{"id":"bgbl1-1994-19-10","kind":"bgbl1","year":1994,"number":19,"date":"1994-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/19#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-19-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_19.pdf#page=5","order":10,"title":"Neufassung des Tierzuchtgesetzes","law_date":"1994-03-22T00:00:00Z","page":601,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994             601\nBekanntmachung\nder Neufassung des Tierzuchtgesetzes\nVom 22. März 1994\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierzucht-\ngesetzes vom 22. März 1994 (BGBI. 1 S. 598) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Tierzuchtgesetzes in der ab 1. April 1994 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das im wesentlichen am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Gesetz vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2493),\n2. den im wesentlichen am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 7 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1S. 2022),\n3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 75 des Gesetzes vom\n27. April 1993 (BGBI. I S. 512, 2436),\n4. den am 1. April 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 22. März 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","602                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nTierzuchtgesetz\nErster Abschnitt                         6. Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusam-\nmenschluß von Züchtern zur Förderung der Tierzucht,\nAllgemeine Bestimmungen\nder ein Zuchtprogramm durchführt;\n§1                               7. Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder vertraglicher\nVerbund mehrerer Betriebe, der ein Kreuzungszucht-\nAnwendungsbereich und Zweck des Gesetzes                      programm zur Züchtung auf Kombinationseignung\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von Rindern, Schwei-        von Zuchtlinien durchführt;\nnen, Schafen, Ziegen und Pferden. Das Bundesministe-            8. Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereini-\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird                 gung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzucht-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des               programms zu ihrer ldentifazierung und zum Nachweis\nBundesrates weitere landwirtschaftlich genutzte Tiere in            ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;\nden Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzubeziehen,\nsoweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der                9. Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorgani-\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist.                         sation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreu-\nzungszuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und\n(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, im züchterischen               zum Nachweis ihrer Herkunft;\nBereich die Erzeugung der Tiere nach Absatz 1, auch\ndurch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, daß   10. Zuchtbescheinigung: eine von einer anerkannten\nZüchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die\n1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksich-               Abstammung und Leistung eines Zuchttieres;\ntigung der Vitalität erhalten und verbessert wird,\n11 . Herkunftsbescheinigung: eine von einer anerkannten\n2. die Wirtschaftlichkeit, insbesondere Wettbewerbs-                Zuchtorganisation ausgestellte Urkunde über die Her-\nfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,            kunft eines Zuchttieres in der Kreuzungszucht;\n3. die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an            12. Besamungsstation: eine Einrichtung, in der männliche\nsie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen           Zuchttiere zur Gewinnung, Behandlung und Abgabe\nund                                                             von Samen zur künstlichen Besamung gehalten wer-\n4. eine genetische Vielfalt erhalten wird.                          den;\n13. Embryotransfereinrichtung: eine Einrichtung zur\n§2                                   Gewinnung, Behandlung sowie Übertragung oder\nAbgabe von Eizellen und Embryonen;\nBegriffsbestimmungen\n14. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Gemein-\nIm Sinne dieses Gesetzes sind\nschaft angehört;\n1. Zuchttier: ein Tier,                                      15. Vertragsstaat: Staat, der Vertragsstaat des Abkom-\na) das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetra-          mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.\ngenes Zuchttier),\nb) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch\nderselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind                             zweiter Abschnitt\nund das dort selbst entweder eingetragen ist oder\nAllgemeine Voraussetzungen\nvermerkt ist und eingetragen werden kann (rein-\nfür das Anbieten und Abgeben\nrassiges Zuchttier) oder\nc) das in einem Zuchtregister eingetragen ist (regi-                                  §3\nstriertes Zuchttier);\nAnbieten und Abgeben\n2. Zuchtwert: der erbliche Einfluß von Tieren auf die Lei-\nstungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung             (1) Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen\nder Wirtschaftlichkeit;                                  nur\n3. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der        1. angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauer-\nLeistungen von Tieren einschließlich der Qualität ihrer      haft so gekennzeichnet ist oder bei Pferden so genau\nErzeugnisse im Rahmen der Feststellung des Zucht-            beschrieben ist, daß seine Identität festgestellt werden\nwertes;                                                      kann.und\n4. Stichprobentest: eine Leistungsprüfung im Rahmen          2. abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder\nder Kreuzungszucht, bei der anhand der Ergebnisse            Herkunftsbescheinigung begleitet ist.\neiner repräsentativen Stichprobe die Leistungen der         (2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen\nEndprodukte und ihrer Mütter festgestellt werden;        und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn\n5. Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein       er\nZuchtunternehmen;                                        1. