{"id":"bgbl1-1994-18-9","kind":"bgbl1","year":1994,"number":18,"date":"1994-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/18#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-18-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_18.pdf#page=12","order":9,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStV)","law_date":"1994-03-17T00:00:00Z","page":568,"pdf_page":12,"num_pages":14,"content":["568                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nzur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen\n(SchaumwZwStV)\nVom 17. März 1994\nAuf Grund des § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8        Z u d e n § § 10, 11 d es G es et z es\nAbs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14       § 23   Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet\nAbs. 5, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2,\n§ 20, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 6 und § 28 Abs. 3 des Geset-       § 24   Versand Im Steuergebiet im Anschluß an die Überführung\nzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischen-                       in den zollrechttich freien Verkehr\nerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150,            § 25   lnnergemeinschaftliches Steuerversandverfahren\n2176)' sowie des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) verordnet das Bundes-            § 26   Leistung der Versandsicherheit\nministerium der Finanzen:                                       § 27   Berechtigter Empfänger\n§ 28   Beauftragter\n1nha ltsübersi cht\nZu § 12 des Gesetzes\nZu Teil 1 des Gesetzes                                          § 29   Ausfuhr von Schaumwein unter Steueraussetzung\nZu § 1 des Gesetzes\nZu § 13 des Gesetzes\n§ 1    Alkoholgehalt\n§ 30   Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung\nZu § 3 Abs. 2 des Gesetzes\nZu § 14 des Gesetzes\n§ 2    Steuerfreie Verwendung                                   § 31   Verbringen aus dem freien Verkehr anderer Mitglied-\nstaaten\nZu den §§ 5, 8, 19 des Gesetzes\n§ 3    Herstellungsbetrieb                                      Zu § 16 des Gesetzes\n§ 4    Antrag auf Herstellungserlaubnis                         § 32   Versandhandel, Beauftragter\n§ 5    Erteilung der Herstellungserlaubnis                      Zu § 17 des Gesetzes\n§ 6    Änderung von Verhältnissen                               § 33   Schaumwein aus Drittländern\n§ 7    Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis\nZu § 18 des Gesetzes\n§ 8    Einstellung, Ruhen und Wiederaufnahme des\n§ 34   Verbringen von Schaumwein des freien Verkehrs in andere\nHerstellungsbetriebes                                           Mitgliedstaaten, Steuerentlastung\n§ 9    Einrichtung des Herstellungsbetriebes\nZu § 21 des Gesetzes\n§10    Ausgangslager\n§ 35 Amtliche Probenentnahme\n§ 11   Sicherung der Geräte und Gefäße\n§12    Belegheft, Betriebsbuch, Lagerbuch\n§ 13   Zurückverbrachter Schaumwein, Rückwarenbuch\nZu Teil 2 des Gesetzes\n§14    Proben\n§15    Untergang, Vernichtung im Herstellungsbetrieb            Zu den §§ 23, 25 des Gesetzes\n§16    Bestandsaufnahme im Herstellungsbetrieb                  § 36   Zwischenerzeugnisse\n§ 37    Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines\nSteuerlagers\nZu den §§ 6, 8, 19 des Gesetzes\n§ 17  Schaumweinlager\n§ 18  Antrag auf Lagererlaubnis                                Zu Teil 3 des Gesetzes\n§ 19  Erteilung der Lagererlaubnis                             Zu § 27 des Gesetzes\n§ 20  Leistung der Lagersicherheit                              § 38   lnnergemeinschaftliches Steueraussetzungsverfahren\n§ 21  Sinngemäße Anwendung                                             für Wein, Erlaubnis\n§ 39   lnnergemeinschaftliches Steuerversandverfahren\nZu § 8 des Gesetzes                                             § 40   Belegheft, Buchführung\n§ 22  Steueranmeldung                                           § 41   Berechtigter Empfänger","Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                               569\nZu § 28 des Gesetzes                                                                     §4\n§ 42   lnnergemeinschaftlicher Verkehr mit Wein des                       Antrag auf Herstellungseriaubnis\nfreien Verkehrs\n(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach§ 5 Abs. 2 des Geset-\nzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn bei dem zustän-\nZu Teil 4 des Gesetzes                                       digen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung\n§ 43   Ordnungswidrigkeiten                                  zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform,\n§ 44   Inkrafttreten                                         Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und gegebe-\nnenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzu-\ngeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-\nZu Teil 1 des Gesetzes                         fügen:\n1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-\nZu § 1 des Gesetzes                         schaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug\nnach dem neuesten Stand,\n§1                             2. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes mit Angaben\nAlkoholgehalt                            der Funktionen der Räume,\nDer Alkoholgehalt bestimmt sich für steuerliche Zwecke    3. ein Verzeichnis der wesentlichen bei der Schaumwein-\nnach den Angaben auf den Behältnissen, es s~i denn,              herstellung benutzten Gefäße unter Angabe ihres\ndiese Angaben weichen um mehr als 0,5 % vol von dem              regelmäßigen Standorts, ihrer Kennzeichnung und\ntatsächlichen Alkoholgehalt ab.                                  ihres Raumgehaltes,\n4. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung des Her-\nZu § 3 Abs. 2 des Gesetzes                     stellungsverfahrens für jede Art von Schaumwein,\n5. eine Erklärung, ob und in welchem Umfang von Dritten\n§2                                bezogener Schaumwein gelagert werden soll,\nSteuerfreie Verwendung                    6. eine Erklärung des Antragstellers, ob er am inner-\nFür die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien            gemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung\nZwecken gelten die§§ 25 bis 31 der Branntweinsteuer-            teilnehmen will,\nverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBI. 1S. 104), für die      7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung\nVerwendung von Schaumwein unter Erlaß, Erstattung               eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.\noder Vergütung der Schaumweinsteuer gelten die §§ 33\nbis 35 der Branntweinsteuerverordnung sinngemäß.               (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-\nsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Siche-\nrung des Steueraufkommens oder aus Gründen der\nZu den§§ 5, 8, 19 des Gesetzes                  Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt\nkann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn\n§3                             Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nHerstellungsbetrieb\n§5\n(1) Der Schaumweinherstellungsbetrieb umfaßt die Ge-\nsamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in                    Erteilung der Herstellungserlaubnis\ndenen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Umfüllen,         (1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt\nAbfüllen, Be- oder Verarbeiten sowie zur verkaufsfertigen\nHerrichtung des Schaumweins, ebenso die Lagerstätten         schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumwein-\nfür Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die        herstellungsbetriebes. Dabei kann es unter Berücksichti-\nLadeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung       gung entsprechender Angaben im Antrag die Räume,\ndes Betriebes und die Verwaltung befinden. Ferner           Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Er-\ngehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Trans-       teilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten,\nportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden,         wenn von Dritten bezogener Schaumwein nicht nur ge-\nsowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für        legentlich zur Lagerung in den Betrieb aufgenommen\nbetriebliche Zwecke genutzt werden.                         werden soll.\n(2) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von         (2) Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnis-\nBelangen der Steueraufsicht bestimmen, daß                  schein als Nachweis der Herstellungsberechtigung aus.\n1. einzelne Räume und Flächen nicht in den Herstellungs-    Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein unverzüg-\nbetrieb einbezogen,                                     lich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder\nder Herstellungsbetrieb eingestellt wird. Der Erlaubnis-\n2. Räume in demselben Hauptzollamtsbezirk oder in\ninhaber hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Haupt-\neinem Umkreis von bis zu 50 km vom Herstellungs-\nbetrieb, in denen der Inhaber des Herstellungsbetrie-   zollamt unverzüglich anzuzeigen.\nbes (Hersteller) Schaumwein um- oder abfüllt, be- oder\nverarbeitet oder in die er Brutschaumwein oder fertig-                               §6\ngestellten Schaumwein zum Lagern verbringt, in den                      Änderung von Verhältnissen\nHerstellungsbetrieb einbezogen,\nWill der Inhaber des Herstellungsbetriebes die nach § 4\n3. am gleichen Ort gelegene Herstellungsbetriebe eines      angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies\nHerstellers als ein Herstellungsbetrieb behandelt\ndem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderun-\nwerden.                                                     gen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetrie-","570                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nbes oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen                                         §9\nder Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Verände-\nEinrichtung des Herstellungsbetriebes\nrungen, insbesondere der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit,\ndie Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs-            Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet sein, daß\noder Vergleichsantrags hat der Inhaber des Herstellungs-       der mit der Steueraufsicht betraute Amtsträger den Gang\nbetriebes unverzüglich anzuzeigen.                             