{"id":"bgbl1-1994-18-12","kind":"bgbl1","year":1994,"number":18,"date":"1994-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/18#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-18-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_18.pdf#page=30","order":12,"title":"Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1994-03-21T00:00:00Z","page":586,"pdf_page":30,"num_pages":9,"content":["586                      Bundesgesetzblatt. Jahrgang 19941 Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 21. Mirz 1994\nAuf Grund des Artikels 2 der Dreißigsten Verordnung zur Änderung der Milch-\nGarantiemengen-Verordnung vom 21. März 1994 (BGBI. 1 S. 584) wird nachste-\nhend der Wortlaut der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der ab 26. März\n1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1323),\n2. die mit Wirkung vom 31. Juli 1992 in Kraft getretene Verordnung vom\n3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1502),\n3. die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember 1992\n(BGBI. 1 S. 2470),\n4. die am 1. April 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 24. März 1993 (BGBI. 1\ns. 374),\n5. die am 15. August 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 9. August 1993\n(BGBI. 1 S. 1468),\n6. die am 30. September 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 24. September\n1993 (BGBI. 1 S. 1659),\n7. die am 26. März 1994 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2.     des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4\nund 5.    Satz 2, des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 des\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\ns.  1397),\nzu 3.,    des§ 8 Abs. 1 Satz 1, des§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des§ 15 in\n6. und 7. Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 1 sowie des§ 16 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen,\nzu 4.     des§ 8 Abs. 1 und des§ 12 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4\nSatz 2, des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 sowie des § 16 und des\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-\nsamen Marktorganisationen.\nBonn, den 21. März 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                               587\nVerordnung\nüber die Abgaben im Rahmen von Garantiemengen\nIm Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse\n(Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV)\nAbschnitt 1                         2. deren Nutzungsüberlassung nach § 7 a mit Ablauf des\n31. März 1993 endet, dem Überlassenden\nAllgemeine Vorschriften\nzuzuordnen.\n§1                                (2) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenz-\nAnwendungsbereich                       menge nach Absatz 1 gilt § 10 entsprechend.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\n§§ 4a bis 5\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Ab-                               (weggefallen)\ngaben, die der Milcherzeuger unter Berücksichtigung\nvon Referenzmengen im Rahmen der nationalen Garantie-                                   §6\nmengen für die Milch und Milcherzeugnisse zu zahlen hat,\ndie er                                                            Verteilung von Anlieferungs-Referenzmengen\ndurch die Länder\n1. an einen Käufer liefert oder\nDen Ländern stehen zur Verteilung nach Maßgabe des\n2. unmittelbar an Verbraucher verkauft.\nArtikels 5 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92\ndes Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung\n§2                             einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABI. EG Nr. L 405\nZuständigkeit                        S. 1) die zu ihren Gunsten auf Grund bundesrechtlicher\nVorschriften oder landesrechtlicher Vorschriften, die auf\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und     einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruhen, freige-\nder in§ 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver-     setzten Referenzmengen zur Verfügung; die Verteilung\nwaltung. Die Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständi-   darf nur mit Wirkung vom Beginn des Zwölfmonatszeitrau-\ngen Stellen (Landesstellen) für die Erteilung von in dieser mes erfolgen, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem\nVerordnung genannten Bescheinigungen bleibt unbe-           die Referenzmenge freigesetzt worden ist.\nrührt.\n§ 6a\nAbschnitt 2                               Anlieferungs-Referenzmenge bei Gewährung\nMilchanlieferung                          der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie\n(1) Soweit spezifische Anlieferungs-Referenzmengen in\n§3                              Auswirkung der Verordnung (EWG) Nr. 1078ll7 des Rates\nGrundsatz                          vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung\nfür die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen\nIm Falle des § 1 Nr. 1 wird die Abgabe von jedem         und die Umstellung der Milchkuhbestände nach den in\nMilcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen      § 1 genannten Rechtsakten zugeteilt werden müssen\n(Milchmengen) erhoben, die von ihm an Käufer geliefert      (SLOM-Referenzmengen), werden sie auf Antrag durch\nwerden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge über-       den Käufer berechnet; dies gilt entsprechend, wenn die\nschreiten.                                                  