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                                  603\n2. von einem Zuchttier stammt,                                 1. in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat\ngleich, die nach geltenden Rechtsvorschriften der\n3. gekennzeichnet ist und\nEuropäischen Gemeinschaft durchgeführt werden,\n4. bei der Abgabe zwischen Besamungsstationen und\nbeim Verbringen aus dem Ausland von einer Zucht-          2. in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des\noder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier, aus          Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nder dessen Blutgruppe ersichtlich ist, und von einem           gleich, wenn die Ergebnisse mit mindestens gleicher\nSamenschein der Besamungsstation begleitet ist; den           Genauigkeit ermittelt worden und vergleichbar sind.\nZucht- und Herkunftsbescheinigungen stehen Ablich-\ntungen, Lichtdrucke und ähnliche in technischen Ver-                                     §5\nfahren hergestellte Vervielfältigungen gleich, sofern sie\nals solche gekennzeichnet sind und ihre Identität durch                      Sammlung, Auswertung\nAngabe der abgebenden Besamungsstation in Verbin-                     und Veröffentlichung der Ergebnisse\ndung mit einer fortlaufenden Nummer gesichert ist.           (1) Die zuständige Behörde sammelt die Ergebnisse der\n§ 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.                 Leistungsprüfungen und wertet sie zur Information und\nBeratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtproduk-\n(3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryo-\nten aus, um insbesondere durch die Verwendung hoch-\ntransfereinrichtungen, Zuchtorganisationen und Mitglie-\nwertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern.\ndern von Zuchtorganisationen und nur dann angeboten\noder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryo-              (2) Die für die Erteilung der Besamungserlaubnis zustän-\nnen                                                            dige Behörde veröffentlicht die festgestellten Zuchtwerte\nder männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder\n1. durch eine Embryotransfereinrichtung gewonnen und\nabgegeben wird; die für die Anerkennung von Zuchtunter-\nbehandelt worden sind,\nnehmen zuständige Behörde veröffentlicht die Ergebnisse\n2. von Zuchttieren stammen und                                 der Stichprobentests.\n3. gekennzeichnet sind; befindet sich der Embryo in\neinem Empfängertier, so muß dieses gekennzeichnet                                         §6\nsein.                                                                             Ermächtigungen\n(4) Bei der Abgabe müssen\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n1. die Eizellen von einer Zucht- oder Herkunftsbescheini-      schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\ngung für das genetische Muttertier, aus der dessen        nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur\nBlutgruppe ersichtlich ist, und einem Eizellenschein      Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder-\nder Embryotransfereinrichtung,                             lich ist,\n2. die Embryonen von Zucht- oder Herkunftsbescheini-           1. Leistungsmerkmale einschließlich der äußeren Er-\ngungen für die genetischen Eltern, aus denen deren             scheinung,\nBlutgruppen ersichtlich sind, und einem Eizellenschein\nder Embryotransfereinrichtung                              2. die Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprü-\nfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung,\nbegleitet sein.\n' (5) Weibliche Zuchttiere sowie Eizellen und Embryonen         3. die Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung,\nbedürfen keiner Zucht- oder Herkunftsbescheinigung             4. die Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen, Her-\nnach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 4, wenn der Abnehmer auf            kunftsbescheinigungen, Samenscheine und Eizellen-\nsie verzichtet hat.                                                scheine,\n§4                               5. die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der\nPrämien bei pferdesportlichen Veranstaltungen, insbe-\nLeistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung\nsondere bei Leistungsprüfungen,\n(1) Die Durchführung der Leistungsprüfungen, auch zur\nfestzusetzen.\nErhaltung der Vitalität und der genetischen Vielfalt, wird\nnach Maßgabe des Landesrechts, auch durch Bereitstel-             (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nlung öffentlicher Mittel, gefördert.                           Rechtsverordnung\n(2) Die zuständige Behörde führt die Leistungsprüfun-       1.    vorzuschreiben, daß männliche Tiere zur Erzeugung\ngen durch und stellt den Zuchtwert fest. Beauftragt sie mit          von Nachkommen nur verwendet werden dürfen,\nder Durchführung der Leistungsprüfungen eine andere                  wenn sie Zuchttiere sind,\nStelle, so kann dies auch ein Tierhalter sein.\n2.    zuzulassen, daß Samen über § 3 Abs. 2 Nr. 1 hinaus\n(3) Die zuständige Behörde kann bei der Zuchtwertfest-            auch außerhalb einer Besamungsstation von einem\nstellung auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde                  Beauftragten der Besamungsstation gewonnen wird,\nlegen, sofern diese von einer anerkannten Züchtervereini-\ngung oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer anerkann-       2a. vorzuschreiben, daß die Empfänger von Zuchttieren,\nten Züchtervereinigung durchgeführt werden und eine                   Samen, Eizellen und Embryonen, die aus anderen\nobjektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse                  Mitgliedstaaten in das Inland verbracht werden sollen,\ndurch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist.                der zuständigen Behörde die voraussichtliche\nAnkunftszeit und die Art der Sendung spätestens\n(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen\neinen Tag im voraus anzuzeigen haben,\nund Zuchtwertfeststellungen stehen Leistungsprüfungen\nund Zuchtwertfeststellungen                                     3.    weitere Leistungsmerkmale festzusetzen,","604                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n4.    vorzuschreiben, daß die zuständigen Behörden über            gen oder darin vermerken und an den Leistungsprüfun-\n§ 5 hinaus weitere Ergebnisse der Leistungsprüfun-           gen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigun-\ngen oder Zuchtwertfeststellungen veröffentlichen,            gen zu erhalten.\n5.    zu bestimmen, daß in der Pferdezucht ein bei Inkraft-      (2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel\ntreten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als      (Absatz 3 Nr. 3), das Zuchtprogramm (Absatz 3 Nr. 4)\neiner Züchtervereinigung geführtes Buch der Zucht-       sowie bei einer Züchtervereinigung auf den sachlichen\ntiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt,       und räumlichen Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchord-\n6.    