der Herstellung und den weiteren Verbleib des Schaum-\nweins in dem Betrieb verfolgen kann. Sollen mobile Geräte\n§7                               zur Abfüllung und Enthefung eingesetzt werden, hat der\nHersteller dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Das\nErlöschen, Fortbestand der Erlaubnis              Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn\n(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 5 erlischt durch       Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n1. Widerruf,\n§10\n2. Verzicht,\nAusgangslager\n3. Fristablauf,\n(1) Der in dem Betrieb hergestellte Schaumwein ist am\n4. Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels\nTag der Fertigstellung auf ein Ausgangslager zu verbrin-\nMasse.\ngen. Das Ausgangslager muß so gelegen und eingerichtet\n(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich des Absatzes 4 vor-    sein, daß der Schaumwein übersichtlich ein- und aus-\nerst fort                                                      gelagert werden kann. Der Schaumwein ist so zu lagern,\n1 . bei Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen            daß Bestandsaufnahmen möglich sind. Das Hauptzollamt\nneuen Inhaber,                                            kann nähere Anordnungen zu den Sätzen 1 bis 3 treffen\nund Ausnahmen zulassen.\n2. bei Tod des Betriebsinhabers,\n3. bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des              (2) Die als Ausgangslager dienenden Räume sind durch\nBetriebsinhabers,                                         eine Tafel mit der Aufschrift ,,Ausgangslager für Schaum-\nwein\" kenntlich zu machen. Stehen gesonderte Räume für\n4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen        die Lagerung nicht zur Verfügung, sind die betreffenden\noder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis er-       Teile der Betriebsräume deutlich sichtbar abzugrenzen\nteilt ist.                                                und durch Tafeln mit entsprechenden Aufschriften kennt-\nAbsatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.                               lich zu machen. Das Hauptzollamt kann bei Bedarf die Ein-\n(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen      richtung von Ausgangslagern an mehreren Stellen des\nBetriebsinhabers, der Konkursverwalter und der Liquida-        Herstellungsbetriebes zulassen, wenn die Steueraufsicht\ntor sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden    dadurch nicht beeinträchtigt wird.\nEreignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Haupt-\nzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie                                  § 11\nden Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fort-                     Sicherung der Geräte und Gefäße\nführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen.\nDabei können sie sich, soweit nicht Änderungen ein-               Ruht ein Herstellungsbetrieb voraussichtlich länger als\ngetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.       sechs Wochen, so kann das Hauptzollamt die zur Her-\nstellung von Schaumwein bestimmten Geräte und Gefäße\n(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn\ngegen unbefugte Benutzung amtlich verschließen lassen.\n1 . auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebes ver-\nzichtet,                                                                             §12\n2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei                   Belegheft, Betriebsbuch, Lagerbuch\nMonaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses\ngestellt oder                                                (1) Der Hersteller hat ein Belegheft zu führen. Das\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\n3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt\n(2) Der Hersteller hat über die zur Herstellung von\nwird.\nSchaumwein verwendeten Stoffe ein Betriebsbuch nach\n(5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Betriebsinhaber über    amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das\ndie dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr             Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Das Be-\ngetretenen Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung          triebsbuch muß die in den Betrieb eingebrachten Aus-\nabzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung der            gangsstoffe nach Herkunft, Art und Menge ausweisen und\nBestände des Betriebes nach Erlöschen der Erlaubnis            erkennen lassen, welche Fertigerzeugnisse daraus her-\neine Frist gewährt, hat er die Steu~ranmeldung für die zur     gestellt und wo diese verblieben sind. Das Hauptzollamt\nZeit des Fristablaufs vorhandenen Bestände abzugeben.          kann anstelle des Betriebsbuchs andere Aufzeichnungen\nzulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-\n§8                              tigt werden.\nEinstellung, Ruhen und Wiederaufnahme                  (3) Der Hersteller hat über die Zu- und Abgänge des\ndes Herstellungsbetriebes                   Schaumweins im Ausgangslager ein Lagerbuch nach\nWill der Hersteller den Betrieb einstellen oder mehr als   amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das\nsechs Wochen ruhen lassen, so hat er dies dem Haupt-          Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Ver-\nzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Wiederauf-          langen des Hauptzollamts hat der Hersteller weitere Auf-\nnahme des Betriebes hat er spätestens eine Woche vorher       zeichnungen zu führen. Anstelle des 'Lagerbuchs kann\nschriftlich anzuzeigen. bas Hauptzollamt kann im Einzel-      das Hauptzollamt andere Aufzeichnungen zulassen, wenn\nfall Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.              Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                               ,;71\n(4) Der Hersteller hat die Zu- und Abgänge in der Lager-  Hauptzollamt nicht darauf verzichtet - amtlich zu über-\nbuchführung nach. Absatz 3 unverzüglich aufzuzeichnen.       wachen. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.\nDas Hauptzollamt kann zulassen, daß insbesondere die            (3) Der untergegangene oder vernichtete Schaumwein\nEntnahmen in den freien Verkehr im Lagerbuch für läng-       ist in der Betriebs- oder Lagerbuchführung nach § 12\nstens einen Kalendermonat zusammengefaßt aufgezeich-         Abs. 2 oder 3 als steuerfreier Abgang aufzuzeichnen.\nnet werden.\n§13                                                        §16\nZurückverbrachter Schaumwein, Rückwarenbuch                       Bestandsaufnahme im Herstellungsbebieb\n(1) Soll Schaumwein aus dem Ausgangslager in die             (1) Der Hersteller hat einmal jährlich im Herstellungs-\nübrigen Räume des Herstellungsbetriebes zurück-              betrieb eine Bestandsaufnahme durchzuführen und dem\nverbracht werden, so hat der Hersteller dies mindestens      Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Ab-\n24 Stunden vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann          schluß den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis\nden Hersteller auf Antrag von der Pflicht zur Abgabe der     schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nAnzeige befreien, wenn Steuerbelange dadurch nicht           anzumelden. In der Bestandsanmeldung hat er außerdem\nbeeinträchtigt werden. Wird Schaumwein nach Satz 1           die seit der letzten Bestandsaufnahme zu fertigem\nzurückverbracht, so ist dies in der Lagerbuchführung nach    Schaumwein verarbeiteten Ausgangsstoffe und die dar-\n§ 12 Abs. 3 aufzuzeichnen.                                   aus hergestellten Schaumweinmengen anzugeben. Das\nHauptzollamt kann zulassen, daß der Hersteller die\n(2) In den Herstellungsbetrieb zurückgenommener ver-      Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn\nsteuerter Schaumwein ist in das Ausgangslager zu ver-        Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller\nbringen. Der Hersteller hat über die Rücknahmen ein          hat die Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens\nRückwarenbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vor-             drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann\ndruck zu führen, es monatlich aufzurechnen und die           an der Bestandsaufnahme teilnehmen.\nSchlußsumme als Zugang in der Lagerbuchführung nach\n§ 12 Abs. 3 aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann auf die        (2) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt\nFührung eines Rückwarenbuchs verzichten oder an seiner       zulassen, daß alle oder einzelne Bestände aufgrund einer\nStelle andere Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuer-          permanenten Inventur festgestellt und angemeldet wer-\nbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller be-      den, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer\nantragt Erlaß oder Erstattung der Steuer nach § 19 des       Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß\nGesetzes dadurch, daß er die Schlußsumme in die Steuer-      die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche\nanmeldung für den gleichen Monat überträgt.                  Aufnahme festgestellt werden können.\n(3) Das Hauptzollamt kann bei wirtschaftlichem Bedürf-       (3) Auf Anordnung des Hauptzollamts ist der Bestand im\nnis, insbesondere zum Zwecke der Weiterverarbeitung          Herstellungsbetrieb amtlich festzustellen. Der Hersteller\nzulassen, daß anderer versteuerter Schaumwein gegen          hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände\nSteuervergütung in den Herstellungsbetrieb aufgenom-         schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-\nmen wird. Absatz 2 gilt sinngemäß.                           zumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen.\nEr hat dafür zu sorgen, daß die Bestände mit möglichst\n§14                            geringem Aufwand festgestellt werden können.\nProben                              (4) Der Hersteller hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stel-\nlung zu nehmen.