{"id":"bgbl1-1994-19-4","kind":"bgbl1","year":1994,"number":19,"date":"1994-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/19#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_19.pdf#page=28","order":4,"title":"Sechste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (6. Ausnahmeverordnung zur StVO)","law_date":"1994-03-24T00:00:00Z","page":624,"pdf_page":28,"num_pages":14,"content":["624                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSechste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Ordnung\n(6. Ausnahmeverordnung zur StVO)\nVom 24. März 1994\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des\nGesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3\nder Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnet das Bun-\ndesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden:\n§1\nAbweichend von § 21 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Novem-\nber 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 115\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist,\nbrauchen die Führer von Krafträdern, die keine höhere bauartbedingte Ge-\nschwindigkeit als 20 km/h erreichen, während der Fahrt keinen Schutzhelm zu\ntragen.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. März 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                               625\nErste Verordnung ·\nzur Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung\nVom 24. März 1994\nAuf Grund des§ 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 994) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1714), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 26. November 1993 (BGBI. 1S. 1980),\".\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\n„4. Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBI. 1\ns. 2022).\"\n2. § 4 wird durch folgenden neuen § 4 ersetzt:\n,,§4\nAusnahme zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung\nAbweichend von§ 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989\n(BGBI. 1S. 2185) sind Unternehmer oder Inhaber von Betrieben (zum Beispiel der Landwirtschaft, des Einzelhandels\nund des Handwerks) von der Verpflichtung, einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte zu bestellen, befreit, wenn\nsie in einem Kalenderjahr nicht mehr als 25 Tonnen netto besonders gefährliche Güter der Anlage B, Anhang 8.8,\nRandnummer 280 001, Liste I der Gefahrgutverordnung Straße für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher\nAufgaben versenden, befördern oder zur Beförderung verpacken oder übergeben.\"\n3. Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung wird wie folgt geändert:\na) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\naa) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 11 wird die Angabe „Beförderung von Hydrospeichem\" durch die Angabe\n,,Freistellung von bestimmten Maschinenteilen\" ersetzt.\nbb) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 28 wird die Angabe ,,{S) - Angaben im Beförderungspapier\" durch die\nAngabe ,.- offen -\" ersetzt.\ncc) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 34 wird die Angabe ,,(8, E, S)- Kennzeichnung von Beförderungseinheiten\nund Tankcontainern mit Stoffen, die einen Flammpunkt über 55 °c besitzen\" durch die Angabe,,- offen-\"\nersetzt.\ndd) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 46 wird die Angabe „Beförderung von Airbag-Modulen\" durch die Angabe\n,,Beförderung von Airbag-Modulen und Gurtstraffer-Modulen\" ersetzt.\nee) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 50 wird die Angabe ,,(E, S)- Übergangsregelung zur Gefahrgutverordnung\nEisenbahn und zur Gefahrgutverordnung Straße\" durch die Angabe,,- offen-\" ersetzt.\nff)  In der Eintragung zu Ausnahme Nr: 55 wird die Angabe „Befreiung vom Beförderungspapier\" durch die\nAngabe „Beförderungspapier' ersetzt.\ngg) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 58 wird die Angabe ,,- offen-\" durch die Angabe ,,Ausnahme Nr. 58 (8, E,\nS) - Beförderung von Lösungen und Gemischen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen\"\nersetzt.\nhh) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 59 wird die Angabe,,- offen-\" durch die Angabe ,,Ausnahme Nr. 59 (B, E,\nS) - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle\" ersetzt.\nii)  In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 61 wird die Angabe ,,- offen-\" durch die Angabe „Ausnahme Nr. 61 (S) -\nBeförderung von Stoffen in Tanks, die nicht in der Bescheinigung der besonderen Zulassung aufgeführt sind\"\nersetzt.\nß)   In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 62 wird die Angabe,,- offen-\" durch die Angabe „Ausnahme Nr. 62 (E, S)\n- Beschriftung von Tanks mit Stoffen der Klasse 4.2\" ersetzt.","626                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nkk) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 64 wird die Angabe\"- offen-\" durch die Angabe \"Ausnahme Nr. 64 (B, E,\nS) - Freistellung bestimmter entzündbarer flüssiger Stoffe\" ersetzt.\nII) In der Eintragung zu Ausnahme Nr. 81 wird die Angabe\"- offen-\" durch die Angabe nAusnahme Nr. 81 (B)-\nGeltungsdauer von Schulungsbescheinigungen\" ersetzt.\nb) Die Ausnahme Nr. 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.1 wird in Buchstabe e die Angabe \"9b)\" durch die Angabe \"Sb)\" ersetzt.\nbb) Die Nummer 3.5 wird aufgehoben.\ncc) folgende Nummer 4 wird nach Nummer 3.4 angefügt:\n„4 Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\nnAusnahme Nr. 5\".