{"id":"bgbl1-1994-2-3","kind":"bgbl1","year":1994,"number":2,"date":"1994-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/2#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_2.pdf#page=6","order":3,"title":"Anordnung über die Übertragung von Entscheidungen über Widersprüche auf den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts sowie über die Vertretung bei Klagen aus dem Dienstbereich des Bundesministeriums der Finanzen","law_date":"1993-12-18T00:00:00Z","page":70,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["70                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nAnordnung\nüber die Übertragung von Entscheidungen über Widersprüche\nauf den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugskosten-,\nTrennungsgeld- und Beihilferechts sowie über die Vertretung\nbei Klagen aus dem Dienstbereich des Bundesministeriums der Finanzen\nVom 18. Dezember1993\n1.\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) und des§ 126 Abs. 3 Nr. 2\nSatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 462) übertrage ich die Zuständigkeit zur Ent-\nscheidung über Widersprüche von Beamten und Versorgungsempfängern aus\ndem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gegen den Erlaß\noder die Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsakts oder gegen die Ableh-\nnung eines Anspruchs auf den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-, Um-\nzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts auf die Oberfinanzdirektionen,\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch\nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß dieses Verwaltungsakts\nabgelehnt haben.\nII.\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die\nVertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Ober-\nfinanzdirektionen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Wider-\nspruchsbescheiden zuständig sind. Ich behalte mir vor, im Einzelfall oder in\nGruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung\nselbst zu übernehmen.\nIII.\n(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\n(2) Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Widersprüche und Klagen,\ndie vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.\nBonn, den 18. Dezember 1993\nBundesministerium der Finanzen\nIn Vertretung\nOverhaus"]}