Regelungen nach Absatz 1 Nr. 5 zu treffen, soweit das    nung (Absatz 3 Nr. 5), bei einem Zuchtunternehmen auf\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft          die Zuchtregisterordnung (Absatz 3 Nr. 6 Buchstabe a).\nund Forsten von der Ermächtigung keinen Gebrauch         Soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten\nmacht.                                                   Zweckes erforderlich ist, kann die Anerkennung auf\nbestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-        inhaltlich beschränkt werden. Die zuständige Behörde\nnung bestimmen, daß die Gemeinden dafür zu sorgen              kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, wenn die\nhaben, daß die für das Decken der vorhandenen weib-            Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 noch nicht in\nlichen Tiere erforderliche Zahl männlicher Zuchttiere zur      vollem Umfang erfüllt sind.\nVerfügung steht oder die weiblichen Tiere künstlich\nbesamt werden können.                                            (3) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:\n1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform;\nDritter Abschnitt                      2. den Namen und die Anschrift des für die Zuchtarbeit\nVerantwortlichen;\nZuchtorganisationen\n3. das Zuchtziel;\n§7                             4. das Zuchtprogramm, aus dem Zuchtmethode, Umfang\nAnerkennung                               der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Auswer-\ntung der Leistungsprüfungen ersicht1ich sind;\n(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen\nBehörde anerkannt, wenn                                        5. bei einer Züchtervereinigung\n1. das Zuchtprogramm geeignet ist, die tierische Erzeu-            a) Nachweise über die Rechtsgrundlage, aus der der\ngung, auch unter Berücksichtigung bestehender                      sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich ersicht-\nZuchtprogramme, im Sinne des§ 1 Abs. 2 zu fördern;                 lich ist,\n2. eine für die Durchführung des Zuchtprogramms hinrei-            b) die Zuchtbuchordnung, aus der die Anforderungen\nchend große Zuchtpopulation vorhanden ist;                         für die Eintragung in die Abteilungen des Zucht-\n3. das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforder-             buchs ersichtlich sind;\nliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtun-  6. bei einem Zuchtunternehmen\ngen vorhanden sind;\na) die Zuchtregisterordnung,\n4. sichergestellt ist, insbesondere hinsichtlich der perso-\nnellen, technischen und organisatorischen Vorausset-           b) den Namen, die Anschrift und Angaben über den\nzungen, daß                                                        vorgesehenen Tierbestand der am Zuchtprogramm\nbeteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufga-\na) die Geschäftsstelle der Zuchtorganisation im                    ben innerhalb des Zuchtprogramms.\nBereich der für den Sitz der Zuchtorganisation\nzuständigen Behörde liegt,                              (3a) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann\ndie zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers\nb) die Zuchttiere dauerhaft so gekennzeichnet oder         und auf dessen Kosten Gutachten einholen.\nbei Pferden so genau beschrieben werden, daß ihre\nIdentität festgestellt werden kann,                     (4) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der\nZuchtorganisation zuständige Behörde. Erstreckt sich die\nc) das Zuchtbuch oder Zuchtregister ordnungsgemäß\nzüchterische Tätigkeit einer Zuchtorganisation auf meh-\ngeführt wird und in den Zuchtbetrieben die erforder-\nrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen\nlichen Aufzeichnungen gemacht werden,\nmit den zuständigen Behörden dieser Länder.\nd) bei einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hin-\n(5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der\nsichtlich seiner Abstammung die Anforderungen für\nzuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach\nseine Eintragung erfüllt, auf Antrag des Mitglieds,\nAbsatz 3 Nr. 1, 2 und 6 Buchstabe b unverzüglich mitzutei-\ndas Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in das\nlen.\nZuchtbuch eingetragen wird oder darin vermerkt\nwird und eingetragen werden kann; dabei dürfen an        (6) Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 3, 4,\neingeführte Tiere keine höheren Anforderungen         5 und 6 Buchstabe a bedürfen der Zustimmung der\ngestellt werden als an inländische Tiere und          zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde\nsich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der\n5. bei einer Züchtervereinigung nach ihrer Rechtsgrund-\nÄnderung hierzu schriftlich äußert.\nlage jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen\nTätigkeitsbereich, der zur Mitwirkung an einwandfreier        (7) Die Anerkennung endet zehn Jahre, im Falle des\nzüchterischer Arbeit bereit ist, ein Recht auf Mitglied-  Absatzes 2 Satz 3 fünf Jahre, nach Ablauf des Jahres, in\nschaft oder, bei der Zucht des englischen Vollblutes      dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Ein-\nund des Trabers, zumindest die Möglichkeit hat, die       zelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung festge-\nvon ihm gezüchteten Pferde in das Zuchtbuch eintra-       setzt werden.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                                 605\n§8                                  (5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für\nden Sitz der Besamungsstation zuständige Behörde.\nErmächtigungen\nErstreckt sich die Tätigkeit einer Besamungsstation auf\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-          mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einver-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-        nehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur\nErfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder-           (6) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet,\nlich ist,                                                      der zuständigen Behörde Anderungen der Sachverhalte\nnach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 unverzüglich mitzu-\n1. Anforderungen                                               teilen.