{"id":"bgbl1-1994-18-2","kind":"bgbl1","year":1994,"number":18,"date":"1994-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/18#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_18.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Verschollenheitsgesetzes","law_date":"1994-03-18T00:00:00Z","page":559,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                                 559\nGesetz\nzur Änderung des Verschollenheitsgesetzes\nVom 18. März 1994\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           3. § 24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n\"(3) Die erste öffentliche Bekanntmachung gilt als\nZustellung, auch soweit dieses Gesetz daneben eine\nbesondere Zustellung vorschreibt. Die Zustellung gilt\nArtikel 1\nals am Ende des Tages bewirkt, an dem der Beschluß\nDas Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetz-             in der Tageszeitung oder im Bundesanzeiger öffentlich\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten        bekanntgemacht ist.\"\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1S. 701 ), wird wie folgt  4. In§ 27 wird das Wort „werde\" durch das Wort „wird\"\ngeändert:                                                        ersetzt.\n1. § 20 wird wie folgt geändert:                             5. In § 29 Abs. 2 und § 35 Abs. 3 Satz 3 wird jeweils das\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            Wort \"Reichsgesetzes\" durch das Wort „Gesetzes\"\nersetzt.\n\"(1) Das Aufgebot muß durch eine Tageszeitung\nöffentlich bekanntgemacht werden. Das Gericht        6. § 43 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nkann abweichend anordnen, daß eine einmalige               ,,(1) Die öffentliche Aufforderung muß durch eine\nEinrückung in den Bundesanzeiger erfolgt, wenn          Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden,\ndies dem Zweck des Aufgebots dienlich ist.\"              sofern das Gericht nicht abweichend anordnet, daß\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „werde\" durch das         eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger\nWort „wird\" ersetzt.                                     erfolgt. Das Gericht kann anordnen, daß diese Auffor-\nderung daneben in anderer Weise öffentlich bekannt-\n2. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                            gemacht wird. Es bestimmt nach freiem Ermessen die\nFrist, innerhalb deren die Anzeige zu machen ist.\"\n,,(1) Zwischen dem Tage, an dem das Aufgebot zum\nersten Mal durch eine Tageszeitung oder den Bundes-\nanzeiger öffentlich bekanntgemacht ist, und dem nach\nArtikel 2\n§ 19 Abs. 2 Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt muß\neine Frist (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nWochen liegen.\"                                           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. März 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheu sser-Sc h narren berger","560                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nGesetz\nzur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern\n(Nachhaftungsbegrenzungsgesetz - NachhBG)\nVom 18. März 1994\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           4. § 159 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „oder nach dem Aus-\nArtikel 1                                  scheiden des Gesellschafters\" gestrichen.\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs                       b) In Absatz 2 werden die Worte „oder das Ausschei-\nden des Gesellschafters\" gestrichen.\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 42                ,,(4) Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378),                  der aufgelösten Gesellschaft wirkt auch gegenüber\nwird wie folgt geändert:                                               den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit\nder Auflösung angehört haben.\"\n1. § 26 erhält folgende Fassung:\n,,§26                           5. § 160 erhält folgende Fassung:\n(1) Ist der Erwerber , des Handelsgeschäfts auf                                    ,,§160\nGrund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in             (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft\n§ 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung f(;ir die frühe-          aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Ver-\nren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der          bindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren\nfrühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten           nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche\nnur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren fällig und dar-       gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind; bei öffent-\naus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht            lich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltend-\nsind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten ge-         machung der Erlaß eines Verwaltungsakts. Die Frist\nnügt zur Geltendmachung der Erlaß eines Verwal-                beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Aus-\ntungsakts. Die Frist beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit      scheiden in das Handelsregister des für den Sitz der\ndem Ende des Tages, an dem der neue Inhaber der                Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.