SLOM-Referenzmengen nach den in § 1 genannten\n§4                              Rechtsakten zunächst nur vorläufig zugeteilt werden. Der\nAntrag hat dem vom Bundesministerium für Ernährung,\nBerechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-\n( 1) Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit Be-   gemachten Muster zu entsprechen. Soweit in den in § 1\nginn des 1. April 1993 der dem Milcherzeuger mit Ablauf     genannten Rechtsakten ein repräsentativer Kürzungssatz\ndes 31. März 1993 zustehenden Referenzmenge, abzüg-         vorgesehen ist, beträgt dieser 15 vom Hundert. Der Käufer\nlich des nach den bisherigen Vorschriften ausgesetzten      teilt die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\nTeils der Referenzmenge. Die Berechnung der dem Milch-      dem Milcherzeuger, dem für den Betrieb des Käufers\nerzeuger nach Satz 1 zustehenden Anlieferungs-Refe-         zuständigen Hauptzollamt und der nach Landesrecht zu-\nrenzmenge erfolgt durch den Käufer, dem der Milcherzeu-     ständigen Stelle mit.\nger am 1. April 1993 Milch oder Milcherzeugnisse liefert;\n(2) Soweit dem Milcherzeuger nach den in § 1 genann-\ndabei sind Anlieferungs-Referenzmengen,\nten Rechtsakten eine vorläufig zugeteilte SLOM-Referenz-\n1. deren Inhaber, insbesondere bei Beendigung eines         menge endgültig zusteht, berechnet sie der Käufer, sobald\nPachtvertrages, mit Ablauf des 31. März 1993 wech-     die erforderlichen Nachweise vorliegen. Absatz 1 Satz 4\nselt, dem neuen Inhaber,                                gilt entsprechend.","588                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\n§7                              § 9 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß im Falle des\nVerkauf, Verpachtung, Vererbung                  Satzes 2 Nr. 1 die Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 von\nder für den Veräußerer zuständigen Landesstelle auszu-\n(1) Wird ein gesamter Betrieb auf Grund eines Kauf-        stellen ist. Der Veräußerer der Referenzmenge hat der\noder Pachtvertrages übergeben, überlassen oder zurück-        zuständigen Landesstelle die Eigentums- und Pachtver-\ngewährt, geht die dem Betrieb entsprechende Referenz-         hältnisse seines gesamten Betriebes offenzulegen. In der\nmenge, mit Ausnahme der nach den in § 1 genannten             Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist die Zulässigkeit\nRechtsakten zugunsten der Bundesrepublik Deutschland          der Vereinbarung festzustellen; hinsichtlich Satz 3 Nr. 3\nfreigesetzten SLOM-Referenzmenge, auf den Käufer,             erstreckt sich die Feststellung jedoch nur darauf, daß nach\nPächter oder, im Falle der Rückgewähr, auf den Verpäch-       den vom Veräußerer offengelegten Eigentums- und Pacht-\nter über. Abweichend von Satz 1 gehen im Falle der            verhältnissen und nach den sonstigen verfügbaren Unter-\nRückgewähr eines gesamten Betriebes Referenzmen-              lagen der Landesstelle ein Verstoß gegen Satz 3 Nr. 3\ngen,                                                          nicht gegeben ist. In ein anderes als das durch Satz 3 Nr. 2\nbestimmte Gebiet können Referenzmengen nur übertra-\n1. die auf Grund des § 2 a Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit\ngen werden, um dadurch eine unzumutbare Härte für\nAbs. 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes freige-\neinen der Vertragsteile zu vermeiden; die für den Veräuße-\nsetzt und dem Pächter entgeltlich zugeteilt oder\nrer zuständige Landesstelle hat in der Bescheinigung nach\n2. die auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 2a            § 9 Abs. 1 Nr. 1 auf Antrag das Vorliegen einer unzumut-\nerworben worden sind,                                     baren Härte festzustellen.\nnicht auf den Verpächter über.                                   (3) Wird eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche an\ndie öffentliche Hand oder zur öffentlichen Nutzung übertra-\n(2) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines Kauf-\ngen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftli-\noder Pachtvertrages übergeben oder überlassen, geht, mit\nchen Zwecken, geht die entsprechende Referenzmenge\nAusnahme der nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nnicht Ober, wenn der ausscheidende Milcherzeuger die\nzugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzten\nMilcherzeugung fortsetzen will. Dies gilt nicht, wenn die\nSLOM-Referenzmenge, ein entsprechender Referenz-\nöffentliche Hand die Referenzmenge zur Milcherzeugung\nmengenanteil mit auf den Käufer oder Pächter über. Der        nutzen will.·\nnach Satz 1 übergehende Referenzmengenanteil ent-\nspricht dem Verhältnis der zur Milcherzeugung genutzten          (4) Werden Teile eines Betriebes, die für die Milcherzeu-\nFläche des übergebenen oder überlassenen Teil des Be-         gung genutzt werden, auf Grund eines auslaufenden\ntriebes und derjenigen des gesamten Betriebes; ist die        Pachtvertrages, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen\nübertragene Fläche kleiner als 1 ha, geht keine Referenz-     worden ist, nach dem 30. September 1984 an den Ver-\nmenge über.                                                   pächter zurückgewährt, gilt Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2\n(2a) Vorbehaltlich des Satzes 2 Nr. 1 können Referenz-     hinsichtlich der übergehenden Referenzmenge entspre-\nmengen nur nach Maßgabe der Absätze 1, 2, 4 und 5             chend. Hat der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsver-\nden Inhaber wechseln. Der Milcherzeuger kann einem            längerung unter entsprechenden Bedingungen und will er\nanderen                                                       die Milcherzeugung fortsetzen, geht, sofern nicht beide\nVertragsteile hinsichtlich der übergehenden Referenzmen-\n1. Referenzmengen ohne Übergang des entsprechenden            ge eine abweichende Vereinbarung treffen, in Höhe von\nBetriebes oder der entsprechenden Fläche mit Wirkung      5 ha überlassener Fläche keine Referenzmenge über; die\nfür mindestens zwei Zwölfmonatszeiträume oder             der über 5 ha hinausgehenden Fläche entsprechende Re-\n2. Flächen ohne Übergang der entsprechenden Refe-             