lage ist oder wenn   andere auf diesem Gebiet tätige Stellen zusammenwirken.\nihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegen-       In geeigneten Fällen ist für den Hilfesuchenden unter Mit-\nden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn der        wirkung aller Beteiligten ein Gesamtplan zu erstellen.\nArbeit oder der Arbeitsgelegenheit ein sonstiger wichtiger\nGrund entgegensteht. Ihm darf eine Arbeit oder Arbeitsge-\nlegenheit vor allem nicht zugemutet werden, soweit da-                                       §20\ndurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet                        Besondere Arbeitsgelegenheiten\nwürde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das\ndritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht     (1) Ist es im Einzelfall erforderlich, die Gewöhnung eines\ngefährdet, wenn und soweit unter Berücksichtigung der         Hilfesuchenden an eine berufliche Tätigkeit besonders zu\nbesonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchen-      fördern oder seine Bereitschaft zur Arbeit zu prüfen, soll\nden die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung        ihm für eine notwendige Dauer eine hierfür geeignete\noder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten     Tätigkeit oder Maßnahme angeboten werden. § 19 Abs. 4\nBuches Sozialgesetzbuch sichergestellt ist; die Träger der   gilt entsprechend.\nSozialhilfe sollen darauf hinwirken, daß Alleinerziehenden      (2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfesuchen-\nvorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes ange-      den Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemessene\nboten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichti-   Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. § 19\ngen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts      Abs. 3 gilt entsprechend.              ·","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                                 651\nUnterabschnitt 3                      chend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies\nForm und Maß der Leistungen                  nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist.\n(2) Der Bundesminister für Familie und Senioren erläßt\n§21                             im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nlaufende und einmalige Leistungen               Sozialordnung und dem Bundesminister der Finanzen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und    rates Vorschriften über Inhalt und Aufbau der Regelsätze;\neinmalige Leistungen gewährt werden.                        die Rechtsverordnung kann einzelne laufende Leistungen\n(1 a) Einmalige Leistungen werden insbesondere zur       von der Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und\n1. Instandsetzung von Bekleidung, Wäsche und Schu-          über ihre Gestaltung Näheres bestimmen.\nhen in nicht kleinem Umfang und deren Beschaffung          (3) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverord-\nvon nicht geringem Anschaffungspreis,                  nung die Höhe der Regelsätze im Rahmen der Rechtsver-\n2. Beschaffung von Brennstoffen für Einzelheizungen,        ordnung nach Absatz 2 fest. Sie können dabei die Trä-\nger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in\n3. Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler,\nder Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen\n4. Instandsetzung von Hausrat in nicht kleinem Umfang,      regionale Regelsätze zu bestimmen. Notwendig wer-\n5. Instandhaltung der Wohnung,                              dende Neufestsetzungen der Regelsätze sind jeweils zum\n1. Juli eines Jahres für das beginnende Halbjahr und für\n6. Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer\ndas erste Halbjahr des nächsten Jahres vorzunehmen;\nGebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert\nsowie                                                   dabei sind die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshal-\ntungskosten sowie regionale Unterschiede zu berücksich-\n7. für besondere Anlässe                                    tigen. Bei Haushaltsgemeinschaften bis zu fünf Personen\ngewährt.                                                    müssen die Regelsätze in ihrem jeweiligen Geltungsbe-\n(1 b) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-     reich zusammen mit den Durchschnittsbeträgen für die\nnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über         Kosten der Unterkunft und Heizung und unter Berücksich-\nden Inhalt, den Umfang, die Pauschalierung und die Ge-      tigung des abzusetzenden Betrages nach § 76 Abs. 2a\nwährung der einmaligen Leistungen.                          Nr. 1 unter den jeweils erzielten monatlichen durchschnitt-\nlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehalts-\n(2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn     gruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld bleiben.\nder Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum\nLebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch           (4) Die seit dem 1. Juli 1992 geltenden Regelsätze er-\naus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen       höhen sich im Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni\nkann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt     1994 halbjährlich um insgesamt 2 vom Hundert. Für die\nwerden, das die in § 11 Abs. 1 genannten Personen inner-    Zeiträume vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 und vom\nhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Ablauf       1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1996 können die Regelsätz·e\ndes Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden      abweichend von Absatz 3 Satz 3 jeweils um bis zu 2 vom\nworden ist.                                                 Hundert angehoben werden, höchstens jedoch jeweils in\n(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Höhe der voraussichtlichen Entwicklung der durchschnitt-\nHeim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt auch       lichen Nettolohn- und -gehaltsumme je beschäftigten\neinen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Ver-          Arbeitnehmer im Bundesgebiet ohne neue Bundesländer\nfügung, es sei denn, daß dessen bestimmungsmäßige           in den Jahren 1994 und 1995.\nVerwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht\nmöglich ist. Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr voll-                                §23\nendet haben, erhalten den Barbetrag in Höhe von minde-                              Mehrbedarf\nstens 30 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushalts-\nvorstandes. Für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr         (1) Ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgeben-\nnoch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Lan-     den Regelsatzes ist anzuerkennen\ndesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für       1. für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,\ndie in ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe\ndes Barbetrages fest. Trägt der Hilfeempfänger einen Teil   2. für Personen unter 65 Jahren, die erwerbsunfähig im\nder Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst,            Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind,\nerhält er einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom    3. für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschafts-\nHundert seines Einkommens, höchstens jedoch in Höhe              woche,\nvon 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvor-      soweit nicht im Einzelfalle ein abweichender Bedarf be-\nstandes. Bei Hilfeempfängern mit Einkünften aus Renten\nsteht. Für Personen, die am 27. Juni 1993 unter die Num-\nder gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Versor-\nmer 1 der bis zum 26. Juni 1993 geltenden Fassung fallen\ngungsbezügen des öffentlichen Dienstes oder mit sonsti-\nund das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten\ngem regelmäßigem Einkommen kann anstelle des im Ein-\ndie bisherigen Vorschriften weiter.\nzelfalle maßgebenden Barbetrages ein entsprechender\nTeil dieser Einkünfte unberücksichtigt gelassen werden.        (2) Für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder\ndie mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenleben\n§22                             und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein\nMehrbedarf von 40 vom Hundert des maßgebenden\nRegelbedarf\nRegelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein\n(1) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außer-        abweichender Bedarf besteht; bei 4 oder mehr Kindern\nhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtun-    erhöht sich der Mehrbedarf auf 60 vom Hundert des maß-\ngen werden nach Regelsätzen gewährt. Sie sind abwei-        gebenden Regelsatzes.","652                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(3) Für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet        gegen den Hilfeempfänger aufgerechnet werden, wenn es\nhaben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1           sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadens-\nNr. 3 bis 5 gewährt wird, ist ein Mehrbedarf von 40 vom        ersatz auf Grund zu Unrecht erbrachter Leistungen der\nHundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen,              Sozialhilfe handelt, die der Hilfeempfänger durch vorsätz-\nsoweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf be-         lich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige\nsteht. Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 40            Angaben veranlaßt hat. Die Aufrechnungsmöglichkeit\nAbs. 1 Nr. 3 bis 5 genannten Maßnahmen während einer           wegen eines Anspruchs ist auf zwei Jahre beschränkt; ein\nangemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbei-          neuer Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Erstattung\ntungszeit, angewendet werden.                                  oder Schadensersatz kann erneut aufgerechnet werden.\n(4) Für Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer           (2) Eine Aufrechnung nach Absatz 1 kann auch erfolgen,\nKrankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer kosten-         wenn nach § 15a Schulden für Verpflichtungen übernom-\naufwendigen Ernährung bedürfen, ist ein Mehrbedarf in          men werden, die durch vorangegangene Leistungen der\nangemessener Höhe anzuerkennen.                                Sozialhilfe an den Hilfeempfänger bereits gedeckt worden\n(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist Absatz 1 Nr. 2 nicht   waren.\nanzuwenden. Im übrigen sind die Absätze 1 bis 4 neben-            (3) § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.\neinander anzuwenden; die Summe des insgesamt anzuer-\nkennenden Mehrbedarfs darf jedoch die Höhe des maß-\n§26\ngebenden Regelsatzes nicht übersteigen.\nSonde11\"8gelung für Auszubildende\n§24                                Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bun-\n(weggefallen)                        desausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsför-\nderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist,\nhaben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. In\nUnterabschnitt 4\nbesonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt\nAusschluß des Leistungsanspruchs,                   gewährt werden.\nEinschränkung der Leistung, Aufrechnung\n§25                                                       Abschnitt3\n(1) Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder                   Hilfe in besonderen Lebenslagen\neine zumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen, hat kei-\nnen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.\nUnterabschnitt 1\n(2) Die Hilfe soll bis auf das zum Lebensunterhalt Uner-\nläßliche eingeschränkt werden\nAllgemeines\n1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Vollendung des\n§27\n18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen\nvermindert hat in der Absicht, die Voraussetzungen für                             Arten der Hilfe\ndie Gewährung oder Erhöhung der Hilfe herbeizu-              (1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt\nführen,\n1.    Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-\n2. bei einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung sein                  grundlage,\nunwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,\n2. (weggefallen)\n3. für bis zu zwölf Wochen bei einem Hilfesuchenden,\n3. vorbeugende Gesundheitshilfe,\na) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeits-\nlosenhilfe oder Eingliederungshilfe ruht oder er-       4.    Krankenhilfe, sonstige Hilfe,\nloschen ist, weil das Arbeitsamt den Eintritt einer     4a. Hilfe zur Familienplanung,\nSperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach         5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,\n§ 119 des Arbeitsförderungsgesetzes festgestellt\nhat, oder                                               6. Eingliederungshilfe für Behinderte,\nb) der die in § 119 des Arbeitsförderungsgesetzes           7. (weggefallen)\ngenannten Voraussetzungen erfüllt, die das Ruhen        8.    Blindenhilfe,\noder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosen-\n9. Hilfe zur Pflege,\ngeld, Arbeitslosenhilfe oder Eingliederungshilfe\nbegründen.                                             10.    Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,\n(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die unter-      11.    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-\nhaltsberechtigten Angehörigen der in den Absätzen 1 und 2              rigkeiten,\ngenannten Personen oder andere mit ihnen in Haushalts-          12.    Altenhilfe.\ngemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch die Versagung\noder die Einschränkung der Hilfe mitbetroffen werden.            (2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen\ngewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel\nrechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als\n§25a                              Darlehen gewährt werden.\nAufrechnung                              (3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\n(1) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt Un-      gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teil-\nerläßliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe          stationären Betreuung gewährt, umfaßt die Hilfe in beson-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                                653\nderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung gewährten       sie sind zu gewähren, soweit Versicherte nach den Vor-\nLebensunterhalt einschließlich der einmaligen Leistungen      schriften der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch\nnach Abschnitt 2.                                             auf Leistungen zur Förderung der Gesundheit sowie zur\nVerhütung und Früherkennung von Krankheiten haben.\n§28\n(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Gesund-\nPersonenkreis                         heitshilfe gehören vor allem die nach dem Gutachten des\nHilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestim-      Gesundheitsamtes oder des Medizinischen Dienstes\nmungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem Hilfe-           der Krankenversicherung im Einzelfall erforderlichen Er-\nsuchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten           holungskuren, besonders für Kinder, Jugendliche und alte\nund, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch sei-    Menschen sowie für Mütter in geeigneten Mütter-\nnen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen       genesungsheimen. Die Leistungen sollen in der Regel den\nund Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4           Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über\nnicht zuzumuten ist.                                          die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.\n(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter\n§29                             bleiben unberührt.\nErweiterte Hilfe, Aufwendungsersatz\nIn begründeten Fällen kann Hilfe über§ 28 hinaus auch                            Unterabschnitt 5\ninsoweit gewährt werden, als den dort genannten Perso-\nKrankenhilfe, sonstige Hilfe\nnen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder\nVermögen zuzumuten ist. In diesem Umfange haben sie\ndem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen;                                   §37\nmehrere Verpflichtete hatten als Gesamtschuldner.                                    Krankenhilfe\n(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren.\n§29a\n(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztliche\nEinschränkung oder Aufrechnung der Hilfe               Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verband-\nDie Hilfe kann bei einem Hilfeempfänger, auf den die        mitteln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie\nVoraussetzungen des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 oder des§ 25a            sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung\nzutreffen, eingeschränkt oder aufgerechnet werden,            der Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen. Die Lei-\nsoweit dadurch der Gesundheit dienende Maßnahmen              stungen sollen in der Regel den Leistungen entsprechen,\nnicht gefährdet werden.                                       