\nFirma in das Handelsregister des Gerichts der Haupt-           Die für die Verjährung geltenden §§ 203, 206, 207, 210,\nniederlassung eingetragen wird, im Falle des § 25              212 bis 216 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuches\nAbs. 3 mit dem Ende des Tages, an dem die Über-                sind entsprechend anzuwenden.\nnahme kundgemacht wird. Die für die Verjährung gel-               (2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es\ntenden §§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220 des          nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schrift-\nBürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzu-              lich anerkannt hat.\nwenden.\n(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für\n(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es           die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der\nnicht, soweit der frühere Geschäftsinhaber den An-             Eintragung der Änderung in das Handelsregister be-\nspruch schriftlich anerkannt hat.\"                             gründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 ent-\nsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der\n2. Dem§ 28 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-               Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter ange-\ngefügt:                                                        hörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird.\n,,(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Komman-              Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.\"\nditist und haftet die Gesellschaft für die im Betrieb sei-\nnes Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist\nArtikel2\nfür die Begrenzung seiner Haftung § 26 entsprechend\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1                   Änderung des Umwandlungsgesetzes\nbestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an           Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\ndem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetra-      machung vom 6. November 1969 (BGBI. I S. 2081), zuletzt\ngen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft     geändert durch Artikel 10 Abs. 8 des Gesetzes vom\noder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unter-     19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geän-\nnehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung         dert:\nals Kommanditist bleibt unberührt.\"\n1. § 45 erhält folgende Fassung:\n3. Die Titelüberschrift vor§ 159 erhält folgende Fassung:\n\"§45\n„Sechster Titel                              (1) Ein Gesellschafter der Personenhandelsgesell-\nVerjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.\"             schaft haftet für ihre Verbindlichkeiten, wenn sie vor","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den- 25. März 1994                                  561\nAblauf von fünf Jahren nach Auflösung der Gesell-                   Fassung sind auf vor diesem Datum entstandene\nschaft und Erlöschen der Firma fällig und daraus                   Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn\nAnsprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind;               1. die Auflösung der Gesellschaft oder das Erlö-\nbei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur                 schen der Firma nach dem 26. März 1994 in das\nGeltendmachung der Erlaß eines Verwaltungsakts. Die                     Handelsregister eingetragen wird und\nFrist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem die Auf-\nlösung der Gesellschaft und das Erlöschen der Firma in             2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre\ndas Handelsregister eingetragen worden sind. Die für                    nach der Eintragung~ fällig werden.\ndie Verjährung geltenden§§ 203, 206, 207, 210, 212                  Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im\nbis 216 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind                  Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht\nentsprechend anzuwenden.                                            mit der Maßgabe anwendbar, daß die Verjährungs-\n(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es               frist ein Jahr beträgt.\"\nnicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schrift-\nlich anerkannt hat.\nArtikel3\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,\nÄnderung\nwenn der Gesellschafter in der Aktiengesellschaft zum\ndes Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche\nVorstandsmitglied bestellt wird.