\na) an Personal und Einrichtung der Zuchtorganisatio-          (7) Anderungen des sachlichen und räumlichen Tätig-\nnen,                                                   keitsbereichs (Absatz 4 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung\nb) an den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der              der zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die\nZuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung       Behörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mittei-\nund Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters,        lung der Anderung hierzu schriftlich äußert.\nc) an die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der            (8) Wer eine Besamungsstation betreibt,\nEizellen und Embryonen                                 1. darf Samen nur abgeben an\nfestzusetzen und\na) Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände und\n2. das Verfahren der Anerkennung näher zu regeln.                      anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbe-\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch                  reich der Besamungsstation,\nRechtsverordnung Regelungen nach Absatz 1 zu treffen,              b} Besamungsstationen;\nsoweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n2. darf Samen, der für Abnehmer nach Nummer 1 Buch-\nschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen Ge-\nbrauch macht.                                                      stabe a bestimmt ist, nur ausliefern an\na} Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen\noder Besamungsbeauftragte; . diese dürfen den\nVierter Abschnitt                                Samen zur künstlichen Besamung nur ~m Auftrag\nBesamungswesen                                    der Besamungsstation in Tierbeständen der Abneh-\nmer nach Nummer 1 Buchstabe a verwenden,\n§9                                   b) Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen\nBesamungsstationen                                 Bestand;\n(1) Wer eine Besamungsstation betreiben will, bedarf        3. hat auf Anforderung auch Samen aus anderen\nder Erlaubnis.                                                     Besamungsstationen abzugeben; bei der Abgabe an\nAbnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a darf er keinen\n(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn\nhöheren Preis fordern, als es den Aufwendungen im\n1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche             Falle des direkten Bezugs entspricht;\nPersonal und die hierfür erforderlichen männlichen\n4. hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung\nZuchttiere sowie Einrichtungen und Geräte vorhanden\nwährend der Aufbewahrung und Abgabe des Samens\nsind,\nAufzeichnungen zu machen.\n2. ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fach-\ntechnisch leitet (Stationsarzt) oder die Wahrnehmung          (9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Ausfuhr von\nder tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen      Samen.\nvertraglich an die Besamungsstation gebundenen Tier-          (10) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben\narzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist,                 über die Verwendung des Samens· Aufzeichnungen zu\n3. sichergestellt ist, daß                                     machen.\na) der abzugebende Samen überwiegend aus der                  (11) Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig sein, wer\nErzeugung der von der Besamungsstation gehalte-        an einem Lehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg\nnen männlichen Zuchttiere stammt und                   teilgenommen hat. Samen darf zur Besamung von Tieren\nim eigenen Bestand eines Tierhalters nur verwendet wer-\nb) die Besamungsstation sich an den Zuchtprogram-          den, wenn der Tierhalter oder einer seiner Betriebs-\nmen der in ihrem sachlichen und räumlichen Tätig-      angehörigen an einem Lehrgang oder Kurzlehrgang über\nkeitsbereich bestehenden anerkannten Züchterver-       künstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat.\neinigungen beteiligt, soweit eine Beteiligungspflicht\nbesteht, und                                              (12) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des\nJahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt wer-\n4. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygie-       den. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis\nnischen Anforderungen eingehalten werden.\nfestgesetzt werden.\n(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf den sachlichen und\nräumlichen Tätigkeitsbereich (Absatz 4 Nr. 2).                                             §10\n(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß enthalten:                      Besamungserlaubnis\n1. den Namen, die Anschrift und die Rechtsform,                   (1) Samen darf an einen Empfänger im Inland nur abge-\n2. die Angabe des sachlichen und räumlichen Tätigkeits-        geben werden, wenn für das Zuchttier, von dem der\nbereichs.                                                  Samen stammt, eine Besamungserlaubnis erteilt ist.","606                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n(2) Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen          fegen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt\nBehörde erteilt, wenn                                           der Samengewinnung bereits eine Besamungsertaubnis\nbestand.\n1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch-\nschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt;                                     §12\n2. sich an dem Spendertier keine                                    Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen\n(1) Samen, der aus Ländern außerhalb des Geltungs-\na) Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch\nbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nden Samen übertragen werden kann, oder\nschaftsraum in das Inland verbracht worden ist, darf nur\nb) Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer sol-       angeboten oder abgegeben werden, wenn die zuständige\nchen Krankheit befürchten lassen, und                  Behörde hierfür eine Genehmigung erteilt hat. Die Geneh-\nmigung kann nur die Besamungsstation beantragen, die\n3. die von dem Spendertier entnommenen Samen- und\nden Samen anbietet oder abgibt.\nsonstigen Proben ergeben haben, daß keine durch\nRechtsverordnung nach§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c            (2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn\nDoppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krank-           1. der Zuchtwert des Spendertieres über dem durch-\nheit vorliegt.                                                 schnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt,\nIn der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung       2. das Spendertier und seine Eltern in ein Zuchtbuch oder\nnach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für             Register einer im Herkunftsgebiet amtlich anerkannten\ndas Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zucht-             Zuchtorganisation eingetragen sind,\nlinie eines Kreuzungszuchtprogramms angehören, kann\n3. das Spendertier oder seine Eltern in das Zuchtbuch\nan die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergeb-\noder Register einer im Inland anerkannten zuständigen\nnis des Stichprobentests für das Spendertier treten.\nZuchtorganisation eingetragen sind und\n(3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegan-            4. für das Spendertier das Ergebnis einer Blutgruppen-\ngene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete                  bestimmung vorliegt.\nTiere erteilt werden.\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen\n(4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende              von Absatz 2 Nr. 2 und 3 zulassen, soweit hierfür ein\nErlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen            Bedürfnis besteht und der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck\ngleich, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertrags-      hierdurch nicht beeinträchtigt wird.\nstaat nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäi-\nschen Gemeinschaft erteilt werden.                                                           §13\nErmächtigungen\n§ 11                                (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nAntrag alJi'. Besamungserlaubnis\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur\n(1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine        Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder-\nBesamungsstation stellen.                                       lich ist,\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:                              1. Vorschriften über\n1. die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der               a) die Einrichtung und den Betrieb der Besamungs-\ndessen Blutgruppe ersichtlich ist,                                 stationen,\n2. eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung                b} Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer\nausgestellte Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes              und Abschluß der Lehrgänge und Kurzlehrgänge\noder Fachtierarztes für Zuchthygiene und Besamung,                 über künstliche Besamung sowie der Anerkennung\naus der hervorgeht, daß das Spendertier die Anforde-               der Ausbildungsstätten\nrungen des § 1OAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt,                     zu erlassen;\n3. eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärztlichen         2. zu bestimmen,\nInstituts, wonach die Untersuchung der von dem                  a) unter welchen Voraussetzungen und in welcher\nSpendertier nach § 1O Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnomme-                Form Besamungsstationen sich an den Zuchtpro-\nnen Proben ergeben hat, daß die dort genannten Vor-                grammen der in ihrem Tätigkeitsbereich bestehen-\naussetzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht                 den anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen\nfrüher als fünf Wochen vor der Antragstellung genom-               müssen,\nmen worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung\nb) welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1\nhervorgehen.\nNr. 2 durchzuführen sind,\n(3) Im Falle des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach\nc) aa) welche sonstigen Proben,\nAbsatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der\nSamengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben                      bb) auf welche übertragbaren Krankheiten die Pro-\nnach § 1O Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf                   ben und\nWochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen                       cc) nach welchen Methoden die Proben\nworden sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorge-\nhen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem                nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind;\ndas Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinärhygieni-        3. Anforderungen nach § 1O Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 12\nschen Überwachung durch eine Besamungsstation unter-                Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                                 607\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch               vertraglich an die Embryotransfereinrichtung gebunde-\nRechtsverordnung Regelungen nach                                   nen Tierarzt gewährleistet ist und\n1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,                                3. sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygie-\n2. Absatz 1 Nr. 3\nnischen Anforderungen eingehalten werden.\nzu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung,          (3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß den\nLandwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen        Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryo-\nGebrauch macht.                                               transfereinrichtung enthalten.\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch             (4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für\nRechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1          den Sitz der Embryotransfereinrichtung zuständige\nAbs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,                    Behörde.\n1. das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis            (5) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist ver-\nzu regeln;                                                 pflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sach-\nverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 unverzüglich\n2. die Anzahl der zu amtlichen Prüfungen vorgesehenen         mitzuteilen.\nBesamungen, den hierfür maßgeblichen Zeitraum\nsowie das räumliche Gebiet festzusetzen;                     (6) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat\nüber Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung\n3. Vorschriften zu erlassen über                              der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu machen.