die nach den Vorschriften über die gesetzliche Kranken-\nversicherung gewährt werden.\n(3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen\nUnterabschnitt 2                      Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskranken-\nHilfe zum Aufbau oder zur Sicherung                kasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt nieder-\nder Lebensgrundlage                        gelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Der Kranke hat die\nfreie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten, die sich zur\n§30                             ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung im Rahmen\nder Krankenhilfe zu der in Satz 1 genannten Vergütung\n(1) Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche       bereit erklären.\nLebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist,\nkann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll dazu dienen,          (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen oder\nihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrund-       zahnärztlichen Leistungen in den Fällen der§§ 36, 37a,\nlage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen.                  37b, 38 und 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2.\n(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt werden, wenn\n§37a\ndem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum\nLebensunterhalt gewährt werden müßte.                             Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation\n(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen ge-      Bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwan-\nwährt werden.                                                gerschaft oder bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation\nist Hilfe zu gewähren, wenn der Eingriff von einem Arzt\nvorgenommen wird. Die Hilfe umfaßt die in § 24b des\nUnterabschnitt 3                      Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen.\n(weggefallen)\nUnterabschnitt 5a\nUnterabschnitt 4\nHilfe zur Familienplanung\nVorbeugende Gesundheitshilfe\n§37b\n§36\nZur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren. Maßnahmen\n(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil eine        der Hilfe sind vor allem Übernahme der Kosten\nErkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden ein~\nzutreten droht, soll vorbeugende Gesundheitshilfe ge-        1. der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich der\nwährt werden. Außerdem können zur Früherkennung von              erforderlichen Untersuchung und Verordnung,\nKrankheiten Vorsorgeuntersuchungen gewährt werden;           2. der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.","654                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nUnterabschnitt 6                        2a. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch\nnicht im schulpflichtigen Alter sind,\nHilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen\n3.   Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem\n§38                                    im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und durch\nHilfe zum Besuch weiterführender Schulen ein-\n(1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist Hilfe zu              schließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmun-\ngewähren.                                                          gen über die Ermöglichung der Schulbildung im\n(2) Die Hilfe umfaßt                                             Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben un-\n1. ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe,               berührt,\n2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,\n4.   Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf\noder für eine sonstige angemessene Tätigkeit,\n3. (weggefallen)\n5.    Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem\n4. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim sowie häus-             verwandten Beruf oder zur Umschulung für einen\nliche Wartung und Pflege nach den Bestimmungen des             angemessenen Beruf oder eine sonstige ange-\n§69Abs.2,                                                       messene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im\n5. Entbindungsgeld.                                                 Berufsleben gewährt werden, wenn die Besonderheit\ndes Einzelfalles dies rechtfertigt,\nDie Leistungen sollen in der Regel den Leistungen ent-\nsprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche      6.   Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im\nKrankenversicherung gewährt werden. Satz 1 Nr. 5 und               Arbeitsleben,\n§ 23 Abs.1 Nr. 3 sind nebeneinander anzuwenden.               6a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Woh-\nnung, die den besonderen Bedürfnissen des Behin-\nderten entspricht,\nUnterabschnitt 7\n7.    nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der\nEingliederungshilfe für Behinderte\närztlichen oder ärztlich verordneten Maßnahmen und\nzur Sicherung der Eingliederung des Behinderten in\n§39\ndas Arbeitsleben,\nPersonenkreis und Aufgabe\n8.    Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.\n(1) Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich,\n(2) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere\ngeistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist Einglie-\nihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnah-\nderungshilfe zu gewähren. Personen mit einer anderen\nmen nach Absatz 1 mit dem Ziel der Eingliederung auf\nkörperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann\ndem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen,\nsie gewährt werden.\nsoll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer der\n(2) Den Behinderten stehen die von einer Behinderung       Behinderung entsprechenden Beschäftigung, insbeson-\nBedrohten gleich. Dies gilt bei Personen, bei denen Maß-      dere in einer Werkstatt für Behinderte, gegeben werden.\nnahmen der in den§§ 36 und 37 genannten Art erforder-\n(3) Der Begriff der Werkstatt für Behinderte und ihre\nlich sind, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Maß-\nfachlichen Anforderungen richten sich nach den Vorschrif-\nnahmen eine Behinderung einzutreten droht.\nten des Schwerbehindertengesetzes.\n(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine dro-         (4) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können Bei-\nhende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene\nhilfen an den Behinderten oder seine Angehörigen zum\nBehinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu\nBesuch während der Durchführung der Maßnahmen der\nmildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzuglie-\nEingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\ndern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teil-\ngleichartigen Einrichtung gewährt werden.\nnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen\noder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemesse-\n§§ 41 und 42\nnen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit\nzu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig                                  (weggefallen)\nvon Pflege zu machen.\n(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange                                   §43\nnach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art                            Erweiterte Hilfe\nund Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, daß die           (1) Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in\nAufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.          einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-\ntung, einer Tageseinrichtung für Behinderte oder ärztliche\n§40                              oder ärztlich verordnete Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür\nMaßnahmen der Hilfe                       auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in\n§ 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu\n(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem\neinem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie\n1.    ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige      zu den Kosten der Hilfe beizutragen; mehrere Verpflichtete\närztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur        haften als Gesamtschuldner.\nVerhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinde-         (2) Hat der Behinderte das 21. Lebensjahr noch nicht\nrung,                                                   vollendet, so ist den in § 28 genannten Personen die Auf-\n2.    Versorgung mit Körperersatzstücken sowie           mit  bringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunter-\northopädischen oder anderen Hilfsmitteln,               halts zuzumuten","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                                                 655\n1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die                                               §47\nnoch nicht im schulpflichtigen Alter sind (§ 40 Abs. 1\nBestimmungen über die Durchführung der Hilfe\nNr. 2a),\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit\n2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung\nZustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die\neinschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 40 Abs. 1\nAbgrenzung des Personenkreises der Behinderten, über\nNr. 3),\nArt und Umfang der Maßnahmen der Eingliederungshilfe\n3. bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn erreich-     sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen,\nbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermög-         die der Eingliederungshilfe entsprechende Maßnahmen\nlichen soll, wenn die Behinderung eine Schulbildung        durchführen, erlassen.\nvoraussichtlich nicht zulassen wird oder nicht zuläßt,\n4. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen\nBeruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit\nUnterabschnitt 8\n(§ 40 Abs. 1 Nr. 4), wenn die hierzu erforderlichen Maß-                               (weggefallen)\nnahmen in besonderen Einrichtungen für Behinderte\ndurchgeführt werden.\nUnterabschnitt 9\nDie Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebens-\nunterhalts sind nur in Höhe der für den häuslichen Lebens-                                   Blindenhilfe\nunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt\nnicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Maß-                                         §67\nnahmen nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte                (1) Blinden ist zum Ausgleich der durch die Blindheit\nandere Maßnahmen überwiegen. Die zuständigen Lan-               bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe zu gewähren,\ndesbehörden können Näheres über die Bemessung der               soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen\nfür den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendun-         Rechtsvorschriften erhalten.\ngen bestimmen. Die Sätze 1 bis 3 sollen auch dann An-\nwendung finden, wenn die Maßnahmen erst nach Voll-                 (2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des\nendung des 21. Lebensjahres des Behinderten abge-               18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 750 *) Deut-\nschlossen werden können; in anderen Fällen können sie           sche Mark, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht\nAnwendung finden, wenn dies aus besonderen Gründen              vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 375 *) Deut-\ndes Einzelfalles gerechtfertigt ist.                            sche Mark gewährt.\n(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht             (3) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim\nUnterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistun-      oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die\ngen für denselben Zweck zu gewähren, dem die in Ab-             Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln\nsatz 2 genannten Maßnahmen dienen, wird seine Ver-              öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verrin-\npflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche       gert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen\nLeistungen gewährt, kann abweichend von Absatz 2 von            Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom\nden in § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mit-         Hundert der Beträge nach Absatz 2; dies gilt von dem\ntel verlangt werden.                                            ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in\ndie Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des\n§44                               Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vor-\nVorläufige Hilfeleistung                     übergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die\nBlindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigste! des Betrages\nSteht spätestens 4 Wochen nach Bekanntwerden des\nnach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Ab-\nBedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht fest, ob ein an-\nwesenheit länger als 6 volle zusammenhängende Tage\nderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere\ndauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis\nzur Hilfe verpflichtet ist, hat der Träger der Sozialhilfe die\ngekürzt.\nnotwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen,\nwenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht             (4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare\nrechtzeitig durchgeführt werden.                                Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf\noder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit aus-\n§45                               bilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat keinen\n(weggefallen)                         Anspruch auf Blindenhilfe. Die Blindenhilfe kann versagt\nwerden, soweit ihre bestimmungsmäßige Verwendung\ndurch oder für den Blinden nicht möglich ist.\n§46\nGesamtplan                               (5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege\nwegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb von Anstalten,\n(1) Der Träger der Sozialhilfe stellt so frühzeitig wie mög- Heimen und gleichartigen Einrichtungen sowie ein Bar-\nlich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen            betrag (§ 21 Abs. 3) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist§ 23\nMaßnahmen auf.                                                  Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der Blinde nicht allein\n(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durch-       wegen Blindheit erwerbsunfähig ist. Die Sätze 1 und 2\nführung der Maßnahmen wirkt der Träger der Sozialhilfe          gelten entsprechend für Blinde, die nicht Blindenhilfe,\nmit dem Behinderten und den sonst im Einzelfalle Beteilig-      sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechts-\nten, vor allem mit dem behandelnden Arzt, dem Ge-               vorschriften erhalten.\nsundheitsamt, dem Landesarzt (§ 126a), dem Jugendamt\nund den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, zu-\n1 Auf Grund der in § 67 Abs. 6 getroffenen Regelung beträgt mit Wir1<ung\nvom 1. Juli 1993 an die Blindenhilfe 997 Deutsche Mari<, bei Blinden, die\nsammen.                                                           das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 496 Deutsche Mari<.","656                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich jeweils,  Hundert, die Geldleistung nach § 57 des Fünften Buches\nerstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1992 an, um den Vom-          Sozialgesetzbuch sowie die Pauschalbeihilfe nach § 6\nhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der        Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 der Beihilfevorschriften des Bundes\ngesetzlichen Rentenversicherung verändert; ein nicht auf       oder vergleichbaren Landesregelungen bis zum 31. De-\nvolle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu              zember 1994 mit 200 Deutsche Mark anzurechnen.\n0,49 Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche                (4) Das Pflegegeld beträgt 2761 Deutsche Mark monat-\nMark an aufzurunden.                                           lich; es ist angemessen zu erhöhen, wenn der Zustand des\n(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf alle in § 76 Abs. 2a     Pflegebedürftigen außergewöhnliche Pflege erfordert. Für\nNr. 3 Buchstabe a genannten Personen Anwendung.                die in § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b genannten Personen\nbeträgt das Pflegegeld 750 *) Deutsche Mark monatlich;\nbei ihnen sind die Voraussetzungen für die Gewährung\nUnterabschnitt 10                        eines Pflegegeldes stets als erfüllt anzusehen. Bei teil-\nstationärer Betreuung des Pflegebedürftigen kann das\nHilfe zur Pflege\nPflegegeld angemessen gekürzt werden.\n(5) Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 werden\n§68\nneben den Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2\nInhalt                            gewährt. Werden Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3\n(1) Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung so     oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechts-\nhilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben    vorschriften gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu\nkönnen, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.                      