{"id":"bgbl1-1994-19-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":19,"date":"1994-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/19#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_19.pdf#page=16","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts","law_date":"1994-03-17T00:00:00Z","page":612,"pdf_page":16,"num_pages":11,"content":["612                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Anderung der Verordnung\nüber die Zahlung der Gebühren\ndes Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts\nVom 17. März 1994\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976\n(BGBI. 1S. 2188) verordnet das Bundesministerium der Justiz:\nArtikel 1\n§ 3 Nr. 2 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen\nPatentamts und des Bundespatentgerichts vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1\nS. 2012) wird wie folgt gefaßt:\n\"2. bei Übergabe oder Übersendung von Schecks oder Abbuchungsaufträgen\n(§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und c) der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent-\namt oder Bundespatentgericht, sofern die Einlösung bei Vorlage erfolgt;\".\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 17. März 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheusser-Schnarren berger","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                                  613\nVerordnung\nüber energiesparende Anforderungen\nan heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen\n(Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV)*)\nVom 22. März 1994\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2 und der              geräte, soweit sie der Deckung des Wärmebedarfs von\n§§ 4 und 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli                 Räumen oder Gebäuden dienen. Zu den heizungstech-\n1976 (BGBI. 1S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch                  nischen Anlagen und Einrichtungen gehören neben den\nGesetz vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1S. 701) geändert wor-                 Wärmeerzeugern auch Maschinen, Apparate, Wärmever-\nden sind, verordnet die Bundesregierung:                               teilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Wärmever-\nbrauchs-, Regelungs- und Meßeinrichtungen sowie andere\nin funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.\n§1\nAnwendungsbereich                                  (2) Der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen\n(Brauchwasseranlagen) im Sinne dieser Verordnung sind\n(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische sowie              Einzelgeräte oder Zentralsysteme. Zu den Brauchwasser-\nder Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen und                   anlagen und -einrichtungen gehören neben den Wärme-\nEinrichtungen mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW                     erzeugern auch Maschinen, Apparate, Verteilungsnetze,\noder mehr,                                                             Rohrleitungszubehör, Abgas-, Entnahme-, Regelungs-\n1. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib ein-                    und Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem\ngebaut oder aufgestellt werden oder                                Zusammenhang stehende Bauteile. .\n2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib ein-                       (3) Wärmeerzeuger im Sinne dieser Verordnung ist die\ngebaut oder aufgestellt sind, soweit                               Einheit von Wärmeaustauscher und Feuerungseinrichtung\nfür den Betrieb mit festen, flüssigen oder gasförmigen\na) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder              Brennstoffen.\nb) für sie nachträgliche Anforderungen nach § 4 Abs. 4                (4) Nennwärmeleistung im Sinne dieser Verordnung ist\ngestellt sind oder                                             die höchste von der Wärmeerzeugungsanlage im Dauer-\nbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit;\nc) sie mit Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebs-              ist die Wärmeerzeugungsanlage für einen Nennwärme-\nbereitschaftsverlusten nach § 5 Abs. 2 nachzu-                 leistungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärme-\nrüsten sind oder                                               leistung die in den Grenzen des Nennwärmeleistungs-\nd) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung                bereichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild\nnach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 6 nachzurüsten sind              angegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne\noder                                                           Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste\nWert des Nennwärmeleistungsbereichs. Die Nennwärme-\ne) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9 gestellt                leistung der Wärmeerzeugungsanlage nach Satz 1 gilt\nsind.                                                          auch als die Nennwärmeleistung der Anlagen nach den\nAbsätzen 1 und 2. Bei Wärmeerzeugern, die mit einem\n(2) Ausgenommen sind\nCE-Zeichen und der EG-Konformitätserklärung nach § 3\n1. Anlagen und Einrichtungen in Heizkraftwerken ein-                   versehen sind, gilt als Nennwärmeleistung der in der EG-\nschließlich Spitzenheizwerken sowie in Müllheizwerken;             Konformitätserklärung als „Nennleistung in kW\" angege-\nbene Wert.\n2. Anlagen in Gebäuden mit einem Jahres-Heizwärme-\nbedarf von weniger als 22 kWh je Quadratmeter                         (5) Standardheizkessel im Sinne dieser Verordnung sind\nbeheizbarer Gebäudenutzfläche oder 7 kWh je Kubik-                 Wärmeerzeuger, die mit dem CE-Zeichen und der EG-\nmeter beheizbarem Gebäudevolumen.                                  Konformitätserklärung nach § 3 versehen und in der EG-\nKonformitätserklärung als Standardheizkessel ausgewie-\nsen sind.