ferenzmenge geht zur Hälfte, höchstens jedoch in Höhe\nrenzmenge                                                 von 2 500 kg je Hektar, auf den Verpächter über. Satz 2\ngilt nicht, wenn der Verpächter nachweist, daß er auf die\ndurch schriftliche Vereinbarung übertragen oder überlas-      Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich, seinen\nsen; die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten vorgese-        Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist; in diesem\nhenen Ausnahmen für SLOM-Referenzmengen bleiben               Falle geht eine Referenzmenge jedoch erst ab einer\nunberührt. Eine Vereinbarung nach Satz 2 Nr. 1 ist nur       Mindestfläche von einem Hektar und höchstens in Höhe\nzulässig,\nvon 5 000 kg je Hektar auf den Verpächter über. Die nach\n1. wenn der Erwerber der Referenzmenge Milch oder            Maßgabe der Sätze 1 bis 3 auf den Verpächter überge-\nMilcherzeugnisse an einen Käufer liefert,                 hende Referenzmenge erfaßt nicht die nach den in § 1\ngenannten Rechtsakten zugunsten der Bundesrepublik\n2. wenn der Betriebssitz des Veräußerers und der des\nDeutschland freigesetzte SLOM-Referenzmenge.\nErwerbers in demselben der in der Anlage aufgeführten\nGebiete liegt und                                            (5) Werden Teile eines Betriebes auf Grund eines\n3. soweit Ansprüche des Verpächters auf Rückübertra-          Pachtvertrages, der nach dem 1. April 1984 abgeschlos-\ngung von Referenzmengen nach den Absätzen 1, 4            sen worden ist, nach dem 30. Juni 1986 an den Verpächter\nund 5, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung      zurückgewährt, geht die Referenzmenge, deren Übergang\noder Überlassung nach Satz 2 Nr. 1 bestanden haben        bei der Überlassung der Pachtsache nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1\nund auf die der Verpächter nicht schriftlich verzichtet   bescheinigt worden ist, Ober, soweit sie nicht vor der\nhat, nicht beeinträchtigt werden; zum Zwecke der Be-      Rückgewähr der Pachtsache stillgelegt oder gegen die\nrechnung der zulässigerweise übertragbaren Referenz-      Gewährung einer Vergütung für die endgültige Aufgabe\nmenge sind im Falle von Rückübertragungsansprüchen        der Milcherzeugung freigesetzt worden ist; höchstens geht\nnach Absatz 4 im Zweifel Verpächteransprüche nach         jedoch die dem Pächter vor Rückgewähr noch zustehende\nAbsatz 4 Satz 1 zugrunde zu legen.                        Referenzmenge über.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                                       589\n(6) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Rechtsverhältnis-               gen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der\nse mit vergleichbaren Rechtsfolgen, insbesondere auf den                 Überlieferungen als zugeteilt im Sinne des Satzes 1. Nicht\nÜbergang der Nutzung von gesamten Betrieben oder Tei-                    genutzte Anlieferungs-Referenzmengen, die sich auf Be-\nlen eines Betriebes im Wege der gesetzlichen, gewillkür-                 triebe oder Betriebsteile in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nten oder der vorweggenommenen Erbfolge, anzuwenden.                      vertrages genannten Gebiet beziehen, dürfen nur anderen\nAbsatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt für jeden Fall der                 Milcherzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in die-\nRückgewähr von Teilen eines Betriebes.                                   sem Gebiet liegt, zugeteilt werden; dies gilt für Anliefe-\nrungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder Be-\ntriebsteile außerhalb dieses Gebietes beziehen, entspre-\n§ 7a\nchend.\nZeitweilige Überlassung\nder Anlleferungs-Referenzmenge                                 (2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von\nAbsatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden\n(1) Der Milcherzeuger kann die ihm zustehende An-                     konnten, können auch über den Bereich eines Käufers\nlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen                    hinaus mit Überlieferungen verrechnet werden. Die Ver-\nZwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für diesen Zwölf-                rechnung nach Satz 1 geschieht in folgender Reihenfol-\nmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an                       ge:\ndenselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen; dies gilt\nnicht, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten für                    1. Zunächst werden Unterlieferungen von Referenzmen-\nSLOM-Referenzmengen etwas anderes bestimmt ist. Jede                         gen nach § 16b mit Überlieferungen, die auf Referenz-\nÜberlassungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von                          mengen nach§ 16b hin erfolgt sind, verrechnet.\nmindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anliefe-                  2. Sodann werden sämtliche noch verbleibenden Unter-\nrungs-Referenzmenge des Überlassenden ist geringer.                          lieferungen und Überlieferungen verrechnet; Absatz 1\nSatz 6 ist insoweit nicht anwendbar.\n(2) Die Überlassungsvereinbarung muß zwischen dem\nÜberlassenden und dem Übernehmenden nach dem vom                         Die Verrechnung nach Satz 2 Nr. 1 und 2 erfolgt jeweils im\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                 Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe\nim Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster schriftlich                    der Überlieferungen. Das für den Betrieb des Käufers\nabgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinba-                     zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen den in\nrung muß dem Käufer bis zu dem Termin zur Registrierung                  § 11 Abs. 3 und 4 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit,\nvorliegen, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten                     welche Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vom-\nspätestens zulässig ist.                                                  hundertsatz, nach diesem Absatz zugeteilt werden\nkönnen.