{"id":"bgbl1-1994-19-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":19,"date":"1994-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-19-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_19.pdf#page=2","order":9,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Tierzuchtgesetzes","law_date":"1994-03-22T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["598                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Tierzuchtgesetzes*)\nVom 22. März 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                „ 1. in einem anderen Mitgliedstaat oder\nVertragsstaat gleich, die nach geltenden\nArtikel 1                                           Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-\nDas Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1                                meinschaft durchgeführt werden,\".\nS. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes\nvom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512, 2436), wird wie folgt             5. § 6 wird wie folgt geändert:\ngeändert:                                                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In der Einleitung werden die Worte „Der Bun-\n1. In§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 19a Abs. 3,\ndesminister\" durch die Worte „Das Bundes-\n§ 19b Satz 1 sowie Satz 2 und 3 und § 22 werden\nministerium\" ersetzt.\njeweils\nbb) In Nummer 3 werden die Worte „Feststellung\na) die Worte „Der Bundesminister'' durch die Worte\ndes Zuchtwertes\" durch das Wort „Zuchtwert-\n,,Das Bundesministerium\" und die Worte „der Bun-                      feststellung\" ersetzt.\ndesminister'' durch die Worte „das Bundes-\nministerium\",                                                    cc) Am Ende der Nummer 4 wird ein Komma ein-\ngefügt, und nach Nummer 4 wird folgende\nb) die Worte „dem Bundesminister\" durch die Worte                          Nummer eingefügt:\n„dem Bundesministerium\" oder\n„5. die Kriterien und das Verfahren für die\nc) das Wort „Er\" durch das Wort „Es\" und das Wort                               Verteilung der Prämien bei pferdesport-\n,,er\" durch das Wort „es\" ersetzt.                                         lichen Veranstaltungen, insbesondere bei\nLeistungsprüfungen,\".\n2. In § 2· wird der Schlußpunkt durch einen Strichpunkt\nersetzt, und folgende Nummern werden angefügt:                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,, 14. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Ge-                 aa) In Nummer 2a werden das Wort „vorschrei-\nmeinschaft angehört;                                               ben\" durch das Wort „vorzuschreiben\" ersetzt\nund die Worte „der Europäischen Gemein-\n15. Vertragsstaat: Staat, der Vertragsstaat des Ab-                     schaft\" gestrichen.\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum ist.\"                                                     bb) Der Schlußpunkt wird durch ein Komma er-\nsetzt, und folgende Nummer wird angefügt:\n3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte ,,, im inner-                  ,,6. Regelungen nach Absatz 1 Nr. 5 zu tref-\ngemeinschaftlichen Handel und beim Verbringen von                               fen, soweit das Bundesministerium für\neinem Staat außerhalb der Europäischen Gemein-                                  Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nschaften in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\"                                von der Ermächtigung keinen Gebrauch\ndurch die Worte „und beim Verbringen aus dem Aus-                               macht.\"\nland\" ersetzt.\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden die Worte „Feststellung des                      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Erzeu-\nZuchtwertes\" durch das Wort „Zuchtwertfeststel-                       gung\" die Worte ,,, auch unter Berücksichti-\nlung\" ersetzt.                                                        gung bestehender Zuchtprogramme,\" ein-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                       gefügt.\naa) In der Einleitung werden die Worte „Geltungs-                 bb) Nummer 4 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\nbereich dieses Gesetzes\" durch das Wort                         ,,d) bei einer Züchtervereinigung jedes Tier,\n,,Inland\" ersetzt.                                                   das hinsichtlich seiner Abstammung die\nAnforderungen für seine Eintragung\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 90/428/EWG des                   erfüllt, auf Antrag des Mitglieds, das\nRates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur\nFestlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen                 Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in\nVeranstaltungen (ABI. EG Nr. L 224 S. 60).                                        das Zuchtbuch eingetragen wird oder","Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                                  599\ndarin vermerkt wird und eingetragen wer-             bb) Der Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte\nden kann; dabei dürfen an eingeführte                      ,,sowie der Anerkennung der Ausbildungsstät-\nTiere keine höheren Anforderungen ge-                      ten\" angefügt.\nstellt werden als an inländische Tiere\nb) In Absatz 2 werden die Worte „der Bundesmini-\nund\".\nster\" durch die Worte „das Bundesministerium\"\ncc) In Nummer 5 werden die Worte ,,, der die                    ersetzt.\nVoraussetzungen einwandfreier züchterischer\nArbeit erfüllt,\" durch die Worte,,, der zur Mit-\n11. In § 14 Abs. 7 werden die Worte ,,, Fachagrarwirten für\nwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit\nBesamungswesen sowie\" durch die Worte „und\nbereit ist,\" ersetzt.