{"id":"bgbl1-1994-2-1","kind":"bgbl1","year":1994,"number":2,"date":"1994-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Heilung des Erwerbs von Wohnungseigentum","law_date":"1994-01-03T00:00:00Z","page":66,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["66                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil  1\nGesetz\nzur Heilung des Erwerbs von Wohnungseigentum\nVom 3. Januar 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des Wohnungseigentumsgesetzes\nDas Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nrungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artiket 10 des Gesetzes vom 11 . Januar 1993 (BGBI. 1S. 50), wird wie folgt\ngeändert:\nNach § 60 wird folgender§ 61 eingefügt:\n,,§61\nFehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und\ndas zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen\nVoraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer\nAuflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist\nund es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach\nseiner Begründung handelt, es sei denn, daß eine rechtskräftige gerichtliche Ent-\nscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen\ndem Eintritt der Rechtsfolgen des§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht ent-\ngegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der§§ 30 und 35 des\nWohnungseigentumsgesetzes.\"\nArtikel2\nSchlußbestimmung\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 3. Januar 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeuth eu sser-Sc h narren berger"]}