{"id":"bgbl1-1994-19-6","kind":"bgbl1","year":1994,"number":19,"date":"1994-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/19#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_19.pdf#page=43","order":6,"title":"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1994-03-17T00:00:00Z","page":639,"pdf_page":43,"num_pages":1,"content":["Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                  639\nBekanntmachung\nzu§ 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 17. März 1994\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29)\nwird gemäß einer Erklärung des Wirtschafts- und Handelsministeriums der\nVereinigten Arabischen Emirate bekanntgemacht:\nDeutsche Warenzeichen werden in den Vereinigten Arabischen Emiraten\nin demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Vereinigten Arabischen\nEmiraten anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß dieses\nZeichen für sie in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden ist.\nDamit sind Warenzeichen von Anmeldern aus den Vereinigten Arabischen\nEmiraten in der Bundesrepublik Deutschland in demselben Umfang wie\ninländische Warenzeichen zum gesetzlichen Schutz zugelassen (§ 35 Abs. 1\ndes Warenzeichengesetzes). Anmelder von Warenzeichen aus den Vereinigten\nArabischen Emiraten brauchen auch nicht den Nachweis zu erbringen, daß\ndas angemeldete Zeichen für sie bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten\neingetragen worden ist (§ 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes).\nBonn, den 17. März 1994\nBundesministerium der Justiz\nIn Vertretung\nKober"]}