\nFachagrarwirten für Besamungswesen und nur im\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:               Auftrag der Embryotransfereinrichtung gewonnen\n,,(3a) Soweit es für die Entscheidung erforderlich        sowie nur von diesen Personen und\" ersetzt.\nist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung\ndes Antragstellers und auf dessen Kosten Gutach-         12. § 15 wird wie folgt geändert:\nten einholen.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                        aa) In der Einleitung werden die Worte „Der Bun-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      desminister\" durch die Worte „Das Bundes-\nministerium\" ersetzt.\naa) In Nummer 2 wird das abschließende Wort\n„und\" durch ein Komma ersetzt, und nach                  bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Em-\nNummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:                       bryotransfer\" die Worte „sowie die Anerken-\nnung der Ausbildungsstätten\" eingefügt.\n„3. sichergestellt ist, daß\nb) In Absatz 2 werden die Worte „der Bundesmini-\na) der abzugebende Samen überwiegend\nster'' durch die Worte „das Bundesministerium\"\naus der Erzeugung der von der Be-\nersetzt.\nsamungsstation gehaltenen männli-\nchen Zuchttiere stammt und\nb) die Besamungsstation sich an den          13. Nach § 16 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nZuchtprogrammen der in ihrem sach-                                      ,,§ 16a\nlichen und räumlichen Tätigkeitsbe-\nreich bestehenden anerkannten Züch-                  Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen\ntervereinigungen beteiligt, soweit eine         Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nBeteiligungspflicht besteht, und\".          schaft und Forsten kann Rechtsverordnungen nach\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                    diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates\nerlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur\nb) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:                              Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\n,,(9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Ausfuhr     Gemeinschaft erforderlich ist. Sie treten spätestens\nvon Samen.\"                                                  sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft;\nihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des\n8. § 10 wird wie folgt geändert:                                   Bundesrates verlängert werden.\"\na) In Absatz 1 werden die Worte \"Geltungsbereich\ndieses Gesetzes\" durch das Wort \"Inland\" ersetzt.        14. § 17 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 wird der zweite Teilsatz wie folgt               a) In Absatz 1 werden die Worte „Der Bundesmini-\ngefaßt:                                                          ster'' durch die Worte „Das Bundesministerium\"\n,,die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertrags-              ersetzt.\nstaat nach geltenden Rechtsvorschriften der Euro-            b) Folgender Absatz wird angefügt:\npäischen Gemeinschaft erteilt werden.\"\n,,(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im\nFalle von Tierseuchen, Futtermittelschäden und\n9. § 12 wird wie folgt geändert:\nhöherer Gewalt Ausnahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 3\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in den Gel-                 zulassen.\"\ntungsbereich dieses Gesetzes\" durch die Worte\n,,in das Inland\" ersetzt.\n15. In § 19c werden die Worte „des Abkommens über den\nb) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „Geltungs-                Europäischen Wirtschaftsraum\" gestrichen.\nbereich dieses Gesetzes\" durch das Wort „Inland\"\nersetzt.                                                 16. § 20 wird wie folgt geändert:\n10. § 13 wird wie folgt geändert:                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-\ngefügt:\naa) In der Einleitung werden die Worte „Der Bun-\ndesminister'' durch die Worte „Das Bundes-                     \"1 a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuchttier\nministerium\" ersetzt.                                                abgibt,\".","600                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer ein-            17. In § 23 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:\ngefügt:                                                  \"(2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum\n\"2a. einer mit einer Anerkennung nach § 7              Betrieb von Besamungsstationen gelten als Erfaub-\nAbs. 1 oder einer Erlaubnis nach § 9             nisse nach diesem Gesetz.•\nAbs. 1 oder § 14 Abs. 1 verbundenen\nvollzieh baren Auflage zuwiderhandelt,\".    18. In § 24 Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestrichen.\ncc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer Sa\nArtikel2\neingefügt:\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\n„Sa. entgegen§ 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe a         und Forsten kann den Wortlaut des Tierzuchtgesetzes\nzweiter Halbsatz Samen nicht im Auftrag     in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nder Besamungsstation verwendet,\".           Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 1,\n2 Buchstabe b, Nr. 4, 5, 8, 9 und 1O\" durch die                                   Artikel 3\nAngabe \"des Absatzes 1 Nr. 1, 1a, 2 Buchstabe b,          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nNr. 2a, 4, 5, Sa und 8 bis 10\" ersetzt.                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerfin, den 22. März 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}