\n(3) Der Käufer registriert die Überlassungsvereinbarun-\ngen bis zu dem Termin, der nach den in§ 1 genannten                                                     §8\nRechtsakten spätestens zulässig ist, und berechnet die für                         Beförderung in andere Mitgliedstaaten\nden jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anliefe-\nrungs-Referenzmengen und den jeweiligen durchschnittli-                      Bei jeder Beförderung von Waren der Unterpositionen\nchen gewogenen Fettgehalt des Überlassenden und des                       0401 1090, 0401 2019, 0401 2099 und 0401 3019 der\nÜbernehmenden neu.                                                        Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs\naus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Euro-\n(4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt                 päischen Gemeinschaften sind Rechnungen, Lieferschei-\nauch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammelge-                    ne oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege\nnossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch entgelt-             mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten\nlich bezieht.                                                             müssen:\n§ 7b                                     1. Name und Anschrift des Versenders und Empfän-\ngers,\nZuteilung\nnicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen                        2. Menge der beförderten Ware,\n( 1) Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die                 3. Datum der Versendung sowie\nim jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden                    4. eine Erklärung eines im Inland ansässigen Käufers,\nsind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern, deren                        daß die beförderte Ware nach den in § 1 genannten\nLieferungen die ihnen zugeteilte Anlieferungs-Referenz-                       Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung\nmenge überschritten haben (Überlieferer), zuteilen; § 7 a                     erfaßt ist.\nAbs. 4 gilt entsprechend. Die Zuteilung der nicht genutzten\nAnlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überliefe-                                               § 8a\nrer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:                                             Zulassung des Abnehmers\nSumme der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers    (1) Käufer, die am 26. März 1994 bereits tätig sind,\nSumme der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.                   gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten\nRechtsakte; sie erhalten über die mit der Zulassung ver-\nDie Zuteilung wird wiederholt, bis sämtliche nicht genutz-                bundenen Pflichten ein vom Bundesministerium der Finan-\nten Anlieferungs-Referenzmengen mit Lieferungen, die                      zen herausgegebenes Merkblatt.\nüber zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen hinaus er-\nfolgt sind, verrechnet worden sind. Rundungen zugunsten                      (2) Käufern, die ihre Tätigkeit nach dem 26. März 1994\nder Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die                   aufnehmen, wird die in den in § 1 genannten Rechtsakten\nSumme der Unterlieferungen die Summe der Überlieferun-                    vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist","590                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nschriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständi-  und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 4 vorliegen.\ngen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die in      Er hat diese sieben Jahre aufzubewahren.\nden in § 1 genannten Rechtsakten für die Erteilung der\nZulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen                                         § 10\nund Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Hauptzoll-\namt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontroll-         Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge\nzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zu-          ( 1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeugers\nlassung durch Bescheid.                                       oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenz-\nmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen\n(3) Der Erzeuger darf nur an einen Käufer liefern, der\nFettgehaltes erneut, teilt er dies innerhalb eines Monats\nzugelassen ist.\nnach dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt-\n§9                              gegebenen Muster dem Milcherzeuger und dem für den\nBetrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mit.\nVom Erzeuger zu erbringende Nachweise\n(2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten dieser\n(1) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von        Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberechnung\nder zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen        vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer, der die\nversehene Bescheinigung nachzuweisen                          Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforderlichen An-\n1. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen,            gaben mit.