\n(1) Der Hersteller hat über die in § 3 Abs. 1 des Gesetzes\nbezeichneten Proben ein Probenbuch nach amtlich vor-            (5) Das Hauptzollamt kann Inhaber von Versuchs- und\ngeschriebenem Vordruck zu führen. Die steuerfrei ent-        Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1\nnommenen Proben sind sofort nach der Entnahme im Pro-        befreien, wenn sichergestellt ist, daß dort Schaumwein\nbenbuch aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann auf die         ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken her-\nFührung eines Probenbuchs verzichten oder an seiner          gestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder\nStelle' andere Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuer-         vernichtet wird.\nbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n(2) Die als Proben unversteuert entnommenen Schaum-                   Zu den §§ 6, 8, 19 des Gesetzes\nweinmengen sind am Monatsschluß aufzurechnen und als\nsteuerfreier Abgang in der Betriebs- oder Lagerbuch-\n§ 17\nführung nach § 12 Abs. 2 oder 3 aufzuzeichnen.\nSchaumweinlager\n§15                                Das Schaumweinlager nach § 6 des Gesetzes umfaßt\nUntergang,                          die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden\nVernichtung im Herstellungsbebieb                Räume, in denen sich die Lagerstätten für den Schaum-\nwein, Einrichtungen für die Lagerbehandlung und gegebe-\n(1) Ist Schaumwein im Herstellungsbetrieb untergegan-      nenfalls für die Verwendung zu den in § 6 des Gesetzes\ngen, hat der Inhaber dies unverzüglich dem Hauptzoll-        genannten Zwecken, Werkstätten zur Instandhaltung des\namt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen              Lagerbetriebs, Ladeeinrichtungen und die Verwaltung\nzulassen.                                                    befinden. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und\n(2) Soll im Herstellungsbetrieb befindlicher Schaum-       Rohrleitungen sowie die ortsfesten Transportanlagen, die\nwein vernichtet werden, hat der Inhaber dies mindestens      diese Räume miteinander verbinden, einschließlich der\n24 Stunden vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann          daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche\nAusnahmen zulassen. Die Vernichtung ist - soweit das         Zwecke genutzt werden. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.","572                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§18                                                            §20\nAntrag auf Lagerertaubnls                                     Leistung der Lagersicherheit\n(1) Der Antrag auf Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Ge-            (1) Das Hauptzollamt setzt die Höhe der Sicherheits-\nsetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zu-            leistung für das Schaumweinlager anhand der Menge an\nständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausferti-       Schaumwein fest, die voraussichtlich in 2,5 Monaten im\ngung zu stellen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechts-        Jahresdurchschnitt aus dem Lager entnommen wird. Die\nform, Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und               Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit\ngegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer            zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.\nanzugeben. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung               (2) Bei der Ermittlung der Höhe wird die dem Schaum-\nbeizufügen:                                                     weinlager unter Steueraussetzung entnommene Schaum-\n1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-          weinmenge nur zu einem Zehntel des Steuerwertes\nschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug        berücksichtigt.\nnach neuestem Stand,                                           (3) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das Hauptzoll-\n2. ein Lageplan des Schaumweinlagers in den Grenzen,            amt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des\nwie es beantragt wird, mit Angabe der Funktionen der        tatsächlichen Lagerbestandes sowie der entstandenen,\nRäume,                                                      aber noch nicht entrichteten Schaumweinsteuer ver-\nlangen. § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.\n3. eine Betriebserklärung mit Beschreibung der Betriebs-\nvorgänge,\n§21\n4. eine Erklärung, welche Mengen in 2,5 Monaten voraus-\nSinngemäße Anwendung\nsichtlich versteuert und welche Mengen unter Steuer-\naussetzung entnommen werden,                                   Auf Schaumweinlager finden sinngemäß Anwendung:\n5. eine Erklärung des Antragstellers, ob er am inner-           1. § 6 über die Änderung von Verhältnissen,\ngemeinschaftlichen Verkehr unter Steueraussetzung           2. § 7 über das Erlöschen und den Fortbestand der Er-\nteilnehmen will,                                                laubnis,\n6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung            3. § 8 über Einstellung, Ruhen und Wiederaufnahme des\neines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.               Betriebes,\n(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-          4. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 über Lagereinrichtung und Art\nsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-            der Lagerung,\nrung des Steueraufkommens oder aus Gründen der\nSteueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt        5. §§ 12, 14 über Belegheftführung, Buchführung, § 13\nkann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn               Abs. 2 und 3 über in den Betrieb aufgenommenen\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.                  Schaumwein,\n6. § 15 über Untergang und Vernichtung,\n§19                                7. § 16 über Bestandsaufnahme.\nErteilung der Lagererlaubnis\n(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt                           Zu § 8 des Gesetzes\nschriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumwein-\nlagers. Dabei kann es unter Berücksichtigung entspre-                                       §22\nchender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Ein-\nSteueranmeldung\nrichtungen des Schaumweinlagers näher festlegen. Vor\nErteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten.       Der Steuerschuldner hat die Steueranmeldung nach § 8\nDas Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein        des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nals Nachweis der Lagerberechtigung aus. § 5 Abs. 2              abzugeben.\nSatz 2 und 3 gilt sinngemäß.\n(2) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn                                Zu den §§ 10, 11 des Gesetzes\n1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgänge) unter\n100 hl Schaumwein liegt oder                                                            §23\n2. die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger                                     Versand\nals 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.                        unter Steueraussetzung im Steuergebiet\nDas Hauptzollamt kann Ausnahmen von den Nummern 1                  (1) Wer Schaumwein aus einem Steuerlager unter\nund 2 zulassen, wenn                                            Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager oder an den\nBetrieb eines Erlaubnisinhabers nach § 3 Abs. 2 des\n3. das Lager der unversteuerten Abgabe von Schaum-\nGesetzes versenden will, hat für den Versand das be-\nwein dient oder wenn in dem Lager Be- oder Verarbei-\ngleitende Verwaltungsdokument oder das Handels-\ntungstätigkeiten vorgenommen werden sollen oder\ndokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der\n4. ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwen-             Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden\ndung von ausschließlich aus selbsterzeugten Trauben         Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauch-\ngewonnenem Wein im Lohnverfahren von Dritten her-           steuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG\ngestellt wurde, anschließend unter Steueraussetzung         Nr. L 276 S. 1) auszufertigen. Die Felder 12 und 13 bleiben\nim eigenen Betrieb lagern will.                             unausgefüllt. Der Versender hat das Dokument in vier","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                                  573\nExemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu                                   §24\nseinen Lageraufzeichungen zu nehmen. Der Versender                            Versand im Steuergebiet\nhat auf Verlangen des Hauptzollamts Zusammenstellun-                      im Anschluß an die Überführung\ngen über den Versand vorzulegen.                                         in den zollrechtlich freien Verkehr\n(2) Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung    Soll Schaumwein im Anschluß an die Überführung in\ndes in Absatz 1 bezeichneten Dokuments bei der Beförde-      den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung\nrung des Schaumweins mitzuführen.                            versandt werden, hat der Anmelder nach § 10 Abs. 3 des\nGesetzes dies bei dem für die Zollbehandlung zuständi-\n(3) Der Em-pfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg  gen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen und diesem\nzu seinen Lager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu           die nach § 23 Abs. 1 ausgefertigten Begleitpapiere vor-\nnehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangs-             zulegen. Für das Versandverfahren gilt § 23 sinngemäß.\nvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem für     Der Empfänger hat abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 3\nihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses be-          den bestätigten Rückschein unverzüglich dem Hauptzoll-\nstätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen        amt nach Satz 1 zurückzusenden.\nund die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck\nauf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger\n§25\nhat den bestätigten Rückschein unverzüglich an den Ver-\nsender zurückzusenden.                                                        