\"\nc) Die Ausnahme Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ausnahme Nr. 11 (B, E, S)\nFreistellung von bestimmten Maschinenteilen\nAbweichend von den Vorschriften\n- der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,\n- der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und\n- der Gefahrgutverordnung Straße\nunterliegen verdichtete nicht brennbare Gase der Klasse 2 Ziffern 1a) und 2a) in durch Innendruck beanspruch-\nten Maschinenteilen (zum Beispiel Bremszy!inder, Hydraulikspeicher, Gashochdruckspeicher), die gegenüber\nder Beanspruchung durch Innendruck (zum Beispiel aus Gründen der Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder\nFertigung) überdimensioniert sind, nicht der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, der Gefahrgutverordnung\nEisenbahn und der Gefahrgutverordnung Straße.\n2 Angaben im Frachtbrief\nIm Eisenbahnverkehr ist zu vermerken:\n\"Freigestellt, Ausnahme Nr. 11 \".\"\nd) Die Ausnahme Nr. 20 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.5 wird der Satz 2 gestrichen.\nbb) In Nummer 2. 7 .4 wird die Angabe \"Binnenschiffahrts-UntersuchunJsverordnung\" durch die Angabe \"Bin-\nnenschiffs-Untersuchungsordnung\" ersetzt.\ne) In Ausnahme Nr. 25 wird Satz 1 wie folgt geändert:\nDie Angabe \"in den Kapiteln I und llla der Anlage B zur Anlage 1\" wird durch die Angabe \"In den Kapiteln I und III\nKlassen ld und llla der Anlage B zur Anlage 1\" ersetzt.\nf) In Ausnahme Nr. 26 wird die Nummer 2.2 wie folgt gefaßt:\n\"2.2 Die Tanks dürfen nur für die Beförderung der nachfolgenden Stoffe zugelassen werden.\nKlasse         Ziffern                                  Benennung des Stoffes\n1              2                                               3\n3                          Gefährliche oder weniger gefährliche Stoffe der Buchstaben b oder c\nder genannten Ziffern\n1 bis6            - Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C\n11 und 15         - Giftige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °c\nbis20\n21 bis26          - Ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C\n31 bis 34         - Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C\nbis 100 °C\n5.1                       Wässerige Lösungen der nachfolgenden Stoffe\n1 b)              - mindestens 20 % aber höchstens 60 % Wasserstoffperoxid\n1 c)              - mindestens 8 % aber weniger als 20 % Wasserstoffperoxid\n11 b)             - Natriumchlorat, Kaliumchlorat oder Calciumchlorat\n13 b)             - Perchlorate (mit Ausnahme von Ammoniumperchlorat)","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                                 627\nKlasse         Ziffern                                   Benennung des Stoffes\n1              2                                                3\n6.1                          Giftige und gesundheitsschädliche flüssige Stoffe der Buchstaben b und c\nder genannten Ziffern\n11 bis 24           - Organische Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 °C oder darüber und\nnicht entzündbare organische Stoffe\n31 bis 36           - Metallorganische Verbindungen und Carbonyle\n41 bis 43           - Anorganische Stoffe, die mit Wasser (auch Luftfeuchtigkeit), wässerigen\nLösungen oder Säuren giftige Gase bilden können\n51 bis68            - Andere anorganische Stoffe\n71 bis89            - Mittel zur Schädlingsbekämpfung\n8                            Ätzende und schwach ätzende flüssige Stoffe der Buchstaben b und c\nder genannten Ziffern\n1 bis 11            - Anorganische Säuren\n21 bis23            - Anorganische Halogenide, saure Salze und andere halogenhaltige\nsowie                 Stoffe\n26und27\n31 bis39            - Organische Stoffe sauren Charakters\n41 bis45           ·- Anorganische Stoffe basischen Charakters\n46c)                - wässerige Lösungen von Calciumhydroxid\n51 bis54            - Organische Stoffe basischen Charakters\n61 und 63           - Andere ätzende Stoffe\".\nbis66\ng) Die Ausnahme Nr. 28 wird aufgehoben. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Ausnahme Nr. 28\n-offen-\".\nh) Die Ausnahme Nr. 34 wird aufgehoben. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Ausnahme Nr. 34\n-offen-\".\nO In Ausnahme Nr. 35 wird in Nummer 2.3 die Angabe \"den Sammelunfallmerkblättem\" durch die Angabe \"dem\nSammelunfallmerkblatt\" ersetzt.\nj) In Ausnahme Nr. 39 wird nach Nummer 2.4 folgende Nummer 2.5 angefügt:\n\"2.5 Tanks, Aufsetztanks und Saug-Druck-Tanks\nEs dürfen auch Saug-Druck-Tanks nach Ausnahme Nr. 63 sowie festverbundene Tanks und Aufsetztanks\nverwendet werden, die nach Randnummer 211 610 Buchstabe c der Anlage B zur Gefahrgutverordnung\nStraße den Bestimmungen für flüssige giftige und gesundheitsschädliche Stoffe der Klasse 6.1 Gruppen b\nund c entsprechen.\"\nk) Die Ausnahme Nr. 46 wird wie folgt gefaßt:\n,.Ausnahme Nr. 48 (B, E, S)\nBeförderung von Airbag-Modulen und Gurtstraffer-Modulen\n1   Beförderungszulassung\n1.1 Abweichend von den Vorschriften\n- der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,\n- der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und\n- der Gefahrgutverordnung Straße\nunterliegen Airbag-Module und Gurtstraffer-Module als Gegenstände der Klasse 1 Ziffer 43 Kennzeichnungs-\nnummer 0431 und Ziffer 4 7 Kennzeichnungsnummer 0432 unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmun-\ngen nicht den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\nund der Gefahrgutverordnung Straße.\n1.2 In Fahrzeuge oder Fahrzeugteile fest eingebaute Airbags und Gurtstraffer unterliegen nicht den Vorschriften\nder Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und der Gefahrgutverord-\nnung Straße.","628                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2   Verpackung\n2.1 Die Gegenstände der Nummer 1.1 müssen verpackt sein in\na) Kisten aus Pappe der Kodierung 4G,\nb) Kisten aus Naturholz, einfach, der Kodierung 4C1 ,\nc) Kisten aus Stahl der Kodierung 4A1,\nd) Kisten aus Sperrholz der Kodierung 4D,\ne) Kisten aus Holzfaserwerkstoffen der Kodierung 4F oder\nf) Kisten aus Kunststoff der Kodierung 4H2.