{"id":"bgbl1-1994-18-7","kind":"bgbl1","year":1994,"number":18,"date":"1994-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/18#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_18.pdf#page=4","order":7,"title":"Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern (Nachhaftungsbegrenzungsgesetz - NachhBG)","law_date":"1994-03-18T00:00:00Z","page":560,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["560                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern\n(Nachhaftungsbegrenzungsgesetz - NachhBG)\nVom 18. März 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           4. § 159 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „oder nach dem Aus-\nArtikel 1                                  scheiden des Gesellschafters\" gestrichen.\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                       b) In Absatz 2 werden die Worte „oder das Ausschei-\nden des Gesellschafters\" gestrichen.\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 42                ,,(4) Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378),                  der aufgelösten Gesellschaft wirkt auch gegenüber\nwird wie folgt geändert:                                               den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit\nder Auflösung angehört haben.\"\n1. § 26 erhält folgende Fassung:\n,,§26                           5. § 160 erhält folgende Fassung:\n(1) Ist der Erwerber , des Handelsgeschäfts auf                                    ,,§160\nGrund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in             (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft\n§ 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung f(;ir die frühe-          aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Ver-\nren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der          bindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren\nfrühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten           nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche\nnur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und dar-       gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind; bei öffent-\naus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht            lich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltend-\nsind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten ge-         machung der Erlaß eines Verwaltungsakts. Die Frist\nnügt zur Geltendmachung der Erlaß eines Verwal-                beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Aus-\ntungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit      scheiden in das Handelsregister des für den Sitz der\ndem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der                Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.\nFirma in das Handelsregister des Gerichts der Haupt-           Die für die Verjährung geltenden §§ 203, 206, 207, 210,\nniederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25              212 bis 216 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuches\nAbs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Über-                sind entsprechend anzuwenden.\nnahme kundgemacht wird. Die für die Verjährung gel-               (2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es\ntenden §§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220 des          nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schrift-\nBürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzu-              lich anerkannt hat.\nwenden.\n(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für\n(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es           die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der\nnicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den An-             Eintragung der Änderung in das Handelsregister be-\nspruch schriftlich anerkannt hat.\"                             gründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 ent-\nsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der\n2. Dem§ 28 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-               Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter ange-\ngefügt:                                                        hörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird.\n,,(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Komman-              Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.\"\nditist und haftet die Gesellschaft für die im Betrieb sei-\nnes Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist\nArtikel2\nfür die Begrenzung seiner Haftung § 26 entsprechend\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1                   Änderung des Umwandlungsgesetzes\nbestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an           Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\ndem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetra-      machung vom 6. November 1969 (BGBI. I S. 2081), zuletzt\ngen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft     geändert durch Artikel 10 Abs. 8 des Gesetzes vom\noder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unter-     19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geän-\nnehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung         dert:\nals Kommanditist bleibt unberührt.\"\n1. § 45 erhält folgende Fassung:\n3. Die Titelüberschrift vor§ 159 erhält folgende Fassung:\n\"§45\n„Sechster Titel                              (1) Ein Gesellschafter der Personenhandelsgesell-\nVerjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.\"             schaft haftet für ihre Verbindlichkeiten, wenn sie vor","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den- 25. März 1994                                  561\nAblauf von fünf Jahren nach Auflösung der Gesell-                   Fassung sind auf vor diesem Datum entstandene\nschaft und Erlöschen der Firma fällig und daraus                   Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn\nAnsprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind;               1. die Auflösung der Gesellschaft oder das Erlö-\nbei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur                 schen der Firma nach dem 26. März 1994 in das\nGeltendmachung der Erlaß eines Verwaltungsakts. Die                     Handelsregister eingetragen wird und\nFrist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem die Auf-\nlösung der Gesellschaft und das Erlöschen der Firma in             2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre\ndas Handelsregister eingetragen worden sind. Die für                    nach der Eintragung~ fällig werden.\ndie Verjährung geltenden§§ 203, 206, 207, 210, 212                  Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im\nbis 216 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind                  Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht\nentsprechend anzuwenden.                                            