\nwelche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von\n(3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger gewünschte\nwelchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfett-\nNeuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge ein-\ngehalt auf ihn übergegangen sind,\nschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehal-\n2. im Falle des§ 6, in welcher Höhe ihm eine Referenz-        tes ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für den Betrieb\nmenge nach dieser Vorschrift zusteht,            ·       des Käufers zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung\ndurch Bescheid beantragen. Eine für die Neuberechnung\n3. im Falle des § 6a,\nder Anlieferungs-Referenzmenge nach Maßgabe dieser\na) daß die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-    Verordnung erforderliche Bescheinigung der zuständigen\nsehenen Voraussetzungen für die Zuteilung einer       Landesstelle kann mit diesem Antrag nicht ersetzt oder\nSLOM-Referenzmenge erfüllt sind,                      angegriffen werden.\nb) wenn ein Teil eines Betriebes, der einer Verpflich-                                § 11\ntung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078ll7 un-                           Erhebung der Abgabe\nterlag, unter Übernahme der Verpflichtung abgetre-\nten worden ist und nach den in § 1 genannten             (1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Abgabebe-\nRechtsakten aus diesem Grunde Ansprüche auf           trag von dem Entgelt für die Lieferung des Kalendermo-\nZuteilung einer SLOM-Referenzmenge bestehen,          nats ab, der dem jeweiligen Zw0lfmonatszeitraum folgt.\nwelcher Anteil der Prämienmilchmenge der abgetre-     Für die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten vorgese-\ntenen landwirtschaftlich genutzten Fläche entspro-    hene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnen-\nchen hat, und                                         den Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebende\nc) daß ein außergewöhnlicher Umstand die Milch-          Fettgehalt zugrunde zu legen.\nerzeugung betroffen hat und die Unterschreitung\neines nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor-         (1 a) Anlieferungen, die auf eine vorläufige Referenz-\ngesehenen Mindestlieferumfanges darauf beruht.        menge nach § 16 b Abs. 1 Satz 1 hin erfolgen, sind ein-\nschließlich des Fettgehaltes für jeden Liefermonat getrennt\nFür den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach      von den übrigen Lieferungen zu erfassen und nach den\nAbsatz 1 Nr. 3 ist das in § 6 a Abs. 1 Satz 2 genannte        insoweit anwendbaren Vorschriften abzurechnen.\nMuster zu verwenden.\n(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine\n(2) Geht in Fällen der Übergabe, der Überlassung oder      Referenzmenge überschreiten, ist der Käufer berechtigt,\nder Rückgewähr eines gesamten Betriebes oder eines            das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge über-\nBetriebsteils keine Referenzmenge auf den neuen Inhaber      schreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf den\nüber, stellt die zuständige Landesstelle dem ursprüngli-     Abgabebetrag einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies\nchen Inhaber auf Antrag hierüber eine mit Gründen verse-     durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.\nhene Bescheinigung aus.\n(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zu-\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hat sich der       ständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes\nMilcherzeuger von der Molkerei, bei der die auf ihn überge-  Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über\ngangene Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde,           1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Refe-\nbestätigen zu lassen, daß sie den Übergang berück-                renzmengen, getrennt nach vorläufigen und sonstigen\nsichtigt.                                                         Referenzmengen,\n(4) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der     2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den\nbisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen, daß            Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, ge-\ner den Wechsel berücksichtigt.                                    trennt nach Anlieferungen, die\na) von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und\n(5) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei\nder Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur                b) auf vorläufige und sonstige Referenzmengen hin\nberücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheinigungen             erfolgt sind.","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                              591\n(4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zu-     Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche Be-\nständigen Hauptzollamt innerhalb von 4 Monaten nach         lege nachzuweisen; soweit er solche Belege nicht zur\nAblauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabean-          Verfügung hat, hat ihm der andere Käufer diese unverzüg-\nmeldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden Milch-   lich auszustellen.\nerzeuger folgende Daten enthält:\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,                                         Abschnitt 3\n2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Refe-                                 Direktverkauf\nrenzmenge,\n§ 13\n3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des\nFettgehaltes,                                                                   Grundsatz\n4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder             Im Falle des § 1 Nr. 2 wird die Abgabe von jedem\nVerminderung der Anlieferungsmenge,                     Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm\n5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Refe-      im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte unmittelbar an\nrenzmenge,                                              Verbraucher verkauft werden und die seine Direktver-\nkaufs-Referenzmenge überschreiten.