50 vom Hundert gekürzt werden.\n(2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfsmittel zur       (6) Für die Veränderung des Pflegegeldes gilt § 67\nAbs. 6 entsprechend.\nVerfügung gestellt werden, die zur Erleichterung seiner\nBeschwerden wirksam beitragen. Ferner sollen ihm nach\nMöglichkeit angemessene Bildung und Anregungen kultu-\nUnterabschnitt 11\nreller oder sonstiger Art vermittelt werden.\nHilfe zur Weiterführung des Haushalts\n§69\n§70\nHäusliche Pflege, Pflegegeld\nInhalt und Aufgabe\n(1) Reichen im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche Wartung\n(1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiter-\nund Pflege aus, gelten die Absätze 2 bis 6.\nführung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der\n(2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß  Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die\nWartung und Pflege durch Personen, die dem Pflege-             Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll in\nbedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbar-              der Regel nur vorübergehend gewährt werden.\nschaftshilfe übernommen werden. In diesen Fällen sind\n(2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von\ndem Pflegebedürftigen die angemessenen Aufwendun-\nHaushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiter-\ngen der Pflegeperson zu erstatten; auch können ange-\nführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.\nmessene Beihilfen gewährt und Beiträge der Pflegeperson\nfür eine angemessene Alterssicherung übernommen wer-               (3) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.\nden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist\nneben oder anstelle der Wartung und Pflege nach Satz 1                                            § 71\ndie Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforder-                   Hilfe durch anderweitige Unterbringung\nlich, so sind die angemessenen Kosten hierfür zu über-                                Haushaltsangehöriger\nnehmen.\nDie Hilfe kann auch durch Übernahme der angemesse-\n(3) Ist ein Pflegebedürftiger, der das erste Lebensjahr    nen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unter-\nvollendet hat, so hilflos, daß er für die gewöhnlichen und     bringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden,\nregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des         wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben\ntäglichen Lebens in erheblichem Umfange der Wartung            oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.\nund Pflege dauernd bedarf, so ist ihm ein Pflegegeld zu\ngewähren; Pflegegeld ist vor Vollendung des ersten\nLebensjahres von dem Zeitpunkt an zu gewähren, von                                      Unterabschnitt 12\ndem an die infolge Krankheit oder Behinderung erforder-                              Hilfe zur Überwindung\nliche besondere Wartung und Pflege das Maß der einem                       besonderer sozialer Schwierigkeiten\ngesunden Kind zu gewährenden Wartung und Pflege in\nerheblichem Umfange dauernd übersteigt. Zusätzlich zum\n§72\nPflegegeld sind dem Pflegebedürftigen die Aufwendun-\ngen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer beson-          (1) Personen, bei denen besondere soziale Schwierig-\nderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung          keiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ent-\nzu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt       gegenstehen, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierig-\nist. Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht           keiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu\ngewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistun-\ngen nach anderen Rechtsvorschriften erhält. Auf das\n*) Auf Grund der in § 69 Abs. 6 getroffenen Regelung beträgt mit Wirkung\nPflegegeld sind Leistungen nach § 67 oder gleichartige             vom 1. Juli 1993 an das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 366 Deut-\nLeistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom              sche Mark, das Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 997 Deutsche Mark.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                               657\nnicht fähig sind. Andere Bestimmungen dieses Gesetzes            (3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden, wenn\nund die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetz-          sie der Vorbereitung auf das Alter dient.\nbuch gehen der Regelung des Satzes 1 vor.\n(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes\n(2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig         Einkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im\nsind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen,       Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist.\nzu mildem oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor\nallem Beratung und persönliche Betreuung des Hilfe-\nsuchenden und seiner Angehörigen, sowie Maßnahmen\nbei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung.                                      Abschnitt4\n(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und                                   Einsatz\nVermögen gewährt, soweit im Einzelfalle persönliche Hilfe             des Einkommens und des Vermögens\nerforderlich ist; im übrigen ist Einkommen und Vermögen\nder in § 28 genannten Personen nicht zu berücksichtigen\nsowie von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem                                    Unterabschnitt 1\nRecht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den\nErfolg der Hilfe gefährden würde.                                             Allgemeine Bestimmungen\nüber den Einsatz des Einkommens\n(4) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereini-\ngungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt\nhaben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammen-                                     § 76\narbeiten und darauf hinwirken, daß sich die Sozialhilfe und\nBegriff des Einkommens\ndie Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam\nergänzen. In geeigneten Fällen ist ein Gesamtplan zur            (1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören\nDurchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzu-             alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der\nstellen.                                                     Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach\ndem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Bei-\n(5) Der Bundesminister für Familie und Senioren kann\nhilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nSchaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit\nrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personen-\ngewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grund-\nkreises sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach\nrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.\nAbsatz 2 erlassen.\n(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen\n§§ 73und 74                           1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,\n(weggefallen)                        2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich\nder Arbeitslosenversicherung,\n3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen\nUnterabschnitt 13                            oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge\nAltenhilfe                              gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe\nangemessen sind,\n§75                             4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen\nnotwendigen Ausgaben.\n(1) Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den übrigen\nBestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe gewährt wer-            (2a) Von dem Einkommen sind ferner Beträge in jeweils\nden. Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch     angemessener Höhe abzusetzen\ndas Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu      1. für Erwerbstätige,\nmildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten,\nam Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.                   2. für Personen, die trotz beschränkten Leistungsver-\nmögens einem Erwerb nachgehen,\n(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in\nBetracht:                                                    3. für Erwerbstätige,\n1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Woh-         a) die blind sind oder deren Sehschärfe auf dem bes-\nnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen ent-                seren Auge nicht mehr als 1/ 30 beträgt oder bei\nspricht,\ndenen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleich-\n2. Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung,            zuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen\ndie der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere              des Sehvermögens vorliegen, oder\nbei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,\nb) deren Behinderung so schwer ist, daß sie als Be-\n3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme alters-                  schädigte die Pflegezulage nach den Stufen III\ngerechter Dienste,                                                bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-\n4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrich-                 versorgungsgesetzes erhielten.\ntungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der\nBildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Men-        (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\nschen dienen,                                            mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die\nBerechnung des Einkommens, besonders der Einkünfte\n5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahe-        aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und\nstehenden Personen ermöglicht,                           aus selbständiger Arbeit, sowie über die Beträge und\n6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom alten Men-        Abgrenzung der Personenkreise nach Absatz 2a be-\nschen gewünscht wird.                                    stimmen.","658                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§77                                  1. einem Grundbetrag in Höhe von 736 *) Deutsche Mark,\nNach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen                        2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen\n(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vor-                hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange-\nschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck ge-                         messenen Umfang nicht übersteigen, und\nwährt werden, sind nur soweit als Einkommen zu berück-                  3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut-\nsichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben                      sche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun-\nZweck dient.                                                                dert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für\n(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der                    einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben,\nnicht Vermögensschaden ist, nach§ 847 des Bürgerlichen                      sowie für den Hilfesuchenden und für jede Person, die\nGesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu                      von den Eltern oder dem Hilfesuchenden bisher über-\nberücksichtigen.                                                            wiegend unterhalten worden ist oder der sie nach der\nEntscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe\nunterhaltspflichtig werden.\n§78\nLeben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkom-\nZuwendungen\nmensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der Hilfesu-\n(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben                  chende lebt; lebt er bei keinem Elternteil, bestimmt sich\nals Einkommen außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die               die Einkommensgrenze nach Absatz 1.\nZuwendung die Lage des Empfängers so günstig be-\n(3) Der für den Familienzuschlag maßgebende Regel-\neinflußt, daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.\nsatz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Hilfeemp-\n(2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu                fänger die Hilfe erhält. Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem\neine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als             Heim oder einer gleichartigen Einrichtung sowie bei Unter-\nEinkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berück-                   bringung in einer anderen Familie oder bei den in § 104\nsichtigung für den Empfänger eine besondere Härte                       genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem\nbedeuten würde.                                                         gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers oder, wenn\nim Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner\nEltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren\nUnterabschnitt 2                               gewöhnlichem Aufenthalt; ist ein gewöhnlicher Aufenthalt\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden\nEinkommensgrenzen                                 oder nicht zu ermitteln, gilt Satz 1.\nfür die Hilfe in besonderen Lebenslagen\n(4) Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche Vor-\nschriften entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe\n§79                                  sind nicht gehindert, für bestimmte Arten der Hilfe in\nAllgemeine Einkommensgrenze                              besonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze einen\nhöheren Grundbetrag zugrunde zu legen.\n(1) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem\nHilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden Ehe-\ngatten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn                                                   §80\nwährend der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkom-\n(weggefallen)\nmen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt,\ndie sich ergibt aus\n1 . einem Grundbetrag in Höhe von 736 *) Deutsche Mark,                                                   §81\n2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen                                  Besondere Einkommensgrenze\nhierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange-                    (1) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt ein\nmessenen Umfang nicht übersteigen, und                              Grundbetrag in Höhe von 1 104; Deutsche Mark\n3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut-                   1. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39\nsche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun-                        Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, wenn die Hilfe in einer Anstalt,\ndert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für                      einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder\nden nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede                      in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung ge-\nPerson, die vom Hilfesuchenden oder seinem nicht                       währt wird,\ngetrennt lebenden Ehegatten bisher überwiegend\nunterhalten worden ist oder der sie nach der Entschei-             2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39 Abs. 1\ndung über die Gewährung der Sozialhilfe unterhalts-                    Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen sowie bei den\nfür diese durchzuführenden sonstigen ärztlichen und\npflichtig werden.\närztlich verordneten Maßnahmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1),\n(2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet,\n3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\nso ist ihm und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel\ngenannten Personen mit Körperersatzstücken sowie\nnicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs\nmit größeren orthopädischen oder größeren anderen\ndas monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und sei-\nHilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2),\nner Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht über-\nsteigt, die sich ergibt aus                                             4. (weggefallen)\n*) Auf Grund der jährlich erfolgten Neufestsetzungen und Veränderungen  ; Auf Grund der jährlich erfolgten Neufestsetzungen und Veränderungen\n(siehe § 82) beträgt seit dem 1. Juli 1993 der Grundbetrag nach § 79    (siehe§ 82) beträgt seit dem 1. Juli 1993 der Grundbetrag nach§ 81\nAbs. 1 und 2 966 Deutsche Mark.                                         Abs. 1 1 450 Deutsche Mark.","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                                   659\n5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim oder              sein Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung\neiner gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussicht-             der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das\nlich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der häus-        er innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem\nlichen Pflege (§ 69), wenn der in § 69 Abs. 3 Satz 1               Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die maßgebende Ein-\ngenannte Schweregrad der Hilflosigkeit besteht,                    kommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihm\n6. bei der Krankenhilfe (§ 37), nachdem die Krankheit                  ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der\nwährend eines zusammenhängenden Zeitraumes von                     Mittel zuzumuten gewesen wäre.