\n§2\n(6) Niedertemperatur-Heizkessel (NT-Kessel) im Sinne\nBegriffsbestimmungen                              dieser Verordnung sind Wärmeerzeuger, die mit dem CE-\n(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Ver-                  Zeichen und der EG-Konformitätserklärung nach § 3 ver-\nordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene                     sehen und in der EG-Konformitätserklärung als Nieder-\nZentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheiz-                 temperatur-Heizkessel ausgewiesen sind und Wärme-\nerzeuger mit mehrstufiger oder stufenlos verstellbarer\nFeuerungsleistung, wenn sie die Wirkungsgradanforde-\n1 § 2 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 bis 7, § 3, § 5 Abs. 3 Satz 2 und rungen für Niedertemperatur-Heizkessel im Sinne des\n§ 13 Nr. 1 und 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des   Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom\nRates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder\ngasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Wannwasserheizkesseln     21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen\n(ABI. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32).                              oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warm-","614                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nwasserheizkesseln (ABI. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32)      3. die Eignung der bestehenden Abgasanlage oder des\n· einhalten, auch wenn sie eine Eintrittstemperatur von             bestehenden Schornsteins für den Betrieb von Nieder-\n40 °C überschreiten. Bis zum 31. Dezember 1997 gelten             temperatur-Heizkesseln und Brennwertkesseln nur mit\nals NT-Kessel auch                                                 unverhältnismäßig hohen Kosten herzustellen wäre.\n1. Wärmeerzeuger, die so ausgestattet oder beschaffen            (2) Absatz 1 gilt nicht für Wärmeerzeuger,\nsind, daß die Temperatur des Wärmeträgers im Wär-         1. deren Nennwärmeleistung 400 kW übersteigt oder\nmeerzeuger in Abhängigkeit von der Außentemperatur\noder einer anderen geeigneten Führungsgröße sowie         2. die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind,\nder Zeit durch selbsttätig wirkende Einrichtungen zwi-        deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen\nschen höchstens 75 °C und 40 °c oder tiefer gleitet            und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen.\noder die auf nicht mehr als 55 °C eingestellt sind;\n2. Wärmeerzeuger mit Einrichtungen für eine mehrstufige                                      §4\noder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung, die so\nausgestattet oder beschaffen sind, daß die Temperatur            Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern\ndes Wärmeträgers im Wärmeerzeuger in Abhängigkeit            (1) Wärmeerzeuger für Zentralheizungen dürfen nur\nvon der Außentemperatur oder einer anderen geeigne-       dann zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt\nten Führungsgröße sowie der Zeit durch selbsttätig        werden, wenn die Nennwärmeleistung nicht größer ist als\nwirkende Einrichtungen bis höchstens 75 °C gleitet        der nach den anerkannten Regeln der Technik für die\noder die auf nicht mehr als 55 °C eingestellt sind.       Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden zu ermit-\n(7) Brennwertkessel im Sinne dieser Verordnung sind        telnde Wärmebedarf, einschließlich angemessener Zu-\nWärmeerzeuger; die mit dem CE-Zeichen und der EG-             schläge für raumlufttechnische Anlagen sowie sonstiger\nKonformitätserklärung nach § 3 versehen und in der EG-        Zuschläge. Zuschläge für Brauchwassererwärmung sind\nKonformitätserklärung als Brennwertkessel ausgewiesen         nur zulässig für Wärmeerzeuger in Zentralheizungen, die\nsind. Bis zum 31. Dezember 1997 gelten als Brennwert-         auch der Brauchwassererwärmung dienen, wenn deren\nkessel auch Wärmeerzeuger, bei denen Verdampfungs-            höchste nutzbare Leistung 20 kW nicht überschreitet.\nwärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes kon-             Satz 1 gilt nicht für NT-Kessel, Brennwertkessel und An-\nstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht          lagen mit mehreren Wärmeerzeugern. Abweichend von\nwird.                                                         Satz 2 ist eine höchste nutzbare Leistung des Wärme-\nerzeugers von 25 kW zulässig, wenn der Wasserinhalt im\nWärmeaustauscher 0, 13 1je kW Nennwärmeleistung nicht\n§3\nüberschreitet. Abweichend von Satz 1 darf der Wärme-\nCE-Zeichen und                          bedarf auch nach den in den Vorschriften der Länder\nEG-Konformltitserkllrung bei Wlrmeerzeugem                bestimmten Berechnungsverfahren ermittelt werden.\n(1) In Serie hergestellte Wärmeerzeuger für Zentralhei-       (2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des\nzungen, die ausschlie6Iich für den Betrieb mit flüssigen      Wärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn\noder gasförmigen Brennstoffen vorgesehen sind, dürfen         Wärmeerzeuger von Zentralheizungen ersetzt werden und\nab dem 1. Januar 1998 nur dann zum dauernden Verbleib         ihre Nennwärmeleistung 0,07 kW je Quadratmeter Ge-\neingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit dem CE-       bäudenutzfläche nicht überschreitet; für freistehende\nZeichen nach Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 92/42/EWG des      Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt der Wert\nRates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit         0, 10 kW je Quadratmeter.\nflüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten\nneuen Warmwasserheizkesseln (ABI. EG Nr. L 167 S. 17,            (3) Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung von\nL 195 S. 32) und der EG-Konformitätserklärung versehen        mehr als 70 kW sind mit Einrichtungen für eine mehr-\nund in dieser als Niedertemperatur-Heizkessel •oder           stufige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder\nBrennwertkessel ausgewiesen sind oder die Vorausset-          mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten. Satz 1 gilt\nzungen als Niedertemperatur-Heizkessel nach§ 2 Abs. 6         nicht für Brennwertkessel sowie für Wärmeerzeuger, die\nSatz 1 zweite Alternative erfüllen. Satz 1 gilt auch für      überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden.\nWärmeaustauscher und Feuerungseinrichtungen, die zu               (4) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 sind\nWärmeerzeugern für Zentralheizungen zusammengefügt            bei Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung\nwerden; dabei sind die Bedingungen für den Zusammen-\nbau nach der EG-Konformitätserklärung zu beachten.            