{"id":"bgbl1-1994-19-12","kind":"bgbl1","year":1994,"number":19,"date":"1994-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/19#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-19-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_19.pdf#page=22","order":12,"title":"Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1994-03-23T00:00:00Z","page":618,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["618                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;\nVom 23. März 1994\nAuf Grund                                                               2. In § 47 Abs. 3 wird nach Nummer 3 das Komma durch\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a und b des                            das Wort „oder'' ersetzt und folgende Nummer ange-\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                        fügt:\nTeil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten                       „4. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der\nbereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Arti-                              Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993\nkel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1                              (ABI. EG Nr. L 186 S. 21) - ausgenommen die Fahr-\nS. 700) und Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37                                zeuge, die die weniger strengen Grenzwertanfor-\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1                                derungen der Klasse II oder III des Anhangs I in den\nS. 927), verordnet das Bundesministerium für Verkehr,                           Nummern 5.3.1 .4 und 7.1.1.1 oder die Übergangs-\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. Sa und Nr. 7 und                            bestimmungen des Anhangs I Nr. 8.3 in Anspruch\nAbs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3                             nehmen-,\".\nBuchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des\nGesetzes vom 6. April 1980 {BGBI. 1 S. 413), Absatz 1                   3. Dem§ 47a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nNr. Sa und Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 des Geset-                    „Die für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten in\nzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1s.- 721) und Absatz 2a                       § 47b Abs. 2 Nr. 4 und 5 vorgegebenen Anforderungen\neingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom                              gelten entsprechend auch für alle anderen in Satz 1\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen das                         genannten Stellen.\"\nBundesministerium für Verkehr und das Bundesministe-\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,                     4. In § 47b Abs. 2 werden nach Nummer 3 der Punkt\n- des § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39 des Bundes-Immis-                           durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4\nsionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-                            und 5 angefügt:\nmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), hinsichtlich\n„4. der Antragsteller bestätigt, daß für die mit der\ndes § 38 Abs. 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise,\nDurchführung der Untersuchungen nach Anla-\nverordnen das Bundesministerium für Verkehr und das\nge VIiia Nr. 3.1 oder 3.2 betrauten Fachkräfte eine\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung\ntorsicherheit:                                                                  aller im Zusammenhang mit den Untersuchungen\nentstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Ver-\nArtikel 1                                            langen nachweist und erklärt, daß er diese Ver-\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-                              sicherung aufrecht erhalten wird,\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                                 5. der Antragsteller das Land, in dem er tätig wird,\n(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 108 des                          von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei-\nGesetzes vom 27. April 1993 {BGBI. 1 S. 512, 2436) und                             stellt, die im Zusammenhang mit den Unter-\nArtikel 6 Abs. 114 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993                              suchungen nach Anlage VIiia Nr. 3.1 oder 3.2 von\n(BGBI. 1S. 2378), wird wie folgt geändert:                                         ihm oder den von ihm beauftragten Fachkräften\nverursacht werden, und dafür den Abschluß einer\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                   entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf\na) Nach dem Hinweis auf§ 47c wird folgender Hinweis                           Verlangen nachweist und erklärt, daß er diese Ver-\neingefügt:                                                               sicherung aufrecht erhalten wird.\"\n,,§ 47d Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffver-\nbrauch\".                                               5. Nach§ 47c wird folgender§ 47d eingefügt:\nb) Der Hinweis auf § 48 wird wie folgt gefaßt:                                                   ,,§47d\n,,§ 48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge\".                                        