{"id":"bgbl1-1994-19-13","kind":"bgbl1","year":1994,"number":19,"date":"1994-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/19#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-19-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_19.pdf#page=25","order":13,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1994-03-24T00:00:00Z","page":621,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                                          621\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 24. Mirz 1994\nAuf Grund des§ 70 Nr. 1, 3a, 7, 8 und 11 des Personen-                cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3; sie\nstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-                      wird wie folgt gefaßt:\nderungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                          „3. der Vordruck Ern. B für neu anzulegende\nsung und des § 70b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes,                                Geburtenbücher, wenn das verloren-\nder durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970                             gegangene Geburtenbuch in der Zeit vor\n(BGBI. 1 S. 805) eingefügt worden ist, verordnet das                                 dem 1. Juli 1976 geführt worden ist.\"\nBundesministerium des Innern im Benehmen mit dem\nBundesministerium der Justiz:                                        b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) In ihrer in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum\n31. März 1994 geltenden Fassung sind zu ver-\nArtikel 1\nwenden\nDie Verordnung zur Ausführung des Personenstands-\n1. der Vordruck Ax für beglaubigte Abschriften\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\naus Heiratsbüchern, die in der Zeit vom 1. Juli\n25. Februar 1977 (BGBI. 1S. 377), zuletzt geändert durch\n1976 bis zum 31. März 1994 geführt worden\ndie Verordnung vom 4. Juni 1993 (BGBI. 1S. 818), wird wie\nsind,\nfolgt geändert:\n2. der Vordruck Ern. A für neu anzulegende\n1. In § 29 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Zahl „ 1000\" durch                 Heiratsbücher, wenn das verlorengegangene\ndie Zahl „500\" ersetzt.                                                  Heiratsbuch in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis\nzum 31. März 1994 geführt worden ist.\"\n2. § 42a wird wie folgt geändert:\n5. § 67 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Gebührenfrei ist ferner\n,,Die Mitteilung unterbleibt, wenn sich der Fami-\nlienname infolge Eheschließung geändert hat oder            1. die Beurkundung oder Beglaubigung der Erklä-\nder Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung                 rung der Eltern zur Bestimmung des Geburts-\nüber die Bestimmung des Ehenamens geführte                      namens des Kindes nach § 1616 Abs. 2 bis 4 des\nName dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt                   Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nworden ist.\"\n2. das Ehefähigkeitszeugnis für einen Deutschen,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Verein-\n,,(2) Der Standesbeamte, der in das Familienbuch              barungen vorgesehen ist.\"\neinen Vermerk einträgt, daß die Eltern eines Kindes\nnach der Eheschließung einen Ehenamen be-                6. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe des Betrages der zu\nstimmt haben, teilt dies dem Standesbeamten mit,            erhebenden Gebühr\nder die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn              a) in Nummer 1\ndas Kind im Zeitpunkt der Namensänderung das\nfünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\"                    aa) von „35,-\" in „50,-\" und\nbb) von „60,-\" in „85,-\",\n3. In § 63 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\nb) in den Nummern 2, 5 und 10 jeweils von „8,-\"\ngefügt:\nin „11,-\",\n,,In die Geburtsurkunde und die Abstammungs-\nc) in den Nummern 3, 4, 8 und 14 jeweils von„ 17,-\"\nurkunde ist der sich am Tag der Ausstellung der\nin „25,-\",\nUrkunde aus dem Geburtseintrag ergebende Fami-\nlienname der Eltern einzutragen.\"                               d) in den Nummern 6 und 7 jeweils von „35,-\"\nin „50,-\",\n4. § 66 wird wie folgt geändert:                                   e) in den Nummern 9 und 12 jeweils von „7,-\"\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                in„ 10,-\",\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                         f) in den Nummern 11 und 15 jeweils von „5,-\"\nin„7,-\"\n,, 1. der Vordruck Bx für beglaubigte Abschrif-\nten aus Geburtenbüchern, die in der Zeit       geändert und nach Nummer 13 folgende Nummer 13a\nvom 1. Januar 1958 bis zum 30. Juni 1976       eingefügt:\ngeführt worden sind,\".                         „ 13a. für die Erteilung einer Auskunft aus einem\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                         Personenstandsbuch .............................. 7,-\"","622                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n7. In § 71 a wird die Angabe ,,§ 15c Abs. 2 Satz 2, § 15d    10. Bestände der in den Nummern 8 und 9 genannten\nAbs. 2 oder § 31 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\" durch          Vordrucke können aufgebraucht werden; die jewei-\ndie Angabe,,§ 15c Abs. 2 Satz 2 oder§ 31a Abs. 2               ligen weggefallenen Druckworte sind hand- oder\nSatz 3 des Gesetzes\" ersetzt.                                  maschinenschriftlich zu streichen.\n8. In den Vordrucken A, A1, Ern. A, Ax und F -Anlagen 1,\n10, 13, 16 und 26 - wird jeweils die Zeile „Die Ehe-                                   Artikel 2\ngatten führen den Ehenamen ... \" durch eine Leerzeile                                Inkrafttreten\nersetzt.\n(1) Artikel 1 Nr. 6 tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.\n9. Im Vordruck E 1 - Anlage 24 - wird die Zeile „Ver-          (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 1994 in\nmerke: ... \" durch eine Leerzeile ersetzt.                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. März 1994\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                    623\nfünfte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Ordnung\n(5. Ausnahmeverordnung zur StVO)\nVom 24. März 1994\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des\nGesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3\nder Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. l S. 2089), verordnet das Bun-\ndesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden:\n§1\nAbweichend von § 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Novem-\nber 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 115\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. l S. 2378) geändert worden ist,\ndürfen in KraftfahrzPugen, die nach dem Zulassungsverfahren für die Stationie-\nrungsstreitkräfte zugelassen sind, Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zum\nvollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, benutzt werden, die\nnach den nationalen Vorschriften des Heimatlandes geprüft und für die Siche-\nrung von Kindern zugelassen worden sind.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. März 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","624                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSechste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Ordnung\n(6. Ausnahmeverordnung zur StVO)\nVom 24. März 1994\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des\nGesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3\nder Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnet das Bun-\ndesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden:\n§1\nAbweichend von § 21 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. Novem-\nber 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 115\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) geändert worden ist,\nbrauchen die Führer von Krafträdern, die keine höhere bauartbedingte Ge-\nschwindigkeit als 20 km/h erreichen, während der Fahrt keinen Schutzhelm zu\ntragen.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. März 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}