1. von mehr als 70 kW bis zu 400 kW, die\nBei Wärmeerzeugern in Zentralheizungen, die auch der\na) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis\nBrauchwassererwärmung dienen, kann sich die Geltung\n. zum 31. Dezember 1994,\ndes CE-Zeichens und der EG-Konformitätserklärung auf\nden Betrieb zum Zwecke der Raumheizung beschränken.                b) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. September\nDie nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf                     1978 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember\nAntrag von den Anforderungen des Satzes 1 insoweit                      1996;\nbefreien, als in Gebäuden, die vor Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung errichtet worden sind, auch Standardheizkessel        2. von mehr als 400 kW, die\neingebaut oder aufgestellt werden dürfen, wenn                     a) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis\n1. ihre Nennwärmeleistung 30 kW nicht übersteigt,                      zum 31. Dezember 1995,\n2. die bestehende Abgasanlage oder der bestehende                  b) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Septem-\nSchornstein für den Betrieb dieser Kessel geeignet ist             ber 1978 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezem-\nund                                                                ber 1997","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                                  615\nnachträglich zu erfüllen. Soweit die Anforderungen nach          (2) Absatz 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentral-\nden Absätzen 1 und 3 bei Zentralheizungen mit einer           heizungen in\nNennwärmeleistung von mehr als 70 kW bis zu 400 kW            1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen\nden Einbau oder die Aufstellung neuer Wärmeerzeuger                bestimmt sind,\nerforderlich machen, gilt § 3 Abs. 1 schon vor dem\n1. Januar 1998. Satz 1 gilt nicht für Zentralheizungen in     2. Bauteilen, die solche Räume verbinden,\nWohngebäuden, deren Nennwärmeleistung die in Ab-              wenn ihre Wärmeabgabe vom jeweiligen Nutzer durch\nsatz 2 genannten Werte nicht überschreitet.                   Absperreinrichtungen beeinflußt werden kann.\n(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als\nnach Absatz 1 sind die Dämmschichtdicken umzurech-\n§5                             nen. Für die Umrechnung und für die Wärmeleitfähigkeit\nBegrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten             des Dämmaterials sind die in den anerkannten Regeln der\nTechnik enthaltenen oder im Bundesanzeiger bekannt-\n(1) Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeugern\ngegebenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu ver-\nsind mit wasserseitig wirkenden Einrichtungen zu ver-\nwenden.\nsehen, die Ver1uste durch nicht in Betriebsbereitschaft\nbefindliche Wärmeerzeuger selbsttätig verhindern; für                                       §7\nWärmeerzeuger mit festen Brennstoffen und Dampfkessel                 Einrichtungen zur Steuerung und Regelung\nder Gruppen III und IV im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 der\nDampfkesselverordnung brauchen diese Einrichtungen               (1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig wir-\nnicht selbsttätig zu wirken.                                  kenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung\nder Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung der\n(2) Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralhei-          elektrischen Antriebe in Abhängigkeit von\nzungen mit mehreren Wärmeerzeugern sind bis zum\n1 . der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten\n31. Dezember 1995 mit Einrichtungen nach Absatz 1\nFührungsgröße und\nnachzurüsten.\n2. derzeit\n(3) Wärmeerzeuger dürfen nur dann eingebaut oder auf-\ngestellt werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten      auszustatten.\nRegeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind.             (2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig wir-\nSatz 1 gilt für solche Wärmeerzeuger als erfüllt, die mit     kenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturrege-\ndem CE-Zeichen und der EG-Konformitätserklärung nach          lung auszustatten. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die\n§ 3 versehen und in der EG-Konformitätserklärung als          zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen einge-\nStandardheizkessel, Niedertemperatur-Heizkessel oder          richtet sind. Für Raumgruppen gleicher Art und Nutzung in\nBrennwertkessel ausgewiesen sind.                             Nichtwohnbauten ist Gruppenregelung zulässig.\n(3) Zentralheizungen sind wie folgt mit Einrichtungen\n§6\nnach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 nachzurüsten:\nWärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen\n(1) Rohrleitungen und Armaturen sind wie folgt gegen        Zentralheizungen             eingebaut oder aufgestellt\nWärmeverluste zu dämmen:                                                              vordem 1.1.1991 vordem 1.10.1978\nim Gebiet nach     im übrigen\nZeile Nennweite (ON)                  Mindestdlcke der                                Artikel 3 des      Bundesgebiet\nder Rohrleitungen/Armaturen    Dämmschicht, bezogen                            Einigungs-\ninmm                           auf eine Wänneleitfähi~                         vertrages\nkeit von 0,035 wm-1 K-\nnachzurüsten       nachzurüsten\n1      bisDN20                        20mm                                            bis:               bis:\n2      ab DN 22 bis DN 35             30mm                    1. ohne NT-Kessel\n3      ab DN 40 bis DN 100            gleich ON                   a) für mehr als     31.12.1995\n2Wohnungen\n4      überDN 100                     100mm\nb) in Nichtwohn-    31. 12. 1995\n5      Rohrteitungen und Armaturen ½ der Anforderungen                gebäuden\nnach den Zeilen 1 bis 4 in     der Zeilen 1 bis 4\nc) in Ein- oder     31. 12. 1995       31.12.1995\nWand- und Deckendurch-\nZweifamilien-\nbrüchen, im Kreuzungs-\nhäusern oder\nbereich von Rohrleitungen,                                     sonstigen\nan Rohrleitungsverbin-                                        beheizten\ndungsstellen, bei zentralen                                   Gebäuden\nRohrnetzverteilern, Heizkör-\nperanschlußleitungen von                               2. mit NT•Kessel\nnicht mehr als 8 m Länge                                   in sämtlichen       31.12.1997         31.12.1997\nals Summe von Vor- und                                     beheizten\nRücklaufleitungen                                          Gebäuden\nBei Rohrleitungen, deren Nennweite nicht durch Normung        Die Nachrüstpflichten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Hei-\nfestgelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außendurch-    zungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmesser einzusetzen.                                           