{"id":"bgbl1-1994-2-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":2,"date":"1994-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-2-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_2.pdf#page=4","order":9,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts","law_date":"1994-01-03T00:00:00Z","page":68,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["68                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 3. Januar 1994\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom             erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92,\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) verordnet das Bundesmini-             eine Anlandeerklärung,\nsterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\nb) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,\nauch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 oder 3 der\nArtikel 1                                 Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5\nAbs. 1 erster Halbsatz der Verordnung (EWG)\n§ 2 der Verordnung zur Durchsetzung des gemein-\nNr. 3927/92, eine Umladungserklärung oder\nschaftlichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1\nS. 100), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. April          c) Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 284 7/93, auch\n1993 (BGBI. 1S. 503) geändert worden ist, wird durch fol-            in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EWG)\ngende Vorschriften ersetzt:                                          Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der\nVerordnung (EWG) Nr. 3927/92, eine Fangmeldung\n,,§2                                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nDurchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen                  zeitig abgibt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-      4. Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG)\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-         Nr. 2847/93 die Ankunft nicht, nicht richtig oder nicht\nbot der Verordnung (EWG) Nr. 284 7/93 des Rates vom              rechtzeitig mitteilt oder ohne Bestätigung der Mittei-\n12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung           lung einen Fang anlandet,\nfür die gemeinsame Fischereipolitik (ABI. EG Nr. L 261        5. Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 4 Satz 1 oder 2, auch\nS. 1), auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG)               in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG)\nNr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur            Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1\nFestlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Infor-          erster Halbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, die\nmationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten            zuständigen Behörden nicht, nicht richtig oder nicht\n(ABI. EG Nr. L 276 S. 1) oder der Verordnung (EWG)               rechtzeitig unterrichtet,\nNr. 3927/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 über Maß-\n6. Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 3, auch in Verbindung mit\nnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbe-\nAbs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in\nstände im Regelungsbereich des Übereinkommens über\nVerbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der\ndie künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nVerordnung (EWG) Nr. 3927/92, die vorgeschriebenen\nder Fischerei im Nordwest-Atlantik (ABI. EG Nr. L 397\nAngaben den zuständigen Behörden nicht, nicht richtig,\nS. 67), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nfahrlässig entgegen\n1. Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 10 Abs. 1a der Verordnung    7. Artikel 11 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder Unterabs. 4\n(EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 1          Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in\noder Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83       Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der\noder Artikel 5 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung         Verordnung (EWG) Nr. 3927/92, die vorgeschriebenen\n(EWG) Nr. 3927/92, ein Logbuch nicht, nicht richtig,         Angaben nicht oder nicht vollständig aufbewahrt,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,           8. Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\n2. Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine        Nr. 2847/93 Netze nicht oder nicht in der vorgeschrie-\nMeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig          benen Weise an Bord verstaut oder\nabgibt,                                                   9. Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG)\n3. a) Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93,         Nr. 2847/93 einen Bestand oder eine Bestandsgruppe\nauch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 oder 3 der        zu einem Zeitpunkt befischt, zu dem die betreffende\nVerordnung (EWG) Nr. 2807/83 oder Artikel 5 Abs. 1        Quote als ausgeschöpft gilt.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1994                                   69\n§2a                                   den anderen zugelassenen Stelle eine Verkaufsab-\nrechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nDurchsetzung\nübermittelt oder\nbestimmter Kontrollmaßnahmen\nbei Erzeugerorganisationen                     2. Artikel 13 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG)\nund Transportunternehmen                          Nr. 2847/93 ein Begleitdokument nicht oder nicht in\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-         der vorgeschriebenen Weise erstellt oder mitführt.\"\nfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nentgegen\n1. Artikel 9 Abs. 1, 3, 4 oder 5 der Verordnung (EWG)                                  Artikel2\nNr. 2847/93 als Geschäftsführer einer Einrichtung, die      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nFischauktionen veranstaltet oder einer entsprechen-       Kraft.\nBonn, den 3. Januar 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nGenske","70                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnordnung\nüber die Übertragung von Entscheidungen über Widersprüche\nauf den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugskosten-,\nTrennungsgeld- und Beihilferechts sowie über die Vertretung\nbei Klagen aus dem Dienstbereich des Bundesministeriums der Finanzen\nVom 18. Dezember1993\n1.\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) und des§ 126 Abs. 3 Nr. 2\nSatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462) übertrage ich die Zuständigkeit zur Ent-\nscheidung über Widersprüche von Beamten und Versorgungsempfängern aus\ndem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gegen den Erlaß\noder die Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsakts oder gegen die Ableh-\nnung eines Anspruchs auf den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-, Um-\nzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts auf die Oberfinanzdirektionen,\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch\nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß dieses Verwaltungsakts\nabgelehnt haben.\nII.\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Ober-\nfinanzdirektionen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Wider-\nspruchsbescheiden zuständig sind. Ich behalte mir vor, im Einzelfall oder in\nGruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung\nselbst zu übernehmen.\nIII.\n(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\n(2) Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Widersprüche und Klagen,\ndie vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.\nBonn, den 18. Dezember 1993\nBundesministerium der Finanzen\nIn Vertretung\nOverhaus","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1994                71\nBekanntmachung\nüber die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder\nzu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung\nVom 29. Dezember 1993\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten\ndurch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1593) geändert worden ist, stellt die\nBundesregierung fest:\nZur zehnten Bundesversammlung wählt die Volksvertretung des Landes\nBaden-Württemberg                        79 Mitglieder,\nBayern                                   96 Mitglieder,\nBerlin                                   28 Mitglieder,\nBrandenburg                              22 Mitglieder,\nBremen                                    5 Mitglieder,\nHamburg                                  13 Mitglieder,\nHessen                                   46 Mitglieder,\nMecklenburg-Vorpommern                   16 Mitglieder,\nNiedersachsen                            63 Mitglieder,\nNordrhein-Westfalen                     141 Mitglieder,\nRheinland-Pfalz                          32 Mitglieder,\nSaarland                                   9 Mitglieder,\nSachsen                                  41 Mitglieder,\nSachsen-Anhalt                           25 Mitglieder,\nSchleswig-Holstein                       23 Mitglieder,\nThüringen                                 23 Mitglieder.