\n3 Monaten entweder dauerndes Krankenlager oder                        (3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Be-\nwegen ihrer besonderen Schwere ständige ärztliche                  darfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein\nBetreuung erfordert hat, außerdem bei der Heilbe-                  Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach\nhandlung für Tuberkulosekranke.                                    Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen ver-\n(2) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt bei             langt werden, das die in§ 28 genannten Personen inner-\nder Blindenhilfe nach § 67 und bei dem Pflegegeld nach                  halb eines Zeitraumes von bis zu 3 Monaten nach Ablauf\n§ 69 Abs. 4 Satz 2 ein Grundbetrag in Höhe von 2 208 *)                des Monats, in dem über die Hilfe entschieden worden ist,\nDeutsche Mark. Absatz 1 Nr. 5 gilt insoweit nicht.                     erwerben.\n(3) Der Familienzuschlag beträgt in den Fällen des                                               §85\nAbsatzes 2 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten die\nHälfte des Grundbetrages nach Absatz 1, wenn jeder Ehe-                                  Einsatz des Einkommens\ngatte blind oder behindert im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3                             unter der Einkommensgrenze\nist.                                                                       Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das\n(4) § 79 Abs. 4 gilt nicht.                                         Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt\nwerden,\n(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche                        1. soweit von einem anderen Leistungen für einen beson-\northopädischen und anderen Hilfsmittel die Vorausset-                       deren Zweck gewährt werden, für den sonst Sozialhilfe\nzungen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllen.                                       zu gewähren wäre,\n2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel\n§82                                       erforderlich sind,\nÄnderung der Grundbeträge                             3. soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder\neiner gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrich-\nDie Grundbeträge nach den§§ 79 und 81 Abs. 1 und 2\ntung zur teilstationären Betreuung Aufwendungen für\nverändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli\nden häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Dar-\n1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktu-\nüber hinaus soll in angemessenem Umfange die Auf-\nelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung\nbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die\nverändert; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter\nauf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer\nBetrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und von\n0,50 Deutsche Mark an aufzurunden.                                          Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-\ntung bedürfen, solange sie nicht einen anderen über-\nwiegend unterhalten.\n§83\nZusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen                                                       §86\nKann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehreren                                            (weggefallen)\nBestimmungen gewährt werder,, für die unterschiedliche\nEinkommensgrenzen maßgebend sind, so wird sie nach                                                   §87\nder Bestimmung gewährt, für welche die höhere Einkom-\nmensgrenze maßgebend ist.                                                  Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf\n(1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils des Ein-\n§84                                   kommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zuge-\nmutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei\nEinsatz des Einkommens                              der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für\nüber der Einkommensgrenze                              einen anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzu-\n(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die                    muten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt\nmaßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist die Auf-                    werden.\nbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzu-                          (2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle\nmuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist,                  unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, so ist\nsind vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der              zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für welche die\nerforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastun-                   niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist.\ngen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtig-\n(3) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle\nten Angehörigen zu berücksichtigen.\ngleiche Einkommensgrenzen maßgebend, jedoch für die\n(2) Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt eines              Gewährung der Hilfe verschiedene Träger der Sozialhilfe\nBedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teilweise und ist                zuständig, so hat die Entscheidung über die Hilfe für den\nzuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die Be-•\ndarfsfälle gleichzeitig ein, so ist das über der Einkom-\n; Auf Grund der jährlich erfolgten Neufestsetzungen und Veränderungen\n(siehe § 82) beträgt seit dem 1. Juli 1993 der Grundbetrag nach § 81 mensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei\nAbs. 2 2 900 Deutsche Mark.                                          den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.","660                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nUnterabschnitt 3                            (4) Der Bundesminister für Familie und Senioren kann\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nEinsatz des Vermögens\nrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte\nim Sinne des Absatzes 2 Nr. 8 bestimmen.·\n§88\nEinzusetzendes Vermögen, Ausnahmen\n§89\n(1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört das\nDarlehen\ngesamte verwertbare Vermögen.\n(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden         Soweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchenden\nvom Einsatz oder von der Verwertung                            Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch\noder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht mög-\n1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum           lich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte\nAufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage            bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt\noder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,          werden. Die Gewährung kann davon abhängig gemacht\n2. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich          werden, daß der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder\nzur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Haus-        in anderer Weise gesichert wird.\ngrundstücks im Sinne der Nummer 7 bestimmt ist,\nsoweit dieses Wohnzwecken Behinderter (§ 39 Abs. 1\nSatz 1 und Abs. 2), Blinder (§ 67) oder Pflegebedürf-                                Abschnitts\ntiger (§ 69) dient oder dienen soll und dieser Zweck\ndurch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens                        Verpflichtungen anderer\ngefährdet würde,\n3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bis-                                           §90\nherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu                           Übergang von Ansprüchen\nberücksichtigen,\n(1) Hat ein Hilfeempfänger oder haben Personen nach\n4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortset-            § 28 für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch\nzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit        gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne\nunentbehrlich sind,                                        des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann\n5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für         der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an\nden Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere       den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe\nHärte bedeuten würde,                                       seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Über-\n6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger,            gang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendun-\nbesonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Be-       gen für diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die\ner gleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 genannten\ndürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,\nHilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem Ehegat-\n7. eines angemessenen Hausgrundstücks, das vom                 ten und dessen minderjährigen unverheirateten Kindern\nHilfesuchenden oder einer anderen in den §§ 11, 28          gewährt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit\ngenannten Person allein oder zusammen mit Angehöri-         bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen\ngen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach sei-          entweder die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder in den\nnem Tod bewohnt werden soll. Die Angemessenheit             Fällen des § 11 Abs. 2, des § 29 und des § 43 Abs. 1 Auf-\nbestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem               wendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre.\nWohnbedarf (zum Beispiel Behinderter, Blinder oder          Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der\nPflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Haus-        Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet\ngröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohn-          werden kann.\ngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks ein-\nschließlich des Wohngebäudes. Familienheime und               (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des\nEigentumswohnungen im Sinne der §§ 7 und 12 des             Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die\nZweiten Wohnungsbaugesetzes sind in der Regel nicht         Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unter-\nunangemessen groß, wenn ihre Wohnfläche die Gren-           brechung gilt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten.\nzen des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung          (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-\nmit Absatz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, bei          waltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt,\nder häuslichen Pflege (§ 69) die Grenzen des § 39           haben keine aufschiebende Wirkung.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 82 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes nicht übersteigt,                 (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des § 19\nAbs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt\n8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei        zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen\nist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu           gewährt wird. Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches\nberücksichtigen.\nSozialgesetzbuch gehen der Regelung des Absatzes 1\n(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von   vor.\nder Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht wer-\nden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen                                       §91\nhat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen\nÜbergang von Ansprüchen\neine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in beson-\ngegen einen nach bürgerlichem Recht\nderen Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine ange-\nUnterhaltspflichtigen\nmessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer\nangemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert                (1) Hat der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe\nwürde.                                                         gewährt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                                  661\nanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Auf-                                  §92a\nwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Über-\nKostenersatz bei schuldhaftem Verhalten\ngang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der\nUnterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird.          (1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet,\nDer Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen,           wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Vorausset-\nwenn der Unterhaltspflichtige zum Personenkreis des § 11      zungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst\nAbs. 1 oder des § 28 gehört oder der Unterhaltspflichtige     oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch\nmit dem Hilfeempfänger im zweiten oder in einem entfern-      vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeige-\nteren Grade verwandt ist; gleiches gilt für Unterhalts-       führt hat. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann\nansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Hilfe-          abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten\nempfängerin, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis   würde; es ist davon abzusehen, soweit die Heranziehung\nzur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreut. § 90 Abs. 4   die Fähigkeit des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde,\ngilt entsprechend.                                            künftig unabhängig von Sozialhilfe am Leben in der Ge-\nmeinschaft teilzunehmen.\n(2) Der Anspruch geht nur über, soweit ein Hilfeempfän-\nger sein Einkommen und Vermögen nach den Bestim-                (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum\nmungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme des § 84 Abs. 2          Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. § 92c Abs. 2\noder des § 85 Nr. 3 Satz 2 einzusetzen hat. Der Übergang     Satz 2 findet Anwendung.\ndes Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht\n(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren\nUnterhaltspflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dies eine\nvom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt wor-\nunbillige Härte bedeuten würde; sie liegt in der Regel bei\nden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-\nunterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem Behinder-\nbuchs über die Hemmung und Unterbrechung der Ver-\nten, einem von einer Behinderung Bedrohten oder einem\njährung gelten entsprechend; der Erhebung der Klage\nPflegebedürftigen nach Vollendung des 21. Lebensjahres\nsteht der Erlaß eines Leistungsbescheides gleich.\nEingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege\ngewährt wird.                                                   (4) Zum Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachter Lei-\n(3) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs wirkt außer     stungen der Sozialhilfe (§ 50 des Zehnten Buches Sozial-\nunter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts auf        gesetzbuch) ist in entsprechender Anwendung der\nden Beginn der Hilfe nur dann zurück, wenn dem Unter-        Absätze 1 bis 3 verpflichtet, wer die Leistung durch vor-\nhaltspflichtigen der Bedarf unverzüglich nach Kenntnis       sätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt\ndes Trägers der Sozialhilfe schriftlich mitgeteilt wurde.    hat. Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung\nWenn die Hilfe voraussichtlich auf längere Zeit gewährt      derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Sozial-\nwerden muß, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe     gesetzbuch Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.\nder bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf\nkünftige Leistungen klagen.                                                             §92b\n· (4) Über die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ist im                          (weggefallen)\nZivilrechtsweg zu entscheiden.