\na) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9            {7) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten\nAbs. 8 Nr. 1 abgegeben werden darf, wobei auch         und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im\nbestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund          Auftrag der Embryotransfereinrichtung gewonnen sowie\neiner Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertra-       nur von diesen Personen und von Besamungsbeauftrag-\nges abgegeben werden darf,                             ten, die an einem Lehrgang über Embryotransfer mit Erfolg\nb) die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9         teilgenommen haben, übertragen werden.\nAbs. 8 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, wobei auch         (8) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jah-\nbestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund          res, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden.\neines Vertrages und im Falle des § 9 Abs. 8 Nr. 2      Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festge-\nBuchstabe b nur von einer Besamungsstation aus-        setzt werden.                         ·\ngeliefert werden darf, in deren Tätigkeitsbereich die\nTierhaltung liegt,                                                                   §15\nc) Form und Mindestinhalt der Verträge nach den                                   Ermächtigungen\nBuchstaben a und b,                                       (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nd) die Behandlung von Samen einschließlich seiner\nBeförderung,                                           nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur\nErfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder-\ne) die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und           lich ist, Vorschriften zu erlassen über\nihrer Nachkommen sowie das Verbot der\n1. die Voraussetzungen, unter denen Eizellen und\nBesamung nicht gekennzeichneter Tiere,\nEmbryonen angeboten, abgegeben, ausgeliefert und\nf) die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung           übertragen werden dürfen,                 ·\nund die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9         2. die Einrichtung und den Betrieb der Embryotransfer-\nAbs. 8 Nr. 4 und Abs. 10,                                  einrichtungen,\ng) Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen,              3. Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer\ninsbesondere die Kennzeichnung;                            und Abschluß der Lehrgänge O_ber Embryotransfer\n4. Prüfungsordnungen für die Lehrgänge und Kurzlehr-              sowie die Anerkennung der Ausbildungsstätten,\ngänge über künstliche Besamung zu erlassen.                4. die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und\ndie Auswertung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 6,\n5. die Feststellung der Identität, insbesondere über die\nFünfter Abschnitt\nKennzeichnung der Spendertiere, Empfängertiere,\nEmbryotransfer                              Eizellen und Embryonen.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n§14                               Rechtsverordnung Regelungen nach\nEmbryotransfereinrichtungen                    1. Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4,\n(1) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreiben will,      2. Absatz 1 Nr. 3\nbedarf der Erlaubnis.\nzu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung,\n(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn                        Landwirtschaft und Forsten von der Ermächtigung keinen\n1. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche        Gebrauch macht.\nPersonal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen         (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nund Geräte vorhanden sind,                                 Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1\n2. ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich-   Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, Prüfungsord-\nfachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der              nungen für die Lehrgänge über Embryotransfer zu er-\ntierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen          lassen.","608                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nSechster Abschnitt                                                    §19\nDurchführung des Gesetzes,                                              Überwachung\nAusnahmen, Bußgeldvorschriften                       (1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterlie-\ngen\n§16                             1. in züchterischer Hinsicht\nÜbertragungsbefugnis                          a) die anerkannten Zuchtorganisationen,\nSoweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum               b) die mit der Durchführung von Leistungsprüfungen\nErlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, kön-                  und Zuchtwertfeststellungen beauftragten Stellen,\nnen sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf\noberste Landesbehörden übertragen.                                c) die Betriebe, die innergemeinschaftlich mit Zucht-\ntieren, Eizellen oder Embryonen handeln,\n§16a                             2. in züchterischer und veterinärhygienischer Hinsicht die\nBesamungsstationen und Embryotransfereinrichtun-\nRechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen                 gen.\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft            (2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechts-\nund Forsten kann Rechtsverordnungen nach diesem               fähige Personenvereinigungen haben der zuständigen\nGesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen,              Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur\nwenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung        Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder\nvon Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor-          auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erfor-\nderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem    derlich sind.\nInkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-\nZustimmung des Bundesrates verlängert werden.\ntragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen\nder Absätze 1 und 2 unter Einhaltung der für den Betrieb\n§17                             geltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebs-\nAusnahmen                           grundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte\nStallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-          während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-       dort\nnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere\nbestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgegrenzter           1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen\nGruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszu-              sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen\nnehmen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hier-             sowie\ndurch nicht beeinträchtigt wird.                              2. die Zuchtunterlagen und geschäftlichen Unterlagen\n(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen            einsehen.\nvon den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach die-       Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden,\nsem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zulassen             die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen\nUnterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.\n1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrich-\ntungen un.d in Betrieben, die für diese Einrichtungen        (4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf sol-\nVersuche durchführen;                                     che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\n2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in § 1\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-\nAbs. 2 genannten Zweck verein_bar ist;\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\n3. im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer              Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nanerkannten Zuchtorganisation\na) für die Entwicklung von Herkünften und                                              §19a\nb) für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen                    Auskünfte zwischen den Behörden\nund Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses          (1) Die zuständigen Behörden\ndes Stichprobentests;                                 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\n4. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.                   gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und\nübermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Falle von\nÜberwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vor-\nTierseuchen, Futtermittelschäden und höherer Gewalt\nschriften zu ermöglichen,\nAusnahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 3 zulassen.\n2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-\nteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der\n§18\nPrüfung mit.\nBekanntmachung                            (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen\nDie zuständigen Behörden machen die anerkannten            Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung\nZuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen,             der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die\ndenen eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die     Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,\nEmbryotransfereinrichtungen, denen eine Erlaubnis nach       insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße\n§ 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger bekannt.           gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften.","Nr. 19 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                                      609\n(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur        2.   einer Rechtsverordnung nach\nErfüllung des in § -1 Abs. 2 genannten Zweckes erforder-          a) § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2a, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buch-\nlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemein-                    stabe f oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2\nschaft vorgeschrieben ist, 'Daten, die sie im Rahmen der               oder\nÜberwachung gewonnen haben, den zuständigen Behör-\nden anderer LAnder und anderer Mitgliedstaaten, dem               b) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                   stabe a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buch-\nForsten und der Kommission der Europäischen Gemein-                   stabe d, e oder g oder § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4\nschaft mitteilen.                                                      oder Abs. 2 Nr. 1\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\n§19b\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nÜbermittlung von Daten                     2a. einer mit einer Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mit-          einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 ver-\ngliedstaaten und der Kommission der Europäischen                  bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\nGemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für               3. entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten. Es kann diese              Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,\nBefugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehör-        4. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Be-\nden übertragen. Femer kann es im Einzelfall im Benehmen           samungsstation oder Embryotransfereinrichtung be-\nmit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die             treibt,\nBefugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden kön-        5.   entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1\nnen die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere               Samen abgibt oder ausliefert,\nBehörden übertragen.\nSa. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe a zweiter\nHalbsatz Samen nicht im Auftrag der Besamungs-\n§ 19c\nstation verwendet,\nDie§§ 19a und 19b gelten entsprechend für die Ver-\n6.   entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 3 Samen nicht abgibt oder\ntragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen\neinen höheren Preis fordert, als es den Aµfwendun-\nGemeinschaft sind.\ngen im Falle des direkten Bezuges entspricht,\n§19d                              7.   entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14\nAbs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig\nSchiedsverfahren\nmacht,\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\n8.   entgegen § 9 Abs. 11 Satz 1 als Besamungsbeauf-\nMaßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen oder\ntragter tätig wird,\nEmbryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwi-\nschen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so        9.   