\"\nNach Artikel 34 des Einführungsgesetzes zum Handels-\ngesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt .Teil III, Gliede-\n2. § 49 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                        rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n\"(4) Auf die Haftung eines Gesellschafters für Ver-    sung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nbindlichkeiten der Personenhandelsgesellschaft ist          22. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1282) geändert worden ist, wird\n§ 45 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt        folgender Siebenter Abschnitt angefügt:\nauch, wenn der Gesellschafter in der Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung geschäftsführend tätig wird.\"                                 „Siebenter Abschnitt\nÜbergangsvorschriften\nzum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz\n3. § 56 erhält folgende Fassung:\n,,§56                                                         Artikel 35\n(1) Der Einzelkaufmann haftet für die in der Übersicht    § 160 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 26. März\nnach § 52 Abs. 4 aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn       1994 geltenden Fassung ist auf vor diesem Datum ent-\nsie vor Ablauf von fünf Jahren nach Erlöschen der           standene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn\nFirma fällig und daraus Ansprüche gegen ihn gericht-\nlich geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen       1 . das Ausscheiden des Gesellschafters oder sein Wech-\nVerbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der                 sel in die Rechtsstellung eines Kommanditisten nach\nErlaß eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem          dem 26. März 1994 in das Handelsregister eingetragen\nEnde des Tages, an dem das Erlöschen der Firma in               wird und\ndas Handelsregister eingetragen worden ist. Die für die     2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach\nVerjährung geltenden§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis              der Eintragung fällig werden.\n216 und 220 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind ent-         Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des\nsprechend anzuwenden.                                       Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe\n(2) Einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf es       anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.\nnicht, soweit der Einzelkaufmann den Anspruch\nschriftlich anerkannt hat.                                                              Artikel 36\n(3) Die Absätze 1 und. 2 sind auch anzuwenden,             (1) Abweichend von Artikel 35 gilt § 160 Abs. 3 Satz 2\nwenn der Einzelkaufmann in der Aktiengesellschaft           des Handelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im\nzum Vorstandsmitglied bestellt wird.\"                       Sinne des Artikels 35 Satz 2, wenn diese aus fortbe-\nstehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind. Dies gilt\nauch dann, wenn der Wechsel in der Rechtsstellung des\n4. § 56f Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       Gesellschafters bereits vor dem 26. März 1994 stattge-\n,,(2) § 55 Abs. 2, 3 und § 56 über die Haftung für die    funden hat, mit der Maßgabe, daß dieser Wechsel mit dem\nVerbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sind entspre-         26. März 1994 als in das Handelsregister eingetragen gilt.\nchend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Einzel-             (2) Die Enthaftung nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche\nkaufmann in der Gesellschaft mit beschränkter Haf-          auf Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zah-\ntung geschäftsführend tätig wird.\"                          lungsunfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf\nKonkursausfallgeld hat. Insoweit bleibt es bei dem bisher\nanwendbaren Recht.\n5. § 65a wird wie folgt geändert:\nArtikel 37\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n(1) Die §§ 26 und 28 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches in\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nder ab dem 26. März 1994 geltenden Fassung sind auf vor\n,,(2) Die §§ 45 und 49 Abs. 4 und die §§ 56 und 56f  diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzu-\nAbs. 2 in der ab dem 26. März 1994 geltenden          wenden, wenn","562                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n1. nach dem 26. März 1994 der neue Inhaber oder die                                     Artikel4\nGesellschaft eingetragen wird oder die Kundmachung                  Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches\nder Übernahme stattfindet und\n§ 736 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Bun-\n2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach     desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-\nder Eintragung oder der Kundmachung fällig werden.         öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nAuf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des     Artikel 1O des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBI. 1\nSatzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe        S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nanwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt 28 Abs. 3 des Han-         1. Der bisherige Text wird Absatz 1.\ndelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im Sinne des\nAbsatzes 1 Satz 2, wenn diese aus fortbestehenden             2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nArbeitsverhältnissen entstanden sind. Dies gilt auch dann,          ,,(2) Die für Personenhandelsgesellschaften gelten-\nwenn die Gesellschaft bereits vor dem 26. März 1994 ins           den Regelungen über die Begrenzung der Nachhaf-\nHandelsregister eingetragen wurde, mit der Maßgabe,               tung gelten sinngemäß.\"\ndaß der 26. März 1994 als Tag der Eintragung gilt.\n(3) Die Enthaftung nach Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche                             Artikel5\nauf Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zahlungs-\nunfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf Kon-                                 Inkrafttreten\nkursausfallgeld hat. Insoweit bleibt es bei dem bisher           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nanwendbaren Recht.\"                                           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBerlin, den 18. März 1994\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin der Justiz\nLeutheusser-Sch narren berger","Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                                   563\nVerordnung\nüber Arbeitsvermittlung durch private Arbeitsvermittler\n(Arbeitsvermittlerverordnung-AVermVi\nVom 11. März 1994\nAuf Grund des§ 24c Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 des       3. Angaben über die Anzahl der vorgesehenen Geschäfts-\nArbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1              räume und ihre Gesamtgröße.\nS. 582), der durch Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom              (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen\n21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2353) eingefügt worden ist,\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Bun-          1. für den Antragsteller oder für die Vertreter nach Gesetz,\ndesanstalt für Arbeit gemäß§ 234 Abs. 2 des Arbeitsför-           Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie für die für die\nderungsgesetzes:                                                  Arbeitsvermittlung Verantwortlichen\na) Nachweis über die Beantragung eines Führungs-\nErster Abschnitt                               zeugnisses für Behörden,\nErlaubnisverfahren,                           b) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,\nErlaubniserteilung\n2. für den Antragsteller Auskunft über Einträge gemäß\n§ 915 der Zivilprozeßordnung und § 107 der Konkurs-\n§1                                 ordnung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in\nAntragserfordernis                           dessen Bezirk er in den letzten fünf Jahren einen\nWohnsitz oder eine gewerbliche Nieder1assung hatte,\nDie Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung wird von der Bun-\ndesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) auf Antrag erteilt. Für 3. Handelsregisterauszug oder Genossenschaftsregi-\nden Antrag ist ein Vordruck der Bundesanstalt zu verwen-          sterauszug, soweit zutreffend,\nden.                                                          4. bei juristischen Personen und Personengesellschaften\n§2                                  der Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut,\nInhalt des Antrages                      5. Beleg über die Einzahlung eines Kostenvorschusses\nfür die Bearbeitung des Antrages.\n(1) Der Antrag muß folgende Angaben zur Person, zur\nZuverlässigkeit und zu den vorgesehenen Geschäftsräu-         Zu den Nummern 1 und 2 sind entsprechende Unterlagen\nmen enthalten:                                                beizufügen, wenn der Antragsteller oder die sonst in Num-\nmer 1 genannten Personen ihren Wohnsitz oder gewöhn-\n1 . Name und Anschrift des Antragstellers,\nlichen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren überwiegend\na) bei natürlichen Personen Vor- und Familienname,        im Ausland hatten.\ngegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und\n(3) Ist der Antragsteller eine juristische Person des\nStaatsangehörigkeit, Anschrift des Geschäftssitzes\nöffentlichen Rechts, sind dem Antrag nur die Angaben\nund der Zweigstellen, von denen aus Arbeitsver-\nnach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, ferner die Erklärungen\nmittlung betrieben werden soll,\nnach Absatz 1 Nr. 2 und die Unterlagen nach Absatz 2\nb) bei juristischen Personen und Personengesell-          Nr. 1 für die für die Arbeitsvermittlung Verantwortlichen\nschaften Vor- und Familienname, gegebenenfalls        sowie der Beleg nach Absatz 2 Nr. 5 beizufügen.