\n2.2 Es sind die Vorschriften für Gegenstände der Verpackungsgruppe II anzuwenden.\n3   Sonstige Vorschriften\n3.1 Bei nach Nummer 2.1 verpackten Gegenständen darf die Gesamtmenge der Nettoexplosivstoffmasse\n5 Kilogramm je Eisenbahnwagen oder Beförderungseinheit nicht überschreiten.\n3.2 Versandstücke mit gefährlichen Gütern der Nummer 1.1 sind - einzeln oder zusammengefaßt - wie folgt\nzu beschriften:\n.,Airbag-Module/Gurtstraffer-Module nach Ausnahme Nr. 46, ... kg Nettoexplosivstoffmasse\".\n4   Angaben im Frachtbrief\nIm Eisenbahnverkehr ist zu vermerken:\n.,Freigestellt, Ausnahme Nr. 46\".\"\n1) Die Ausnahme Nr. 50 wird aufgehoben. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Ausnahme Nr. 50\n-offen-\".\nm) Die Ausnahme Nr. 54 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.2 werden die Wörter „für ortsbewegliche Tanks\" gestrichen.\nbb) Die Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt:\n„2.2 Randnummer 3 Abs. 7 der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn sowie Randnummer 2002\nAbs. 14 der Anlage A zur Gefahrgutverordnung Straße sind unbeschadet der Ausnahme Nr. 58 dieser\nVerordnung zu beachten.\"\ncc) Die bisherige Nummer 3.3 wird Nummer 3.4.\ndd) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:\n„3.3 Im Eisenbahnverkehr sind alle Vorschriften des Abschnittes D. Beförderungsmittel und technische\nHilfsmittel in den einzelnen Klassen der Gefahrgutverordnung Eisenbahn zu beachten.\"\nee) In Nummer 4.2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:\n„In den Fällen der Nummern 2.1 bis 2.3 müssen, im übrigen dürfen im Frachtbrief oder im Beförderungspapier\nanstelle der nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder der Gefahrgutverordnung Straße vor-\ngeschriebenen Bezeichnungen, folgende Angaben nach der Gefahrgutverordnung See enthalten sein:\".\nff)  In Nummer 4.2 wird in Buchstabe f der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:\n.,g) für Güter der Klasse 1, die nach Unterabschnitt 2.3 der Einleitung zur Klasse 1 erforderlichen Angaben.\"\nn) Die Ausnahme Nr. 55 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ausnahme Nr. 55 (S)\nBeförderungspapier\n1    Abweichend von\n- Randnummer 2002 Abs. 3 Buchstabe a der Anlage Azur Gefahrgutverordnung Straße\na) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder\nb) darf im Beförderungspapier auf die Angabe der Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke sowie\nauf die Angabe der Bruttomasse verzichtet werden,\nwenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                              629\n2   Befreiung vom Beförderungspapier\n2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchst-\nzulässige Gesamtbruttomasse je Beförderungseinheit nach Randnummer 10 011 der Anlage B zur Gefahr-\ngutverordnung Straße nicht überschritten ist. In den Fällen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmenge\nunbegrenzt angegeben ist, darf die Gesamtbruttomasse je Beförderungseinheit höchstens 1 000 Kilogramm\nbetragen.\n2.2 Die Versandstücke sind mit der Bezeichnung des Gutes einschließlich Kennzeichnungsnummer (sofern\nvorhanden), der Klasse und Ziffer sowie gegebenenfalls den Buchstaben der Stoffaufzählung zu beschriften.\nAuf leeren ungereinigten Verpackungen muß die Bezeichnung des zuletzt darin enthaltenen Gutes an-\ngegeben sein.\n2.3 Bei der Beförderung von leeren ungereinigten festverbundenen Tanks oder leeren ungereinigten Aufsetz-\ntanks ist das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitzuführen.\n3   Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier\n3.1 Auf die Angabe der Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke sowie auf die Angabe der Bruttomasse\ndarf verzichtet werden, wenn die Vorschriften der Randnummer 10 011 der Anlage B nicht angewendet\nwerden und die übrigen Vorschriften der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße eingehalten sind.\n3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. 55\".\n3.3 Nummer 3.1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern\na) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S,\nb) der Klasse 4.1 Ziffern 34 und 37,\nc) der Klasse 5.2 sowie\nd) der Klasse 7.\"\no) Die Ausnahme Nr. 57 wird wie folgt geändert:\nIn Nummer 3 wird die Angabe „10 353 Abs. 1 und 3\" durch die Angabe „10 353 Abs. 1\" ersetzt.\np) In Ausnahme Nr. 58 wird die Angabe ,,- offen-\" gestrichen und folgende Ausnahme Nr. 58 eingefügt:\n,,Ausnahme Nr. 58 (B, E, S)\nBeförderung von Lösungen und Gemischen\nmit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen\n1   Abweichend von\n- der Bemerkung zu Randnummer 6401 Abschnitt C Ziffer 21 der Anlage Azur Anlage 1 der Gefahrgut-\nverordnung Binnenschiffahrt,\n- § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in Verbindung mit Randnummer 3 Abs. 7 und Bemerkung 3\nzu Abschnitt B der Randnummer 301 der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,\n- § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße in Verbindung mit Randnummer 2002 Abs. 14 und Bemer-\nkung 3 zu Abschnitt B der Randnummer 2301 der Anlage A zur Gefahrgutverordnung Straße\ndürfen Lösungen, Gemische und Geräte, die polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 der\nNummer 3.1 enthalten, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.\n2   Freistellung\nLösungen und Gemische, die die Werte nach Randnummer 3 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\noder Randnummer 2002 Abs. 14 der Gefahrgutverordnung Straße erreichen oder unterschreiten, unterliegen\nnicht den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\nund der Gefahrgutverordnung Straße, sofern sie auf Grund ihrer Eigenschaften nicht einer anderen Klasse\nzuzuordnen sind.