machung vom 20. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 120) bleiben","616                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nunberührt. Soweit die Nachrüstung den Einbau oder die         zuführen oder durchführen zu lassen. Die Bedienung darf\nAufstellung neuer Wänneerzeuger erforderlich macht, gilt      nur von fachkundigen oder eingewiesenen Personen vor-\n§ 3 Abs. 1 schon vor dem 1. Januar 1998.                      genommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung\n(4) Umwälzpumpen in Zentralheizungsanlagen sind            ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur\nnach den technischen Regeln zu dimensionieren. Nach           Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkennt-\ndem 1. Januar 1996 eingebaute Umwälzpumpen müssen             nisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer von\nbei Kesselleistungen ab 50 kW so ausgestattet oder            einem fachkundigen über Bedienungsvorgänge unter-\nrichtet worden ist.\nbeschaffen sein, daß die elektrische Leistungsaufnahme\ndem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in minde-         (2) Die Bedienung von Anlagen in Mehrfamilienhäusern\nstens drei Stufen angepaßt wird, soweit sicherheitstech-      oder Nichtwohngebäuden mit einer Nennwänneleistung\nnische Belange des Wänneerzeugers dem nicht entge-            von mehr als 50 kW hat während der Betriebszeit minde-\ngenstehen.                                                    stens halbjährlich zu erfolgen. Die Bedienung umfaßt min-\ndestens die Funktionskontrolle und die Vornahme von\n§8                              Schalt- und Stellvorgängen ~nsbesondere An- und\nBrauchwasseranlagen                        Abstellen, Überprüfen und gegebenenfalls Anpassen der\nSollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von\n(1) Für Brauchwasseranlagen gelten die Anforderungen       Zeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen\nder§§ 5 und 6 Abs. 1 und 3 entsprechend. Bei Brauch-          Einrichtungen.\nwasserleitungen in Wohnungen bis zur Nennweite 20, die\nweder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit           (3) Die Wartung der Anlagen hat mindestens folgendes\nelektrischer Begleitheizung ausgerüstet sind, kann von        zu umfassen:\nden Anforderungen des § 6 Abs. 1 insoweit abgewichen          1. Einstellung der Feuerungseinrichtungen,\nwerden, als deren Erfüllung nur mit unverhältnismäßig         2. Überprüfung der zentralen steuerungs- und regelungs-\nhohen Kosten möglich ist.                                         technischen Einrichtungen und\n(2) Die Brauchwassertemperatur im Rohmetz ist durch        3. Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von\nselbsttätig wirkende Einrichtungen oder andere Maßnah-            Kesselheizflächen darf auch von eingewiesenen Per-\nmen auf höchstens 60 °C für den Nonnalbetrieb zu be-              sonen durchgeführt werden.\ngrenzen. Dies gilt nicht für Brauchwasseranlagen, die\nhöhere Temperaturen zwingend erfordern oder eine Lei-            (4) Die Instandhaltung der Anlagen hat mindestens die\ntungslänge von weniger als 5 m benötigen.                     Aufrechterhaltung des technisch einwandfreien Betriebs-\nzustandes, der eine weitestgehende Nutzung der einge-\n(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig wirkenden     setzten Energie gestattet, zu umfassen.\nEinrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der Zirkulations-\npumpen in Abhängigkeit von der Zeit auszustatten.\n§10\n(4) Elektrische Begleitheizungen sind mit selbsttätig wir-\nBekanntmachung\nkenden Einrichtungen zur Anpassung der elektrischen\nLeistungsaufnahme in ·Abhängigkeit von der Brauchwas-\nüber anerkannte Regeln der Technik\nsertemperatur und der Zeit auszustatten.                         Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen\n(5) Die Wännedämmung von Einrichtungen, in denen           und Städtebau weist durch Bekanntmachung im Bundes-\nHeiz- oder Brauchwasser gespeichert wird, muß die Be-         anzeiger auf Veröffentlichungen über anerkannte Regeln\ndingungen der anerkannten Regeln der Technik erfüllen.        der Technik zu den §§ 3 bis 8 hin.\n(6) Vor dem 1. Januar 1991 im Gebiet nach Artikel 3\n§ 11\ndes Einigungsvertrages errichtete Brauchwasseranlagen,\ndie mehr als zwei Wohnungen versorgen, sind bis zum                                   Ausnahmen\n31. Dezember 1995 mit selbsttätig wirkenden Einrich-             Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf\ntungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen nach-           Antrag Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verord-\nzurüsten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit Rohrleitungen     nung zulassen, soweit die Energieverluste durch andere\nbis zur Nennweite 100, deren Dämmschichtdicken, bezo-         technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt\ngen auf eine Wänneleitfähigkeit des Dämmaterials von          werden wie nach dieser Verordnung.\n0,035 wm-1 K-1, mindestens zwei Drittel der Nennweite der\nRohrleitung betragen und für Rohrleitungen mit größerer\nNennweite, wenn mindestens die Dämmschichtdicke für                                       §12\nNennweite 100 eingehalten ist. In Wand- und Decken-                                    Härtefälle\ndurchbrüchen, an Kreuzungen von Rohrleitungen sowie\nDie nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf\nbei Rohrleitungsnetzverteilem und Armaturen in Heizzen-       Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung be-\ntralen dürfen die sich nach Satz 2 ergebenden Dämm-           freien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen\nschichtdicken halbiert sein.                                  besonderer Umstände durch einen unangemessenen Auf-\nwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte\n§9                              führen.