\n6. getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls jeweils nach\n§ 7 b Abs. 1 und 2 zugeteilten Referenzmengen sowie\n§ 14\n7. den Abgabebetrag.\nDirektverkaufs-Referenzmenge\nDer Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustellen,\ndas mindestens folgende Angaben enthalten muß:                 (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit\nBeginn des 1. April 1993 der dem Milcherzeuger, der Milch\n1. die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzu-       oder Milcherzeugnisse unmittelbar an Verbraucher ver-\ngeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine     kauft (Direktverkäufer), mit Ablauf des 31. März 1993\nDirektverkaufs-Referenzmenge verfügen,                  zustehenden Referenzmenge.\n2. die Zahl der Erzeuger, denen nach§ 7b Abs. 1 und 2          (2) Die §§ 7 und 9 gelten für die Berechnung von\nReferenzmengen zugeteilt worden sind, sowie die         Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend.\nSumme der insoweit zugeteilten Referenzmengen,\n3. die Summe         der abgabepflichtigen   Anlieferungen                              § 15\nsowie\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\n4. die Summe der abzuführenden Abgaben.\nDer Direktverkäufer hat\nDas Bundesministerium der Finanzen kann für das Deck-\nblatt nach Satz 2 ein Muster bekanntgeben; soweit ein       1. täglich Aufzeichnungen über die direktverkauften Men-\nMuster bekanntgegeben wird, ist dieses zu verwenden.            gen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen und\n(5) Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb von      2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich\n5 Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an            auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des\ndie vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesan-             zweiten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgen-\nzeiger bekanntgegebene Bundeskasse ab.                          den Kalenderjahres aufzubewahren.\n§ 12                                                        § 16\nMehrere Käufer                                         Erhebung der Abgabe\n(1) liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeugnis-    Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem für\nse gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er den Käufer,  seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach den in § 1\nder die dem Käufer nach dieser Verordnung obliegenden       genannten Rechtsakten abzugeben hat, muß dem vom\nAufgaben wahrnehmen soll. liefert ein Milcherzeuger auf     Bundesminister der Finanzen bekanntgegebenen Muster\neine vorläufige Referenzmenge oder eine andere Refe-        entsprechen. Nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmen-\nrenzmenge hin gleichzeitig an mehrere Käufer innerhalb      gen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-\nund außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages       Referenzmengen zugeteilt werden; § 7 b Abs. 1 Satz 6 und\ngenannten Gebietes, so darf er                              Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Abgabebetrag ist an\n1. bei Anlieferungen auf die vorläufige Referenzmenge       die Bundeskasse Bremen abzuführen.\nhin nur einen Käufer innerhalb des in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebietes,\nAbschnitt 4\n2. bei Anlieferungen auf eine andere Referenzmenge hin\nnur einen Käufer außerhalb dieses Gebietes                             Besondere Bestimmungen\nbestimmen. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der                  für Milcherzeuger in dem in Artikel 3\nBestimmung unverzüglich zu unterrichten.                          des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm                                 § 16a\nbestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jewei-                              Allgemelnes\nligen Abrechnungszeitraumes die in diesem Zeitraum an\nandere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch-         Diese Verordnung gilt für Milcherzeuger, deren Betrieb\nschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der       ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsver-","592                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\ntrages genannten Gebiet liegt, für den in diesem Gebiet                                  § 16h\nliegenden Betrieb oder die dort liegenden Teile des Betrie-\nNachweis- und Mitteilungspflichten\nbes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.\n(1) Der Milcherzeuger im Sinne des § 16a hat dem\n§16b                              Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle aus-\ngestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzu-\nVorliufige Referenzmenge,                     weisen\nGrundsatz und Berechnung\n1. im Falle des§ 16e Abs. 2, in welcher Höhe ihm eine\nAbweichend von § 4 wird Milcherzeugern im Sinne des            vorläufige Referenzmenge nach dieser Vorschrift zu-\n§ 16 a die Anlieferungs-Referenzmenge vorläufig zugeteilt         steht,\n(vorläufige Referenzmenge). Die vorläufige Referenzmen-\n2. im Falle der Übertragung vorläufiger Referenzmengen,\nge entspricht ab dem 1. April 1993 der dem Milcherzeuger\nwelche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von\nmit Ablauf des 31. März 1993 zustehenden Referenz-\nwelchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfett-\nmenge, abzüglich des nach den bisherigen Vorschriften\ngehalt auf ihn übertragen worden sind.