\n§92c\n§91a\nKostenersatz durch Erben\nFeststellung der Sozialleistungen\n(1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehe-\nDer erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann   gatten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt, ist zum\ndie Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie        Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit Ausnahme der vor\nRechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne      dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuber-\nsein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn;    kulosehilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für\ndies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes\nder Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.               von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind\nund die das Zweifache des Grundbetrages nach § 81\nAbs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehe-\nAbschnitt&                          gatten besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die\nwährend des Getrenntlebens der Ehegatten gewährt wor-\nKostenersatz                         den ist. Ist der Hilfeempfänger der Erbe seines Ehegatten,\nso ist er zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflich-\ntet.\n§92\n(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nach-\nAllgemeines\nlaßverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im\n(1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozial- Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.\nhilfe nach diesem Gesetz besteht nur in den Fällen der\n(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu\n§§ 92a und 92c; eine Verpflichtung zum Kostenersatz\nmachen,\nnach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.\n(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht in den   1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem zweifachen\ndes Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 liegt,\nFällen der§§ 92a und 92c nicht, wenn nach§ 19 Abs. 2\noder nach § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich    2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrage\neiner Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt                  von 30 000 Deutsche Mark liegt, wenn der Erbe der\nwird.                                                             Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem ver-","662                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode                         der zu übernehmenden Kosten besteht; in anderen Fällen\ndes Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemein-                       soll er die Kosten übernehmen, wenn dies nach der\nschaft gelebt und ihn gepflegt hat,                                        Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, um angemes-\n3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der                                senen Wünschen des Hilfeempfängers (§ 3 Abs. 2 und 3)\nBesonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte                         zu entsprechen. Die Vereinbarungen und die Kostenüber-\nbedeuten würde.                                                            nahme müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,\nSparsamkeit und Leistungsfähigkeit Rechnung tragen\n(4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren                      und Bestimmungen über Inhalt, Umfang, Qualität und\nnach dem Tode des Hilfeempfängers oder seines Ehe-                              Kosten der Leistung und deren Prüfung durch die Kosten-\ngatten. § 92a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.                                  träger treffen. Sind sowohl Einrichtungen der in § 10\ngenannten Träger als auch anderer Träger vorhanden, die\nzur Gewährung von Sozialhilfe in gleichem Maße geeignet\nAbschnitt7                                     sind, soll der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen nach\nEinrichtungen, Arbeitsgemeinschaften                                  Satz 1 vorrangig mit den in § 10 genannten Trägern ab-\nschließen. § 95 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 93*)                                   und landesrechtliche Vorschriften über die zu überneh-\nmenden Kosten bleiben unberührt.\nEinrichtungen\n(1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die Träger der                                                   §94\nSozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen,\nsoweit geeignete Einrichtungen der in § 10 Abs. 2 genann-                                              Schiedsstelle\nten Träger der freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind,                             (1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird bei\nausgebaut oder geschaffen werden können.                                        der zuständigen Landesbehörde eine Schiedsstelle ge-\n(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der                        bildet.\nKosten der Hilfe in einer Einrichtung eines anderen Trä-                           (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Träger\ngers nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung                      der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und\noder seinem Verband eine Vereinbarung über die Höhe                             überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie\neinem unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertreter der Ein-\n*) § 93 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1994 wie folgt geändert:\nrichtungen und deren Stellvertreter werden von den Verei-\nnigungen der Träger der Einrichtungen, die Vertreter der\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nTräger der Sozialhilfe und deren Stellvertreter werden von\n\"(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme von Aufwendungen\nfür die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger diesen bestellt; bei der Bestellung der Vertreter der Ein-\nder Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt,       richtungen ist die Trägervielfalt zu beachten. Der Vorsit-\nUmfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrich-      zende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten\ntenden Entgelte besteht; in anderen Fällen soll er die Aufwendungen\nübernehmen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles             Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung\ngeboten ist. Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein und einer         nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit\nEinrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung           beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder\nermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. Die Vereinbarun-\ngen und die Übernahme der Aufwendungen müssen den Grund-                 im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt\nsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit        des Vorsitzenden und des Stellvertreters benennen,\nentsprechen. In den Vereinbarungen sind auch Regelungen zu               bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer\ntreffen, die den Trägem der Sozialhilfe eine Prüfung der Wirtschaft-\nlichkeit und Qualität der Leistungen ermöglichen.\"                       der beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt\ndie Kandidaten.\nb) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:\n\"(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 2 sind vor Beginn der                (3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als\njeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum             Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes\n(Vereinbarungszeitraum) abzuschließen; nachträgliche Ausgleiche\nsind nicht zulässig. Kommt eiae Vereinbarung innerhalb von sechs         Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit\nWochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhand-       der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine\nlungen aufgefordert hat, entscheidet die Schiedsstelle nach § 94 auf     Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-\nAntrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die\nkeine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die Entscheidung ist        schlag.\nder Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Einer Nach-\nprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht; die\n(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die\nKlage hat keine aufschiebende Wirkung.                                  zuständige Landesbehörde; diese führt auch die Ge-\n(4) Vereinbarungen und Schiedssteilenentscheidungen treten zu       schäfte.\ndem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht\nbestimmt, so werden Vereinbarungen mit dem Tag ihres Abschlus-             (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nses, Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam, an dem        Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestel-\nder Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor       lung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung\ndiesen Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von\nEntgelten ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums    der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitauf-\ngelten die vereinbarten oder festgesetzten Entgelte bis zum Inkraft-    wand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Geschäfts-\ntreten neuer Entgelte weiter.                                           führung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der\n(5) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der An-         Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestim-\nnahmen, die der Vereinbarung oder Entscheidung über die Entgelte\nzugrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Vertragspartei     men.\nfür den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. Die\nAbsätze 2 bis 4 gelten entsprechend.                                                                  §95\n(6) Sind sowohl Einrichtungen der in § 10 genannten Träger als                        Arbeitsgemeinschaften\nauch andere Träger vorhanden, die zur Gewährung von Sozialhilfe in\ngleichem Maße geeignet sind, soll der Träger der Sozialhilfe Verein-        Die Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung von Arbeits-\nbarungen nach Absatz 2 vorrangig mit den in § 10 genannten Trägem\nabschließen. § 95 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und\ngemeinschaften anstreben, wenn es geboten ist, die\nlandesrechtliche Vorschriften über die Entgelte bleiben unberührt.\"      gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maß-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                                    663\nnahmen zu beraten oder zu sichern. Zu den Maßnahmen                 (4) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen im\nim Sinne des Satzes 1 gehören auch die Verhinderung und          Sinne des Absatzes 2 sind alle Einrichtungen, die der\ndie Aufdeckung des Leistungsmißbrauchs in der Sozial-            Pflege, der Behandlung oder sonstig011_ in diesem Gesetz\nhilfe. In den Arbeitsgemeinschaften sollen vor allem die         vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen.\nStellen vertreten sein, deren gesetzliche Aufgaben dem              (5) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum\ngleichen Ziel dienen oder die an der Durchführung der            Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung auf-\nMaßnahmen beteiligt sind, besonders die Verbände der             halten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2\nfreien Wohlfahrtspflege.                                          sowie die §§ 103 und 109 entsprechend.\n§98\nAbschnitts                                                      (weggefallen)\nTräger der SozialhiHe\n§99\n§96                                     Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers\nÖrtliche und überörtliche Träger                     Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Trä-\nger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder nach Lan-\n(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien\ndesrecht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.\nStädte und die Landkreise. Die Länder können bestim-\nmen, daß und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige\nGemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung                                                §100\nvon Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen               Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers\ndabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlas-\n(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich\nsen die Landkreise den Widerspruchsbescheid nach der\nzuständig, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Trä-\nVerwaltungsgerichtsordnung.\nger sachlich zuständig ist,\n(2) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger. Sie       1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39\nkönnen bestimmen, daß und inwieweit die überörtlichen                 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen, für Gei-\nTräger örtliche Träger sowie diesen zugehörige Gemein-                steskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen\nden und Gemeindeverbände zur Durchführung von Auf-                    oder seelischen Behinderung oder Störung, Anfalls-\ngaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei                  kranke und Suchtkranke, wenn es wegen der Behinde-\nWeisungen erteilen können; in diesen Fällen erfassen die              rung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung\nüberörtlichen Träger den Widerspruchsbescheid nach der                mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich\nVerwaltungsgerichtsordnung.                                           ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\ngleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur\n§97                                   teilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht,\nwenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwie-\nÖrtliche Zuständigkeit                            gend aus anderem Grunde erforderlich ist,\n(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der 2. für die Versorgung Behinderter mit Körperersatz-\nSozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger                stücken, größeren orthopädischen und größeren ande-\ntatsächlich aufhält. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Be-           ren Hilfsmitteln im Sinne des§ 81 Abs. 1 Nr. 3,\nendigung der Hilfe auch dann bestehen, wenn die Hilfe            3. (weggefallen)\naußerhalb seines Bereichs sichergestellt wird.\n4. für die Blindenhilfe nach§ 67,\n(2) Für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer\ngleichartigen Einrichtung ist der Träger der Sozialhilfe ört-    5. für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer\nlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger sei-             Schwierigkeiten nach § 72, wenn es erforderlich ist, die\nnen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme                 Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleicharti-\nhat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt                 gen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilsta-\ngehabt hat. War bei Einsetzen der Sozialhilfe der Hilfe-              tionären Betreuung zu gewähren,\nempfänger aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in         6. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen\neine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrich-             der Eingliederungshilfe für Behinderte.\ntungen übergetreten oder tritt nach dem Hilfebeginn ein\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 erstreckt\nsolcher Fall ein, dann ist der gewöhnliche Aufenthalt, der\nsich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle\nfür die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend.\nLeistungen an den Hilfeempfänger, für welche die Voraus-\nSteht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob\nsetzungen nach diesem Gesetz gleichzeitig vorliegen,\nund wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2\nbegründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach   sowie auf die Hilfe nach § 15; dies gilt nicht, wenn die Hilfe\nAbsatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Hilfe        in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt\nunverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten.           wird.\nWird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1                                        § 101\ngeboren, tritt an die Stelle von dessen gewöhnlichem Auf-\nenthalt der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.                        Allgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers\n(3) In den Fällen des§ 15 ist der Träger örtlich zuständig,      Die überörtlichen Träger sollen zur Weiterentwicklung\nder bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe ge-              von Maßnahmen der Sozialhilfe, vor allem bei verbreiteten\nwährte, in den anderen Fällen der Träger, in dessen              Krankheiten, beitragen; hierfür können sie die erforder-\nBereich der Sterbeort liegt.                                     lichen Einrichtungen schaffen oder fördern.","664                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 102                               bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr\nFachkräfte                             zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erfor-\nderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im\nBei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen          Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person\nbeschäftigt werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlich-\ninnerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der\nkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben        Hilfe bedarf.