\nPflichten des Betreibers                                                §13\n(1) Der Betreiber von Zentralheizungen oder Brauch-                           Bußgeldvorschriften\nwasseranlagen mit einer Nennwänneleistung von mehr als          Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ener-\n11 kW ist verpflichtet, die Bedienung, Wartung und In-        gieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nstandhaltung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch-         fahrlässig","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                                   617\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Wärmeerzeuger einbaut           8. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Zentralheizungen nicht\noder aufstellt,· die nicht mit dem dort genannten CE-          oder nicht rechtzeitig mit Einrichtungen zur Steuerung\nZeichen und der EG-Konformitätserklärung versehen              und Regelung nachrüstet;\nsind;                                                      9. entgegen § 8 Abs. 3 Brauchwasseranlagen nicht mit\n2. _entgegen§ 3 Abs. 1 Satz 2 Wärmeaustauscher und                Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung der Zirkula-\nFeuerungseinrichtungen zusammenfügt, die nicht mit            tionspumpen ausstattet;\ndem in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten CE-Zeichen und        10. entgegen § 8 Abs. 4 elektrische Begleitheizungen\nder EG-Konformitätserklärung versehen sind, oder               nicht mit Einrichtungen zur Anpassung der elektri-\ndie Bedingungen nach der EG-Konformitätserklärung              schen Leistungsaufnahme ausstattet oder\nbeim Zusammenbau zu Wärmeerzeugern nicht\n11. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 Brauchwasseranlagen\nbeachtet;\nnicht oder nicht rechtzeitig mit Einrichtungen zur\n3. entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 1 Wärmeerzeuger einbaut                Abschaltung der Zirkulationspumpen nachrüstet.\noder aufstellt, deren Nennwärmeleistung die dort\nbezeichneten Grenzen überschreitet;                                                   §14\n4. entgegen § 4 Abs. 3 Zentralheizungen nicht mit                         Weitergehende Anforderungen\nEinrichtungen für eine mehrstufige oder stufenlos           Weitergehende Anforderungen baurechtlicher oder\nverstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren         irnmissionsschutzrechtlicher Art bleiben unberührt.\nWärmeerzeugern ausstattet;\n5. entgegen § 5 Abs. 2 Zentralheizungen mit mehreren                                     §15\nWärmeerzeugern nicht oder nicht rechtzeitig nach-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nrüstet;\n(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\n6. entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 8          die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nAbs. 1 Satz 1, Rohrleitungen oder Armaturen nicht mit\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hei-\nden dort vorgeschriebenen Mindestdämmschicht-\ndicken dämmt;                                            zungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 20. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 120) außer\n7. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen       Kraft. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 9\noder heizungstechnische Anlagen nicht mit Einrich-       des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\ntungen zur Steuerung und Regelung ausstattet;            1990 II S. 885, 1007) ist nicht mehr anzuwenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. März 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer","618                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;\nVom 23. März 1994\nAuf Grund                                                               2. In § 47 Abs. 3 wird nach Nummer 3 das Komma durch\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a und b des                            das Wort „oder'' ersetzt und folgende Nummer ange-\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                        fügt:\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten                       „4. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der\nbereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Arti-                              Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993\nkel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1                              (ABI. EG Nr. L 186 S. 21) - ausgenommen die Fahr-\nS. 700) und Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37                                zeuge, die die weniger strengen Grenzwertanfor-\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1                                derungen der Klasse II oder III des Anhangs I in den\nS. 927), verordnet das Bundesministerium für Verkehr,                           Nummern 5.3.1 .4 und 7.1.1.1 oder die Übergangs-\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und Nr. 7 und                            bestimmungen des Anhangs I Nr. 8.3 in Anspruch\nAbs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3                             nehmen-,\".\nBuchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des\nGesetzes vom 6. April 1980 {BGBI. 1 S. 413), Absatz 1                   3. Dem§ 47a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nNr. Sa und Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 des Geset-                    „Die für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten in\nzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1s.- 721) und Absatz 2a                       § 47b Abs. 2 Nr. 4 und 5 vorgegebenen Anforderungen\neingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom                              gelten entsprechend auch für alle anderen in Satz 1\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das                         genannten Stellen.