lnnergemeinschaftJiches\nSteuerversandverfahren\n(4) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt\nkann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensverein-            (1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet\nfachung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach    Schaumwein unter Steueraussetzung an ein Steuer-\nAbsatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben         lager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers\nEmpfänger abgegebenen Mengen eine Sammelanmel-               in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\ndung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Liefer-     schaftsgemeinschaft · (Mitgliedstaat) versenden will, hat\nscheinnummern dem Empfänger bis zum siebten Arbeits-         für den Versand das begleitende Verwaltungsdokument\ntag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen      oder das Handelsdokument nach der Verordnung (EWG)\nSendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sicht-     Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992\nbaren Aufschrift „Unversteuerter Schaumwein\" begleitet       auszufertigen. Der Versender hat das Dokument in vier\nwerden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen     Exemplaren auszufertigen und die erste Ausfertigung zu\nLager- oder Verwendungsaufzeichnungen zu nehmen und          seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer\nunverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene        hat bei der Beförderung des Schaumweins die zweite bis\nzweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen       vierte Ausfertigung mitzuführen.\nHauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Überein-          (2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers hat\nstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangs-         Sicherheit für den Versand nach Maßgabe des § 26 zu\nberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Aus-       leisten.\nfertigung. Der Empfänger hat als Rückschein die be-\n(3) Ändert sich während des Versands der Ort der Liefe-\nstätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen\nrung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von\nnach dem Empfangsmonat an den Versender zurückzu-\nihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Ver-\nsenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird\nsender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die An-\nBeleg zu dessen Lageraufzeichnungen. Das Hauptzollamt\nzeigepflichtigen haben die Änderung unverzüglich in das\nkann im übrigen, insbesondere im Verkehr zwischen\nbegleitende V~rwaltungsdokument oder das Handels-\nSteuerlagern desselben Unternehmens, weitere Ver-\ndokument einzutragen.\nfahrensvereinfachungen zulassen, wenn Steuerbelange\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.                            (4) Wird Schaumwein aus einem Steuerlager in einem\nanderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung in das\n(5) Versender oder Empfänger haben auf Verlangen des      Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer die zweite bis\nzuständigen Hauptzollamts den Schaumwein unverändert         vierte Ausfertigung der in Absatz 1 genannten Begleit-\nvorzuführen.                                                 papiere bei der Beförderung mitzuführen. Der Empfänger\nhat nach § 23 Abs. 3 zu verfahren.\n(6) Wird Schaumwein aus einem Steuerlager zum\nZweck der Überführung in ein Zollverfahren nach § 1O            (5) Wird Schaumwein über das Gebiet von EFTA-\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes entfernt, gelten die vorstehen-    Ländem (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom\nden Bestimmungen sinngemäß. Das für das Zollverfah-          15. Juni 1987, ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in einen anderen Mit-\nren zuständige Hauptzollamt bestätigt in diesem Falle in     gliedstaat verbracht und wird dabei mit dem Einheits-\nFeld C die Überführung in das Zollverfahren.                 papier (Verordnung (EWG) Nr. 717/91 des Rates vom\n21. März 1991 über das Einheitspapier, ABI. EG Nr. L 78\n(7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des     S. 1) die Überführung in das interne gemeinschaftliche\nbeziehenden Steuerlagers unter Widerrufsvorbehalt zu-        Versandverfahren erklärt (Verordnung (EWG) Nr. 2726/90\nlassen, daß Schaumwein, den er unter Steueraussetzung        des Rates vom 17. September 1990 über das gemein-\nan andere Steuerlager oder Betriebe von Ertaubnis-           schaftliche Versandverfahren, ABI. EG Nr. L 262 S. 1), gilt\ninhabern nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes im Steuergebiet        das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdoku-\nweitergibt, als in sein Steuerlager aufgenommen und zu-      ment, wenn Versender und Empfänger des Schaumweins\ngleich entnommen gilt, sobald er am Lieferort im Steuer-     jeweils zugelassene Versender oder zugelassene Emp-\ngebiet daran Besitz erlangt hat. Die Vorschriften über das   fänger nach Artikel 103 oder 111 der Verordnung (EWG)\nVersandverfahren zwischen den Beteiligten bleiben un-        Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit\nberührt.                                                     Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Ver-","574                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\neinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens          3. ein Lageplan des Betriebes mit Darstellung der für die\n(ABI. EG Nr. L 132 S. 1) sind und in Feld 33 des Einheits-        Lagerung von Schaumwein vorgesehenen Lager-\npapiers die zutreffende Position der Kombinierten                 stätten,\nNomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk \"Unversteuer-        4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung\nter Schaumwein\" eingetragen werden. Der Versender hat             eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung.\neine Kopie der ersten Ausfertigung als Beleg zu seinen\nLageraufzeichnungen zu nehmen. Der Empfänger im                 (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-\nSteuergebiet hat als Rückschein eine Ablichtung der fünf-     steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-\nten Ausfertigung des Einheitspapiers mit seiner Emp-         rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht\nfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurück-        erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf An-\nzusenden. Eine weitere Ablichtung dieser Ausfertigung hat    forderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuer-\nder Empfänger als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu           belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nnehmen.                                                         (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-\nvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. Es\n(6) Für Zusammenstellungen gilt § 23 Abs. 1 Satz 4, für\nstellt auf Antrag einen Er1aubnisschein als Nachweis der\ndie Vorführung gilt § 23 Abs. 5, für die Aufnahme in das\nBezugsberechtigung aus. Vor der Zulassung ist Sicherheit\nSteuerlager im Steuergebiet gilt § 23 Abs. 7 sinngemäß.\nfür die Steuer nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes zu leisten.\nDie Zulassung kann befristet werden.\n§26\n(4) Für Rückgabe und Anzeige des Verlusts eines Er-\nLeistung der Versandsicherheit                 laubnisscheins gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß. Für Fortbestand\nund Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß.\n(1) Für das innergemeinschaftliche Steuerversand-\nverfahren kann Sicherheit für mehrere Verfahren als Ge-         (5) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft und\nsamtbürgschaft oder für jedes Verfahren als Einzelbürg-      Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb aufgenomme-\nschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. Diese         nen Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann\nSicherheit muß so ausgestaltet sein, daß sie bei Unregel-     dazu Anordnungen treffen. Die bezogenen Schaumwein-\nmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung von allen       mengen sind vom berechtigten Empfänger unverzüglich\nMitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann.             aufzuzeichnen.\n(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuer-          (6) Der berechtigte Empfänger ist verpflichtet, dem\nbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde         Hauptzollamt unverzüglich alle Anderungen der angemel-\ndeten Betriebsverhältnisse anzuzeigen. Das gleiche gilt\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den\nfür eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsein-\nVersender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.\nstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichs-\n(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme.        antrags.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann im Verwal-               (7) Der berechtigte Empfänger hat die Steueranmeldung\ntungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürg-              nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich vorgeschrie-\nschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamt-           benem Vordruck abzugeben. Eine Steueranmeldung ist\nbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt schriftlich    jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter nach § 28\nunter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, im Rahmen der         die Steuer anmeldet.\nBürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.\n(8) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange\n(4) Die Leistung einer besonderen Versandsicherheit ist    dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des\nnicht erforderlich, wenn Schaumwein aus einem Steuer-         berechtigten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zu-\nlager versandt wird, dessen Lagersicherheit der Höhe          lassen, daß der Schaumwein als in seinen Betrieb auf-\nnach für den Versand ausreicht und außerdem die An-           genommen gilt, sobald er im Steuergebiet am Ort der\nforderung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt.                       