\nBonn, den 29. Dezember 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","72                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\ndes Wahltages für die Europawahl 1994\nVom 29. Dezember 1993\nAuf Grund des§ 7 des Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1S. 709),\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 1993 (BGBI. 1 S. 1863),\nbestimmt die Bundesregierung:\nDie Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundes-\nrepublik Deutschland findet\nam 12. Juni 1994\nstatt.\nBonn, den 29. Dezember 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nKinkel\nBerichtigung\ndes Ersten Gesetzes zur Umsetzung\ndes Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms\nDas Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachs-\ntumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2353) ist wie folgt zu\nberichtigen:\nIn Artikel 7 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (§ 31 Abs. 2 Nr. 6 Buch-\nstabe e des Mineralölsteuergesetzes) ist die Angabe,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\"\ndurch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6\" zu ersetzen.","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1994                                                                                      73\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 1, ausgegeben am 11. Januar 1994\nTag                                                                         Inhalt                                                                                 Seite\n17. 12. 93 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 51 und der Änderungen 1, 2 und 3 zur\nECE-Regelung Nr. 51 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge mit\nmindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung (Verordnung zur ECE-Regelung\nNr.51) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3\n17. 12. 93 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 76 über einheitliche Bedingungen für die\nGenehmigung der Scheinwerfer für Mopeds, die ein Fernlicht und ein Abblendlicht ausstrahlen\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 76) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          4\n15. 11. 93 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . .                                                                    5\n23. 11. 93 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                               8\n25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung\njeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          9\n25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über\nVerträge über den internationalen Warenkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1O\n25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Europäische Konferenz der\nVerkehrsminister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1O\n25. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           11\n26. 11. 93 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                             12\n26. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1990 des Montrealer Protokolls über\nStoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             13\n26. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-\nschicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   14\n26. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem\nAbbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  14\n26. 11. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Albanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             15\n29. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen                                                                 16\n29. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen\noder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-\nkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       17\n30. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           17\n30. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-\nsche Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       18\n30. 11. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-\nsatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      20\n1. 12. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ü!;>ereinkommens über weiträumige grenzüberschrei-\ntende Luftverunreinigung und des Protokolls zum Ubereinkornmen von 1979 über weiträumige grenz-\nüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzi~rung des Programms über die\nZusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung von luftverunreini-\ngenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     20\n2. 12. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zum deutsch-schweizerischen Doppelbesteue-\nrungsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             21\nFortsetzung nächste Seite","74                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nTag                                                                           Inhalt                                                                                      Seite\n2. 12. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe                                                                    21\n2. 12. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbstver-\nwaltung . . . • • • . . . . . • . . . . . . • . . . • • • . . . . . • . • • • • . • . . • . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • • • • . .        22\n3. 12. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe                                                                      23\n3. 12. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von\nDiskriminierung der Frau . . • . . . • • • . • • • • . . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • . • • • • . . . . . • . . . • . • • • • . .                 23\n3. 12. 93      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-\nbahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . • • • . • . • . • • . . • • • • • • • . . . . • . . . . • • . . . . . • • . .                24\nDie ECE-Regelung Nr. 51 einschließlich Änderungen 1, 2 und 3 sowie die ECE-Regelung Nr. 76 werden als Anlagebände zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II werden die Anlagebände auf Anforderung\ngemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nPreis dleNr Ausgabe ohne Anlagebinde: 7,60 DM (6,20 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,60 DM.\nPreis des Anlagebandes (ECE-Regefung Nr. 51): 11,15 DM (9,30 DM zuzüglich 1,85 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,15 DM.\nPreis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 78): 4,30 DM (3,10 DM zuzüglich 1,20 DM Versandkosten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 5,30 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                    Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite           (Nr.                    vom)               lnkrafttretens\n24. 12. 93      Erste Verordnung zur Änderung der Einfuhruntersuchungs-\nverordnung                                                                                       11097           (244          29. 12. 93)                    s.Art.2\n7832-1-21\n22. 12. 93      Einhundertdreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der\nEinfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -                                                11153          (246          31. 12. 93)                     1. 1. 94\n7400-1\n23. 12. 93      Berightigung der Einhundertdreiundzwanzigsten Verordnung\nzur Anderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschafts-\ngesetz -                                                                                          11153          (246          31. 12. 93)\n7400-1\n13. 12. 93      Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nNeunundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nlandeplatz Friedrichshafen)                                                                                          (1          4. 1. 94)                     3. 2. 94\n96-1-2-79\n13. 12. 93      Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten.\nStreckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-\nmentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)                                                      2          (1          4. 1.94)                      6. 1. 94\n96-1-2-123\n13. 12. 93      Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,\nStreckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-\nmentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                                                       2          (1          4. 1. 94)                     6. 1. 94\n96-1-2-124\n13. 12. 93      Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertsechsunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nVerkehrsflughafen Braunschweig)                                                                           3          (1          4. 1. 94)                     6. 1. 94\n96-1-2-136"]}