\"\nBundesministerium für Verkehr und das Bundesministe-\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,                     4. In § 47b Abs. 2 werden nach Nummer 3 der Punkt\n- des § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39 des Bundes-Immis-                           durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-                            und 5 angefügt:\nmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), hinsichtlich\n„4. der Antragsteller bestätigt, daß für die mit der\ndes § 38 Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise,\nDurchführung der Untersuchungen nach Anla-\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr und das\nge VIiia Nr. 3.1 oder 3.2 betrauten Fachkräfte eine\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung\ntorsicherheit:                                                                  aller im Zusammenhang mit den Untersuchungen\nentstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Ver-\nArtikel 1                                            langen nachweist und erklärt, daß er diese Ver-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                              sicherung aufrecht erhalten wird,\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                                 5. der Antragsteller das Land, in dem er tätig wird,\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 108 des                          von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei-\nGesetzes vom 27. April 1993 {BGBI. 1 S. 512, 2436) und                             stellt, die im Zusammenhang mit den Unter-\nArtikel 6 Abs. 114 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993                              suchungen nach Anlage VIiia Nr. 3.1 oder 3.2 von\n(BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:                                         ihm oder den von ihm beauftragten Fachkräften\nverursacht werden, und dafür den Abschluß einer\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                   entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf\na) Nach dem Hinweis auf§ 47c wird folgender Hinweis                           Verlangen nachweist und erklärt, daß er diese Ver-\neingefügt:                                                               sicherung aufrecht erhalten wird.\"\n,,§ 47d Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffver-\nbrauch\".                                               5. Nach§ 47c wird folgender§ 47d eingefügt:\nb) Der Hinweis auf § 48 wird wie folgt gefaßt:                                                   ,,§47d\n,,§ 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge\".                                        Kohlendioxidemissionen\nund Kraftstoffverbrauch\n1  Artikef 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\nFür Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit\n93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie\n70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-            einer Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,\nstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch             soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie\nEmissionen von Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. l 186 S. 21) und der Richt-\nlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABI. EG              80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur\nNr. L 329 S. 39).                                                          Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                               619\nten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen                 Prüfungen anstelle der in Anhang I Nr. 5.3.1,\n(ABI. EG Nr. L 375 S. 36), geändert durch die im                     5.3.5 und 7.1.1 der Richtlinie 70/220/EWG, zu-\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen                   letzt geändert durch die Richtlinie 91/441/EWG,\nfallen, sind die Kohlendioxidemissions- und Kraftstoff-              erwähnten Prüfungen zugelassen werden.\nverbrauchswerte gemäß den Anforderungen dieser                    3. Abweichend von Nummer 1 gelten\nRichtlinie zu ermitteln und in einer dem Fahrzeughalter\nbeim Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheini-                   a) bis zum 1. Juli 1994 für die Erteilung der All-\ngung anzugeben.\"                                                         gemeinen Betriebserlaubnis und\nb) bis zum 31. Dezember 1994 für das erstma-\n6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                     lige Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen\na) In der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 und               als Grenzwerte für die Summen der Massen der\nAnlage XIV (Teilegutachten) wird die Angabe,,§ 19                Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die\nAbs. 3 Nr. 4 und Anlage XIV (Teilegutachten)\" durch              Partikelmassen von Fahrzeugen mit Selbstzün-\ndie Angabe,,§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIX (Teile-             dungsmotor mit Direkteinspritzung der Klas-\ngutachten)\" ersetzt.                                             se M 1 - ausgenommen: Fahrzeuge, die zur\nBeförderung von mehr als 6 Personen ein-\nb) In der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2 Satz 2                  schließlich des Fahrers ausgelegt sind oder\nHalbsatz 2 (Mitführen eines Abdrucks der besonde-                Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr\nren Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung)                    als 2 500 kg - die Werte, die sich aus der Multi-\nwird die Angabe ,,§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2                  plikation der Werte ½ und ~ in den Tabellen\n(Mitführen eines Abdrucks der besonderen Be-                     des Anhangs I Nr. 5.3.1.4 (Betriebserlaubnis)\ntriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung)\" durch                   und 7.1.1.1 (Prüfung der Übereinstimmung der\ndie Angabe ,,§ 19 Abs. 4 Satz 1 (Mitführen eines                 Produktion) der Richtlinie 70/220/EWG in der\nAbdrucks der besonderen Betriebserlaubnis oder                   Fassung der Richtlinie 91/441/EWG mit dem\nBauartgenehmigung)\" ersetzt.                                     Faktor 1,4 ergeben.\nc) Die Übergangsvorschrift zu § 4 7 Abs. 1 (Abgas-               4. Abweichend von Nummer 1 gelten\nemissionen von Personenkraftwagen und leichten                   a) bis zum 1. Oktober 1994 für die Erteilung der\nNutzfahrzeugen) wird wie folgt gefaßt:                               Allgemeinen Betriebserlaubnis und\n,,§ 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personenkraft-                b) bis zum 1. Oktober 1995 für das erstmalige\nwagen und leichten Nutzfahrzeugen)                                   Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen\nist spätestens anzuwenden                                        als Grenzwerte für die Summen der Massen der\n1. a) ab dem 1. Oktober 1993 auf Kraftfahrzeuge,                 Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die\nfür die eine Allgemeine Betriebserlaubnis er-             Partikelmassen von Fahrzeugen mit Selbstzün-\nteilt wird,                                               dungsmotor mit Direkteinspritzung der Klasse\nN1 - einschließlich Fahrzeuge, die zur Beförde-\nb) ab dem 1. Oktober 1994 auf Kraftfahrzeuge,                rung von mehr als 6 Personen einschließlich des\ndie von diesem Tage an erstmals in deri Ver-             Fahrers ausgelegt sind oder Fahrzeuge mit einer\nkehr kommen.                                             