\n3   Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und\nBestimmung der Toxizitätsäquivalenz zu TCDD\n3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten Toxizitätsäquivalent-\nFaktoren bestimmt:","630                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nTabelle 1\nStoffbezeichnung                                           Gruppe          Toxizitätsäquivalent-Faktor (TE)\n1                              2                        3\nA: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)\n2 ,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin          1                           1\n1,2,3,7,8-Penta-CDD                               1                           0,5\n1,2 ,3,4, 7 ,8-Hexa-CDD                              II                          0,1\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD                                 II                          0,1\n1,2 ,3,6, 7 ,8-Hexa-CDD                              II                          0,1\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD                                 III                         0,01\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD                                   III                         0,001\nB: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)\n2 ,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzofuran              1                           0,1\n2 ,3,4, 7 ,8-Penta-CDF                            1                           0,5\n1,2,3, 7,8-Penta-CDF                              II                          0,05\n1,2 ,3,4, 7 ,8-Hexa-CDF                              II                          0,1\n1,2 ,3, 7 ,8,9-Hexa-CDF                              II                          0,1\n1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDF                                II                          0,1\n2,3,4,6, 7,8-Hexa-CDF                                II                          0,1\n1 ,2 ,3,4,6, 7 ,8-Hepta-CDF                             III                         0,01\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF                                 III                         0,01\n1,2,3,4,6,7,8,9-0cta-CDF                                  III                         0,001\nC: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin              IV                          1\n1,2,3, 7,8-Penta-BDD                              IV                          0,5\n1,2 ,3,4, 7 ,8-Hexa-BDD                              V                           0,1\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD                                 V                           0,1\n1,2,3,6,7 ,8-Hexa-BDD                                V                           0,1\nD: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)\n2,3, 7 ,8-Tetrabromdibenzofuran                 IV                         0,1\n2 ,3,4, 7 ,8-Penta-BDF                             IV                         0,5\n1,2,3, 7,8-Penta-BDF                              V                           0,05\n3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung oder\neinem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten Toxizitätsäquivalent-\nFaktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen mehrerer Stoffe nach Nummer 3.1\ndie Summe der jeweils sich ergebenden Produkte, stellt das 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent (TCDD-TE)\nin Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung oder des jeweiligen Gemisches dar.\n4   Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200 000 Mikro-\ngramm TCDD-TE je Kilogramm zu den Klassen 3 und 6.1\n4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt:\nGruppeA\nLösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und\nhöchstens 200 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                                           631\nGruppe B\nLösungen mit einem Anteil von mehr als 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens\n20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,\nGemische mit einem Anteil von mehr als 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens\n20 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,\nGruppeC\nLösungen mit einem Anteil von höchstens 2 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm,\nGemische mit einem Anteil von höchstens 5 000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.\n4.2 Lösungen der Gruppen Abis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 in die Klasse 3 oder in die\nKlasse 6.1 einzustufen.\nTabelle2\nGruppe\nnach                         Flammpunkt (Flp.)                      Klasse                 Ziffer/Gruppe\nNr. 4.1\n1                                 2                                 3                         4\nA                                Flp. <21 °C                       3                         16a)\n21 °CS Flp.                                6.1                       17a)\n8                                Flp. <21 °C                       3                         16a)\n21 °CS Flp.                                6.1                       17b)\nC                                 Flp. <21 °C                       3                         16a)\n21 °CS Flp. s55°C                          6.1                       17b)\n55°C< Flp.                                 6.1                       17c)\n4.3 Gemische sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie Stoffe der Klasse 6.1 folgender Ziffern\nzu behandeln:\nGruppe A: Ziffer 17a),\nGruppe 8: Ziffer 17b) und\nGruppe C: Ziffer 17c).