\nausgesetzten Teils der Referenzmenge. Die Berechnung\nder dem Milcherzeuger nach Satz 2 zustehenden vorläu-           (2) Im Falle des§ 16e Abs. 1 teilt die zuständige Lan-\nfigen Referenzmenge erfolgt durch den Käufer, dem der         desstelle dem Milcherzeuger die Freisetzung der Refe-\nMilcherzeuger am 1. April 1993 Milch oder Milcherzeug-        renzmenge sowie den Zeitpunkt der Freisetzung mit. Die\nnisse liefert; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.                  Mitteilung ist auch an den jeweiligen Käufer und an das für\ndiesen zuständige Hauptzollamt zu richten.\n§§ 16c und 16d\n§ 16i\n(weggefallen)\nDirektverkaufs-Referenzmenge\n§ 16e                               Die dem Milcherzeuger im Sinne des § 16a ab dem\nAnlieferungs-Referenzmenge                     1. April 1993 zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge\nbei besonderen Situationen                    entspricht der ihm mit Ablauf des 31. März 1993 zustehen-\nden Referenzmenge.\n(1) Im Falle der endgültigen Einstellung der Milcherzeu-\ngung sowie bei der Auflösung Volkseigener Güter wird die                              Abschnitt 5\nihnen zugeteilte vorläufige Referenzmenge zugunsten\ndesjenigen Landes freigesetzt, in dem der Betrieb oder die                        Schlußvorschriften\nBetriebsteile liegen, denen die vorläufige Referenzmenge\nzugeordnet war. Satz 1 gilt nicht im Falle der Auflösung                                  § 17\noder Teilung einer landwirtschaftlichen Produktionsge-                        Äquivalenzmengen für Käse\nnossenschaft sowie bei deren Umwandlung im Wege des\nFormwechsels, soweit frühere Mitglieder die Milcher-             Die Äquivalenzmengen je kg Käse werden wie folgt\nzeugung zulässigerweise fortsetzen. Die Einstellung der       festgesetzt:\nMilcherzeugung hat der Milcherzeuger unverzüglich der         Hartkäse                                            12,70 kg\nzuständigen Landesstelle mitzuteilen.\nSchnittkäse                    bis 10 % Fett i. Tr. 16,00 kg\n(2) Die Zuteilung der den in Artikel 1 Abs. 1 des Eini-    Schnittkäse          mit mehr als 10 % Fett i. Tr.  11,00 kg\ngungsvertrages genannten Ländern sowie dem Land Ber-\nlin zur Verfügung stehenden vorläufigen Referenzmengen        Halbfester Schnittkäse\nerfolgt nach Maßgabe des Artikels 5 Unterabs. 1 der           und Weichkäse                  bis 10 % Fett i. Tr. 11,00 kg\nVerordnung (EWG) Nr. 3950/92.                                 Halbfester Schnittkäse\nund Weichkäse        mit mehr als 10 % Fett i. Tr.   8,80 kg\n§ 16f                            Frischkäse                     bis 10 % Fett i. Tr.  5,00 kg\n(weggefallen)                         Frischkäse           mit mehr als 10 % Fett i. Tr.   4,60 kg\nSauermilch- und Kochkäse                            10,00 kg\n§ 16g\nÜbertragung der vorliuflgen Referenzmenge                                          § 18\n§ 7 ist auf Milcherzeuger im Sinne des § 16 a nicht                    Anpassung der Referenzmengen\nanzuwenden. Diese Milcherzeuger können die vorläufige           ( 1) Die Referenzmengen werden angepaßt, sobald sich\nReferenzmenge während des zehnten Zwölfmonatszeit-           abzeichnet, daß die der Bundesrepublik Deutschland\nraumes ohne Übergang der entsprechenden Flächen              durch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesene Ge-\nübertragen, jedoch nicht im Wege der Verpachtung, des        samtgarantiemenge unter- oder überschritten wird.\nVerkaufs oder der Schenkung. Eine zeitweilige Überlas-\nsung vorläufiger Referenzmengen zur Nutzung nach § 7 a          (2) Anträge auf Umwandlung von Referenzmengen\nist ausgeschlossen. Die Übertragung vorläufiger Referenz-    nach Artikel 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung\nmengen kann nur innerhalb des in Artikel 3 des Einigungs-    (EWG) Nr. 3950/92 sind bei dem für den Betrieb des\nvertrages genannten Gebietes erfolgen. Sie ist nur wirk-     Milcherzeugers zuständigen Hauptzollamt schriftlich spä-\nsam, wenn sie von der zuständigen Landesstelle beschei-      testens vor Ablauf eines Zwölfmonatszeitraumes zu stel-\nnigt worden ist.                                             len. In dem Antrag sind anzugeben","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                                   593\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,                    zung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben\nsie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben\n2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Refe-\nauszudrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt.\nrenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenz-\nmengen oder Direktverkaufs-Referenzmengen,                                          § 20\n3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung,                                 Mitteilungen der Länder\n4. der oder die Zwölfmonatszeiträume, für die die Um-           Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finan-\nwandlung erfolgen soll, sowie                           zen bekanntzugebenden Stelle innerhalb von 4 Monaten\n5. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferun-      nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes die bei ihnen\ngen oder Direktverkäufen geführt haben.                zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes vorhandenen\nReserven mit.\nDem Antrag sind der Bescheid Ober die Zuweisung der                                      § 21\nDirektverkaufs-Referenzmenge und eine Bescheinigung\nÜbergangsregelung\ndes Käufers über die Anlieferungs-Referenzmenge beizu-\nfügen. Verfügt der Milcherzeuger nur über eine Anliefe-         (1) § 16c Abs. 2 Satz 5 bis 7 ist für die Zahlung der dort\nrungs-Referenzmenge oder eine Direktverkaufs-Refe-          genannten Vergütung bis zum 31. Dezember 1996 weiter\nrenzmenge, ist nur der Bescheid oder die Bescheinigung      anzuwenden.