{"id":"bgbl1-1994-18-10","kind":"bgbl1","year":1994,"number":18,"date":"1994-03-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1994/18#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1994-18-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1994/bgbl1_1994_18.pdf#page=26","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1994-03-18T00:00:00Z","page":582,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["582                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften\nVom 18. Mirz 1994\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 und der§§ 15           Betriebes gewährt werden, für die ein Antrag auf\nund 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, und des § 8         Ausgleichszahlungen nach den in § 1 genannten\nAbs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes            Rechtsakten gestellt worden ist.\"\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen           5. In § 14 Abs. 1 werden in Satz 1 Nr. 4 vor den Worten\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August                   .das Entfernen\" die Worte „unbeschadet der Regelung\n1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium             in § 10 Abs. 1b\" eingefügt.\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-\nnehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für\n6. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nWirtschaft:\n..(2) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-\nArtikel 1                             ordnung übermittelt den Landesstellen eine Aufstel-\nlung der Verträge über den Anbau nachwachsender\nÄnderung der Kulturpflanzen-                      Rohstoffe auf. stillgelegten Flächen, aus der sich für\nAusgleichszahlungs-Verordnung                       jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffenden\nDie Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom            Flächen, .die jeweilige Uefennenge und die Tatsache\n3. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 1991 ). zuletzt geändert              ergibt, daß die erforderliche Sicherheitsleistung ge-\ndurch die Verordnung vom 1. Dezember 1993 (BGBI. 1                 stellt wurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen\nS. 1983), wird wie folgt geändert:                                 ihrer Prüfungen Abweichungen von den Aufstellungen\nnach Satz 1, teilen sie diese der Bundesanstalt für\nlandwirtschaftliche Marktordnung mit ...\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe 11 31. März\" durch\ndie Angabe „13. Mai\" ersetzt.\n7. § 15b Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. Nach § 10 Abs. 1a wird folgender neuer Absatz 1b                a) Nach dem Wort „Angaben\" werden die Worte\neingefügt:                                                           \"mindestens monatlich\" eingefügt.\n..(1 b) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der still-          b) Folgender Satz 2 wird angefügt:\ngelegten Flächen im Rahmen der traditionellen                       ,.Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-\nWandertierhaltung zulässig.\"                                        ordnung kann im Einzelfall einen kürzeren Auf-\nzeichnungszeitraum vorschreiben, wenn dies für\n3. § 12 Abs. 1 wird \\r\\'.ie folgt gefaßt:                                eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.\"\n,.(1) Bewirtschaftet ein Erzeuger in mehreren Er-\n8. Nach § 1Sb wird folgender neuer § 1Sc eingefügt:\nzeugungsregionen Flächen, so kann er seiner Ver-\npflichtung zur Stillegung auch in einer dieser Regionen                                  ..§ 15c\nnachkommen. wenn                                                      Anbauvertrag über nachwachsende Rohstoffe\n1 . die Flächen in Erzeugungsregionen liegen, für die               Zusätzlich zu den in den in § 1 genannten Rechts-\nin der Anlage Spalte 2 derselbe Getreidedurch-            akten vorgesehenen Angaben muß in jedem Vertrag\nschnittsertrag unter Einschluß von Mais festgesetzt       über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die von\nist oder                                                  der zuständigen Landesstelle zugeteifte Betriebsnum-\n2. in einer Erzeugungsregion nicht mehr als 2 ha               mer des Antragstellers und die für den Antragsteller\nstillgelegt werden müßten.                                zuständige Landesstelle angegeben werden.\"\nMüßte ein Erzeuger im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in\n9. In § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „oder\nmindestens zwei Erzeugungsregionen mehr als 2 ha\nErstverarbeiter'' durch die Worte .. , der Erstverarbeiter,\nstillegen, so ist eine Verlagerung der Stillegungs-\nder Endverarbeiter, jede zwischengeschaltete Liefer-\nverpflichtung zwischen diesen Erzeugungsregionen\npartei sowie deren Beauftragte\" ersetzt.\nnicht zulässig.\"\nArtikel2\n4. Nach § 12 wird folgender neuer § 12a eingefügt:\nÄnderung\n.. §12a\nder Rinder- und Schafprämien-Verordnung\nHöchstgrenze für Stillegungsausgleich\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Rinder- und Schafprämien-\nAusgleichszahlungen für stillgelegte Flächen können    Verordnung vom 5. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 200), die\nhöchstens für 33 vom Hundert der Flächen ei~               zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember 1993","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1994                              583\n(BGBI. 1994 1 S. 49) geändert worden ist, wird wie folgt                            Artikel3\ngefaßt:                                                                           Inkrafttreten\n,,Der Erzeuger, der nach den in § 1 genannten Rechts-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nakten Angaben zur Futterfläche machen muß, um die          in Kraft. Die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verord-\nSonderprämie oder die Mutterkuhprämie erhalten zu          nung und die Rinder- und Schafprämien-Verordnung gel-\nkönnen, hat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen,   ten vom 26. September 1994 an wieder in ihrer am 25. März\ndie in der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung    1994 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustim-\nfür den Antrag auf Ausgleichszahlungen festgelegt ist.\"    mung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 18. März 1994\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}