Lieferung daran Besitz erlangt hat.\n(9) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2\n§27                              Nr. 2 des Gesetzes im Einzelfall Schaumwein unter\nSteueraussetzung beziehen will, hat die Zulassung bei\nBerechtigter Empfänger\ndem zuständigen Hauptzollamt unter Angabe von Menge\n(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 11 Abs. 2        und Art des Schaumweins schriftlich zu beantragen. Das\nNr. 1 des Gesetzes Schaumwein nicht nur gelegentlich          Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnun-\nbeziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen          gen Ober den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung\nHauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu         des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-\nbeantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz und Rechts-        derlich erscheinen. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Satz 1\nform des Antragstellers, Steuernummer beim zuständigen        und 3, für die Steueranmeldung Absatz 7 und für die\nFinanzamt sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer,       Aufnahme in den Betrieb Absatz 8 sinngemäß.\ndie Art des Schaumweins, der in den Betrieb aufgenom-\nmen werden soll, sowie die Höhe der Steuer, die voraus-                                  §28\nsichtlich in 2,5 Monaten entsteht, anzugeben. Dem Antrag\nsind in doppelter Ausfertigung beizufügen:                                           Beauftragter\n1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossen-          (1) Inhaber von Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten\nschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug     haben    den Antrag auf Zulassung  eines Beauftragten nach\n§ 11 Abs. 7 des Gesetzes bei dem für den Geschäftssitz\nnach neuestem Stand,\n· des Beauftragten zuständigen Hauptzollamt schriftlich in\n2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und doppelter Ausfertigung zu stellen. Der Antrag muß fol-\nden Verbleib des Schaumweins,                            gende Angaben enthalten:","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                                  575\n1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Steuerlager- im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus-\ninhabers und des Beauftragten,                           . geführt werden soll, gelten § 25 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1\nSatz 4 und Abs. 5 sinngemäß. An die Stelle des Emp-\n2. Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen\nfängers tritt die Zollstelle, an der der Schaumwein das\nFinanzamt,\nEG-Verbrauchsteuergebiet verläßt. Die Zollstelle übergibt\n3. Umsatzsteueridentifikationsnummer des Steuerlager- den bestätigten Rückschein dem Versender oder dem für\ninhabers,                                                  ihn am Ausfuhrort tätigen Beauftragten.\n4. Art des zu liefernden Schaumweins mit Angabe des                (3) Wird Schaumwein unter Steueraussetzung 'von der\nAlkoholgehalts,                                             Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrt-\n5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 2,5 Monaten unternehmen im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen\nentsteht,                                                   Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-\nVerbrauchsteuergebiet übernommen, gilt er mit der Be-\n6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für stätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der\ndie der Beauftragte tätig werden soll.\nBeförderungsvertrag mit der Folge geändert, daß die\nDem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:          Beförderung innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes\n7. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag-      endet,   so  erteilt die  Ausgangszollstelle nach  Artikel 6\nstellung einverstanden ist,                                Abs.   2 Buchstabe    a  der Verordnung (EWG)  Nr. 3269/92\nder Kommission vom 10. November 1992 mit Durch-\n8. eine Erklärung über die Art der Aufzeichnungen, die der führungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der\nBeauftragte über die Lieferungen des Steuerlager- Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung\ninhabers zu führen hat, und                                des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Aus-\n9. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Be- fuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus\nauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden\nder Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die (ABI. EG Nr. L 326 S. 11 ), die Zustimmung zur Änderung\nZulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.              (Artikel 9 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn\ngewährleistet ist, daß der Schaumwein im EG-Verbrauch-\n(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-\nsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wird.\nsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-\nrung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht              (4) Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt\nerforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten,        der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar\nwenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.         mit der Kurzbezeichnung \"VSt\" als verbrauchsteuerpflich-\ntige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisen-\n(3) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung schriftlich\nbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich\nunter Widerrufsvorbehalt. Vor Erteilung der Zulassung hat\nvorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch\nder Beauftragte Sicherheit für die Steuer zu leisten, die\ndem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sen-\nvoraussichtlich in 2,5 Monaten entsteht.\ndung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann anstelle des\n(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnun- Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere\ngen über die Lieferungen des Steuerlagerinhabers zu Aufzeichnungen zulassen, wenn Steuerbelange dadurch\nführen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.         nicht beeinträchtigt werden.\nDer Beauftragte hat die Lieferungen unverzüglich aufzu-\n(5) Wird Schaumwein unmittelbar ausgeführt, kann das\nzeichnen.\nHauptzollamt den Versender auf Antrag unter Bedingun-\n(5) Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt alle die Zulas- gen und Auflagen von dem Verfahren nach Absatz 2\nsung betreffenden Änderungen der Verhältnisse unver- oder 3 freistellen, wenn Steuerbelange dadurch nicht\nzüglich anzuzeigen, insbesondere Änderungen im Kreis beeinträchtigt werden und diese Verfahren nicht auf-\nder berechtigten Empfänger, für die er tätig wird.              grund anderer Vorschriften anzuwenden sind.\n(6) Der Beauftragte hat als Steuerschuldner die Steuer-\nanmeldung nach § 11 Abs. 6 des Gesetzes nach amtlich\nvorgeschriebenem Vordruck abzugeben.                                                Zu §  13 des Gesetzes\n§30\nZu § 12 des Gesetzes\nUnregelmäßigkeiten\nim Verkehr unter Steueraussetzung\n§29\n(1) Geht im Steuerversandverfahren nach § 23, 25\nAusfuhr von Schaumwein                        oder 29 der Rückschein nicht binnen zwei Monaten beim\nunter Steueraussetzung                       Versender ein oder sind im Rückschein Abweichungen\n(1) Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft          bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich dem für ihn\nist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom     zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versender hat\n25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz,        den Schaumwein unverzüglich in seiner Lagerbuch-\ndie Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflich-        führung als versteuerten Abgang aufzuzeichnen, sobald\ntiger Waren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte Geltungs-       feststeht, daß der Schaumwein im Steuergebiet dem\nbereich dieser Richtlinie (EG-Vebrauchsteuergebiet).            Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde oder als\n(2) Für Schaumwein, der unter Steueraussetzung un-           entzogen gilt.\nmittelbar aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt              (2) Werden beim Empfänger Abweichungen gegenüber\nwerden soll, gilt § 23 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 sinn-          den Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das für ihn\ngemäß, für Schaumwein, der über andere Mitgliedstaaten          zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu er-","576                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nheben sind. Dabei kann es im allgemeinen Fehlmengen                             Zu § 16 des Gesetzes\nbis zu 0,5 vom Hundert als auf üblichem Transport-\nschwund oder auf Fehlern bei der Mengenermittlung be-                                     §32\nruhend außer Ansatz lassen, sofern es sich nicht um\nSchaumwein in Kleinverkaufsbehältnissen handelt. Mehr-                       Versandhandel, Beauftragter\nmengen sind vom Empfänger als Zugang zu buchen.                 (1) Wer als Versandhändler aus dem freien Verkehr des\nMitgliedstaates, in dem et seinen Sitz hat, Schaumwein in\ndas Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den\nZu § 14 des Gesetzes                       Empfänger zuständigen Hauptzollamt schriftlich in dop-\npelter Ausfertigung anzuzeigen. Er hat dabei den Schaum-\nwein mit den für die Besteuerung wesentlichen Merk-\n§31\nmalen zu bezeichnen und den voraussichtlichen Liefer-\nVerbringen aus dem freien Verkehr                 umfang anzugeben. Auf Verfangen des Hauptzollamts hat\nanderer Mitgliedstaaten                     der Versandhändler weitere Angaben zu machen, wenn\ndiese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die\n(1) Wer Schaumwein aus dem freien Verkehr eines            Steueraufsicht erforder1ich erscheinen. Bei Lieferung an\nanderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken im            Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der\nSteuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder ver-    Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt\nwenden will, hat dies schriftlich vor Beginn der Beförde-     abgeben.