Kohlendioxidemissionen\nund Kraftstoffverbrauch\n1  Artikef 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\nFür Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit\n93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie\n70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-            einer Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,\nstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch             soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie\nEmissionen von Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. l 186 S. 21) und der Richt-\nlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABI. EG              80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur\nNr. L 329 S. 39).                                                          Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                               619\nten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen                 Prüfungen anstelle der in Anhang I Nr. 5.3.1,\n(ABI. EG Nr. L 375 S. 36), geändert durch die im                     5.3.5 und 7.1.1 der Richtlinie 70/220/EWG, zu-\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen                   letzt geändert durch die Richtlinie 91/441/EWG,\nfallen, sind die Kohlendioxidemissions- und Kraftstoff-              erwähnten Prüfungen zugelassen werden.\nverbrauchswerte gemäß den Anforderungen dieser                    3. Abweichend von Nummer 1 gelten\nRichtlinie zu ermitteln und in einer dem Fahrzeughalter\nbeim Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheini-                   a) bis zum 1. Juli 1994 für die Erteilung der All-\ngung anzugeben.\"                                                         gemeinen Betriebserlaubnis und\nb) bis zum 31. Dezember 1994 für das erstma-\n6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                     lige Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen\na) In der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 3 Nr. 4 und               als Grenzwerte für die Summen der Massen der\nAnlage XIV (Teilegutachten) wird die Angabe,,§ 19                Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die\nAbs. 3 Nr. 4 und Anlage XIV (Teilegutachten)\" durch              Partikelmassen von Fahrzeugen mit Selbstzün-\ndie Angabe,,§ 19 Abs. 3 Nr. 4 und Anlage XIX (Teile-             dungsmotor mit Direkteinspritzung der Klas-\ngutachten)\" ersetzt.                                             se M 1 - ausgenommen: Fahrzeuge, die zur\nBeförderung von mehr als 6 Personen ein-\nb) In der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2 Satz 2                  schließlich des Fahrers ausgelegt sind oder\nHalbsatz 2 (Mitführen eines Abdrucks der besonde-                Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr\nren Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung)                    als 2 500 kg - die Werte, die sich aus der Multi-\nwird die Angabe ,,§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2                  plikation der Werte ½ und ~ in den Tabellen\n(Mitführen eines Abdrucks der besonderen Be-                     des Anhangs I Nr. 5.3.1.4 (Betriebserlaubnis)\ntriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung)\" durch                   und 7.1.1.1 (Prüfung der Übereinstimmung der\ndie Angabe ,,§ 19 Abs. 4 Satz 1 (Mitführen eines                 Produktion) der Richtlinie 70/220/EWG in der\nAbdrucks der besonderen Betriebserlaubnis oder                   Fassung der Richtlinie 91/441/EWG mit dem\nBauartgenehmigung)\" ersetzt.                                     Faktor 1,4 ergeben.\nc) Die Übergangsvorschrift zu § 4 7 Abs. 1 (Abgas-               4. Abweichend von Nummer 1 gelten\nemissionen von Personenkraftwagen und leichten                   a) bis zum 1. Oktober 1994 für die Erteilung der\nNutzfahrzeugen) wird wie folgt gefaßt:                               Allgemeinen Betriebserlaubnis und\n,,§ 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personenkraft-                b) bis zum 1. Oktober 1995 für das erstmalige\nwagen und leichten Nutzfahrzeugen)                                   Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen\nist spätestens anzuwenden                                        als Grenzwerte für die Summen der Massen der\n1. a) ab dem 1. Oktober 1993 auf Kraftfahrzeuge,                 Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die\nfür die eine Allgemeine Betriebserlaubnis er-             Partikelmassen von Fahrzeugen mit Selbstzün-\nteilt wird,                                               dungsmotor mit Direkteinspritzung der Klasse\nN1 - einschließlich Fahrzeuge, die zur Beförde-\nb) ab dem 1. Oktober 1994 auf Kraftfahrzeuge,                rung von mehr als 6 Personen einschließlich des\ndie von diesem Tage an erstmals in deri Ver-             Fahrers ausgelegt sind oder Fahrzeuge mit einer\nkehr kommen.                                             Höchstmasse von mehr als 2 500 kg - die Werte,\n2. Abweichend von Nummer 1 bleiben folgende                      die sich aus der Multiplikation der Werte 4 und\nVorschriften bis zum 31. Dezember 1994 für das               L3 in den Tabellen des Anhangs I Nr. 5.3.1.4\nerstmalige Inverkehrbringen von Kraftfahrzeu-                (Betriebserlaubnis) und 7 .1.1.1 (Prüfung der\ngen, für deren Typ die Betriebserlaubnis vor dem             Übereinstimmung) der Richtlinie 70/220/EWG in\n1. Juli 1993 erteilt wurde, anwendbar:                       der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG mit dem\nFaktor 1,4 ergeben.\na) die Übergangsvorschriften in Anhang I Nr. 8.3\n(mit Ausnahme der Nummer 8.3.1.3) der                 Für Fahrzeuge,\nRichtlinie 70/220/EWG in der Fassung der             - für die vor dem 1. Oktober 1993 eine Allgemeine\nRichtlinie 88/436/EWG,                                  Betriebserlaubnis erteilt wurde,\nb) die Vorschriften in Anhang I der Richtlinie           - die vor dem 1. Oktober 1994 erstmals in den Ver-\n70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie                kehr gekommen sind,\n88ll6/EWG für die Fahrzeuge der Klasse M 1           bleiben§ 47 Abs. 1 einschließlich der Übergangs-\n- ausgenommen: Fahrzeuge, die zur Beför-             bestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. April\nderung von mehr als 6 Personen einschließ-           1994 geltenden Fassung anwendbar.