\nentsprechende Ausbildung erhalten haben oder beson-\ndere Erfahrungen im Sozialwesen besitzen.                           (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn für\neinen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten\nkeine Hilfe zu gewähren war. Sie endet spätestens nach\nAbschnitt9                              Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel.\nKostenerstattung\nzwischen den Trägern der Sozialhilfe                                                § 108\n§ 103                                    Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland\nKostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt               (1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Auf-\n(1) Der nach§ 97 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der\nenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich die-\nSozialhilfe hat dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 die\nses Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines Monats\nLeistung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu\nnach seinem Übertritt der Sozialhilfe, so sind die aufge-\nerstatten. Ist in den Fällen des § 97 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein\nwendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der\ngewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu\nSozialhilfe zu erstatten, der von einer Schiedsstelle\nermitteln und war für die Hilfegewährung ein örtlicher Trä-\nbestimmt wird. Bei ihrer Entscheidung hat die Schieds-\nger der Sozialhilfe sachlich zuständig, dann sind diesem\nstelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im\ndie aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger\nder Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche     vorangegangenen Haushaltsjahr für die Träger nach den\nTräger gehört.                                                   Absätzen 1, 2 und 4 sowie den§§ 119, 147 und 147b erge-\nben haben, zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Perso-\n(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer    nen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren\ngleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn jemand außer-          sind oder bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe mit einer\nhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Be-       solchen Person als Ehegatte, Verwandte oder Verschwä-\ntreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.         gerte zusammenleben. Leben Ehegatten, Verwandte oder\n(3) Verläßt in den Fällen des § 97 Abs. 2 der Hilfeemp-       Verschwägerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe\nfänger die Einrichtung und bedarf er im Bereich des örtli-       zusammen, ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger\nchen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von        Träger zu bestimmen.\neinem Monat danach der Sozialhilfe, sind dem örtlichen\nTräger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem             (21 Schiedsstelle im Sinne des Absatzes 1 ist das Bun-\nTräger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der       desverwaltungsamt. Die Länder können durch Verwal-\nHilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne           tungsvereinbarung eine andere Schiedsstelle bestimmen.\ndes § 97 Abs. 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-        (3) (weggefallen)\nchend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Auf-\nenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrich-           (4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 zur Erstat-\ntung im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn          tung der für einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten\ndieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für         verpflichtet, so hat er auch die für den Ehegatten oder die\neinen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten                minderjährigen Kinder des Hilfeempfängers aufgewende-\nHilfe nicht zu gewähren war, spätestens nach Ablauf von          ten Kosten zu erstatten, wenn diese Personen später in\nzwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.                  den Geltungsbereich dieses Gesetzes übertreten und\ninnerhalb eines Monats der Sozialhilfe bedürfen.\n§ 104                                 (5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfe-\nKostenerstattung                           empfänger aufgewendeten Kosten fällt weg, wenn ihm\nbei Unterbringung in einer anderen Familie               inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von\n3 Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war.\n§ 97 Abs. 2 und § 103 gelten entsprechend, wenn ein\nKind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder            (6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Personen,\nbei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem        deren Unterbringung nach dem Übertritt in den Geltungs-\nElternteil untergebracht ist.                                    bereich dieses Gesetzes bundesrechtlich oder durch Ver-\neinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt ist.\n§§ 105 und 106\n(weggefallen)                                                       § 109\nAusschluß des gewöhnlichen Aufenthalts\n§ 107                                 Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8\nKostenerstattung bei Umzug\nund 9 gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung der in\n§ 97 Abs. 2 genannten Art und der auf richterlich angeord-\n(1) Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen ge-         neter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer\nwöhnlichen Aufenthalts, ist der Träger der Sozialhilfe des       Vollzugsanstalt.                      ·","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                                 665\n§ 110                               (2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Wider-\nspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen\n(weggefallen)\ndie Festsetzung ihrer Art und Höhe sind Personen, wie sie\nin Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.\n§ 111\nUmfang der Kostenerstattung\n§ 115\n(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit\ndie Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei gelten die                                  (weggefallen)\nGrundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am\nAufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfe-\ngewährung bestehen.                                                                       § 116\n(2) Kosten unter 5 000 Deutsche Mark, bezogen auf                             Pflicht zur Auskunft\neinen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf\nMonaten, sind außer in den Fällen einer vorläufigen             (1) Die Unterhaltspflichtigen und die Kostenersatzpflich-\nLeistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 nicht zu          tigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre\nerstatten.                                                   Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu\ngeben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfor-\n§ 112                            dert. Die Pflicht zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung, auf\n(weggefallen)                        Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden\nvorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.\n(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der\n§ 113\nSozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die\nDie Länder können darüber hinaus Näheres über die         Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des bei ihm be-\nKostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe        schäftigten Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers, Unter-\nihres Bereichs regeln.                                       haltspflichtigen oder Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu\ngeben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es er-\n§ 113a                            fordert.\nSchiedsrichterliches Verfahren                   (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer\n(1) Streitigkeiten zwischen Trägern der Sozialhilfe, die  Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die\nsich aus der Gewährung oder Nichtgewährung von Sozial-       ihnen oder ihnen nahestehenden Personen (§ 383 Abs. 1\nhilfe ergeben, werden durch Schiedsgerichte entschie-        Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen\nden. Soweit nach anderen Gesetzen die Regelungen die-        würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-\nses Gesetzes über die Kostenerstattung anzuwenden            keit verfolgt zu werden.\nsind, gilt Satz 1 entsprechend.\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vor-\n(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Streitig-   sätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2 nicht,\nkeiten zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach    unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt. Die\n§ 89h des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie über          Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet\nStreitigkeiten zwischen Trägern der Sozialhilfe und Trä-\nwerden.\ngern der öffentlichen Jugendhilfe.\n(3) Die Mitglieder der Schiedsgerichte müssen abwei-                                   § 117\nchend von § 28 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes\nkeine Berufsrichter sein. Sie können für ihre Tätigkeit ver-               Überprüfung, VerwaltungshiHe\ngütet werden.\n(1) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die\n(4) Die Bundesregierung regelt das Nähere über die Bil-   Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regel-\ndung und Zusammensetzung der Schiedsgerichte, ihre           mäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs dar-\nsachliche und örtliche Zuständigkeit, die Berufungsvor-      aufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für wel-\naussetzungen und die Vergütung der Schiedsrichter            che Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesanstalt für\nsowie das Verfahren und die Kosten des Verfahrens durch      Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.\nUnfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezo-\ngen werden oder wurden und in welchem Umfang Zeiten\ndes Leistungsbezuges nach diesem Gesetz mit Zeiten\neiner Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen\nAbschnitt 10                          Beschäftigung zusammentreffen. Sie dürfen für die Über-\nprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), Geburts-\nVerfahrensbestimmungen                       datum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift\nund Sozialversicherungsnummer der Personen, die Lei-\n§ 114                            stungen nach diesem Gesetz beziehen, den Auskunfts-\nstellen übermitteln. Die Auskunftsstellen führen den Ab-\nBeteiligung sozial erfahrener Personen\ngleich mit den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und\n(1) Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften     übermitteln die Daten über Feststellungen im Sinne des\nund der Festsetzung der Regelsätze sind sozial erfahrene     Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe. Die ihnen überlasse-\nPersonen zu hören, besonders aus Vereinigungen, die          nen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des\nBedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozial-      Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder\nleistungsempfängern.                                         zu vernichten. Die Sozialhilfeträger dürfen die ihnen über-","666                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nmittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen.                                    § 118\nDie übermittelten Daten der Personen, bei denen die\n(weggefallen)\nÜberprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen\nführt, sind unverzüglich zu löschen. Das Bundesmini-\nsterium für Familie und Senioren wird ermächtigt, das\nNähere über das Verfahren des automatisierten Daten-                                  Abschnitt 11\nabgleichs und die Kosten des Verfahrens durch Rechts-\nSonstige Bestimmungen\nverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nfür Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des\nBundesrates zu regeln; dabei ist vorzusehen, daß die                                       § 119\nZuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Ver-                Sozialhilfe für Deutsche im Ausland\nmittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zustän-\ndigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslan-            (1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\ndes umfaßt.                                                   Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, kann in\nbesonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt werden.\n(2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die\nLeistungen nach diesem Gesetz beziehen, auch regel-              (2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kann\nmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs dar-         Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\naufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für wel-     auch Familienangehörigen von Deutschen gewährt wer-\nche Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem Gesetz         den, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben.\ndurch andere Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder          (3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu\nwurden. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten gemäß          verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen gewährt\nAbsatz 1 Satz 2 anderen Sozialhilfeträgern übermittelt        wird oder zu erwarten ist. Hilfe wird ferner nicht gewährt,\nwerden. Diese führen den Abgleich der ihnen übermittel-       wenn die Heimführung des Hilfesuchenden geboten ist.\nten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des\nSatzes 1 an die übermittelnden Träger der Sozialhilfe            (4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz des\nzurück. Sind die ihnen übermittelten Daten oder Datenträ-     Einkommens und des Vermögens richten sich nach den\nger für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforder-      besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.\nlich, sind diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen          (5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zuständig ist\noder zu vernichten. Überprüfungsverfahren nach diesem         der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Örtlich zuständig\nAbsatz können zusammengefaßt und mit Überprüfungs-            ist der Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende gebo-\nverfahren nach Absatz 1 verbunden werden. Das Bundes-         ren ist. Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im\nministerium für Familie und Senioren wird ermächtigt, das     Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu\nNähere über das Verfahren durch Rechtsverordnung mit          ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer\nZustimmung des Bundesrates zu regeln.                         Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-\nchend.\n(3) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermei-\ndung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe              (5a) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte\nDaten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz         bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, richtet\nbeziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren     sich die örtliche Zuständigkeit nach dem ältesten von\nwirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreis-      ihnen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren\nverwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprüfen, so-          ist. Ist keiner von ihnen im Geltungsbereich dieses Geset-\nweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich     zes geboren, so ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger\nsind. Sie dürfen für die Überprüfung die in Absatz 1 Satz 2   Träger nach Absatz 5 zu bestimmen. Die Zuständigkeit\ngenannten Daten übermitteln. Nach Satz 1 ist die Über-        bleibt bestehen, solange einer von ihnen der Sozialhilfe\nprüfung folgender Daten zulässig:                             bedarf.\na) Geburtsdatum und -ort;                                        (6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen\nDienststellen im Ausland zusammen.\nb) Personen- und Familienstand;\n(7) Auf Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereichs\nc) Wohnsitz;                                                  dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1\ndes Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und\nd) Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsver-           dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, findet Absatz 3\nhältnissen von Wohnraum;                                  Satz 2 keine Anwendung. Die Bundesregierung wird\ne) Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über             ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nElektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfallent-     Bundesrates zu bestimmen, daß für diesen Personenkreis\nsorgung;                                                  unter Übernahme der Kosten durch den Bund Sozialhilfe\nnach den Absätzen 1 bis 6 über Träger der freien Wohl-\nf) Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.                       