{"id":"bgbl1-1994-18-11","kind":"bgbl1","year":1994,"number":18,"date":"1994-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/18#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-18-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_18.pdf#page=28","order":11,"title":"Dreißigste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1994-03-21T00:00:00Z","page":584,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["584                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nDreißigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 21. März 1994\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nund 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1                  ,,(2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung\nsowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der                      von Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der                    werden konnten, können auch Ober den Bereich\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397)                   eines Käufers hinaus mit Überlieferungen verrech-\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-                  net werden. Die Verrechnung nach Satz 1 geschieht\nwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-                in folgender Reihenfolge:\nministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\n1. Zunächst werden Unterlieferungen von Refe-\nrenzmengen nach § 16b mit Überlieferungen, die\nauf Referenzmengen nach § 16b hin erfolgt sind,\nArtikel 1                                        verrechnet.\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung                  2. Sodann werden sämtliche noch verbleibenden\nder Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323),                     Unterlieferungen und Überlieferungen verrech-\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Septem-                      net; Absatz 1 Satz 6 ist insoweit nicht anwend-\nber 1993 (BGBI. 1S. 1659), wird wie folgt geändert:                        bar.\nDie Verrechnung nach Satz 2 Nr. 1 und 2 erfolgt\n1. In § 7 Abs. 2a werden die Sätze 3 bis 6 durch folgende\njeweils im Verhältnis der Summe der Unterlieferun-\nSätze 3 bis 7 ersetzt:\ngen zur Summe der Überlieferungen. Das für den\n,,Eine Vereinbarung nach Satz 2 Nr. 1 ist nur zulässig,            Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt\n1. wenn der Erwerber der Referenzmenge Milch oder                 dem Käufer zwischen den in § 11 Abs. 3 und 4\nMilcherzeugnisse an einen Käufer liefert,                      Satz 1 genannten Zeitpunkten mit, welche Refe-\nrenzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundert-\n2. wenn der Betriebssitz des Veräußerers und der des               satz, nach diesem Absatz zugeteilt werden kön-\nErwerbers in demselben der in der Anlage aufge-                nen.\"\nführten Gebiete liegt und\n3. soweit Ansprüche des Verpächters auf Rücküber-           3. Folgende §§ 8 und Ba werden eingefügt:\ntragung von Referenzmengen nach den Absät-\n,,§8\nzen 1, 4 und 5, die zum Zeitpunkt der erstmaligen\nÜbertragung oder Überlassung nach Satz 2 Nr. 1                        Beförderung in andere Mitgliedstaaten\nbestanden haben und auf die der Verpächter nicht              Bei jeder Beförderung von Waren der Unterpositio-\nschriftlich verzichtet hat, nicht beeinträchtigt wer-      nen 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099 und 0401 3019\nden; zum Zwecke der Berechnung der zulässiger-             der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen\nweise übertragbaren Referenzmenge sind im Falle            Zolltarifs aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat\nvon Rückübertragungsansprüchen nach Absatz 4               der Europäischen Gemeinschaften sind Rechnungen,\nim Zweifel Verpächteransprüche nach Absatz 4               Lieferscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe\nSatz 1 zugrunde zu legen.                                  lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende\n§ 9 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß im Falle           Angaben enthalten müssen:\ndes Satzes 2 Nr. 1 die Bescheinigung nach § 9 Abs. 1          1. Name und Anschrift des Versenders und Emp-\nNr. 1 von der für den Veräußerer zuständigen Landes-              fängers,\nstelle auszustellen ist. Der Veräußerer der Referenz-\nmenge hat der zuständigen Landesstelle die Eigen-             2. Menge der beförderten Ware,\ntums- und Pachtverhältnisse seines gesamten Betrie-           3. Datum der Versendung sowie\nbes offenzulegen. In der Bescheinigung nach § 9               4. eine Erklärung eines im Inland ansässigen Käufers,\nAbs. 1 Nr. 1 ist die Zulässigkeit der Vereinbarung fest-          daß die beförderte Ware nach den in § 1 genannten\nzustellen; hinsichtlich Satz 3 Nr. 3 erstreckt sich die            Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verord-\nFeststellung jedoch nur darauf, daß nach den vom Ver-              nung erfaßt ist.\näußerer offengelegten Eigentums- und Pachtverhält-                                        §Sa\nnissen und nach den sonstigen verfügbaren Unter-\nlagen der Landesstelle ein Verstoß gegen Satz 3 Nr. 3                          Zulassung des Abnehmers\nnicht gegeben ist. In ein anderes als das durch Satz 3           (1) Käufer, die am 26. März 1994 bereits tätig sind,\nNr. 2 bestimmte Gebiet können Referenzmengen nur              gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten\nübertragen werden, um dadurch eine unzumutbare                Rechtsakte; sie erhalten Ober die mit der Zulassung\nHärte für einen der Vertragsteile zu vermeiden; die für       verbundenen Pflichten ein vom Bundesministerium der\nden Veräußerer zuständige Landesstelle hat in der             Finanzen herausgegebenes Merkblatt.\nBescheinigung nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 auf Antrag das\n(2) Käufern, die ihre Tätigkeit nach dem 26. März\nVorliegen einer unzumutbaren Härte festzustellen.\"\n1994 aufnehmen, wird die in den in § 1 genannten\nRechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt.\n2. § 7b wird wie folgt geändert:                                  Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                                  585\ndem Antrag sind die in den in § 1 genannten Rechts-              bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 7b\" durch die\nakten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen                    Angabe ,,§ 7b Abs. 1 und 2\" ersetzt.\nVoraussetzungen darzulegen und Verpflichtungs-\nerklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann wei-         6. § 16 wird wie folgt geändert:\ntere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke\nnotwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulas-          a) In Satz 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt\nsung durch Bescheid.                                             ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.\n(3) Der Erzeuger darf nur an einen Käufer liefern, der    b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\nzugelassen ist.\"                                                  „Nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen\nkönnen anderen Milcherzeugern mit Direktver-\n4. In§ 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „mit Ausnahme der            kaufs-Referenzmengen zugeteilt werden; § 7b\nFälle nach § 7 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1\" gestrichen.                 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.\"\n7. Folgender § 20 wird eingefügt:\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 3 durch fol-                                    ,.§20\ngende Nummern 1 und 2 ersetzt:                                            Mitteilungen der Länder\n„ 1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten              Die Länder teilen der vom Bundesministerium der\nReferenzmengen, getrennt nach vorläufigen           Finanzen bekanntzugebenden Stelle innerhalb von\nund sonstigen Referenzmengen,                       4 Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes\n2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch        die bei ihnen zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes\nden Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Ver-          vorhandenen Reserven mit.\"\nminderung, getrennt nach Anlieferungen, die\na) von Erzeugern mit und ohne Referenz-                                     Artikel2\nmenge und                                       Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nb) auf vorläufige und sonstige Referenzmen-      und Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemen-\ngen hin                                       gen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\nnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nerfolgt sind.\"                                   kanntmachen.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 Nr. 6 wird die Angabe „nach§ 7b\"                                   Artikel 3\ndurch die Worte „jeweils nach § 7b Abs. 1          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nund 2\" ersetzt.                                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. März 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}