\"\nlich des Fahrers ausgelegt sind oder Fahr-\nzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als          d) Die Übergangsvorschrift zu§ 47 Abs. 3 (schadstoff-\n2 500 kg -, die mit Motoren mit Fremdzün-            arme Fahrzeuge) wird wie folgt geändert:\ndung und mit einem Hubraum von mehr als              aa) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „1. Oktober\n2 Liter ausgestattet sind,                                1996\" durch die Wörter „1. Januar 1995\" er-\nc) die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in              setzt.\nder Fassung der Richtlinie 89/458/EWG für             bb) Nach Satz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nKraftfahrzeuge mit einem Hubraum von weni-\n,,Eine erstmalige Anerkennung als schadstoff-\nger als 1,4 Liter.\narm nach§ 47 Abs. 3 Nr. 1 ist für Fahrzeuge, die\nAuf Antrag des Herstellers können die entspre-                ab 1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr\nchend diesen Anforderungen durchgeführten                     kommen, nicht mehr zulässig.\"","620                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ncc) Am Schluß wird folgender Absatz angefügt:                   bb) Folgender Absatz wird angefügt:\n,,Eine erstmalige Anerkennung als schadstoff-                    ,,Abweichend von § 49 Abs. 2a Satz 1 dürfen\narm nach§ 47 Abs. 3 Nr. 3 ist für Fahrzeuge, die                 Krafträder mit Auspuffanlagen ohne EG-Be-\ndie Übergangsbestimmungen des Anhangs 1                          triebserlaubniszeichen auch nach dem 1. April\nNr. 8.2 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fas-                    1994 feilgeboten, veräußert oder verwendet\nsung der Richtlinie 91/441/EWG in Anspruch                       werden, sofern für die Krafträder hinsichtlich\nnehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr zuläs-                      der Geräuschentwicklung und Auspuffanlage\nsig.\"                                                            eine Genehmigung nach der ECE-Regelung\nNr. 41 - Einheitliche Vorschriften für die Ge-\ne) Der Übergangsvorschrift zu§ 47b Abs. 2 (Erteilung                     nehmigung der Krafträder hinsichtlich der Ge-\nder Anerkennung zur Durchführung von Abgasun-                         räuschentwicklung - (BGBI. 1994 II S. 375) vor-\ntersuchungen) wird nach Satz 2 folgender Satz                         liegt.\"\nangefügt:\n7. Der Anhang wird wie folgt geändert:\n„Eine vor dem 1. April 1994 erteilte Anerkennung\nzur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach                a) In der Liste der zu § 47 Abs. 1 anzuwendenden\nAnlage VIiia Nr. 3.1 oder 3.2 bleibt gültig, wenn der           Bestimmungen wird nach Buchstabe I der Punkt\nAntragsteller den in den Nummern 4 und 5 enthalte-              durch ein Komma ersetzt und folgender Buch-\nnen Bestimmungen bis zum 1. Juli 1994 nach-                     stabe m angefügt:\nkommt.\"\n„m) Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni\nf) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47b Abs. 2                           1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21).\"\n(Erteilung der Anerkennung zur Durchführung von\nb) Nach der zur Vorschrift des § 47 Abs. 6 anzuwen-\nAbgassonderuntersuchungen) werden folgende\ndenden Bestimmung wird folgende neue Bestim-\nÜbergangsvorschriften eingefügt:\nmung eingefügt:\n,,§ 47d (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffver-\nbrauch)\n,,§ 47d     Artikel 1  der Richtlinie 80/1268/EWG\nist spätestens anzuwenden                                                    bis5       des Rates vom 16. Dezember\nAnhänge 1980 zur Angleichung der\na) ab dem 1. Januar 1996 für die Erteilung einer All-                        lundll     Rechtsvorschriften der Mit-\ngemeinen Betriebserlaubnis,                                                         gliedstaaten über den Kraft-\nstoffverbrauch von Kraftfahr-\nb) ab dem 1. Januar 1997 auf Kraftfahrzeuge, die                                        zeugen (ABI. EG Nr. L 375\nvon diesem Tage an erstmals in den Verkehr                                          S. 36), geändert durch die\nkommen.\"                                                                            a) Richtlinie 89/491/EWG der\nKommission vom 17. Juli\ng) Die Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2a (Verkauf\n1989 {ABI. EG Nr. L 238\nvon Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen)\nS.43),\nwird wie folgt geändert:\nb) Richtlinie 93/116/EG der\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                           Kommission vom 17. De-\nzember 1993 {ABI. EG\n,,Abweichend von § 49 Abs. 2a dürfen Auspuff-                                          Nr. L 329 S. 39).\"\nanlagen und Austauschauspuffanlagen für\nKrafträder auch nach dem 1. April 1994 ohne\nEG-Betriebserlaubniszeichen feilgeboten, ver-                                    Artikel2\näußert oder verwendet werden, sofern sie für\nKrafträder, die vor dem 1. April 1994 erstmals in      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver-\nden Verkehr gekommen sind, bestimmt sind.\"           kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. März 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nM. Carstens\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}