fahrtspflege mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngeleistet wird.\nDie in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in\nSatz 3 genannten Daten zu übermitteln. Sie haben die                                        § 120\nihnen im Rahmen der Überprüfung übermittelten Daten\nSozialhilfe für Ausländer\nnach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen. Eine\nÜbermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr         (1) Ausländern, die sich in der Bundesrepublik Deutsch-\nbesondere gesetzliche Verwendungsregelungen entge-            land tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt,\ngenstehen.                                                    Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerin-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                                667\nnen und Hilfe zur Pflege nach diesem Gesetz zu                                       Abschnitt 12\ngewähren. Im übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden,\nSonderbestimmungen\nsoweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Rechtsvor-           zur Sicherung der Eingliederung Behinderter\nschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Lei-\nstungen auch sonstige Sozialhilfe zu gewähren ist oder\ngewährt werden soll, bleiben unberührt.                                                    §123\n(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberlei-                              Allgemeines\nstungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.         Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung gel-\n(3) Ausländer, die sich in die Bundesrepublik Deutsch-      ten zur Sicherung der Eingliederung Behinderter die\nland begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, haben          §§ 124 bis 126b. Sie gelten nicht für Personen, die für sich\nkeinen Anspruch. Haben sie sich zum Zwecke einer               oder ihre Familienangehörigen Leistungen von der gesetz-\nBehandlung oder Linderung einer Krankheit in die Bun-          lichen Krankenversicherung erhalten oder die wegen ihrer\ndesrepublik Deutschland begeben, soll Krankenhilfe inso-       Behinderung Leistungen zur Rehabilitation von der\nweit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen            gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen\nZustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweis-          Rentenversicherung oder als Beschädigte nach dem Bun-\nbar gebotene Behandlung einer schweren oder an-                desversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bun-\nsteckenden Erkrankung geleistet werden.                        desversorgungsgesetz für anwendbar erklären, Entschä-\ndigungsleistungen erhalten. Den Behinderten im Sinne der\n(4) Im Rahmen von Leistungen der Sozialhilfe an Auslän-     §§ 124 bis 126b stehen die von einer Behinderung Be-\nder ist auf die Leistungen bestehender Rückführungs- und       drohten gleich.\nWeiterwanderungsprogramme, die ihnen gewährt werden\nkönnen, hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine\nInanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.                                            § 124\nSicherung der Beratung Behinderter\n(5) Ausländern darf in den Teilen der Bundesrepublik\nDeutschland, in denen sie sich einer ausländerrechtlichen         (1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer Personen-\nräumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, der für den         sorge anvertrauten Person eine Behinderung wahrneh-\ntatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Träger der Sozial-     men oder durch die in Absatz 2 genannten Personen hier-\nhilfe nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene          auf hingewiesen werden, haben den Behinderten unver-\nHilfe leisten. Das gleiche gilt für Ausländer, die eine räum-  züglich dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Bera-\nlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn      tung über die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen vor-\nsie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die Auf-       zustellen.\nenthaltsbefugnis erteilt worden ist.\n(2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten, Leh-\nrer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Jugendleiterinnen,\nKindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Heimerzieher, die\n§ 121                              bei Ausübung ihres Berufs bei den in Absatz 1 genannten\nBehinderten eine Behinderung wahrnehmen, haben die\nErstattung von Aufwendungen anderer\nPersonensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf\nHat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt,    ihre Verpflichtung nach Absatz 1 hinzuweisen. Stellen die\ndie der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis      Personensorgeberechtigten auch nach wiederholtem Hin-\nnach diesem Gesetz gewährt haben würde, sind ihm auf           weis auf ihre Verpflichtung den Behinderten nicht dem\nAntrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu                Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Beratung vor, haben\nerstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sitt-  die in Satz 1 genannten Personen das Gesundheitsamt zu\nlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er    benachrichtigen.\nden Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.\n(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und Sozi-\nalarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung ihres Berufs\neine Behinderung bei volljährigen Personen wahr, so\n§ 122                             haben sie diesen Personen oder den für sie bestellten\nBetreuern anzuraten, das Gesundheitsamt oder einen Arzt\nEheähnliche Gemeinschaft                     zur Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnah-\nPersonen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dür-      men aufzusuchen. Mit ausdrücklicher Zustimmung dieser\nfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfan-          Personen oder ihrer Betreuer haben sie das Gesundheits-\nges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehe-      amt und, wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen in\ngatten. § 16 gilt entsprechend.                                Betracht kommen, das Arbeitsamt zu benachrichtigen.\n(4) Behinderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind\n1. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträch-\n§ 122a                                 tigung der Bewegungsfähigkeit, die auf dem Fehlen\nVorrang der Ersatzansprüche                        oder auf Funktionsstörungen von Gliedmaßen oder auf\nanderen Ursachen beruht,\nErstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen\n2. Mißbildungen, Entstellungen und Rückgratverkrüm-\nandere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches\nmungen, wenn die Behinderungen erheblich sind,\nSozialgesetzbuch gehen einer Übertragung, Pfändung\noder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor          3. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträch-\nEntstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt ist.                    tigung der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit,","668                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4. eine erhebliche Beeinträchtigung der geistigen oder             Zustimmung des Behinderten oder des Personensor-\nseelischen Kräfte                                              geberechtigten zu verständigen;\noder drohende Behinderungen dieser Art.                        3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der\nerforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissen-\nschaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung\n§ 125\nder zuständigen obersten Landesbehörden weiterzu-\nAufgaben der Ärzte                            leiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die\n(1) Ärzte haben die in § 124 Abs. 1 genannten Personen-         Namen der Behinderten und der Personensorgebe-\nsorgeberechtigten sowie die in § 124 Abs. 3 genannten              rechtigten nicht anzugeben.\nBehinderten über die nach Art und Schwere der Behinde-\nrung geeigneten ärztlichen und sonstigen Eingliederungs-                                  § 126a\nmaßnahmen zu beraten oder sie auf die Möglichkeit der                                  Landesärzte\nBeratung durch das Gesundheitsamt und, wenn beruf-\nliche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen,                (1) In den Ländern sind Landesärzte zu bestellen, die\ndurch das Arbeitsamt hinzuweisen; sie haben ihnen ein          über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte\namtliches Merkblatt auszuhändigen, das über die Mög-           verfügen.\nlichkeiten gesetzlicher Hilfe einschließlich der Berufsbera-     (2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe,\ntung und über die Durchführung von Eingliederungsmaß-\n1. die Gesundheitsämter bei der Einrichtung und Durch-\nnahmen, insbesondere ärztlicher, schulischer und beruf-\nlicher Art, unterrichtet.                                          führung der erforderlichen Sprechtage zur Beratung\nBehinderter und Personensorgeberechtigter zu unter-\n(2) Zur Sicherung der in § 126 Nr. 3 genannten Zwecke           stützen und sich an den Sprechtagen zu beteiligen,\nhaben die Ärzte die ihnen nach Absatz 1 bekannt werden-\nden Behinderungen und wesentliche Angaben zur Person\n2. Gutachten für die Landesbehörden, die für das\nGesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind,\ndes Behinderten alsbald dem Gesundheitsamt mitzutei-\nsowie für die zuständigen Sozialleistungsträger zu\nlen; dabei sind die Namen der Behinderten und der Perso-\nerstatten,\nnensorgeberechtigten nicht anzugeben.\n3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landes-\n(3) Läßt ein Personensorgeberechtigter trotz wiederhol-\nbehörden über den Erfolg der Erfassungs-, Vorbeu-\nter Aufforderung durch den Arzt die zur Eingliederung\ngungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in der Hilfe für\nerforderlichen ärztlichen Maßnahmen nicht durchführen\nBehinderte regelmäßig zu unterrichten.\noder vernachlässigt er sie, so hat der Arzt das Gesund-\nheitsamt alsbald zu benachrichtigen; er kann das Gesund-\nheitsamt benachrichtigen, wenn ein Personensorge-                                         §126b\nberechtigter zur Eingliederung erforderliche sonstige                       - Unterrichtung der Bevölkerung\nMaßnahmen nicht durchführen läßt oder vernachlässigt.\nDie Bevölkerung ist über die Möglichkeiten der Einglie-\n(4) Der Bundesminister für Familie und Senioren erläßt      derung von Behinderten und über die nach diesem\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und          Abschnitt bestehenden Verpflichtungen in geeigneter\nSozialordnung sowie mit Zustimmung des Bundesrates             Weise regelmäßig zu unterrichten.\nVerwaltungsvorschriften zur Durchführung der Absätze 1\nund 2.                                                                                     § 126c\n§126                                                      (weggefallen)\nAufgaben des Gesundheitsamtes\nDas Gesundheitsamt hat die Aufgabe,                                                Abschnitt 13\n1 . Behinderte oder Personensorgeberechtigte über die                              Sozialhilfestatistik\nnach Art und Schwere der Behinderung geeigneten\närztlichen und sonstigen Eingliederungsmaßnahmen\n§127\nim Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch wäh-\nrend und nach der Durchführung von Heil- und Einglie-                     Anordnung als Bundesstatistik\nderungsmaßnahmen zu beraten; die Beratung ist mit            Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und\nZustimmung des Behinderten oder des Personensor-           zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über\ngeberechtigten im Benehmen mit den an der Durch-\nführung der Eingliederungsmaßnahmen beteiligten            1. die Empfänger\nStellen oder Personen vorzunehmen. Steht der Behin-           a) von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und\nderte schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das\nb) von Hilfe in besonderen Lebenslagen,\nGesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in Verbin-\ndung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merkblatt        2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe\n(§ 125 Abs. 1 Halbsatz 2) auszuhändigen. Für die Bera-    als Bundesstatistik durchgeführt.\ntung sind im Benehmen mit den Landesärzten die\nerforderlichen Sprechtage durchzuführen;\n§ 128\n2. zur Einleitung der erforderlichen Eingliederungsmaß-\nErhebungsmerkmale\nnahmen den zuständigen Sozialleistungsträger und,\nwenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen in Be-               (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 127\ntracht kommen, auch die Bundesanstalt für Arbeit mit      Nr. 1 Buchstabe a sind","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                                 669\n1. für Leistungsempfänger, denen laufende Hilfe zum           und Jahr sowie voll- oder teilstationäre Unterbringung; bei\nLebensunterhalt für mindestens einen Monat gewährt         Hilfe zur Pflege zusätzlich Gewährung von Pflegeleistun-\nwird:                                                     gen von Sozialversicherungsträgern.\na) Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsan-             (3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127\ngehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrecht-      Nr. 2 sind:\nlicher Status; Stellung zum Haushaltsvorstand; Art\nder gewährten Mehrbedarfszuschläge;                    Art des Trägers; Ausgaben für Hilfeleistungen in und\naußerhalb von Einrichtungen nach Hilfe- und Leistungs-\nb) für 15- bis unter- 65jährige Leistungsempfänger zu-    arten; Einnahmen in und außerhalb von Einrichtungen\nsätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merk-      nach Einnahme- und Hilfearten.\nmalen:\nhöchster Schulabschluß an allgemeinbildenden                                         §129\nSchulen; höchster Berufsausbildungsabschluß; Be-\nHilfsmerkmale\nteiligung am Erwerbsleben; bei gemeldeten Arbeits-\nlosen auch Monat und Jahr der gemeldeten                  (1) Hilfsmerkmale sind\nArbeitslosigkeit sowie Erhalt von Leistungen nach\n1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,\ndem Arbeitsförderungsgesetz; bei anderen Nicht-\nerwerbstätigen auch Grund der Nichterwerbstätig-       2. für die Erhebung nach§ 128 Abs. 1 Nr. 1 die Kenn-\nkeit;                                                       nummern der Leistungsempfänger,\nc) für Leistungsempfänger in Personengemeinschaf-         3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfra-\nten, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung              gen zur Verfügung stehenden Person.\nerfolgt, und für einzelne Leistungsempfänger:\n(2) Die Kennummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der\nWohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers;        Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschrei-\nHilfe in und außerhalb von Einrichtungen; Beginn       bung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten\nder Hilfe nach Monat und Jahr; Beginn der ununter-     keine Angaben über persönliche und sachliche Verhält-\nbrochenen Hilfegewährung für mindestens ein Mit-       nisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühest-\nglied der Personengemeinschaft nach Monat und          möglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluß der wie-\nJahr; Anspruch und Bruttobedarf je Monat; aner-        derkehrenden Bestandserhebung zu löschen.\nkannte monatliche Bruttokaltmiete; Art der ange-\nrechneten oder in Anspruch genommenen Einkom-                                         § 130\nmen und übergegangenen Ansprüche; Hauptein-\nkommensart;        besondere      soziale  Situation;                  Periodizität, Berichtszeitraum\nGewährung der Hilfe als Vorleistung; Zahl aller\n(1) Die Erhebungen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a\nHaushaltsmitglieder; Zahl aller Leistungsempfänger\nbis c werden als Bestandserhebungen jährlich zum\nim Haushalt;\n31. Dezember, im Jahr 1994 zusätzlich zum 1. Januar\nd) bei Änderung der Zusammensetzung der Perso-            durchgeführt. Die Angaben sind darüber hinaus bei\nnengemeinschaft und bei Beendigung der Hilfege-        Beginn und Ende der Leistungsgewährung sowie bei\nwährung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a       Änderung der Zusammensetzung der Personengemein-\nbis c genannten Merkmalen:                             schaft nach§ 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c zu erteilen. Die\nAngaben zu § 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d sind ebenfalls\nMonat und Jahr der Änderung der Zusammenset-           zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungsgewährung\nzung oder der Beendigung der Hilfe; bei Ende der       und der Änderung der Zusammensetzung der Personen-\nHilfe auch Grund der Einstellung der Leistungen;       gemeinschaft zu machen. Mit den Erhebungsmerkmalen\nbei Erst- oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätig-      des§ 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d werden viertel-\nkeit auch Förderung der Aufnahme nach dem Bun-         jähr1ich die Bestandszahlen fortgeschrieben.