entgegen§ 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet,\nkönnen beide Parteien einvernehmlich den Streit durch       10. entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen über-\nden Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten               trägt oder\nlassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach\nBekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu          11. entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rich-\nunterbreiten, der in einem von der Kommission der                 tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ertei1t oder\nEuropäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis               entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten\naufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten             Verpflichtung zuwiderhandelt.\nbinnen 72 Stunden zu erstatten.                               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche   Absatzes 1 Nr. 1, 1a, 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 4, 5, 5a und 8\nVerfahren finden die Vorschriften der§§ 1025 bis 1047 der   bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\nZivilprozeßordnung entsprechend Anwendung. Gericht im       Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a,\nSinne des § 1045 der Zivilprozeßordnung ist das zustän-     Nr. 3, 6, 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\ndige Verwaltungsgericht. Der Schiedsspruch oder der         Deutsche Mark geahndet werden.\nschiedsrichterliche Vergleich wird bei der zuständigen        (3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine\nBehörde niedergelegt. Gegen den Schiedsspruch kann          Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b\ninnerhalb eines Monats Aufhebungsklage bei dem zustän-      oder Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.§ 23 des\ndigen Verwaltungsgericht erhoben werden.                    Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.\n§20                                                  Siebenter Abschnitt\nBußgeldvorschriften                                           Schlußvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                                 §21\nlässig\nDurchführung von Vorschriften\n1.   entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3               der Europäischen Gemeinschaft\noder Abs. 3 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Zuchttier,\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch\nSamen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder\nzur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\nabgibt,\nGemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen\n1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuchttier abgibt,       Tierzucht erlassen werden.","610                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§22                                 (3) Nach bisherigem Recht erteilte Besamungserlaub-\nnisse gelten fort. Für Samen von abgegangenen Tieren,\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften                der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewonnen wurde,\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft      kann auch dann eine Besamungserlaubnis erteilt werden,\nund Forsten erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die       wenn Bescheinigungen vorliegen, die nach dem zum Zeit-\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durch-         punkt der Samengewinnung geltenden Rechtsvorschrif-\nführung dieses Gesetzes erforderlich sind.                  ten erforderlich sind;§ 11 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bleibt hiervon\nunberührt.\n(4) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4\nder Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungs-\n§23                               gesetz vom 23. August 1972 (BGBI. 1S. 1587) gelten als\nÜbergangsvorschriften                      Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 9 Abs. 11\nSatz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Ver-\n(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von     ordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz\nZuchtorganisationen gelten als Anerkennungen nach die-      gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach\nsem Gesetz.                                                 § 9 Abs. 11 Satz 2 dieses Gesetzes.\n(2) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum\n§24\nBetrieb von Besamungsstationen gelten als Erlaubnisse\nnach diesem Gesetz.                                                                (Inkrafttreten)","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1994                  611\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung\nVom 23. Dezember 1993\nAuf Grund des§ 24 Abs. 1 Nr.1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) sowie des Artikels 3 des Vierzehnten\nGesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Abs. 2\nNr. 1 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) verordnet das\nBundesministerium der Finanzen:\nArtikel 1\nÄnderung\nder Einreise-Freimengen-Verordnung\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezem-\nber 1974 (BGBI. 1 S. 3377), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom\n3. August 1993 (BGBI. 1 S. 1461) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„7. andere Waren, ausgenommen Goldlegierungen und -plattierungen der\nPositionen 7108 und 7109 des Zolltarifs, bis zu einem Warenwert von\ninsgesamt 350 Deutsche Mark. Abweichend hiervon gilt für Waren, die auf\ndem Landweg oder im Küstenseeverkehr aus einem Drittland eingeführt\nwerden, das nicht der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört,\nbis zum 31. Dezember 1997 eine Wertgrenze von 115 Deutsche Mark.\"\nArtikel2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nOverhaus","612                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Anderung der Verordnung\nüber die Zahlung der Gebühren\ndes Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts\nVom 17. März 1994\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Patentgebührengesetzes vom 18. August 1976\n(BGBI. 1S. 2188) verordnet das Bundesministerium der Justiz:\nArtikel 1\n§ 3 Nr. 2 der Verordnung über die Zahlung der Gebühren des Deutschen\nPatentamts und des Bundespatentgerichts vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1\nS. 2012) wird wie folgt gefaßt:\n\"2. bei Übergabe oder Übersendung von Schecks oder Abbuchungsaufträgen\n(§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und c) der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent-\namt oder Bundespatentgericht, sofern die Einlösung bei Vorlage erfolgt;\".\nArtikel2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 17. März 1994\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheusser-Schnarren berger"]}