mit der Maßgabe anwendbar, daß die Verjährungs-\n(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es               frist ein Jahr beträgt.\"\nnicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schrift-\nlich anerkannt hat.\nArtikel3\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,\nÄnderung\nwenn der Gesellschafter in der Aktiengesellschaft zum\ndes Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche\nVorstandsmitglied bestellt wird.\"\nNach Artikel 34 des Einführungsgesetzes zum Handels-\ngesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt .Teil III, Gliede-\n2. § 49 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                        rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n\"(4) Auf die Haftung eines Gesellschafters für Ver-    sung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nbindlichkeiten der Personenhandelsgesellschaft ist          22. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1282) geändert worden ist, wird\n§ 45 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt        folgender Siebenter Abschnitt angefügt:\nauch, wenn der Gesellschafter in der Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung geschäftsführend tätig wird.\"                                 „Siebenter Abschnitt\nÜbergangsvorschriften\nzum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz\n3. § 56 erhält folgende Fassung:\n,,§56                                                         Artikel 35\n(1) Der Einzelkaufmann haftet für die in der Übersicht    § 160 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 26. März\nnach § 52 Abs. 4 aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn       1994 geltenden Fassung ist auf vor diesem Datum ent-\nsie vor Ablauf von fünf Jahren nach Erlöschen der           standene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn\nFirma fällig und daraus Ansprüche gegen ihn gericht-\nlich geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen       1 . das Ausscheiden des Gesellschafters oder sein Wech-\nVerbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der                 sel in die Rechtsstellung eines Kommanditisten nach\nErlaß eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem          dem 26. März 1994 in das Handelsregister eingetragen\nEnde des Tages, an dem das Erlöschen der Firma in               wird und\ndas Handelsregister eingetragen worden ist. Die für die     2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach\nVerjährung geltenden§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis              der Eintragung fällig werden.\n216 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind ent-         Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des\nsprechend anzuwenden.                                       Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe\n(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es       anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.\nnicht, soweit der Einzelkaufmann den Anspruch\nschriftlich anerkannt hat.                                                              Artikel 36\n(3) Die Absätze 1 und. 2 sind auch anzuwenden,             (1) Abweichend von Artikel 35 gilt § 160 Abs. 3 Satz 2\nwenn der Einzelkaufmann in der Aktiengesellschaft           des Handelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im\nzum Vorstandsmitglied bestellt wird.\"                       Sinne des Artikels 35 Satz 2, wenn diese aus fortbe-\nstehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind. Dies gilt\nauch dann, wenn der Wechsel in der Rechtsstellung des\n4. § 56f Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       Gesellschafters bereits vor dem 26. März 1994 stattge-\n,,(2) § 55 Abs. 2, 3 und § 56 über die Haftung für die    funden hat, mit der Maßgabe, daß dieser Wechsel mit dem\nVerbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sind entspre-         26. März 1994 als in das Handelsregister eingetragen gilt.\nchend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Einzel-             (2) Die Enthaftung nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche\nkaufmann in der Gesellschaft mit beschränkter Haf-          auf Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zah-\ntung geschäftsführend tätig wird.\"                          lungsunfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf\nKonkursausfallgeld hat. Insoweit bleibt es bei dem bisher\nanwendbaren Recht.\n5. § 65a wird wie folgt geändert:\nArtikel 37\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n(1) Die §§ 26 und 28 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches in\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nder ab dem 26. März 1994 geltenden Fassung sind auf vor\n,,(2) Die §§ 45 und 49 Abs. 4 und die §§ 56 und 56f  diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzu-\nAbs. 2 in der ab dem 26. März 1994 geltenden          wenden, wenn","562                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. nach dem 26. März 1994 der neue Inhaber oder die                                     Artikel4\nGesellschaft eingetragen wird oder die Kundmachung                  Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches\nder Übernahme stattfindet und\n§ 736 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Bun-\n2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach     desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-\nder Eintragung oder der Kundmachung fällig werden.         öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nAuf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des     Artikel 1O des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1\nSatzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe        S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nanwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt 28 Abs. 3 des Han-         1. Der bisherige Text wird Absatz 1.\ndelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im Sinne des\nAbsatzes 1 Satz 2, wenn diese aus fortbestehenden             2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nArbeitsverhältnissen entstanden sind. Dies gilt auch dann,          ,,(2) Die für Personenhandelsgesellschaften gelten-\nwenn die Gesellschaft bereits vor dem 26. März 1994 ins           den Regelungen über die Begrenzung der Nachhaf-\nHandelsregister eingetragen wurde, mit der Maßgabe,               tung gelten sinngemäß.\"\ndaß der 26. März 1994 als Tag der Eintragung gilt.\n(3) Die Enthaftung nach Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche                             Artikel5\nauf Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zahlungs-\nunfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf Kon-                                 Inkrafttreten\nkursausfallgeld hat. Insoweit bleibt es bei dem bisher           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nanwendbaren Recht.\"                                           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. März 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheusser-Sch narren berger"]}