Höchstmasse von mehr als 2 500 kg - die Werte,\n2. Abweichend von Nummer 1 bleiben folgende                      die sich aus der Multiplikation der Werte 4 und\nVorschriften bis zum 31. Dezember 1994 für das               L3 in den Tabellen des Anhangs I Nr. 5.3.1.4\nerstmalige Inverkehrbringen von Kraftfahrzeu-                (Betriebserlaubnis) und 7 .1.1.1 (Prüfung der\ngen, für deren Typ die Betriebserlaubnis vor dem             Übereinstimmung) der Richtlinie 70/220/EWG in\n1. Juli 1993 erteilt wurde, anwendbar:                       der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG mit dem\nFaktor 1,4 ergeben.\na) die Übergangsvorschriften in Anhang I Nr. 8.3\n(mit Ausnahme der Nummer 8.3.1.3) der                 Für Fahrzeuge,\nRichtlinie 70/220/EWG in der Fassung der             - für die vor dem 1. Oktober 1993 eine Allgemeine\nRichtlinie 88/436/EWG,                                  Betriebserlaubnis erteilt wurde,\nb) die Vorschriften in Anhang I der Richtlinie           - die vor dem 1. Oktober 1994 erstmals in den Ver-\n70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie                kehr gekommen sind,\n88ll6/EWG für die Fahrzeuge der Klasse M 1           bleiben§ 47 Abs. 1 einschließlich der Übergangs-\n- ausgenommen: Fahrzeuge, die zur Beför-             bestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. April\nderung von mehr als 6 Personen einschließ-           1994 geltenden Fassung anwendbar.\"\nlich des Fahrers ausgelegt sind oder Fahr-\nzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als          d) Die Übergangsvorschrift zu§ 47 Abs. 3 (schadstoff-\n2 500 kg -, die mit Motoren mit Fremdzün-            arme Fahrzeuge) wird wie folgt geändert:\ndung und mit einem Hubraum von mehr als              aa) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „1. Oktober\n2 Liter ausgestattet sind,                                1996\" durch die Wörter „1. Januar 1995\" er-\nc) die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in              setzt.\nder Fassung der Richtlinie 89/458/EWG für             bb) Nach Satz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nKraftfahrzeuge mit einem Hubraum von weni-\n,,Eine erstmalige Anerkennung als schadstoff-\nger als 1,4 Liter.\narm nach§ 47 Abs. 3 Nr. 1 ist für Fahrzeuge, die\nAuf Antrag des Herstellers können die entspre-                ab 1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr\nchend diesen Anforderungen durchgeführten                     kommen, nicht mehr zulässig.\"","620                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ncc) Am Schluß wird folgender Absatz angefügt:                   bb) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,Eine erstmalige Anerkennung als schadstoff-                    ,,Abweichend von § 49 Abs. 2a Satz 1 dürfen\narm nach§ 47 Abs. 3 Nr. 3 ist für Fahrzeuge, die                 Krafträder mit Auspuffanlagen ohne EG-Be-\ndie Übergangsbestimmungen des Anhangs 1                          triebserlaubniszeichen auch nach dem 1. April\nNr. 8.2 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fas-                    1994 feilgeboten, veräußert oder verwendet\nsung der Richtlinie 91/441/EWG in Anspruch                       werden, sofern für die Krafträder hinsichtlich\nnehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr zuläs-                      der Geräuschentwicklung und Auspuffanlage\nsig.\"                                                            eine Genehmigung nach der ECE-Regelung\nNr. 41 - Einheitliche Vorschriften für die Ge-\ne) Der Übergangsvorschrift zu§ 47b Abs. 2 (Erteilung                     nehmigung der Krafträder hinsichtlich der Ge-\nder Anerkennung zur Durchführung von Abgasun-                         räuschentwicklung - (BGBI. 1994 II S. 375) vor-\ntersuchungen) wird nach Satz 2 folgender Satz                         liegt.\"\nangefügt:\n7. Der Anhang wird wie folgt geändert:\n„Eine vor dem 1. April 1994 erteilte Anerkennung\nzur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach                a) In der Liste der zu § 47 Abs. 1 anzuwendenden\nAnlage VIiia Nr. 3.1 oder 3.2 bleibt gültig, wenn der           Bestimmungen wird nach Buchstabe I der Punkt\nAntragsteller den in den Nummern 4 und 5 enthalte-              durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-\nnen Bestimmungen bis zum 1. Juli 1994 nach-                     stabe m angefügt:\nkommt.\"\n„m) Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni\nf) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47b Abs. 2                           1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21).\"\n(Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von\nb) Nach der zur Vorschrift des § 47 Abs. 6 anzuwen-\nAbgassonderuntersuchungen) werden folgende\ndenden Bestimmung wird folgende neue Bestim-\nÜbergangsvorschriften eingefügt:\nmung eingefügt:\n,,§ 47d (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffver-\nbrauch)\n,,§ 47d     Artikel 1  der Richtlinie 80/1268/EWG\nist spätestens anzuwenden                                                    bis5       des Rates vom 16. Dezember\nAnhänge 1980 zur Angleichung der\na) ab dem 1. Januar 1996 für die Erteilung einer All-                        lundll     Rechtsvorschriften der Mit-\ngemeinen Betriebserlaubnis,                                                         gliedstaaten über den Kraft-\nstoffverbrauch von Kraftfahr-\nb) ab dem 1. Januar 1997 auf Kraftfahrzeuge, die                                        zeugen (ABI. EG Nr. L 375\nvon diesem Tage an erstmals in den Verkehr                                          S. 36), geändert durch die\nkommen.\"                                                                            a) Richtlinie 89/491/EWG der\nKommission vom 17. Juli\ng) Die Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2a (Verkauf\n1989 {ABI. EG Nr. L 238\nvon Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen)\nS.43),\nwird wie folgt geändert:\nb) Richtlinie 93/116/EG der\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                           Kommission vom 17. De-\nzember 1993 {ABI. EG\n,,Abweichend von § 49 Abs. 2a dürfen Auspuff-                                          Nr. L 329 S. 39).