\n4.4 Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit geringer\nBioverfügbarkeit) der Klasse 6.1 Ziffer 17c) zugeordnet werden.\n5     Beförderungszulassung\nDie Lösungen und Gemische der Gruppen Abis C und leere ungereinigte Verpackungen, Tankcontainer, fest-\nverbundene Tanks, Aufsetztanks und Kesselwagen dürfen wie Stoffe der Klassen, Ziffern und Gruppen,\ndenen sie in Nummern 4.2 bis 4.4 zugeordnet sind, befördert werden.\nNach Maßgabe der Richtlinien über Anforderungen bei der Beförderung von Lösungen und Gemischen, die\npolyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane enthalten (TA Dioxine 001) (VkBI. 1994 S. 226) dürfen\n- Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen 8 und C und\n- Gemische der Gruppe C in loser Schüttung mit Binnenschiffen\nbefördert werden.\n6     Sonstige Vorschriften\n6.1 Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1 000 Kilogramm, die nach Nummer 4 der Klasse 6.1\nZiffer 17a) und der Klasse 3 Ziffer 16a) zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr\nden Vorschriften des § 7 der Gefahrgutverordnung Straße.\n6.2 Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften der Randnummer 10 011 der Anlage B zur\nGefahrgutverordnung Straße nicht angewendet werden.\n6.3 Randnummer 280 002 der Anlage 8 zur Gefahrgutverordnung Straße ist bei allen Beförderungen anzu-\nwenden.\n7     Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier\n7 .1 Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:\n,,Gemisch/Lösung, enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane, Stoff der Klasse ... *). Ziffer ... *)\".\n1  Angabe der Klasse und Ziffer entsprechend der Einstufung nach Nummer 4.2 und 4.3 Bei Einstufung nach Nummer 4.2 ist der Stoff der\nKlasse 3 zusätzlich anzugeben.","632                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n\"Ausnahme Nr. 58\".\n7 .2 Im Eisenbahnverkehr ist in den Fällen der Nummer 2 im Frachtbrief zu vermerken:\n\"Freigestellt, Ausnahme Nr. 58\".\"\nq) In Ausnahme Nr. 59 wird die Angabe \"-offen-\" gestrichen und folgende Ausnahme Nr. 59 eingefügt:\n,,Ausnahme Nr. 59 (8, E, S)\nBeförderung verpackter gefährlicher Abfälle\n1    Abweichend von\n- Randnummer 6007 der Anlage Azur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,\n- § 9 Abs. 6 in Verbindung mit Randnummern 210 Abs. 1 und 2, 222 Abs. 2, 223 Abs. 1 und 2, 224 Abs. 1\nbis 3, 305 Buchstabe f, 306 Abs. 1 Buchstabe f, 311 Abs. 2, 3 und Tabelle, 312 Abs. 3, 320 Abs. 1, 411\nAbs. 3, 441 Abs. 3, 481 Abs. 3, 511 Abs. 3, 558, 605 Abs. 1 Buchstabe f, 606 Abs. 1 Buchstabe f, 607 Abs. 1\nBuchstabe f, 608, 611 Abs. 2, 3 und Tabelle, 612 Abs. 4, 622 Abs. 2, 805 Abs. 1 Buchstabe f, 806 Abs. 1\nBuchstabe f, 807 Abs. 1 Buchstabe f, 811 Abs. 2, 3 und Tabelle, 812 Abs. 4, 822 Abs. 1, 903 Abs. 1\nBuchstabe f, 904 Abs. 1 Buchstabe f, 911 Abs. 2 und 3, 912 Abs. 13, 921 Abs. 3, 1526 Buchstabe f Satz 2,\n300, 400, 430, 470, 500, 550, 600, 650, 800, 900 der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,\n- § 9 Abs. 7 in Verbindung mit Randnummern 2002 Abs. 3, 2210 Abs. 1 und 2, 2222 Abs. 2, 2223 Abs. 1\nund 2, 2224 Abs. 1 bis 3, 2305 Buchstabe f, 2306 Abs. 1 Buchstabe f, 2307 Abs. 1 Buchstabe.f, 2311\nAbs. 2, 3 und Tabelle, 2312 Abs. 3, 2322 Abs. 1, 2411 Abs. 3, 2441 Abs. 3, 2481 Abs. 3, 2511 Abs. 3, 2558,\n2605 Abs. 1 Buchstabe f, 2606 Abs. 1 Buchstabe f, 2607 Abs. 1 Buchstabe f, 2608, 2611 Abs. 2, 3 und\nTabelle, 2612 Abs. 4, 2622 Abs. 2, 2805 Abs. 1 Buchstabe f, 2806 Abs. 1 Buchstabe f, 2807 Abs. 1\nBuchstabe f, 2811 Abs. 2, 3 und Tabelle, 2812 Abs. 4, 2822 Abs. 1, 2903 Abs. 1 Buchstabe f, 2904 Abs. 1\nBuchstabe f, 2911 Abs. 2 und 3, 2912 Abs. 1 bis 3, 2920 Abs. 3, 3512 Abs. 1 Buchstabe b, 3526 Buch-\nstabe f Satz 2, 2300, 2400, 2430, 2470, 2500, 2550, 2600, 2650, 2800, 2900 der Anlage Azur Gefahrgut-\nverordnung Straße\ndürfen Abfälle, die nach den durch das Bundesministerium für Verkehr bekanntgemachten Technischen\nRichtlinien zur Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle (TR Abfälle 002) (VkBI. 1994 S. 226) nach\nAbfallgruppen 1 bis 12 klassifiziert und verpackt sind, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen\nbefördert werden.\n2    Verantwortlichkeiten\n2.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach § 6 Abs. 2 der Gefahrgut-\nverordnung Binnenschiffahrt, § 9 Abs. 1, 2 und 6 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und nach § 9 Abs. 1, 2\nund 7 der Gefahrgutverordnung Straße zu erfüllen.\n2.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muß in der Lage sein,\na) die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen\noder Unfällen zu beurteilen und\nb) die Vorschriften dieser Ausnahme und der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, der Gefahrgutverord-\nnung Eisenbahn oder der Gefahrgutverordnung Straße anzuwenden.\n2.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der nach § 9 Abs. 6 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn Verantwortliche\ndie Güterwagen - entsprechend der verladenen Güter - auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Zetteln\nnach den Mustern 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8, 9 und zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 13 des\nAnhangs IX der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn zu versehen.\n3    Sonstige Vorschriften\n3.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen und im Straßenverkehr\nals geschlossene Ladung mit gedeckten Fahrzeugen sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit\nSchiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern.\n3.2 Versandstücke und Großpackmittel (IBC) der Kodierungen 1A2, 3A2, 1H2, 3H2, 4A1, 481, 4H2, 11 A und 11 H\ndürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei\ngenau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Verpackungen und IBC zu verwenden.\n3.3 Verpackungen mit Stoffen der Abfallgruppe 12 der TR Abfälle 002 sind abseits, das heißt nicht über oder\nunter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern.\n3.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, daß sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere\nVerpackungen, IBC oder Gegenstände beschädigt werden können.\n3.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen\nund der IBC abgeschlossen sein.\n4    Begleitpapiere\n4.1 Bei jeder Beförderung ist eine schriftliche Weisung nach§ 7a der Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder nach\nRandnummer 10 385 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße mitzuführen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                                 633\n4.2 Im Eisenbahnverkehr ist im Frachtbrief als Bezeichnung des Gutes anzugeben:\n,,Gefährliche Abfälle, Klasse(n) ... , Ziffer(n) ... , Gruppe(n) ... \".\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. 59\".\n4.3 Ein Beförderungspapier ist im Straßenverkehr nicht erforderlich, wenn in der schriftlichen Weisung nach\nNr. 4.1 die Abfallgruppe und die Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke angegeben werden.\n4.4 Den Begleitpapieren ist vom Absender eine Annahmebestätigung des Empfängers beizugeben.\"\nr) Die Ausnahme Nr. 60 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt:\n\"1.2 Tabelle der Stoffe und Gegenstände\nKlasse          Ziffer und Buchstabe                    Benennung\n1                           2                                               3\n1.4S            47, Kennzeichnungsnummern               Gegenstände dieser Kennzeichnungsnummern\n0012, 0014 und 0323\n2               10a)                                    Druckgaspackungen\n10at)\n10b)\n10bt)\n3               31c)                                    Kohlenwasserstoffe und deren Gemische\n32c)                                    dieser Ziffern\n6.1             15c)                                    1, 1, 1-Trichlorethan\nNicht der GGVBinsch, der GGVE oder der GGVS unterliegende Güter\".\nb) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3 Tabelle für die Zusammenpackung\nStoffe oder Gegenstände        Innenverpackung                Mengen der Innen-        Höchstmenge\nnach GGVE/GGVS                 verpackung               im Versandstück\nnach GGVE/GGVS\n1                             2                              3                     4\ndie genannten                  nach Rn. 101/2101              nach Rn. 101/2101\nGegenstände                    Tabelle Spalte 4               Tabelle Spalte 4\nder Klasse 1.4S\nDruckgaspackungen              nach Rn. 208/2208              nach Rn. 208 Abs. 1c)/   höchstens 10 kg\n2208 Abs. 1c)\ndie genannten                  nach Rn. 301 a/                nach Rn. 301 a/          höchstens 5 1\nKohlenwasserstoffe             2301 a                         2301 a\nund deren Gemische\n1, 1, 1-Trichlorethan          nach Rn. 601 a/                nach Rn. 601 a/          höchstens 5 1\n2601 a                         2601 a\nNicht der GGVBinsch, der GGVE oder der GGVS unterliegende Güter                        keine besondere\nMengenbegrenzung\".\ns) In Ausnahme Nr. 61 wird die Angabe,,- offen-\" gestrichen und folgende neue Ausnahme Nr. 61 eingefügt:\n,,Ausnahme Nr. 61 (8, E, S)\nBeförderung von Stoffen in Tanks, die nicht im Prüfbericht\nund in der Bescheinigung der besonderen Zulassung aufgeführt sind\n1    Beförderungszulassung","634                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1.1 Abweichend von\n- Randnummer 6007 der Anlage Azur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,\n- Absatz 1.7 .2 des Anhangs X der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,\n- Randnummer 212 171 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße\ndürfen Stoffe, die nicht in der Baumusterzulassung aufgeführt sind, in Tankcontainern befördert werden,\nwenn durch einen Sachverständigen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder § 6\nAbs. 1 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung Straße oder durch die Baumusterzulassungsstelle in einer Erklärung\nnach dem Muster der Nummer 2 die Unbedenklichkeit der Beförderung solcher Stoffe in Tanks bescheinigt\nwird.\n1.2 Abweichend von\n- Randnummer 211 171 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße,\n- Absatz 1.7 .2 des Anhangs XI der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn\ndürfen Stoffe, die nicht in der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach Randnummer 10 282 der\nAnlage B zur Gefahrgutverordnung Straße oder im Prüfbericht nach Absatz 1.4.1 des Anhangs XI der Anlage\nzur Gefahrgutverordnung Eisenbahn angegeben sind, in Tanks befördert werden, wenn bei Tankfahrzeugen\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 10 der Gefahrgutverordnung Straße, bei Kesselwagen durch einen Sachverständigen\nnach§ 6 Abs. 1 Nr. 6 oder durch die Baumusterzulassungsstelle in einer Erklärung nach dem Muster der\nNummer 2 die Unbedenklichkeit der Beförderung solcher Stoffe in Tanks bescheinigt wird.\n2   Muster der Erklärung für gefährliche Güter\nErklärung für gefährliche Güter, die zusätzlich zu den in der Baumusterzulassung für Tankcontainer, im Prüf-\nbericht nach Absatz 1.4.1 des Anhangs XI der Anlage zur GGVE oder in der Bescheinigung der besonderen\nZulassung nach Anhang B.3 der Anlage B zur GGVS genannten gefährlichen Güter befördert werden dürfen.