\nrung in doppelter Ausfertigung dem für seinen Geschäfts-\nsitz zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Bei Fehlen            (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-\neines Geschäftssitzes im Steuergebiet hat er die Anzeige      vorbehalt die Zulassung zur Lieferung des Schaumweins,\nbei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der          wenn der Versandhändler Sicherheit für die im Einzelfall\nSchaumwein bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet         oder voraussichtlich während 1,5 Monaten entstehende\nwerden soll.                                                  Steuer geleistet hat. Diese ist durch Barsicherheit oder\nBürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der\n(2) Der Anzeigepflichtige hat den Schaumwein mit den       Abgabenordnung zu erbringen.\nfür die Besteuerung wesentlichen Merkmalen zu bezeich-\nnen und die Menge anzugeben. Auf Ver1angen des Haupt-           (3) Soll ein Beauftragter nach § 16 Abs. 5 des Gesetzes\nzollamts hat er weitere Angaben zu machen, wenn diese         zugelassen werden, so hat der Versandhändler den\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-       Antrag auf Zulassung schriftlich bei dem für den\naufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann       Geschäftssitz des Beauftragten zuständigen Hauptzoll-\nauf Anforderungen verzichten, wenn Steuerbelange da-          amt in doppelter Ausfertigung zu stellen. Dabei hat er\ndurch nicht beeinträchtigt werden.                            anzugeben:\n1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens\n(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-\ndes Versandhändlers und des Beauftragten,\nvorbehalt die Zulassung zum Bezug, zum lnbesitzhalten\noder zur Verwendung, wenn der Anzeigepflichtige Sicher-       2. Steuernummer des Beauftragten beim zuständigen\nheit in Höhe der voraussichtlich entstehenden Steuer              Finanzamt,\ngeleistet hat.                                                3. Umsatzsteueridentifikationsnummer         des   Versand-\n(4) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen über den          händlers,\nBezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Verwendung        4. Art des zu liefernden Schaumweins,\ndes Schaumweins zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu\nAnordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen           5. Höhe der Steuer, die voraussichtlich in 1,5 Monaten\nverlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkom-             entsteht.\nmens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.     Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:\nEr hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Schaumwein\n6. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag-\nunverändert vorzuführen.\nstellung einverstanden ist,\n(5) Der Anzeigepflichtige hat die Steueranmeldung nach     7. eine Erklarung über die Art der Aufzeichnungen, die der\n§ 14 Abs. 4 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem            Beauftragte über die Lieferungen des Versandhändlers\nVordruck abzugeben.                                               zu führen hat,\n(6) Wird Schaumwein nach Absatz 1 in das Steuergebiet      8. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Be-\nverbracht, hat der Beförderer die zweite und dritte Aus-          auftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123\nfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder eines           der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere die\nentsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der                Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.\nVerordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom\n17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdoku-           (4) Auf Verfangen des Hauptzollamts hat der Antrag-\nment für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen      steller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-\nWaren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr     rung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht\ndes Abgangsmitgliedstaates befinden (ABI. EG Nr. L 369        erforderlich erscheinen.\nS. 17), bei der Beförderung mitzuführen. Der Anzeige-           (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-\npflichtige hat dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung      vorbehalt die Zulassung, wenn\ndie mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite\n1. der Antragsteller die Sicherheit nach-Absatz 2, die auch\nund dritte Ausfertigung des Begleitpapiers nach Satz 1\ndie Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder\nvorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die\nAnmeldung oder Entrichtung der Steuer.                       2. der Beauftragte die Sicherheit nach Absatz 2","Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                                sn\ngeleistet hat. Mit der Zulassung wird das Hauptzollamt für Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Betriebsinhaber\ndie Besteuerung des über den Beauftragten abzuwickeln-     den. Schaumwein vor Beginn der Beförderung vorzu-\nden Versandhandels zuständig.                              führen. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem\n(6) Der Beauftragte hat ein Belegheft und Aufzeichnun-  von dem Schaumwein unentgeltlich Proben für Unter-\ngen über die Lieferungen des Versandhändlers zu führen.    suchungszwecke zu überlassen.\nDas Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der           (4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungs-\nBeauftragte und der Versandhändler sind verpflichtet, alle anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für\ndie Zulassung betreffenden Änderungen der Verhältnisse     den Schaumwein zu beantragen, der innerhalb eines Ent-\ndem Hauptzolllamt unverzüglich anzuzeigen.                 lastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet\n(7) Der Versandhändler oder der Beauftragte haben die   verbracht worden ist. Der Antragsteller hat die Anmeldung\nSteueranmeldung nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes nach         dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den\namtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.               Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr\nalle für die Bemessung der Steuerentlastung erforder-\n(8) Soll Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versand-  lichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag\nhandel geliefert werden, kann das Hauptzol!amt auf         selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Emp-\nAntrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die       fänger bestätigte Ausfertigung des in Absatz 1 genannten\nLieferungen in das Steuergebiet allgemein zulassen und     Begleitpapiers (Rückschein) zusammen mit dem Ver-\nerlauben, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für       steuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat vorzu-\nalle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 15. Tag    legen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im\ndes folgenden Monats abgegeben wird.                       Einzelfall verlängert werden. Sofern der Antragsteller den\nSchaumwein nicht selbst versteuert hat, hat er zum Nach-\nZu § 17 des Gesetzes                     weis der Versteuerung entsprechende Erklärungen seines\nLieferers als Steuerschuldner beizubringen.\n§33                               (5) Der Entlastungsabschnitt umfaßt ein Kalenderviertel-\nSchaumwein aus Drittländern                 jahr. Das Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen\nKalendermonat verkürzen ·oder bis auf ein Kalenderjahr\nSchaumwein ist in den Fällen des§ 17 des Gesetzes mit   verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer\nden für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen anzu-        unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.\nmelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.             (6) Hat der Antragsteller den Schaumwein unter Ver-\nsteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Ent-\nlastung in der Steueranmeldung nach § 22 zu beantragen.\nZu § 18 des Gesetzes                     In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen\nKalendermonat.\n§34\n(7) Gibt der berechtigte Empfänger den von ihm in Emp-\nVerbringen von Schaumwein                   fang genommenen Schaumwein in das Steuerlager in dem\ndes freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten,       anderen Mitgliedstaat zurück, hat er für die Beförderung\nSteuerentlastung                      das in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission\n(1) Wer Schaumwein zu gewerblichen Zwecken, ausge-      vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungs-\nnommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten          dokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger\nverbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument       Waren unter Steueraussetzung vorgesehene Begleit-\noder ein entsprechendes Handelsdokument nach Artikel 2      papier auszufertigen. § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.\nder Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom\n17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdoku-\nZu § 21 des Gesetzes\nment für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen\nWaren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr\ndes Abgangsmitgliedstaates befinden, auszufertigen. Der                                  §35\nBeförderer hat die ·zweite und dritte Ausfertigung des                       Amtliche Probenentnahme\nBegleitpapiers bei der Beförderung des Schaumweins             Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können\nmitzuführen.                                                