\"\nanlagen und Austauschauspuffanlagen für\nKrafträder auch nach dem 1. April 1994 ohne\nEG-Betriebserlaubniszeichen feilgeboten, ver-                                    Artikel2\näußert oder verwendet werden, sofern sie für\nKrafträder, die vor dem 1. April 1994 erstmals in      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nden Verkehr gekommen sind, bestimmt sind.\"           kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. März 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nM. Carstens\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                                          621\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 24. Mirz 1994\nAuf Grund des§ 70 Nr. 1, 3a, 7, 8 und 11 des Personen-                cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3; sie\nstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-                      wird wie folgt gefaßt:\nderungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                          „3. der Vordruck Ern. B für neu anzulegende\nsung und des § 70b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes,                                Geburtenbücher, wenn das verloren-\nder durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970                             gegangene Geburtenbuch in der Zeit vor\n(BGBI. 1 S. 805) eingefügt worden ist, verordnet das                                 dem 1. Juli 1976 geführt worden ist.\"\nBundesministerium des Innern im Benehmen mit dem\nBundesministerium der Justiz:                                        b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) In ihrer in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum\n31. März 1994 geltenden Fassung sind zu ver-\nArtikel 1\nwenden\nDie Verordnung zur Ausführung des Personenstands-\n1. der Vordruck Ax für beglaubigte Abschriften\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\naus Heiratsbüchern, die in der Zeit vom 1. Juli\n25. Februar 1977 (BGBI. 1S. 377), zuletzt geändert durch\n1976 bis zum 31. März 1994 geführt worden\ndie Verordnung vom 4. Juni 1993 (BGBI. 1S. 818), wird wie\nsind,\nfolgt geändert:\n2. der Vordruck Ern. A für neu anzulegende\n1. In § 29 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Zahl „ 1000\" durch                 Heiratsbücher, wenn das verlorengegangene\ndie Zahl „500\" ersetzt.                                                  Heiratsbuch in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis\nzum 31. März 1994 geführt worden ist.\"\n2. § 42a wird wie folgt geändert:\n5. § 67 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Gebührenfrei ist ferner\n,,Die Mitteilung unterbleibt, wenn sich der Fami-\nlienname infolge Eheschließung geändert hat oder            1. die Beurkundung oder Beglaubigung der Erklä-\nder Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung                 rung der Eltern zur Bestimmung des Geburts-\nüber die Bestimmung des Ehenamens geführte                      namens des Kindes nach § 1616 Abs. 2 bis 4 des\nName dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt                   Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nworden ist.\"\n2. das Ehefähigkeitszeugnis für einen Deutschen,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Verein-\n,,(2) Der Standesbeamte, der in das Familienbuch              barungen vorgesehen ist.\"\neinen Vermerk einträgt, daß die Eltern eines Kindes\nnach der Eheschließung einen Ehenamen be-                6. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe des Betrages der zu\nstimmt haben, teilt dies dem Standesbeamten mit,            erhebenden Gebühr\nder die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn              a) in Nummer 1\ndas Kind im Zeitpunkt der Namensänderung das\nfünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\"                    aa) von „35,-\" in „50,-\" und\nbb) von „60,-\" in „85,-\",\n3. In § 63 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nb) in den Nummern 2, 5 und 10 jeweils von „8,-\"\ngefügt:\nin „11,-\",\n,,In die Geburtsurkunde und die Abstammungs-\nc) in den Nummern 3, 4, 8 und 14 jeweils von„ 17,-\"\nurkunde ist der sich am Tag der Ausstellung der\nin „25,-\",\nUrkunde aus dem Geburtseintrag ergebende Fami-\nlienname der Eltern einzutragen.\"                               d) in den Nummern 6 und 7 jeweils von „35,-\"\nin „50,-\",\n4. § 66 wird wie folgt geändert:                                   e) in den Nummern 9 und 12 jeweils von „7,-\"\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                in„ 10,-\",\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                         f) in den Nummern 11 und 15 jeweils von „5,-\"\nin„7,-\"\n,, 1. der Vordruck Bx für beglaubigte Abschrif-\nten aus Geburtenbüchern, die in der Zeit       geändert und nach Nummer 13 folgende Nummer 13a\nvom 1. Januar 1958 bis zum 30. Juni 1976       eingefügt:\ngeführt worden sind,\".                         „ 13a. für die Erteilung einer Auskunft aus einem\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                         Personenstandsbuch .............................. 7,-\"","622                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n7. In § 71 a wird die Angabe ,,§ 15c Abs. 2 Satz 2, § 15d    10. Bestände der in den Nummern 8 und 9 genannten\nAbs. 2 oder § 31 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\" durch          Vordrucke können aufgebraucht werden; die jewei-\ndie Angabe,,§ 15c Abs. 2 Satz 2 oder§ 31a Abs. 2               ligen weggefallenen Druckworte sind hand- oder\nSatz 3 des Gesetzes\" ersetzt.                                  maschinenschriftlich zu streichen.\n8. In den Vordrucken A, A1, Ern. A, Ax und F -Anlagen 1,\n10, 13, 16 und 26 - wird jeweils die Zeile „Die Ehe-                                   Artikel 2\ngatten führen den Ehenamen ... \" durch eine Leerzeile                                Inkrafttreten\nersetzt.\n(1) Artikel 1 Nr. 6 tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.\n9. Im Vordruck E 1 - Anlage 24 - wird die Zeile „Ver-          (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 1994 in\nmerke: ... \" durch eine Leerzeile ersetzt.                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. März 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}