\nDiese Erklärung gehört zum Prüfbericht nach Absatz 1.4.1 des Anhangs XI der Anlage zur GGVE/zur Beschei-\nnigung der besonderen Zulassung nach Anhang B.3 der Anlage B zur GGVS/zur Baumusterzulassung*) der\n(Ausgabestelle)\nvom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für den Kesselwagen - festverbundenen Tank - Aufsetztank - Gefäßbatterie -\nTankcontainer*)- mit Baumusterkennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - Herstellungs-Nr.........•••.........\nHiennit wird bestätigt, daß der Kesselwagen/der Tank/das Tankfahrzeug/der Tankcontainer; den Vor-\nschriften des Anhangs X/XI der Anlage zur GGVE/des Anhangs 8.1 a/B.1 b der Anlage B zur GGVS *) für die\nBeförderung folgender zusätzlicher gefährlicher Güter entspricht:\n(Bezeichnung, Klasse, Ziffer, gegebenenfalls Buchstaben der Stoffaufzählung)\n(Ort, Datum)                       (Unterschrift des Sachverständigen\nnach§ 6 Abs. 1 Nr. 6 GGVE, § 6 Abs. 1 Nr. 7 oder 10 GGVS\noder des Beauftragten der Baumusterzulassungsstelle)\n*) Nichtzutreffendes streichen.\n3    Sonstige Vorschriften\nDer Sachverständige nach Nummer 1 hat eine Ausfertigung der Erklärung nach Nummer 2 unverzüglich an\ndie Baumusterzulassungsstelle zu übersenden.\"\nt) In Ausnahme Nr. 62 wird die Angabe ,,- offen-\" gestrichen und folgende Ausnahme Nr. 62 eingefügt:\n,,Ausnahme Nr. 62 (E, S)\nBeschriftung von Tanks mit Stoffen der Klasse 4.2\nAbweichend von\n- Absatz 4.1 .7 des Anhangs X und Absatz 4.6.1 des Anhangs XI der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,\n- Randnummer 211 460 und Randnummer 212 460 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße\ndarf an Tanks, die mit Stoffen der Klasse 4.2 Ziffern 6, 8, 10, 17, 19 und 21 beladen sind, auf die Aufschrift „Nicht\nöffnen während der Beförderung. Bildet in Berührung mit Wasser entzündbare Gase.\" verzichtet werden.\"","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                               635\nu) Die Ausnahme Nr. 63 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ausnahme Nr. 63 (E, S)\nSaug-Druck-Tanks\n1   Abweichend von\n- Absatz 1.7.4 des Anhangs X der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,\n- Anhang 8.1 a Randnummer 211 173 und Anhang 8.1 b Randnummer 212 173 der Anlage 8 zur Gefahrgut-\nverordnung Straße\ndürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 5.1, 6.1 und 8 in Saug-Druck-Tanks auch mit einem Füllungsgrad\nunter 80 Prozent befördert werden, wenn die Tanks explosionsdruckstoßfest sind und hinsichtlich Bau und\nAusrüstung den Technischen Richtlinien Tanks - hier: TAT 011 Saug-Druck-Tanks in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. April 1987 (Verkehrsblatt S. 307) entsprechen.\nSaug-Druck-Tanks sind festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks oder Tankcontainer im Sinne\ndes Anhangs X der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder der Randnummer 10 014 Abs. 1 der\nAnlage 8 zur Gefahrgutverordnung Straße.\nEndanschläge für pneumatisch betätigte Schubkolben in Saug-Druck-Tanks müssen so bemessen sein, daß\nsie den Schubkolben bei jedem Betriebszustand auffangen können.\n2   In die Baumusterzulassung und in die Prüfbescheinigung nach Absatz 1.4 des Anhangs X der Anlage zur\nGefahrgutverordnung Eisenbahn oder Randnummer 211 140 und 212 140 der Anlage B zur Gefahrgutverord-\nnung Straße sind folgende Auflagen aufzunehmen:\na) Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkten bis zu +100 Grad Celsius darf eine Vermischung mit\nentzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.\nb) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu\nuntersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und\nAufsetztanks bei aufeinanJerfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach\nder ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens 7 Tagen zu reinigen und zu untersuchen.\nBuchstabe b Satz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei auf-\neinanderfolgenden Beförderungen die gleichen reinen Stoffe befördert werden.\nc) Bei jeder Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile ist durch den Sachverständigen\nzusätzlich eine innere Prüfung des Tanks durchzuführen.\n3   Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n\"Ausnahme Nr. 63\".\n4   Übergangsvorschriften\n4.1 Saug-Druck-Tanks, die vor dem 1. Juni 1984 in den Verkehr gebracht worden sind und für die keine\nBaumusterzulassung vorliegt, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet werden, wenn die Vor-\nschriften der Nummer 1 erfüllt und in die Prüfbescheinigung die Auflagen nach Nummer 2 aufgenommen\nsind.\n4.2 Saug-Druck-Tanks, die nach Ausnahme Nr. S 63 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom\n25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1\nS. 994), zugelassen sind, dürfen weiterverwendet werden.\"\nv) Nach Ausnahme Nr. 63 wird folgende Ausnahme Nr. 64 eingefügt:\n,,Ausnahme Nr. 64 (B, E, S)\nFreistellung bestimmter entzündbarer flüssiger Stoffe\n1   Abweichend von den Vorschriften\n- der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,\n- der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und\n- der Gefahrgutverordnung Straße\nunterliegen bestimmte entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nicht der Gefahrgutverordnung Binnen-\nschiffahrt, der Gefahrgutverordnung Eisenbahn und der Gefahrgutverordnung Straße, wenn nachfolgende\nBestimmungen beachtet werden.