\nGeburtsname, Geburtsdatum und Staatsange-\n(4) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 kann\nhörigkeit der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder\ndie Bundesanstalt verlangen, daß Personen, die beim\nGesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäfts-\nAntragsteller als Vermittler tätig sind oder sein sollen, ihr\nsitzes, der Zweigniederlassungen und unselbstän-\ndie in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben über sich\ndigen Zweigstellen, von denen aus Arbeitsvermitt-\nmachen und Unterlagen beifügen. Der Antragsteller hat\nlung betrieben werden soll, Benennung der für die\ndarauf hinzuwirken, daß die Vermittler der Bundesanstalt\nArbeitsvermittlung Verantwortlichen,\ndiese Angaben und Unterlagen vorlegen.\n2. Erklärung des Antragstellers oder der Vertreter nach\n(5) Im Antrag sind ferner anzugeben\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag sowie der\nfür die Arbeitsvermittlung Verantwortlichen über          1. ob die Vermittlungstätigkeit auf bestimmte Berufe oder\nPersonengruppen begrenzt wird und gegebenenfalls\na) Vorstrafen, anhängige Strafverfahren oder staats-\nanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren,                   aufweiche,\nb) Gewerbeuntersagungen sowie Widerrufe und               2. in welcher Region Arbeitsvermittlung betrieben werden\nRücknahmen von Erlaubnissen innerhalb der letz-           soll.\nten fünf Jahre oder eine entsprechende Erklärung         (6) Wird bei einer juristischen Person oder einer Perso-\ndieser Personen, wenn sie ihren Wohnsitz oder         nengesellschaft nach Erteilung der Erlaubnis eine andere\ngewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit über-     Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesell-\nwiegend im Ausland hatten,                            schaftsvertrag berufen oder eine andere für die Arbeits-","564                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nvermittlung verantwortliche Person bestellt, so ist sie           (2) Vermittelt der Erlaubnisinhaber einen ausländischen\nunverzüglich der Bundesanstalt zu benennen. Die Anga-          Arbeitnehmer, der zur Ausübung einer Beschäftigung\nben und Unterlagen über die Zuverlässigkeit sind beizu-        einer Erlaubnis nach § 19 des Arbeitsförderungsgesetzes\nfügen.                                                         bedarf, hat er den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber dar-\nauf hinzuweisen, daß die Beschäftigung erst dann aufge-\n§3                             nommen werden darf, wenn das Arbeitsamt die Arbeitser-\nAusländische Antragsteller                   laubnis erteilt hat.\nBetreibt der Antragsteller in einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat                              zweiter Abschnitt\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nVergütungen\nerlaubt Arbeitsvermittlung und hat er seinen Geschäftssitz\nin diesem Staat, so gelten die Voraussetzungen des § 23\n§7\nAbs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes als erfüllt. Beab-\nsichtigt er, in der Bundesrepublik Deutschland eine'                 Leistung von Vergütungen durch Arbeitgeber\nZweigniederlassung zu eröffnen, muß der Antrag jedoch             Für die Vermittlung in Arbeit dürfen Vergütungen nur\ndie nach § 2 Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben und           vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen wer-\nUnterlagen über die Zuverlässigkeit der in der Bundesre-       den.\npublik Deutschland für die Arbeitsvermittlung Verantwort-\nlichen und über die Geschäftsräume in der Bundesrepu-                                          §8\nblik Deutschland enthalten.                                         Leistung von Vergütungen durch Arbeitnehmer\n(1) Für die Vermittlung in eine Tätigkeit als\n§4\n1. Künstler, Artist,\nEntscheidung über den Antrag\n2. Fotomodell, Werbetyp, Mannequin und Dressman,\n(1) Der Antrag ist der Bundesanstalt zugegangen, wenn\nder Antragsteller alle nach § 2 vorgesehenen Angaben\n3. Doppelgänger, Stuntman, Discjockey\ngemacht und alle Unterlagen eingereicht hat; die nach § 2      dürfen Vergütungen auch vom Arbeitnehmer verlangfoder\nAbs. 2 Nr. 1 beantragten Führungszeugnisse müssen der          entgegengenommen werden. Dies gilt nicht für die Ver-\nBundesanstalt zugegangen sein. Die Bundesanstalt hat           mittlung von Darstellern für Spielfilme, Fernsehfilme, Fern-\nden Antragsteller über den Zugang des Antrages zu              sehspiele und Werbefilme mit Hilfe von produkt-\nbenachrichtigen. Stehen einzelne Angaben oder Unterla-         spezifischen Probeaufnahmen (Video-Layouts), die für\ngen noch aus, ist aber zu erwarten, daß dem Antrag statt-      potentielle Arbeitgeber hergestellt werden (Casting-Auf-\ngegeben werden kann, so kann eine vorläufige oder              trag), ferner für die Vermittlung von Dirigenten, Musikern,\nbedingte Erlaubnis erteilt werden.                             Sängern und Chören für Aufnahmen auf Tonträger in\nMusikstudios (Musikproduktionen), sowie für Kleindar-\n(2) Mit der Bearbeitung des Antrages dürfen nicht Orga-\nsteller, Statisten und Komparsen.