im Rahmen der Steueraufsicht von Waren, die der\n(2) Wer Erlaß, Erstattung oder Vergütung nach § 18      Schaumweinsteuer unterliegen oder unterliegen können,\nAbs. 1 des Gesetzes (Steuerentlastung) für in andere Mit-   sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren\ngliedstaaten verbrachten Schaumwein nicht nur gelegent-     bestimmt sind, oder von Umschließungen dieser Waren\nlich in Anspruch nehmen will, hat seinen Betrieb dem        unentgeltlich Proben zu Untersuchungszwecken ent-\nzuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Aus-      nehmen.\nfertigung anzumelden. Dabei hat er die Steuernummer bei\ndem zuständigen Finanzamt und gegebenenfalls die\nUmsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Art des                      Zu Teil 2 des Gesetzes\nSchaumweins gegebenenfalls in Form einer Sortiments-\nZu den §§ 23, 25 des Gesetzes\nliste anzugeben. Änderungen der dargestellten Verhält-\nnisse hat der Betriebsinhaber dem Hauptzollamt un-\nverzüglich anzuzeigen.                                                                   §36\n(3) Der Betriebsinhaber hat ein Belegheft und Aufzeich-                     Zwischenerzeugnisse\nnungen über das Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu        Die §§ 1 bis 9 und 11 bis 35 sin~ auf Zwischenerzeug-\nführen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.     nisse nach § 23 des Gesetzes anzuwenden.","578                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§37                                 (3) Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittserzeu-\nHerstellung von Zwischenerzeugnissen                 gung von weniger als 1000 hl Wein pro Weinwirtschafts-\naußerhalb eines Steuerlagers                    jahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 27\nAbs. 3 Satz 3 des Gesetzes spätestens eine Woche vor\n(1) Wer Zwischenerzeugnisse ohne Erlaubnis zum              dem erstmaligen Versand in doppelter Ausfertigung beim\nBetrieb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken her-        zuständigen Hauptzollamt abzugeben. In der Anzeige ist\nstellt oder herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter\ndie Durchschnittserzeugung anzugeben. Zur Berechnung\nAusfertigung dem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-\nder Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirt-\nzollamt vor dem geplanten Betriebsbeginn anzumelden.\nschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirt-\nDabei hat er anzugeben:\nschaftsjahre heranzuziehen. Mit dem Eingang der ord-\n1. Name, Geschäftssitz und Rechtsform,                         nungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme\n2. Steuernummer beim zuständigen Finanzamt,                    am innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren\nals erteilt.\n3. Art der herzustellenden Zwischenerzeugnisse und der\nzur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeug-         (4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis\nnisse,                                                    nach Absatz 2 oder 3 sind, gelten für den innergemein-\n4. Umfang der voraussichtlichen jährlichen Herstellung in      schaftlichen Verkehr als Steuerlager.\nLitern Ware.\nAuf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflich-                                       §39\ntige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Siche-\nlnnergemeinschaftliches\nrung des Steueraufkommens oder aus Gründen der\nSteuerversandverfahren\nSteueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt\nkann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange                   (1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.                           Wein unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den\n(2) Der Hersteller ist verpflichtet, unter Angabe des       Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen\njeweiligen Alkoholgehaltes über die eingesetzten alkohol-      Mitgliedstaat versenden will, hat für den Versand das\nhaltigen Erzeugnisse sowie die hergestellten Zwischen-         begleitende. Verwaltungsdokument oder das Handels-\nerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt         dokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der\nkann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Auf-            Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden\nzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des            Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauch-\nSteueraufkommens oder aus Gründen der Steueraufsicht           steuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG\nerforderlich erscheinen.                                       Nr. L 276 S. 1) auszufertigen. Der Versender hat das Doku-\n(3) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat er    ment in vier Exemplaren auszufertigen und die erste Aus-\ndies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu-           fertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der\nzeigen. Änderungen der angemeldeten Betriebsverhält-           Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung bei der\nnisse hat der Anmeldepflichtige dem Hauptzollamt eben-         Beförderung des Weins mitzuführen. Die Sätze 1 bis 3 so-\nfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen.                     wie§ 29 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß, wenn Wein unter\nSteueraussetzung über andere Mitgliedstaaten aus dem\nEG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll.\nZu Teil 3 des Gesetzes                              (2) Wird Wein unter Steueraussetzung aus einem ande-\nren Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, hat der\nZu § 27 des Gesetzes                        Beförderer die zweite bis vierte Ausfertigung der in Ab-\nsatz 1 genannten Dokumente mitzuführen. Der Empfänger\nim Steuergebiet hat die zweite Ausfertigung zu seinen Auf-\n§38                              zeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem\nlnnergemeinschaftliches                      Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausferti-\nSteueraussetzungsverfahren für Wein,                gung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.\nErlaubnis                            Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Aus-\n(1) Inhaber von Betrieben nach § 27 Abs. 2 des Geset-      fertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten\nzes, die im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungs-         Ausfertigung (Rückschein). Der Empfänger hat den be-\nverfahren Wein in andere Mitgliedstaaten versenden             stätigten Rückschein unverzüglich an den Versender\nwollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 die Erlaubnis       zurückzusenden. Wird Wein unter Steueraussetzung aus-\nnach § 27 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich vor dem erst-       geführt, tritt an die Stelle des Empfängers die Zollstelle, an\nmaligen Versand in doppelter Ausfertigung bei dem für         der der Wein das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.\nihren Betrieb zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.\n(3) Für Zusammenstellungen gilt § 23 Abs. 1 Satz 4, für\nDabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuer-\ndie Vorführung gilt§ 23 Abs. 5, für den Verkehr über EFTA-\nnummer beim zuständigen Finanzamt und die Umsatz-\nStaaten gilt § 25 Abs. 5, für Änderungen des Versand-\nsteueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner sind die\nArt, wie zum Beispiel Wein aus Weintrauben oder Obst-          weges § 25 Abs. 3, für Unregelmäßigkeiten im Verkehr\nwein, und die Menge der voraussichtlich jährlich in andere     unter Steueraussetzung § 30 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß.\nMitgliedstaaten zu liefernden Weine mitzuteilen.\n(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-                                 §40\nvorh~'1~!t die Erlaubnis zur Teilnahme am innergemein-                           Belegheft, Buchführung\nschaftlichen Steueraus setzungsverfahren. § 5 Abs. 2 über\nden Erlaubnisschein und § 7 über Erlöschen und Fort-             (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen.\nbestand der Erlaubnis gelten sinngemäß.                       Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                                   579\n(2) Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und        legen. Der Empfänger oder derjenige, der den Wein in das\nAbgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuer-      Steuergebiet verbringt, hat auf Verlangen des Hauptzoll-\nversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu füh-      amts den Wein unverändert vorzuführen.\nren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\n(4) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben\nBei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu\ndie Anzeige nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit§ 16 Abs. 6\nführenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende\ndes Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mit-\nAufzeichnungen, es sei denn, das Hauptzollamt ordnet\ngliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt in doppelter\netwas anderes an.\nAusfertigung abzugeben. Dabei sind die Mitgliedstaaten,\nin die Wein geliefert werden soll, sowie der voraussicht-\n§41                             liche Lieferumfang anzugeben.\nBerechtigter Empfänger                        (5) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitglied-\n(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 27 Abs. 5 des   staaten oder ihre Beauftragten können ihre in einem\nGesetzes Wein zu gewerblichen Zwecken aus Steuer-            Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem für\nlagem in anderen Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich      den Empfänger im Steuergebiet zuständigen Hauptzoll-\nbeziehen will, hat den Antrag auf Zulassung schriftlich in   amt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen in\ndoppelter Ausfertigung vor dem Bezug von Wein unter          doppelter Ausfertigung anmelden. Dazu sind die ent-\nAngabe von Name, Geschäftssitz und Rechtsform sowie          sprechenden Liefer- und Frachtpapiere miteinzureichen.\nArt und voraussichtlicher Liefermenge des Weines beim        Der Versandhändler kann bei einem für einen Empfänger\nzuständigen Hauptzollamt zu stellen.                         zuständigen Hauptzollamt beantragen, daß dieses für ihn\nzentral die Bestätigungen abgibt.\n(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-\nvorbehalt die Zulassung. Sie kann befristet erteilt werden.     (6) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 über Versand-\nFür den Erlaubnisschein gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß. Für       dokumente gelten nicht für den Versandhandel.\nFortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinn-\ngemäß.\n(3) Für die Führung eines Belegheftes sowie für die Auf-               Zu Teil 4 des Gesetzes\nzeichnungen gilt§ 40 sinngemäß.\n(4) Für den Bezug im Einzelfall gelten Absatz 1 und                                     §43\nAbsatz 2 Satz 1 sinngemäß.\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der\nZu § 28 des Gesetzes                      Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit\n§42                                  § 19 Abs. 1 Satz 5, § 27 Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 2\nlnnergemeinschaftlicher Verkehr                      Satz 2 oder§ 41 Abs. 2 Satz 3, einen Erlaubnisschein\nmit Wein des freien Verkehrs                      nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,\n(1) Wer Wein des freien Verkehrs zu gewerblichen            2. entgegen§ 5 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit\nZwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat            § 19 Abs. 1 Satz 5, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder § 41\ndas vereinfachte Begleitdokument oder ein entsprechen-            Abs. 2 Satz 3, § 6 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Ver-\ndes Handelsdokument nach Artikel 2 der Verordnung                 bindung mit § 21 Nr. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Ver-\n{EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember                 bindung mit§ 21 Nr. 2, § 8 Satz 1 oder 2, jeweils auch\n1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die               in Verbindung mit § 21 Nr. 3, § 9 Satz 2, § 13 Abs. 1\nBeförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die             Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils\nsich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Ab-            auch in Verbindung mit § 21 Nr. 6, § 16 Abs. 1 Satz 4,\ngangsmitgliedstaates befinden, auszufertigen. Satz 1 gilt         § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3,\nnicht für kleine Weinerzeuger, soweit in einem anderen            § 27 Abs. 6, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in\nnach Weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Be-             Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 32\ngleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Worte          Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 3\n,,Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs- Kleiner Wein-         oder§ 37 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nerzeuger gemäß Artikel 29 der Richtlinie 92/12/EWG des            in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig\nRates vom 25. Februar 1992\" eingetragen sind.                     erstattet,\n(2) Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung   3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 Abs. 2 Satz 1\ndes in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Begleitdokuments              Schaumwein nicht oder nicht rechtzeitig verbringt,\nbei Beförderungen von Wein des freien Verkehrs zwischen\n4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3\nden Mitgliedstaaten mitzuführen.\nSatz 1 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung\n(3) Wer im Steuergebiet Wein des freien Verkehrs aus           mit § 21 Nr. 5, § 13 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung\nanderen Mitgliedstaaten empfängt, kann diesen dem                 mit § 21 Nr. 5, § 27 Abs. 5 Satz 1 oder 3, § 28 Abs. 4\nzuständigen Hauptzollamt in doppelter Ausfertigung mit            Satz 1 oder 3, § 31 Abs. 4 Satz 1, § 32 Abs. 6 Satz 1,\ndem Antrag anmelden, den Empfang des Weines amtlich               § 34 Abs. 3 Satz 1 , § 37 Abs. 2 Satz 1 oder § 40 Abs. 1\nzu bestätigen. Dazu hat der Empfänger die entsprechen-            Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung\nden Liefer- und Frachtpapiere einzureichen sowie das              mit § 41 Abs. 3, ein Belegheft, ein Buch oder eine\nzweite und das mit seinem Empfangsvermerk versehene               Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\ndritte Exemplar des Begleitpapiers nach Absatz 1 vorzu-           führt,","580                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2         10. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit\noder Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit                § 29 Abs. 2 Satz 1, eine Eintragung nicht oder nicht\n§ 21 Nr. 7, oder§ 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit              rechtzeitig vornimmt oder\nSatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll-      11. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder                  oder § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2,\nnicht rechtzeitig abgibt,                                         jeweils auch in Verbindung mit§ 29 Abs. 2 Satz 1, § 34\n6. entgegen§ 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 24                   Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nSatz 2 oder § 29 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3,               Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, oder § 42\nauch in Verbindung mit§ 29 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 4             Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht oder nicht richtig\nSatz 1, § 31 Abs. 6 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 39              ausfertigt.\nAbs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 eine          (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der\nAusfertigung nicht mitführt,                                 Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\n7. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit          entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39\n§ 25 Abs. 6 oder§ 29 Abs. 2 Satz 1, eine Zusammen-           Abs. 1 Satz 4, ein Papier nicht oder nicht in der vorge-\nstellung nicht vorlegt,                                      schriebenen Form kennzeichnet.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Pflichten\n8. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit\nnach §36.\n§ 25 Abs. 4 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 4, § 24 Satz 3 oder\n§ 25 Abs. 5 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht\nrechtzeitig zurücksendet,                                                                §44\n9. entgegen§ 23 Abs. 5, auch in Verbindung mit§ 24                                      Inkrafttreten\nSatz 2, § 25 Abs. 6 oder§ 29 Abs. 2 Satz 1, oder§ 31            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nAbs. 4 Satz 4 Schaumwein nicht vorführt,                     in Kraft.\nBonn, den 17. März 1994\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nF ran z-C h r. Zeitl er","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                                         581\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr*)\nVom 17. März 1994\nAuf Grund des § 103 Abs. 4 und 6 des Güterkraft-                        2. § 6 wird wie folgt geändert:\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvom 3. November 1993 (BGBI. 1 S. 1839) verordnet das\nBundesministerium für Verkehr:                                                    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entladebahn-\nhof\" das Wort „oder\" gestrichen und ein\nArtikel 1                                             Beistrich eingefügt; nach dem Wort „Binnen-\nhäfen\" werden die Wörter „oder die Seehäfen\"\nDie Verordnung über den grenzüberschreitenden kom-\neingefügt.\nbinierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 198),\nzuletzt geändert durch Artikel 111 des Gesetzes vom                               bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bestätigung\"\n27. April 1993 (BGBI. 1S. 512), wird wie folgt geändert:                               die Wörter „im kombinierten Verkehr Schie-\nne-Straße\" eingefügt.\n1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                                    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Binnenschiff\"\n,,§3a                                      die Wörter „oder einem Seeschiff\" eingefügt.\nGrenzüberschreitender kombinierter Verkehr See-\nStraße im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn                      3. § 7 wird aufgehoben.\n1. Güter für andere in einem Kraftfahrzeug, Anhänger,\nFahrzeugaufbau, Wechselbehälter oder in einem                      4. Der bisherige § 8 wird § 7; in ihm wird Nummer 2 wie\nContainer von mindestens 6 m Länge auf einem Teil                     folgt gefaßt:\nder Strecke mit einem Kraftfahrzeug und auf einem\nanderen Teil der Strecke mit einem Seeschiff beför-                   ,,2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 den Verlade- oder Ent-\ndert werden und                                                            ladebahnhof, die Binnenhäfen oder die Seehäfen\nin die vorgeschriebenen Beförderungs- und Be-\n2. die Gesamtstrecke zum Teil innerhalb und zum Teil                           gleitpapiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\naußerhalb des Geltungsbereichs des Güterkraftver-                          tig einträgt oder\".\nkehrsgesetzes liegt und·\n3. die Beförderung auf der Straße innerhalb des Gel-                   5. Der bisherige § 9 wird § 8.\ntungsbereichs des Güterkraftverkehrsgesetzes zwi-\nschen Belade- oder Entladestelle und einem inner-\nhalb eines Umkreises von höchstens einhundert-                                               Artikel2\nfünfzig Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndurchgeführt wird (An- oder Abfuhr).\"                              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. März 1994\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann\n*) Artikel 1 Nr. 1, 2 und 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 92/106/EWG\ndes Rates vom 7. Dezember 1992 Ober die Festlegung gemeinsamer\nRegeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr\nzwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 368 S. 38)."]}