\n2   Einstufungskriterien\n2.1 Der Flammpunkt der flüssigen Stoffe muß höher sein als 61 Grad Celsius. Für die Flammpunktbestimmung\nsind die Vorschriften des Anhangs III der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder des Anhangs A.3\nder Anlage A zur Gefahrgutverordnung Straße oder der Ausnahme Nr. 37 dieser Verordnung anzuwenden.","636                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n2.2 Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für die Beförderung von\na) Dieselöl oder Heizöl der Randnummer 6301 Ziffer 4 der Anlage A zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung\nBinnenschiffahrt, Randnummer 301 Ziffer 32c) der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder\nRandnummer 2301 Ziffer 32c) der Anlage Azur Gefahrgutverordnung Straße,\nb) Stoffen mit einem Flammpunkt über 61 Grad Celsius bis höchstens 100 Grad Celsius, die auf oder über\nihren Flammpunkt erhitzt zur Beförderung angeboten werden,\nc) Stoffen mit einem Flammpunkt über 61 Grad Celsius bis höchstens 100 Grad Celsius, die den Wasser-\ngefährdungsklassen 2 und 3 nach dem Wasserhaushaltsgesetz zuzuordnen sind.\n3    Angaben im Frachtbrief\nIm Eisenbahnverkehr ist zu vermerken:\n.,Freigestellt, Ausnahme Nr. 64\":'\nw) Die Ausnahme Nr. 69 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1 Abweichend von\n- Randnummer 6007 der Anlage A zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt,\n- Randnummern 6 und 806 der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn,\n- Randnummern 2806 und 81 111 der Anlagen A und B zur Gefahrgutverordnung Straße\ndürfen Akkumulatoren (Blei-Batterien mit Schwefelsäure oder Nickel/Cadmium-Batterien mit Kalilaugen)\nunter Beachtung\na) der nachfolgenden Bestimmungen in loser Schüttung in besonders ausgerüsteten Straßenfahrzeugen\noder offenen Containern, einschließlich solchen mit einem Fassungsraum unter 1 000 Liter,\nb) der Bestimmungen der Nummern 2.16, 3.8 und 4 in bestimmten Großpackmitteln (IBC)\nbefördert werden.\"\nbb) In Nummer 2.14 wird in Buchstabe b das Wort „Herstellungsjahr\" durch das Wort „Herstellungsnummer\"\nersetzt.\ncc) Nach Nummer 2.15 wird folgende Nummer 2.16 angefügt:\n„2.16 Akkumulatoren dürfen in IBC aus Stahl, in starren Kunststoff-lBC oder in Kombinations-lBC mit einem\nstarren Kunststoff-Innengefäß mit äußeren Umhüllungen aus Stahl oder Kunststoff nach Anhang VI der\nAnlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder Anhang A.6 der Anlage A zur Gefahrgutverordnung\nStraße verpackt sein.\nDie IBC müssen gegen die in den Akkumulatoren enthaltener. ätzenden Stoffe beständig und flüssig-\nkeitsdicht verschlossen sein. Die Bestimmungen der Randnummer 1621 Abs. 3 des Anhangs VI\nder Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn und Randnummer 3621 Abs. 3 des Anhangs A.6 der\nAnlage Azur Gefahrgutverordnung Straße sind für die in den Akkumulatoren enthaltenen ätzenden\nStoffe anzuwenden.\nBei der Konstruktion der IBC sind mögliche Restströme aus den Akkumulatoren zu berücksichtigen.\nDie IBC sind Prüfungen nach Randnummern 1652, 1653, 1655 und 1658 des Anhangs VI der Anlage\nzur Gefahrgutverordnung Eisenbahn und nach Randnummern 3652, 3653, 3655 und 3658 nach\nAnhang A.6 der Anlage Azur Gefahrgutverordnung Straße zu unterziehen.\nFür IBC zur Beförderung von Akkumulatoren mit flüssigen ätzenden Stoffen sind die Bestimmungen\nder Verpackungsgruppe II anzuwenden.\nAkkumulatoren mit verschiedenen ätzenden Stoffen sowie sonstige Güter, die miteinander gefährlich\nreagieren, dürfen nicht in einem IBC befördert werden.\"\nx) Die Ausnahme Nr. 77 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird die Angabe nach dem Gedankenstrich wie folgt gefaßt:\n„Randnummern 2200, 2203 Abs. 1, 2213 Abs. 2 der Anlage A und Randnummer 21 414 der Anlage B zur\nGefahrgutverordnung Straße\".\nbb) In Nummer 2.2 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 2 Nr. 8\" durch die Angabe.,§ 6 Abs. 1 Nr. 8\" ersetzt.\ncc) Die Angabe „3.1\" wird gestrichen.\ndd) Die Nummern 3.2 bis 3.4 werden gestrichen.\nee) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:\n„4 Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. 77\".\"\nff)  Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                                637\ny) In Ausnahme Nr. 81 wird die Angabe,,- offen-\" gestrichen und folgende Ausnahme Nr. 81 eingefügt:\n,,Ausnahme Nr. 81 (B)\nGeltungsdauer von Schulungsbescheinigungen\nAbweichend von\n- Randnummer 1O 170 Abs. 4 der Anlage B zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt\ngelten Bescheinigungen über Fortbildungsschulungen, deren Geltungsdauer nach dem 1. Oktober 1993 und vor\ndem 1. April 1994 endet, bis zum 1. Januar 1995, sofern der Inhaber der Bescheinigung den Nachweis erbringt,\ndaß er bei einem Wiederholungs- oder Fortbildungskurs angemeldet ist. Der Wiederholungs- oder Fortbildungs-\nkurs muß vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen sein.\nDie Gültigkeit der im Anschluß an diesen Kurs erteilten Bescheinigung beginnt rückwirkend mit dem Ablaufdatum\nder vorhergehenden Bescheinigung.\"\nz) Die Ausnahme Nr. 82 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 Buchstabe a und Buchstabe b werden die Wörter „für Deutsche im Sinne des Artikels 116\ndes Grundgesetzes unter den Bedingungen und Auflagen der Nummer 2\" gestrichen.\nbb) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen. Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 2 bis 5.\ncc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2 Bescheinigungen nach dieser Ausnahme gelten längstens 3 Jahre nach Ausstellungsdatum.\"\ndd) In Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 5\" ersetzt durch die Angabe „Nummer 3\".\nArtikel 2\nArtikel 1 Nr. 3 Buchstabe y tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage\nnach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über Ausnahmen zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung\nvom 25. September 1991 {BGBI. 1S. 1923) außer Kraft.\nBonn, den 24. März 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}