\nnisationseinheiten oder Bedienstete betraut werden, die\nAufgaben der Arbeitsvermittlung oder Arbeitsberatung              (2) Außerdem dürfen für die Vermittlung in Arbeit Vergü-\nwahrnehmen.                                                    tungen von\n(3) In den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 soll die 1. Berufssportlern,\nBundesanstalt die Verbände der beteiligten Arbeitgeber,        2. Personen, die in Au-pair-Arbeitsverhältnissen tätig werden,\nder Arbeitnehmer und der Arbeitsvermittler hören.\nverlangt oder entgegengenommen werden.\n(4) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antrag-\n(3) Werden für Vermittlungen nach Absatz 1 oder 2 Ver-\nsteller schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfs-\ngütungen vom Arbeitnehmer verlangt oder entgegenge-\nbelehrung zu versehen.\nnommen, sind die Bestimmungen der §§ 9 bis 11 anzu-\nwenden.\n§5\n§9\nErlaubnisschein\nAnspruchsvoraussetzungen,\nÜber die Erlaubnis wird auf den Antragsteller als den                         Umfang der Vergütungen\nErlaubnisinhaber ein Erlaubnisschein ausgestellt. Er weist\naus                                                               (1) Die Vereinbarung einer Vergütung bedarf der Schrift-\nform.\n1. die Anschriften des Geschäftssitzes, der Zweignieder-\nlassungen und unselbständigen Zweigstellen,                  (2) Die Vergütung wird nur geschuldet, wenn der\nArbeitsvertrag infolge der Vermittlungstätigkeit des\n2. für welche Berufe oder Personengruppen und                 Erlaubnisinhabers zustande gekommen ist. Bei der\n3. in welcher Region der Erlaubnisinhaber Arbeitsvermitt-     Arbeitsvermittlung ins Ausland schuldet der Arbeitnehmer\nlung betreiben darf.                                      die Vergütung, soweit er sie zu zahlen hat, erst dann, wenn\ner von der Behörde des Landes, in das er vermittelt wird,\ndie Erlaubnis zur Arbeitsaufnahme erhalten hat, sofern\n§6\neine Erlaubnis erforderlich ist. Vorschüsse auf die Vergü-\nUmfang der Erlaubnis                       tung dürfen nicht verlangt oder entgegengenommen wer-\n(1) Der Erlaubnisinhaber ist befugt, in dem durch den      den.\nErlaubnisschein ausgewiesenen Umfang Arbeitsvermitt-             (3) Die Vergütung ist auf der Grundlage des dem ver-\nlung zu betreiben.                                             mittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts zu","----·---·····---··.    -··· ··---·-··--------------\nNr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                                  565\nberechnen. Für die Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die     betreuen, kann eine die Arbeitsvermittlung umfassende\n§§ 14 und 17a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch             Vergütung vereinbart werden. Die Vergütung für die\nsowie die Arbeitsentgeltverordnung und die jeweils gel-        Arbeitsvermittlung ist gesondert auszuweisen.\ntende Sachbezugsverordnung anzuwenden.\n(4) Eine über die Vergütung hinausgehende Erstattung                             Dritter Abschnitt\ntatsächlicher Auslagen kann vereinbart werden, wenn sie\ndie üblichen Kosten übersteigen, auf Verlangen des Auf-                         Besondere Vorschriften\ntraggebers entstanden sind und ihre entsprechende Ver-\nwendung nachgewiesen wird. Für Post- und Fernmelde-                                         §12\ngebühren sowie Fotokopierkosten kann der Erlaubnis-\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten\ninhaber einen Pauschbetrag in Höhe der durchschnittlich\ndafür anfallenden Aufwendungen, höchstens jedoch                  (1) Der Erlaubnisinhaber darf im Rahmen der Arbeitsver-\n30 Deutsche Mark verlangen.                                     mittlung Daten über zu besetzende Stellen und über Stel-\nlensuchende nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit\n(5) Der Erlaubnisinhaber hat Anspruch auf Ersatz der\ndies zur Arbeitsvermittlung erforderlich ist. Sind diese\nauf seine Vergütung und seine Auslagen entfallenden\nDaten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebs-\nUmsatzsteuer, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des\ngeheimnisse, darf er sie nur erheben, verarbeiten oder\nUmsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.\nnutzen, soweit der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe\n(6) Der Anspruch auf die Vergütung und auf die nach          des § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat.\nAbsatz 4 vereinbarte Erstattung entfällt nicht, wenn der\n(2) Nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit sind die\nArbeitsvertrag vor Arbeitsantritt gelöst oder das Arbeits-\ndem Erlaubnisinhaber zur Verfügung gestellten Unterla-\nverhältnis vorzeitig beendet wird. Die Vertragspartner kön-\ngen zurückzugeben; personenbezogene Daten sind zu\nnen eine abweichende Vereinbarung treffen.\nlöschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten\noder ein berechtigtes Interesse des Erlaubnisinhabers\n§10                             entgegenstehen. Der Betroffene kann nach Abschluß der\nHöhe der von Arbeitnehmern                     Vermittlungstätigkeit schriftlich anderes zulassen.