\ndessozialhilfegesetz oder dem Arbeitsförderungs-\ngesetz;                                                   (2) Die Erhebung nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 wird als\nBestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende\n2. für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personen-         durchgeführt.\nkreis der Nummer 1 zählen:\n(3) Die Erhebungen nach § 128 Abs. 2 und 3 erfolgen\nGeschlecht; Altersgruppe; Staatsangehörigkeit; Vor-       jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.\nhandensein eigenen Wohnraums; Art des Trägers.\n(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127                                          § 131\nNr. 1 Buchstabe b sind für jeden Leistungsempfänger:\nAuskunftspflicht\nGeschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Wohngemeinde und\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die\nGemeindeteil; Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch\nAngaben nach § 129 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum\naufenthaltsrechtlicher Status; Art des Trägers; gewährte\nGemeindeteil nach§ 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und\nHilfe im laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in\n§ 128 Abs. 2 sind freiwillig.\nund außerhalb von Einrichtungen nach Hilfearten; am Jah-\nresende gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in           (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und\nund außerhalb von Einrichtungen; bei Hilfe zur Pflege und     überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisan-\nEingliederungshilfe für Behinderte auch Art der Leistun-      gehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie\ngen; Beginn und Ende der Hilfegewährung nach Monat            Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen.","670                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§ 132                                                  Abschnitt 14\nÜbermittlung, Veröffentlichung                       Übergangs- und Schlußbestimmungen\n(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder\nLandesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber\n§ 139\nden gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der\nPlanung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,                   Bestimmungen und Bezeichnungen\nvom Statistischen Bundesamt und den statistischen                                  in anderen Vorschriften\nÄmtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen\n(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen\nübermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen\nverwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden,\neinzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder\ndie durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert wer-\nnur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann über-\nden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-\nmittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regie-\ngen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.\nrungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirks-\nebene, aufbereitet sind.                                        (2) Soweit nach anderen Vorschriften die Fürsorgever-\nbände Aufgaben durchzuführen haben, treten an ihre\n(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen dem Stati-\nStelle die Träger der Sozialhilfe.\nstischen Bundesamt für Zusatzaufbereitungen des Bun-\ndes jährlich unverzüglich nach Aufbereitung der\nBestandserhebung Einzelangaben aus einer Zufallsstich-\nprobe mit einem Auswahlsatz von 25 vom Hundert der                                         § 140\nLeistungsempfänger zur Verfügung.                                     Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe\n(3) Die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik dürfen auf die                nach sonstigen Vorschriften\neinzelne Gemeinde bezogen veröffentlicht werden.                Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe,\nErsatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu ver-\n§ 133                           langen, gegen den der Empfänger von Sozialhilfe einen\nAnspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften,\nÜbermittlung an Kommunen                    die dem§ 90 vorgehen, so gelten als Aufwendungen außer\nden Kosten der Hilfe für denjenigen, der den Anspruch\nFür ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur\ngegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig\nDurchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen\nmit dieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten\nder Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zustän-\nund seinen minderjährigen unverheirateten Kindern\ndigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach\ngewährten Hilfe zum Lebensunterhalt.\n§ 128 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt wer-\nden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5 des\nBundesstatistikgesetzes gegeben sind.\n§§ 141 bis 143\n§ 134                                                     (weggefallen)\nZusatzerhebungen\nÜber Leistungen und Maßnahmen nach den Abschnit-                                         § 144\nten 2 und 3 dieses Gesetzes, die nicht durch die Erhebun-            Übergangsregelung für die Kostenerstattung\ngen nach § 127 Nr. 1 erfaßt sind, werden in mehrjährigen\nAbständen, beginnend 1996, Zusatzerhebungen als Bun-            Auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der\ndesstatistiken durchgeführt. Die Bundesregierung regelt       Sozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             geltenden Regelungen weiter anzuwenden\nrates das Nähere über\n1. bei allen Leistungen, die für eine vor dem Inkrafttreten\na) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach§ 131 Abs. 2,           dieses Gesetzes liegende Zeit gewährt worden sind,\nb) die Gruppen von Empfängern von laufender oder ein-         2. in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses Geset-\nmaliger Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in beson-       zes die Pflicht zur Kostenerstattung durch Anerken-\nderen Lebenslagen,                                            nung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt\nworden ist.\nc) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der\nHilfe zum Lebensunterhalt oder der Hilfe in besonderen\nLebenslagen,                                                                         § 145\nd) den Zeitpunkt der Erhebungen,                                          Kostenerstattung bei Evakuierten\ne) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im           Wird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundeseva-\nSinne der §§ 128 und 129 und                             kuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nf) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstich-      derungsnummer 241-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nprobe).                                                  sung, zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), an den Ausgangsort rück-\ngeführt oder kehrt er an den Ausgangsort zurück, wird\n§§ 135 bis 138\nhierdurch eine Kostenerstattungspflicht nach den §§ 103\n(weggefallen)                       bis 105 nicht begründet.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                                 671\n§ 146                             (2) Die Länder können für die Verwaltung der im Rahmen\nder bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen\nZuständigkeit auf Grund                    andere Behörden bestimmen.\nder deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung\nDie in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regie-                                     § 147b\nrung der Bundesrepublik zum Schlußprotokoll zur Verein-                            Übergangsregelung\nbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                             für Deutsche im Ausland\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Für-\nsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBI. 1953 II      Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Aus-\nS. 31) genannten deutschen Fürsorgestellen sind die           land haben und am 1. Juli 1992 Leistungen nach § 119\nüberörtlichen Träger der Sozialhilfe, die für die Gewährung   bezogen haben, erhalten bei fortdauernder Bedürftigkeit\nvon Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 119 Abs. 5     weiterhin Sozialhilfe nach dieser Vorschrift in der bis zum\nörtlich zuständig wären.                                      26. Juni 1993 geltenden Fassung, wenn sie zu diesem\nZeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatten oder die\nHilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen\n§ 147                           Einrichtung erhielten. liegen die in Satz 1 genannten Vor-\nÜbergangsregelung                        aussetzungen nicht vor, enden die Leistungen bei fortdau-\nfür die Kostenerstattung                     ernder Bedürftigkeit spätestens mit Ablauf des 30. Juni\nbei Übertritt aus dem Ausland                  1995.\nDie Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostener-                              §§ 148 bis 150\nstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden                          (Änderung von Gesetzen)\nFassung des § 108 entstanden oder von der Schiedsstelle\nbestimmt worden ist, bleibt bestehen.\n§ 151\nBehördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel\n§ 147a\n(1) Welche Stellen zuständige Behörden im Sinne dieses\nÜbergangsregelung aus Anlaß                   Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landesrechtliche\ndes zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes                 Regelung nicht besteht, die Landesregierung.\n(1) Erhalten am 31. Dezember 1986 Tuberkulosekranke,          (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg\nvon Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose Gene-           werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über\nsene laufende Leistungen nach Vorschriften, die durch         die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwal-\ndas Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft treten,       tungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\nsind diese Leistungen nach den bisher maßgebenden Vor-\nschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis zum                                        § 152\n31. Dezember 1987. Sachlich zuständig bleibt der über-\nörtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach Landes-                             Berlin-Klausel\nrecht der örtliche Träger zuständig ist.                                              (gegenstandslos)","672                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnhang\nAuf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngilt das Bundessozialhilfegesetz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt\nund Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, vom 1. Januar 1991 an mit folgenden\nMaßgaben:\na) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung sind die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder überört-\nliche Träger der Sozialhilfe. Sie können zur Durchführung ihrer Aufgaben örtliche Träger der Sozialhilfe heranziehen\nund ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen Fällen erlassen die Länder den Widerspruchsbescheid.\nb) Gesetzliche Ansprüche sind von den Trägern der Sozialhilfe nur insoweit zu erfüllen, als die im Einzelfall dafür erfor-\nderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vorhanden oder\nsonst mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreichbar sind; die Verpflichtung der Träger der Sozialhilfe, auf die\nSchaffung ausreichender sozialer Dienste und Einrichtungen hinzuwirken (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches\nSozialgesetzbuch), bleibt unberührt.\nc) Der monatliche Regelsatz für den Haushaltsvorstand(§ 22 Abs. 1) beträgt 400 Deutsche Mark. Notwendige Neufest-\nsetzungen erfolgen gemäß § 22 Abs. 3 in Verbindung mit der Regelsatzverordnung.\nd) § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden.\ne) Für Hilfeempfänger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-\nendet haben, beträgt die Höhe des monatlichen Barbetrages zur persönlichen Verfügung (§ 21 Abs. 3)\naa) bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 10 Deutsche Mark\nbb) vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20 Deutsche Mark\ncc) vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 40 Deutsche Mark.\nNeufestsetzungen erfolgen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3.\nf)  Der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 beträgt 700 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1\n1 050 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 1450 Deutsche Mark.\ng) Blindenhilfe(§ 67) und Pflegegeld(§ 69) betragen:\naa) Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 442 Deutsche Mark\nbb) Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 220 Deutsche Mark\ncc) Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 163 Deutsche Mark\ndd) Pflegegeld für die in § 24 Abs. 2 genannten Personen 442 Deutsche Mark.\nh) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit setzt für das in Artikel 3 des Vertrages genannte\nGebiet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundbeträge der Einkommensgrenzen und die Höhe der\nBlindenhilfe und des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet\njeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 1991, solange neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen\nGeltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1994                                 673\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes\n(3. FStrÄndG)\nVom 25. März 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              (3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundes-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              autobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine\numsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an\nden Bund zu entrichten. Der Bundesminister für Verkehr\nArtikel 1\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-\nÄnderung                             men mit dem Bundesminister der Finanzen ohne Zustim-\ndes Bundesfemstraßengesetzes                     mung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe\n§ 15 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung          festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfah-\nder Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1                ren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die\nS. 1714), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom        Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des\n17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2123) geändert worden ist,       wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzes-\nwird wie folgt gefaßt:                                        sionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Neben-\nbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf\n,,§ 15                            höchstens 0,03 Deutsche Mark pro Liter abgegebenen\nNebenbetriebe                          Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen\nan den Bundesautobahnen                      Umsätzen betragen.\n(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belan-          (4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Neben-\ngen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen die-          betriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von\nnen (zum Beispiel Tankstellen, bewachte Parkplätze,           0.00 Uhr bis 7 .00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft\nWerkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststät-         werden.\"\nten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesauto-\nbahnen haben, sind Nebenbetriebe.                                                        Artikel 2\n(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte über-                                 Aufhebung\ntragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf                       der Polizeistundenverordnung\nDritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen        Die Verordnung über die Polizeistunde in den Neben-\noder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die        betrieben der Bundesautobahnen in der im Bundes-\nÜbertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen           gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 911-3, veröffent-\nund Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt       lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.\nder nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung\neiner Auflage (§ 36 Verwaltungsverfahrensgesetz) ist aus-\ngeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Vorausset-                                    Artikel3\nzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt\nInkrafttreten\nbesonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieb-\nlichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebs-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die         Kraft.\n§§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 25. März 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann"]}