\nbeizufügen.\n(2) Für die Abrechnung des neunten Zwölfmonatszeit-\n(3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung      raumes sind die am 31. März 1993 geltenden Vorschriften\ndurch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-     weiter anzuwenden.\nReferenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder ver-\n(3) Soweit Referenzmengen auf Grund anhängiger Ver-\nmindert werden, erhalten der Käufer und das für ihn zu-\nfahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Ver-\nständige Hauptzollamt eine Durchschrift des Bescheides.\ngangenheit neu zu berechnen sind, sind die bisherigen\nVorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter an-\n§ 19                            zuwenden.\nMitwirkungs- und Duldungspflichten                   (4) Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung\nZum Zweck der Überwachung haben die Käufer, Milch-        (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit\nerzeuger und Direktverkäufer den zuständigen Stellen das    Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milch-\nBetreten des Betriebes während der üblichen Betriebszeit    sektor (ABI. EG Nr. L 57 S. 12) ist bis zum 31. Dezember\nzu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden        1993 nicht anzuwenden.\nkaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen,\nBelege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzule-                                 § 22\ngen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt-                          (Inkrafttreten)\nAnlage\n(zu § 7 Abs. 2a)\nÜbertragungsgebiete\n1. Baden-Württemberg                                        3. Berlin mit Gebietsstand bis zum 3. Oktober 1990\na) Regierungsbezirk Freiburg                            4. Hessen\nb) Regierungsbezirk Karlsruhe\n5. Niedersachsen\nc) Regierungsbezirk Stuttgart\na) Regierungsbezirk Braunschweig\nd) Regierungsbezirk Tübingen\nb) Regierungsbezirk Hannover\n2. Bayern                                                        c) Regierungsbezirk Lüneburg einschließlich des Lan-\na) Regierungsbezirk Oberbayern                                  des Bremen\nb) Regierungsbezirk Niederbayern                             d) Regierungsbezirk Weser-Ems\nc) Regierungsbezirk Oberpfalz                           6. Nordrhein-Westfalen\nd) Regierungsbezirk Oberfranken                         7. Rheinland-Pfalz\ne) Regierungsbezirk Mittelfranken                       8. Saarland\nf) Regierungsbezirk Unterfranken\n9. Schleswig-Holstein einschließlich des Landes Ham-\ng) Regierungsbezirk Schwaben                                 burg","594                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 14. März 1994\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von                    2. .,33. PSI-Messe\"\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im                      vom 11 . bis 13. Januar 1995 in Düsseldorf\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-                                          II.\nkel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II\nS. 649), wird bekanntgemacht:                                            Die in der Bekanntmachung über den Schutz von\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom\n6. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2046) bezeichnete Ver-\n1.                               anstaltung\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen                .,55. IAA NUTZFAHRZEUGE '94 - Fahrzeuge, Ausrüstun-\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:                         gen und Systeme de~ Güter- und Personentransportes\".\n1. \"VERKEHR '94 - Fachmesse für Personen- und Güter-                  die in der Zeit vom 3. bis 11. September 1994 in Hannover\nverkehr, Logistik und Umschlagtechnik\"                            stattfinden sollte, wird nunmehr vom 1. bis 11. September\nvom 9. bis 14. April 1994 in Leipzig                              1994 stattfinden.\nBonn, den 14. März 1994\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nNiederleithinger\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                  Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite     (Nr.          vom)       1nkrafttretens\n8. 3. 94    Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nErsten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für\nLuftfahrtgerät (Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Flugbetrieb\nin Luftfahrtunternehmen)                                           2761      (53      17. 3. 94)       18. 3. 94\n96-1-14-1\n18.3. 94     Zweite Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverord-\nnung                                                               2890      (55      19. 3. 94)        s. Art. 3\n7831-1-41-17, 7831-1-43-62\n4. 3. 94    Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nlandeplatz Hof)                                                    2890      (55      19. 3. 94)       20.3.94\n96-1-2-81\n4.3.94      Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertsechsundzwanzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung {Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom\nFlughafen Bertin-Tempelhof)                                        2890      (55      19. 3. 94)       31. 3. 94\n96-1-2-126\n4. 3. 94     Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung {Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-\nkehrslandeplatz Dortmund)                                         2890      (55      19. 3. 94)       20. 3. 94\n96-1-2-132\n8. 3. 94     Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung {Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Sonder-\nflughafen Lernwerder)                                             2890      (55      19. 3. 94)       20. 3. 94\n96-1-2-91"]}