\nzu zahlenden Vergütung\n(1) Die Vergütung darf bis zu 12 vom Hµndert des dem                                     §13\nvermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts                    Vermittlung von leitenden Angestellten,\nbetragen. Bei der Vermittlung in Arbeitsverhältnisse von                Einbeziehung weiterer Personengruppen\nlänger als zwölf Monaten darf die Vergütung bis zu 12 vom\nDer Inhaber einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von\nHundert des Arbeitsentgelts für zwölf Monate betragen.\nleitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 des\n(2) Für die Vermittlung in Arbeitsverhältnisse bis zu einer Betriebsverfassungsgesetzes darf auch Angestellte ver-\nDauer von sieben Tagen darf die Vergütung bis zu 15 vom        mitteln, die hochqualifizierte Arbeit planender, prüfender,\nHundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden          entwerfender, forschender, beratender Art oder im Ver-\nArbeitsentgelts betragen.                                      trieb im wesentlichen auf eigener Entschlußkraft beruhend\nund mit erhöhter Verantwortlichkeit ausführen. Die Erlaub-\n(3) Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Arbeits-\nnis erstreckt sich ferner auf Personen, die mit dem Ziel der\nverhältnisse darf die Vergütung 300 Deutsche Mark nicht\nunmittelbaren Nachfolge in eine Position als leitender\nübersteigen.\nAngestellter oder als Angestellter im Sinne des Satzes 1\n(4) Werden Vergütungen sowohl vom Arbeitnehmer als          vermittelt werden.\nauch vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen,\ndarf die Gesamtvergütung die nach den Absätzen 1 und 2                                       §14\nzulässige Höhe nicht überschreiten. Das gleiche gilt, wenn                           Nicht auf Gewinn\nder Erlaubnisinhaber bei der Arbeitsvermittlung mit einem                     gerichtete Arbeitsvermittlung\nanderen Arbeitsvermittler zusammenarbeitet.\n(1) Beabsichtigt der Antragsteller, nicht auf Gewinn\n(5) Führt der Erlaubnisinhaber Veranstaltungen auf eige-    gerichtete Arbeitsvermittlung zu betreiben, ist dies im\nnes Wagnis (Unternehmer) oder für Rechnung eines Auf-          Antrag anzugeben und im Erlaubnisschein auszuweisen.\ntraggebers (Veranstaltungsbesorger) durch, darf er von\nden mitwirkenden Arbeitnehmern keine Vergütungen ver-             (2) Der Inhaber einer Erlaubnis zur nicht auf Gewinn\nlangen oder entgegennehmen.                                    gerichteten Arbeitsvermittlung darf eine Vergütung von bis\nzu 5 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer\nzustehenden Arbeitsentgelts verlangen oder entgegen-\n§ 11\nnehmen. Bei der Arbeitsvermittlung in Arbeitsverhältnisse\nVereinbarung weiterer Leistungen                  mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten darf die Ver-\nmit dem Arbeitnehmer                       gütung bis zu 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts für sechs\n(1) Werden mit dem Arbeitnehmer außer der Arbeitsver-       Monate betragen. Die Vergütung darf jedoch 500 Deut-\nmittlung weitere Leistungen vereinbart, für die Vergütun-      sche Mark nicht übersteigen.\ngen gezahlt werden sollen, sind sie schriftlich einzeln zu        (3) Die §§ 9, 10 Abs. 3 und 4 sowie § 11 sind anzuwen-\nbenennen. Die Vergütungen dafür sind getrennt von der          den.\nVergütung für die Arbeitsvermittlung schriftlich zu verein-\n(4) Übersteigen die Einnahmen aus den Vergütungen\nbaren und abzurechnen.\nüber den Zeitraum eines Bilanzjahres die Aufwendungen\n(2) Ist der Erlaubnisinhaber vertraglich verpflichtet, den  nicht nur geringfügig, hat der Erlaubnisinhaber die Vergü-\nArbeitnehmer ständig umfassend zu beraten und zu               tungen entsprechend zu senken.","566                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVierter Abschnitt                                                      § 16\nSchlußbestimmungen                                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§15                               Diese Verordnung tritt am 1. April 1994 in Kraft. Gleich-\nzeitig tritt die Arbeitsvermittlergebührenverordnung vom\nAuskunftserteilung durch Dritte                 25. April 1979 (BGBI. 1 S. 506), geändert durch die Ver-\nWird die Abrechnung und der Einzug der Vergütungen        ordnung vom 21. März 1980 (BGBI. 1S. 345), außer Kraft.\nfür die Arbeitsvermittlung im Auftrag des Erlaubnisinha-    Die bisher geltenden Vorschriften finden auf Vermitt-\nbers von einem Dritten (Service-Unternehmen) durchge-       lungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zustande\nführt, hat der Erlaubnisinhaber sicherzustellen, daß der    gekommen sind, und auf Anschlußverträge im Sinne des\nDritte die nach § 24b des Arbeitsförderungsgesetzes         § 11 der Arbeitsvermittlergebührenverordnung weiter An-\nerforderlichen Auskünfte erteilt und Unterlagen vorlegt.    wendung.\nBonn, den 11. März 1994\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}